Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6178/2010

Urteil vom 7. Mai 2013

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani,
Besetzung
Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Dr. A._______,c/o Universität B._______, Forschungs-zentrum C._______,

vertreten durch lic. iur. Andreas Kummer, Rechtsanwalt,

Parteien Beschwerdeführer 1,

Universität B._______,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

1. Infodrog,

2. Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix,

beide vertreten durch Dominik Gasser, Fürsprecher,

Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburg-strasse 165, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Subventionsbeiträge an den Modellversuch "D._______";
Gegenstand
Verfügung des BAG vom 29. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a Dr. A._______ ist Leiter des Forschungszentrums C._______ (nachfolgend: C._______). Auf seiner Homepage (www._______, besucht am 25. Januar 2013, act. 59) bezeichnete sich das C._______ als Einheit des Departements für Psychologie der Universität B._______. Das C._______ realisiert und entwickelt Projekte im Bereich Prävention und Rehabilitation für verschiedene Altersgruppen (vgl. act. 59, 60). Im Jahre 2009 wurde im Suchtbereich ein neues Projekt entwickelt. Der entsprechende Projektbeschrieb des C._______ (act. 1/5) datiert vom 6. April 2009 und trägt den Titel: (...) (nachfolgend: Modellversuch "D._______"). Ziel dieses - als Lernmodell aufgezogenen - Pilotprojektes ist gemäss Beschrieb die Optimierung der Cannabis bezogenen Interventionsentscheidungen für die Jugendrichter und die Wirksamkeitsprüfung aller Interventionen in diesem Bereich. Ausbildung und Forschung obliegen dem C._______, die administrative Projektführung ist hingegen Aufgabe von Infodrog (act. 1/5 S. 2).

A.b Infodrog ist die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) eingesetzte Schweizerische Koordinations- und Fachstelle Sucht. Sie fördert und unterstützt die Vielfalt, Zugänglichkeit, Vernetzung und Qualität der verschiedenen Therapie-, Beratungs- und Schadensminderungsangebote. Trägerin von Infodrog ist seit dem 1. Oktober 2009 die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix (www.infodrog.ch, besucht am 27. Februar 2013, act. 61).

Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (act. 1/4) reichte Infodrog beim BAG für das eingangs erwähnte Projekt Modellversuch "D._______" ein Gesuch um Finanzierung des Gesamtaufwands von Fr. 252'161.20 (bestehend aus einem Anteil Infodrog von Fr. 21'840.- und einem Anteil C._______ von Fr. 230'321.25) ein. Infodrog wies in ihrem Gesuch auf die Kooperation mit dem C._______ hin. Der Projektbeschrieb des C._______ vom 6. April 2009 lag dem Gesuch bei.

Im neuerlichen, bei den Akten liegenden Gesuch vom 29. Oktober 2009 (act. 12/2) reduzierte Infodrog den beim BAG für das besagte Projekt beantragten Betrag auf nunmehr Fr. 140'321.25. Im Übrigen wurde das Gesuch vom 12. Juni 2009 unverändert übernommen.

A.c Das BAG teilte Infodrog mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (act. 12/3) mit, dass eine Finanzierung des Projektes Modellversuch "D._______" nicht möglich sei. Es hielt fest, dass der beantragte Betrag die mobilisierten Budgets zu sehr belasten würde, die Finanzierung der vorgeschlagenen Instrumente noch laufe, die entsprechenden Auswirkungen dieses Projektes sinnvollerweise abzuwarten seien und ein Forschungsprojekt angesichts der aktuellen finanziellen Restriktionen nicht mehr als prioritär betrachtet werden könne.

In der Folge suchte Dr. A._______ mit Exponenten des BAG das persönliche Gespräch (vgl. 12/4). Es kam zu zwei Treffen, an denen jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.

A.d Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (act. 1/2) lehnte das BAG das Gesuch um Finanzierung des Modellversuchs "D._______" ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich das BAG bei der Förderung der Kinder- und Jugendgesundheit auf substanzunspezifische Massnahmen konzentrieren werde. Das Projekt "D._______" sei aber auf drogenspezifische (Cannabis) Massnahmen ausgerichtet und entspreche daher nicht den Bundesinteressen. Das BAG habe die Wirksamkeit der im Gesuch genannten Methoden bereits finanziell unterstützt. Mögliche Formen der Zusammenarbeit der Jugendstaatsanwaltschaften und der Suchtberatungsstellen würden sodann im Rahmen der Erarbeitung von Empfehlungen zur Meldebefugnis nach Art. 3c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 3c Meldebefugnis - 1 Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:
1    Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:
a  sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben;
b  eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und
c  sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten.
2    Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
3    Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.
4    Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches20.21
5    Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
rev. BetmG diskutiert und die Mittel im Bereich Früherkennung und -intervention seien schliesslich bereits gebunden oder verplant.

B.

