EMARK - JICRA - GICRA 1999 / 29

1999 / 29 - 173

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. September 1999 i.S. S.M. (Irak)

Art. 3 und Art. 8a [neu: Art. 54] AsylG [1]: Flüchtlingseigenschaft und subjektive Nachfluchtgründe.
Die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland schafft für einen irakischen Staatsangehörigen die Gefahr, deswegen in seiner Heimat als Regimegegner betrachtet und verfolgt zu werden; dies allein genügt indessen in der Regel nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ist der Gesuchsteller zudem illegal ausgereist und muss angenommen werden, die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland würde den irakischen Behörden bekannt, ist die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Art. 3 et art. 8a [nouveau : art. 54] LAsi [2]: qualité de réfugié et motifs subjectifs postérieurs à la fuite.
Le dépôt d'une demande d'asile à l'étranger représente pour un ressortissant irakien le risque d'être considéré comme un opposant au régime et, de ce fait, d'être persécuté. Cependant, cette circonstance n'entraîne pas, à elle seule, la reconnaissance de la qualité de réfugié. En revanche, si une personne est sortie illégalement du pays et qu'il peut être admis que les autorités irakiennes auront connaissance du dépôt de la demande d'asile, la qualité de réfugié doit lui être reconnue pour motifs subjectifs postérieurs à la fuite.

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979413;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994414 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s'agissant des décisions d'avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

1999 / 29 - 174

Art. 3 e art. 8a [nuovo: art. 54] LAsi [3]: qualità di rifugiato e motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Il deposito di una domanda d'asilo rappresenta per un cittadino iracheno un rischio d'essere ritenuto oppositore del regime, e conseguentemente d'essere perseguitato; tuttavia, questa sola circostanza non comporta di regola il riconoscimento della qualità di rifugiato. Nella misura in cui il richiedente l'asilo sia espatriato illegalmente e le autorità irachene siano a conoscenza del deposito della sua domanda d'asilo, sono date le condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiato per motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 5. Juni 1998 im Wesentlichen geltend, nach seinem Übertritt zum Christentum im Januar 1995 sei er von Islamisten mit dem Tod bedroht worden. Die Eltern hätten sogar versucht, ihn den Islamisten auszuliefern, weshalb er im Sommer 1995 seine Heimat verlassen habe.
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 23. April 1999 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mangels Glaubhaftigkeit der behaupteten Konversion genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien zwar die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben, aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei eine vorläufige Aufnahme auszusprechen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe auch deshalb asylrelevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, weil er noch nicht in den Militärdienst eingerückt sei und weil er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe.

[3] Nota redazionale: per le sentenze rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell'art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

1999 / 29 - 175

Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 1999 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, bejaht die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und stellt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest.
Aus den Erwägungen:

3. (...)
c) Der Beschwerdeführer hat während den Anhörungen nicht geltend gemacht, er sei vor seiner Ausreise bereits zur Aushebung beziehungsweise zum Militärdienst aufgeboten worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen im Zusammenhang mit einer Refraktion waren auch nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers. Die Frage der Auswirkungen der von der Vorinstanz nicht angezweifelten Refraktion auf die Flüchtlingseigenschaft ist daher nachstehend dogmatisch im Zusammenhang mit dem Bestehen von Nachfluchtgründen zu prüfen.
d) Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, das Vorliegen von Nachfluchtgründen wegen der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland zu prüfen. Im Vernehmlassungsverfahren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, die Stellung eines Asylgesuches führe nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die irakischen Behörden von diesem Umstand Kenntnis erhalten hätten. Solche Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben. Gemäss der Praxis der ARK besteht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hat, für ihn eine erhebliche Gefahr, in seiner Heimat als Regimegegner betrachtet zu werden; es muss davon ausgegangen werden, dass die Tatsache einer Asylgesuchseinreichung für sich allein genügen kann, um im Irak als Kritik am herrschenden Regime zu gelten und Bestrafung auszulösen (vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 873 Nr. 10; vgl. auch A. Isenschmid, Irak, Informationen für HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, hrsg. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Zürich 1993, S. 28). Während
die Gerichte Deutschlands einhellig davon ausgehen, dass bereits die Asylantragsstellung zu einer politischen Verfolgung im Irak führt, gilt dieser Umstand

1999 / 29 - 176

nach der schweizerischen Praxis als wichtiges Element, welches für sich allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht entstehen lässt.
e) Im vorliegenden Fall kommt indessen erschwerend dazu, dass der Beschwerdeführer den Irak offenbar auf illegale Weise, mithin ohne gültigen Reisepass und ohne die erforderliche irakische Ausreisebewilligung, verlassen hat und dass er zwischenzeitlich die militärdienstliche Aushebung hätte bestehen sollen. Gemäss den Erkenntnissen der ARK kann die Tatsache einer illegalen Ausreise aus dem Land im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Verhaftung und Bestrafung führen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selber eingeräumt, dass Deserteuren oder Militärdienstverweigerern im Irak eine unmenschliche Behandlung bis hin zur Todesstrafe drohen kann. Die Tatsache, dass es nach vorinstanzlicher Auffassung "genügend völlig unpolitische Gründe" gibt, den Irak zu verlassen, ist an sich zwar zutreffend. Auch der Beschwerdeführer wird gemäss obenstehenden Erwägungen sein Heimatland nicht nur aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen haben. An der Einschätzung der ARK, dass wegen der illegalen Ausreise und der Refraktion - aus welchen Motiven auch immer sie erfolgt sein mag - bei der Wiedereinreise eine Verhaftung mit anschliessendem Verhör stattfindet, in dessen Verlauf aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der
irakischen Sicherheitskräfte die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden kann, ändert diese Betrachtungsweise der Vorinstanz jedoch nichts. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass die irakischen Behörden insbesondere dann keine Kenntnis über die Stellung eines Asylgesuchs des Betroffenen erlangen, wenn dieser nicht über einen offiziellen Grenzübergang wieder einreist, mag in gewissen Fällen zwar zutreffen. Da aber vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er versucht, unter Umgehung der offiziellen Grenzkontrolle in sein Heimatland zu gelangen, kann dieser Argumentation letztlich nicht gefolgt werden. Gemäss der bisherigen Praxis der ARK in vergleichbaren Fällen ist somit vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Da indessen die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss Art. 8a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979413;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994414 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
AsylG ausgeschlossen.

4. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz um Asyl ersucht und sein Heimatland auf illegaler Weise verlassen hat, in seiner Heimat in begründeter Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG

1999 / 29 - 177

befürchten muss. Gestützt auf den Asylausschlussgrund von Art. 8a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979413;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994414 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
AsylG ist das Asylgesuch allerdings abzuweisen.
b) Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Irak erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss überdies zufolge erfüllter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (Art. 45 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG).

© 04.06.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1999-29-173-177
Datum : 16. September 1999
Publiziert : 16. September 1999
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1999-29-173-177
Sachgebiet : Irak
Gegenstand : Art. 3 und Art. 8a [neu: Art. 54] AsylG [1]: Flüchtlingseigenschaft und subjektive Nachfluchtgründe.


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
8a  45 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
120
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979413;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994414 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irak • vorinstanz • kenntnis • vorläufige aufnahme • 1995 • ausreise • aushebung • weiler • illegale ausreise • entscheid • asylrecht • asylgesetz • sicherstellung • begründung des entscheids • voraussetzung • schweizer bürgerrecht • anhörung oder verhör • vernehmlassungsverfahren • vernehmlassungsverfahren • frage
... Alle anzeigen