A 6.7 6.6

Neues Vermögen

- Parteirollen und Kostenvorschusspflicht (Erw. 3).

Aus den Erwägungen: 3. In der Sache kann beigefügt werden, dass es im Bewilligungsprozess nach Art. 265a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265a - 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
1    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
2    Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
3    Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
4    Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.463
SchKG zutreffend erscheint, den Schuldner als Kläger und damit als vorschusspflichtige Partei im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265a - 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
1    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
2    Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
3    Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
4    Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.463
GebV SchKG anzusehen (vgl. Verfügung RK2 2005 90 vom 15. November 2005; a.M. SchKG-Huber, N. 21 zu Art. 265a). Ob diesfalls allerdings auch der Gläubiger als Beklagter zum Vorschuss angehalten werden kann, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Nach dem Gesagten ergibt sich unabhängig von der unzureichenden Anfechtung, dass die Vorinstanz durch die Vorschussauflage dem Beschwerdeführer gegenüber keine Nichtigkeitsgründe gesetzt und insbesondere kein klares Recht im Sinne von § 213 Ziff. 3 ZPO verletzt hat. Von einer Einladung zur Verbesserung der Rechtsschrift innert noch laufender Frist konnte deshalb abgesehen werden, unabhängig davon, dass die Eingabe offensichtlich nicht von einer rechtsunkundigen Person abgefasst wurde.

(Verfügung vom 14. März 2006, RK2 2006 15).

6.7

Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

- Änderung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 7. Dezember 2006.

Erwägungen: 1. Das Kantonsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2001 letztmals die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erlassen (KG 1/01 RK 2; EGV 2000 Nr. 40). Dabei hat es im Unterschied zum Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz den monatlichen Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere, eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen auf Fr. 1'900.00 (statt Fr. 1'550.00) festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreitung eines Indexstandes (ohne Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme) von 110 Punkten (Basis Mai

111

A 6.7 2000 = 100 Punkte) vorgesehen, was derzeit noch nicht der Fall ist (vgl.

Gesamtindexstand von 105.9 Punkten Ende November 2006, Basis Mai 2000).

2. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz schlägt vor, im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare per 1. Januar 2007 (PartG; SR 211.231) Ziffer IV./1. der Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen entsprechend wie folgt anzupassen (vorgeschlagene Ergänzung in Kursivschrift): 1. Beiträge gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
1    Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2    Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).

3. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Partnerschaftsgesetzes ist Ziffer IV./1. der Richtlinien entsprechend anzupassen. Ergänzend zum Vorschlag der Konferenz ist in der Überschrift auch die Gesetzesbestimmung, auf der die Unterhaltspflicht eingetragener Partner basiert, anzufügen (Art. 13 Abs. 1
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
PartG). Bei eingetragener Partnerschaft ist demgemäss wie bei einem Ehepaar vom gemeinsamen Existenzminimum von Fr. 1'900.00 auszugehen, welches von den Partnern im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen ist.

4. Erstmals in den letzten, am 24. November 2000 von der Konferenz vorgeschlagenen Richtlinien war eine Regelung für dauernde Hausgemeinschaften (insb. Konkubinate) enthalten (Ziff. I./3.; vgl. hiezu Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004 25 ff.), die je nach besonderen Verhältnissen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen konnte. Einem in einer festen Gemeinschaft (Konkubinat) lebenden Schuldner wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mindestens der hälftige Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf (und an der Miete) angerechnet (BGE 128 III 159, vollständig publ. in BlSchKG 2002 126 ff. mit Anmerkung; BGE 109 III 101; SchKG-Staehelin, Erg.Bd., ad N 24 zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG). Dabei ist die Regelanrechnung eines bloss hälftigen Grundbetrags für Gemeinschaften bei besonderen Verhältnissen nicht sachgerecht, namentlich wenn der andere Konkubinatspartner nicht erwerbstätig ist oder gar für (gemeinsame oder nicht gemeinsame) Kinder sorgt (vgl. SJZ a.a.O. 27); umge112

A 7.1 kehrt ist auch dafür zu sorgen, dass ein noch getrennt lebender Ehegatte nicht durch ein Konkubinat im Unterhalt benachteiligt wird. Zur Klarstellung ist deshalb zu Ziffer I/3 ein präzisierender Aufteilungsvorbehalt (für Grundbetrag und weitere Haushaltskosten) in die Richtlinien aufzunehmen, wobei stets den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist.

Gestützt auf Ziffer VII. der Richtlinien sind ohnehin Abweichungen geboten, die im Einzelfall als angemessen erscheinen.

Beschluss: Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 werden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. März 2001 in nachstehenden Ziffern wie folgt geändert: I./3.

für ein Ehepaar; für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende Personen vorbehältlich besonderer Haushaltskostenaufteilung

IV./1.

Beiträge gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB und Art. 12
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 12 Beistand und Rücksicht - Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
1    Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2    Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).

(Beschluss vom 29. Dezember 2006, RK2 2006 127; vgl. zuvor EGV 2000 Nr. 40).

7.

Beurkundung und Beglaubigung

7.1

Titelführung als Notar

- Die Titelführung ,,Notar" und ,,Notarstellvertreter" ist gewählten Notaren bzw. Notarstellvertretern nur im Rahmen ihrer amtlichen Funktion gestattet. Ausgenommen bleibt die Titelführung durch vormalige Notare im ausschliesslich privaten Gebrauch oder für nebenamtliche Grundbuchgeschäfte.

113

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2006-A-6.7
Datum : 29. Dezember 2006
Publiziert : 29. Dezember 2006
Quelle : SZ-GVP
Status : 2006-A-6.7
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum - Änderung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der...


Gesetzesregister
GebV SchKG: 49
PartG: 12 
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 12 Beistand und Rücksicht - Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
13
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz
PartG Art. 13 Unterhalt
1    Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15
2    Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3    Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
265a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265a - 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
1    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
2    Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
3    Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
4    Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.463
ZGB: 163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
1    Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2    Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
BGE Register
109-III-101 • 114-III-12 • 128-III-159
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • ehegatte • existenzminimum • konkubinat • notar • konkursbeamter • bg über die eingetragene partnerschaft gleichgeschlechtlicher paare • inkrafttreten • registrierte partnerschaft • kostenvorschuss • unterhaltspflicht • entscheid • nachträgliche eingabe • einladung • bundesgericht • anmerkung • frist • funktion • monat • vorinstanz
... Alle anzeigen
SJZ
100/2004 S.25