B. 13.2

die Sonderschulung R.s am gesamten, von den drei Kostenträgern Stadt W., Kanton Schwyz und Gemeinde (Fürsorgebehörde) S. zu tragenden Aufwand festzustellen haben. Diese Sonderschulungskosten sind vom Kanton zu tragen, wobei die Gemeinde S. dem Kanton an diese Kosten der Sonderschulung den Gemeindebeitrag gemäss § 4 der Verordnung zu leisten hat.

Der verbleibende Restbetrag (Restdefizit minus Sonderschulungskosten) entspricht den Kosten für die Heimunterbringung R.s aus fürsorgerischen Gründen und ist von der Gemeinde S. zu tragen. Zu berücksichtigen ist, dass der von der Stadt W. zu erbringende Kostgeldbeitrag von Fr. 30.­ pro Tag diesen Kosten zuzuordnen ist. Ebenfalls diesen Kosten zuzuordnen und für deren Begleichung zu verwenden ist eine allfällige Alimentenbevorschussung.

(VGE 900/02 vom 30. Oktober 2002).

13.2 Rückerstattung Sozialhilfe ­ Abgrenzung der Soforthilfe gemäss Opferhilfegesetz von der Notfallhilfe des Sozialhilfegesetzes (Erw. 2) und Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 3).

­ Begriff des Notfalles nach ShG und ZUG (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt: Das Amt für Gesundheit und Soziales übernahm gestützt auf das Opferhilfegesetz die Kosten des Aufenthaltes von N., welche zusammen mit ihrer Tochter nach wiederholten Drohungen den ehelichen Haushalt verlassen hatte, im Frauenhaus in W. Die Gemeinde X. wies auf ein Gesuch des Frauenhauses verfügungsweise eine Kostengutsprache ab mit der Begründung, N. habe beim Eintritt ins Frauenhaus keinen Wohnsitz in ihrer Gemeinde gehabt. Daraufhin gewährte der Kanton Y. für die Frauenhauskosten Notfallunterstützung gemäss Art. 30
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 30 - Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.
des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG). Der Kanton Y. zeigte dem Kanton Schwyz die Notfallunterstützung an (Unterstützungsanzeige) und beantragte Rückerstattung. Das Amt für Gesundheit und Soziales leitete das Unterstützungsgesuch des Kantons Y. an die Gemeinde X. weiter, welche erklärte, ihre eine Kostengutsprache abweisende Verfügung sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. In der Folge erhob die Gemeinde X. beim Amt für Gesundheit und Soziales «vorsorglich Einsprache» gegen die Unterstützungsanzeige, worauf das Amt für Gesundheit und Soziales seinerseits beim Kanton Y. «Einsprache gemäss Art. 33
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 33 Einsprache - 1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
1    Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
2    Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.
ZUG» einreichte und zur Begründung auf die Abweisungsverfügung der Gemeinde X. verwies. Der Kanton Y. erachtete die Einsprache 134

B. 13.2

des Amtes für Gesundheit und Soziales als verspätet und bezeichnete die Abweisungsverfügung der Gemeinde X. als unbeachtlich, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren nach ZUG stehe. Darauf zog das Amt für Gesundheit und Soziales seine Einsprache zurück und verpflichtete die Gemeinde X. zur Übernahme der Kosten des Frauenhausaufenthaltes von N., welche das Frauenhaus zwischenzeitlich wieder verlassen hatte. Der Regierungsrat wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Gemeinde X. ab. Dagegen erhob die Gemeinde X.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen: 2.a/aa) Gemäss Art. 124
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 124 Opferhilfe - Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
BV (Art. 64ter aBV) sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gestützt auf diesen Verfassungsartikel wurde das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) erlassen.

Mit dem Opferhilfegesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG).