B.a Gegen diese Verfügung liess Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdegegnerinnen BAG, Infodrog und Radix seien entweder einzeln oder als Solidarschuldnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 den Betrag von Fr. 230'321.25 vereinbarungsgemäss und valutagemäss zu bezahlen und es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Finanzierung des Projektes seitens des BAG (E._______ und F._______) und Infodrog (G._______) zwischen April und Juni 2009 mündlich zugesichert und am 3. November 2009 in einer E-Mail von F._______ an G._______ schriftlich bestätigt worden sei. Damit sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen und der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich mit dem Beginn der Arbeiten beauftragt worden. Zumindest sei dafür eine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe daher im Juli 2009 mit der Projektausführung begonnen. Er habe keinen Anlass gehabt, den Abschluss eines schriftlichen Vertrages abzuwarten. Aus unerfindlichen Gründen habe das BAG Monate später jedoch die Finanzierungszusage wieder zurückgenommen. Für die Höhe der Projektkosten zuzüglich Partei- und Verfahrenskosten seien die Beschwerdegegnerinnen aber haftbar gemäss Vertrag bzw. Vertrauensprinzip, allenfalls auch aus culpa in contrahendo. Die Solidarschuldnerschaft der Beschwerdegegnerinnen ergebe sich daraus, dass vor dem 1. Oktober 2010 (recte: 2009) das BAG und Infodrog einerseits und danach Infodrog und Radix andererseits als Mitverpflichtete gegenüber dem Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
OR aufgetreten seien. Mit der Beschwerde wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 1/1-6).

B.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2010 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgemäss bezahlt (act. 3).

B.c In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 (act. 12) beantragte das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers 1.

Die Vorinstanz bestritt zunächst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser nicht als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe und auch nicht materieller Adressat der angefochtenen Verfügung sei. Diese sei vielmehr der Universität B._______ eröffnet worden (S. 2). Unklar sei sodann, ob es sich bei der Beschwerdeschrift um eine Beschwerde (gegen eine Verfügung) oder eine Klage (aufgrund vertraglicher Ansprüche) handle (S. 2 f.). Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 kein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei und sie auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. Der Beschwerdeführer 1 habe mit der Durchführung einer von ihm selbst gewählten Tätigkeit begonnen und dabei mittels Einreichen eines Gesuchs nach Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG auf eine Finanzhilfe des Bundes gehofft, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Insgesamt werde vom Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die entscheidrelevanten Dokumente würden bereits vorliegen, so dass das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres aufgrund der schriftlichen Eingaben entschieden werden könne (S. 5). Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung verschiedene Unterlagen ein (act. 12/1-5).

B.d Die Beschwerdegegnerinnen liessen mit Beschwerdeantwort ihres Rechtsvertreters vom 22. November 2010 (act. 13.1) innert erstreckter Frist beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass Infodrog (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) weder rechts- noch parteifähig sei, weshalb auf die gegen sie erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Hauptbegehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer 1 (im Unterschied zur Universität B._______) nicht Verfügungsadressat und damit nicht legitimiert sei, die Beschwerdegegnerinnen von der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an welcher zudem kein Rechtsschutzinteresse bestehe, gar nicht betroffen seien und in einer Verwaltungsbeschwerde die Verurteilung der Beschwerdegegnerinnen zur Zahlung nicht verlangt werden könne. Zum Eventualbegehren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Substantiierungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Die E-Mail vom 3. November 2009 belege weder einen angeblichen Vertragsschluss noch den geltend gemachten Schaden. Da das Nachlegen von Beweisen ausgeschlossen sei, würden sich die beantragten Weiterungen erübrigen. Mit der Beschwerdeantwort wurden Beilagen eingereicht (act. 13.1/1-4).

C.

C.a Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung 26. November 2010 (act. 14) die Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.

C.b Mit Replik vom 31. Januar 2011 (act. 17) liess der Beschwerdeführer 1 durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge mit dem Eventualantrag ergänzen, es sei festzustellen, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer 1 zustande gekommen ist und die erbrachten Dienstleistungen vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer 1 zu bezahlen sind.

Zur Legitimation des Beschwerdeführers 1 wurde ausgeführt, dass das C._______ weder partei- noch prozessfähig sei und keine Verpflichtungen für die Universität B._______ eingehen könne. Einziger Berechtigter und Verpflichteter aus den über die Dienstleistungen des C._______ mit Dritten abgeschlossenen Verträgen sei der Beschwerdeführer 1. Dieser habe den Rechtsvertreter denn auch bevollmächtigt. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die angefochtene Verfügung schon deshalb betroffen, weil das C._______ bei Ausbleiben der hier geforderten Summe in arge Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Die Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG seien vollumfänglich erfüllt, insbesondere auch weil der Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor der Vorinstanz als Partei teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer 1 wäre sonst jedenfalls auch als Dritter, da massiv betroffen, zur Beschwerdeführung berechtigt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Legitimation wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 überspitzt formalistisch. Die angefochtene Verfügung sei der Universität B._______ und daher falsch eröffnet worden; daraus dürfe dem Beschwerdeführer 1 aber kein Nachteil erwachsen.

