Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Corte delle assicurazioni sociali
del Tribunale federale

Causa
{T 7}
C 13/05

Sentenza del 24 agosto 2005
Ia Camera

Composizione
Giudici federali Borella, Presidente, Leuzinger, Schön, Frésard e Ursprung; Grisanti, cancelliere

Parti
N.________, ricorrente,

contro

Ufficio regionale di collocamento, via San Gottardo 17, 6903 Lugano, opponente

Istanza precedente
Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano

(Giudizio del 13 dicembre 2004)

Fatti:

A.
Mediante decisione del 14 ottobre 2003 l'Ufficio regionale di collocamento (URC) di Lugano ha accolto la domanda presentata da N.________, cittadino senegalese con permesso di domicilio C, nato nel 1960, iscritto alla disoccupazione dal 1° dicembre 2002, di frequentare dal 9 ottobre 2003 al 14 febbraio 2004 il "Corso propedeutico art. 41 impiegato in logistica" presso la Scuola X.________, riconoscendo il contributo legale alle spese di corso e di viaggio.

Con provvedimento 2 aprile 2004, sostanzialmente confermato il 12 maggio successivo anche in seguito all'opposizione interposta dall'interessato, l'URC di Lugano ha quindi solo parzialmente accolto la successiva richiesta dell'assicurato di poter seguire, sempre a carico dell'assicurazione contro la disoccupazione, il corso (principale) di impiegato in logistica, sempre organizzato dalla Scuola X.________ dal 9 marzo 2004 al 7 giugno 2005. L'amministrazione ha infatti limitato l'erogazione delle sue prestazioni (contributo alle spese di corso, di viaggio e di vitto) al periodo 9 marzo 2004 - 18 ottobre 2004 in considerazione del fatto che a quest'ultima data, secondo le informazioni raccolte presso la competente cassa di disoccupazione (Cassa disoccupazione Cristiano Sociale OCST di M.________), sarebbe venuto a scadere il diritto alle indennità di disoccupazione del richiedente.

B.
N.________ è insorto al Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino chiedendo il pagamento delle indennità giornaliere e del corso fino alla scadenza di quest'ultimo (giugno 2005).

Esperiti i propri accertamenti, la Corte cantonale, per pronuncia del 13 dicembre 2004, ha respinto il gravame e confermato l'operato dell'URC.

C.
Avverso il giudizio cantonale N.________ interpone ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale delle assicurazioni, al quale ripropone sostanzialmente le richieste di prima sede. Dei motivi si dirà, per quanto occorra, nei considerandi.

L'URC di Lugano come pure il Segretariato di Stato dell'economia (seco) hanno rinunciato a presentare osservazioni.

Diritto:

1.
Oggetto del contendere è la questione di sapere se è a ragione oppure a torto che l'URC di Lugano ha limitato il riconoscimento delle proprie prestazioni per la frequentazione del corso della Scuola X.________ "impiegato in logistica" alla data di scadenza, il 18 ottobre 2004, del diritto di N.________ alle indennità giornaliere di disoccupazione.

1.1 La competenza - esaminabile d'ufficio (DTF 127 II 47 seg., 119 V 314 consid. 3b, 114 V 327 consid. 4b; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4a ed., pag. 198 seg.) - dell'URC di Lugano a statuire sulla richiesta di frequentazione del corso e di assunzione, a carico dell'assicurazione contro la disoccupazione, delle relative spese non pone difficoltà nel caso di specie. In effetti, con l'inserimento dell'art. 2a lett. b - entrato in vigore il 5 novembre 2003 e quindi precedentemente all'emanazione della decisione (su opposizione) in lite - del Regolamento della legge sul rilancio dell'occupazione e sul sostegno ai disoccupati (RL/TI 10.1.4.1.1) - giusta il quale l'Ufficio di collocamento è competente, per il tramite degli URC, segnatamente per decidere in merito all'attribuzione di provvedimenti di formazione, di occupazione e speciali ai sensi della LADI -, il Cantone Ticino si è conformato alla più recente giurisprudenza del Tribunale federale delle assicurazioni in materia subordinante la validità della delega di compiti del servizio cantonale agli URC all'esistenza di un atto legislativo formale di delega promulgato in conformità alle disposizioni cantonali sulla pubblicazione (DTF 129 V 485; cfr. pure le sentenze
del 9 marzo 2005 in re S., C 94/04, e del 23 maggio 2002 in re M., C 236/00).

