Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8730/2010
Urteil vom 12. August 2011
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Besetzung Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Kantonales Labor X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.
Gegenstand Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten (Hart- und Weichkaramellen).
Sachverhalt:
A.
Am 24. August 2010 ersuchte die Y._______ GmbH, handelnd durch Z._______, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) um die Bewilligung, in Deutschland hergestellte zuckerfreie Rahmbonbons mit Süssungsmitteln nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr bringen zu dürfen (vgl. Vorakten S. 1-38).
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2010 (Vorakten S. 57-60) gab das BAG dem Gesuch statt und erklärte die Ziff. 1. bis 4. seiner Allgemeinverfügung Nr. 1045 vom 25. November 2010 über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Art. 16c
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 16c Bewilligungspflicht - Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)31. |
C.
Am 21. Dezember 2010 erhob das Kantonale Labor X._______ beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung Nr. 1045 des BAG vom 25. November 2010 mit den Anträgen, die Allgemeinverfügung bezüglich Hart- und Weichkaramellen sei ersatzlos aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche mit der Verfügung entzogen worden sei, sei wieder herzustellen, dem Kantonalen Labor X._______ seien die vollständigen Unterlagen des Gesuchs zwecks Ergänzung der Einsprache, insbesondere der Begründung zuzustellen, dem Kantonalen Labor X._______ sei eine Frist von 30 Tagen nach Eingang der angeforderten Dokumente für die Ergänzung der Einsprache zu gewähren, die Dokumentation der Firma Y._______ sei auf Vollständigkeit zu überprüfen; sollte sich herausstellen, dass wesentliche Dokumente fehlen würden, wäre ein Strafverfahren gemäss Art. 24
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 24 Falschbeurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:46 |
|
a | als Organ einer Akkreditierungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen bescheinigt; |
b | als Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bescheinigt; |
c | als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Akkreditierung, Konformitätsbescheinigung oder Zulassung erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
|
a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
D.
Das BAG äusserte sich auf Verfügung des BVGer vom 22. Dezember 2010 hin zum Antrag des Kantonalen Labors X._______ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Stellungnahme vom 13. Januar 2010 (recte: 2011) wie folgt: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weil davon auszugehen sei, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne, dringe der Beschwerdeführer mit prozessualen Anträgen von vornherein nicht durch. Sofern das BVGer nicht bereits gestützt auf die fehlende Beschwerdelegitimation das Begehren des Beschwerdeführers abweise, sei beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an einer gewissen Einheit und Kontinuität zu beobachten: Eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung solle "nicht leichthin" wiederhergestellt werden. Die Nachteile, welche die Konsumentinnen und Konsumenten unter der heutigen Rechtslage zu gewärtigen hätten, seien minimal und ein Zuwarten bis zum Entscheid wäre vertretbar. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und würde die Beschwerde hernach trotzdem abgewiesen, würde den Unternehmern durch den Verkaufsstopp, die Umetikettierung und das anschliessende "Wieder-Inverkehrbringen" ein dem Sinn und Zweck des THG widersprechender Aufwand zugemutet.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 beantragte die Y._______ GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub, als Partei zum Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden. Diesem Begehren wurde entsprochen, indem die Y._______ GmbH fortan als Beschwerdegegnerin in das Verfahren einbezogen wurde.
F.
Vom BVGer mit Verfügung vom 3. Februar 2011 aufgefordert, zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen, äusserte sich das Kantonale Labor X._______ mit Stellungnahme vom 1. März 2011 folgendermassen: Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob eine spezifische Legitimation überhaupt nötig sei, wenn wie in der Beschwerde aufgezeigt, der Entscheid des BAG auf falschen Annahmen beruhe, nämlich dass eine Schrift von 1 mm Höhe in Deutschland gesetzeskonform sei. Die Beschwerdelegitimation des Kantonalen Labors beurteile sich vorliegend nach Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Darüber hinaus sei das Kantonale Labor durch seine tägliche Arbeit auch selbst vom Entscheid betroffen wie übrige Privatpersonen. So gehöre das Lesen von Kennzeichnungen von Lebensmitteln zur täglichen Arbeit und sei eine der Hauptvoraussetzungen zur Erfüllung des Vollzugsauftrags. Insofern ergebe sich die Legitimation auch aus der persönlichen Betroffenheit.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2011 beantragte die Y._______ GmbH, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht weder aufgrund von Art. 48 Abs. 2
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Im Übrigen machte die Y._______ GmbH Ausführungen zum materiellen Teil der Streitsache und beantragte für den Fall ihres Obsiegens einstweilen eine Entschädigung von Fr. 10'000.-.
H.
