Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2311/2013

Urteil vom 2. Mai 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

handelnd durch X._______ und Y._______,
Parteien
vertreten durch Daniel Hadorn, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Integration.

Sachverhalt:

A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein mit dem statutarischen Zweck, in den Bereichen Spracherwerb und Integration Kurse für gehörlose und hörbehinderte Menschen mit ausländischer oder schweizerischer Herkunft anzubieten. Dazu betreibt er eine Schule. Im Rahmen der Integrationsförderung des Bundes (Schwerpunkt "Modellvorhaben") ersuchte er am 15. Oktober 2012 um einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 25'000.- für das Jahr 2013. Dem Gesuch beigelegt waren namentlich eine ausführliche Projektbeschreibung sowie Unterlagen zum Verein selbst.

B.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie von einer Unterstützung des eingereichten Projektes absehen müsse, da dieses die Voraussetzungen des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" nicht vollständig erfülle. Sie machte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 Gebrauch.

C.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Sie führte dazu aus, dass der vom Angebot des Beschwerdeführers angesprochene Personenkreis klein und das Erweiterungspotential daher entsprechend eingeschränkt sei. Die Schwierigkeiten, die gehörlose und hörbehinderte Migrantinnen und Migranten bei der Nutzung der Angebote der Regelstrukturen antreffen würden, seien primär auf ihre Behinderung und nicht auf den Migrationshintergrund zurückzuführen. Soweit es um Kurse zum Erlernen der Gebärdensprache gehe, könnten diese nicht unterstützt werden, da es sich dabei nicht um eine Landessprache handle. Insgesamt könne das Angebot des Beschwerdeführers in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse, die Ziele oder die Unterrichtsmethodik nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt angesehen werden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausweitung auf andere Schweizer Städte fehle es an Angaben in Bezug auf die Art der Kurse und deren Ziele sowie die Frage, inwiefern die Regelstrukturen und die Kantone zu dieser Entwicklung beitragen. Das Gesuch betreffe nicht ein Pilotprojekt gemäss Prioritäten des Schwerpunkts 3, sondern eine Unterstützung der Aktivitäten des Vereins.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2013 sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe für das Jahr 2013 von Fr. 25'000.-. Eventualiter sei der Betrag vom Gericht festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nur wenige Migranten gehörlos seien, dies gelte aber auch für die Gesamtbevölkerung. Die Begründung der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass Gehörlose aufgrund ihrer geringen Zahl kaum je subventionsberechtigt seien. Damit würden sie aufgrund der körperlichen Behinderung diskriminiert, was gegen Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstosse. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz der einzige Anbieter von Sprachkursen für gehörlose Migranten. Dass die Vorinstanz diesem Angebot den Charakter eines Pilotprojektes abspreche und aufgrund dessen die finanzielle Unterstützung versage, müsse als krasses Fehlermessen bezeichnet werden. Was die Gebärdensprache anbelange, handle es sich zwar formell gesehen nicht um eine Landessprache. Sie diene jedoch als Mittel, um die deutsche (Schrift- und allenfalls Laut )Sprache zu erlernen. Insgesamt erfülle das Projekt des Beschwerdeführers sämtliche verwaltungsinternen Voraussetzungen für die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass gemäss dem Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförderung ab 2012" die Kantone für die Organisation von Sprachkursen in der Integrationsförderung zuständig seien. In diesem Rahmen könnten die Kantone Beiträge an Projektträger ausrichten und ihrerseits beim Bund Subventionen dafür beantragen. Die Aufgaben des Bundes bezüglich der Integrationsförderung seien vorwiegend strategischer Natur. Daher richte der Bund Subventionen im Bereich Modellvorhaben für die Realisierung von Grundlagenarbeiten und nicht für die Durchführung von Kursen aus. Wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2013 festgehalten, gehe es beim vorliegenden Finanzierungsgesuch nicht um ein Pilotprojekt, sondern um die Unterstützung der regulären Aktivitäten einer bestehenden Institution.

F.
Mit Replik vom 14. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Integration eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Auf den 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Grundlagen der Integrationsförderung revidiert (Art. 55
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG [SR 142.20], vgl. AS 2013 4375 S. 4389, sowie Art. 11 ff
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 11 Beitragsgewährung - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
a  die kantonalen Integrationsprogramme;
b  Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205], vgl. AS 2013 5351). Es stellt sich daher vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zu der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen AuG-Änderung vom 14. Dezember 2012 lautet folgendermassen:

"1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht."

