[AZA 7]
B 56/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 17. Mai 2001

in Sachen
B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4001 Basel,

gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Winterthur, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- B.________ (geb. 1943), der am 21. Dezember 1991 einen Unfall erlitten und auf anfangs August 1996 seine letzte Stelle verloren hatte, erhielt vom 1. August 1996 bis 4. September 1997 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erklärte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn ab 4. September 1997 für vermittlungsunfähig. Durch Verfügung vom 27. April 1999 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % zu.

B.- Im Hinblick darauf, dass am 1. Juli 1997 die Rechtsgrundlagen über die berufliche Vorsorge arbeitsloser Personen in Kraft gesetzt worden waren, erhob B.________ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Winterthur. Er beantragte sinngemäss die Zusprechung von Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge.
Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels wies das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage aus der Erwägung heraus ab, B.________ sei am 1. Juli 1997 schon arbeitsunfähig gewesen, weshalb er keinen Berufsvorsorgeschutz habe erwerben können (Entscheid vom 30. Mai 2000).

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juli 1997 eine Invalidenrente nach der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen auszurichten.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Grundlagen gemäss Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, welche zur Beurteilung der Sache erforderlich sind. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.- Es steht aktenmässig fest, dass dem Beschwerdeführer seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung rechtskräftig mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Da es sich bei den Leiden, wie sie aus dem Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle vom 3. März 1998 hervorgehen, eindeutig um labiles Krankheitsgeschehen handelt, setzt der auf
1. Januar 1998 verfügte Beginn des ganzen Rentenanspruches zwingend voraus, dass vorher während mindestens eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Dritteln (oder mehr) bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Damit galt der Beschwerdeführer, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht, am 1. Juli 1997, als die Verordnung über die berufliche Vorsorge arbeitsloser Personen in Kraft trat, als arbeitsunfähig.

3.- a) Bei dieser Sach- und Rechtslage könnte eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus beruflicher Vorsorge nur dann bejaht werden, wenn die Festlegung des Beginns der Wartezeit durch die IV-Stelle am 1. Januar 1997 offensichtlich unhaltbar wäre. Das trifft nach der Aktenlage eindeutig nicht zu. Wohl hat Dr. S.________ zunächst den Versicherten erst ab 4. September 1997 als arbeitsunfähig erklärt. Doch hat der Arzt für die spätere abweichende Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit plausibel dargetan, dass das Ausmass der Antriebsstörung, welche von der IV-Stelle als invalidisierend betrachtet wurde, "hinter der energisch wirkenden Fassade nur sehr schwierig zu erkennen war".

b) Aus arbeitslosenversicherungs- und berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes:
Soweit der Beschwerdeführer, wie in der vorinstanzlichen Replik der Fall, den Grundsatz in Frage zu stellen scheint, dass eine Person von einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung nur dann Ansprüche aus Invalidität geltend machen kann, wenn sie bei Eintritt der (später invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit bei eben dieser Vorsorgeeinrichtung versichert war, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es ist, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, kein triftiger Grund ersichtlich, warum dieser tragende Gesichtspunkt, welcher sich aus Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG ergibt, bei der beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen nicht gelten sollte. Die auf den 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Vorschriften bezwecken, die Lücke in der Versicherungsdeckung zu schliessen, die sich daraus ergibt, dass arbeitslose Personen sich vorher gar nicht berufsvorsorgerechtlich versichern konnten, hingegen nicht, Arbeitslosen, die schon arbeitsunfähig waren, die Versicherung für ein bereits eingetretenes Risiko zu ermöglichen. Das BSV weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich allenfalls die Frage nach der Leistungspflicht einer früheren Vorsorgeeinrichtung stellen könnte, als der Beschwerdeführer noch erwerbstätig war. Diese Frage ist aber
hier nicht weiter zu prüfen. Im Übrigen schliesst der Bezug von Arbeitslosentaggeld die Entstehung einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer keineswegs aus, was sich aus den Koordinationsvorschriften von Art. 15 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 15 - (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)53
1    Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)54 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.55
2    Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
3    Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
AVIV ergibt. Danach gelten Versicherte, die sich u.a. bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet haben (der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997), vermutungsweise weiterhin als vermittlungsfähig, es sei denn ihre Vermittlungsunfähigkeit sei offensichtlich. Gerade von einer solchen klaren Erkennbarkeit kann im hier gegebenen Fall einer überdeckten Antriebsstörung nicht gesprochen werden.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 15 - (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)53
1    Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)54 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.55
2    Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
3    Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 56/00
Datum : 17. Mai 2001
Publiziert : 17. Mai 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : [AZA 7] B 56/00 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;


Gesetzesregister
AVIG: 15
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
AVIV: 15
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 15 - (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)53
1    Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)54 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.55
2    Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
3    Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
BVG: 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
IVG: 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
OG: 36a
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