1996 / 22 - 221

22. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 18. März 1996
i.S. T.I., Pakistan

Art. 3 AsylG; Art. 14a ANAG: Situation der Ahmadis in Pakistan.

1. Die Diskriminierungen und Schikanen, welche die Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan zu erleiden hat, stellen keine Kollektivverfolgung dar (Erw. 4a und b).

2. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis stellt ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar; die Beurteilung ist im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Der Wegweisungsvollzug ist unzumutbar, wenn sich aus der persönlichen Situation des Asylsuchenden ein zusätzliches, über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes Gefährdungsindiz ergibt (Erw. 6c).

Art. 3 LA ; art. 14a LSEE : condition des Ahmadis au Pakistan.

1. Les discriminations et les tracasseries que doivent endurer les membres de la communauté religieuse ahmadi au Pakistan ne constituent pas une persécution collective (consid. 4a-b).

2. L'appartenance à la communauté ahmadi constitue un indice sérieux permettant de conclure à l'inexigibilité de l'exécution du renvoi. Le cas d'espèce doit néanmoins être apprécié selon les règles relatives à l'examen individuel. L'exécution du renvoi n'est pas raisonnablement exigible, lorsque il ressort de la situation personnelle du requérant que celui-ci encourt un danger tout particulier, en sus des difficultés quotidiennes que rencontrent ses coréligionnaires (consid. 6c).

Art. 3 LA; art. 14a LDDS: situazione degli ahmadi nel Pakistan.

1. I pregiudizi e le vessazioni di cui sono vittime i membri della


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comunità religiosa degli ahmadi in Pakistan non costituiscono persecuzione collettiva (consid. 4a-b).

2. L'appartenenza alla comunità religiosa degli ahmadi costituisce un serio indizio a favore dell'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontana- mento. Ogni singolo caso va esaminato individualmente. L'esecuzione del rinvio non è ragionevolmente esigibile solo allorquando emerge dalla valutazione della situazione personale del ricorrente l'esposizione a un pericolo concreto di particolare momento, diverso dalle difficoltà quotidiane generalmente riscontrate dagli ahmadi (consid. 6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. März 1993 und stellte am 22. Juli 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Juli 1993 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt. Am 17. Januar 1994 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF.

Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Während der Schulzeit sei er von einem Lehrer benachteiligt worden und habe Streit mit einem Nicht-Ahmadi gehabt. Im Jahre 1986 sei die Polizei deswegen einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe statt seiner seinen älteren Bruder mitgenommen und während einer Nacht festgehalten. Der sunnitische Mullah M.A.Y.A. habe damals dahintergesteckt. Zudem sei der Mullah in Rabwah generell für Angriffe gegen die Ahmadis verantwortlich. Im Jahre 1989 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht auf dem College von Lahore aufgenommen worden. Deshalb habe er in der Folge für drei Monate das College von Faisalabad besucht. Nach einem Monat sei bereits allgemein bekannt gewesen, dass er Ahmadi sei. Dadurch habe er Probleme bekommen. Im Januar 1990 sei die Polizei in seiner Abwesenheit in das Studentenheim gekommen und habe nach ihm gesucht, da Mitstudenten der Polizei mitgeteilt hätten, er habe für seinen Glauben geworben und eine Moschee durch Betreten verunreinigt. Sofort danach sei er nach Rabwah zurückgekehrt, wo er sich etwa drei Tage aufgehalten habe. Daraufhin habe er während etwa einer Woche wieder
unregelmässig das College in Faisalabad besucht, ohne jedoch dort zu wohnen. Seine Ausbildung habe er in der Folge im College in Rabwah fortgesetzt und dabei auch im Rahmen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gemeindeinterne