Die Anwendung dieser Bestimmung (der Vorbehalt von Absatz 2 ist hier nicht von Bedeutung) auf das vorliegende Verfahren hätte zur Folge, dass das neue Recht auf einen Sachverhalt angewendet würde, der sich vor Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat: Das zur Beurteilung stehende Beitragsgesuch bezieht sich auf das Jahr 2013. Die Anwendung des seit dem 1. Januar 2014 geltenden Rechts würde somit eine echte Rückwirkung darstellen. Eine solche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 23 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So fehlt es angesichts der allgemein gehaltenen Übergangsbestimmung bereits an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche die echte Rückwirkung im Bereich Finanzhilfen vorsieht. Auch die im Zusammenhang mit im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen geltenden Regeln des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) führen zur Anwendung des bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechts. Das Subventionsgesetz stellt eine Art "Allgemeiner Teil" des Subventionsrechts dar (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 120). Es beansprucht Geltung für "alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen" (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG). Dazu gehören zweifellos auch die Finanzhilfen zur Integrationsförderung nach dem Ausländergesetz. Gemäss Art. 36
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistungen vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a) oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Unabhängig davon, welche der Konstellationen auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch zutrifft, wird ein Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht ausgeschlossen, der in die Zeit nach Erbringung der zu subventionierenden Leistung fällt.

Auf das vorliegende Verfahren ist somit das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Recht anzuwenden.

3.
Die Gewährung von Beiträgen zur Integrationsförderung ist in den Grundzügen wie folgt geregelt:

3.1 Gemäss aArt. 55 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5437) kann der Bund für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere Projekte, die dem Erlernen einer Landessprache dienen. Ferner werden Beiträge in der Regel nur gesprochen, wenn sich Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt (aArt. 55 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG). Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens (aArt. 55 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG).

3.2 Aufgrund dieses Auftrages erliess der Bundesrat die VIntA (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5551). Gemäss aArt. 11 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 11 Beitragsgewährung - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
a  die kantonalen Integrationsprogramme;
b  Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
VIntA kann das BFM finanzielle Beiträge gemäss aArt. 55
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren, um Projekte oder kantonale Programme zu fördern. Unter Projekten in diesem Sinne sind insbesondere Projekte von nationaler Bedeutung, Modellvorhaben oder wissenschaftliche Untersuchungen zu verstehen (aArt. 11 Abs. 4
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 11 Beitragsgewährung - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
a  die kantonalen Integrationsprogramme;
b  Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
VIntA). In aArt. 13 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.
2    Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3    Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
VIntA sind die Förderungsbereiche (nicht abschliessend [vgl. Abs. 2]) festgelegt. Dazu gehören die Förderung der Allgemeinbildung, der sozialen Integration, des chancengleichen Zugangs zu den regulären Strukturen sowie die Unterstützung von Modellvorhaben (vgl. aArt. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.
2    Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3    Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
- d VIntA). Auf Antrag des BFM erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Schwerpunktprogramm als Prioritätenordnung (aArt. 14 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt.
2    Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.5
3    Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.
4    Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
5    Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen.
6    Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.6
VIntA), das zur Beurteilung der Gesuche dient, wenn die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigt (aArt. 14 Abs. 2
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt.
2    Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.5
3    Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.
4    Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
5    Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen.
6    Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.6
VIntA; vgl. auch Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG). Die Behörde hat darin nach pflichtgemässem Ermessen weitere Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 217 f.; Urteil des BVGer C 4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweis). Gesuche sind in der Regel beim BFM einzureichen (aArt. 15 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 15 Integrationspauschale - (Art. 58 Abs. 2 AIG)
1    Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2    Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2bis    Bei vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, denen zuvor vorübergehender Schutz ohne Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, wird die Pauschale pro Person um die Beiträge gekürzt, die im Rahmen von Programmen des Bundes für Unterstützungsmassnahmen zugunsten dieser Person ausbezahlt wurden.9
3    Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4    Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5    Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6    Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197710 gelten.
VIntA); dieses erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchverfahrens (aArt. 15 Abs. 4
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 15 Integrationspauschale - (Art. 58 Abs. 2 AIG)
1    Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2    Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2bis    Bei vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, denen zuvor vorübergehender Schutz ohne Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, wird die Pauschale pro Person um die Beiträge gekürzt, die im Rahmen von Programmen des Bundes für Unterstützungsmassnahmen zugunsten dieser Person ausbezahlt wurden.9
3    Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4    Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5    Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6    Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197710 gelten.
VIntA).

4.