Im Weiteren wurde in der Replik die Ansicht erneuert, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Vorinstanz ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe in der Folge aber dennoch gestützt auf das Subventionsgesetz eine Verfügung erlassen, was falsch sei. Die Verfügung verstosse aufgrund der mündlichen Zusicherungen von Behördevertretern gegen Treu und Glauben und sei rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben sei. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (act. 17/1-5).

C.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 (act. 21) die Duplik ein und hielt darin an den in der Stellungnahme vom 10. November 2010 gestellten Anträgen fest.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 bestritt die Vorinstanz die Rüge, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft eröffnet worden. Sie führte aus, dass das C._______ nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten könne demnach nicht durch das C._______ als unselbständige Organisationseinheit erfolgen, sondern allein durch seine Trägerin, d.h. die Universität B._______. Mangels Rechtsfähigkeit könne das C._______ auch nicht Adressat einer Verfügung sein; dies sei wiederum die Universität B._______. Dass die Universität B._______ bzw. das in ihrem Namen handelnde C._______ das Gesuch stelle und das Projekt durch das C._______ hätte durchgeführt werden sollen, gehe aus dem Gesuch vom April 2009 deutlich hervor. Die angefochtene Verfügung sei folgerichtig der Universität B._______ als Gesuchstellerin eröffnet worden. Der Beschwerdeführer 1, welcher offensichtlich als Privatperson Beschwerde gegen die Verfügung erhebe, sei dazu nicht legitimiert. Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG seien nicht erfüllt. Eine Drittbeschwerde sei vorliegend nicht zulässig, da die Universität B._______ anscheinend auf eine Anfechtung der Verfügung verzichte.

In materieller Hinsicht bestehen gemäss Vorinstanz weiterhin keine hinreichenden Gründe, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung zur Bezahlung des geforderten Betrages rechtfertigen würden.

C.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen reichte mit Eingabe vom 24. März 2011 (act. 22) innert erstreckter Frist die Duplik ein. Er bestätigte das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren und hielt an den dort gemachten Ausführungen fest.

Unter anderem wurde in der Duplik nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert und seitens der Universität auch nicht gehörig bevollmächtigt gewesen sei. Der Status als Verantwortlicher für ein bestimmtes Sachgeschäft verleihe dem Beschwerdeführer 1 noch lange nicht eine Prozessvollmacht oder gar das Prozessführungsrecht in Bezug auf die Belange des Projektes. Aus den Akten gehe klar hervor, dass Subventionsgesuchstellerin die Universität B._______ und nicht der Beschwerdeführer 1 als Privatperson gewesen sei. Er könne die Finanzierungsstreitigkeit nicht eigenmächtig zu seiner Privatsache machen. Die Universität müsste über die Anfechtung der Verfügung vorgängig gehörig Beschluss gefasst haben (S. 2 f.).

D.

D.a Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 (act. 23) wurde das Rektorat der Universität B._______ ersucht, bis zum 30. Mai 2011 gegebenenfalls die gesetzlichen/statutarischen Grundlagen für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu nennen oder eine Vollmacht einzureichen, welche den Beschwerdeführer 1 oder allenfalls eine andere Person der Universität B._______ ermächtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

D.b In seiner Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) kam der Rektor der Universität B._______ diesem Ersuchen nach und teilte dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. Juni 2011) mit, dass er der Verwaltungsdirektorin in der Person von H._______ die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfahren im Namen der Universität B._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

D.c Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011 (act. 26) wurde die Eingabe der Universität B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2) vom 15. Juni 2011 sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Stellung zum Übergang der Beschwerdelegitimation zu nehmen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin 2 von den im Beschwerdeverfahren bisher eingereichten Rechtsschriften ein Doppel zugestellt sowie die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zur Replik des Beschwerdeführers 1 ergänzende Anträge samt greifbaren Beweismitteln einzureichen.

D.d Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 (act. 31) an den in ihrer Eingabe vom 10. November 2010 gestellten Anträgen fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung vorliegend fehle, da er weder Verfügungsadressat sei noch von der Universität B._______ zur Beschwerdeführung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Da die Universität B._______ ihrerseits versäumt habe, die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist anzufechten, sei auch die Beschwerde pro Verfügungsadressat nicht zulässig. Mangels Aktivlegitimation hätten auch keine Rechte des Beschwerdeführers 1 auf die Universität B._______ übertragen werden können. Es handle sich demnach in casu um einen gewillkürten Parteiwechsel, der gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz stimmte dem Parteiwechsel nicht zu.

D.e Die Beschwerdegegnerinnen liessen in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2011 (act. 32) durch ihren Rechtsvertreter das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren bestätigen und im Wesentlichen ausführen, dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die wahre Verfügungsadressatin (Universität B._______) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2010 erhoben habe, so dass eine Drittbeschwerde vorliege. Deren Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, nachdem sich die Universität B._______ bis am 15. Juni 2011 nicht zu Wort gemeldet habe. Diese habe nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, weshalb sie selber auch nicht als Beschwerdeführerin zugelassen werden könne. Für eine allfällige Parteinachfolge erteilten die Beschwerdegegnerinnen keine Zustimmung.

