Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1153/2006

{T 0/2}

Urteil vom 29. August 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
G._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende G._______ (geboren 1967) gelangte am 1. November 1989 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 20. Oktober 1994 letztinstanzlich abgewiesen. Am 1. Februar 1995 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück. Dort heiratete er am 6. Juni 1995 die Schweizer Bürgerin D._______ (geboren 1944), worauf er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich kam.
Gestützt auf diese Ehe stellte er am 16. März 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 4. Mai 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 13. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (ZH) vom 15. Juli 2002 (am 31. August 2002 in Rechtskraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ geschieden. Am 19. Februar 2003 hat er sich in der Türkei mit der türkischen Staastangehörigen Y._______ verheiratet. Mit dieser Frau hatte er vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin drei gemeinsame Kinder (geboren 1986, 1990 und 1996). Am 26. Mai 2003 stellte er für Ehefrau und Kinder ein Gesuch um Familiennachzug.

B.
In einem Schreiben vom 28. November 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung, zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sowie zum Verhältnis zu Y._______ Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 erstmals Stellung und bestritt, die Einbürgerung erschlichen zu haben. Dabei gab er die Adressen seiner Ex-Ehefrau und weiterer bekannter Personen an, welche bezeugen könnten, dass es sich um eine echte Ehe gehandelt habe.

C.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Kantonspolizei Zürich am 5. Juli 2004 befragt. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1993 anlässlich eines Geburtstagfestes einer Kollegin in Zürich kennengelernt. Im Frühling 1994 (März/April) sei er in ihre Wohnung gezogen. Als er bei ihr gewohnt habe, sei dann auch vom Heiraten gesprochen worden. Definitiv zur Heirat hätten sie sich ca. im November 1994 entschlossen. Bei der Hochzeitsfeier seien nur ein Bruder und zwei Kollegen des Beschwerdeführers zugegen gewesen. Die Schwiegereltern habe sie nur einmal gesehen. Die Ehe habe bis ca. 6 Jahre nach der Heirat (Sommer 2001) gut funktioniert. Zusammen seien sie ca. fünf Mal für jeweils 14 Tage in die Süd-Türkei gereist (Badeferien). Daneben sei der Beschwerdeführer einmal im Jahr für zwei bis drei Wochen alleine in die Türkei zu seinen Eltern gereist. Von zwei seiner Kinder habe sie bei ihrer Heirat gewusst. Vom dritten Kind habe sie erst viel später zufällig erfahren. Die unterschiedliche kulturelle Herkunft und der Altersunterschied hätten keine Rolle gespielt. Probleme in der Ehe habe es erst gegeben, als der Beschwerdeführer seine Kinder in die Schweiz habe bringen wollen, was sie entschieden abgelehnt habe.

D.
Am 5. August 2004 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie des Befragungsprotokolls zu und teilte ihm mit, sie sehe es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich um einen Aufenthaltsstatus für die Schweiz und später die erleichterte Einbürgerung zu erlangen. Indem er mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft einen unzutreffenden Eindruck hervorgerufen habe, habe er den Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

E.
In einer vorläufigen Stellungnahme vom 19. August 2004 bestritt der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Tatbestand. Er habe nach der Scheidung nie mehr heiraten wollen. Er sei jedoch von seinem älteren Sohn sowie vom Vater und Bruder von Y._______ unter Druck gesetzt worden. Deswegen und weil er den Kontakt zu seinen Kindern nicht habe verlieren wollen, habe er schliesslich beschlossen, Y._______ zu heiraten.

Am 11. Oktober 2004 teilte die schweizerische Ex-Ehefrau der Vorinstanz unaufgefordert mit, sie sei bei der Befragung durch die Polizisten in die Enge getrieben und eingeschüchtert worden, so dass es in ihr Zweifel über die Echtheit der Beziehung mit dem Beschwerdeführer geweckt habe. Die Ehe sei jedoch von echter Zuneigung getragen gewesen. Sie hätten sechs Jahre lang eine glückliche und liebevolle Ehe geführt.