Die Hilfe umfasst neben Beratung (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG) sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) auch Entschädigung und Genugtuung (lit. c). Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung ist jedoch ausdrücklich nicht vorausgesetzt (BGE 122 II 211, Erw. 3.b mit Hinweisen auf Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II, S. 977; Botschaft des Bundesrates zu Art. 64ter
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BV, BBl 1983 III, S. 893f.; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum OHG, Bern 1995, N. 18 zu Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
).

bb) Die in Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG vorgesehene Beratung und weitere Hilfe (gemäss Abs. 2 lit. a: medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische
Hilfe) muss sofort erfolgen, um wirksam zu sein. Die Rechtsstellung der Opfer soll dadurch verbessert werden, dass sie über die ihnen zustehenden Ansprüche informiert und ihnen die nötige Hilfe zu deren Durchsetzung gewährt werden. Wenn nötig ist diese Hilfe auch während längerer Zeit zu leisten.

Der vierte Abschnitt des OHG mit den Art. 11 bis
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
17 konkretisiert die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung sowie ihre Voraussetzungen. Das Opfer und die ihm nach Art. 2 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG gleichgestellten An135

B. 13.2

gehörigen erhalten die Entschädigung und Genugtuung vom Staat. Diese staatlichen Leistungen sind subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art. 14). Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 15 lit. a und b). Die Kantone haben zur Geltendmachung solcher Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a  ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b  anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
).

Für die Beanspruchung von Hilfen nach Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG muss nicht endgültig feststehen, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Die Soforthilfen müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (vgl. BGE 122 II 211, E. 3c und d). Dabei können die Anforderungen an den Nachweis, dass eine Straftat in Betracht fällt, je nach dem Zeitpunkt sowie der Art und dem Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch sein (vgl. BGE 122 II 315, E. 3d).

cc) Die Beratungsstelle kann die materielle Hilfe in Form von Geldzahlungen erbringen oder aber beispielsweise durch die Bereitstellung von Wohnraum (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 3 N 21).

Soforthilfe in diesem Sinne ist u.a. geboten, wenn einem Verletzten und/oder einem von weiteren Verletzungen bedrohten Familienangehörigen nicht mehr zugemutet werden kann, am bisherigen Wohnort zu verbleiben und eine neue Unterkunft zu suchen. In einem derartigen Fall geht es um das Eingreifen innert Stunden oder weniger Tage. Materielle Soforthilfe ist vonnöten, wenn seitens der Sozialversicherung Lücken bestehen oder wegen Verzögerungen materielle Hilfe zur Überbrückung geleistet werden muss (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 28). Muss ein Opfer infolge der Straftat in einer geeigneten Institution betreut werden, so wird die
Beratungsstelle diese Aufgabe in der Regel nicht selber wahrnehmen können, sondern Dritthilfe vermitteln und Kostengutsprache leisten (vgl.

BGE 125 II 230, E. 3.a).

dd) Längerfristige Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe ist von den Beratungsstellen u.a. dann zu leisten, wenn eine langfristige Behandlung zur Überwindung der Verbrechensfolgen oder Lebenshilfe und Laufbahnberatung erforderlich ist, wenn das Opfer der Vermittlung einer Familienberatungsstelle oder einer Selbsthilfegruppe bedarf oder zum Inkasso des geschuldeten Schadenersatzes beim Täter (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 31 136

B. 13.2

mit Verweis auf die Botschaft zum OHG, S. 979). Diese (materielle) Soforthilfe, welche i.d.R. von der Beratungsstelle geleistet wird, ist im Gegensatz zum Vorschuss gemäss Art. 15
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2    Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3    Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG, der unter den Voraussetzungen nach Art. 5
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 5 Anwaltskosten - (Art. 19 Abs. 3 OHG)
der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) zurückgefordert werden kann, à fonds perdu bezahlt (Gomm et al., a.a.O., Art. 15 N 12). Sie findet keine Anrechnung auf die Maximalentschädigung von Fr. 100 000.­ gemäss Art. 4
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
OHV (Gomm et al., a.a.O., Art. 13 N 40, Art. 15 N 11).

