EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 35

2004 / 35 - 245

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. April 2004 i.S. K.A.G., Indien
Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; verfolgungssicherer Herkunftsstaat (safe country).
Unzulässigkeit der Begründung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG getroffenen Nichteintretensentscheides mit dem Argument der innerstaatlichen Fluchtalternative: Im konkreten Fall hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Option einer Verlegung des Wohnsitzes in ein sicheres Gebiet entgegen und unterzieht damit dieselben Vorbringen im Ergebnis einer unzulässigen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (Erw. 5.1.).
Art. 34 al. 2 LAsi : non-entrée en matière sur une demande d'asile ; Etat exempt de persécutions (safe country).
Il n'est pas admissible de prononcer une décision de non-entrée en matière selon l'art. 34 al. 2 LAsi, en se fondant sur l'existence d'une possibilité de refuge interne. En l'espèce, l'autorité de première instance a opposé au recourant qu'il avait le choix de transférer son domicile dans une région sûre, pour conclure qu'elle n'avait pas à examiner si les faits allégués étaient déterminants pour la reconnaissance de qualité de réfugié et l'octroi de l'asile au sens de l'art. 3 LAsi (consid. 5.1.).
Art. 34 cpv. 2 LAsi: non entrata nel merito di una domanda d'asilo; Paese esente da persecuzioni (safe country).
È illegittimo motivare una decisione di non entrata nel merito, ai sensi dell'art. 34 cpv. 2 LAsi, con l'esistenza di un'alternativa di rifugio interna. Infatti, l'opzione secondo cui il richiedente l'asilo può trasferirsi in altra parte, sicura, del suo Paese d'origine per sottrarsi all'esposizione a seri pregiudizi ai sensi dell'art. 3 LAsi, è ammissibile solo nell'ambito d'una valutazione di merito della domanda d'asilo medesima (consid. 5.1.).

2004 / 35 - 246

Zusammenfassung des Sachverhalts:
Ohne sich mit einem Dokument auszuweisen, suchte der Beschwerdeführer am 6. September 2003 um Asyl nach. Bei der Erhebung der Personalien gab er zu Protokoll, er besitze die indische Staatsangehörigkeit, gehöre zur Volksgruppe der Kaschmiri und stamme aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir. Als Grund für sein Asylgesuch machte er geltend, er habe nicht das Schicksal seiner Eltern teilen wollen, welche von Terroristen umgebracht worden seien. Am 17. August 2003 habe eine Bekannte beobachtet, wie Terroristen ins Haus seiner Familie eingedrungen seien. Die Augenzeugin habe ihn auf dem Markt der benachbarten Stadt über das Geschehene informiert, worauf er auf dem schnellsten Weg nach Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er im Innern des Hauses seine Eltern erschossen und in einer Blutlache liegend vorgefunden. Auf sein Hilfeersuchen hin habe ihm der Dorfvorsteher bloss seine Machtlosigkeit gegen die Gewalt der Terroristen geklagt. In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen, zumal er sich auch in einem anderen Landesteil kein sicheres Leben versprochen habe.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines auf Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gestützten Nichteintretensentscheides führte das BFF an, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weil sich aus seinen Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. November 2003 bei der ARK an. Zur Hauptsache stellte er das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2003 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2004, welche dem Beschwerdeführer ohne Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.

2004 / 35 - 247

Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Die angefochtene Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG geforderte Anhörung nach den Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG ist vorab durchgeführt worden.

4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (sog. safe countries); entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.
Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG).

4.3. Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Nach den seither vorgenommenen periodischen Überprüfungen des Beschlusses hielt der Bundesrat jeweils an seiner Einschätzung fest. Indes schliesst die Zugehörigkeit zu einem verfolgungssicheren Staat die Gewährung von Asyl oder die vorläufige Aufnahme nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden. Nach Praxis der ARK ist der Begriff der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG wie in Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
, Art. 23 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
, Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
und Art. 33 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
AsylG weit zu verstehen. Dieser so genannte weite Verfolgungsbegriff reicht über die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hinaus und umfasst namentlich auch eine Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK zuwiderlaufende Behandlung (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, Erw. 4a, S. 114). In einem unlängst erlassenen Grundsatzurteil hat die ARK den weiten Verfolgungsbegriff in dem Sinne präzisiert, dass darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 4_und 5, S. 111 ff.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die publizierte Urteilsbegründung verwiesen werden. Die Beweismassanforderungen, welchen "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind tief anzusetzen. Trotz des unterschiedlichen Wortlautes von Art. 34 Abs. 2 AsylG und Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
AsylG, wonach "Hinweise auf eine Verfolgung (...) sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen" dürfen, sind beide Bestimmungen, was die Beweismassanforderungen anbelangt, identisch auszulegen. Demnach genügt es, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 16, Erw.

2004 / 35 - 248

4b, S. 107 f.; 1993 Nr. 16, Erw. 5, S. 104). Unter diesen Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen, ob sich aus den Akten solche Hinweise auf Verfolgung ergeben.

5.

