Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5448/2011/C-5709/2011

Urteil vom 5. Juni 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

Parteien Zustelladresse: p.A. B._______,,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige
Gegenstand
im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist am 9. September 1950 geboren und Schweizer Bürger. Am 6. Juni 2010 ersuchte er um Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Mit Leistungsbestätigung vom 8. Juli 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass ab 1. Juli 2010 eine Sozialhilfeunterstützung von THB 32'746.-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer verlangte von der Vorinstanz am 19. August 2010 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beanstandete der Beschwerdeführer das Ausbleiben einer beschwerdefähigen Verfügung durch die Vorinstanz.

B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 lehnte die Vorinstanz das Begehren auf Sozialhilfeunterstützung für den Monat Juni 2010 ab. Der Haushaltsbetrag von THB 10'000.-- wurde als angemessen erachtet; er wurde - vorbehältlich der jährlichen Überprüfung - nicht erhöht. Es wurde ihm ab Juli 2010 für die Dauer eines Jahres eine monatliche Unterstützung von THB 32'746.-- zugesprochen. Weiter wurde verfügt, die Unterstützung würde entsprechend gekürzt, sobald er eine AHV-Rente beziehen könne. Überdies wurde entschieden, die Wohnkosten von THB 15'000.-- längstens bis zum 30. Juni 2011 zu bezahlen. Danach würden ihm nur noch maximal THB 8'000.-- vergütet. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb demzufolge die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. Januar 2011 als gegenstandslos geworden ab. Am 20. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 in gewissen Punkten Beschwerde. Die Vorinstanz zog daraufhin am 28. April 2011 ihre Verfügung vom 12. Januar 2011 teilweise in Wiedererwägung. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, am 14. Juli 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

C.
Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 bei der Schweizer Botschaft in Thailand um Fortsetzung der Unterstützung. Am 24. Juni 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ab 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Sozialhilfeunterstützung von THB 26'285.-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer verlangte von der Vorinstanz am 18. Juli 2011 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 wurde das Gesuch um Fortsetzung der Unterstützung für die Periode vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 bewilligt. Das Haushaltsgeld für 2011 wurde auf THB 10'500.-- und die monatliche Unterstützung insgesamt auf THB 26'285.-- festgelegt.

E.
Am 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 auf, bis zum 20. Oktober 2011 ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen.

G.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 5. und 17. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer um Erhöhung der budgetierten Miet- und Elektrizitätskosten, des Haushaltsgeldes und des Taschengeldes. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Hinsichtlich dem monatlichen Mietzins bringt der Beschwerdeführer vor, der Mietzins seiner Wohnung habe sich ab Juli 2011 von THB 15'000 auf THB 12'000.-- reduziert. Ein monatlicher Mietzins von THB 12'000.-- bis 15'000.-- sei für einen europäischen Ausländer und Sozialhilfeempfänger in C._______, D._______ nicht unangemessen hoch, wenn man sich an den einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen orientiere. Er bewohne ein Wohnzimmer (19 m2), welches zur Küche (12 m2) offen sei sowie ein Schlaf- und Arbeitszimmer (20 m2). Sein Gartensitzplatz betrage 14 m2. Man könne in Stadtnähe oder in der Stadt sicherlich ein einfaches Studio für THB 8'000.-- mieten. Diese Studios hätten bestenfalls eine Kochnische mit einem Kocher oder auch nur eine Thaiküche, die sich draussen befinden würde. Ebenso hätte solch ein Studio keinen Arbeitstisch und auch keinen Sitzplatz oder einen Balkon, welcher gross genug wäre, um sich hinsetzen zu können. Zudem wäre für eine Waschmaschine nicht genügend Platz, so dass in einer Wäscherei gewaschen werden müsste. Er gehe davon aus, dass die Sozialhilfeleistung nicht nur einen Kocher, sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne. Eine Ein- oder Zweizimmerwohnung mit einer Küche sei für THB 8'000.-- nicht erhältlich. Auch Studios der Preisgruppe THB 12'000.-- bis THB 15'000.-- hätten oft keine vollständig ausgestattete Küche. Zudem sei er nicht verpflichtet, in Stadtnähe zu wohnen. Deshalb beantrage er, die Wohnkosten auf monatlich THB 12'000.-- zu erhöhen.

