[AZA 7]
B 76/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 7. Mai 2001

in Sachen

H._______ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch V._______,
gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 17. Juli 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die H._______ AG in Liquidation Klage über Fr. 46'111. 10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. -, Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100. - in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ einreichte und für den in Betreibung gesetzten Betrag um Beseitigung des Rechtsvorschlages ersuchte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es der Beschwerdeführerin mehrere Fristerstreckungen zur Einreichung einer Klageantwort gewährt hatte, der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und zwar aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und
dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, innert der gleichen Frist die vollständige Prämienkontokorrent- Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer nachzureichen und zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. Januar 1998 Stellung zu nehmen (Verfügung vom 13. Oktober 1999),
dass in dieser Verfügung festgehalten wurde, die Klage werde bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen höchstens im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Prämienausstände von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, gutgeheissen,
dass die Beschwerdegegnerin daraufhin dem Sozialversicherungsgericht eine Eingabe vom 25. Oktober 1999 einreichte,

dass das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 15. November 1999 die Klage teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 28'221. 70 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 1997 sowie der Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - und Mahnspesen von Fr. 100. - sowie anteilsmässige Betreibungskosten verpflichtete, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob,
dass die H._______ AG in Liquidation Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei "dahingehend abzuändern, dass (der) Anerkennung der Schuld von Fr. 28'221. 70 nicht stattgegeben wird und der Rechtsvorschlag bestehen bleibt",
dass die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet,
dass im vorliegenden Verfahren, da keine Versicherungsleistungen streitig sind, nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das kantonale Gericht auf Grund der im vorinstanzlichen Klageverfahren ergangenen Akten zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111. 10 sei weder in der Klage rechtsgenüglich substanziiert worden noch gehe sie aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor,
dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin deshalb mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und die Beschwerdegegnerin innert der gleichen Frist verpflichtete, die vollständige Prämienkontokorrent-Aufstellung nachzureichen,
dass in dieser Verfügung auf die bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung vorgesehene Erledigungsweise, d.h. eine bloss teilweise Gutheissung der Klage höchstens im Umfang der von der Beschwerdeführerin "anerkannten
Prämienausständen" von Fr. 28'221. 70, hingewiesen wurde,
dass die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdegegnerin lediglich die Eingabe vom 25. Oktober 1999 eingereicht und darin nur ungenügende Angaben geliefert hatte, androhungsgemäss vorging und die Klage - wie erwähnt - bloss teilweise, d.h. in dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Betrag von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, guthiess und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung (Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______, Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob,
dass dieses vorinstanzliche Erkenntnis, soweit das kantonale Gericht von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221. 70 an Prämienausständen (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 1998) ausging, bundesrechtswidrig ist, weil es - nach der auch im Parallelfall B 73/99 (vgl. Urteil vom heutigen Tage) von der Vorinstanz zu Recht getroffenen Feststellung der nicht nachvollziehbaren Prämienforderung - den auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG; BGE 115 V 111 Erw. 3d/bb, SZS 1990 S. 155 Erw. 3) geltenden bundesrechtlichen (Art. 104 lit. a OG) Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es unter Hinweis auf eine teilweise Klageanerkennung, ohne materielle Überprüfbarkeit, die Klage teilweise guthiess (vgl. SZS 1997 S. 408 Erw. 3 mit Hinweis; AHI 1999 S. 206 Erw. 3 betreffend Prozessvergleich),
dass, nachdem die Anerkennung nicht klarerweise vorbehaltlos erfolgte (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 1998), die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstösst (vgl. AHI 1999 S. 206),
dass somit die Klage in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1999 aufgehoben.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000. - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000. - wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV.Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 76/99
Datum : 07. Mai 2001
Publiziert : 07. Mai 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : [AZA 7] B 76/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin


Gesetzesregister
BVG: 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG: 104  105  132  156  159
BGE Register
115-V-111
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1999 S.206
SZS
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