1997 / 17 - 142

17. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. März 1997
i.S. A. G.-S.; Türkei

Art. 14b Abs. 2 ANAG: Aufhebung einer von der ARK angeordneten vorläufigen Aufnahme.

Die materielle Rechtskraft eines Urteils der ARK schliesst nicht aus, dass das BFF später aufgrund eines veränderten Sachverhaltes eine neue Verfügung erlässt. Bezüglich der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - inhaltlich eine Frage der Widerrufsproblematik - besteht dazu in Artikel 14b Absatz 2 ANAG eine spezialgesetzliche Regelung.

Art. 14b, al. 2 LSEE : levée d'une admission provisoire ordonnée par la CRA.

La force matérielle de chose jugée attachée à une décision de la CRA n'exclut pas la possibilité pour l'ODR de rendre plus tard une nouvelle décision sur la base d'un état de faits qui s'est modifié. En ce qui concerne la levée de l'admission provisoire - et les questions touchant aux problèmes de révocation - il y a lieu de préciser que l'article 14b, 2e alinéa, constitue une lex specialis.

Art. 14b cpv. 2 LDDS : Revoca di un'ammissione provvisoria ordinata dalla CRA.

La crescita in giudicato in senso materiale di una sentenza della CRA non esclude la possibilità per l'UFR di emanare ulteriormente una nuova decisione in base ad uno stato di fatto modificato. Per quanto concerne la problematica della revoca dell'ammissione provvisoria, l'art. 14b cpv. 2 LDDS costituisce una norma speciale.


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin ist alevitische Kurdin aus der Provinz Kahramanmaras. Nachdem sie sich zunächst zwei Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, reichte sie im Januar 1995 ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom BFF am 26. Juni 1995 abgelehnt.

Mit Urteil vom 15. Februar 1996 bestätigte die ARK die angefochtene Verfügung im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung, hiess die Beschwerde dagegen insofern gut, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt und das BFF zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin angewiesen wurde. Die ARK stützte sich dabei auf die Erwägung, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz Kahramanmaras nicht zumutbar sei und dass für die junge, unverheiratete Rekurrentin ohne Beziehungsnetz und ohne Ausbildung eine Zufluchtsalternative verneint werden müsse.

In der Zwischenzeit ist zum einen von einer anderen Lageeinschätzung betreffend Kahramanmaras auszugehen; ausserdem hat sich unterdessen herausgestellt, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt des Ergehens des ARK-Urteils bereits verheiratet war.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 teilte das BFF der Rekurrentin mit, aufgrund der eingegangenen Ehe mit H.G. sei der Grund, der zu ihrer vorläufigen Aufnahme geführt habe, nunmehr weggefallen, sei doch die vorläufige Aufnahme insbesondere deshalb angeordnet worden, weil es der Rekurrentin als junger unverheirateter Frau nicht habe zugemutet werden können, sich alleine im Westen der Türkei niederzulassen. Gestützt auf Artikel 14b Absatz 2 ANAG erwäge das BFF daher eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rekurrentin am 5. November 1996 dazu Stellung.

Mit Verfügung vom 25. November 1996 hob das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf.

Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 5. Dezember 1996 Beschwerde ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


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Aus den Erwägungen:

4. a) Im vorliegenden Rekursverfahren ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF vom 25. November 1996, mit welcher die angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben worden ist, insbesondere aufgrund der Ueberlegung an, das BFF - als die im ordentlichen Asyl-Rekursverfahren unterlegene Instanz - habe unzulässigerweise einen Entscheid der Rekursinstanz in Wiedererwägung gezogen beziehungsweise das Urteil der Rekursinstanz aufgehoben. Namentlich bestreitet die Rekurrentin, dass - im Vergleich zur Sachlage bei Ergehen des ARK-Urteils vom 15. Februar 1996 - eine nachträglich veränderte Sachlage bestanden hätte, die eine Wiedererwägung durch das BFF hätte rechtfertigen können; in der Tat hatte ja die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, bei Ergehen des Rekursurteils der ARK bereits bestanden, wenn auch die schweizerischen Asylbehörden von dieser Tatsache zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt haben.