1.2 In ordine, il ricorrente si duole della mancata convocazione delle parti in sede giudiziaria cantonale e rimprovera sostanzialmente ai primi giudici di non avere indetto un'udienza "per comprendere meglio l'oggetto del ricorso".

Giusta l'art. 6 n . 1 CEDU, ogni persona ha diritto ad un'equa e pubblica udienza entro un termine ragionevole, davanti a un tribunale indipendente e imparziale costituito per legge, al fine della determinazione sia dei suoi diritti e dei suoi doveri di carattere civile, sia della fondatezza di ogni accusa penale che gli venga rivolta. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale delle assicurazioni, confermata in DTF 122 V 54 seg. consid. 3, la pubblicità del dibattimento, imposta dall'art. 6 n . 1 CEDU ed ormai ancorata anche nella Costituzione svizzera all'art. 30 cpv. 3, dev'essere principalmente garantita nella procedura di ricorso di prima istanza. Tuttavia, lo svolgimento di un pubblico dibattimento in materia di assicurazioni sociali presuppone l'esistenza di una richiesta chiara e inequivocabile di una parte nel corso della procedura ricorsuale di prima istanza (DTF 122 V 55 consid. 3a con riferimenti; cfr. pure DTF 125 V 38 consid. 2). Se una parte, come si avvera nel caso concreto, omette di fare valere tempestivamente in quella sede il proprio diritto a un dibattimento pubblico, tale diritto decade (DTF 122 V 56 consid. 3b/bb).

1.3 Dal profilo temporale si applicano di principio le disposizioni materiali in vigore al momento della realizzazione dello stato di fatto che dev'essere valutato giuridicamente o che produce conseguenze giuridiche (art. 118 cpv. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 118 - 1 Es werden aufgehoben:
1    Es werden aufgehoben:
a  der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976477 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b  das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951478 über die Arbeitslosenversicherung;
c  die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975479 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
d  der Bundesbeschluss vom 19. März 1993481 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.
2    Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
LADI; DTF 129 V 4 consid. 1.2).

Con modifica del 22 marzo 2002, il legislatore federale ha sottoposto la legge sull'assicurazione contro la disoccupazione a una revisione parziale, entrata in vigore il 1° luglio 2003 (3a revisione LADI; RU 2003 1728, 1755), che ha segnatamente interessato i provvedimenti inerenti al mercato del lavoro (art. 59
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
segg. LADI).

Oggetto della decisione su opposizione in lite è l'assunzione delle spese per la frequentazione di un corso organizzato dal 9 marzo 2004 al 7 giugno 2005 e l'erogazione delle relative indennità di legge. Ora, la richiesta di frequentazione e assunzione delle spese del corso, il corso stesso come pure la decisione parzialmente negativa dell'amministrazione sono posteriori al 1° luglio 2003. Ne discende l'applicabilità delle nuove disposizioni della LADI. Ciò vale, nonostante nel caso concreto il termine quadro per la riscossione delle prestazioni sia stato aperto prima del 1° luglio 2003, anche per quanto attiene alle nuove disposizioni concernenti il numero massimo di indennità giornaliere (art. 27
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
LADI), il nuovo diritto esplicando in questo caso i suoi effetti su fatti precedenti - che peraltro si manifestano ancora oltre la modifica del disciplinamento giuridico - solo per il periodo posteriore alla sua entrata in vigore (retroattività impropria; DTF 126 V 135 consid. 4a, 124 III 271 consid. 4e, 122 II 124 consid. 3b/dd, 122 V 8 consid. 3a, 408 consid. 3b/aa e sentenze ivi citate).

