Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-7407/2007
{T 0/2}

Urteil vom 23. September 2010

Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, handelnd durch die Geschäftsstelle Zentralschweiz
(neu: santésuisse Bern), Waisenhausplatz 25,
Postfach 605, 3000 Bern 7,
vertreten durch advocat Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valentin Landmann, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons X._______,
Vorinstanz.

Gegenstand
Festsetzung des Taxpunktwerts für die ambulanten Behandlungen beim Beschwerdegegner ab 1. Januar 2007 (Beschluss des Regierungsrats vom 28. September 2007).

Sachverhalt:

A.
Nachdem zwischen A._______, Facharzt für Radiologie, und santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, handelnd durch santésuisse Zentralschweiz (neu: santésuisse Bern; nachfolgend: santésuisse) keine Einigung betreffend den TARMED-Taxpunktwert zustande gekommen war, reichte A._______ am 27. Dezember 2006 beim Regierungsrat des Kantons X._______ (nachfolgend: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Festsetzung eines Taxpunktwerts ab 1. Januar 2007 ein.

B.
Der Regierungsrat beschloss am 28. September 2007, dass für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten bei A._______ ab dem 1. Januar 2007 der jeweils gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag zur Anwendung gekommene beziehungsweise kommende Taxpunktwert gelten soll. Ferner wurde für A._______ für den Zeitraum von 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 die Vereinbarung betreffend die Übergangsregelung für selbständige, in freier Praxis arbeitende Radiologen und Radiologieinstitute zwischen santésuisse und der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) vom 18. April 2007 für anwendbar erklärt.
Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass er am 9. Februar 2007 den kantonalen Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED vom 10. Januar 2007 (welcher den Taxpunktwert auf Fr. 0.80 fixierte) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 genehmigt habe. Diesem Tarifvertrag sei A._______ nicht beigetreten.
Die Äusserung von Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Tarifen und die blosse Forderung eines höheren Taxpunktwerts als jener gemäss Verbandsvertrag erfülle nach der Rechtsprechung des Bundesrats die Anforderungen an einen konstruktiven und substantiierten Alternativvorschlag nicht. Aus diesem Grund habe A._______ hinzunehmen, dass der Verbandstarif auch für ihn festgesetzt worden sei. Ferner verkenne A._______, dass der Verbandsvertrag neben dem Taxpunktwert auch noch wesentliche andere Elemente, wie beispielsweise eine paritätische Vertrauenskommission, ein vertraglich vereinbartes Schiedsgericht und ein Sanktionssystem bei Vertragsverletzungen, beinhalte. Diese Instrumente würden eine erhebliche Verbesserung gegenüber den im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) enthaltenen (Minimal-) Bestimmungen zur Qualitätssicherung darstellen und brächten damit sowohl für die Ärzte als auch für die Versicherer und die Versicherten zweifellos einen Mehrwert mit sich.
Da A._______ dem kantonalen Anschlussvertrag vom 10. Januar 2007 nicht beigetreten sei, finde die für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 vorgesehene Verlängerung der Notmassnahmen auf ihn grundsätzlich keine Anwendung. Damit A._______ jedoch auch in diesem Zeitraum einen betriebswirtschaftlich gerechneten Tarif erhalte, müssten die verlängerten Notmassnahmen bei einer Festsetzung mitberücksichtigt werden und seien daher auch für A._______ für anwendbar zu erklären. Ab Januar 2008 gelte voraussichtlich das Reengineering III der Tarifstruktur TARMED auch für A._______, weshalb sich auch die Festsetzung eines höheren Taxpunktwerts als den Verbandstarif ab 1. Januar 2008 erübrige.
Angesichts der Rechtsprechung des Bundesrats, die keinen niedrigeren Taxpunktwert als den Verbandstarif zulasse, bestehe kein Raum, entsprechend dem Antrag von santésuisse, einen Taxpunktwert von Fr. 0.78 festzusetzen.