Die Rekurrentin zitiert in diesem Zusammenhang eine Stelle aus der verwaltungsrechtlichen Literatur (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323 f), die sich zur Tragweite der materiellen Rechtskraft von Rekursurteilen äussert. Sinngemäss soll offenbar mit diesen Ausführungen geltend gemacht werden, dass auf die in einem Urteil der ARK ergangene Feststellung betreffend Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges und die darauf basierende vorläufige Aufnahme einzig dann hätte zurückgekommen werden können, wenn das fragliche Urteil der ARK vorab - im Rahmen eines Revisionsverfahrens - aufgehoben worden wäre. Eine derartige revisionsweise Aufhebung des fraglichen Urteils hätte indessen daran scheitern müssen, dass dem BFF (gemäss dem Grundsatzentscheid der ARK vom 21.3.1995 i.S. T.A., EMARK 1995 Nr. 8 S. 71 ff.) keine Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches zukommt und dass andererseits eine Revision durch die ARK von Amtes wegen an die engen Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG gebunden gewesen wäre.

b) Die materielle Rechtskraft eines Rekursentscheides bewirkt in der Tat, dass das fragliche Rekursverfahren - unter Vorbehalt des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision - nicht wiederaufgenommen werden kann. Indessen schliesst die Unabänderlichkeit eines Rekursentscheides nicht aus, dass die Behörde, deren Anordnung durch Rekurs angefochten worden war, in der gleichen Sache neu verfügen kann (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976,


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Nr. 41 B VII S. 254; R. Rhinow / B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Auflage der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A. Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 41 B VII S. 126; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 233, 260 f.; vgl. auch F. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 309; P. Saladin, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 127 f.).

Das Bundesgericht führt - es geht im fraglichen Entscheid (BGE 97 I 748 ff.) um den Widerruf einer in einem früheren Urteil des Bundesgerichts erteilten Bewilligung betreffend einen Spielapparat gemäss dem Bundesgesetz über die Spielbanken - in diesem Zusammenhang aus: "Schafft ein verwaltungsgerichtliches Urteil ... einen Dauerzustand, so kann es der Verwaltung ... nicht unter allen Umständen verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnisse oder neue Erkenntnisse eine Verfügung zu treffen, welche im Ergebnis das früher gefällte Urteil des Verwaltungsgerichts aufhebt ... Damit wird die Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingeschränkt. Diese Einschränkung ist jedoch unerlässlich, weil sonst eine der gesetzlichen Ordnung nicht oder nicht mehr entsprechende Bewilligung, die durch Entscheid des Verwaltungsgerichts erteilt wurde, in der Regel nicht mehr widerrufen werden könnte, auch wenn ein Widerruf nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts in Frage käme. Die Stellung eines Bewilligungsinhabers kann dann, wenn er die Bewilligung durch letztinstanzliches Urteil eines Verwaltungsgerichts erhalten hat, nicht stärker sein als im Falle, wo die Bewilligung von der Verwaltung erteilt worden ist. Es gelten die
Schranken der Widerrufsmöglichkeit, hingegen kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine erhöhte, die Zurücknahme der Bewilligung schlechthin ausschliessende Wirkung zukommen." (BGE 97 I 752 f.).

c) Doktrin und Praxis haben die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen - mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der Widerrufsproblematik - in Abwägung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit einerseits (welcher für den Widerruf einer sich nicht mehr als rechtmässig erweisenden Verfügung sprechen kann) und der Rechtssicherheit und des Vertrauensgrundsatzes andererseits (die dem Widerruf einer Verfügung entgegenstehen können) auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden kann (vgl. Imboden/ Rhinow, a.a.O., Nr. 41 S. 249 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 S. 121 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 303 ff.; A. Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, Vol I S. 429 ff.; F. Gygi, Zur Rechtsbeständig-


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keit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 1982 S. 149 ff.; Y. Hangartner, Widerruf von Verwaltungsakten bei Meinungswandel der Behörde und bei Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, ZBl 1961 S. 169 ff.).

