EGVSZ 1999 [Entscheide Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24]

A. GERICHTSPRAXIS I. Verwaltungsgericht 1 Verfahren ­ § 123 Abs. 2 GO. Fristberechnung, wenn am letzten Tag einer Frist (in casu Fasnachtsdienstag) die Post «nicht wie gewöhnlich benützt werden» kann.

Aus den Erwägungen: 2. Im Verfahren 1009/99 rügt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerinnen hätten die Beschwerde verspätet eingereicht. Zu Unrecht. Es ist unbestritten, dass die Beschwerde am Aschermittwoch, den 17. Februar 1999, der Post übergeben wurde, dass aber bereits am Fasnachtsdienstag der zwanzigste Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheides am 27.

Januar 1999 verstrichen ist und an diesem Tag die Poststelle in ... nur in beschränktem Ausmass bedient wurde. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich deshalb auf § 123 Abs. 2 GO, welcher besagt, dass die Frist erst am nächsten Werktag endigt, wenn am letzten Tag einer Frist die Post nicht wie gewöhnlich benutzt werden kann.

Ob es dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen subjektiv möglich gewesen wäre, am Fasnachtsdienstag die Beschwerde der Post zu übergeben, ist unerheblich. Die Fristerstreckung tritt ohne weiteres ein, wenn die Post nicht wie gewöhnlich benutzt werden kann. Es besteht kein Anlass, die drei Fristerstreckungsgründe gemäss § 123 Abs. 2 GO (die weiteren Gründe: letzter Tag einer Frist fällt auf einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag) unterschiedlich zu behandeln (EGVSZ 1984, S. 89f.). Zudem wollte der Gesetzgeber dem Rechtsuchenden nicht nur eine theoretische, sondern eine faktische Verfahrenserleichterung einräumen (EGVSZ 1978, S.

35ff. J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 108). Von einer restriktiven Auslegung von § 123 Abs. 2 GO, wie sie in VGE 310/78 v. 22.3.1978 (Erw. 3, Prot. S.

94ff.) noch vertreten wurde, ist abzusehen, zumal die Rechtssicherheit eine einheitliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts gebietet.

(VGE 1009+1014/99 vom 15. Juli 1999).

2 Verfahren ­ § 129 GO. Wiederherstellung einer richterlichen Frist bei Erkrankung des Vertreters.

Aus den Erwägungen: 3. (...). Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (§ 129 Abs. 1 GO). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 129 Abs. 3 GO). Nachdem die Vorinstanz vorliegend die Einwilligung zur Wiederherstellung der

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1999-B-1
Datum : 15. Juli 1999
Publiziert : 15. Juli 1999
Quelle : SZ-GVP
Status : 1999-B-1
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Verfahren - § 123 Abs. 2 GO. Fristberechnung, wenn am letzten Tag einer Frist (in casu Fasnachtsdienstag) die Post «nicht...


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