C.
Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 die Festsetzung des für A._______ geltenden Taxpunktwerts auf höchstens Fr. 0.78.
Santésuisse machte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich der Regierungsrat nur mit dem Antrag von A._______ auf Festsetzung eines Taxpunktwerts in der Höhe von Fr. 1.49 beschäftigt und ihren Antrag - für A._______ einen niedrigeren Taxpunktwert als den Verbandstarif festzusetzen - weitgehend unerörtert gelassen habe. In materieller Hinsicht führte santésuisse im Wesentlichen aus, dass sich die Anna hme des Regierungsrats, angesichts der bundesrätlichen Rechtsprechung bestehe kein Raum für einen niedrigeren Taxpunktwert, als falsch erweise. Im zitierten Entscheid (RKUV 5/1998 410 ff.) habe der Bundesrat zwar erwogen, dass der Verbandstarif auch hinsichtlich dem Leistungserbringer, welcher dem Vertrag nicht beigetreten sei, anzuwenden sei. In diesem Fall nicht beurteilt habe der Bundesrat jedoch die Frage, ob der Verbandstarif nicht auch hätte herabgesetzt werden können. Im Entscheid vom 22. August 2007 i.S. Tarif für Apotheker im Kanton Wallis habe der Bundesrat für Apotheker, die dem vereinbarten, nationalen Vertrag nicht beigetreten seien, allerdings einen tieferen Taxpunktwert festgelegt.
Da in einem Tarifvertrag regelmässig nicht nur die Tarife, sondern auch weitere Modalitäten, wie insbesondere die Sicherstellung einer ordnungsgemässen und einheitlichen Abrechnung, vereinbart würden, müsse die Kantonsregierung im Falle eines vertragslosen Zustandes nicht nur den Tarif, sondern auch die notwendigen und geeigneten Durchführungsvorschriften hoheitlich anordnen. Die von der Regierung im vorliegenden Fall getroffene Lösung, A._______ den gleichen Taxpunktwert zuzugestehen, ihn aber von den übrigen vertraglichen Modalitäten gemäss kantonalem Anschlussvertrag (gesicherter Tarifschutz für die Versicherten, Unterstellung der Ärzte unter die paritätische Vertrauenskommission und das vertraglich vereinbarte Schiedsgericht, verschiedene Sanktionen gegen Ärzte bei vertragswidrigem Verhalten, Verpflichtung zur Anwendung des einheitlichen Rechnungsformulars, Mitwirkung bei Massnahmen zur Sicherung und Kontrolle der Qualität, Kontrolle und Steuerung der Leistung und Kosten im Bereich TARMED gemäss der Leistungs- und Kostenvereinbarung [LeiKoV]) ersatzlos zu befreien, sei nicht sachgerecht. Die dem kantonalen Anschlussvertrag beigetretenen Ärzte hätten mit den vertraglichen Vereinbarungen Verpflichtungen übernommen, die im ausgehandelten Taxpunktwert von Fr. 0.80 mitentschädigt seien. So entziehe sich A._______ durch den Nichtbeitritt der Kontrolle und Steuerung der Leistungen und Kosten im eigenen Leistungsbereich gemäss TARMED, wie dies die LeiKoV vorsehe. Da zwischen den Parteien keine weiteren konkreten Durchführungsvorschriften gelten, sei es A._______ auch in Zukunft möglich, im Rahmen des festgesetzten Taxpunktwerts seine Rechnungsgestaltung frei und nach eigenem Gutdünken vorzunehmen. Da die Krankenversicherer den zusätzlichen Kontrollaufwand tragen müssten, erweise sich die beantragte Reduktion um 2.5% beziehungsweise Fr. 0.02 als äusserst grosszügiges Entgegenkommen von santésuisse.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter santésuisse auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 14. November 2007 bei der Gerichtskasse ein.

E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte der Regierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. In seinem Beschluss habe er sich mit der Frage, ob A._______ ein tieferer als der Verbandstarif zugestanden werden könne, auseinandergesetzt. Es liege daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

F.
In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 beantragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zumindest für das Jahr 2007 mit dem angefochtenen Entscheid leben könne, da für die Dauer der Übergangsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 2 (recte: Ziffer 1 Satz 2) ein faktischer Taxpunktwert von über Fr. 0.80 resultiere. Nicht akzeptieren könne er hingegen den von santésuisse angestrebten Taxpunktwert von Fr. 0.78. Entgegen der Auffassung von santésuisse entgehe er durch den Nichtbeitritt zum kantonalen Anschlussvertrag auch keinen Auflagen. Diese Pflichten bestünden grösstenteils von Gesetzes wegen oder sonst aus anderen faktisch zwingenden Gründen auch für den Beschwerdegegner. Beispielsweise seien die Rechnungsformulare im Rahmenvertrag zu TARMED geregelt, sodass diesbezüglich keine zusätzlichen Regelungen durch einen kantonalen Vertrag notwendig seien. Abgesehen davon rechne er soweit möglich unter Verwendung der vorgegebenen Formulare elektronisch ab. Ferner habe ein Röntgeninstitut keinen Einfluss auf die Qualitätskontrolle sowie die Kontrolle und Steuerung der Leistungen, da es sich um einen reinen Zuweisungsbetrieb handle. Für Radiologen gelte im Übrigen schweizweit ein Monitoring und eine Kostenkontrolle. Für das Reengineering III gelte ein gesamtschweizerisches Monitoring für Radiologen, Spitäler und Hausärzte ab dem Jahre 2008. Schliesslich hätten all diese Punkte keine finanziellen Auswirkungen auf seine Praxis und es sei nicht einzusehen, was sie mit dem Taxpunktwert zu tun haben sollten.
Mit der Vorinstanz sei ferner davon auszugehen, dass angesichts der bundesrätlichen Rechtsprechung kein Raum für einen niedrigeren Taxpunktwert bestehe. Die Bezugnahme auf einen Entscheid betreffend Apotheker vermöge nichts zu bedeuten, denn die Verhältnisse bei Apothekern und Radiologen seien nicht vergleichbar.

G.
Auf Einladung des Instruktionsrichters liess sich am 1. Februar 2008 die Preisüberwachung (Pue) vernehmen. Sie äusserte die Meinung, dass unterschiedliche Taxpunktwerte nach Fachgebieten und für einzelne Leistungserbringer nicht zulässig seien. Sie hielt an ihrer im Vorverfahren abgegebenen Empfehlung fest; demnach habe der Taxpunktwert für den Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2007 gleich hoch zu sein, wie wenn er dem kantonalen Anschlussvertrag beigetreten wäre, d.h. Fr. 0.80. Ferner erachte sie den Entscheid des Regierungsrats, für den Beschwerdegegner die Vereinbarung die Übergangsregelung für selbständige, in freier Praxis arbeitende Radiologen und Radiologieinstitute zwischen santésuisse und der FMH vom 18. April 2007 für den Zeitraum von 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 für anwendbar zu erklären, als richtig.