ee) In zeitlicher Hinsicht ist für die Qualifizierung einer Vorkehr als Soforthilfe nicht der zeitliche Abstand der Hilfeleistung von der Straftat massgebend, sondern die zeitliche Dringlichkeit. Sieht sich ein Opfer vor ein Problem gestellt, dessen Lösung keinen Aufschub erträgt, so handelt es sich um einen Fall von Soforthilfe.

ff) Gemäss § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 12. August 1998 (VvOHG; SRSZ 381.111) gewährt der Kanton den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes. Für die Soforthilfe Dritter steht gemäss § 8 VvOHG den kantonalen Beratungsstellen ein Betrag von Fr. 5000.­ pro Fall zur Verfügung. Weitergehende Soforthilfe wird nur auf Kostengutsprache des Amtes für Gesundheit und Soziales hin übernommen (vgl.

§ 4 Abs. 2 lit. c VvOHG).

gg) Es ergibt sich, dass die Gleichung der Beschwerdeführerin «einmal Opfer ­ immer Opfer» vor dem Opferhilfegesetz im Allgemeinen allein schon aufgrund der Maximalentschädigung von Fr. 100 000.­ gemäss Art. 4
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
OHV nicht haltbar ist. Die Soforthilfe nach Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG im Speziellen erweist sich als Sofortmassnahme zur Überbrückung einer materiellen Notlage einer Person, der (aufgrund einer Prima-Vista-Beurteilung) Opferqualität zukommt, ohne dass indessen ein tatbestandmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters erstellt sein muss. Kann die Notlage durch die Soforthilfe entschärft und eine Verletzung oder eine drohende Verletzung dadurch gelindert bzw. abgewendet werden, erfüllt sich gleichzeitig auch der Zweck des OHG, nämlich die Leistung einer wirksamen Hilfe (Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG). Die Hilfeleistung wird gerade durch die Wiedererlangung der Eigenständigkeit des Opfers im Bereich der beratenden und therapeutischen Hilfeleistung
einerseits und durch die wirtschaftliche Situation des Opfers nach der Straftat im Bereich der finanziellen Unterstützung anderseits begrenzt (Gomm et. al., a.a.O., Art. 1 N 10).

b) Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG; SRSZ 380.100) regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 1 Abs. 2 ShG). Die öffentliche Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der privaten Hilfe (§ 2 ShG). Diese Subsidiarität beschlägt in erster Linie die Möglichkeiten der Selbsthilfe, da137

B. 13.2

neben Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwillige Leistungen Dritter (vgl. F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f.).

Die Sozialhilfe bezweckt u.a. die Abwendung einer drohenden Notlage und ist deshalb rechtzeitig zu gewähren (§ 3 Abs. 1 ShG). Träger der öffentlichen Sozialhilfe sind primär die Gemeinden; die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde (§ 6 ShG), die als Unterstützungswohnsitz regelmässig mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
. ZGB zusammenfällt (§ 18 Abs. 1 ShG). Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe allerdings derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist unter dem Vorbehalt des Rückgriffes auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen (§ 21 ShG «Notfallgemeinde»).

[3.a) Sachverhalt] 3.b/aa) Aus diesem Sachverhalt ergibt sich einerseits, dass die Einweisung von N. ins Frauenhaus W. im Sinne der Soforthilfe und einer vorübergehenden Notlösung erfolgte. Die zeitliche Dringlichkeit schien am ... gegeben. Die Darstellung von N. war glaubhaft, die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung bei ihrem Ehegatten erstellt. In Anbetracht der akuten und glaubhaft gemachten Notsituation war es unmöglich, innert nützlicher Frist eine alternative Wohnungslösung für N. zu finden. Zudem war infolge der Drohungen ein gewisser physischer Schutz und möglicherweise auch eine gewisse (psychologische) Betreuung von N. erforderlich in Anbetracht ihrer Herkunft aus einem soziokulturellen Umfeld, in welchem eine Trennung/Scheidung und der Schritt in die Selbständigkeit einer verheirateten bzw. geschiedenen Frau ­ und mit diesem Gedanken trug sich N. ­ nicht mit der hiesigen Selbstverständlichkeit erfolgt.