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Wachdienste ausgeübt. Im Juni 1991 sei er während eines solchen Wachdienstes von Leuten des Mullah M.A.Y.A. derweise zusammengeschlagen worden, dass er die in diesem Monat angesetzte Abschlussprüfung nicht habe absolvieren können. Eine entsprechende Anzeige habe die Polizei nicht entgegengenommen, mit der Begründung, solche Vorfälle seien alltäglich. Im Juli 1992 sei er anlässlich eines Wachdienstes von Leuten aus Chiniot, welche Ahmadi-Mädchen belästigt hätten, erneut zusammengeschlagen worden, so dass er bei den einen Monat später stattfindenden Prüfungen wieder nicht habe teilnehmen können. Auf eine Anzeigeerstattung habe er verzichtet. Danach habe er sich mehrmals - aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit erfolglos - um eine Arbeitsstelle bemüht. Ebenso sei die Eröffnung eines Geschäftes fehlgeschlagen. Nachdem er schliesslich am 15. Juli 1993 von der Polizei in seiner Abwesenheit gesucht worden sei, und er annehme, dass wieder der Mullah dahinterstecke, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. November 1994 Beschwerde ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Artikel 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen vermöchten. Es könne grundsätzlich nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadiyya ausgegangen werden. Die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahre 1986 lägen zu weit zurück, um als Anlass für die Ausreise gewertet zu werden. Die Abweisung am College sowie dessen Arbeitslosigkeit vermöge zudem ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer habe im weiteren keine seinen Fall erhellenden juristischen Dokumente eingereicht. Die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Suche nach ihm im Jahre 1990 werde durch weitere widersprüchliche Angaben untermauert. Unglaubhaft sei ebenso, dass der Beschwerdeführer im Juni 1991 und im Juli 1992 zweimal dermassen zusammengeschlagen worden sei, dass er die gerade zu diesen Zeitpunkten angesetzten Prüfungen nicht zu absolvieren


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imstande gewesen sei. Auch wenn die Schlägereien glaubhaft wären, vermöchten sie keine Asylrelevanz zu entfalten, da sie von privaten Drittpersonen gegen ihn ausgetragen worden seien. Schliesslich sei auch die polizeiliche Suche vom 15. Juli 1993 nicht glaubhaft, da er auch diesbezüglich trotz Aufforderung keine juristische Dokumente beigebracht habe.

In der Eingabe an die ARK wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei individuellen, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und müsse weitere solche befürchten. Doch auch die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Ahmadi sei, begründe seine Flüchtlingseigenschaft. Damit wird sinngemäss gerügt, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG falsch ausgelegt habe.

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Einschätzung des BFF, es liege keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor, könne nicht gefolgt werden. Die Strafbestimmungen gegen Ahmadis hätten sich in den letzten Jahren ständig verschärft. Der pakistanische Supreme Court habe zudem das Dekret XX aus dem Jahre 1984 ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet. Weiter habe das oberste Gericht entschieden, dass die öffentliche Religionsausübung der Ahmadis über den Bereich der Strafvorschriften 298 B und C PPC hinaus in den Anwendungsbereich der Strafvorschrift 295 C PPC falle. Somit sei festzuhalten, dass sich die Ahmadis gestützt auf den Entscheid des Supreme Court vor zunehmenden Grausamkeiten durch Mullahs und Behörden zu fürchten hätten. Zudem sei aufgrund des Urteils auch eine Zunahme von Übergriffen durch sunnitische Mitbewohner zu befürchten.

Zur allgemeinen Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ist vorab folgendes festzuhalten. Die Gemeinschaft wurde im Jahre 1889 gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen. Obwohl sich die Ahmadis als Moslems verstehen, sind sie in den Augen der orthodoxen Muslime Abtrünnige, weil sie fundamentale Glaubensgrundsätze leugnen würden. Diese unterschiedlichen Glaubensauffassungen haben zur Folge, dass die Ahmadis von Andersgläubigen teilweise diskriminiert werden. Nach und nach wurde deshalb die pakistanische Strafgesetzgebung dahingehend verschärft, dass die Ahmadis unter gewissen Umständen mit Strafverfolgung rechnen müssen. So bedroht der Artikel 298-A des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code; PPC) die Verunglimpfung heiliger Personen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Artikel 298-B und 298-C PPC stellten in der Folge weitere Handlungen der Ahmadis unter Strafe: Verboten ist ihnen, ihre