H.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 27. Februar 2008) teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Bundesrat die Notmassnahmen betreffend Radiologie nicht genehmigt habe, weshalb die Krankenversicherer nun die vereinbarten Kostenneutralitätspauschalen für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. April 2007 zurückfordern würden. Der neu resultierende Tarif, bestehend aus dem neuen Kapitel 39 und dem aktuellen Taxpunktwert von Fr. 0.80, führe für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation. Der angefochtene Entscheid basiere auf den TARMED "Notmassnahmen für die Radiologie", welche nun nachträglich durch das neu geschaffene Kapitel 39 revidiert worden seien. Im Vergleich mit den Notmassnahmen für die Radiologie weise das neue Kapitel 39 erhebliche Mängel auf. Daher habe er santésuisse aufgefordert, für das Jahr 2008 Tarifverhandlungen aufzunehmen. Da sich der Hintergrund des hängigen Verfahrens massgeblich von der Tarifvereinbarung für das Jahr 2008 unterscheide, solle Letztere nicht in das hängige Verfahren integriert werden.

I.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) äusserte mit Eingabe vom 11. März 2008 die Ansicht, dass die Aussage des Regierungsrats, es bestehe kein Raum für einen niedrigeren Taxpunktwert als der Verbandstarif, falsch sei. Entsprechend den Ausführungen von santésuisse sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund des Nichtbeitritts den im Tarifvertrag geregelten Verpflichtungen entziehen könne. Es erscheine stossend, dass er den gleichen Taxpunktwert erhalte wie die Ärzte, die den Beitritt zum Vertrag erklärt hätten, hingegen nicht die gleichen Verpflichtungen eingehen müsse. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner als Nichtverbandsmitglied der Ärztegesellschaft X._______ auch keinen Beitrag an die Aufwendungen des Verbandes, welcher die Grundlagenarbeiten zum Abschluss der Tarifverträge mache, leiste. Daher sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Anordnung, einen tieferen als den im kantonalen Anschlussvertrag vereinbarten Taxpunktwert festzusetzen.

J.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 wiederholte der Regierungsrat seinen bisher gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass der angefochtene Entscheid in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Pue ergangen sei. Zudem habe santésuisse weder im Verfahren vor dem Regierungsrat noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren belegen können, dass der mit dem Beitritt zum Verbandstarif verbundene Minderaufwand seitens der Krankenkassen einer Tarifdifferenz von mindestens Fr. 0.02 pro Taxpunktwert entspreche.

K.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 hielt santésuisse ihre bisher gestellten Anträge aufrecht.

L.
Am 30. April 2008 stellte der Beschwerdegegner nebst den bisher gestellten Anträgen den Verfahrensantrag, es sei eine allfällige Stellungnahme der santésuisse zur Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2007 aus dem Recht zu weisen oder es sei dem Beschwerdegegner Frist zu einer Duplik anzusetzen.

M.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters zog der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 22. Januar 2010 seinen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück und teilte mit, dass er in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.80 abgerechnet habe. In den Jahren 2008 und 2009 hätten Verhandlungen mit santésuisse stattgefunden. Diese seien jedoch gescheitert. Diesbezüglich reichte er ein Schreiben von santésuisse vom 15. Januar 2010 zu den Akten.

N.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 führte santésuisse aus, dass das ehemalige TARMED-Kapitel 30 ("Radiologie") in Verbindung mit den Notmassnahmen eine mit dem heutigen TARMED-Kapitel 39 ("Bildgebende Verfahren") äquivalente Abgeltung ergeben habe. Diesbezüglich verwies sie auf ihr Schreiben vom 15. Januar 2010. Der Beschwerdegegner habe in den Verhandlungen für die Jahre 2008 und 2009 mit der Argumentation, dass Radiologieinstitute durch das Reengineering III bestraft würden, weil die billigeren Ultraschalle gefördert und die MRI-Positionen gestrichen worden seien, den gleichen Taxpunktwert wie für die ambulanten Leistungen der Privatspitäler X._______ (2008: Fr. 0.94; 2009: Fr. 0.90) beantragt. Diese Verhandlungen seien gescheitert. Gleichzeitig reichte santésuisse den kantonalen Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED mit der Ärztegesellschaft X._______ vom 10. Januar 2007 zu den Akten, wonach der geltende Taxpunktwert nach wie vor Fr. 0.80 betrage.

O.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 verzichtete der Regierungsrat auf eine weitere Stellungnahme.

P.
Der Beschwerdegegner machte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2010 geltend, von einer äquivalenten Abgeltung könne keine Rede sein, seien doch beim neuen TARMED-Kapital 39 - im Verhältnis zum ehemaligen TARMED-Kapitel 30 - einige hundert Positionen gestrichen worden. Die massgeblichen Faktoren zur Bestimmung eines Taxpunktwerts seien abhängig von der politischen Hebelwirkung der involvierten Parteien und würden daher nicht auf effektiv wirtschaftlichen Fakten gründen.

Q.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den Bestimmungen des KVG in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden Fassung.

1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG. Der Regierungsrat hat am 28. September 2007 einen Beschluss im Sinne der aufgeführten Bestimmung erlassen.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Tarifvertragspartei im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KVG (vgl. auch nachfolgende E. 4.2), deren Begehren von der Vorinstanz abgewiesen worden sind, durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Regelung enthält.

2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung im Bereich Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 -55 KVG; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG).

2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Bei den materiellen Bestimmungen des KVG ist darum auf die bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesene Fassung abzustellen.