Nachdem dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war, hielt er in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beziehung zu Y._______ sei seit jeher so gewesen, dass sie sich zwar angezogen gefühlt hätten, aber nicht im Stande gewesen seien, zusammenzuleben. Auch als sie im Frühling 1995 mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei, habe sie den Beschwerdeführer nicht heiraten oder mit ihm zusammenleben wollen. Im Frühling desselben Jahres habe ihn die Ex-Ehefrau in der Türkei zwei Mal besucht. Anlässlich des zweiten Besuches hätten sie beschlossen zu heiraten. Fortan hätten sie in der Schweiz gelebt, wobei sie auch die Freizeit gemeinsam gestaltet hätten. Die Kinder, welche bei Y._______ gelebt hätten, habe er mit Geldzahlungen unterstützt. Es sei die Ex-Ehefrau gewesen, welche die Auflösung der Ehe angestrebt habe. Er habe sich nie scheiden lassen wollen, habe aber ihrem Wunsch nachgegeben, weil er nicht ein unerwünschter Ehemann habe sein wollen. Dass sein Wunsch, die Kinder in die Schweiz kommen zu lassen, den Ausschlag für die Scheidung gegeben habe, werde bestritten.

F.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 sistierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise seiner jetzigen Ehefrau und Kinder bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Am 15. März 2005 bzw. 4. April 2005 erteilten die Heimatkantone Schwyz und Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

H.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus Ostanatolien und aus einem sehr traditionell geprägten Umfeld. Dort sei die Heirat zwischen einem jungen Mann und einer um 23 älteren Frau unüblich und finde keine Akzeptanz. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihm und Y._______ lediglich um eine lockere Verbindung gehandelt habe. Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Rückkehr in die Türkei am 1. Februar 1995 und der Heirat mit seiner nachmaligen schweizerischen Ehefrau am 6. Juni 1995 mit Y._______, mit welcher er bis zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Kinder gehabt habe, ein drittes Kind gezeugt habe. Der Darstellung, wonach auch aktuell keine enge Bindung zu Y._______ bestehe, da er sie nicht einmal im Frühling 1995 habe zivilrechtlich heiraten wollen und mit ihr auch heute nicht zusammenlebe, könne kein Glaube geschenkt werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine schweizerische Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet und während der Ehe ein Doppelleben geführt habe. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine wahren Beweggründe und Absichten verheimlicht habe, habe er den Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben und es sei ihm das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um den Beizug der Scheidungsakten, um seine persönliche Befragung, um die Einvernahme der Ex-Ehefrau sowie weiterer bekannter Personen als Zeugen und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten. Zur Begründung seiner prozessualen Anträge (persönliche Befragung und Zeugeneinvernahme) macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, die polizeiliche Befragung der Ex-Ehefrau sei unvollständig und enthalte zu wesentlichen Fragen keine oder auch falsche Angaben. Andererseits wäre die Verweigerung der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugeneinvernahmen eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Denn der Entzug der Nationalität greife fundamental in seine Rechtsstellung und seinen Personenstatus ein. Hinzu komme, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers, seine Nationalität und damit sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu behalten, sich auch auf Artikel 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK stütze. In Materieller Hinsicht wird vollumfänglich bestritten, dass er die Einbürgerung erschlichen habe. Den Beweis dazu sei die Vorinstanz bislang denn auch schuldig geblieben. Es stehe fest, dass das Verfahren aufgrund eines krassen Fehlers der Schweizerischen Botschaft in Ankara eingeleitet worden sei. Diese habe in ihrem Bericht vom 16. Juli 2003 an die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am 31. Oktober 2000 ("drei Monate nach Erhalt der schweizerischen Nationalität") von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden lassen. Ebenfalls falsch in diesem Bericht sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1985 eine "Imam-Ehe" mit Y._______ geschlossen habe. Während des Zusammenlebens mit D._______ habe er mit Y._______ keine Kinder mehr gezeugt. Dass das dritte Kind nach der Eheschliessung mit D._______ zur Welt gekommen und demnach im März 1995 gezeugt worden sei, spreche nicht gegen die Echtheit der Beziehung und Ehe, sondern erkläre sich daraus, dass der Beschwerdeführer zuerst gemeint habe, die Beziehung sei mit seiner Ausreise beendet. Dass ferner vom Altersunterschied (23 Jahre) auf zweckfremde Motive (Heirat zum Erwerb des Aufenthalts- und später des Bürgerrechts) geschlossen werde, sei diskriminierend und frauenfeindlich. Schliesslich sei die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Hochzeitsfeier widersprüchlich. Wenn die Heirat eines jüngeren Mannes mit einer älteren
Frau in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine gesellschaftliche Akzeptanz finde, dann erkläre dies auch die Nüchternheit und den kleinen Rahmen der Feier.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 gewährte die instruierende Behörde des EJPD dem Beschwerdeführer die anbegehrte Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit hin, allfällige Bestätigungsschreiben der von ihm angeführten Zeugen einzureichen.