D.f Der Beschwerdeführer 1 nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2011 (act. 35) innert erstreckter Frist Stellung und hielt am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 30. August 2010 und Replik vom 31. Januar 2011 fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Stellungnahme wurde die Ansicht erneuert, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zuzusprechen sei. Durch das treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sei das C._______ und damit auch der Beschwerdeführer 1 inzwischen in arge finanzielle Bedrängnis geraten. Gegen die Zulassung der Universität B._______ als Partei neben und nicht anstelle des Beschwerdeführers 1 sei nichts einzuwenden. Die angefochtene Verfügung leide an derart gravierenden Mängeln, dass sie nichtig zu erklären sei. Mit der Stellungnahme wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 35/1-5).

D.g Die Beschwerdeführerin 2 reichte innert Frist weder eine ergänzende Eingabe noch Beweismittel ein.

E.

E.a Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 (act. 37) wurden die Parteien zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen eingeladen.

E.b Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (act. 38) ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Vorinstanz bemerkte, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Universität B._______ vorliegend offenbleibe, nachdem Letztere sich nicht dazu habe verlauten lassen. Der Verzicht auf eine entsprechende Stellungnahme müsse der Universität B._______ angerechnet werden und es könne ihr daher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommen. Im Übrigen wiederholte die Vorinstanz ihre bisherigen Ausführungen, aufgrund derer sie die weder einem Parteiwechsel noch einer Ausweitung der Beschwerdeführerschaft zustimmte.

E.c Die Beschwerdegegnerinnen liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 39) ihre Schlussbemerkungen einreichen und den Antrag stellen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerinnen erneuerten in einer zusammenfassenden Darstellung ihren Standpunkt.

E.d Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 40) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 seine Schlussbemerkungen ein, worin grundsätzlich auf die Ausführungen in seinen bisherigen Eingaben verwiesen wird sowie ergänzend die aus seiner Sicht wichtigsten Punkte wiederholt werden.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - für geschlossen (act. 41).

G.

G.a Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (act. 42, 43) reichte der Rektor der Universität B._______ ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (act. 45) entsprach (vgl. auch act. 44).

G.b Der Rektor der Universität B._______ retournierte die ihm zugestellten Verfahrensakten mit Schreiben vom 20. August 2012 (act. 47), worin er mitteilte, dass die Universität B._______ jegliche von ihr ausgehenden Rechtsschritte zurückzuziehen beabsichtige, und eine entsprechende Stellungnahme in Aussicht stellte.

G.c Mit Eingabe vom 11. September 2012 (act. 49) teilte der Rektor der Universität B._______ mit, dass die Universität B._______ die Beschwerde zurückziehe und führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Rektorat gemäss Art. 35 b) Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität das leitende und vollziehende Organ der Universität sei und als einziges Organ zur Beschwerde legitimiert sei. Dem Beschwerdeführer 1 sei seitens des Rektorats keine Vollmacht dafür erteilt worden. Die Universität B._______ löse den Beschwerdeführer 1, der keine Aktivlegitimation habe, als Verfahrenspartei nicht ab. Für den Fall, dass ein entsprechender Parteiwechsel aber wider Erwarten bejaht würde, ziehe die Universität B._______ die Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit zurück.

G.d Mit Verfügung vom 18. September 2012 (act. 50) räumte das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit ein, zu den Eingaben der Universität B._______ vom 20. August 2012 und 11. September 2012 Stellung zu nehmen.

G.e Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2012 (act. 51) auf entsprechende Bemerkungen.

G.f Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 (act. 53) vernehmen und ihre Rechtsbegehren vollumfänglich bestätigen sowie an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Zudem wurde seitens der Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen, dass der Rückzug der Beschwerdeführerin 2 als vollumfängliches Unterliegen zu qualifizieren sei, so dass sie solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 kostenpflichtig werde.

G.g Der Beschwerdeführer 1 nahm mit Eingabe vom 8. November 2012 (act. 57) innert erstreckter Frist durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Er liess unter anderem ausführen, dass bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 (welche vom Gericht als solche bezeichnet worden sei) das vorliegende Verfahren unnötig verlängert habe. An der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1 ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 auf die Parteistellung verzichte.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden.

Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren. Das BAG gehört zu den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.
Vorweg ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln.

2.1 Gemäss Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf jeder Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anberaumen. Eine solche Instruktionsverhandlung kann hilfreich sein, sobald vertiefte oder umfangreiche Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist, dass schriftliche Eingaben nicht genügend Aufschluss geben. Da Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG als blosse Kann-Bestimmung formuliert ist, lässt sich aus dieser Bestimmung aber kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten (Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 Rz. 57 f.).