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Gebetshäuser als Moscheen, sich selbst als Muslims und ihre Religion als Islam zu bezeichnen. Strafbar ist für sie sodann die Verletzung der religiösen Gefühle der orthodoxen Moslems. Artikel 295-C PPC verbietet die Prophetenlästerung unter Androhung der Todesstrafe oder lebenslänglicher Haft.

Bei diesen gesetzlichen Grundlagen ist es für die Ahmadis meist nicht möglich, ihren Glauben frei und in aller Öffentlichkeit auszuüben, andernfalls sie mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Indes ist es ihnen vor allem in städtischen Gebieten, in denen etwa 90 % der vier bis fünf Millionen Ahmadis leben, viel eher möglich, im privaten Rahmen gemäss ihren Glaubenssätzen zu leben. Die Ahmadis unterscheiden sich im allgemeinen äusserlich nicht von anderen Moslems, da sie sich den gleichen Bekleidungsregeln wie diese unterziehen. Das Bildungsniveau der Ahmadis ist zudem grundsätzlich besser als das der anderen Moslems. Daher bekleiden einige von ihnen hohe Stellen in der Regierung, Justiz und Armee. Auch viele Verwaltungsposten werden noch immer von Ahmadis besetzt.

Der Erlass des Urteils durch den "Supreme Court" vom 3. Juli 1993, gemäss welchem die Verfassungsmässigkeit der Artikel 298 -B und -C und damit auch der darin angedrohten Todesstrafe bestätigt worden ist, hat die Situation der Ahmadis in Pakistan mit Sicherheit auch nicht vereinfacht. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft reagiert auf das Urteil, indem sie "moslemische" Ausdrücke, die sie nicht mehr verwenden darf, durch andere ersetzt. Viele gestützt auf Artikel 295-C PPC eingeleitete Verfahren sind noch hängig. Dabei ist festzustellen, dass die pakistanischen Gerichte offenbar kein Interesse an einer raschen Verurteilung von Ahmadis haben. Mehrere Angeklagte sind bisher mangels Beweis freigesprochen worden. Andere Verfahren nach Artikel 295-C PPC sind in solche nach den Artikeln 298 ff. PPC umgewandelt worden. Auf die Artikel 298-A, 298-B und 298-C PPC gestützte Verfahren sind zahlreicher und werden in der Regel zügig zum Abschluss geführt. Eine Mehrheit der Verfahren endet mit einem Freispruch oder mit einer Busse. In den seltenen Fällen, in denen erkannt wird, dass ein Ahmadi willentlich die religiösen Gefühle eines Moslems verletzt hat, werden Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen. Eine Voreingenommenheit der
pakistanischen Gerichte konnte in den bisher eingeleiteten Verfahren nicht festgestellt werden. Zudem wurde bei den bekannten Verurteilungen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft.

Aufgrund des Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi in seinem Heimatland von Teilen der Bevölkerung schikaniert werden könnte.


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Eine kollektive Verfolgung der Ahmadi ist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu bejahen, umsomehr als die Bevölkerung in Rabwah mehrheitlich aus Ahmadi besteht.

c) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er werde darüber hinaus auch individuell verfolgt. Die Nachstellungen seitens der sunnitischen Mitbewohner seien flüchtlingsrechtlich relevant, da sie vom Staat tatenlos hingenommen würden. Seit dem Entscheid des Supreme Court aus dem Jahre 1993 könne man sogar davon ausgehen, dass solche Angriffe vom pakistanischen Staat unterstützt würden.