Das Kantonale Labor X._______ bezahlte den mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 einverlangten Kostenvorschuss vom Fr. 2'000.- am 6. Mai 2011.
I.
Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2011 hielt das Kantonale Labor X._______ an seinen Begehren fest und beantragte, trotz bereits geleistetem Kostenvorschuss seien ihm keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Das Kantonale Labor X._______ habe vorliegend keine vermögensrechtlichen Interessen, weshalb es als Behörde die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Das Kantonale Labor sei zudem irritiert darüber, dass die Beschwerdegegnerin bereits eine gesamte Beschwerdeantwort habe verfassen müssen, solange die Frage der Legitimation noch zur Diskussion gestanden habe. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2011 müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Kantonalen Labors X._______ vom 1. März 2011 betreffend Legitimation nicht vorgelegen hätten. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, sei das Kantonale Labor nicht bereit, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für diesen unnötigen Aufwand zu bezahlen.
J.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2011 einstweilen abgeschlossen mit dem Hinweis, weitere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Allgemeinverfügung der Vorinstanz Nr. 1045 vom 25. November 2010 betreffend Hart- und Weichkaramellen (Vorakten S. 61-63). Gemäss Art. 31
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Nach der Lehre stellen Allgemeinverfügungen als generell-konkrete Hoheitsakte Verfügungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen; deren Verfügung wurde ihm jedoch eröffnet (vgl. Vorakten S. 60). Er ist somit sekundärer Verfügungsadressat, und die Beschwerde ans BVGer stellt eine Drittbeschwerde dar. Demgemäss ist eine formelle Beschwer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
2.1. Der Beschwerdeführer ist ein kantonales Amt. Er beruft sich zu Recht nicht auf das Beschwerderecht von Behörden gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer befugt ist, den Kanton X._______ in der vorliegenden Beschwerdesache zu vertreten. Der Beschwerdeführer geht anscheinend davon aus, seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus seiner sachlichen Zuständigkeit im Bereich des Lebensmittelrechts. Diese Auffassung geht aus der in der Replik vom 1. März 2011 verwendeten Formulierung hervor, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Aufgabengebiet Entscheidkompetenz in eigenem Namen habe. Jedoch beinhaltet die sachliche Zuständigkeit in einem bestimmten Bereich keine allgemeine Befugnis, den Kanton diesbezüglich auch in prozessualer Hinsicht zu vertreten (Urteil des BVGer A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.2.1). Die Prozessführung betrifft die Vertretung des Gemeinwesens nach aussen und wird daher grundsätzlich durch dessen Regierung selbst vorgenommen, sofern sie nicht durch Beschluss im Einzelfall oder auf dem Gesetzesweg an eine andere Instanz delegiert worden ist. Will eine nachgeordnete Behörde namens des Kantons Beschwerde führen, hat sie ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch einen entsprechenden Ermächtigungsbeschluss der Kantonsregierung oder durch Angabe der sie zur Prozessführung namens des Kantons berechtigenden kantonalen Vorschriften (BGE 135 II 12 E. 1.2.3).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder bei Einreichung der Beschwerde noch replikweise dargetan, worauf er seine Vertretungsmacht stützt. Die Frage der Prozessführungsbefugnis kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer den entsprechenden Nachweis erbracht hätte, wäre seine Legitimation zu verneinen, wie sogleich darzulegen ist.
Im Folgenden wird weiterhin der Begriff "Beschwerdeführer" verwendet, wenngleich wie erläutert nicht das Kantonale Labor, sondern der Kanton X._______ als beschwerdeführende Partei hätte auftreten sollen.
2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Lehre und Rechtsprechung die Legitimation von Gemeinwesen und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben besonders behandelt wird (vgl. Isabelle Häner, in: VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 23; BGE 135 V 2 E. 1.1). Tendentiell wird die Legitimation öffentlich-rechtlicher Institutionen zurückhaltender bejaht als diejenige von Privaten (BGE 135 V 382 E. 3.3.1).
Die allgemeine Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
2.3.1. Zur Begründung, warum er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Schutz der Gesundheit ist zwar ein öffentliches Anliegen. Der Durchsetzung solcher Ziele dient in erster Linie die Behördenbeschwerde im Sinn von Art. 48 Abs. 2
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
Gegen eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers spricht letztlich auch die Tatsache, dass Art. 20a Abs. 3
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass die Legitimation des Beschwerdeführers gestützt auf öffentliche Anliegen verneint werden muss.
2.3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die angefochtene Verfügung betroffen wie übrige Privatpersonen. So gehöre das Lesen von Kennzeichnungen von Lebensmitteln zur täglichen Arbeit und sei eine der Hauptvoraussetzungen für die Erfüllung des Vollzugsauftrags. Durch die prinzipielle Möglichkeit, die Beschriftung von Bonbons in einer Schriftgrösse von 1 mm vorzunehmen, werde die Arbeit des Beschwerdeführers sehr erschwert oder gar verunmöglicht.