2.2 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR. 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG). Ein zivilrechtlicher Anspruch ist zu bejahen, wenn ausschliesslich oder überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht im Ermessen der Behörde liegen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.168). Rechtsprechungsgemäss muss ein Antrag auf Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK klar und unmissverständlich vorliegen. Das blosse Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages genügt nicht. Liegt indessen ein Antrag auf eine öffentliche (mündliche) Parteiverhandlung vor, so rechtfertigt es sich nur ausnahmsweise, auf eine solche zu verzichten. Das Bundesgericht hat etwa anerkannt, dass von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag im Verfahren zu spät gestellt worden ist, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird (BGE 122 V 47 E. 3).

2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass eine unmittelbare Beweiswürdigung und damit eine Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angezeigt seien (act. 1 S. 3). Laut seiner Replik kann im Falle der Anordnung der beantragen Zeugeneinvernahme allenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (act. 17 S. 8). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 primär die Durchführung einer Instruktionsverhandlung verlangt. Eine solche ist hier aber nicht nötig, da der umfangreiche Schriftenwechsel zu den massgebenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss gibt und keine weiteren vertieften Abklärungen erforderlich sind. Ein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK liegt im Übrigen nicht vor.

3.
Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.60).

Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1).

3.1 Bst. a von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1, BGE 133 II 181 E. 3.2).

Als Parteien eines Verwaltungsverfahrens gelten nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG die materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte und Pflichten die zu erlassende Verfügung berühren soll, sowie andere Personen, denen gestützt auf Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 Rz. 3).

Bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen ist die formelle Beschwer ohne Weiteres gegeben, da jene notwendigerweise am Verfahren teilnehmen. Bei Drittbeschwerden (vgl. dazu E. 2.2.2) kann der Dritte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (falls er die Möglichkeit dazu hatte) oder erst durch den Entscheid neu beschwert sein (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 22 f. mit Hinweisen).

3.2 Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG regeln die materielle Beschwer. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "besondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn auch nicht klar voneinander trennen. Es kann daher an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).

3.2.1 Beschwerdebefugt ist demnach in erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, deren oder dessen Rechtsstellung durch Verfügung oder Entscheid direkt beeinträchtigt wird (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 24, Art. 6 Rz. 7; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 11).

3.2.2 Auch Dritte können beschwerdeberechtigt sein. Den Legitimationsanforderungen kommt hier allerdings eine besondere Bedeutung zu, da sie die Funktion haben, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat) oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde pro Adressat): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an die Beziehungsintensität gestellt, wenn eine Drittbeschwerde pro Adressat erhoben wird. Ergreift der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt laut Bundesgericht die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierfür muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwachsen; bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen hingegen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2, BGE 134 V 153 E. 5.3, BGE 133 V 188 E. 4.3.3, BGE 130 V 560 E. 3.5 f. und 4, je mit Hinweisen).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine Drittbeschwerde zugunsten des Verfügungsadressaten, wenn der Verfügungsadressat selber auf eine Anfechtung verzichtet, dem Grundsatz nach nicht zulässig und nur ausnahmsweise in engem Rahmen möglich sein soll. Die Beschwerdeerhebung bedürfe dabei einer besonderen Rechtfertigung. So müsse der Dritte ein selbständiges, eigenes, unmittelbares Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen können (René Rhinow/Heinrich Koller/Christian Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1568; Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, S. 10 f., 13; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 161 f.; vgl. auch Bernhard Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 28).

Einige Autoren erachten die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten, welcher auf eine Anfechtung verzichtet, für unzulässig, wenn der Dritte gleichgeartete Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgt (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 34), aber etwas anstrebt, was nur der Verfügungsadressat selber realisieren könnte (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 89 Rz. 29; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.78 Fn. 232). Dies folge aus der Dispositionsmaxime. Deshalb wird eine Rechtsmitteleinlegung gegen den Willen des Verfügungsadressaten als bedenklich angesehen (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 329, 766 ff.).

3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Lehre die Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat, wenn dieser selber die Verfügung nicht anficht, nur ausnahmsweise und nur in engem Rahmen für zulässig erachten. Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E.4.4.2-4.4.5).

3.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1), wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, BGE 133 II 400 E. 2, BGE 133 V 239 E. 9.2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 7).

4.
Im Folgenden ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu prüfen.

4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei beschwerdelegitimiert. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG seien erfüllt, weil er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe und durch das Ausbleiben der geforderten Zahlungen das C._______ und damit auch er persönlich in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Auch als Dritter wäre er seiner Ansicht nach beschwerdeberechtigt, da er von der Verfügung massiv betroffen sei (vgl. act. 17, 35).

Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerinnen bestreiten die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen habe und nicht materieller Verfügungsadressat sei. Zudem liege keine Prozessbevollmächtigung seitens der Universität B._______ als Verfügungsadressatin vor. Nachdem diese nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe, seien auch die Voraussetzungen für eine Drittbeschwerde nicht gegeben (vgl. act. 12, 13.1, 21, 22, 32, 35).

4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Privatperson einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, welcher die vorliegende Beschwerde in dessen Namen erhoben hat (act. 1, 1/1, 17 S. 3). Zu keinem Zeitpunkt wurde von Seiten des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht, das Verfahren werde im Namen einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person geführt, namentlich der Universität B._______. Diese bestätigt denn auch ausdrücklich, dem Beschwerdeführer 1 keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung erteilt zu haben (act. 49).