Die Kosten für Elektrizität und Gas betreffend führt der Beschwerdeführer aus, die Elektrizitätskosten hätten sich gemäss den Elektrizitätskostenabrechnungen der Provincial Electricity Authority von April 2010 bis April 2011 (ohne Mai 2010) auf monatlich durchschnittlich THB 1312.-- belaufen. Wie den Bankbelegen der Bankok Bank zu entnehmen sei, habe der Strom von Mai 2010 bis April 2011 durchschnittlich sogar THB 1'426.-- gekostet. Es sei willkürlich, wenn das BJ lediglich Elektrizitätskosten von THB 860.-- pro Monat budgetiere. Demzufolge seien die Kosten auf THB 1'426.-- oder zumindest auf THB 1'312.-- festzulegen.

Bezüglich des auf THB 10'500.-- festgelegten Haushaltsgeldes macht der Beschwerdeführer geltend, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte nicht wirklich offiziell angestellt seien. Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne für die notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrunde gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Heimatstaates könne auch bedeuten, diese Mindestlöhne nicht zu berücksichtigen. Der vom BJ aufgeführte Mindestlohn von THB 184.-- könne die minimalen Lebenskosten eines Thailänders nicht decken. Ebenso sei unbestritten, dass er seine schweizerischen Essgewohnheiten beibehalten dürfe. Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein einfacher schweizerischer Musterspeiseplan für den Standort E._______ zeige auf, dass pro Person monatlich allein für die Verpflegung bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten. Die SKOS Richtlinien würden festhalten, dass die Sozialhilfe mehr als nur eine das Überleben sichernde Massnahme sei. Mit der Sozialhilfe würde nicht das absolute, sondern das soziale Existenzminimum abgedeckt. Somit wäre ein Haushaltsgeld in der Höhe von THB 15'000.--, wovon die Kosten für Nahrungsmittel THB 13'500.-- betragen würden, realistisch.

Hinsichtlich des Taschengeldes macht der Beschwerdeführer geltend, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht befinden. Es sei dort am ehesten in der Integrationszulage und in der minimalen Integrationszulage abgehandelt. Er habe sich bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese jedoch mangels Angebot nicht wahrnehmen können. Vor einiger Zeit habe er zum zweiten Mal bei "F._______" seine Mitarbeit angeboten, jedoch auf seine E-Mail keine Antwort erhalten. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration dienen, indem sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das vom BJ festgelegte Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, seine Lebenspartnerin ins Kino oder zu einem Kaffee mit Kuchen oder einem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten können, eine Sehenswürdigkeit zu besuchen. Demzufolge beantrage er Taschengeld in der Höhe von THB 3'400.--.