K.
Mit ergänzender Eingabe vom 9. Dezember 2005 hält der Beschwerdeführer an den beantragten Zeugeneinvernahmen fest und verweist auf die gleichzeitig eingereichte schriftliche Erklärung der schweizerischen Ex-Ehefrau vom 31. Oktober 2005. Darin bestätigt diese im Wesentlichen ihre früher gemachten Aussagen, macht gegenüber der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2004 in Bezug auf die Scheidungsgründe jedoch abweichend geltend, sie hätten sich ab Sommer 2001 auseinandergelebt, wobei sich der Konflikt schleichend abgezeichnet habe. Sie seien damals beruflich sehr angespannt gewesen. Ihr Mann habe oft Überstunden leisten müssen und begonnen, seine Zeit in Restaurants zu verbringen. Schliesslich habe sie sich gesagt, dass diese Beziehung ihr nichts mehr bringe. Ende 2001 habe sie dann die Scheidung verlangt, womit ihr Mann zunächst nicht einverstanden gewesen sei. Streit über den Nachzug der Kinder habe es zwar gegeben, aber nicht so wie in der Einvernahme (vom 5. Juli 2004) festgehalten. Ihr Mann habe die Kinder während der Schulferien in die Schweiz holen wollen, später dann vielleicht für längere Zeit, was sie aber entschieden abgelehnt habe.

L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufgrund des Schreibens der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2003 eingeleitet worden. In diesem Schreiben werde bereits vom 31. August 2002 als Scheidungsdatum ausgegangen. Ferner müsse aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen ihm und Y._______ wenigstens auf traditionelle Weise legitimiert gewesen sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Heirat mit der schweizerischen Ex-Ehefrau von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, stütze sich schliesslich nicht nur auf den grossen Altersunterschied sondern auf eine Vielzahl von Indizien. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der Ex-Ehefrau zwischen der Befragung vom 5. Juli 2004 und den Ausführungen in der Erklärung vom 31. Oktober 2005 erscheine es offensichtlich, dass mit der besagten Erklärung versucht werde, dem Beschwerdeführer einen Gefallen zu erweisen. Im vorliegenden Fall zeigten sich die typischen Merkmale einer missbräuchlichen Einbürgerung in "klassischer Weise". Es liege in der Natur der Sache, dass sich der Nachweis nicht direkt, sondern nur anhand verschiedener Indizien erbringen lasse. Diese Indizien lägen jedoch in einer derartigen Dichte vor, dass dieser Nachweis als erbracht anzusehen sei.

M.
In seiner Replik vom 7. März 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde und den Beweismitteln vollumfänglich fest. Insbesondere wird nochmals darum ersucht, die beantragten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. D._______ und der Beschwerdeführer hätten eine normale Ehe geführt und seien sich treu gewesen. Sie würden auch heute noch zusammenleben, hätte die Ex-Ehefrau nicht die Scheidung verlangt und eine Angestellte der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein falsches Datum in die Welt gesetzt. Dass der Beschwerdeführer eine voreheliche Beziehung gehabt habe, sei unbestritten. Das jüngste Kind sei denn auch einige Zeit vor dem Entschluss zur Heirat mit D._______ gezeugt worden. Dem Beschwerdeführer könne auch niemand verargen, dass er in der Folge (nach der Scheidung) nicht habe alleine leben wollen und, statt irgendeine neue Frau zu suchen, zur vorehelichen zurückgekehrt sei.

N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten (inkl. der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Dieses verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt, wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird.

4.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die Kantone Zürich und Schwyz als Heimatkantone haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtlichen Rechtssprechung).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).