Anderseits zeigte sich, dass allein eine gewisse räumliche Trennung der Eheleute N. zu einer Entspannung der Situation führen konnte und offensichtlich auch führte. ...

bb) Insofern ist es richtig, dass die erste Zeit dieses Schrittes, da diese Periode noch im Zeichen der durch die Drohungen und Tätlichkeiten des Ehemannes ausgelösten Ängste stand, mittels der materiellen Soforthilfe gestützt auf das Opferhilfegesetz überbrückt wurde.

Sobald aber die Gefährdungssituation und mithin eine Opferqualität nicht mehr festzustellen ist, entfällt auch der Grund für eine Leistung
von Soforthilfe gestützt auf das Opferhilfegesetz. Weitergehende Ansprüche aus Opferhilfegesetz (Vorschuss nach Art. 15
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2    Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3    Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG, Schadenersatz oder Genugtuung) wurden indessen weder von N. noch vom Frauenhaus W., das ihre Interessen vertrat, geltend gemacht, woraus sich ableiten lässt, dass weder N. noch die zuständigen Betreuerinnen des Frauenhauses W.

eine weiterdauernde Opfersituation als gegeben erachteten. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin darauf hingewirkt, dass diesbezügliche weitere Ansprüche geltend gemacht wurden.

138

B. 13.2

c/aa) Das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales hat am ... eine Soforthilfe nach OHG für .. Tage zusätzlich einmalige Nebenkosten gutgesprochen. In Ziff. 3 der Erwägungen wird ausgeführt: «Das Amt für Gesundheit und Soziales hat aufgrund der schriftlichen Eingabe des Frauenhauses W. zu entscheiden. Polizeiprotokolle oder ärztliche Bestätigungen sind nicht eingereicht worden. Mit dem Gesuch an das Amt für Gesundheit und Soziales hat das Frauenhaus W. gleichzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache an die Fürsorgebehörde X. gestellt. Diese hat mit Beschluss vom ... die Kostengutsprache abgewiesen.

Über die vorsorgerechtliche Zuständigkeit der Kostenersatzpflicht gegenüber dem Frauenhaus W. wird im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sein.»

bb) Dieser Erwägung ist dreierlei zu entnehmen.

Zum einen hat das Amt für Gesundheit und Soziales eine Kostengutsprache für .. Tage gestützt auf das OHG allein aufgrund des Gesuchs des Frauenhauses W. ohne weitere Abklärungen gutgeheissen, obwohl dieses Gesuch auf die sich bei der Polizei befindenden Unterlagen verwiesen hatte. Eine Begründung für die Befristung der Kostengutsprache auf .. Tage ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung der Soforthilfe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG soll den Opfern von Straftaten zwar wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet wird, kann es jedoch nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entsprechen, diese Leistungen zurückzudrängen. Indessen haftet vorliegend dieser unbegründeten Bemessung auf Kostengutsprache für .. Tage unweigerlich etwas Willkürliches an. Sollte es sich dabei um eine praxisgemässe Dauer der Kostengutsprache unter dem Titel der Soforthilfe handeln, birgt diese Praxis die Gefahr in sich, dem individuellen Fall nur ungenügend gerecht zu werden und käme insofern einer unzulässigen Selbstbeschränkung des Ermessens gleich.

Zum andern hatte das Amt für Gesundheit und Soziales Kenntnis vom Parallelgesuch an die Fürsorgebehörde X. und deren abschlägigem Beschluss vom ... gestützt auf § 16ff. ShG. Mit der Unterstützungsanzeige vom .. äusserte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Y.

dem kantonalen Amt für Gesundheit und Soziales gegenüber auch sogleich ihre Auffassung bzgl. nach wie vor bestehender Zuständigkeit der Gemeinde X.

Schliesslich war es dem Amt für Gesundheit und Soziales auch klar, dass sich (früher oder später) die Frage betr. der Kostenpflicht für die restliche Aufenthaltsdauer von N. im Frauenhaus W. stellen würde.

cc) Bei dieser Sachlage war klarerweise ein Zuständigkeitskonflikt bzgl.

der bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten aus dem Frauenhausaufenthalt von N. zwischen Kanton und Gemeinde X. absehbar.

