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22. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. März 1993
i.S. M.-S. M., Jugoslawien

Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates.

Nicht jeder Kontakt zum Heimatstaat führt zwingend zum Asylwiderruf. Die Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei der Heimatbehörde aus achtenswerten Gründen hat auf den Flüchtlingsstatus keinen Einfluss. Beim Asylwiderruf ist auch der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

Art. 41, al. 1, let.b LA et art.1 C, ch. 1 de la Convention relative au statut des réfugiés du 28 juillet 1951: révocation de l'asile pour s'être réclamé de la protection de son pays d'origine.

Tout contact avec le pays d'origine ne conduit pas obligatoirement à la révocation de l'asile. Une requête en changement de nom déposée devant les autorités de son pays pour des motifs respectables n'a pas d'influence sur le statut de réfugié. En matière de révocation d'asile, il y a aussi lieu de tenir compte du principe de la proportionnalité.

Art. 41 cpv. 1 lett. b LA ed art 1 sezione C no. 1 dello statuto dei rifugiati del 28 luglio 1951: revoca dell'asilo alla persona che abbia volontariamente ridomandato la protezione dello Stato di cui possiede la cittadinanza.

Non ogni contatto con le autorità dello Stato di cui si possiede la cittadinanza comporta necessariamente la revoca dell'asilo. L'inoltro, per motivo degno di rispetto, di un'istanza tendente al cambiamento del cognome innanzi la competente autorità del suo paese non ha alcun influsso sulla qualità di rifugiato dell'istante. In materia di revoca dell'asilo va tenuto conto anche del principio della proporzionalità.


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren eigenen Angaben erstmals im Spätsommer 1975 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. August 1981 erteilte ihr das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) Asyl. Am 27. April 1992 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Fremdenpolizei des Kantons Zug um Änderung ihres Familiennamens M. in St. und legte zur Beweisführung einen positiven Namensänderungsentscheid der serbischen Gemeinde C. vom 3. Februar 1992 sowie einen neuen Geburtsregisterauszug mit Ausstellungsdatum vom 4. Februar 1992 vor. Mit Schreiben vom 29. April 1992 und unter Beilage des Reiseausweises der Beschwerdeführerin brachte die Fremdenpolizei des Kantons Zug diesen Sachverhalt dem BFF zur Kenntnis, welches seinerseits der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 1992 mitteilte, dass bei ihr die Voraussetzungen zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK gegeben seien, zumal sie sich durch die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, und räumte ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Juli 1992 erklärte die Beschwerdeführerin im wesentlichen, die erwähnte Gesetzesbestimmung sei nicht auf sie anwendbar, da sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht besitze. So werde einerseits im Asylentscheid vom 27. August 1981 lediglich angeführt, sie sei jugoslawischer Herkunft, nicht jedoch jugoslawische Staatsangehörige und andererseits sei auch im Geburtsregisterauszug unter der Rubrik Staatsangehörigkeit nichts vermerkt. Es sei daher Ziffer 4 des Flüchtlingsabkommens zu beachten, woraus zu schliessen sei, dass bei einer staatenlosen Person erhöhte Anforderungen für einen Asylwiderruf gälten. So begebe sie sich durch ein einfaches Gesuch um Namensänderung noch nicht unter den Schutz des betreffenden Staates.

Mit Verfügung vom 26. August 1992 widerrief die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl und aberkannte zugleich die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Beschluss der heimatlichen Behörden vom 3. Februar 1992 ausdrücklich festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Serbien und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sei und deren Namensänderung im Staatsbürgerregister der Gemeinde M. eingetragen


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worden sei, weshalb die Voraussetzungen von Artikel 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
der FK gegeben seien.

Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 17. September 1992 Beschwerde erhoben. Am 11. März 1993 fand vor der ARK eine mündliche Parteiverhandlung statt.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. - Die Beschwerdeschrift baut vorerst darauf auf, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei und deshalb die Bestimmung von Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK nicht zur Anwendung komme. Diesen Standpunkt liess die Beschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK am 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem Asylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe. Die ARK stellt zu diesem Punkt lediglich fest, dass in Jugoslawien primär auch das ius sanguinis gilt, das heisst die Staatszugehörigkeit wird von den Eltern auf die Kinder vererbt. Das jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet sich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach dem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Nach diesem Prinzip geht die Staatszugehörigkeit solange nicht verloren und wird vom Staat auch nicht entzogen, bis eine Person eine andere Staatszugehörigkeit erworben hat.

Die der Beschwerde beigelegten Auszüge aus dem Geburtsregister der Beschwerdeführerin halten die jugoslawische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern eindeutig fest. Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei Staatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss.

4. - a) Unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK ist also die Rechtsfrage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C. (YU) in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das in der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss.


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Doktrin und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Die Literatur geht dabei mehrheitlich von drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen:

Der Betroffene muss freiwillig handeln (1); er muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2); er muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (3) (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 306).

Die bisherige schweizerische Praxis hat die beiden letzten Kriterien selten angewandt. Ihre konsequente Anwendung würde die heute geltende Praxis umstossen. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten steht, geht aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellt im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten. Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führen nach Bundesgericht grundsätzlich regelmässig zum
Widerruf von Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Immerhin hat das Bundesgericht das Kriterium der Freiwilligkeit näher umschrieben und trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass gewisse Verhältnisse den Flüchtling nahezu zwingen können, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es billigt den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft Kontakte zu, wenn diese aus beachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls soll nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen beispielsweise das Anfordern



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eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles etc. sein. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene Widerrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen eines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. S. Werenfels, a.a.O., 306 ff.).

b) - Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Namensänderungsgesuch an eine Verwaltungsbehörde ihrer Heimatgemeinde C. gelangt. Die Beschwerdeführerin wollte 17 Jahre nach der Scheidung von ihrem jugoslawischen Ehemanne ihren Mädchennamen wieder annehmen. Sie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von 17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie zwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe vor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe damit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre nicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den Konsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat beanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren würde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache,
dass die Heimatbehörde ihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten hätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des jugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver unter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste.

Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz bereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des Asyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht un-


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beachtliche Folgen. Die Beschwerdeführerin würde generell nicht mehr den Garantien der Flüchtlingskonvention unterstehen: Sie müsste beispielsweise ihren Flüchtlingspass zurückgeben, was die visumsfreie Einreise in gewisse Länder verunmöglichen würde. Ebenfalls würden die besonderen Vergünstigungen, die im Asylgesetz für Flüchtlinge vorbehalten sind, verloren gehen, so etwa der strikte Schutz, der sich aus dem Verbot der Rückschiebung in den Verfolgerstaat ergibt. Der Zugang zu Schweizer Gerichten wäre erschwert. Auch die Bereiche der AHV/IV und der Gewährleistung der Fürsorge würden tangiert. Bei einer allfällig beabsichtigten Einbürgerung könnte zudem eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erschwerende Folgen nach sich ziehen.

Bei einer Gewichtung dieser Konsequenzen mit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin erscheint der Widerruf des Asyls vorliegend auch eine unverhältnismässige Massnahme zu sein.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1993-22-141-146
Datum : 11. März 1993
Publiziert : 11. März 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1993-22-141-146
Sachgebiet : Jugoslawien
Gegenstand : Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates....


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
AsylG: 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
heimatstaat • buchstabe • bundesgericht • jugoslawien • entscheid • vorteil • ehegatte • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • gemeinde • stelle • sachverhalt • kenntnis • asylrecht • asylgesetz • wirkung • bundesamt für polizei • zahl • beschwerdeschrift • eltern • rechtsgleiche behandlung
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