2.
2.1 Nell'ambito della terza revisione della legge, il sesto Capitolo della LADI (art. 59-75) sono stati sottoposti a una riorganizzazione sistematica e, parzialmente, anche redazionale (cfr. la sentenza del 24 dicembre 2004 in re B., C 77/04, consid. 3.2). Il Messaggio 28 febbraio 2001 del Consiglio federale concernente la revisione della legge sull'assicurazione contro la disoccupazione non prevedeva modifiche sostanziali fondamentali (FF 2001 1967 segg.; cfr. pure la sentenza citata del 24 dicembre 2004 in re B., consid. 3.2). La riforma si proponeva in particolare di innalzare il periodo contributivo, di ridurre la durata massima di riscossione dell'indennità di disoccupazione come pure di conseguire, grazie a una migliore efficienza degli uffici regionali di collocamento e ai provvedimenti inerenti al mercato del lavoro, dei risparmi da contrapporre ai maggiori oneri derivanti dagli Accordi bilaterali (Accordo del 21 giugno 1999 tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall'altra, sulla libera circolazione delle persone [sentenza citata del 24 dicembre 2004 in re B., consid. 3.4]).

2.2 Sono state così soppresse le indennità giornaliere speciali precedentemente (art. 27 cpv. 2 lett. b vLADI) concesse agli assicurati per i giorni durante i quali partecipavano a provvedimenti inerenti al mercato del lavoro su ordine o con l'accordo del servizio ufficiale competente (art. 59b cpv. 1 vLADI). Tali indennità venivano di principio versate, al posto e senza computo sulle indennità giornaliere ordinarie (cfr. sentenza del 12 dicembre 2002 in re S., C 210/02, consid. 2.2 con riferimenti), fino alla scadenza del termine quadro per la riscossione delle prestazioni (art. 59b cpv. 2 vLADI), la giurisprudenza avendo a tal proposito precisato non sussistere un diritto a indennità giornaliere speciali, o al rimborso delle spese dovute alla frequenza di un corso, per un provvedimento inerente al mercato del lavoro che si prolunga oltre la scadenza del primo termine quadro per la riscossione della prestazione ove l'assicurato non possa beneficiare di un secondo termine quadro (DTF 126 V 514).

2.3 Parzialmente modificata è stata quindi anche la procedura concernente le domande di sussidio per provvedimenti inerenti al mercato del lavoro (art. 59c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren - 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
1    Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2    Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3    Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4    Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
5    Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
LADI; FF 2001 2010).

2.4 Il progetto del Consiglio federale è stato sostanzialmente ripreso dalle Camere federali. Una proposta del Consiglio nazionale di inserire un capoverso 3bis e 3ter all'art. 59
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
LADI alfine di estendere la cerchia dei beneficiari dei provvedimenti inerenti al mercato del lavoro anche ai disoccupati esclusi dal diritto alle indennità di disoccupazione (BU 2001 CN 1906) è stata respinta dal Consiglio degli Stati (BU 2002 CS 75) e, infine, anche dalla maggioranza dello stesso Consiglio nazionale (BU 2002 CN 315, 317).

2.5 L'art. 27
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
LADI prevede pertanto ora soltanto un tipo d'indennità giornaliera. La soppressione delle indennità giornaliere speciali è stata voluta per eliminare la prassi, precedentemente troppo spesso adottata, di assegnare un assicurato a un provvedimento inerente al mercato del lavoro soltanto quando questi esauriva le sue indennità normali. Si è quindi voluto fare in modo che l'assicurato potesse partecipare quanto prima a un provvedimento inerente al mercato del lavoro (FF 2001 2009).