3.
3.1 In formeller Hinsicht macht santésuisse eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen nur mit dem Vorbringen des Beschwerdegegners beschäftigt und ihren Parteistandpunkt weitgehend unerörtert gelassen habe. Diesbezüglich stellte santésuisse in ihrer Beschwerde den Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 124 I 241 E. 2 und BGE 124 I 49 E. 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Im angefochtenen Beschluss hat sich die Vorinstanz bezüglich der Argumentation von santésuisse im Wesentlichen mit der Frage befasst, ob ein tieferer als der im Verbandsvertrag vereinbarte Taxpunktwert festgesetzt werden kann. Dabei hat sie die Argumente von santésuisse durchaus gehört (vgl. Ziff. 2 des Sachverhalts des angefochtenen Beschlusses vom 28. September 2007). Entgegen der Behauptung von santésuisse hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie einer anderen Rechtsauffassung als derjenigen von santésuisse gefolgt ist, insbesondere weil sie die Rechtsprechung des Bundesrats anders als santésuisse interpretiert hat; nicht vorzuwerfen ist ihr, dass sie den angefochtenen Beschluss diesbezüglich nur relativ knapp begründet hat und sich nicht mit allen Vorbringen von santésuisse einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Argumentation der Vorinstanz beschränkt sich auf die für den Beschluss wesentlichen Punkte, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

4.
4.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b und E. 2a, je mit Hinweisen).

4.2 Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Beurteilung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.3; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 45 ff.).

4.3 Gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung, die fortzuführen ist, ist die Geltungsdauer strittiger Tarife in Beschwerdeentscheiden grundsätzlich nicht zu befristen. Der vertragslose Zustand kann gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG jederzeit - auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens - durch einen neuen Tarifvertrag zwischen den Parteien abgelöst werden. Daher steht es den Tarifparteien auch frei, jederzeit neue Tarifverhandlungen aufzunehmen und bei deren Scheitern von der Kantonsregierung die hoheitliche Festsetzung der strittigen Tarife zu verlangen (vgl. RKUV 6/2002 480 ff. nicht publizierte E. 10.2.3).
Santésuisse und der Beschwerdegegner haben für die Jahre 2008 und 2009 zwar neue Tarifverhandlungen aufgenommen, welche auch gescheitert sind. Da die Parteien jedoch in der Folge von der Vorinstanz keine hoheitliche Festsetzung verlangt haben - was ihnen für den Zeitraum nach dem angefochtenen Beschluss nach wie vor offensteht (BRE vom 23. August 2006 E. 2 f. [05-24]) -, ist der sinngemäss gestellte Antrag des Beschwerdegegners auf Befristung des strittigen Tarifs auf das Jahr 2007 abzuweisen.

4.4 Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet demnach die Festsetzung des Taxpunktwerts für die ambulanten Behandlungen beim Beschwerdegegners ab dem 1. Januar 2007.

5.
5.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 -31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 -34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Nach Art. 43 Abs. 4 KVG sind die entsprechenden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) zu vereinbaren oder werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG).

5.2 Parteien eines Tarifvertrags sind nach Art. 46 Abs. 1 KVG einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits, sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits. Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beitreten. Die Art und Weise der Beitritts- sowie der Rücktrittserklärungen und ihre Bekanntgabe wird gemäss Art. 46 Abs. 2 KVG im Vertrag geregelt. Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedarf der Tarifvertrag der Genehmigung der zuständigen Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, des Bundesrats. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 KVG).

5.3 Der Anwendungsfall der in Art. 43 Abs. 3 KVG vorgesehenen hoheitlichen Festsetzung eines Tarifs ist in Art. 47 Abs. 1 KVG geregelt. Demnach setzt die Kantonsregierung (nach Anhören der Beteiligten) dann einen Tarif fest, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt. Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt gemäss Praxis des Bundesrats, welcher bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG zuständig war, auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. RKUV 6/2004 502 ff. E. 3.3). Diese Rechtsprechung ist beizubehalten.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht, wobei die angefochtene Verfügung nicht wegen Unangemessenheit zuungunsten einer Partei geändert werden darf, es sei denn, sie werde zugunsten einer Gegenpartei geändert (Art. 62 Abs. 2 VwVG).

6.2 Soweit eine kantonale Vorinstanz als erste Instanz verfügt hat, steht dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Prüfungsbefugnis in Sachverhalts- und Rechtsfragen zu; es kann insbesondere die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides prüfen (Art. 49 VwVG).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil C-6571/2007 vom 21. Juni 2010 die bisherige Praxis des Bundesrats, wonach grundsätzlich auf die inhaltliche Überprüfung eines Tarifs nach Art. 49 VwVG zu verzichten war, wenn dies zur Durchsetzung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Tarifgestaltung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung notwendig erschien. Nach dieser Praxis kann ein Leistungserbringer, der dem Verbandsvertrag nicht beigetreten ist und gegenüber dem Tarifpartner keine konstruktiven und substanziierten Vorschläge zur Tarifgestaltung gemacht hat, für sich keinen höheren als den von seinem Verband abgeschlossenen Tarif beanspruchen. Nur wenn der Tariferlass offensichtlich fehlerhaft ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Korrektur des angefochtenen Tariferlasses jenes an der Aufrechterhaltung der vom Gesetzgeber vorgesehen Art und Weise des Zustandekommens von Tarifen. Insoweit ist eine materielle Überprüfung des Tariferlasses auch dann angebracht, wenn die Versicherer oder Leistungserbringer, welche dem von ihrem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag nicht beigetreten sind, ihrer Pflicht, mit der Gegenseite zu verhandeln, nicht nachgekommen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 5.2.1, mit Hinweisen).
Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, dass diese Praxis auch bei hoheitlichen Tariffestsetzungen im ambulanten Bereich Geltung hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 5.2.1).
6.4
6.4.1 Nach der zitierten Rechtsprechung ist ein Verhandlungen einleitender Vorschlag konstruktiv, wenn er dem Verhandlungspartner nach Treu und Glauben einen Anreiz zur Führung weiterer Verhandlungen bietet, und er ist substanziiert, wenn er auf einer Auseinandersetzung mit der konkreten Situation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beruht, wobei allerdings nur substanziierte Vorschläge nach Treu und Glauben Anreiz zur Führung weiterer Verhandlungen bieten können, sodass es genügt zu verlangen, dass Alternativvorschläge konstruktiv sein müssen.
Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Kostensituation bedingt in der Regel, dass sich der Leistungserbringer, welcher dem vom Verband abgeschlossenen Tarif nicht beigetreten ist, auch mit dem Verbandsvertrag auseinanderzusetzen hat, indem er dessen Mängel aufzeigt. Eine entsprechende Rüge ist nur dann nicht nötig, wenn der Leistungserbringer einen Versicherer mit besonderen Argumenten zum Abschluss eines für ihn günstigeren Vertrages als dem mit dem Verband abgeschlossenen bewegen möchte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 5.2.2.1, mit Hinweis).
6.4.2 Gemäss erwähnter Rechtsprechung gelten alternative Tarifvorschläge und Vorbehalte gegen Verträge zwischen Leistungserbringern und Versicherern beziehungsweise ihren Verbänden als verspätet, wenn sie erst im Tariffestsetzungsverfahren gegenüber der Kantonsregierung oder gar erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, ist doch die Infragestellung des Verbandsvertrags Voraussetzung dafür, dass ein Verhandlungen einleitender Vorschlag als konstruktiv betrachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 5.2.2.2, mit Hinweis).

