EMARK - JICRA - GICRA 2006 / 19

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Juni 2006 i.S. C.C., Irak
Art. 3 AsylG: Qualifizierung der Verfolgung durch die KDP und die PUK im Irak.
Von der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) oder der "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung ist - im Unterschied zur früheren Situation im Nordirak (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und 2002 Nr. 16) - als staatliche Verfolgung zu betrachten, womit auch kein Landesteil eine generelle innerstaatliche Fluchtalternative darzustellen vermag (Erw. 4.2.).
Art. 3 LAsi : qualification des persécutions émanant du KDP et du PUK, en Irak.
A la différence de l'analyse faite antérieurement de la situation dans le nord de l'Irak (v. JICRA 2000 n°15 et 2002 n°16) les persécutions dont sont responsables le "Kurdistan Democratic Party" (KDP) et le "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK), plus précisément ceux qui, au sein de ces entités, détiennent la force ou représentent l'autorité, doivent être considérées comme des persécutions étatiques dans la mesure où il n'existe pas, d'une manière générale, de possibilité de refuge interne dans une autre partie du pays (consid. 4.2.).
Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo delle persecuzioni perpetrate in Iraq dal PDK e dal PUK.
A seguito dell'attualizzazione dell'analisi della situazione vigente nel nord dell'Iraq (per gli esami precedenti, v. GICRA 2000 n. 15 e 2002 n. 16), le persecuzioni da parte d'agenti del "Kurdistan Democratic Party" (KDP) o del "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) sono ora da considerare siccome statali. Di regola, non sussiste un'alternativa di rifugio all'interno del Paese (consid. 4.2.).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, suchte am 12. September 2001 in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der beiden Befragungen durch die Asylbehörden machte er im Wesentlichen geltend, zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern ein Lebensmittelgeschäft geführt zu haben. Im Sommer 2000 habe die Polizei ihn zweimal zu sich bestellt und ihn davor gewarnt, Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln zu unterstützen. Am 8. Oktober 2000 sei er mit einem Freund von Dohuk nach Zakho gefahren, um nach seinem Geschäft zu sehen. In Zakho angekommen, seien sie auf einen Demonstrationszug gestossen und hätten sich diesem angeschlossen. Am Grenzübergang Ibrahim Khalil hätten sie sich an erheblichen Sachbeschädigungen beteiligt; es seien auch mehrere Gefangene von den Demonstranten befreit worden. All dies sei gefilmt worden, und als sie erfahren hätten, dass Militärbeamte und Peshmergas den Polizeibeamten zu Hilfe geeilt seien, seien sie aus Angst vor einer Festnahme zu ihrem Auto gerannt und nach Dohuk zurückgefahren. Der Beschwerdeführer habe nur noch einmal zu Hause übernachtet, bevor er sich zu seinem Bruder begeben und sich später in einem weiter entfernten Dorf bei einem Freund der Familie aufgehalten habe. Er habe erfahren, dass sein Freund, mit welchem er an der Demonstration teilgenommen habe, festgenommen
und er selbst vom Geheimdienst der irakischen Kurden gesucht worden sei. Schliesslich habe er sein Heimatland verlassen.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Juli 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 26. August 2002 an die ARK liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei aufgrund des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Im Rahmen eines von der ARK eingeleiteten ergänzenden Schriftenwechsels ordnete das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Es hielt dazu fest, in Würdigung aller Umstände und insbesondere auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in den Irak im aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar.

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Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und der Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung beantragt wird.
Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8a, S. 20, m.w.H.). Bezüglich der politischen Lage im Nordirak trifft die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass sich die faktischen Machtverhältnisse wenig verändert haben, insofern zu, als die drei kurdischen Provinzen - wie schon ab 1998 - ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung haben, im Unterschied zur damaligen Situation mit den zwei Regierungen in Erbil und in Suleimaniyah nun allerdings in vereinigter Form und unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates, welcher diesem Landesteil weitgehende Autonomie zugesteht. Die grossen kurdischen Parteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP) und "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) haben ihre Rivalitäten in den Hintergrund gestellt, um eine gemeinsame Position bei der Ausgestaltung eines neuen Iraks zu vertreten. Die Vereinigung der beiden kurdischen Administrationen ist mittlerweile offiziell beschlossen und soll rasch Wirklichkeit werden. Für Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung, Peshmerga, Staatsschutz und Polizei soll allerdings während einer zweijährigen Übergangsfrist
innerhalb der regionalen Ministerien die Dualität noch beibehalten werden. Andere, weniger wichtige Ministerien wurden beziehungsweise werden hingegen vereinigt. Hinsichtlich der Sicherheit ist in den Nordprovinzen von einer - im Vergleich mit anderen Regionen im Irak - ruhigeren Situation auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 17, Erw. 4.1.3., S. 178 f.), wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist. Unklar ist noch die künftige Zugehörigkeit der Provinz Kirkuk; eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Integration in den kurdischen Teilstaat wird allerdings nur von wenigen bezweifelt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Bedrohung seitens der kurdischen Behörden geltend. Laut früherer Praxis der ARK hat es sich aufgrund der damaligen Situation bei den von der KDP beziehungsweise der PUK kontrollierten Gebieten in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah um hinlänglich stabile und konstante Quasi-Staaten gehandelt; allfällige Verfolgungshandlungen, welche von KDP oder PUK ausgingen, wurden als asylrechtlich relevante quasi-staatliche Verfolgung qualifiziert (vgl. EMARK 2000 Nr. 15, S. 115 ff., m.w.H., und 2002 Nr. 16, Erw. 5c/bb, S. 132). Angesichts der