3.
3.1 Giusta l'art. 1a cpv. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1a - 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
1    Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a  Arbeitslosigkeit;
b  Kurzarbeit;
c  schlechtem Wetter;
d  Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2    Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.10
LADI, la legge si prefigge di prevenire la disoccupazione incombente, di combattere quella esistente e di favorire la reintegrazione rapida e duratura sul mercato del lavoro.

L'art. 7
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 7 - 1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
1    Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
a  eine effiziente Beratung und Vermittlung;
b  arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
c  weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.32
2    Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
a  Arbeitslosenentschädigung;
b  ...33
c  Kurzarbeitsentschädigung;
d  Schlechtwetterentschädigung;
e  Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
LADI dispone che, per prevenire e combattere la disoccupazione, l'assicurazione versa tra l'altro contributi finanziari in favore di provvedimenti inerenti al mercato del lavoro per gli assicurati (cpv. 1 lett. b). Essa versa inoltre le seguenti prestazioni: indennità di disoccupazione (cpv. 2 lett. a), indennità per lavoro ridotto (cpv. 2 lett. c), indennità per intemperie (cpv. 2 lett. d) e indennità nel caso d'insolvenza del datore di lavoro (indennità per insolvenza [cpv. 2 lett. e]). L'indennità di disoccupazione è pagata come indennità giornaliera. Per una settimana sono pagate cinque indennità giornaliere (art. 21
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung - Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
LADI).

Per l'art. 27 cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
LADI, entro il termine quadro per la riscossione (art. 9 cpv. 2) - in casu compreso tra il 1° dicembre 2002 e il 30 novembre 2004 -, il numero massimo di indennità giornaliere è determinato in base all'età dell'assicurato e al periodo di contribuzione (art. 9 cpv. 3). Per il capoverso 2, l'assicurato ha diritto: a 400 indennità giornaliere al massimo se può comprovare un periodo di contribuzione di 12 mesi in totale (lett. a); a 520 indennità giornaliere al massimo se ha compiuto 55 anni e può comprovare un periodo di contribuzione minimo di 18 mesi (lett. b); a 520 indennità giornaliere al massimo se riceve una rendita di invalidità dell'assicurazione invalidità o dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni, ovvero se ha chiesto di ricevere una tale rendita e la sua richiesta non sembra priva di possibilità di successo (lett. c cifra 1), e se può comprovare un periodo di contribuzione di almeno 18 mesi (lett. c cifra 2). Il Consiglio federale può aumentare di 120 unità al massimo il numero di indennità giornaliere e prolungare di due anni al massimo il termine quadro per la riscossione per gli assicurati divenuti disoccupati durante gli ultimi quattro anni precedenti il raggiungimento dell'età che dà
diritto alla rendita AVS e il cui collocamento risulta generalmente impossibile o molto difficile per motivi inerenti al mercato del lavoro (cpv. 3). Le persone esonerate dall'adempimento del periodo di contribuzione hanno diritto a 260 indennità giornaliere al massimo (cpv. 4).

3.2 A norma dell'art. 59
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
LADI, l'assicurazione fornisce prestazioni finanziarie per provvedimenti inerenti al mercato del lavoro a favore di assicurati e di persone minacciate dalla disoccupazione (cpv. 1). I provvedimenti inerenti al mercato del lavoro sono volti a promuovere la reintegrazione di assicurati il cui collocamento è reso difficile da motivi inerenti al mercato del lavoro. Tali provvedimenti devono in particolare (cpv. 2): migliorare l'idoneità al collocamento degli assicurati in modo da permettere loro una rapida e durevole reintegrazione (lett. a), promuovere le qualifiche professionali secondo i bisogni del mercato del lavoro (lett. b), diminuire il rischio di una disoccupazione di lunga durata (lett. c) od offrire la possibilità di acquisire esperienze professionali (lett. d). Possono, per il capoverso 3, partecipare ai provvedimenti inerenti al mercato del lavoro secondo gli articoli 60-71d gli assicurati che adempiono i presupposti del diritto (all'indennità di disoccupazione) secondo l'articolo 8, per quanto la legge non disponga altrimenti (lett. a), e che soddisfano le condizioni specifiche per il provvedimento in questione (lett. b).