6.
Aus den Akten ergibt sich der folgende vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Sachverhalt: Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Heimat ab 1985 eine Beziehung mit der damals 13-jährigen Y._______. Im August 1986 kam das erste Kind zur Welt. Nachdem er im November 1989 in die Schweiz gelangt war und um Asyl ersucht hatte, wurde im Januar 1990 das zweite Kind geboren. Am 30. August 1990 wurde das Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen, wogegen sogleich Beschwerde erhoben wurde. Im Jahre 1993 lernte der Beschwerdeführer die um 23 Jahre ältere D._______ kennen und zog im Frühling 1994 (März/April) zu ihr in deren Wohnung. Mit Urteil vom 20. Oktober 1994 bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission letztinstanzlich den negativen Asylentscheid und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 31. Januar 1995 an. Am 1. Februar 1995 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, kehrte in seine Heimat zurück und nahm sogleich die Beziehung mit Y._______ wieder auf (Zeugung des dritten Kindes im März 1995). Noch im Frühling deselben Jahres besuchte D._______ den Beschwerdeführer in der Türkei. Anlässlich eines weiteren Besuches heirateten sie am 6. Juni 1995. Gestützt auf diese Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und zog im November 1995 zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Am 16. März 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 4. Mai 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 13. Juni 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers folgte. Im Dezember 2001 reichten die Ehegatten gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 15. Juli 2002 geschieden (am 31. August 2002 in Rechtskraft erwachsen). Am 19. Februar 2003 (sechseinhalb Monate später) hat er sich mit Y._______ verheiratet. Am 26. Mai 2003 stellte er für sie und die drei gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug.

7.
Die dargestellten Eckdaten (Beziehung und gemeinsame Kinder mit einer jungen türkischen Landsmännin, Heirat einer um 23 Jahre älteren Schweizerin nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz, Scheidung nach der erleichterten Einbürgerung, Heirat der Mutter seiner Kinder und Einreichung eines Familiennachzugsgesuch für sie und die gemeinsamen Kinder) sprechen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente besteht die natürliche Vermutung dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem obgenannten Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt stets bei seiner türkischen Partnerin und den gemeinsamen Kindern hatte und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Wesentlichen zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen) Ziele eingegangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.