7.
Vorliegend beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Für das Jahr 2007 könne er mit dem angefochtenen Entscheid leben, da für die Dauer der Übergangsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 2 (recte: Ziffer 1 Satz 2) ein faktischer Taxpunktwert von mehr als Fr. 0.80 resultiere. Entsprechend richtet sich die Argumentation des Beschwerdegegners vorliegend hauptsächlich gegen einen tieferen als den vom Verband abgeschlossenen Tarif. Aufgrund der Zulässigkeit der reformatio in peius (vgl. E. 6.1 hiervor) obliegt dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auch die Überprüfung eines höheren als vom Verband abgeschlossenen Tarifs. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung betreffend Verhandlungspflicht der Tarifpartner (vgl. E. 6.3 hiervor) ist vorliegend demnach vorab zu prüfen, ob der Beschwerdegegner seiner Obliegenheit, einen konstruktiven Tarifvorschlag vorzulegen, nachgekommen ist.

7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Übergangsbestimmung I. des Rahmenvertrags TARMED zwischen santésuisse und der FMH vom 5. Juni 2002 sind alle der FMH angehörenden Ärzte bei Inkrafttreten dem Rahmenvertrag angeschlossen, sofern sie nicht innert 30 Tagen ab Veröffentlichung den Verbandsorganen der FMH mitteilen, dass sie dem Vertrag nicht beitreten. Aus den Akten sind keine Anhaltpunkte ersichtlich, dass der Beschwerdegegner dem Rahmenvertrag TARMED nicht beigetreten ist. Vielmehr hat er sich als Mitglied der FMH (http://www.doctorfmh.ch/) unbestrittenermassen dem Rahmenvertrag TARMED unterzogen, weshalb dieser vorliegend anwendbar ist.

7.2 Der Beschwerdegegner machte im Wesentlichen geltend, dass der für die übrigen frei praktizierenden Ärzte im Kanton X._______ ab dem 1. Januar 2007 geltende Taxpunktwert von Fr. 0.80 für ihn existenzbedrohend sei, sobald die tariflichen Notmassnahmen für Radiologieinstitute wegfallen würden. Das Bestehen dieser Notmassnahmen sei auch Beweis dafür, dass der vereinbarte Taxpunktwert von Fr. 0.80 für Radiologen nicht betriebswirtschaftlich sei. Anders als bei den übrigen frei praktizierenden Ärzten würden bei Radiologen nicht Miet- und Personalkosten den wesentlichen Teil der Praxiskosten ausmachen, sondern vor allem die Kosten für die Geräte, welche regional und kantonal nicht unterschiedlich seien. Zudem könne er - im Gegensatz zu den Spitälern und Privatkliniken - keine Zusatzeinnahmen mit Privatpatienten generieren. Ferner übe er auch keine Labortätigkeit aus. Da er das einzige private Röntgeninstitut im Kanton X._______ betreibe, würden vergleichbare innerkantonale Infrastrukturen sonst nur das Kantonsspital, das Spital Y._______ und die Klinik Z._______ aufweisen, welche mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.84 beziehungsweise Fr. 0.94 abrechnen würden. Eine betriebswirtschaftliche Bemessung des Taxpunktwerts für seine Praxis führe zu einem Taxpunktwert von Fr. 1.49.
Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdegegner seiner Verhandlungspflicht nur schon deshalb nicht genügen, weil es sich dabei um eine Kritik an der Tarifstruktur und nicht am Taxpunktwert selbst handelt. Rügen gegen die Tarifstruktur können jedoch nicht im Rahmen der Festlegung eines Taxpunktwerts vorgebracht werden, da der Einzelleistungstarif TARMED nach Art. 43 Abs. 5 KVG auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen muss. Allfällige strukturelle Mängel können selbstredend nicht durch die Festsetzung eines (überhöhten) Taxpunktwerts kompensiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 6.1.1).
Andere als die Tarifstruktur betreffende Gründe, weshalb der gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag zur Anwendung gekommene Taxpunktwert nicht betriebswirtschaftlich bemessen sei, bringt der Beschwerdegegner nicht vor.