4.3
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 vorliegend als materieller Verfügungsadressat gelten kann und aufgrund dieser Stellung beschwerdeberechtigt ist.

4.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde an die folgende Adresse eröffnet: "Universität B._______, Forschungszentrum C._______, Dr. A._______, (...)" (act. 1/2 S. 4). Diese Adresse ist auch im Rubrum der Verfügung erwähnt (act. 1/2 S. 1). Aus dieser Formulierung geht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - klar hervor, dass die umstrittene Verfügung sich an die Universität B._______ richtete und intern dem C._______ bzw. dem Beschwerdeführer 1 als deren Vertretung übergeben werden sollte. In der Anschrift wurden die örtlichen Angaben des C._______ aufgeführt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Ob es sich hierbei - wie vom Beschwerdeführer 1 behauptet - auch um seine Privatadresse gehandelt hat, ist nicht von Belang. Massgebend und erwiesen ist einzig, dass die in der Verfügung enthaltenen Ortsangaben der im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen und offiziellen Adresse des C._______ (vgl. www._______) entsprachen, dessen Leiter der Beschwerdeführer 1 war. Die Erwähnung des C._______ bzw. des Beschwerdeführers 1 diente somit der Präzisierung der Verfügungsadressatin, welche klar die an erster Stelle genannte Universität B._______ war. Die Universität B._______ ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. [...] des Gesetzes vom [...] über die Universität [nachfolgend: Universitätsgesetz]), welche parteifähig im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG ist und damit - im Gegensatz zum C._______ - Verfügungsadressatin im materiellen Sinne sein kann. Das C._______, welches sich zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens noch als "eigenständige Einheit innerhalb des Departements für Psychologie der Universität B._______" bezeichnete (www._______, besucht am 25. Januar 2013, act. 59), hat demgegenüber keine Rechtspersönlichkeit (Art. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
und 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit auch keine Partei- und Prozessfähigkeit, was unbestritten ist. Gleiches gilt für das genannte Departement sowie die entsprechende philosophische Fakultät, welche innerhalb der Universität B._______ zwar autonom sind, deren Beziehungen zum Staat aber über das Rektorat abgewickelt werden (siehe Art. [...] Universitätsgesetz). Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität (Art. [...] Universitätsgesetz). Die Berechtigung des Beschwerdeführers 1 als Leiter des C._______ zur Vertretung der Universität B._______ im vorinstanzlichen Verfahren wird von dieser nicht bestritten.

4.3.2 Die angefochtene Verfügung wurde mit Recht nicht dem Beschwerdeführer 1 als Privatperson eröffnet. Aus dem Projektbeschrieb vom 6. April 2009 (act. 1/5) sowie dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Juni 2009 (act. 1/4) bzw. 29. Oktober 2009 (act. 12/2) geht nämlich eindeutig hervor, dass die Projekteingabe nicht durch den Beschwerdeführer 1 als Privatperson, sondern durch das C._______ der Universität B._______ erfolgte und dieses (und nicht jener) neben der Beschwerdegegnerin 1 als für die Projektorganisation zuständig bezeichnet wurde. Dass sich die angefochtene Verfügung auf die Projekteingabe vom 6. April 2009 sowie den letztgenannten Antrag bezieht, ergibt sich zweifelsfrei nicht nur aus dem Betreff der Verfügung, welcher dem Titel der Projekteingabe entspricht, auf welche im Antrag verwiesen wird, sondern auch aus der Begründung der Verfügung. Weiter ist dem vom Beschwerdeführer 1 an die Vorinstanz (vor Erlass der Verfügung) verfassten Schreiben vom 22. April 2010 (act. 12/4) zu entnehmen, dass es um ein Projekt des C._______ (und nicht des Beschwerdeführers 1 selber) ging und dessen Finanzierung durch den Impulsfonds angestrebt wurde. Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten und angewendeten Richtlinien der Beschwerdegegnerin 1 für den Fonds zur finanziellen Unterstützung von Impuls- und Entwicklungsprojekten im Suchtbereich vom 2. Oktober 2009 (act. 12/1) sehen in Ziff. 5 ("Projektträger") denn auch vor, dass Institutionen und im Suchtbereich tätige Verbände, Vereinigungen und Organisationen ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eines Projektes einreichen können. Privatpersonen kommen demnach als Projektträger gar nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer 1 in den Erwägungen (nicht aber im Rubrum) der angefochtenen Verfügung unkorrekterweise als Gesuchsteller bezeichnet wurde (act. 1/2 S. 2), ändert nichts. In den vorliegenden Akten zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als Privatperson am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl er von diesem Kenntnis hatte und - als angeblich materiell Betroffener - einen entsprechenden Antrag um Teilnahme hätte stellen können (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG; vgl. dazu Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 9). Der Beschwerdeführer 1 als Privatperson hatte daher keinen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gestützt auf das vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Schreiben der Universität B._______ vom 25. Juni 2010 (act. 35/1). Darin teilte die Universität B._______ dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sie für die Aktivitäten des C._______ inskünftig nicht mehr als Bürgin haften wolle und die
entsprechende Zusammenarbeit kündige. Wann der Beschwerdeführer 1 dieses Schreiben erhalten hat, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung der bisherigen Zusammenarbeit wirksam wurde und ob bzw. in welcher Weise das Projekt Modellversuch "D._______" davon betroffen war, geht aus den Akten nicht hervor. Das C._______ wurde in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2010 (act. 1 S. 3) und auch auf seiner Homepage (act. 59) jedenfalls noch bis vor Kurzem als Einheit des Departements für Psychologie der Universität B._______ bezeichnet. Zudem wurde der Vorinstanz vor Verfügungserlass (trotz Mitwirkungspflicht der Parteien, vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) offensichtlich keine entsprechende Meldung gemacht, so dass sie keinen Anlass hatte, von einem allfälligen Parteiwechsel bzw. einer möglichen besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 auszugehen und ihm die Verfügung zu eröffnen. Auf einen Eröffnungsmangel kann sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht berufen. Adressatin der belastenden Verfügung im materiellen Sinne war deshalb einzig die Universität B._______, nachdem die Projekteingabe des C._______, welches wie gesagt nicht parteifähig ist, sondern im Verfügungszeitpunkt noch als Einheit des Departements für Psychologie zu betrachten war, ihr zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist demzufolge nicht als materieller Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert.

