SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
2348. auffordernde Gebührenverfügung vermag diese Voraussetzungen zu erfüllen, so dass sie grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.
b) Ausnahmsweise ist Verfügungen die Eigenschaft, die definitive Rechtsöffnung bewirken zu können, abzusprechen. In Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Nichtigkeit tritt danach nur ein, wenn die Verfügung mit einem schwerwiegenden und offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel behaftet ist (vgl. z.B. BGE 98, Ia 571). Die blosse sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde genügt nicht, einen Entscheid als nichtig zu erklären. Nichtigkeit und damit Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung ist nur dann anzunehmen, wenn die unzuständige Instanz allgemein keine Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet hat (vgl. z.B. BGE 77 I 18 vgl. insbesondere auch Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1982, § 123).
Dem Gemeinderat stehen im Kanton Schwyz alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 89 Abs. 3 KV). Ausnahmsweise können Entscheidungsbefugnisse an untergeordnete
Behörden oder Amtsstellen übertragen werden. Dazu ist aber eine klare gesetzliche Grundlage im Bundes oder im kantonalen Recht erforderlich. Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG) sieht in § 47 Abs. 2 GOG vor, dass der Gemeinderat den Erlass von Verfügungen in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen (sog.
Massenverfügungen) an eine ihm unterstellte Kommission übertragen kann.
c) Art. 1 Abs. 2 des Kehrichtreglementes der Gemeinde X. bestimmt, dass der Gemeinderat eine Kommission wählt, welche für die bundeskonforme Kehrichtabfuhr besorgt ist. Und Art. 8 Abs. 3 legt fest: ,,Die Industrie und GewerbeKehrichtgebühr wird aufgrund der Art und der Menge des Kehrichts von der Kommission individuell festgesetzt." Gemäss Art. 8 Abs. 4 kann gegen die Gebühr beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Dem mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehenden Reglement ist also zu entnehmen, dass die gewählte Kommission der Beschwerdeführerin die Kehrichtgebühren hätte auferlegen müssen. Das Gemeindekassieramt war dazu nicht befugt. Es war sachlich unzuständig. Darüber hinaus kam ihm auch keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Diese obliegt gemäss § 89 Abs. 3 KV dem Gemeinderat. Die vom Gemeindekassieramt erlassene Verfügung ist demnach nichtig und nicht bloss anfechtbar.
Wenn der Vorderrichter gestützt auf die nichtige Gebührenverfügung die Rechtsöffnung erteilte, so verletzte er klares materielles Recht.
(Beschluss vom 12. Mai 1995 KG 498/94 RK 2).
Anmerkung: Zu Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen durch das Gemeinwesen vgl. ausserdem den Entscheid Nr. 44 sowie die dazu angebrachten Anmerkungen.
43 Schuldbetreibungs und Konkursrecht
Zulässigkeit der Betreibung auf Grundfpandverwertung aufgrund eines Schuldbriefes, der als Faustpfand begeben wurde?
Aus den Erwägungen: 1. Die Bank X. gewährte der Rekurrentin im Jahre 1993 ein Darlehen und einen Kontokorrentkredit. Zur Sicherung des Darlehens und Kontokorrentkredites hat die Rekurrentin der Bank u.a. drei Inhaberschuldbriefe über je nom. Fr. 1 Mio., lastend auf ihrem Baurechtsgrundstück in Z., verpfändet. Im Jahre 1994 kündigte die Bank das Darlehen, den Kredit sowie die Schuldbriefforderungen. In der Folge machte sie gegenüber der Rekurrentin die Schuldbriefforderungen geltend und betrieb sie auf Grundpfandverwertung. Die Rekurrentin bestreitet sowohl im Rechtsvorschlag als auch im Rechtsöffnungsverfahren die Zulässigkeit der Grundpfandbetreibung. Insbesondere argumentiert sie, die Bank hätte die Schuldbriefe nur zu Faustpfand erhalten. Sie sei nicht Gläubigerin der Schuldbriefforderungen und deshalb nicht berechtigt, die Grundpfandbetreibung zu verlangen.
2. Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 842 - 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. |
|
1 | Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. |
2 | Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist. |
3 | Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen. |
das der Errichtung zugrunde liegende Schuldverhältnis wird durch Neuerung getilgt (vgl. Art. 855
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist. |
Der Schuldbrief kann aber auch als Faustpfand begeben werden (BGE 119 II 327). Bei dessen Verpfändung sind jedoch die besonderen Vorschriften der Wertpapierverpfändung massgebend (Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
|
1 | Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
2 | Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. |
sich nur mittelbar auf das Grundstück, das die Schuldbriefforderung grundpfändlich sicherstellt (Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bern 1986, § 22, N 55). Es gilt zu beachten, dass mit der Faustpfandbestellung das zu sichernde Grundverhältnis (in casu: Darlehen und Kontokorrentkredit) nicht noviert wird, denn der Forderungspfandgläubiger wird nicht Gläubiger der Schuldbriefforderung, sondern ist nur Gläubiger der Grundforderung. An der grundpfändlich sichergestellten Schuldbriefforderung hat der Forderungspfandgläubiger, wie schon erwähnt worden ist, nur ein Pfandrecht.