4.1 Aus aArt. 55 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG und aArt. 11 Abs. 1
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 11 Beitragsgewährung - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
a  die kantonalen Integrationsprogramme;
b  Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
VIntA wird aufgrund der Formulierung als Kann-Bestimmung und des Budgetvorbehalts deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3802). Diese finanziellen Beiträge stellen daher keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar. Bei dieser Art von Subventionen kommt der verfügenden Behörde ein Entschliessungsermessen zu, d.h. sie kann entscheiden, ob eine Subvention zuzusprechen ist oder nicht (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 N 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 431; Schaerer, a.a.O., S. 178). Der verfügenden Behörde wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Vielmehr hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Zu beachten sind daher immer das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie die damit verbundenen öffentlichen Interessen sind ebenfalls mit einzubeziehen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 N 11, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 441).

4.2 Bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich jedoch, wenn es um die Gewährung von Ermessenssubventionen geht, eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der Vorinstanz abweicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung der Projekte für die Gewährung von Subventionen zu machen und einen Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern vorzunehmen. Eine freie Überprüfung der Subventionspraxis der Vorinstanz würde auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragstellern in sich bergen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.3 Dies hat zur Folge, dass auf die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen durch die Vorinstanz abzustellen ist, sofern keine konkreten Hinweise auf Befangenheit der an Vorbereitung und Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen bestehen (was hier nicht geltend gemacht wird) und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde diese Einwendungen in freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B 86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.2).

5.

5.1 Gestützt auf aArt. 14
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt.
2    Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.5
3    Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.
4    Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
5    Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen.
6    Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.6
VIntA wurde das Schwerpunktprogramm für die Jahre 2008 bis 2011 (nachfolgend: "Schwerpunktprogramm") erlassen. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde entschieden, dieses Schwerpunktprogramm bis zur Umsetzung der vom Bundesrat am 5. März 2010 beschlossenen Änderungen der Integrationsförderung weiterzuführen (vgl. Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförderung des Bundes ab 2012" des BFM vom 24. November 2010). In Bezug auf den hier interessierenden "Schwerpunkt 3 Modellvorhaben" wird in Ziff. 4.1 des Rundschreibens festgehalten, dass die Modellvorhaben weitergeführt werden sollen.

5.2 Im August 2012 erliess das BFM im Hinblick auf die Neuordnung der Förderung von Integrationsmassnahmen die Weisung "Umsetzung der Modellvorhaben" (nachfolgend: "Weisungen Umsetzung"), welche die Leitlinien zum Vollzug des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" vom 30. November 2007 ersetzte. Gemäss den "Weisungen Umsetzung" orientiert sich die Unterstützung von Projekten an dem vom Bundesrat am 23. November 2011 verabschiedeten "Integrationsplan", der vier Bereiche hervorhebt, in denen Handlungsbedarf bestehe. Zu diesen vier Bereichen gehört die hier interessierende spezifische Integrationsförderung. Dabei kommt dem Bund in erster Linie eine strategische Rolle zu: Es sollen insbesondere Projekte unterstützt werden, welche die Gewährleistung der Qualität, die Harmonisierung der angewandten Methoden und Praktiken, die Erarbeitung von Referenzmaterial, die Konzeption der Forschungsarbeit, die Ausbildung von Fachkräften, die Anwendung vom Bund entwickelter Instrumente etc. anstreben. Gesuche zur Unterstützung von Projekten werden in der Regel aufgrund einer Ausschreibung bzw. mittels gezielter Einladung eingereicht. Ausnahmsweise und unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel kann auch bei externen Anfragen finanzielle Projekthilfe geleistet werden, wenn Mandate aus den kantonalen Integrationsprogrammen oder durch die ausgeschriebenen Projekte im Rahmen des Integrationsplans lückenhaft sind. Die "Weisungen Umsetzung" enthalten eine Liste von sieben Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit von Bundessubventionen profitiert werden kann.

5.3 Aufgrund des Wortlautes sowohl der Integrationsverordnung als auch der vom BFM verfassten Dokumente gelten die "Weisungen Umsetzung" nicht nur für Finanzbeiträge gemäss aArt. 55
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
AuG, sondern auch für solche gemäss dem per 1. Januar 2014 aufgehobenen Art. 91 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 91 Weitere Beiträge - 1 und 2...253
1    und 2...253
2bis    Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.254
2ter    Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.255
3    Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.
4    ...256
4bis    Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.257
5    ...258
6    Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.
7    Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.
8    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG (SR 142.31, für den Wortlaut vgl. AS 2006 4745).