3.3 Giusta l'art. 59b cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen - 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
1    Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2    Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3    Die Versicherung gewährt zudem:
a  Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b  Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c  Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
LADI, l'assicurazione versa agli assicurati indennità giornaliere per i giorni durante i quali, in virtù di una decisione del servizio competente, partecipano a un provvedimento di formazione o di occupazione o si dedicano a preparare un'attività lucrativa indipendente secondo l'articolo 71a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
. Secondo il capoverso 3 dell'art. 59b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen - 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
1    Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2    Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3    Die Versicherung gewährt zudem:
a  Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b  Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c  Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
LADI, l'assicurazione accorda inoltre assegni per il periodo d'introduzione ai sensi dell'art. 65
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 65 - Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:223
a  ...224
b  der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c  der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
LADI (lett. a), assegni di formazione a norma dell'art. 66a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 66a - 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
1    Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
a  ...234
b  mindestens 30 Jahre alt sind; und
c  über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
2    In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.236
3    Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:
a  über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b  eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.237
4    Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.238
LADI (lett. b) e sussidi per le spese degli assicurati pendolari e soggiornanti settimanali ai sensi dell'art. 68
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
1    Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a  ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b  sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
2    Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
3    Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
LADI (lett. c).

Per provvedimenti di formazione si intendono segnatamente corsi individuali o collettivi di riqualificazione, di perfezionamento o di reintegrazione nonché aziende di esercitazione e pratiche di formazione (art. 60 cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
LADI).

3.4 Per la partecipazione ai corsi possono pretendere prestazioni: gli assicurati secondo l'articolo 59b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen - 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
1    Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2    Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3    Die Versicherung gewährt zudem:
a  Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b  Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c  Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
capoverso 1 (art. 60 cpv. 2 lett. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
LADI) e le persone direttamente minacciate dalla disoccupazione secondo l'articolo 62
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
capoverso 2 (art. 60 cpv. 2 lett. b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
LADI). Giusta l'art. 62 cpv. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
LADI, l'assicurazione rimborsa ai partecipanti le spese comprovate di partecipazione.

4.
4.1 Secondo le Direttive del seco concernenti la revisione della LADI e dell'OADI valide dal 1° luglio 2003, durante la fase transitoria, le persone il cui termine quadro per la riscossione della prestazione è ancora aperto ma che hanno esaurito il loro diritto all'indennità di disoccupazione possono portare a termine un provvedimento inerente al mercato del lavoro (PML) iniziato prima dell'entrata in vigore della nuova LADI beneficiando del rimborso delle spese di trasporto, vitto e alloggio secondo l'ordinanza concernente le tariffe di rimborso delle spese (RS 837.056.2). Per contro, a partire dal 1° luglio 2003, se il loro diritto si è esaurito non può più essere versata loro alcuna indennità di disoccupazione. Sempre secondo tali direttive, dopo la fase transitoria, le persone il cui termine quadro per la riscossione della prestazione è ancora aperto, ma che hanno esaurito il loro diritto all'indennità di disoccupazione, non possono di principio più beneficiare di un PML, lo stesso dovendo valere se il provvedimento è iniziato prima dell'esaurimento del diritto all'indennità.

4.2 Dopo avere richiamato le poc'anzi menzionate direttive del seco ed avere osservato che, allorquando (in concreto: il 18 ottobre 2004) un assicurato ha esaurito il numero massimo di indennità di cui all'art. 27
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
LADI, egli non ha più diritto ad alcuna indennità di disoccupazione, l'autorità giudiziaria cantonale ha limitato il riconoscimento delle spese di corso e delle relative spese di viaggio e di vitto ai soli 44 giorni intercorsi tra l'inizio del corso (9 marzo 2004) e il 18 ottobre 2004.