Die Realisierung des Pfandrechts an Schuldbriefen erfolgt gleich wie diejenige anderer Wertpapiere normalerweise durch Betreibung auf Faustpfandverwertung gemäss Art. 151ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
|
1 | Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
2 | Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. |
SchKG und nicht durch Betreibung auf Grundpfandverwertung (Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1981, Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
|
1 | Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. |
2 | Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
|
1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
|
1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
3. In casu ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass die Bank X. die fraglichen Schuldbriefe als Faustpfand und nicht zu (vollem oder fiduziarischem) Eigentum erhalten hat.
Gemäss der ,,Speziellen Faustpfandverschreibung", welche namens der Rekurrentin am 2. August 1993 unterzeichnet wurde, ist die Bank X. berechtigt, alle Rechte auszuüben, welche ,,dem Verpfänder bzw. Eigentümer der verpfändeten Werte zustehen. Insbesondere ist sie berechtigt, die Forderung aus ihr verpfändeten Grundpfandtiteln gegenüber dem Grundpfandschuldner direkt zu kündigen und in eigenem Namen einzuziehen. (...) Die Bank ist in diesem Sinne also befugt, Kapital, Zinsen und übrige Erträgnisse der Hypotheken direkt einzuziehen (...), wie wenn sie Eigentümerin der Titel wäre". Nach diesem Faustpfandvertrag war die Bank X demnach berechtigt, die grundpfandversicherte Forderung selber einzuziehen bzw. die im Schuldbrief verurkundete Grundpfandforderung direkt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung geltend zu machen. Das hat auch die Vorinstanz erkannt. Der Einwand der Rekurrentin, es sei zwischen den Parteien kein entsprechender Vertrag zustande gekommen, da die ,,Spezielle Faustpfandverschreibung" nur von der Rekurrentin unterzeichnet worden sei, ist neu und kann im Rekursverfahren nicht gehört werden, da er das Novenrecht verletzt (vgl. § 198 in Verbindung mit § 104 Ziff. 25 ZPO). Die Vorinstanz folgerte sinngemäss weiter, da die Schuldbriefforderungen rechtzeitig gekündigt worden und die in den Schuldbriefen verkörperten Forderungen im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung auf Grundpfandverwertung zur Rückzahlung fällig gewesen seien, verfüge die Rekursgegnerin mit den Schuldbriefen über einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
4. a) Bei den fraglichen Schuldbriefen handelt es sich um sogenannte echte Eigentümergrundpfandrechte, da die R. AG die Stellung sowohl des Grundeigentümers, Grundpfandberechtigten und Pfandschuldners einnimmt (vgl. MeierHayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 1985, § 5, N 258). Diese Eigentümerschuldbriefe wurden der Bank als Pfand gegeben.
Bei den Eigentümerschuldbriefen ist in der juristischen Literatur ein Streit darüber entbrannt, in welchem Zeitpunkt die im Schuldbrief verurkundete Forderung zur Entstehung gelangt.
Grundsätzlich ist sich die Lehre einig, dass die Forderung
aus dem Schuldbrief nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung entsteht (Absage an die sog. ,,Kreationstheorie"). Die Errichtung des Titels wird als blosse Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die spätere Begebung der Urkunde qualifiziert. Das spezifische grundpfandgesicherte Forderungsrecht entstehe erst mit der Übertragung des Titels im Rahmen eines Begebungsvertrages. Erst mit der Begebung werde das Recht begründet (MeierHayoz/von der Crone, a.a.O., S. 70f. und § 5, N 259, 261 Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II: Die beschränkten dinglichen Rechte, 1990, S. 248). Diese Grundlegung bereitet beim Eigentümerschuldbrief, der zu Faustpfand begeben wird, Schwierigkeiten, weil der Pfandgegenstand (das grundpfandgesicherte Forderungsrecht) im Zeitpunkt der Verpfändung noch gar nicht besteht, da dieselbe Person Berechtigter und Belasteter ist. Nach der einen Ansicht entsteht in diesem Fall das grundpfandgesicherte Forderungsrecht im Zeitpunkt der Übergabe des Schuldbriefes an den Faustpfandgläubiger (Zobl, ZBGR 1978, S. 196f. Amonn, ZBJV 1983, S. 341 MeierHayoz/von der Crone, a.a.O., § 5, N 266), nach der anderen Meinung ist hierfür eine Übertragung des Eigentums an einen Dritten oder an den Faustpfandgläubiger selbst (beispielsweise im Rahmen einer Versteigerung) erforderlich (Simonius/Sutter, a.a.O., S. 270f. N 68 Staehelin, Betreibung und Rechtsöffnung beim Schuldbrief, AJP 1994, S. 1257, 1261 Wieland, Zürcher Kommentar, 1909, Art. 859 Ziff. 6b Huber, Die Ansprüche der Faustpfandgläubiger von Eigentümerschuldbriefen im Konkurs des Pfandeigentümers, ZBGR 1979, S. 330ff.). Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat wiederholt die Richtigkeit der zweiten Auffassung bestätigt (vgl. BGE 115 II 151f. = Pra 1989, S. 971f. 107 III 133f). Im Gesetz selber findet sich in den Vorschriften über das Grundpfand und Wertpapierrecht keine Regelung, welche diese Frage ausdrücklich klären würde.
