EGVSZ 1995 [Entscheide Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24]

A. GERICHTSPRAXIS I. Verwaltungsgericht 1 Verfahren Beiladung (§ 14 VRP).

­ Zweck der Beiladung (Erw. 2).

­ Beiladungsinteresse. Verneint im Erwerbsbewilligungsverfahren gemäss Art. 61ff . des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) für einen Mitsteigerer im Zwangsverwertungsverfahren (Erw. 3).

Aus den Erwägungen: 2. Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben er kann Anträge nur zugunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP).

Zweck der Beiladung ist es primär, die Rechtskraft des Entscheides auf Drittpersonen auszudehnen, die nicht Verfahrenspartei sind, durch den ausstehenden Entscheid aber voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen werden (VGE 539/92Z v. 12.5.1992, Erw. 2a A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, N 232).

Die Rechtskraftausdehnung verhindert ein zweites Verfahren über den gleichen Streitgegenstand.

Die Beiladung dient der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und den Interessen Dritter (Felix Huber, Die Beiladung, insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl 1989, S. 234). Ein weiterer prozessökonomischer Aspekt kann darin liegen, dass eine beigeladene Partei zur Sachverhaltsabklärung Wesentliches beitragen kann (VGE 539/92Z v. 12.5.1992, Erw. 2a).

3. a) Vorliegend geht es darum, ob der Beschwerdeführerin (Bf) eine Erwerbsbewilligung im Sinne von Art. 61ff . BGBB zu erteilen ist oder nicht. Aus der Sicht des bäuerlichen Bodenrechts, auf welche hier das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung alleine abzustellen hat, bedarf es bei diesem Streitgegenstand keiner Rechtskraftausdehnung auf Drittpersonen, welche sich ebenfalls um die fragliche Liegenschaft bemühen. Es geht hier nicht um eine Konkurrenzsituation, ob X.

oder Y. die Erwerbsbewilligung erhält. Alle Personen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Bewilligung. Der Rechtsgrund für den Erwerb, den der Gesuchsteller mit der vorliegenden
Intervention letztlich in Frage stellen möchte, wurde bzw.

wird im Zwangsverwertungs und nicht im Erwerbsbewilligungsverfahren gesetzt und allenfalls überprüft. Mit Ausnahme des eigenen Bewilligungsverfahrens hat somit ein Dritter kein schützenswertes Interesse, sich für eine rechtmässige und rechtsgleiche Bewilligungspraxis einzusetzen und dadurch allenfalls seine eigenen Erwerbsaussichten zu erhöhen. Dies ist Sache der zuständigen Behörden. Der Umstand, dass vorliegend die Erteilung bzw. Nichterteilung der Bewilligung für die Ersteigerin die Gültigkeit der Zwangsverwertung beeinflusst, vermag das Beiladungsinteresse jedenfalls nicht zu begründen. Die Auswirkungen der Erwerbsbewilligung sind bloss mittelbarer und indirekter Natur. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist die Steigerungsbedingung betr. Erwerbsbewilligung erfüllt, und insofern steht dem definitiven Erwerb der zwangsgesteigerten Alp für die Bf aus der Sicht des bäuerlichen Bodenrechts nichts mehr im

Wege. Wird die Beschwerde abgewiesen, wird die Steigerungsbehörde eine neue Versteigerung anzuordnen haben (Art. 67 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB), womit die Chancen der Mitsteigerer wieder intakt sind.

b) Der Gesuchsteller sieht sein Beiladungsinteresse darin, im Beschwerdeverfahren darauf hinwirken zu können, dass die Bf nachträglich keine Erwerbsbewilligung erhalte. Es liege in seinem Interesse, dass er an einer die Steigerungsbedingungen und Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR (rechts oder sittenwidrige Einwirkung auf Erfolg der Versteigerung) achtenden Steigerung mitbieten könne. Er habe es nicht zu dulden, wenn Personen, welche die Steigerungsbedingungen nicht erfüllen können, in unsittlicher Art und Weise den Steigerungspreis in die Höhe treiben würden.