5.
5.1 Anche se le direttive amministrative non sono vincolanti per il giudice delle assicurazioni sociali, quest'ultimo deve tenerne conto nella misura in cui esse consentano nel caso di specie una corretta interpretazione delle disposizioni di legge (DTF 130 V 172 consid. 4.3.1, 232 consid. 2.1, 129 V 204 consid. 3.2, 127 V 61 consid. 3a, 126 V 68 consid. 4b, 427 consid. 5a, 125 V 379 consid. 1c e sentenze ivi citate).

5.2 La legge è da interpretare in primo luogo procedendo dalla sua lettera. Se il testo di un disposto legale è chiaro e non sia pertanto necessario far capo ad altri metodi d'interpretazione ai fini di appurarne la portata, è lecito scostarsi dal senso letterale soltanto qualora conduca a soluzioni manifestamente insostenibili, contrarie alla volontà del legislatore. Tuttavia, se il testo non è perfettamente chiaro, se più interpretazioni del medesimo sono possibili, dev'essere ricercato quale sia la vera portata della norma, prendendo in considerazione tutti gli elementi d'interpretazione, in particolare lo scopo della disposizione, il suo spirito, nonché i valori su cui essa prende fondamento. Pure di rilievo è il senso che essa assume nel suo contesto (DTF 130 II 71 consid. 4.2, 130 V 50 consid. 3.2.1, 232 consid. 2.2, 129 V 284 consid. 4.2 e riferimenti). I lavori preparatori, segnatamente laddove una disposizione non è chiara oppure si presta a diverse interpretazioni, costituiscono un mezzo valido per determinarne il senso ed evitare così di incorrere in interpretazioni erronee. Soprattutto nel caso di disposizioni recenti, la volontà storica dell'autore della norma non può essere ignorata se ha trovato espressione nel
testo oggetto d'interpretazione (DTF 126 V 439 consid. 3b, 124 II 200 consid. 5c, 124 III 129 consid. 1b/aa, 124 V 189 consid. 3a con riferimenti).

6.
6.1 Ora, soprattutto l'interpretazione sistematica delle disposizioni determinanti evidenzia come il legislatore, oltre ad avere abolito le indennità giornaliere speciali e ad avere istituito un sistema unitario di indennità di disoccupazione, abbia di principio ancorato, mediante un sistema di rinvii, la partecipazione ai provvedimenti inerenti al mercato del lavoro ai presupposti del diritto all'indennità di disoccupazione (art. 59 cpv. 3 lett. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
LADI), facendo di fatto segnatamente dipendere le prestazioni per la partecipazione ai corsi dal versamento e dal diritto alle indennità giornaliere (art. 60 cpv. 2 lett. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
in relazione con l'art. 59b cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen - 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
1    Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2    Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3    Die Versicherung gewährt zudem:
a  Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b  Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c  Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
LADI). In questa chiave può anche essere letto il rifiuto opposto dalle Camere federali al già menzionato tentativo (consid. 2.4) messo in atto durante le discussioni parlamentari di ammettere, a carico dell'assicurazione contro la disoccupazione invece che dell'aiuto sociale cantonale o comunale, una determinata categoria di assicurati esclusi dal diritto alle indennità di disoccupazione ai programmi e provvedimenti inerenti al mercato del lavoro (cfr. ad es. BU 2001 CN 1906 segg., 2002 CS 170).