Nach richtiger Ansicht entsteht die im Schuldbrief verbriefte Forderung mangels Begebung des Schuldbriefs nicht, solange der Grundeigentümer den Eigentümerpfandtitel nicht an einen Dritten zu vollem Recht übertragen hat. Sicherlich kann nicht der Faustpfandgläubiger Inhaber eines solchen Rechts sein denn er hat den Titel nicht zu Eigentum, sondern lediglich als Pfand erhalten.
Gläubiger der
Forderung könnte allenfalls der Grundeigentümer selbst sein, der aber gleichzeitig auch Schuldner wäre. Eine Forderung, die jemand gegen sich selbst hat, kann aber nur eine ,,formelle Buch bzw. Papierexistenz" führen und keinen wirklichen Wert aufweisen (BGE 107 III
134 115 II 151 116 II 585 Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl.
1995, S. 767). Dieser Gedanke kommt übrigens auch in Art. 118 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 118 - 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen. |
|
1 | Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen. |
2 | Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf. |
3 | Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere. |
b) In casu sind die streitigen Eigentümerschuldbriefe von der Grundeigentümerin und Schuldnerin nicht an einen Dritten zu Eigentum übertragen worden. Die Rekursgegnerin behauptet auch nicht, sie habe durch Selbsteintritt die fraglichen Schuldbriefe erworben. Auch eine Faustpfandverwertung der Schuldbriefe hat bis anhin nicht stattgefunden. Unter diesen Umständen sind aber die in den Eigentümerschuldbriefen verbrieften (künftigen) Forderungen nicht entstanden. Deshalb stellen die eingereichten Schuldbriefe auch keinen Rechtsöffnungstitel über den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 3 Mio. dar (ähnlich Staehelin, a.a.O., S. 261). Das gleiche gilt es auch bezüglich des geltend gemachten Zinses festzustellen. Da die Schuldbriefforderung nicht entstanden ist, sind auch keine Schuldbriefzinsen im Sinne von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: |
|
1 | Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: |
1 | für die Kapitalforderung; |
2 | für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; |
3 | für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert. |
2 | Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden. |
c) Ungeachtet dieser Ausführungen wäre bezüglich der in Betreibung gesetzten Zinsforderungen die Rechtsöffnung auch aus einem anderen Grunde zu verweigern. Die Rekursgegnerin verlangt auf den Schuldbriefforderungen Zinsen von 10%
seit dem 15. Juni 1992.
Es ist richtig, dass die drei Schuldbriefe jeweils einen Maximalzinsfuss von 10% aufführen. Dieser Maximalzinsfuss gibt jedoch nur an, bis zu welcher Zinshöhe die Schuldbriefforderung durch das Grundpfand gedeckt ist. Eine solche Maximalhypothek entspricht meist nicht der wirklichen Zinsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um eine Verpfändungserklärung und nicht um ein Schuldversprechen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, S. 258 BlSchKG 1992, S. 154 Staehelin, a.a.O., S. 1266). Die Rekursgegnerin legt keine separate, von der Schuldnerin unterschriebene Vereinbarung ins Recht, in welcher der konkrete Zinssatz festgelegt ist.
Soweit die Rekursgegnerin diesbezüglich auf die ,,Spezielle Faustpfandverschreibung" vom 2. August 1992 verweist, nützt ihr das im vorliegenden Zusammenhang nichts. Auch in diesem Schriftstück ist nur geregelt, bis zu welcher Zinshöhe die Darlehens und Kreditforderung durch das Faustpfand (und nicht das Grundpfand) gedeckt ist.
Zudem wäre auch bei Annahme einer wirklichen Zinsvereinbarung in der Faustpfandverschreibung nicht die Verzinsung der verpfändeten Schuldbriefforderungen, sondern diejenige der Darlehens und Kreditforderung (durch Faustpfand gesicherte Forderung) angesprochen. Diese sind aber nicht Gegenstand dieser Betreibung auf Grundpfandverwertung. Somit könnte sich die Rekursgegnerin auch bezüglich der Zinsen auf keinen gültigen Rechtsöffnungstitel berufen.
5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Rekurs gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern ist.
(Beschluss vom 5. Dezember 1995 KG 255/95 RK 2).