H.
Am 17. November 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

I.
Mit Verfügung (Wiedererwägung) der Vorinstanz vom 23. Januar 2012 wurde die Verfügung vom 29. August 2011 teilweise aufgehoben und Elektrizitätskosten in der Höhe von THB 1'312.-- budgetiert (anstatt wie bisher mit THB 860.--). Die monatliche Leistung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30 Juni 2012 wurde somit um THB 452.-- auf THB 26 737.-- erhöht.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer gleichzeitigen Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde soweit sie nicht die Elektrizitätskosten betrifft. Bezüglich der Mietkosten hält sie fest, der Beschwerdeführer komme auf einen Punkt zurück, den er zuvor akzeptiert habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer angeführten luxuriösen Angebote mit Zugang zu einem Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aussicht, in der Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren könnten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Höhe des Haushaltsgeldes bringt sie vor, der Betrag für das Jahr 2012 sei noch nicht bestimmt worden. Eine von der Sozialhilfe unterstützte Person in der Schweiz würde für die dem Haushaltsgeld entsprechenden Posten nach den Richtlinien der SKOS für das Jahr 2011 CHF 560.-- erhalten. Passe man den Betrag an die Lebenshaltungskosten in Thailand an, so ergebe sich gemäss geschätztem Index der UBS vom August 2011 von 53.6 (Zürich = 100) ein Betrag von CHF 300.--, was ca. THB 10'000.-- entspreche. Somit werde am Haushaltsgeld in der Höhe von THB 10'500.-- festgehalten. Bezüglich des Taschengeldes könne festgestellt werden, dass gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien erwachsene Personen in jedem Land 10 % des Haushaltsgeldes erhalten würden. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld" nicht vorkomme, so würde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten enthalten (Unterhaltung und Bildung, kleine Geschenke). Dieser Grundbedarf ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern in der Schweiz nicht, Einladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen. Die Sozialhilfe für Auslandschweizer kenne anders als die Empfehlungen der SKOS keine Integrationszulagen.

K.
In seiner Replik vom 12. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und führt aus, er habe sich weder einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die damaligen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe damals nicht Beschwerde erhoben, weil er der Ansicht gewesen sei, er würde dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe beziehe und sofern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten verfüge. Er bringt weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in einem Gebäude mit zugehörigem Schwimmbad und Fitnesscenter sei in E._______ normal. Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, weshalb von vielen Wohnungen in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen bis zu THB 12'000.-- monatlich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als Sozialhilfeempfänger ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung mit abgetrennter Küche habe, damit er nicht im gleiche Raum schlafen und kochen müsse. Ein monatliches Budget von THB 7'500.-- für Lebensmittel genüge eventuell, wenn man sich wie die thailändische Landbevölkerung lediglich beinahe nur von Reis- und Nudelsuppe und von Reis und Gemüse mit Huhn ernähren würde. Brot sei ein Bestandteil der notwendigen Lebensbedürfnisse eines Schweizers in Thailand und 500 g würden mindestens THB 80.-- kosten. Es sei somit falsch, die Sozialhilfe an einen Schweizer in Thailand mit dem thailändischen Minimallohn zu verbinden. Der Aussage der Vorinstanz, von einem Schweizer, der im Ausland Sozialhilfe beantrage, könne erwartet werden, dass er sich dem Lebensstandard des Aufenthaltsstaates ein Stück weit anpasse, entbehre der gesetzlichen Grundlage. So sei er in Thailand integriert, auch wenn er seine Essgewohnheiten nicht ändere.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-5448/2011 und C-5709/2011 zu vereinigen und in einem Entscheid darüber zu befinden.

2.
2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
BSDA.

2.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

4.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin sind die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, kann auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3525/2009 vom 22. November 2010 E. 3, C-8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5.
Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1
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VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).

Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3
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1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
, Art. 5 Abs. 1 Bst. a
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1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
sowie Art. 10 Abs. 1
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1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3
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1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Art. 17 Abs. 1
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VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1
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VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5
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VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.

6.
Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget vom Mai 2011 resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Ausgabenüberschuss von THB 26'285.-- monatlich.

6.1
6.1.1Der Beschwerdeführer rügt zunächst, für THB 8'000.-- würde er lediglich ein einfaches Studio, in welchem keine Küche, sondern nur eine Kochnische mit einem Kocher vorhanden sei, mieten können. Ebenso würde ein solches Studio über keinen Balkon verfügen, der gross genug wäre, um darauf auf Stühlen sitzen zu können. Ein Arbeitstisch würde in solchen Studios ebenfalls fehlen. Er gehe davon aus, dass die Sozialhilfeleistung nicht nur einen Kocher, sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne.

6.1.2 Die Vorinstanz stellt sich bezüglich der Mietkosten auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer komme auf einen Punkt zurück, den er zuvor akzeptiert habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer angeführten luxuriösen Angebote mit Zugang zu einem Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aussicht, in der Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren könnten nicht berücksichtigt werden.