4.4
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 allenfalls als Dritter beschwerdeberechtigt ist. In Frage kommt vorliegend eine Drittbeschwerde zugunsten der Verfügungsadressatin (Universität B._______), welche mit ihrem Beschwerderückzug auf eine Anfechtung der belastenden Verfügung verzichtet hat und sich ausdrücklich gegen die Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer 1 ausspricht. Wie vorne dargelegt (E. 3.2.2 f.), ist eine Drittbeschwerde unter diesen Umständen nur ausnahmsweise und in engem Rahmen zulässig. Erforderlich ist ein unmittelbarer Nachteil des Beschwerdeführers 1 aus der streitigen Verfügung.

4.4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht in seinen Eingaben an das Gericht (act. 17 S. 3 f., 35 S. 2 f., 40 S. 2, 57 S. 2) geltend, dass er durch die angefochtene Verfügung persönlich betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. Zur Begründung lässt er zusammenfassend ausführen, dass das C._______ und damit er selber gegenüber der Universität B._______ in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Mit Einschreiben vom 25. Juni 2010 habe die Universität B._______ bereits Fr. 395'161.10 bei ihm eingefordert. Der Betrag rühre letztlich von den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her. Eine Überweisung von Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B._______ habe er am 1. März 2011 vornehmen lassen. Als Belege werden zwei Dokumente eingereicht (act. 35/1, 2).

Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses bzw. seines aus der angefochtenen Verfügung erlittenen unmittelbaren Nachteils sind knapp und unpräzis: Der Beschwerdeführer 1 behauptet einerseits, dass die Projektkosten über Fr. 230'321.25 bei ihm angefallen seien (act. 57 S. 2), und führt aus, das C._______ könne keine Verpflichtungen für die Universität B._______ eingehen, sondern er sei als Einziger aus den eingegangenen Verträgen verpflichtet (act. 17 S. 3). Andererseits macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass ihn die Universität B._______ am 25. Juni 2010 mit einer Forderung von Fr. 395'161.10 für ausgeführte, aber nicht finanziell unterstützte Projekte konfrontiert habe (act. 40 S. 2). Dieser Betrag rühre u.a. von dem treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und dem nicht unterzeichneten Vertrag, letztlich den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her (act. 35 S. 2). Aufgrund dieser Angaben bleibt unklar, bei wem (Beschwerdeführer 1 oder Universität B._______), wann, welche Kosten aus dem Projekt Modellversuch "D._______" angefallen sind. Aus den von ihm eingereichten Belegen (act. 35/1, 2) kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dem bereits erwähnten Schreiben des Rektors der Universität B._______ vom 25. Juni 2010 an den Beschwerdeführer 1 (act. 35/1) ist lediglich zu entnehmen, dass die schlechte finanzielle Situation des C._______ im Zusammenhang mit der grossen Anzahl von unbezahlten Rechnungen für Behandlungen ("factures de traitement") stand und der ausstehende und (bis 31. Oktober 2011 eingeforderte) Betrag per Ende Mai 2010 Fr. 395'161.10 betrug. Von Kosten des Modellprojekts "D._______" ist in diesem Schreiben keine Rede. Zudem ist der genannte Fehlbetrag, für welchen die Universität B._______ aufgekommen ist, vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden. Dieser Umstand stellt den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Kosten und der Verfügung in Frage bzw. erfordert diesbezüglich substantiierte Darlegungen und Belege. Der eingereichte Bankauszug vom 22. März 2011 (act. 35/2) belegt aber lediglich eine Belastung des Privatkontos des Beschwerdeführers 1 über den Betrag von Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B._______ mit Valuta vom 1. März 2011. Mehr ist daraus nicht zu lesen. Unter diesen Umständen kann ein aus der angefochtenen Verfügung resultierender unmittelbarer finanzieller Nachteil des Beschwerdeführers 1 nicht als hinreichend substantiiert und belegt gelten. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführung als Drittperson ist daher zu verneinen.