Unrichtig ist die Feststellung des BFF in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle nicht ausgesagt, er sei von anderen Studenten zusammengeschlagen worden; er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die anderen Studenten hätten angefangen, ihn zu schlagen. Es besteht kein Anlass, die beiden Schlägereien in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die gegen die Ahmadis gerichteten Strafgesetze in der Regel nicht von staatlichen Stellen sondern von Privatpersonen, insbesondere von islamistischen Gruppierungen oder einzelnen orthodoxen Muslimen, punktuell missbraucht werden. Auch nach dem Urteil des Supreme Court im Jahre 1993 kann nicht davon ausgegangen werden, die Behörden würden Angriffe von Drittpersonen gegen Ahmadis tatenlos hinnehmen oder gar unterstützen. Diese Annahme wird - wie oben dargelegt - durch das Verhalten der Gerichtsbehörden nach erfolgter Strafanzeige gestützt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe nach der Schlägerei vom Juni 1991 bei der Polizei eine Anzeige deponieren wollen, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei, vermag dies die Annahme eines fehlenden Schutzwillens noch nicht zu rechtfertigen. Der
Beschwerdeführer versuchte zudem bereits beim zweiten solchen Vorfall im Jahre 1992 nicht mehr, Anzeige zu erstatten, womit die Behörden von diesem Vorfall keine Kenntnisse gehabt haben können und somit auch nicht Gelegenheit gehabt haben, allfällig ein Strafverfahren einzuleiten. Im weiteren wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, einen Anwalt einzuschalten, welcher seine Rechte vertreten hätte, um dadurch bei den Behörden mehr Druck zu erwirken.

Die sich während der Schulzeit des Beschwerdeführers im Jahre 1986 zugetragenen Ereignisse sind im weiteren aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Dieser bereits vom BFF zu Recht gezogene Schluss wird


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in der Eingabe nicht explizit bestritten. Dass die Abweisung vom College beziehungsweise die nicht erhaltenen Arbeitsstellen nicht asylrelevant sind, wird ebensowenig bestritten.

d) Das Bundesamt erachtete in seiner Verfügung als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1990 von den pakistanischen Behörden gesucht worden sei. Einerseits habe er trotz Aufforderung des BFF ohne Erklärung keine entsprechende Anzeigeschrift oder Polizeibericht zu den Akten gereicht. Andererseits habe er den Vorfall vor dem BFF auf Mitte Januar 1990 und an der Empfangsstelle im Widerspruch dazu auf Anfang Januar 1991 datiert. Zudem habe er die Werbung für seinen Glauben als einen sehr wichtigen Punkt für die geltend gemachte Anzeige gegen ihn an der Empfangsstelle nicht erwähnt. Schliesslich entspreche das anschliessende Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Belegung von Kursen in Faisalabad trotz der Anzeige, nicht demjenigen einer gesuchten Person.

Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe fest, es sei durchaus denkbar, dass vorliegendenfalls kein F.I.R. ausgestellt worden sei. Dies stellt indes keine taugliche Erklärung für das fehlende Einreichen von entsprechenden Dokumenten dar. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des BFF in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die unterschiedlichen Datumsangaben erklärt der Beschwerdeführer sodann mit einem Versehen anlässlich der Empfangsstellenbefragung. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Schulunterlagen eine Aufenthaltsdauer in Faisalabad bis Ende Januar 1990 ergibt. Somit ist durchaus möglich, dass anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle versehentlich Januar 1991 anstelle von Januar 1990 protokolliert oder irrtümlicherweise ausgesagt worden ist. Dies vermag jedoch nichts am Schluss der Unglaubhaftigkeit der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Verfolgung zu ändern. Insbesondere wird für das befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers, weiterhin trotz angeblicher Verfolgung durch die Behörden für eine bestimmte Zeit Kurse im College belegt zu haben, in der Eingabe an die ARK keine Erklärung geliefert. Kein Widerspruch besteht entgegen der Auffassung des BFF
allerdings zwischen der Aussage anlässlich der Bundesbefragung und derjenigen an der Empfangsstelle betreffend Werbung für seinen Glauben am College. Abgesehen davon, dass er nach seinen Angaben nur im persönlichen Gespräch mit zwei befreundeten Kommilitonen diese "auf den rechten Weg" bringen wollte, und dass die Aussagen an der Empfangsstelle wegen des anderweitigen Zwecks dieser Befragung und ihres summarischen Charakters wenig beweiskräftig sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 3), hat er bereits an der Empfangsstelle erklärt, dass er