5.1. In der Begründung der angefochtenen Verfügung führt das BFF im Kern aus, es ergäben sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf eine Verfolgung, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. In der vorgebrachten Form könnten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Motivation für das Verlassen des Heimatlandes aus einer gegen ihn gerichteten Verfolgung durch Terroristen gezogen habe, nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung die Ermordung seiner Eltern mit der wahrscheinlichen Verweigerung von Geldzahlungen an die Terroristen erklärt, wohingegen er in der direkten Anhörung als wahrscheinlichen Grund für die Ermordung seines Vaters dessen politisches Engagement angeführt habe. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Versionen zur Motivation der Terroristen sei dieses Vorbringen unglaubhaft. Damit verbunden könne dem Beschwerdeführer weiterhin nicht geglaubt werden, dass er in Indien keine Wohnortalternative habe, welche ihn vor möglichen - in der Grenzregion zwischen dem Kaschmir und Pakistan nicht auszuschliessenden - Übergriffen der Terroristen schützen könne. Zum einen sei das Vorbringen,
sein Vater sei in die Politik involviert gewesen und er selber deshalb persönlich verfolgt, unglaubhaft; zum andern könne nicht nachvollzogen werden, warum sich der Beschwerdeführer nicht einer unsicheren Lage in seinem Heimatort, sofern er tatsächlich dort gelebt habe, durch einen Wohnortwechsel hätte entziehen können. Tatsächlich verliessen Teile der Zivilbevölkerung exponierte Dörfer im Grenzgebiet des Kaschmirs, welche von den indischen Sicherheitskräften nicht ausreichend geschützt werden könnten, und begäben sich in sichere Gebiete in anderen Bundesstaaten. In diesem Sinne sei die Versicherung des Dorfvorstehers, er könne den Beschwerdeführer vor den Terroristen nicht schützen, bezogen auf sein Heimatdorf durchaus möglich. Es lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei in ganz Indien gefährdet.
Namentlich mit den zuletzt zitierten Erwägungen zur Option einer Verlegung des Wohnsitzes in ein sicheres Gebiet bringt die Vorinstanz implizit zum Ausdruck, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers für sie nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar waren. Daran ändert nichts, dass sie in jenem Kontext nochmals betont, die politische Betätigung des Vaters und die daraus resultierende Verfolgung seien unglaubhaft, beziehungsweise ihre Einschätzung, wonach die Unmöglichkeit einer Befreiung aus der unsicheren Lage im Heimatort durch Wohnortswechsel nicht nachvollzogen werden könne, unter

2004 / 35 - 249

der ausdrücklichen Voraussetzung verstanden haben will, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich dort gelebt hat. Obwohl die Vorinstanz damit unübersehbar Wert legt auf den von der Glaubhaftigkeitsfrage losgelösten Charakter seiner Erwägungen, geht aus ihrer Argumentationsweise letztlich nicht schlüssig hervor, dass sie an der Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers zum gewaltbereiten Verhalten der Terroristen im Umgang mit der Dorfbevölkerung, zur zweimaligen Schutzgeldzahlung an die Terroristen, zur Ermordung der Eltern durch ebendiese Terroristen sowie zu der sich daraus für seine eigene Lebenssicherheit ergebenden Konsequenzen niemals vernünftige Zweifel hegte. Dass sie überhaupt die bei der Bevölkerung im Grenzgebiet des Kaschmirs zu beobachtenden "Abwanderungen (...) in sichere Gebiete" erwähnt und vor diesem Hintergrund die - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - vom Dorfvorsteher beklagte Machtlosigkeit gegenüber den Terroristen als "durchaus möglich" bezeichnet, ist vielmehr als klares Anzeichen dafür zu werten, dass sie die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zumindest nicht von vornherein ausschliessen wollte. Gleichzeitig hält sie damit (in verhüllter Form) dem Beschwerdeführer die Option einer
innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen und unterzieht mithin im Ergebnis dessen Vorbringen einer Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Dieses Vorgehen ist mit der Praxis der ARK unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid kein Raum (vgl. EMARK 2003 Nr. 19, Erw. 4c, S. 125 f.; 2003 Nr. 20, Erw. 5b, S. 130 f.; 1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.; 1993 Nr. 16, Erw. 5, S. 104).

5.2. Die ARK gelangt deshalb nach Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, Erw. 6, S. 105).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© 22.12.04


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2004-35-245-249
Datum : 16. April 2004
Publiziert : 16. April 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2004-35-245-249
Sachgebiet : Indien
Gegenstand : Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; verfolgungssicherer Herkunftsstaat (safe country).


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
18 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
23 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 23 Entscheide am Flughafen - 1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
1    Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66
2    Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
30 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
32  33  34  36 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nichteintretensentscheid • vorinstanz • indien • vater • bundesrat • asylrecht • wert • vermutung • heimatort • begründung des entscheids • entscheid • akte • anhörung oder verhör • anschreibung • beurteilung • schutzmassnahme • kenntnis • wille • vorläufige aufnahme • familie
... Alle anzeigen
EMARK
1993/16 • 1999/16 • 1999/17 • 2003/18 • 2003/19