EMARK - JICRA - GICRA 2002 / 16

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Juli 2002 i.S. G. L., Irak
Art. 3 AsylG, Art. 1 A FK: Asylrechtliche Relevanz von Übergriffen islamistischer Extremisten im Norden des Iraks.

1. Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung EMARK 2000 Nr. 15) (Erw. 5c.aa).

2. Die PUK nimmt Übergriffe der Islamistischen Bewegung nicht tatenlos hin. Deren Verfolgungshandlungen können daher auch nicht der PUK als mittelbare Verfolgung zugerechnet werden (Erw. 5c.bb).
Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv. : portée, en droit d'asile, des abus commis par les extrémistes islamistes dans le nord de l'Irak.

1. Le mouvement islamique du Kurdistan a perdu le contrôle de Halabja au profit de l'UPK (Union patriotique du Kurdistan). Il n'y exerce aucun pouvoir quasi étatique ; les abus dont il est responsable ne peuvent donc être considérés comme des persécutions quasi étatiques (actualisation de la jurisprudence JICRA 2000 n° 15) (consid. 5c.aa).

2. Dès lors que les abus du mouvement islamiste ne sont pas tolérés par l'UPK et que celle-ci ne reste pas sans réaction, ils ne peuvent lui être imputés au titre de persécutions indirectes (consid. 5c.bb).
Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv.: rilevanza in materia d'asilo degli abusi commessi da estremisti islamici nel nord dell'Iraq.

1. Il movimento islamico del Kurdistan ha perso il controllo della regione di Halabja in favore della PUK ("Patriotic Union of Kurdistan"). Detto movimento non esercita un potere quasi-statale e gli abusi commessi non possono essere considerati persecuzioni quasi-statali (attualizzazione della giurisprudenza GICRA 2000 n. 15) (consid. 5c.aa).

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2. La PUK non ammette senz'altro gli abusi commessi dal movimento islamico. Siffatti abusi non possono essere considerati siccome persecuzioni indirette tollerate dalla PUK (consid. 5c.bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Halabja stammender Kurde, stellte am 19. Oktober 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, nach den Chemieangriffen auf Halabja in den Jahren 1988, bei dem auch seine Familie Opfer zu beklagen gehabt habe, sei er als Vertreter der Hinterbliebenen bei einer internationalen Hilfsorganisation tätig gewesen. In dieser Funktion sei er von der Islamistischen Bewegung Kurdistans bedroht worden und habe überdies Übergriffe seitens der zentralstaatlichen Regierung befürchtet.
Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2001 mangels asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 15. August 2001 seinerseits an seinen Anträgen festhalten.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, beurteilt aber den Vollzug der Wegweisung als unzulässig.
Aus den Erwägungen:

5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht geäussert. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse substanziiert, detailreich und widerspruchsfrei vorgetragen worden sind. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente über seine Tätigkeit für das Welternährungsprogramm (WEP), seine Haft durch die Islamisten sowie die Rolle seiner Familie beim Gasangriff von Halabja

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einzureichen. Ausserdem weist der Beschwerdeführer offenbar Spuren der Folterung auf seinem Körper auf. Insgesamt ist an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.
b) Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen insbesondere auf die Gefährdung seitens der Islamisten hinwies, daneben aber auch erwähnte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den Zentralstaat. Bezüglich Letzterer ist bekannt, dass die zentralstaatliche irakische Regierung Personen, die mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet haben, unter Umständen als "Verräter des Vaterlandes" betrachtet. Allerdings spielt dabei nach Kenntnis der ARK eine Rolle, inwieweit sich eine Person exponiert hat und bei welcher Organisation sie tätig war. Der Beschwerdeführer war als Begünstigter des WEP, einer Organisation der UNO, Empfänger von Hilfsmitteln und für die interne Verteilung der entsprechenden Güter verantwortlich. Dabei spielte er innerhalb des WEP jedenfalls keine führende Rolle. Dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers die zentralstaatliche Regierung motivieren könnte, den Beschwerdeführer im Norden des Iraks zu verfolgen, erscheint aufgrund der gegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte seine Furcht vor der zentralstaatlichen Regierung denn auch insbesondere mit dem Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak vom 31. August 1996 in Zusammenhang;
damals seien Mitarbeiter von Hilfsorganisationen durch die Amerikaner evakuiert worden, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer jedoch 1996 und insbesondere sodann bis 1998 anscheinend unbehelligt blieb, ist starkes Indiz dafür, dass seitens der irakischen Regierung kein Verfolgungsinteresse besteht. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde denn auch deutlich, dass der Beschwerdeführer sich nach 1996 nicht mehr durch den irakischen Zentralstaat bedroht fühlte und seine Flucht im Jahre 1998 einzig mit der Bedrohung durch die Islamisten zusammenhing. Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise seitens des Zentralstaates nicht verfolgt wurde und bei den gegebenen Machtverhältnissen auch keine begründete Furcht vor solcher Verfolgung in der Zukunft haben musste.
c) Damit stellt sich insbesondere die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe der islamistischen Extremisten. Eine Asylgewährung kommt gemäss herrschender Praxis in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus den in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn gerichteten und von staatlichen oder quasi-staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der