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auch im Studentenheim seinen Glauben praktiziert habe, und dass dies bekannt geworden sei. Im Praktizieren des ahmadischen Glaubens ist aber das Missionieren inbegriffen, da dies eine Glaubenspflicht und dementsprechend eine regelmässig ausgeübte Tätigkeit gläubiger Ahmadi darstellt.

Zu der vom BFF schliesslich als unglaubhaft erachteten Suche durch die Polizei am 15. Juli 1993, vermutlich auf Betreiben des örtlichen Mullah, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht Stellung. Es kann auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden.

Die Rüge der Verletzung von Artikel 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG und Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erweist sich somit im Ergebnis als unzutreffend.

e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5.) (Gesetzliche Voraussetzungen der Wegweisung).

6. a) (Gesetzliche Voraussetzungen des Vollzugs der Wegweisung und Bestätigung der Möglichkeit des Vollzugs).

6. b) Nach Absatz 3 von Artikel 14a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG). Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aus einem Grund nach Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet wäre.

Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
ANAG zwar weiter völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK und Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
FK), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indes eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrele-


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vanter Verfolgung oder sonstiger unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine solche Gefahr muss aber durch entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden. Allein mit der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die anderen Moslems oder gewisser Behördenmitglieder ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
ANAG dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung dort ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung der ARK nicht gesprochen werden. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt sich für den Beschwerdeführer eine solche glaubhafte Gefährdung über die blosse
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

c) Der Vollzug kann gemäss Artikel 14a Absatz 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Kälin, a.a.O., S. 203).

Gemäss Praxis der ARK stellt die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des Asylgesuchstellers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien im erwähnten Sinne können sich beispielsweise aus einer besonderen Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ergeben. Sodann kann eine herausragende Stellung von Ahmadis innerhalb der pakistanischen Bevölkerung, wie eine auffällige politische Funktion, ein zusätzliches Gefährdungskriterium darstellen. Schliesslich berechtigen unter Umständen auch schon erlittene Nachteile, welche indes nicht bereits zur Asylgewährung führen, insbesondere an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen


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durch Private, zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation. Die Mehrheit aller Ahmadis, die sich nicht besonders aktiv für ihren Glauben einsetzen beziehungsweise öffentlich in Erscheinung treten, sind nicht im Sinne von Artikel 14a Absatz 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
ANAG gefährdet. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegendenfalls nicht, eine über das allgemeine Indiz der Zugehörigkeit zu den Ahmadis hinausgehende, individuell konkrete Situation im oben dargelegten Sinne glaubhaft zu machen, aufgrund welcher auf eine Gefährdung nach Artikel 14 Absatz 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
ANAG zu schliessen wäre.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1996-22-221-230
Datum : 18. März 1996
Publiziert : 18. März 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1996-22-221-230
Sachgebiet : Pakistan
Gegenstand : Art. 3 AsylG; Art. 14a ANAG: Situation der Ahmadis in Pakistan.


Gesetzesregister
ANAG: 14  14a
Abk Flüchtlinge: 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung - Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
12a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
EMRK: 3
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pakistan • empfangsstelle • ausreise • indiz • monat • stelle • leben • verhalten • entscheid • werbung • vorinstanz • innerhalb • student • weiler • todesstrafe • verurteilung • prüfung • privatperson • bescheinigung • bewilligung oder genehmigung
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EMARK
1993/3