7.3 Im vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren machte der Beschwerdegegner zudem geltend, dass unter Berücksichtigung der seit Januar 2001 aufgelaufenen Teuerung ein Taxpunktwert von Fr. 1.05 resultiere. Dies sei denn auch beim Kantonsspital - mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.84 plus die vom Kanton zu tragenden Investitionskosten von 25% - entsprechend berücksichtigt worden (vgl. Festsetzungsbegehren vom 27. Dezember 2006 und Vernehmlassung vom 3. April 2007).
Gemäss Rechtsprechung kann ein Verhandlungen einleitender Vorschlag nur dann konstruktiv sein, wenn er dem Verhandlungspartner nach Treu und Glauben einen Anreiz zur Führung weiterer Verhandlungen bietet und auf einer Auseinandersetzung mit der konkreten Situation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beruht (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Der blosse Verweis auf den Landesindex für Konsumentenpreise sowie der Vergleich mit dem Kantonsspital X._______ dürften der Verhandlungspflicht des Beschwerdegegners im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht genügen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da diese Rüge des Beschwerdegegners, welche er erst im Tariffestsetzungsverfahren gegenüber der Vorinstanz vorgebracht hat, ohnehin verspätet ist (vgl. E. 6.4.2 hiervor).

7.4 Im Übrigen bedingt eine Auseinandersetzung mit der konkreten Kostensituation in der Regel, dass sich der dem Verbandsvertrag nicht beigetretene Leistungserbringer auch mit dem Vertrag auseinanderzusetzen hat (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Da die Tarifverhandlungen zwischen dem Beschwerdegegner und santésuisse bereits vor Abschluss und Genehmigung des kantonalen Anschlussvertrags gescheitert waren, kann vorliegend auch keine abschliessende Auseinandersetzung im Sinne dieser Rechtsprechung stattgefunden haben.

7.5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der dem kantonalen Anschlussvertrag nicht beigetretene Beschwerdegegner seiner Obliegenheit, konstruktive Vorschläge zur Tarifgestaltung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Gemäss Rechtsprechung ist demnach auf die Überprüfung eines höheren als des vom Verband abgeschlossenen Tarifs zu verzichten (vgl. E. 6.3 hiervor).

8.
Damit verbleibt zu prüfen, ob vorliegend entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin allenfalls ein tieferer als vom Verband abgeschlossener Tarif festzusetzen ist.
Wenn ein Leistungserbringer dem Vertrag seines Verbandes nicht beigetreten ist, muss in erster Linie der Leistungserbringer darum bemüht sein, zu Vereinbarungen mit der Gegenseite zu kommen, und nicht santésuisse oder einzelne Versicherer, welche dem Verbandsvertrag beigetreten sind. Diese haben a priori kein Interesse an Separatverträgen, und es kann von ihnen somit auch nicht verlangt werden, dass sie den ersten Schritt tun. Santésuisse ist demnach erst dann verpflichtet, weitere Verhandlungen zu führen, wenn ihr von den dem Verbandsvertrag nicht beigetretenen Leistungserbringern ein Verhandlungen einleitender Vorschlag unterbreitet worden ist, und zwar ein konstruktiver, was - wie vorne dargelegt - vorliegend nicht der Fall war.

8.1 Im angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat verfügt, dass für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten beim Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2007 der jeweils gemäss kantonalem Anschlussvertrag zur Anwendung gekommene beziehungsweise kommende Taxpunktwert gelte. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2007 bei Fr. 0.80 (vgl. kantonaler Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons X._______ vom 10. Januar 2007). Santésuisse verlangt nun beschwerdeweise, den fraglichen Taxpunktwert für den Beschwerdegegner rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 0.78 festzusetzen.

8.2 Der Bundesrat hat sich im Entscheid vom 22. August 2007 betreffend Tarif für Apotheker im Kanton Wallis [06-46], die dem Tarifvertrag über die leistungsorientierte Abgeltung nicht beigetreten waren, erstmals mit der Frage befasst, ob ein tieferer als der Verbandstarif festgelegt werden kann. Dabei schützte der Bundesrat den Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis vom 23. August 2006, mit dem dieser den Taxpunktwert für Leistungen von dem Verbandsvertrag nicht beigetretenen Apothekern anstatt auf den Verbandstarif von Fr. 1.08 auf lediglich Fr. 0.97 festgesetzt hatte, weil diese Apotheker dem tarifvertraglich vereinbarten Kostenstabilisierungsbeitrag nicht unterworfen seien, und somit - würde für sie ebenfalls der im Verbandsvertrag vereinbarte Taxpunktwert festgesetzt - in den Genuss einer gesetzlich unerwünschten höheren Gewinnmarge kämen.

