EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 27

2004 / 27 - 175

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 2004 i.S. S.J.M., Pakistan
Art. 32-34 und 37 AsylG; Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 39 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG; Art. 105 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Bst. c AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; offensichtliche Unangemessenheit einer eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht der langen Verfahrensdauer.

1. Die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Nichteintretensentscheiden verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten wird. Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der eintägigen Ausreisefrist nach mehr als eineinhalb Jahren Verfahrensdauer (Erw. 5.a - d).

2. Zurückhaltung der ARK bezüglich Bestimmung der Ausreisefrist; Anweisung an die Vorinstanz, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Erw. 5.d).
Art. 32 à 34 et 37 LAsi ; art. 45 al. 1 let. b LAsi et art. 39 let. a PA ; art. 105 al. 1 let. c et 106 al. 1 let. c LAsi : non-entrée en matière sur une demande d'asile ; délai de départ d'un jour manifestement disproportionné par rapport à la (longue) durée de la procédure.

1. En cas de décision de non-entrée en matière, la limitation du délai de départ à un seul jour viole le principe de proportionnalité lorsque le délai imposé par la loi à l'autorité de première instance pour traiter la demande a été largement dépassé sans que cela soit imputable à la faute du requérant. En l'espèce, la fixation d'un délai de départ d'un jour, alors que la procédure d'asile a duré plus d'une année et demie, est manifestement disproportionné (consid. 5a à d).

2. En matière de détermination des délais de départ, la CRA observe une certaine réserve : elle se limite à exiger de l'autorité de première instance qu'elle fixe des délais de départ proportionnés (consid. 5d).

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Art. 32-34 e 37 LAsi ; art. 45 cpv. 1 lett. b LAsi e art. 39 lett. a PA ; art. 105 cpv. 1 lett. c e 106 cpv. 1 lett. c LAsi: non entrata nel merito di domande d'asilo; un termine di partenza di un giorno è manifestamente inadeguato nel caso di procedure di lunga durata.

1. La fissazione di un termine di partenza di un giorno nelle decisioni di non entrata nel merito viola il principio della proporzionalità allorquando il termine per la trattazione delle domande d'asilo previsto dalla legge è stato oltrepassato in modo importante senza colpa del richiedente l'asilo. Manifesta inadeguatezza del termine di partenza di un giorno per procedura d'asilo di durata superiore all'anno e mezzo (consid. 5a - d).

2. La CRA esamina con un certo riserbo la questione della fissazione dei termini di partenza. Essa si limita, se del caso, a chiedere all'UFR di fissare un termine appropriato (consid. 5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 21. Oktober 2002 gestellten Asylgesuchs geltend, in Karachi im Frühsommer 2002 der MQM beigetreten zu sein. Am 30. September 2002 habe sich eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der MQM und der verfeindeten Gruppierung MQM-H ereignet. Es seien zwei Personen ums Leben gekommen. Die Polizei sei eingeschritten, wobei der Beschwerdeführer sich der beabsichtigten Festnahme durch Flucht habe entziehen können. Nachdem die Polizei einige Tage nach der Demonstration zweimal bei ihm zu Hause vorgesprochen habe, sei er wenig später aus Angst vor den behördlichen Ermittlungen ausser Landes geflohen.
Das BFF trat mit Verfügung vom 29. April 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Ausreisetermin wurde auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der erlassenen Verfügung festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Von einer Wegweisung sei abzusehen.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

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Die ARK hebt die Verfügung des BFF insofern auf, als darin der Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festgesetzt wurde. Im Übrigen weist die ARK die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:

5. Das BFF hat in seiner Verfügung festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hat (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit seiner Formulierung in der Beschwerdeschrift, wonach er noch einige Zeit lang in der Schweiz bleiben möchte, hat er sinngemäss auch diese vorinstanzliche Anordnung angefochten.
a) Das BFF hat die kürzeste gesetzlich zulässige Ausreisefrist, nämlich einen Tag, festgesetzt (Art. 45 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG, Art. 39 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 1).
b) Die ARK ist zwar nicht zuständig, über Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist zu befinden (vgl. EMARK Mitteilungen 1994 Nr. 1). Hingegen fällt die Prüfung der Frage, ob eine angesetzte Ausreisefrist angemessen ist, sehr wohl in die Kompetenz der ARK, zumal es sich dabei um eine nicht unbedeutende Vollzugsmodalität bezüglich der Wegweisung handelt (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Bst. c AsylG; vgl. auch EMARK 1994 Nr. 21, wo nicht von einer grundsätzlichen Unzuständigkeit ausgegangen wurde).
c) Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002 gestellt. Er befindet sich mithin seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. Er hält sich in einer Asylbewerberunterkunft auf und ist, soweit aktenkundig, nicht erwerbstätig.
Im Urteil EMARK 2002 Nr. 15 (Erw. 5e) hat die ARK basierend auf den alten Gesetzesbestimmungen, welche bei Nichteintretensentscheiden die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs (Art. 45 Abs. 2 aAsylG) und eine Behandlungsfrist durch die erste Instanz von 20 Tagen (Art. 37 aAsylG) vorsahen, entschieden, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die gesetzliche Behandlungsfrist längst abgelaufen ist. In jenem Fall lag die Gesuchseinreichung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als eineinhalb Jahre zurück.
d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002 gestellt. Die letzte Verfahrenshandlung seitens der Asylbehörden erfolgte am 1. April 2003 (kantonale Befragung). Die Behandlungsfrist, welche als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, wurde gemäss Neufassung von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108


2004 / 27 - 178

AsylG auf zehn Tage reduziert. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das Verfahren verzögert hätte. Das BFF hat gleichwohl die vor dem Hintergrund von Art. 45 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG kürzest mögliche Ausreisefrist angesetzt. Vorliegend muss die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht des eineinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz und mangels fallspezifischer Gründe für eine derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden (vgl. dazu die zum sofortigen Vollzug gemäss altem Recht [Art. 45 Abs. 2 aAsylG] entwickelte und unter EMARK 2002 Nr. 15, Erw. 5e, publizierte Praxis, welche sinngemäss auch für die vorliegende Konstellation nach neuem Recht gilt), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
Bezüglich der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist legt sich die ARK allerdings Zurückhaltung auf, da sie der für den Vollzug zuständigen Bundesbehörde eine gewisse "marge de manoeuvre" einräumen will. Sie hält bei offensichtlicher Unangemessenheit der Frist dieses Faktum fest unter Anweisung an die Vorinstanz, eine angemessene Frist zu setzen. Das BFF ist mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

© 24.09.04


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2004-27-175-178
Datum : 03. Juni 2004
Publiziert : 03. Juni 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2004-27-175-178
Sachgebiet : Pakistan
Gegenstand : Art. 32-34 und 37 AsylG; Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 39 Bst. a VwVG; Art. 105 Abs. 1 Bst. c und 106 Abs. 1 Bst....


Gesetzesregister
AsylG: 32  37 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG: 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • termin • vorinstanz • frist • nichteintretensentscheid • verhältnismässigkeit • entscheid • dauer • begründung des entscheids • sachverhalt • pakistan • wille • frage • beschwerdeschrift • leben • angemessene frist • ordnungsvorschrift • festnahme • flucht • erste instanz
EMARK
1993/1 • 1994/21 • 2002/15