4.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt (E. 4.3.2) nur als Leiter des C._______ und Vertreter der Universität B._______ und nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es fehlt damit auch an der formellen Beschwer des Beschwerdeführers 1.

Der Beschwerdeführer 1 ist demnach auch als Drittperson nicht beschwerdeberechtigt.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist, da die Voraussetzungen gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG nicht erfüllt sind. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre ausgelegt. In der Verneinung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 liegt daher - entgegen seiner Ansicht - kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Auf die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

5.
Der Rektor der Universität B._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) mit, dass er der Verwaltungsdirektorin (H._______) die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfahren im Namen der Universität B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) zu führen. Im Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) machte die Beschwerdeführerin 2 deutlich, sie wolle den Beschwerdeführer 1 als Verfahrenspartei aber nicht ablösen (act. 49). Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen sprachen sich gegen einen solchen Parteiwechsel aus. Im erwähnten Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) erklärte die Beschwerdeführerin 2 sodann den Rückzug der Beschwerde, weshalb das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin 2 frist- und formgerecht eingereicht wurde.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist und das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.

7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Verfahren Parteistellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.537/2004, 1P.561/2004 vom 6. Juni 2006 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 128 II 90 E. 2 b). Der Beschwerdeführer 1 ist unterlegen, da seinen Anträgen nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin 2 hat durch ihren Rückzug der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb sie gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls kostenpflichtig wird (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.55 ff.). Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 zu 5/6 und der Beschwerdeführerin 2 zu 1/6 aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Nach Würdigung der erwähnten Umstände sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer 1 ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- anzurechnen und die Restanz von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote vom 9. Januar 2012 (act. 39/1) einen Betrag von insgesamt Fr. 22'988.50 geltend, der sich zusammensetzt aus anwaltlichen Bemühungen von 46.4 Stunden à Fr. 350.-, Auslagen von Fr. 435.-, einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'313.50 (7.6% auf Fr. 5'134.55 und 8% auf Fr. 11'540.45) sowie einer Parteientschädigung (interner Aufwand Klientschaft) von Fr. 5'000.-. Dieser ausserordentlich hohe Aufwand ist aufgrund der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts und angesichts der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdegegnerinnen nicht gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Da das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ein notwendiger Gesamtaufwand von maximal 30 Stunden angemessen erscheint, wird das anwaltliche Honorar bei einem angemessen erhöhten Stundenansatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) zuzüglich Auslagen von Fr. 435.- auf insgesamt Fr. 9'435.- (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegnerinnen den Betrag von Fr. 7'863.- zu bezahlen und die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerinnen mit Betrag von Fr. 1'572.- zu entschädigen.

Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da in casu kein gesetzlicher Anspruch auf die anbegehrten Beiträge besteht (vgl. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1] sowie Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121], in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung; siehe auch act. 12/1 S. 2), ist das vorliegende Urteil endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2.
Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer 1 im Betrag von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von Fr. 500.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer 1 wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- angerechnet und die Restanz von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin 2 hat den Betrag innert 30 Tagen nach Erhalt des Einzahlungsscheins zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Den Beschwerdegegnerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 9'435.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist vom Beschwerdeführer 1 im Betrag von Fr. 7'863.- und von der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von Fr. 1'572.- zu bezahlen. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6178/2010
Datum : 07. Mai 2013
Publiziert : 24. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheit
Gegenstand : Subventionsbeiträge; Verfügung des BAG vom 29. Juni 2010


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BZP: 17
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BetmG: 3c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 3c Meldebefugnis - 1 Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:
1    Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:
a  sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben;
b  eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und
c  sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten.
2    Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
3    Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.
4    Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches20.21
5    Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 103
OR: 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
SuG: 11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
VGG: 23 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 11 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
BGE Register
122-V-47 • 128-II-90 • 130-II-65 • 130-V-560 • 133-II-181 • 133-II-249 • 133-II-400 • 133-II-409 • 133-V-188 • 133-V-239 • 134-II-45 • 134-V-153 • 135-I-6 • 135-II-172
Weitere Urteile ab 2000
1C_260/2009 • 1P.537/2004 • 1P.561/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • beschwerdelegitimation • privatperson • frist • replik • verfahrenskosten • bundesgericht • parteiwechsel • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • rechtsbegehren • departement • legitimation • beilage • beschwerdeschrift • beschwerdeantwort • leiter • kostenvorschuss • psychologie • stelle
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BVGE
2007/6 • 2007/20
BVGer
A-5646/2008 • C-6178/2010
RECHT
1986 S.10