8.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner, indem er dem kantonalen Anschlussvertrag nicht beigetreten ist, relevante finanzielle Vorteile geniessen soll, die zu einer höheren Gewinnmarge führen, und ihm somit die hoheitliche Festsetzung des im Verbandsvertrag vereinbarten Taxpunktwerts eine aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes unerwünschte Bevorteilung zu bringen vermag. Insbesondere ist ein solcher Vorteil entgegen der Darstellung von santésuisse auch nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdegegner den übrigen vertraglichen Vereinbarungen des kantonalen Anschlussvertrages nicht unterworfen ist. Zwar wäre dem Regierungsrat die Möglichkeit offengestanden, entsprechende Massnahmen vorzusehen, sofern diese nicht ausschliesslich vertraglich vereinbart werden können wie beispielsweise das System des Tiers payant gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/ 2007 vom 21. Juli 2010 E. 5.2.1). Vorliegend hat der Regierungsrat jedoch keine entsprechenden Massnahmen angeordnet. Jene Bereiche, in denen nun für den Beschwerdegegner keine speziellen Regelungen festgelegt worden sind, richten sich deshalb - wie vom Beschwerdegegner dargelegt - nach dem Rahmenvertrag TARMED (vgl. insbesondere Art. 11 "Rechnungsstellung und Vergütung" i.V.m. Anhang 3 "Vereinbarung betreffend Eröffnung Dignitätsdaten und Rechnungsstellung" sowie Art. 13 "Qualitätssicherung" i.V.m Anhang 6 "Regelung über Qualitätserfordernisse und WZW-Kriterien [Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit]" des Rahmenvertrags TARMED zwischen santésuisse und der FMH vom 5. Juni 2002) oder den gesetzlichen Bestimmungen, welche sich, wie beispielsweise Art. 44 KVG hinsichtlich des Tarifschutzes oder des Qualitätsschutzes, nicht als Vorteil für den Beschwerdegegner und im Übrigen als genügend erweisen. Ferner ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass er als Radiologe, welcher in der Regel nur auf Zuweisung von Ärzten anderer Fachgebiete hin tätig werden kann, bezüglich Qualitätskontrolle und Kontrolle und Steuerung der Leistungen nur beschränkte Einflussmöglichkeiten geniesst.
Was santésuisse zudem vorbringt, um darzulegen, inwiefern der Beschwerdegegner durch seinen Nichtbeitritt zum kantonalen Anschlussvertrag relevante finanzielle Vorteile geniesse, respektive die Versicherer hierdurch relevante finanzielle Nachteile erlitten, welche die Festsetzung eines tieferen als des im kantonalen Anschlussvertrag vereinbarten Taxpunktwerts begründeten, vermag nicht zu überzeugen. So kann ein entsprechender Abzug auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdegegner durch seinen Nichtbeitritt zum kantonalen Anschlussvertrag der LeiKoV, welche integrierenden Bestandteil des kantonalen Anschlussvertrags bildet, nicht unterstehe, und sich somit der Kontrolle und Steuerung der Leistungen und Kosten im Bereich des TARMED, wie dies durch die LeiKoV vereinbart wurde, entziehe, sind doch auch hierdurch keine relevanten finanziellen Vorteile des Beschwerdegegners respektive Nachteile der santésuisse zu erwarten, weil der Taxpunktwert des Beschwerdegegners bei jeder Veränderung der Verhältnisse von Amtes wegen oder auf Antrag der Versicherer hin umgehend durch den Regierungsrat angepasst werden kann.
Zwar kann ein gewisser finanzieller Vorteil des dem kantonalen Anschlussvertrag nicht beigetretenen Beschwerdegegners darin gesehen werden, dass er weder eine einmalige Beitrittsgebühr noch einen jährlichen Unkostenbeitrag leisten muss (vgl. Art. 3 i.V.m. Anhang A des kantonalen Anschlussvertrags zum Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons X._______ vom 10. Januar 2007). Dieser Vorteil wird allerdings dadurch kompensiert, dass der Beschwerdegegner die Kosten für seine Verhandlungen mit santésuisse selbst zu tragen hat.

9.
9.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Regierungsrat für die Zeit seit dem 1. Januar 2007 bis zur heute geltenden Regelung zu Recht entschieden hat, dass für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten beim Beschwerdegegner derjenige Taxpunktwert zu gelten hat, wie der gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag zur Anwendung gekommene Taxpunktwert.

9.2 Weiter soll jedoch gemäss angefochtenem Beschluss des Regierungsrats für ambulante Behandlungen von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten beim Beschwerdegegner der jeweils gemäss kantonalem Anschlussvertrag zu TARMED zur Anwendung kommende Taxpunktwert gelten, d.h. der fragliche Taxpunktwert soll - bei zukünftigen Änderungen des Taxpunktwerts gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag - automatisch an diesen angepasst werden. Ein solcher Automatismus erweist sich bereits deshalb als nicht rechtmässig, als zu solchen allfälligen zukünftigen Taxpunktanpassungen für den Beschwerdegegner - entgegen Art. 14 PüG - keine Stellungnahme der Pue eingeholt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6571/2007 vom 21. Juli 2010 E. 8.2, mit Hinweis).
Insofern als der Regierungsrat beschloss, den hier streitigen Taxpunktwert bei einer künftigen Veränderung des Taxpunktwerts gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag automatisch an diesen anzupassen, erweist sich der angefochtene Beschluss daher als rechtswidrig. Jede Änderung des fraglichen Taxpunktwerts hat vielmehr nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu erfolgen, wobei insbesondere auch die Pue anzuhören ist.

10.
Die Vorinstanz hat in Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses ferner die Vereinbarung betreffend Übergangsregelung für selbständige, in freier Praxis arbeitende Radiologen/Radiologieinstitute zwischen santésuisse und der FMH vom 18. April 2007 für den Beschwerdegegner für anwendbar erklärt, da auch der Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 einen betriebswirtschaftlich gerechten Tarif erhalten solle.

10.1 In Ziffer 3.1 der Vereinbarung betreffend Übergangsregelung für selbständige, in freier Praxis arbeitende Radiologen/Radiologieinstitute zwischen santésuisse und der FMH vom 18. April 2007 wurden einzelne radiologische TARMED-Positionen mittels Zuschlägen respektive Abzügen auf- beziehungsweise abgewertet. Da diese Positionen im Verhältnis zu den übrigen TARMED-Positionen damit quantitativ verändert und dadurch neu gewichtet worden sind, bedeutet dies eine Veränderung struktureller Natur, weshalb diese auch gesamtschweizerisch vereinbart worden sind. Daran vermag weder die in Ziffer 3.1 enthaltene Feststellung, diese Positionen seien nicht Bestandteil der TARMED-Tarifstruktur, noch der Umstand, dass keine Erhöhung beziehungsweise Reduzierung des Taxpunkts, sondern Zuschläge beziehungsweise Abzüge in Franken-Beträgen vereinbart worden sind, etwas zu ändern.

