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14. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Februar 1994
i.S. T.A. und A.S., Türkei

Art. 30 VwVG: Rechtliches Gehör bei Widersprüchen zu Aussagen Dritter.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Gesuchsteller mit Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners), die seinen eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können.

Art. 30 PA : droit d'être entendu en cas de déclarations contradictoires de tiers.

Conformément au droit d'être entendu, le requérant doit être confronté préalablement aux déclarations de tiers (en l'espèce, l'épouse) qui sont en contradiction avec les siennes propres, afin qu'il puisse apporter toutes explications utiles et dissiper tout malentendu.

Art. 30 PA: diritto di essere sentito sulle dichiarazioni contradditorie di terzi.

Conformemente al diritto di essere sentito, il richiedente deve essere confrontato preventivamente alle dichiarazioni rese da un terzo (nel caso concreto dal coniuge) ed in contraddizione con le sue, affinché possa fornire ogni elemento utile alla pronunzia del giudizio, in particolare dissipare ogni malinteso.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 3. August 1988 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte geltend, nachdem er vor 1980 politisch engagiert gewesen sei und damals für eine Woche inhaftiert, gefoltert und später von der Schule gewiesen worden sei, habe er seine politischen Aktivitäten für die TKP/ML und für die Genc Komunistler Hareketi im Jahre 1985 wieder aufgenommen; im Juni 1988 seien in seiner Abwesenheit bei einer Hausdurchsuchung Flug-


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blätter gefunden und seine Frau und sein Vater festgenommen worden; er habe gewarnt werden können und habe die Türkei daraufhin verlassen. Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Mann im April 1991 und ersuchte am 15. April 1991 ebenfalls um Asyl. Nebst den Ereignissen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Festnahme im Juni 1988 machte sie geltend, sie sei nach der Ausreise ihres Mannes unter ständigem Druck der Behörden gestanden und insgesamt sechsmal auf den Posten mitgenommen worden, wo man sie misshandelt und sexuell missbraucht habe.

Das BFF lehnte beide Asylgesuche am 2. Oktober 1991 als unglaubwürdig begründet ab und führte zur Begründung namentlich aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Ereignisse von Juni 1988 und die damalige Hausdurchsuchung in widersprüchlicher Weise geschildert. In ihrer Beschwerdeeingabe vermögen die Beschwerdeführer die festgestellten Widersprüche in plausibler Weise weitgehend zu erklären.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

5. - Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeeingabe eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubwürdig erachtet hat, ohne dass sie auf diese Widersprüche in der Befragung angesprochen worden wären und in klärendem Sinne hätten Stellung dazu nehmen können (Beschwerde S. 3, 4).

a) - Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

Diese Bestimmung steht einerseits im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen Sachverhaltsabklärung, indem der Betroffene sich mit dem von der Behörde erhobenen Sachverhalt sowie vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzen, allfällige Entlastungsbeweise vorbringen und auf die spezifischen Gegebenheiten seiner konkreten Situation hinweisen kann; andererseits garantiert der Anspruch auf vorgängige Anhörung den persönlichkeitsbezogenen,


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aus der persönlichen Eigenwürde fliessenden Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach der von einer Verfügung Betroffene bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, mitwirken und sich nicht lediglich als Objekt einer behördlichen Entscheidung behandelt sehen soll (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 81 B I S. 500; R. Rhinow / B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Auflage der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A. Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 B I S. 262; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 126; A. Grisel, Traité de droit administratif, Volume 1, Neuchâtel 1984, 380; T. Cottier, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV), in Recht 1984, S. 2).

Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bezieht sich dabei auf sämtliche Fragen der Tatbestandsaufnahme, soweit sie sich für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts als wesentlich und für die zu treffende Entscheidung als ausschlaggebend darstellen. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung ist dem Betroffenen demgegenüber in der Regel vorgängig keine Stellungnahme einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen durchaus unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin, a.a.O., S. 132, Grisel a.a.O., S.381; G. Müller, Kommentierung von Artikel 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler (Hrsg.): Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, N 105; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90).

b) - Der Anspruch auf vorgängige Anhörung im dargelegten Sinne besteht auch im Asylverfahren; Artikel 12c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
AsylG schliesst einzig aus, dass ein Asylgesuchsteller zu allfälligen Beweisanordnungen der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen könne; diese Bestimmung stellt indessen keine Einschränkung des Rechts auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen nach der Vornahme von Beweiserhebungen dar (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl 1990 II S. 621).

Bezugnehmend auf die oben zitierte allgemeine verwaltungsrechtliche Doktrin sowie gemäss gefestigter und unbestrittener Praxis der schweizerischen Asylrekurskommission ist ein Asylgesuchsteller mit Aussagen anderer Personen -


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beispielsweise, wie im vorliegenden Falle, des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese seinen eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (...). Der Versuch, durch derartige Nachfragen und Hinweise auf bestehende Widersprüche zu einer Klärung der Ungereimtheiten zu gelangen, stellt noch einen Teil der Sachverhaltserhebung dar. Erst anschliessend kann - nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung - geprüft werden, ob die diesbezüglichen Stellungnahmen eines Gesuchstellers die Ungereimtheiten in plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und - im Sinne von Artikel 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG - als gegen die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen sprechend zu gewichten sind; diese rechtliche Beurteilung und Würdigung untersteht, wie oben festgehalten, dem Anspruch auf vorgängige Anhörung nicht.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1994-14-118-121
Datum : 22. Februar 1994
Publiziert : 22. Februar 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1994-14-118-121
Sachgebiet : Türkei
Gegenstand : Art. 30 VwVG: Rechtliches Gehör bei Widersprüchen zu Aussagen Dritter.


Gesetzesregister
AsylG: 12a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
12c
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
VwVG: 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
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BBl
1990/II/621
RECHT
1984 S.2