Bekannt war auch, dass sich diese Kosten auf monatlich rund Fr. 6000.­ belaufen würden, was in etwa dem doppelten sozialen Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien für einen Mutter-Kind-Haushalt (2-PersonenHaushalt Fr. 1545.­ Grundbedarf; Wohnungskosten geschätzt ca. Fr. 1000.­, 139

B. 13.2

weitere Auslagen ca. Fr. 500.­) entspricht. Es wäre deshalb ein Gebot der Stunde gewesen, dass die zuständige kantonale und kommunale Behörde die Frage des kostenpflichtigen Gemeinwesens zurückgestellt und sich vorab im Sinne der Schadenminderung um eine kostengünstigere alternative Lösung bemüht hätten. Die kantonalen und kommunalen Behörden liessen es demgegenüber bei einer schriftlichen Korrespondenz bewenden, wobei diese Korrespondenz nicht einmal mit der der Situation adäquaten Beförderlichkeit erfolgte.

dd) Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht infolge der Rechtskraft der Verfügung vom ... das Verfahren nach Opferhilfegesetz als abgeschlossen bezeichnet. Dem steht allein schon die Tatsache entgegen, dass einem Opfer gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a  ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b  anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
OHG eine Frist von zwei Jahren seit der Straftat zusteht, um weitergehende Ansprüche (Entschädigung und Genugtuung) geltend zu machen. Abgesehen davon bedeutet die Rechtskraft einer Verfügung bzgl. Kostengutsprache für eine bestimmte Dauer nicht zwingend, dass in einer zweiten Verfügung für eine weitere Dauer auch unter dem Titel der Soforthilfe eine zweite (ergänzende) Kostengutsprache bewilligt werden kann. Genau dies wird häufig der Fall sein, wenn eine einlässlichere Prüfung der Situation zeigt, dass sich längerfristige Sofortmassnahmen (vgl. vorstehende Erw. 2.a/dd) aufdrängen.

Wie gezeigt erfolgte vorliegend die befristete Kostengutsprache ohne Prüfung jeglicher Unterlagen.

d) Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der gesamten Umstände, die Kosten des Frauenhausaufenthaltes über den ... hinaus je hälftig auf den Kanton als Kostenpflichtigem aus Soforthilfe aus OHG einerseits und auf die Gemeinde X. als Kostenpflichtige aus ShG anderseits zu verlegen, und zwar im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie aus folgenden Gründen: aa) Neben der materiellen Soforthilfe obliegt dem Kanton gemäss Art.3 Abs. 2 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG auch die Vermittlung psychologischer und sozialer Hilfe. Die Zuweisung eines Opfers an ein ausserkantonales Heim mangels entsprechender kantonaler Einrichtungen weist demgegenüber den Charakter eines Surrogats materiell-finanzieller Hilfe auf und kann nicht von der Vermittlung weiterer Hilfe entbinden, sofern erforderlich. Falls diese Vermittlung nicht durch eine eigene Opferberatungsstelle oder eine entsprechend befähigte und
beauftragte Institution erfolgt, ist sie anderweitig sicherzustellen. Dies hat insbesondere für den Fall zu gelten, wenn die Inanspruchnahme ausserkantonaler Institutionen mit höheren Kosten verbunden ist als kantonsinterne Lösungen.

bb) Vorliegend erfolgte die Zuweisung von N. in ein ausserkantonales Frauenhaus durch die Kantonspolizei. Das Amt für Gesundheit und Soziales beschäftigte sich in der Folge nur mit der Regelung der Kostenfrage. Anderweitige Lösungen wurden in keiner Phase ins Auge gefasst. Aus der Kostengutsprache von .. Tagen des kant. Amt für Gesundheit und So140