Diese generellen Grundsätze der Interessenabwägung sind im vorliegenden Verfahren insofern nicht beizuziehen, als vielmehr das ANAG in Artikel 14b Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
für die Frage der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme (wie auch das AsylG in den Artikeln 41 ff. für die Fragen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls) eine spezialgesetzliche Regelung kennt (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 41 B II b S. 251; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II b S. 124; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 307 f.; Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit, S. 154; Grisel, a.a.O., S. 431; Hangartner, a.a.O., S. 171 ff.; Saladin, a.a.O., S. 114 f.).

Immerhin sei dennoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer generellen Interessenabwägung zwischen Fragen der Gesetzmässigkeit einer Verfügung und Fragen der Rechtssicherheit und des Vertrauensgrundsatzes jedenfalls dann der Aspekt des Vertrauensschutzes in den Hintergrund zu treten hat, wenn der Mangel der zu widerrufenden Verfügung etwa angesichts unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Verantwortungsbereich des Verfügungsadressaten gewiesen werden muss (vgl. hierzu Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 41 B II c S. 251, Nr. 43 B I e S. 263; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II c S. 124; Grisel, a.a.O., S. 435; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 314; Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit, S. 167; BGE 93 I 394 f., 98 Ib 250 f., 102 Ib 363).

d) Wie erwähnt, kennen sowohl das AsylG als auch das ANAG für die Fragen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Widerrufs des Asyls und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spezialgesetzliche Regelungen in den Artikeln 41 ff. AsylG und 14b Absatz 2 ANAG. Die Zuständigkeit zum Erlass entsprechender Verfügungen liegt beim BFF (vgl. Art. 43
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit - 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1    Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1bis    Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG119.120
2    Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.121
3    Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.122
3bis    Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.123
4    Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.124
AsylG sowie Art. 12 der Verordnung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern).

Nicht massgeblich ist - sowohl wenn die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Widerruf des Asyls, als auch wenn die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme in Frage steht -, ob die ursprünglichen, nunmehr aufzuhebenden beziehungsweise zu widerrufenden Verfügungen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Asylgewährung; Anordnung der vorläufigen Aufnahme) damals vom BFF im erstinstanzlichen Verfahren oder aber auf Anordnung der Beschwerdeinstanz hin erlassen worden seien. Massgeblich ist


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vielmehr, ob die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, einen Widerruf des Asyls beziehungsweise eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfüllt seien.

Was das vorliegende Rekursverfahren betrifft, ist nach dem Gesagten mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, im Falle der Rekurrentin seien die Voraussetzungen, wie sie Artikel 14b Absatz 2 ANAG betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme umschreibt, erfüllt.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1997-17-142-147
Datum : 17. März 1997
Publiziert : 17. März 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1997-17-142-147
Sachgebiet : Türkei
Gegenstand : Art. 14b Abs. 2 ANAG: Aufhebung einer von der ARK angeordneten vorläufigen Aufnahme.


Gesetzesregister
ANAG: 14b
AsylG: 14b  43
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit - 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1    Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.118
1bis    Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG119.120
2    Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.121
3    Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.122
3bis    Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.123
4    Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.124
VwVG: 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
102-IB-356 • 93-I-390 • 97-I-748 • 98-IB-241
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorläufige aufnahme • frage • 1995 • materielle rechtskraft • sachverhalt • entscheid • rechtssicherheit • weiler • bundesgericht • stelle • verfügung • gesetzmässigkeit • rechtskraft • widerrechtlichkeit • staatsorganisation und verwaltung • literatur • vorinstanz • kenntnis • spielbank • legitimation
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EMARK
1995/8