8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargesellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er beispielsweise den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Ehe in die Krise kam und scheiterte.
8.1 Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, das Verfahren betreffend Nichtigerklärung sei durch falsche Angaben ("Imam-Ehe" von 1985 zwischen dem Beschwerdeführer und Y._______, Datum des Scheidungsurteils) einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Ankara ausgelöst worden. Abgesehen davon, dass der Grund für die Einleitung des Verfahrens unerheblich ist, hat die Vorinstanz von Anfang an nie auf das falsche Datum der Scheidung (31. Oktober 2000) abgestellt, sondern ist immer vom 31. August 2002 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) ausgegangen. Zudem hat sie in der angefochtenen Verfügung weder das Wort "Imam-Ehe" noch den Zeitpunkt einer religiösen oder sonst einer auf traditionelle Art geschlossenen Verbindung erwähnt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Y._______ vor und nach der Ehe mit D._______ eine enge Beziehung hatte. Eine Beziehung, die drei Kinder hervorgebracht hat, und die auch während der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin wohl nie wirklich abgebrochen wurde. Gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau hat der Beschwerdeführer anlässlich der jährlich in der Südtürkei verbrachten Badeferien jeweils auch einen Teil dieser Urlaube für Besuche seines Heimatdorfes benutzt (vgl. Erklärung der Ex-Ehefrau vom 31.Oktober 2005 S. 3). Daneben ging er jedes Jahr für ca. zwei bis drei Wochen alleine zu sich nach Hause (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2004 S. 4). Dass er beim Besuch der Kinder in seiner Heimat auch Y._______ getroffen haben dürfte, liegt auf der Hand.
8.2 In ihrer Erklärung vom 31. Oktober 2005, die der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2005 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erhoben hat, macht die Ex-Ehefrau geltend, die Scheidungsgründe, welche anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2004 protokolliert worden seien, würden nicht stimmen. Damals sagte sie aus, die Schwierigkeiten in der Ehe im Sommer 2001 seien in erster Linie aufgetreten, weil der Beschwerdeführer seine Kinder in die Schweiz habe bringen wollen, was sie entschieden abgelehnt habe. Er sei auch praktisch nie mehr zu Hause gewesen und habe gemacht, was er wolle (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich a.a.O. S. 3). Am 31. Oktober 2005 erklärte sie hingegen, der Konflikt habe sich ab Mitte 2001 schleichend entwickelt. Sie seien damals beruflich sehr angespannt gewesen und der Beschwerdeführer habe angefangen, "in den Beizen zu hocken" (vgl. Erklärung a.a.O. S. 2). Der Streit wegen des Nachzuges der Kinder wird nur noch am Rande erwähnt und mit der Bemerkung "Das mag zu unserer Entfremdung beigetragen haben" heruntergespielt (vgl. Erklärung a.a.O. S. 4). Einerseits fällt auf, dass der Widerspruch zwischen Einvernahme und Erklärung eigentlich nur in der Gewichtung der Scheidungsgründe liegt. Andererseits weist nichts darauf hin, dass die Befragung durch die Kantonspolizei Zürich nicht korrekt verlaufen ist. Die Ex-Ehefrau hat das Protokoll am Schluss gelesen und den Inhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Von einer plötzlichen Vorladung durch die Polizei kann - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - keine Rede sein. Kontakte zwischen der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Ex-Ehefrau bestanden offenbar schon Monate vor dieser Befragung (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2003), weshalb sie von da an damit rechnen musste, diesbezüglich befragt zu werden. Auch weist die Art der Befragung nicht darauf hin, dass die Ex-Ehefrau dabei in die Enge getrieben oder sonst unter Druck gesetzt worden wäre. Ganz offensichtlich hat sie nach der Befragung realisiert, dass sie dem Beschwerdeführer schaden könnte, weshalb sie ihre Aussagen später zu relativieren versuchte. Für den Streit wegen der Frage des Nachzugs der Kinder als Hauptgrund für die Ehekrise und die anschliessende Scheidung spricht das im August 2001 von den beiden älteren Kindern eingereichte Gesuch um Bewilligung eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz. Als Gastgeberin wurde damals eine gewisse Frau F._______ (seit 1. März 2004 Vermieterin des Beschwerdeführers) vorgeschoben. Mit der Ablehnung jenes Besuchsaufenthaltes am 10. Oktober 2001 musste es dem Beschwerdeführer endgültig bewusst gewesen sein, dass nur eine Scheidung und die anschliessende Heirat von Y._______
dazu führen kann, in Zukunft zusammen mit seinen Kindern in der Schweiz zu leben. Aus dem Umstand, dass die Scheidung dann von der Ex-Ehefrau eingeleitet wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem er darauf beharrte, seine Kinder nachkommen zu lassen, hat er das Scheitern der Ehe provoziert, um nach der erleichterten Einbürgerung zu einer Scheidung und anschliessenden Heirat mit Y._______ zu kommen.
8.3 Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht im Weiteren, dass er in Bezug auf den Grund der Heirat mit Y._______ selbst widersprüchliche Angaben gemacht hat. Noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. seine Stellungnahmen vom 19. August und 12. Oktober 2004) behauptete er, er habe nach der Scheidung nie mehr heiraten wollen. Er sei jedoch von seinem älteren Sohn sowie vom Vater und Bruder von Y._______ unter Druck gesetzt und sogar bedroht worden. Auf Beschwerdeebene präsentiert sich eine andere Version dieses Ereignisses. Nun wird geltend gemacht, niemand könne dem Beschwerdeführer verargen, wenn er (nach der Scheidung) nicht alleine habe leben wollen und beschlossen habe, zu seiner früheren Geliebten zurückzukehren (vgl. Replik vom 7. März 2006 S. 3 Ziff. 4 und 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seiner Ex-Ehefrau immer treu gewesen sei, zumal er das jüngste Kind einige Zeit vor dem Entschluss zur Heirat gezeugt habe, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau erfolgte der definitive Entschluss zur Heirat noch in der Schweiz und zwar zu einem Zeitpunkt, als bereits feststand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens definitiv verlassen musste (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich a.a.O. S. 1). Der Beschwerdeführer durfte daher nach seiner damaligen Rückkehr nicht guten Glaubens davon ausgehen, dass die Beziehung mit D._______ zu Ende war.
8.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach man aus dem Altersunterschied zwischen ihm und der Ex-Ehefrau nicht auf zweckfremde Motive bei der Heirat schliessen könne, geht fehl. Einerseits stellt der Altersunterschied - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - eines von mehreren Indizien dar. Andererseits ist die vorliegende Konstellation nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ehen berühmter Männer mit älteren Frauen vergleichbar. In casu hatte der Beschwerdeführer zunächst eine enge Beziehung mit einer um fünf Jahre jüngeren Frau, bevor er eine um 23 Jahre ältere Frau heiratete. Nach der Scheidung intensivierte er die Beziehung zur jungen Frau wieder. Dass demnach die Vorinstanz den Altersunterschied in die Indizienkette aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden und somit auch nicht diskriminierend.