5.4 Bei den "Weisungen Umsetzung" handelt es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung. Darunter fallen auch Merkblätter, Richtlinien, Broschüren, Kreisschreiben etc. Sie sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis, insbesondere im Ermessensbereich. Sie binden die Rechtsmittelinstanz zwar nicht, sollen jedoch mitberücksichtigt werden, sofern sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben und eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f. mit Hinweisen; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; 2008/22 E. 3.1.1; Urteil BVGer A 1882/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die "Weisungen Umsetzung" bei der Beurteilung nicht zu beachten.

6.
Der Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die in den "Weisungen Umsetzung" aufgeführten Kriterien bei der Beurteilung seines Gesuches in dem Sinne nicht richtig angewendet, als sie diese nicht verfassungskonform ausgelegt habe. Aus der konkreten Anwendung dürfe sich namentlich keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ergeben. Im Weiteren habe sie verkannt, dass das Projekt das einzige seiner Art in der gesamten Schweiz sei. Ohne dieses Angebot hätten gehörlose Migranten keine Chance, sich die deutsche Sprache anzueignen. Aus diesem Grund befremde es, dass die Vorinstanz dem Projekt den Charakter eines Pilotprojektes abspreche. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dürfe auch die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der Migranten gehörlos sei, kein Grund sein, ihnen Subventionen zu verweigern. Die Argumentation der Vorinstanz, beim Angebot des Beschwerdeführers handle es sich um ein Angebot für Menschen mit Behinderung, was nichts mit dem Migrationshintergrund zu tun habe, greife zu kurz. Diese Menschen seien in ihren Herkunftsländern oft diskriminiert. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Behinderung gute Chancen, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu können; da sei es widersprüchlich, ihnen Massnahmen zur Integration zu versagen. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, die Gebärdensprache stelle keine Landessprache gemäss Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV dar, treffe dies zwar formell zu. Allerdings verkenne sie dabei, dass erst das Erlernen der Gebärdensprache den Migranten den Zugang zur deutschen Sprache in Schrift und - soweit möglich - Wort und damit einer Landessprache eröffne. Insgesamt seien somit sämtliche verwaltungsintern formulierten Voraussetzungen erfüllt, woraus ein Anspruch auf Bundessubventionen entstehe.

7.

7.1 Laut der Kurzbeschreibung im Beitragsgesuch sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers an gehörlose und hörbehinderte Menschen aus der Deutschschweiz, insbesondere auch an solche mit Migrationshintergrund. Es umfasst Sprachkurse, Integrationskurse, Fahrschule etc. Dabei werden die individuellen Bedürfnisse umfassend berücksichtigt. Das Angebot ermöglicht gehörlosen und hörbehinderten Menschen, am gesellschaftlichen Leben - sowohl dem der Gehörlosen als auch dem der Hörenden - teilzunehmen. Das Angebot ist das einzige seiner Art in der (Deutsch )Schweiz und entlastet daher andere Organisationen und Institutionen im Gehörlosen- und Hörbehindertenwesen. Es leistet einen wichtigen Beitrag an eine effiziente und qualitative Integration gehörloser und hörbehinderter Menschen in der Schweiz.

7.2 Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch im Rahmen des Förderbereichs "Modellvorhaben" ein. Gemäss aArt. 13 Abs. 1 Bst. d
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.
2    Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3    Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
VIntA sollen mit Modellvorhaben u.a. Innovationen von nationaler Bedeutung gefördert werden (das andere Bespiel der nicht abschliessenden Aufzählung steht vorliegend nicht zur Diskussion). Die Unterstützung von Modellvorhaben ist Teil der spezifischen Integrationsförderung, einem Bereich, in dem der Bund in erster Linie eine strategische Rolle einnimmt (vgl. Ziff. 3 der "Weisungen Umsetzung"). Die Unterstützung dient generell der Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung, der Innovation und der Schliessung von Lücken bei der Implementierung der Integrationsförderung (vgl. "Weisungen Umsetzung", Zielsetzungen). Es sollen Projekte unterstützt werden, welche die Qualität gewährleisten, die angewandten Methoden und Praktiken harmonisieren, Referenzmaterial erarbeiten, Forschungsarbeiten konzipieren, Fachkräfte ausbilden und vom Bund entwickelte Instrumente zur Anwendung bringen. Bei der Beurteilung von Gesuchen nach den in den "Weisungen Umsetzung" erwähnten Kriterien müssen diese grundlegenden Zielsetzungen immer mit einbezogen werden.

7.3 Wie die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise festhält, ist das Kursangebot des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der Integrationsförderung des Bundes nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt anzusehen, das unter dem Schwerpunkt "Modellvorhaben" unterstützt werden kann. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die zu erwartenden Ergebnisse, die verfolgten Ziele und die beschriebenen Unterrichtsmethoden zwar die Integration der einzelnen Teilnehmer fördern, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie der Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung oder der Innovation im Bereich der spezifischen Integrationsförderung dienen.