10.2 Indem die Vorinstanz diese Übergangsregelung für den Beschwerdegegner als anwendbar erklärt hat, verkennt sie - wie auch die Pue - dass dieser strukturelle Mangel nicht im Rahmen der hoheitlichen (kantonalen) Tariffestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG behoben werden kann (vgl. E. 7.1 hiervor).

10.3 Hinzu kommt, dass santésuisse und die FMH den Geltungsbereich der erwähnten Vereinbarung explizit auf alle selbständigen, in freier Praxis arbeitenden Radiologen/Radiologieinstitute, welche den TARMED-Tarifverträgen, insbesondere dem jeweils gültigen kantonalen Anschlussvertrag zwischen santésuisse und den kantonalen Ärztegesellschaften, angeschlossen sind, beschränkt haben. Eine wie von der Vorinstanz vorgenommene Ausdehnung des Geltungsbereichs der erwähnten Vereinbarung auf den Beschwerdegegner, welcher dem kantonalen Anschlussvertrag nicht beigetreten ist, ist mit dem Wortlaut dieser Vereinbarung sowie mit dem auch bei Tarifverträgen gemäss KVG innerhalb der Schranken des Gesetzes geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. RKUV 5/2001 353 ff. E. 4.) nicht vereinbar.

10.4 Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich (und hier auch nicht zu prüfen), ob der Beschwerdegegner dem kantonalen Anschlussvertrag noch beitreten und dadurch verhindern könnte, dass er für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 schlechter gestellt wird, als die dem kantonalen Anschlussvertrag bereits beigetretenen Radiologen/Radiologieinstitute.
Unabhängig von einem allfälligen Beitritt zum kantonalen Anschlussvertrag gilt jedenfalls auch für den Beschwerdegegner ab 1. Januar 2008 das Reengineering III der Tarifstruktur TARMED.

11.
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Beschluss des Regierungsrats insofern als rechtmässig, als für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten beim Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2007 der gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag zur Anwendung gekommene Taxpunktwert in der Höhe von Fr. 0.80 gilt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Bei allfälligen zukünftigen Änderung des Taxpunktwerts gemäss dem kantonalen Anschlussvertrag kann jedoch keine automatische Anpassung des für den Beschwerdegegner geltenden Taxpunktwerts an jenen Wert erfolgen. Insofern erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig. Ferner erweist sich auch Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses als rechtswidrig, sodass die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

12.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
12.1
12.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.1.2 Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 5'000.- und in den übrigen Streitigkeiten Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE konkretisiert.
12.1.3 Die Frage, ob es sich - entgegen der Rechtsprechung des Bundesrats - bei Tariffestsetzungs- und Tarifgenehmigungsverfahren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 bejaht.
Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass für die Bestimmung des Streitwerts in Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren regelmässig keine verlässlichen Grundlagen vorhanden sind, weshalb lediglich auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren generell eher tief angesetzt werden.
12.1.4 Demnach ist der Streitwert im vorliegenden Verfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Aufwands des Gerichts und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festgesetzt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- anteilsmässig nach ihrem Unterliegen je zur Hälfte santésuisse und dem Beschwerdegegner, welcher sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Michael Beusch, Art. 63, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 12, mit Hinweisen), auferlegt (Art. 63
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Sie werden betreffend santésuisse mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 2'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner hat innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils seinen Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
12.2
12.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG).
12.2.2 Da vorliegend sowohl santésuisse als auch der Beschwerdegegner je nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG).

12.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13. Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sich eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt aufdrängt.
14. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. r
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BVGE 2009/23 E. 8). Es tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom 28. September 2007 wird aufgehoben.

2.
Für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten beim Beschwerdegegner gilt ab dem 1. Januar 2007 ein Taxpunktwert von Fr. 0.80.

3.
Der Regierungsrat des Kantons X._______ wird angewiesen, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden je zur Hälfte santésuisse und dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden betreffend santésuisse mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Differenz von Fr. 2'000.- wird santésuisse auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückerstattet. Der Beschwerdegegner hat innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils Fr. 2'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.

5.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das BAG
die Pue

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7407/2007
Datum : 23. September 2010
Publiziert : 07. Oktober 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Festsetzung des Taxpunktwerts für die ambulanten Behandlungen des Beschwerdegegners ab 1. Januar 2007 (Beschluss des Regierungsrats vom 28. September 2007)


Gesetzesregister
BGG: 83
BV: 29
KVG: 1  24  25  31  32  34  42  43  44  46  47  53  55  90a
PüG: 14
VGG: 37
VGKE: 3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 35  48  49  50  52  62  63  64
BGE Register
124-I-241 • 124-I-49 • 125-V-413 • 126-I-97 • 129-I-232 • 130-II-530 • 130-V-1 • 130-V-329 • 130-V-501 • 134-V-315
Weitere Urteile ab 2000
2C_446/2007 • 4A.15/2006 • 8C_690/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • anschlussvertrag • tarmed • regierungsrat • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • leistungserbringer • tarifvertrag • bundesrat • rahmenvertrag • versicherer • verfahrenskosten • streitgegenstand • ambulante behandlung • vorteil • apotheke • patient • frage • weiler • kostenvorschuss
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BVGE
2009/23
BVGer
C-4308/2007 • C-6571/2007 • C-7407/2007
AS
AS 2008/2049
BBl
2004/5551