EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 21

2000 / 21 - 196

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. April 2000 i.S. N.M., Bosnien-Herzegowina

Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK: Wegfall der Verfolgungsgefahr, zwingende Gründe; Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG: Familienasyl, besondere Gründe.

1. Begriff der zwingenden Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 m.w.H.). Im konkreten Fall mangels Intensität verneint (Erw. 6b).

2. Besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG liegen dann vor, wenn die asylsuchende Person wegen Abhängigkeit von ihrem in der Schweiz asylberechtigten Familienangehörigen darauf angewiesen ist, mit diesem dauernd in Gemeinschaft zu leben. Finanzielle Abhängigkeit allein genügt dazu nicht (Erw. 6c).
Art. 3 LAsi, art. 1 C ch. 5 al. 2 Conv. : cessation des risques de persécution, raisons impérieuses ; art. 51 al. 2 LAsi ; asile accordé aux familles, motifs particuliers.

1. Notion de raisons impérieuses au sens de la jurisprudence (cf. JICRA 1999 n° 7 et jurisprudences citées). En l'espèce, pas de raisons impérieuses en raison du manque d'intensité de l'atteinte (consid. 6b).

2. Des raisons particulières au sens de l'art. 51 al. 2 LAsi existent lorsque le demandeur d'asile dépend à ce point des membres de sa famille auxquels l'asile a été accordé en Suisse qu'il se révèle indispensable qu'il vive en communauté durable avec eux. La seule dépendance financière ne suffit pas à constituer une raison particulière au sens de la loi (consid. 6c).

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Art. 3 LAsi, art. 1 C n. 5 cpv. 2 Conv.: cessazione dei rischi di persecuzioni, motivi gravi; art. 51 cpv. 2 LAsi: asilo accordato a famiglie, motivi particolari.

1. Nozione di motivi gravi secondo la giurisprudenza (cfr. GICRA 1999 n. 7 con ulteriori riferimenti). Nel caso concreto, la sussistenza di motivi gravi è stata negata per insufficiente intensità dei pregiudizi subiti in passato (consid. 6b).

2. Sussistono motivi particolari ai sensi dell'art. 51 cpv. 2 LAsi, allorquando il richiedente l'asilo dipende a tal punto dai familiari cui è stato concesso l'asilo in Svizzera, da rendere indispensabile una convivenza durevole con gli stessi. La sola dipendenza finanziaria non costituisce un motivo particolare ai sensi di legge (consid. 6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin, eine Muslimin aus Banja Luka, machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie sei verschiedentlich von serbischen Soldaten belästigt, ausgeraubt und geschlagen worden. Nach der Flucht ihrer Söhne in die Schweiz habe man sie immer wieder nach ihren Söhnen gefragt und im Haus nach Waffen gesucht. Einmal habe man sie so geschlagen, dass sie eine Stunde lang ohnmächtig gewesen und ihre Zahnprothese zerbrochen sei. Schliesslich habe man ihr das Haus weggenommen, so dass sie im August 1994 zu ihrer Schwester habe ziehen müssen. Zusammen mit anderen Muslimen und Kroaten sei sie im August 1995 nach Kroatien vertrieben worden. Zu ihren Söhnen in die Schweiz sei sie gekommen, weil die Bedingungen im Flüchtlingslager in Kroatien, wo sie sich 11 Monate aufgehalten habe, menschenunwürdig gewesen seien. Sie sei ausserdem krank und alleinstehend und möchte in der Nähe ihrer in der Schweiz lebenden Söhne bleiben.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 1996 ab, stellte jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig auf.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

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In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 1999 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere seien auch die Voraussetzungen des Familienasyls nicht gegeben.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:

5. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Da sich die Lage in Bosnien-Herzegowina insbesondere durch das Friedensabkommen von Dayton im positiven Sinne stabilisiert habe, sei die Beschwerdeführerin zumindest im heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat keinen Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Sie erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
b) Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie sei Flüchtling im Sinne des Gesetzes, da sie von ihrer Heimat vertrieben und von den Serben mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Auch habe sie grauenhafte Quälerei erlebt und sei deshalb psychisch ruiniert. Ausserdem habe sich trotz des Dayton-Abkommens die Lage in Bosnien-Herzegowina nicht soweit gebessert, dass eine Rückkehr in Sicherheit möglich sei. Vielmehr finde nach wie vor eine ethnische Säuberung statt und die Kriegsverbrecher von damals seien nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Eine Fluchtalternative stehe ihr wegen ihres Alters und ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung ausserdem nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre beiden Söhne in der Schweiz lebten und der jüngere den Status eines anerkannten Flüchtlings habe, erfülle sie angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie nicht für sich selbst sorgen könne, die Bedingungen für eine Asylerteilung.
c) In ihrer Vernehmlassung führte das BFF aus, es halte an seinen Erwägungen fest und schloss ausserdem die Möglichkeit des Familienasyls aus, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der als Flüchtling anerkannte Sohn keinen entsprechenden Antrag gestellt und ausserdem lebe die Beschwerdeführerin bei dem Sohn, der nicht als Flüchtling aner-

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kannt worden sei. Schliesslich lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Wiedervereinigung in der Schweiz als notwendig erscheinen liessen.