B. 13.2

ziales ergibt sich implizit, dass diese Amtsstelle eine Notlage/Opferstatus von N. im Sinne von Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
OHG mindestens für die entsprechende Dauer anerkannte. Jedoch wurden weder während dieser Zeitspanne noch in der nachfolgenden Zeit weder die Bedrohungslage noch alternative Lösungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen und/oder geprüft. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, muss offen bleiben, ob eine Lösung nach Ablauf dieser .. Tage am ... bereits spruchreif gewesen wäre. Abgesehen davon hätte eine alternative Lösung frühestens in dem Zeitpunkt greifen können, in welchem keine Bedrohungssituation mehr vorhanden gewesen war.

cc) Die Gemeinde X. ihrerseits hat sich hartnäckig unter Verweis auf ihre Verfügung vom ... aus der Verantwortung ziehen wollen, obwohl sie sich zumindest bewusst war, dass N. im Zeitpunkt der Einweisung ins Frauenhaus W. Wohnsitz im Kanton Schwyz hatte ...

4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen keinerlei weitergehende Kostenpflicht des Kantons gestützt auf das OHG zu begründen.

a) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Begriff des «Notfalles» gestützt auf dessen angebliche Verwendungsweise im ZUG sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Der Notfall im Sinne des Sozialhilfegesetzes und insbesondere im Sinne der Voraussetzungen von § 21 ShG erfordert eine Dringlichkeit in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. Diese beiden Voraussetzungen entsprechen auch der Regelung in Art. 2 Abs.1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 2 Bedürftigkeit - 1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.8
1    Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.8
2    Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
ZUG, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Dies trifft auf die wohnungs- und mittellose N. denn auch zu, wie aus dem Sachverhalt gemäss vorstehender Erw. 3a ohne weiteres hervorgeht. Die relevante Notlage kann zwar nur momentan bestehen, jedoch auch über längere Zeit andauern (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 170). Im Übrigen bleibt es dem notfallhilfeleistenden Kanton überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 186), ohne dass dies Konsequenzen auf den Rückerstattungsanspruch des kostenpflichtigen Gemeinwesens hat.

b) Abgesehen davon ist diese Frage des Notfallbegriffes vorliegend deshalb irrelevant, weil N. entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Erw. 3 angefochtener Entscheid) im Zeitpunkt ihrer Zuweisung
ins Frauenhaus W. ihren Unterstützungswohnsitz nach wie vor in der Gemeinde X. hatte.

Der Wohnsitz bestimmt sich durch ein objektives (Aufenthalt) wie auch subjektives (Absicht dauernden Verweilens) Element, die untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. Thomet W., Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 95). Nicht entscheidend ist Dauer und Art des Aufenthalts. (...).

(VGE 901/02 vom 14. Oktober 2002).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2002-B-13.2
Datum : 14. Oktober 2002
Publiziert : 14. Oktober 2002
Quelle : SZ-GVP
Status : 2002-B-13.2
Sachgebiet : Sozialhilfe
Gegenstand : Rückerstattung Sozialhilfe - Abgrenzung der Soforthilfe gemäss Opferhilfegesetz von der Notfallhilfe des Sozialhilfegesetzes...


Gesetzesregister
BV: 64ter  124
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 124 Opferhilfe - Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
OHG: 1 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
2 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
3 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
1    Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2    Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
11bis  15 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2    Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3    Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
16
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a  ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b  anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
OHV: 4 
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
5
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 5 Anwaltskosten - (Art. 19 Abs. 3 OHG)
ZGB: 23__
ZUG: 2 
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 2 Bedürftigkeit - 1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.8
1    Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.8
2    Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.
30 
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 30 - Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.
33
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 33 Einsprache - 1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
1    Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
2    Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.
BGE Register
122-II-211 • 122-II-315 • 125-II-230
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
soforthilfe • opfer • gemeinde • kostengutsprache • tag • sozialhilfe • genugtuung • dauer • sachverhalt • verhalten • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • vermittler • frage • hilfeleistung • frist • bundesgesetz über die zuständigkeit für die unterstützung bedürftiger • ehegatte • wohnsitz • vorinstanz • 1995
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BBl
1990/II/977