Art. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. Massgebend ist der Streitwert bei Prozesseinleitung, und eine spätere Reduktion unter die kritische Grenze bleibt ohne Auswirkung. (Das Arbeitsgericht trat auf eine Klage teilweise nicht ein, und dadurch reduzierte sich der Streitwert von über Fr. 20'000.-- auf unter Fr. 8'000.--. Dagegen rekurrierte die Klägerin nicht. In der Folge entschied das Arbeitsgericht über die verbleibende Forderung. Die Klägerin wollte Berufung führen, doch trat das Obergericht darauf nicht ein. Hiergegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde.) Aus den Erwägungen des Kassationsgerichtes: "Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1974 entschieden, das in Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
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OR besondere Verfahren (d.h. insbesondere dessen Kostenlosigkeit) sei nur dann anzuwenden, wenn die bei Klageeinleitung gestellte Forderung den (damals massgeblichen) Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht übersteige (BGE
100 II 358). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt (BGE
115 II 41 E. b.). Auch im Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, der Streitwert im Sinne von Art. 343
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OR Art. 343
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OR richte sich nach der eingeklagten Forderung und spätere Reduktionen könnten daran nichts mehr ändern (Rehbinder, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 343
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OR mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343
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OR; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher Zivilprozessordnung, N 2 zu § 18 ZPO). Damit erhellt, dass der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, zufolge Kostenauflage im Berufungsverfahren müsse der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegen, fehl geht. Dass die Forderung bereits bei Klageeinleitung weniger als die dannzumal massgeblichen Fr. 20'000.-- betragen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich." Kassationsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003, Kass.-Nr. 2002/348 Z [Anmerkung: vgl. auch ZR 78/1979 Nr. 133, Leitsatz und Erw. 3]