9.
Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der Beschwerdeführer ferner dadurch umzustossen, dass er den Beizug der Scheidungsakten, die Einvernahme von Zeugen und seine persönliche Befragung beantragt.
9.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Erkenntnisse die Scheidungsakten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren liefern sollen. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Schreiben des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2004 mit den entsprechenden Eckdaten (Scheidungskonvention, Einreichung des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung, Urteil sowie Rechtskraft des Urteils) und den Feststellungen des zuständigen Gerichtsschreibers, wonach aus den Scheidungsakten nicht hervorgehe, ob im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch eine tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden habe. Die Vorinstanz hat die Daten in die angefochtene Verfügung übernommen. Der Beschwerdeführer hat weder diese Daten noch den Inhalt dieses Schreibens bestritten.
9.2 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67).
Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
9.2.1 In casu stellt sich die Frage, ob insbesondere die beantragte Zeugeneinvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkenntnissen führen kann, nachdem sie sich nach der Befragung vom 5. Juli 2004, bei welcher - wie bereits ausgeführt - nichts darauf hinweist, dass sie unter Druck gesetzt bzw. von der Kantonspolizei etwas falsch protokolliert worden war, mit schriftlicher Erklärung vom 31. Oktober 2005 noch einmal ausführlich äussern konnte. Einerseits kann unterstellt werden, dass D._______ selbst während des gesamten Einbürgerungsverfahrens davon ausgegangen ist, mit dem Beschwerdeführer eine normale und stabile Ehe geführt zu haben. Diesbezüglich bestehen zwischen Befragung und schriftlicher Erklärung denn auch keine Widersprüche. Andererseits ist davon auszugehen, dass eine Zeugeneinvernahme nicht zu neuen Erkenntnissen führt, sondern lediglich die in der schriftlichen Erklärung gemachten Ausführungen bestätigt.
9.2.2 Bezüglich der Zeugeneinvernahme weiterer Personen zur ehelichen Beziehung sowie zum Umfeld des Ehepaares (Schwägerin, Tochter, Schwiegereltern der Tochter, Nachbarn, Arbeitgeber) gilt ebenfalls, dass entsprechende sachdienliche Hinweise auf andere Weise (schriftliche Erklärungen) hätten beigebracht werden können, wovon der Beschwerdeführer - obwohl ihm dazu ausdrücklich die Möglichkeit gegegen worden war - jedoch keinen Gebrauch machte. Im Übrigen verkennt er, dass Wahrnehmungen von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) kaum aussagekräftig sind für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die Ehe aufgelöst wurde.
9.3 Nicht notwendig ist schliesslich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, zumal er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse seine persönliche Befragung zu vermitteln vermag. Insofern der Beschwerdeführer ein persönliche Befragung und die Einvernahme von Zeugen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK fordert, übersieht er dabei, dass der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch in die andere Kategorie (vgl. Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
bei N. 243, ferner Andreas Kley-Struller, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 1.3 und 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b.bb). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten.
9.4 Auf den Beizug der Scheidungsakten, die - ohnehin nur subsidiär zulässigen - Zeugeneinvernahmen sowie die persönliche Befragung des Beschwerdeführers kann daher verzichtet und die Beweiswürdigung insoweit vorweggenommen werden.

10.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er von seiner Warte aus im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung - auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgab - in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG verheimlicht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe wird mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auch nicht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt. Denn die Aberkennung des Schweizer Bürgerechts hat nicht eo ipso den Verlust seines Anwesenheitsrechts zur Folge. Im Übrigen hat er in der Schweiz gar keine nahen Familienangehörigen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht, woraus er selbst einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten könnte. Die Bestimmung verleiht dem Beschwerdeführer ferner auch keinen Anspruch auf Verwirklichung seines Privat- und Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. [mit Hinweisen]; ferner Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menscherechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 21. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1153/2006
Datum : 29. August 2008
Publiziert : 10. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
14 
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VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
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VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
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VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
119-V-335 • 122-V-157 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-281 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.13/2005 • 5A.23/2001 • 5A.23/2005 • 5A.24/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • vorinstanz • eheliche gemeinschaft • 1995 • ehegatte • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • frage • vermutung • altersunterschied • beweismittel • falsche angabe • wille • bundesgericht • mann • zeuge • monat • leben • druck
... Alle anzeigen
BVGer
C-1140/2006 • C-1153/2006
BBl
1965/II/1366 • 1987/III/310