6.1.3 Der Beschwerdeführer führt dazu replikweise aus, er habe sich weder einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die damaligen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe damals nicht Beschwerde erhoben, weil er der Ansicht gewesen sei, er würde dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe beziehe und sofern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten verfüge. Er bringt weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in einem Gebäude mit zugehörigem Schwimmbad sei in E._______ normal. Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, weshalb von vielen Wohnungen in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen bis zu THB 12'000.-- monatlich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als Sozialhilfeempfänger ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung mit abgetrennter Küche habe, damit er nicht im gleichen Raum schlafen und kochen müsse.

6.2. Eine Behörde erzeugt keine Rechtswirkungen, wenn sie eine Verfügung ankündigt. Erst die in der Zukunft liegende Verfügung wird rechts-verbindlich (Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 91). Demzufolge konnte ein Teil der Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Januar 2011 sowie von der Vorinstanz formuliert keine Rechtswirkung erzeugen. Der Beschwerdeführer hat somit die Reduktion der Mietkosten fristgerecht angefochten und sie nicht akzeptiert, wie von der Vorinstanz behauptet wird. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Reduktion des Mietzinses angemessen ist.

6.3.
6.3.1 Gemäss Ziff. 2.3.1 der Richtlinien sind Mietkosten voll anzurechnen, sofern die Wohnungsgrösse den Umständen angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Wohnung dieser Grösse liegt. Laut Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien ist ein Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Es wird empfohlen regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen.

6.3.2 In der Schweiz haben verschiedene Gemeinden einen Maximalbetrag der Miete bei Sozialhilfeempfängern festgelegt. So werden in Basel-Stadt für eine Person Mietkosten ohne Nebenkosten von maximal Fr. 650.-- übernommen (Quelle: viavia.ch, im Internet unter: www.viavia.
ch/ratgeber/pmwiki.php?n=Sozialhilfe.H%F6he > Wie viel bezahlt die Sozialhilfe? > Wohnungskosten [Stand März 2012], Seite besucht im April 2012). In Luzern hingegen wird ein Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'020 als angemessen angesehen (Quelle: Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Anhang 2, im Internet unter: www.disg.lu.ch/20100330_
luzernerhandbuch_ausgabe_6.0-3.pdf [Stand Januar 2010], Seite besucht im April 2012). In Zürich liegt die Obergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bei Fr. 1'100.-- (Quelle: Stadt Zürich, im Internet unter: www.stadtzurich.ch > Sozialhilfe > Antworten auf häufige Fragen > Wie teurer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein?, Seite besucht im April 2012).

In dieser Preiskategorie sind Wohnungen von durchschnittlich höchstens 35 m2 erhältlich (vgl. www.immoscout24.ch). Der Beschwerdeführer gab an, ein Wohnzimmer von 19 m2, eine Küche von 12 m2 sowie ein Schlaf- und Arbeitszimmer von 20 m2 zu bewohnen. Sein Wohnraum misst gemäss diesen Angaben 51 m2. In seiner Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2011 gab er an, die Nettowohnfläche seiner Wohnung betrage 54 m2. Seine Wohnung ist somit 16 bis 19 m2 zu gross. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, ein Studio oder eine eineinhalb-Zimmer-Wohnung in der entsprechenden Grösse zu suchen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde eine Liste von Studios bei. Entgegen seinen Angaben, die günstigen Studios würden lediglich Kocher und keine richtige Küche enthalten, befindet sich darunter ein Studio für THB 8'000.-- monatlich, welches über eine "europäische Küche" verfügt (vgl. Objekt Nr. 12). Dieses Studio misst 32 m2 und wäre somit auch nicht zu gross. Demzufolge kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine entsprechend kostengünstigere Unterkunft zu finden.