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Gesuchsteller solchen Übergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatlandes entgehen konnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 27, S. 264; 1995 Nr. 2, S. 17).
Im Folgenden soll zunächst der Frage der Urheberschaft der Verfolgung nachgegangen werden.
aa) Die Gegend von Halabja stand ab 1994 weitgehend unter der faktischen Kontrolle der Islamischen Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Iraqi Kurdistan, IMIK). Die entsprechende Machtaufteilung wurde 1997 unter iranischem Druck mit einem Abkommen zwischen der IMIK und der PUK konsolidiert. Die IMIK gilt als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan, ist in allen grösseren Städten vertreten und verfügt über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland. Die Beziehungen zur PUK und der KDP unterlagen einem stetigen Wandel, geprägt von heftigen militärischen Auseinandersetzungen und vorübergehender politischer Annäherung. Am 25. September 2001 startete die PUK eine breite Offensive gegen verschiedene islamische Bewegungen, darunter auch die IMIK in Halabja. Die PUK beliess den der IMIK angehörenden Bürgermeister von Halabja zwar im Amt, vertrieb die Islamisten aber aus der Stadt nach Osten in Richtung iranisches Grenzgebiet. Nachdem es unter Vermittlung des Iran im Oktober 2001 zu Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen war, erlaubte die PUK zwar eine Rückkehr der vertriebenen IMIK-Angehörigen im
Sinne einer Amnestie, hält aber seither die militärische Kontrolle der Stadt Halabja in ihrer Hand. Nach den vorliegenden Informationen markieren in Halabja zur Zeit mehrere tausend PUK-Peshmergas demonstrativ Präsenz, die sich aber weitgehend auf das Gebiet in und um die Stadt beschränken soll. Im gebirgigen Grenzgebiet zum Iran sollen die Islamisten weiterhin gewissen militärischen Einfluss ausüben; die Sicherheitslage in einzelnen Dörfern dieser Gegend ist offenbar unklar. Von einer staatsähnlichen Herrschaft der Islamisten kann unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls nicht die Rede sein. Der IMIK fehlt dazu bereits eine dauerhafte und effektive Herrschaft über ein von ihr kontrolliertes Territorium. Das Vorliegen einer direkten quasi-staatlichen Verfolgung durch die Islamisten ist diesen Erwägungen gemäss auszuschliessen.
bb) Sodann stellt sich die Frage, ob mittelbare Verfolgung vorliege, beziehungsweise, ob die Handlungen der Islamisten vom Staat oder Quasistaat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 und EMARK 1995 Nr. 25). Im Halabja-Gebiet geht die führende Macht zur Zeit von der PUK aus, die gemäss Praxis der ARK als quasi-staatliche Macht zu betrachten ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die PUK billige die Verfolgung durch die Islamisten, da der Beschwerdeführer durch seine Handlungen die feudalen Machtstrukturen in Frage

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gestellt habe. Diese Konstruktion vermag jedoch insbesondere aufgrund der neueren Entwicklung - nämlich der Tatsache, dass die PUK massiv gegen die Islamisten vorgegangen ist - nicht zu überzeugen. Mittelbare Verfolgung setzt jedoch gemäss schweizerischer Praxis den fehlenden Schutzwillen voraus (vgl. EMARK 1993 Nr. 9, 1993 Nr. 10, 1995 Nr. 2, 1998 Nr. 17). Diesen Erwägungen zufolge ist auszuschliessen, dass es sich vorliegend um mittelbare quasi-staatliche Verfolgung handelt. Aus diesem Grund kann offengelassen werden, ob ein Quasistaat, rechtsdogmatisch betrachtet, grundsätzlich überhaupt zur mittelbaren Verfolgung in der Lage ist.
cc) Gemäss konstanter und bis heute geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist die Urheberschaft der Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht insofern entscheidrelevant, als lediglich Handlungen oder Unterlassungen von Trägern staatlicher Machtbefugnisse die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen (vgl. kritisch dazu das UNHCR sowie die internationale und schweizerische Lehre, zitiert in EMARK 2000 Nr. 15, S. 116; ferner W. Kälin, Nichtstaatliche Verfolgung und staatliche Schutzunfähigkeit, ASYL 3/01, S. 3 ff.). Unbeachtlich bleibt demgegenüber Verfolgung durch Dritte, die keine quasi-staatliche Macht verkörpern, wenn der Staat dem Verfolgten zwar Schutz gewähren will, dazu aber allenfalls nicht in der Lage ist (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 222 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 62 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 f.).
Den bisherigen Ausführungen gemäss kann bei den Übergriffen der Islamisten gegen den Beschwerdeführer weder von einer quasi-staatlichen noch von einer mittelbar quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter fürchten, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss schweizerischer Praxis nicht zu begründen vermag.
d) Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

© 06.11.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2002-16-129-133
Datum : 26. Juli 2002
Publiziert : 26. Juli 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2002-16-129-133
Sachgebiet : Irak
Gegenstand : Art. 3 AsylG, Art. 1 A FK: Asylrechtliche Relevanz von Übergriffen islamistischer Extremisten im Norden des Iraks.


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
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