6.2 In quest'ordine di idee si inserisce inoltre il fatto che la giurisprudenza sviluppata da questa Corte in DTF 112 V 70, in forza della quale l'assicurato autorizzato a frequentare un corso che aveva esaurito il suo diritto alle indennità giornaliere prima dell'inizio dello stesso, o quello il cui diritto scadeva durante la frequenza del corso, conservava il diritto al rimborso delle spese d'iscrizione, del materiale didattico, di viaggio, di vitto e di alloggio (disciplinato dall'allora vigente art. 61 cpv. 3 vLADI) sino alla durata massima di 260 giorni stabiliti dall'allora vigente art. 60 cpv. 4 vLADI, ha perso tutta la sua attualità dopo che il legislatore, con la modifica del 19 marzo 1999 (in vigore dal 1° settembre 1999), ha precisato non applicarsi questa disposizione alle persone che hanno esaurito il loro diritto alle indennità di disoccupazione (RU 1999 2385; FF 1999 3). Principio, quest'ultimo, ora ripreso dall'art. 59d cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59d Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
1    Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
2    Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.
LADI, il quale disposto stabilisce espressamente che non hanno diritto alle prestazioni di cui all'art. 62 cpv. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
LADI gli assicurati che, fra l'altro, hanno esaurito il diritto all'indennità di disoccupazione.

6.3 In tali condizioni, la valutazione dell'amministrazione e dei primi giudici dev'essere condivisa. Con l'estinzione, al 18 ottobre 2004, del diritto alle indennità giornaliere, il ricorrente non aveva più diritto ad alcuna indennità di disoccupazione e non poteva così nemmeno più pretendere ulteriori pagamenti per le spese di corso, di viaggio e di vitto. Per il resto, facendo manifestamente difetto i requisiti di legge, egli non aveva neppure diritto ad eventuali assegni d'introduzione o di formazione (art. 65
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 65 - Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:223
a  ...224
b  der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c  der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
segg. LADI) o ai sussidi ai sensi dell'art. 68
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
1    Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a  ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b  sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
2    Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
3    Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
LADI.

Le Direttive del seco riferite alla situazione legale dopo la fase transitoria, oltre ad attagliarsi alla fattispecie concreta in quanto la domanda dell'assicurato e la decisione in lite dell'amministrazione come pure lo svolgimento del provvedimento in esame concernevano chiaramente un periodo successivo all'entrata in vigore della nuova LADI, sono da ritenersi conformi alla legge.

7.
Infine, il ricorso si rivela infondato anche nella misura in cui sembra appellarsi alla tutela della buona fede e fa valere una mancata informazione da parte dell'URC, che non avrebbe prospettato il rischio di un'interruzione della formazione per il fatto che quest'ultima sarebbe stata sussidiata unicamente in maniera parziale.

Pur potendo effettivamente opinare sull'opportunità di riconoscere a un assicurato la frequentazione di un corso propedeutico, preparatorio, che poi non può essere completato, e pur dovendo censurare il comportamento dei responsabili dell'URC, i quali, ancora il 24 febbraio 2004, allorché il ricorrente consegnò loro una copia del calendario scolastico per l'anno 2004/2005, non accennarono minimamente - malgrado l'obbligo di consulenza loro imposto dall'art. 2a lett. a del Regolamento alla legge cantonale sul rilancio dell'occupazione e sul sostegno ai disoccupati (v. consid. 1.1) - al fatto che il corso che l'interessato intendeva seguire sarebbe durato ben oltre la scadenza del termine quadro di riscossione della prestazione - tale questione essendo stata toccata per la prima volta in occasione del colloquio del 22 marzo 2004, quando il corso era già iniziato -, occorre nondimeno rammentare che la frequentazione e l'assunzione delle spese dei due provvedimenti hanno fatto l'oggetto di due atti separati. Orbene, già la prima decisione, relativa al corso propedeutico, aveva espressamente indicato genere e durata del provvedimento assegnato in modo da non poter dar adito ad equivoci sulle modalità e sui contenuti dello stesso. A ciò
si aggiunge che - anche volendo prescindere da tale considerazione - l'insorgente non spiega in quale misura, a causa della carente informazione (art. 19a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19a
OADI), egli avrebbe preso delle disposizioni non più revocabili senza pregiudizio. L'invocazione della tutela della buona fede è pertanto esclusa (DTF 127 V 258 consid. 4b, 124 V 220 consid. 2b/aa, 121 V 66 consid. 2a; cfr. pure sentenza del 14 febbraio 2005 in re G., C 257/04, consid. 2.2).