7.
7.1Der Beschwerdeführer bringt vor, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte nicht wirklich offiziell angestellt seien. Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne für die notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrunde gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Ebenso sei unbestritten, dass er seine schweizerischen Essgewohnheiten beibehalten dürfe. Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein einfacher schweizerischer Musterspeiseplan für den Standort E._______ zeige auf, dass pro Person monatlich allein für die Verpflegung bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten.

7.2 Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Dessen Höhe wird auf Vorschlag der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Thailand beträgt das monatliche Haushaltsgeld im Jahr 2011 THB 10'500.--. Dieser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thailand angemessen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 23. Januar 2012). Es wurde somit nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, allein auf den Mindestlohn in Thailand abgestellt, sondern vorwiegend auf den Lebenskostenindex der UBS in Bangkok. Dieser Index orientiert sich nicht an Lebenshaltungskosten einer von der Sozialhilfe abhängigen Person. Dem Beschwerdeführer sollte es daher möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungskosten zu decken. Dabei erscheint es zumutbar, wenn der Beschwerdeführer vermehrt einheimische Nahrungsmittel konsumieren muss, hat er doch seinen Lebensmittelpunkt freiwillig nach Thailand verlegt.

8.
8.1 Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Erwachsenen 10% des vollen Haushaltsgeldes für eine Person; in casu ergibt dies einen Betrag von THB 1'050.--. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht befinden. Es sei dort am ehesten in der Integrationszulage und in der minimalen Integrationszulage abgehandelt. Er habe sich bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese jedoch mangels Angebot nicht wahrnehmen können. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration dienen, indem sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das von der Vorinstanz festgelegte Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, seine Lebenspartnerin ins Kino oder zu einem Kaffee mit Kuchen oder einem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten können, eine Sehenswürdigkeit zu besuchen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, enthalten das anwendbare BSDA und die VSDA keine Möglichkeit Integrationszulagen auszubezahlen. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld" nicht vorkomme, so enthalte der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten wie beispielsweise Unterhaltung und Bildung, kleine Geschenke usw. Dieser Grundbedarf ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern in der Schweiz nicht, Einladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen.

8.2 Bedenkt man, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung mit dem Haushaltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfügung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe - auch in Betracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand - als angemessen.

9.
Gemäss Ziff. 2.2.3 der Richtlinien sollte der Betrag für Auslagen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche und Schuhen nicht mehr als 5-15% des vollen Haushaltsgeldes ausmachen. Vorliegend wurde von der Vorinstanz der höchste Prozentsatz von 15% festgelegt. Für Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet hat der Beschwerdeführer THB 980.-- veranschlagt. Diesen Betrag hat die Vorinstanz in ihre Berechnung übernommen; dieser Wert entspricht den Vorgaben in Punkt 2.2.4 der Richtlinien.

10.
Weitere Kosten können übernommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewiesen ist (Ziff. 2.3.9 der Richtlinien). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslagen für Einladungen in Restaurants und Besuche von Sehenswürdigkeiten können hingegen nicht berücksichtigt werden, da sie weder notwendig noch belegt sind. Sämtliche diesbezügliche Ausgaben sind deshalb vom frei verfügbaren Betrag (Taschengeld) zu bestreiten.

11.
Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt oder sei von falschen Annahmen ausgegangen, nachdem sie die Position 2.3.1 (Elektrizität) in Wiedererwägung gezogen und neu festgelegt hat.

12.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5448/2011
Datum : 05. Juni 2012
Publiziert : 15. Juni 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Gesetzesregister
ASFG: 1  2  5  8  14
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VSDA: 5  9  10  13  16  17
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
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vorinstanz • sozialhilfe • monat • bundesverwaltungsgericht • taschengeld • thailand • sozialhilfeleistung • koch • auslandschweizer • wohnkosten • weiler • budget • meer • schwimmbad • wohnraum • haushalt • einladung • darlehen • sachverhalt • lebenskosten
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BVGE
2011/1
BVGer
C-1335/2007 • C-3525/2009 • C-5363/2009 • C-5448/2011 • C-5709/2011 • C-8045/2007