EMARK - JICRA - GICRA 2005 / 23

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Auszug aus dem Urteil vom 14. September 2005 i.S. H.D. sowie deren Kinder, Bosnien und Herzegowina
Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK; Art. 14a Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG: Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen.
Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 5.1.).
Art. 3 CEDH ; art. 14a al. 3 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi d'une personne ayant des problèmes de santé.
A certaines conditions très particulières, l'exécution du renvoi d'un demandeur d'asile débouté, atteint dans sa santé physique ou psychique, ou présentant des risques de suicide, peut constituer une violation de l'art. 3 CEDH (résumé de la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l'Homme ; consid. 5.1.).
Art. 3 CEDU; 14a cpv. 3 LDDS: liceità dell'esecuzione dell'allontanamento di una persona con problemi di salute.
A determinate condizioni particolari, l'esecuzione dell'allontanamento di un richiedente l'asilo, la cui domanda è stata respinta, e che è colpito da problemi fisici o psichici suscettibili di provocare pure atti d'auto offesa, può violare l'art. 3 CEDU (riassunto della giurisprudenza della Corte europea dei diritti umani; consid. 5.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin - bosnische Staatsangehörige bosniakischer Volkszugehörigkeit - stellte mit ihren damals 14- beziehungsweise 4-jährigen Kindern am 24. Mai 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Geltend gemacht wurden von ihr im Wesentlichen Übergriffe durch Leute in Polizeiuniformen, die Anfang

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2002 mehrmals nachts in ihr Haus eingedrungen seien und Geld von ihr verlangt hätten, sowie Behelligungen, denen ihr älteres Kind D.B. in der Schule ausgesetzt gewesen sei, weil sie in der Vergangenheit eine Anhängerin von Fikret Abdic gewesen sei.
Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich und lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2002 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 3. September 2002 nicht ein.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie beantragte, in Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juni 2002 sei ihr und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie - in Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen.
Begründet wurde das Wiedererwägungsgesuch in erster Linie mit psychischen Leiden des Kindes D.B.. Es wurde ein Bericht der Psychosozialen Beratungsstelle für Kriegs- und Folteropfer X. eingereicht und geltend gemacht, dass die betreffenden Leiden auf schwer traumatisierende Erlebnisse im Krieg in Bosnien und Herzegowina zurückgingen; im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sei das Ausmass dieser Leiden aufgrund der sehr kurzen Verfahrensdauer, der ausgebliebenen unmittelbaren Anhörung des Kindes sowie aus Gründen, die in der Krankheit des Kindes selbst lägen, nicht aktenkundig geworden.
Mit Verfügung vom 12. September 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2002 bei der ARK an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und - in Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Im Beschwerdeverfahren wurden unter anderem Berichte des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters zu den Akten gereicht. Dieser diagnostizierte bei D.B. eine posttraumatische Belastungsstörung; das Kind werde regelmässig von Albträumen heimgesucht, in denen Bilder von kriegerischen Auseinandersetzungen auftauchten; besonders haften geblieben sei das Bild, wie sein Onkel von einer Granate auseinander gerissen werde; durch die Lebensumstände in der Heimat habe sich die Traumatisierung multipliziert; bei einer allfälligen zwangsweisen Ausschaffung würde nach allen Erfahrungen der Wiederbelebung des bereits bestehenden Traumas ein weiteres hinzugefügt und

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es müsse eine hohe Gefährdung des bereits schwer traumatisierten Kindes bei dessen Rückführung nach Bosnien und Herzegowina angenommen werden.
Die ARK heisst die Beschwerde in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gut.
Aus den Erwägungen:

5. In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, der Vollzug der Wegweisung von schwer psychisch kranken Personen, insbesondere von Kindern, in ein Land, in welchem allenfalls eine medikamentöse psychiatrische Behandlung, aber nicht in genügendem Ausmass auch adäquate Therapien vorhanden seien, stelle für sich eine unzulässige unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar.

5.1. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich zwar aus Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf, in einem Konventionsstaat zu verbleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen; ausnahmsweise aber kann der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung einen Verstoss gegen Art. 3
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EMRK darstellen. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") im Einzelfall zu einer Verletzung von Art. 3
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EMRK führen könne (vgl. Urteil EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien, Rep. 1997-III, Erw. 49 ff.; vgl. demgegenüber zwei neuere Unzulässigkeitsentscheide des EGMR vom 25. November 2004 und 22. Juni 2004 i.S. Amegnigan gegen die Niederlande [Nr. 25629/04] bzw. i.S. Ndangoya gegen Schweden [Nr. 17868/03], in denen jeweils die Ausschaffung des HIV-positiven Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
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EMRK für
zulässig befunden wurde; vgl. im Übrigen die entsprechende Praxis der ARK, EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7b, S. 41, und EMARK Nr. 7, Erw. 5c/cc, S. 47 ff.). In Bestätigung und Präzisierung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Fall Bensaid gegen Grossbritannien, bei dem es um die Rückschaffung eines an Schizophrenie erkrankten Mannes nach Algerien ging, festgehalten, dass der Schutzbereich von Art. 3
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EMRK - entgegen der offenbar von der Vorinstanz vertretenen Ansicht - grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung be-

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troffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen ("actes destructeurs pour lui-même" bzw. "self-harm") dieser Person zur Folge haben könnte (vgl. Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, Rep. 2001-I, Erw. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Entscheid auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3
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EMRK hin (vgl. dazu allgemein M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 302), die nach seinen Ausführungen insbesondere in jenen Fällen gelte, in denen der betreffende Konventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich sei (vgl. Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 40). Entsprechend verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinne eines "risque réel" bzw. "real risk") erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3
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EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. wiederum
Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 39 und 40; M. Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann/A. Epiney/W. Kälin/M. Son Nguyen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, Bern 2005, S. 197 f.; S. Breitenmoser, Die Bedeutung der EMRK im Ausländerrecht, in: J. Renzikowski [Hrsg.], Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich u.a. 2004, S. 209 f.). Im Fall Dragan gegen Deutschland schliesslich hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3
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EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der
ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]).

5.2. Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lassen sich indessen aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3
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EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen

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könnten. Dass die Beschwerdeführerin "einem allenfalls erweiterten Selbstmord zeitweise bedrohlich nahe" gestanden sei, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, ist weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (insbesondere auch nicht mittels des damals zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.R., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2002) noch im Verlauf des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens hinreichend belegt worden. Damit ist aber der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und weiterer, in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinausgehenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

© 21.12.05


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2005-23-209-213
Datum : 14. September 2005
Publiziert : 14. September 2005
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2005-23-209-213
Sachgebiet : Bosnien-Herzegowina
Gegenstand : Art. 3 EMRK; Art. 14a Abs. 3 ANAG: Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen.


Gesetzesregister
ANAG: 14a
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausschaffung • europäischer gerichtshof für menschenrechte • deutschland • psychisches leiden • beschwerdeschrift • betroffene person • asylverfahren • wiese • entscheid • aids • suizid • asylrecht • psychotherapie • therapie • bern • prozessvertretung • umfang • schweizer bürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • gefahr
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2004/6