Auch kann nicht von der Schliessung einer Lücke bei der Implementierung der Integrationsförderung gesprochen werden. Zwar richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers an eine Gruppe von Migranten, die bisher offenbar nicht gezielt angesprochen wurde. Weder die Projektbeschreibung noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene zeigen jedoch auf, dass und inwiefern sich der Unterricht von gehörlosen und hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund von demjenigen von Personen mit der gleichen Behinderung, jedoch ohne Migrationshintergrund, unterscheidet. Dass der Aufwand bei Personen mit Migrationshintergrund grösser ist, steht ausser Frage, ist im vorliegenden Kontext jedoch nicht entscheidend. Für eine Innovation im Sinne der Modellvorhaben müsste vielmehr aufgezeigt werden, inwiefern sich der Unterricht beispielsweise in methodischer, didaktischer oder inhaltlicher Hinsicht von der Unterrichtsweise bei Personen ohne Migrationshintergrund unterscheidet. Aus solchen Unterschieden wäre die Entwicklung von Instrumenten, Referenzmaterial o.ä. zur Abdeckung der speziellen Bedürfnisse dieser Personen denkbar, was unter Umständen als Beitrag im Rahmen der Zielsetzungen der "Modellvorhaben" angesehen werden könnte.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung den Anforderungen des Bundes an die Gewährung von Finanzhilfen zur Integrationsförderung nicht entspricht. Diese Schlussfolgerung steht im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Projektes, wie sie sich aus der Projektbeschreibung und den Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt. Diese Einschätzung gilt unabhängig vom betroffenen Personenkreis. Von einer Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV kann daher keine Rede sein.

Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Mehraufwand bei der Schulung von gehörlosen oder hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund sei auf die Behinderung zurückzuführen und nicht auf den Migrationshintergrund, erscheint zwar fraglich - werden doch Behinderte ohne Migrationshintergrund in speziell angepassten Regelstrukturen geschult und der an den Regelstrukturen gemessene Mehraufwand bei Migranten mit Behinderung resultiert demnach gerade aus ihrem Migrationshintergrund -, muss wegen der grundsätzlichen Ungeeignetheit des eingereichten Projekts als "Modellvorhaben" aber nicht beurteilt werden. Offen bleiben kann aus dem gleichen Grund auch, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Schulung in Deutschschweizer Gebärdensprache falle nicht unter die Vermittlung einer der vier Landessprachen, obwohl sie gemäss Darstellung des Beschwerdeführers eine Vorstufe zum Erwerb der deutschen Schrift- und Lautsprache ist.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Beitragsgesuchs durch die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Darlegungen nicht offensichtlich unhaltbar und daher nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv S. 13)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2311/2013
Datum : 02. Mai 2014
Publiziert : 15. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bundesbeiträge für den Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Integration


Gesetzesregister
AsylG: 91
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 91 Weitere Beiträge - 1 und 2...253
1    und 2...253
2bis    Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.254
2ter    Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.255
3    Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.
4    ...256
4bis    Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.257
5    ...258
6    Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.
7    Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.
8    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AuG: 55
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 55 Spezifische Integrationsförderung - Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
13 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
36
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VIntA: 11 
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 11 Beitragsgewährung - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
a  die kantonalen Integrationsprogramme;
b  Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
13 
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.
2    Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3    Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
14 
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme - (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
1    Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt.
2    Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.5
3    Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.
4    Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
5    Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen.
6    Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.6
15
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 15 Integrationspauschale - (Art. 58 Abs. 2 AIG)
1    Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2    Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2bis    Bei vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, denen zuvor vorübergehender Schutz ohne Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, wird die Pauschale pro Person um die Beiträge gekürzt, die im Rahmen von Programmen des Bundes für Unterstützungsmassnahmen zugunsten dieser Person ausbezahlt wurden.9
3    Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4    Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5    Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6    Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197710 gelten.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • weisung • subvention • finanzhilfe • integration • bundesverwaltungsgericht • landessprache • bundesrat • frage • sprache • zahl • ermessen • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • verwaltungsverordnung • verfahrenskosten • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • stelle • treffen • richtigkeit • inkrafttreten
... Alle anzeigen
BVGE
2010/33 • 2007/37
BVGer
A-1849/2013 • A-1882/2013 • B-86/2007 • C-2311/2013 • C-4504/2008
AS
AS 2013/4375 • AS 2013/5351 • AS 2007/5437 • AS 2007/5551 • AS 2006/4745
BBl
2002/3709