Vorab ist zu vermerken, dass der Gesuchsteller es in der Hand gehabt hätte, das Angebot der Bf bei der Versteigerung zu überbieten. Stattdessen hat er bereits bei Fr. 71000.­ aufgehört mitzusteigern. Nach diesem Angebot haben neben der Bf vier Personen weitergeboten. Falls der Gesuchsteller bei seinem Verzicht auf weitere Angebote darauf hoffte, dass der Zuschlag an die Bf aufgehoben werden wird, weil es an einer Erwerbsbewilligung bzw. am Erfordernis des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches mangelt, so machte er diese Annahme auf eigenes Risiko hin. Im hier massgeblichen Art. 67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB, auf welchen in den Steigerungsbedingungen ausdrücklich verwiesen wurde (VIact. 8), geht nämlich unmissverständlich hervor, dass beim Zuschlag nicht zwingend eine rechtskräftige Erwerbsbewilligung vorliegen muss.

Soweit die Steigerungsbedingung in Ziffer 16 B, worin als generelle Festlegung des Volkswirtschaftsdepartementes der Bezirk X. als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich umschrieben wird, sich im Lichte des bäuerlichen Bodenrechts als falsch herausstellen sollte, sind daraus sich ergebende allfällige SchKGrechtliche Fragen (Irreführung durch von der Bf nicht angefochtene Steigerungsbedingungen ?) nicht durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. In casu sind die Steigerungsbedingungen, auch wenn sie sich teilweise auf Angaben der Vorinstanz abstützen, wie auch die Steigerung selbst nicht von Belang. Mit einer allfälligen Beschwerdegutheissung greift das Verwaltungsgericht de jure auch nicht unmittelbar in das Zwangsverwertungsverfahren ein. Mit einem solchen Entscheid wird über die Gültigkeit
der Steigerung nichts ausgesagt, sondern nur festgestellt, dass die für den Erwerb erforderliche Bewilligung gemäss Art. 61ff . BGBB erteilt ist. Daraus erhellt, dass sich die Rechtskraft des zu fällenden Beschwerdeentscheides nicht auf den Gesuchsteller ausdehnt. Im vorliegenden Verfahren wird letzterer nicht in seinen schützenswerten Interessen betroffen.

c) Aus Gründen der Sachverhaltsermittlung bedarf es der Beiladung mit Bestimmtheit ebenfalls nicht.

d) Würde man dem Beiladungsbegehren stattgeben, so müsste man aus Gründen der prozessualen Gleichbehandlung (F. Huber, a.a.O., S. 249) auch die übrigen Mitsteigerer ins Verfahren als Nebenparteien beiladen. Dies würde das Verfahren unnötigerweise verkomplizieren und in die Länge ziehen, ohne dass irgendwelche prozessökonomische Vorteile darin zu erkennen wären. Schliesslich müsste man inskünftig auch Beiladungen in Betracht ziehen, wenn entsprechende Erwerbsbewilligungsverfahren vor der Versteigerung oder einer anderen Veräusserungsart stattfinden, dies mindestens für jene Personen, welche sich glaubhaft als Mitkonkurrenten des Gesuchstellers zu erkennen geben. Dass solche prozessualen Vorkehren nichts mehr mit dem eigentlichen Sinn und Zweck der Beiladung gemein hätten, braucht nicht näher dargelegt zu werden.

e) Ist mithin die das Beiladungsbegehren aus grundsätzlichen Erwägungen schon abzulehnen, ist nicht abzuklären, ob der Gesuchtsteller, wie er unbelegt geltend macht, selber über eine Erwerbsbewilligung verfügt oder bei entsprechendem Gesuch verfügen könnte. Müsste man diese Frage verneinen, wäre das Beiladungsbegehren auch aus diesem Grunde abzuweisen.

(VGE 594/957 vom 20. Juli 1995).

2

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1995-B-1
Datum : 20. Juli 1995
Publiziert : 20. Juli 1995
Quelle : SZ-GVP
Status : 1995-B-1
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Verfahren Beiladung (§ 14 VRP). - Zweck der Beiladung (Erw. 2). - Beiladungsinteresse. Verneint im Erwerbsbewilligungsverfahren...


Gesetzesregister
BGBB: 61__  67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
OR: 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beiladung • steigerungsbedingungen • gesuchsteller • versteigerung • frage • bäuerliches bodenrecht • nebenpartei • 1995 • stelle • streitgegenstand • bundesgesetz über das bäuerliche bodenrecht • verfahrenspartei • sitte • entscheid • begründung des entscheids • antrag zu vertragsabschluss • von amtes wegen • bewilligungsverfahren • rechtsgrund • weiler
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