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Beteiligung beider Parteien, welche sich im Hinblick auf die Wahlen im Jahr 2005 zur "Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans" zusammengeschlossen haben und im Parlament die zweitstärkste Fraktion bilden, an der Regierung des Iraks und namentlich der politischen Ämter ihrer beiden Führer - Dschalal Talabani wurde am 6. April 2005 vom irakischen Parlament zum Staatspräsidenten und Massud Barzani am 13. Juni 2005 vom kurdischen Parlament zum Präsidenten der Kurdischen Autonomen Regierung gewählt; am 7. Mai 2006 wurde schliesslich die gemeinsame kurdische Koalitionsregierung, welcher neben den KDP- und PUK-Vertretern auch Repräsentanten kleinerer Parteien sowie ethnischer Minderheiten wie der Christen, Jeziden und Turkmenen angehören, vereidigt - trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Allfällige von den Machtträgern und Behördenvertretern dieser Parteien beziehungsweise der aus ihnen und den weiteren beteiligten Parteien und Bevölkerungsgruppen gebildeten Regierung und ihren Organen ausgehende oder drohende Verfolgungshandlungen sind vielmehr grundsätzlich als staatliche Verfolgung zu betrachten. Damit einher geht selbstredend die Verneinung einer - zwischen irakischem Zentralstaat und
teilautonomer kurdischer Regierung reziprok wirkenden - generellen innerstaatlichen Fluchtalternative; im Einzelfall mag dies hingegen im Sinne der Praxis zur innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) möglich sein.

4.2.1. Was die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemachten zweimaligen Warnungen, er solle die PKK nicht mit Lebensmitteln beliefern, anbelangt, kommt die ARK mit der Vorinstanz zum Schluss, diesen Massnahmen fehle es klarerweise bereits an hinreichender Intensität, um als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Im Übrigen ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, diese Warnungen, sofern sie denn stattgefunden haben, seien präventiv, bedingt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft führte, erfolgt, und nicht etwa aufgrund einer bei ihm vermuteten Sympathie für die PKK.

4.2.2. Was die geltend gemachte Suche aufgrund der Teilnahme an der Demonstration betrifft, ist unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz - welche in ihrer Verfügung wegen "offensichtlich fehlender Asylrelevanz" darauf verzichtet hat, "auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Gesuchstellers einzugehen" - davon auszugehen, dass allfällige Untersuchungsmassnahmen mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachbeschädigungen zu tun hätten, nicht aber mit einer gezielt gegen ihn gerichteten politisch motivierten Verfolgung. Gemäss eigenen Angaben ist er nie politisch tätig gewesen. Der Eindruck einer fehlenden prononcierten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und dementsprechend eines behördlichen Desinteresses an seiner Verfolgung wird

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verstärkt durch seine Angabe, das Ziel seiner Reise nach Zakho sei eigentlich ein Besuch in seinem Geschäft gewesen; nur zufälligerweise seien sein Freund und er auf die Demonstranten gestossen und mit ihnen mitgelaufen. Dass die Behörden zudem während des noch rund neunmonatigen weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort oder in dessen Umgebung keine wirksameren Massnahmen zu seiner Ergreifung als etwa das Vorschicken von kleinen Kindern, die nach ihm fragen sollten, ergriffen haben sollen, deutet schliesslich ebenfalls nicht auf einen ernsthaften Verfolgungswillen hin. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, eine allfällige Suche der Behörden gehe über Massnahmen im Zusammenhang mit den erfolgten Sachbeschädigungen hinaus und erreiche von Motivation oder Intensität her asylrelevanten Umfang. Damit kann die Frage, inwieweit die angeblichen Probleme mit den "Asaisch" (Geheimdienst der irakischen Kurden) oder anderen staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Institutionen glaubhaft gemacht wurden, auch im Beschwerdeverfahren letztlich offen bleiben.

4.3. Zusammenfassend kommt die ARK zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten, noch habe er im heutigen und massgebenden Zeitpunkt - subjektiv und objektiv (vgl. EMARK 2006 Nr. 3, Erw. 4.9., S. 38, m.w.H.) - begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Daran vermag der vage Hinweis, wonach man nicht wisse, was mit seinem Freund, welcher ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, passiert sei, nichts zu ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat mithin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

© 30.08.06


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2006-19-206-210
Datum : 13. Juni 2006
Publiziert : 13. Juni 2006
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2006-19-206-210
Sachgebiet : Irak
Gegenstand : Art. 3 AsylG: Qualifizierung der Verfolgung durch die KDP und die PUK im Irak.


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Stichwortregister
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irak • vorinstanz • parlament • region • asylrecht • vorläufige aufnahme • frage • entscheid • festnahme • stichtag • autonomie • anhörung oder verhör • herkunftsort • schriftenwechsel • staatsschutz • analyse • ausreise • innerhalb • mutter • gesuchsteller
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