Nach der Praxis des BGer ist ein Gemeinwesen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, soweit es durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie ein Privater berührt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 123 II 371 E. 2c). Die unmittelbare Betroffenheit von Gemeinwesen und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben besteht somit - wenn auch nicht ausschliesslich - in erster Linie in finanziellen Konsequenzen, welche sich aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. So hat das BGer die Legitimation von Gemeinden als Gläubiger von Kausalabgaben, als Projektant eines öffentlichen Werks oder als kostenmässig in Gewässerschutzmassnahmen involvierte Partei bejaht (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.3.1). Die Beispiele zeigen, dass in jedem Fall gewichtige Interessen des betroffenen Gemeinwesens auf dem Spiel stehen müssen, damit die Legitimation unter dem Titel "gleich oder ähnlich betroffen wie ein Privater" bejaht werden kann.
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer erwächst aus der Tatsache, dass Beschriftungen gewisser Lebensmittelverpackungen schwerer lesbar sein dürften als vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, kein unmittelbarer finanzieller Nachteil. Insbesondere wird nicht dargetan, dass aufgrund der angefochtenen Verfügung zusätzliche Ressourcen benötigt würden. Im Übrigen ist nicht dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung einen immateriellen Nachteil bewirken könnte.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Legitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
2.3.3. Indem der Beschwerdeführer ausführt, das Lesen von Beschriftungen auf Lebensmittelverpackungen gehöre zur täglichen Arbeit und diese werde durch die Zulassung der nur 1 mm grossen Schrift sehr erschwert oder gar verunmöglicht (vgl. die in E. 2.3.2 genannte Begründung, warum er wie eine Privatperson vom Entscheid betroffen sei), macht er zugleich sinngemäss geltend, durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse eingeschränkt zu werden.
In dieser Variante der allgemeinen Beschwerdebefugnis wird vorausgesetzt, dass das Gemeinwesen in seiner Autonomie betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Kölz /Häner, a. a. O., Rz. 570). Weil der Beschwerdeführer im Bereich des Lebensmittelrechts nicht über Autonomie verfügt, scheitert seine Legitimation bereits an dieser Voraussetzung. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch kein eigenes, in der kantonalen Aufgabenerfüllung begründetes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung dartun. Dies aber wäre für die Legitimation des Gemeinwesens erforderlich, wie die in E. 2.3 zitierte Rechtsprechung zeigt (vgl. das in BGE 123 II 371 E. 2c genannte Beispiel, wonach das Gemeinwesen als Projektant einer Anlage auftritt). Der Umstand, dass eine bundesrechtlich normierte Aufgabe des Beschwerdeführers allenfalls etwas mehr Zeit oder den Einsatz von Hilfsmitteln beanspruchen wird, vermag kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Beeinträchtigung in der Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit rügt, dringt er damit nicht durch.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund von Art. 48 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
4.
Zu befinden bleibt über die Verlegung der Kosten dieses Verfahrens sowie über die Zusprechung allfälliger Parteientschädigungen.
4.1. Der Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der mit seinen Anträgen somit nicht durchdringt, gilt als unterliegende Partei (zum Begriff des Unterliegens vgl. Marcel Maillard, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 63
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 20a Rechtspflege |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
3 | Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:47 |
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a | dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt; |
b | dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt. |
4.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Januar 2011, in welcher die Beschwerdelegitimation verneint wird, mit der Einladung zur Beschwerdeantwort zugestellt. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin eine umfangreiche Beschwerdeantwort ein, in welcher im Hauptpunkt beantragt wird, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort vom 8. April 2011). Ungefähr zwei Drittel der Rechtsschrift sind dem Eventualbegehren gewidmet, wonach die Beschwerde abzuweisen sei. Mit Blick auf diese Ausgangslage hätte der Rechtsvertreter zur Vermeidung unnötigen Aufwands auf eine einlässliche Begründung des Eventualbegehrens verzichten und für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben würde, die Ansetzung einer Frist zur Begründung des Eventualantrags beantragen können. Der in Bezug auf den materiellen Teil der Beschwerde geltend gemachte - nicht näher ausgewiesene - Aufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Das Anwaltshonorar ist somit auf Fr. 3'000.- (10 Std. à Fr 300.-) festzusetzen, zuzüglich pauschal Fr. 100.- für Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 248.-). Demgemäss beträgt die Parteientschädigung Fr. 3'348.-. Sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'348.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
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