6.a) Nach Prüfung der Akten gelangt die ARK zum Schluss, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage in Bosnien-Herzegowina ausgegangen ist. Immerhin muss der Beschwerdeführerin insoweit Recht gegeben werden, als sich die politische Lage insbesondere in der serbischen Republik nur langsam verbessern konnte und die Rückkehr von Flüchtlingen nicht ohne Zwischenfälle ablief. Auch die wirtschaftliche Situation des Landes ist nach wie vor äusserst schwierig. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Gefahr, Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden, endgültig gebannt scheint, weshalb die Beschwerdeführerin dank Wegfalls der Verfolgungsgefahr auf den Schutz der Schweiz grundsätzlich nicht mehr angewiesen ist. Die schwierige wirtschaftliche Situation des Landes und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz gebührend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.
b) aa) Von der Vorinstanz blieb in den Erwägungen unberücksichtigt, ob die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht Asylrelevanz zu entfalten vermocht hätte. In der Tat kann dies offengelassen werden, da auch vergangene Verfolgung nach Wegfall der Verfolgungsgefahr in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Von dieser Regel wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Rückkehr ins Heimatland trotz der veränderten Situation aus psychologischen Gründen unmöglich erscheinen lassen (Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK; vgl. EMARK 1993 Nr. 31; 1995 Nr. 16; 1999 Nr. 7, S. 46 Erw. 4d). Gemäss herrschender Rechtsprechung erscheinen solche Gründe dann als zwingend im Sinne der Flüchtlingskonvention, wenn ein Flüchtling vor seiner Flucht so schlecht behandelt - insbesondere gefoltert - worden ist, dass sich dies als Langzeit-Trauma ausgewirkt hat. Er muss demnach besonders leidvollen und intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein.
bb) Obwohl die Beschwerdeführerin sicherlich schweren Diskriminierungen seitens des serbischen Militärs und der Polizei ausgesetzt gewesen ist und auch glaubwürdig dargestellt hat, dass sie mindestens einmal geschlagen und mehrere Male ausgeraubt worden ist, kann im vorliegenden Fall mangels Intensität der geltend gemachten Vorbringen nicht von zwingenden Gründen im Sinne der Flüchtlingskonvention ausgegangen werden. Gegen eine solche Interpretation spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den erlittenen Behelligungen durch das serbische Militär noch während eines Jahres in

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Banja Luka bei ihrer Schwester gelebt hat und eine sofortige Flucht demnach offenbar nicht in Betracht gezogen hatte; dies obwohl sich ihre Söhne bereits in der Schweiz aufhielten. Es liegen weiterhin keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes bei der Schwester oder bei der Vertreibung aus Banja Luka besonders intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Diesbezüglich ist schliesslich auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juli 1996 von sich aus wieder nach Banja Luka zurückkehren wollte, was allerdings nicht möglich gewesen sei. Auch dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass zwingende Gründe vorliegen, die eine Rückkehr unmöglich erscheinen liessen. Es liegt demnach kein Grund vor für ein Abweichen von der Regel, dass vergangene Verfolgung - selbst wenn diese im Zeitpunkt der Flucht als asylrelevant betrachtet würde - nach Wegfall der Verfolgungsgefahr keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermag.
c) Nachdem die Beschwerdeführerin sinngemäss Familienasyl beantragt, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG erfüllt.
aa) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 38
AsylV 1).
bb) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines anerkannten Flüchtlings, der die Volljährigkeit bereits erlangt hat, und ist dementsprechend eine "andere Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der Schweiz zu vereinigen) können als erfüllt betrachtet werden, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Familienvereinigung gestellt hat. Die Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da das Familienasyl aus anderen Gründen abzulehnen ist.

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cc) Zu prüfen ist, ob besondere Gründe im Sinne des Gesetztes vorliegen, welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass eine Rückkehr aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie nicht selbst für sich sorgen könne, nicht in Frage käme; ausserdem habe ihr der negative Asylentscheid psychische Schwierigkeiten bereitet. Gemäss den Akten lebt die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem ihrer Söhne zusammen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie weder aufgrund ihres Alters noch wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten auf die Betreuung und physische Anwesenheit ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes angewiesen ist. Offensichtlich ist sie nicht gezwungen, zufolge besonderer Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben. Allein die finanzielle Abhängigkeit kann insofern nicht als besonderer Grund anerkannt werden, als ihre Söhne eine solche Unterstützung grundsätzlich auch mittels finanzieller Überweisungen nach Bosnien-Herzegowina leisten können. Die Gewährung von Asyl im Rahmen einer Familienzusammenführung ist vorliegend zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich.
Das vorgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung und die Tatsache, dass ihre Söhne in der Schweiz leben, wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.
d) In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch das Familienasyl kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

© 27.06.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2000-21-196-201
Datum : 03. April 2000
Publiziert : 03. April 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2000-21-196-201
Sachgebiet : Bosnien-Herzegowina
Gegenstand : Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK: Wegfall der Verfolgungsgefahr, zwingende Gründe; Art. 51 Abs. 2 AsylG: Familienasyl,...


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylV 1: 38
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 38
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • flucht • bosnien-herzegowina • angewiesener • leben • frage • familie • verfassung • bedingung • 1995 • kroatien • sachverhalt • flüchtling • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • entscheid • kind • angehöriger der armee • begründung des entscheids • schweizer bürgerrecht • voraussetzung
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EMARK
1993/31 • 1999/7