Per questi motivi, il Tribunale federale delle assicurazioni pronuncia:

1.
Il ricorso di diritto amministrativo è respinto.

2.
Non si percepiscono spese giudiziarie.

3.
La presente sentenza sarà intimata alle parti, al Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano, e al Segretariato di Stato dell'economia.
Lucerna, 24 agosto 2005
In nome del Tribunale federale delle assicurazioni
Il Presidente della Ia Camera: Il Cancelliere:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 13/05
Datum : 24. August 2005
Publiziert : 03. Oktober 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-131-V-286
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Assicurazione contro la disoccupazione


Gesetzesregister
AVIG: 1a 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1a - 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
1    Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a  Arbeitslosigkeit;
b  Kurzarbeit;
c  schlechtem Wetter;
d  Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2    Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.10
7 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 7 - 1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
1    Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
a  eine effiziente Beratung und Vermittlung;
b  arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
c  weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.32
2    Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
a  Arbeitslosenentschädigung;
b  ...33
c  Kurzarbeitsentschädigung;
d  Schlechtwetterentschädigung;
e  Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
21 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung - Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
27 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 27 Höchstzahl der Taggelder - 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
1    Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
2    Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a  höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b  höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c  höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:119
c1  das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
c2  eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.120
3    Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG121 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.122
4    Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.123
5    Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.124
5bis    Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.125
59 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
59b 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen - 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
1    Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2    Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3    Die Versicherung gewährt zudem:
a  Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b  Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c  Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
59c 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren - 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
1    Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2    Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3    Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4    Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
5    Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
59d 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59d Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
1    Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
2    Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.
60 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 60 - 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
1    Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2    Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:
a  Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b  Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.
3    Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4    Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5    Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG212 auszuwählen und zu gestalten.213 Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
62  65 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 65 - Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:223
a  ...224
b  der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c  der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
66a 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 66a - 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
1    Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:
a  ...234
b  mindestens 30 Jahre alt sind; und
c  über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
2    In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.236
3    Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:
a  über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b  eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.237
4    Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.238
68 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
1    Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a  ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b  sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
2    Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
3    Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
71a 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
1    Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250
2    Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252
118
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 118 - 1 Es werden aufgehoben:
1    Es werden aufgehoben:
a  der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976477 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b  das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951478 über die Arbeitslosenversicherung;
c  die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975479 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
d  der Bundesbeschluss vom 19. März 1993481 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.
2    Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
AVIV: 19a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19a
EMRK: 6n
BGE Register
112-V-70 • 114-V-319 • 119-V-309 • 121-V-65 • 122-II-113 • 122-V-47 • 122-V-6 • 124-II-193 • 124-III-126 • 124-III-266 • 124-V-185 • 124-V-215 • 125-V-37 • 125-V-377 • 126-V-134 • 126-V-435 • 126-V-514 • 126-V-64 • 127-II-32 • 127-V-252 • 127-V-57 • 129-V-1 • 129-V-200 • 129-V-283 • 129-V-485 • 130-II-65 • 130-V-163 • 130-V-49
Weitere Urteile ab 2000
C_13/05 • C_210/02 • C_236/00 • C_257/04 • C_77/04 • C_94/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitslosenentschädigung • arbeitsmarktliche massnahme • questio • rahmenfrist • eidgenössisches versicherungsgericht • beitragsperiode • inkrafttreten • beschwerdeführer • kostenvergütung • föderalismus • arbeitsmarkt • regionales arbeitsvermittlungszentrum • aufgabenteilung • entscheid • monat • sozialversicherung • bundesrat • verlängerung • arbeitslosenversicherungsgesetz • verhandlung
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AS
AS 2003/1755 • AS 2003/1728 • AS 1999/2385
BBl
1999/3 • 2001/1967 • 2001/2009 • 2001/2010