Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-8363/2007/bof
{T 0/2}

Urteil vom 18. Dezember 2008

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Parteien
beschwerdeführendes Amt,

gegen

A._______,
Beschwerdegegnerin 1,

B._______,
Beschwerdegegner 2,

Verwaltungsgericht des Kantons X._______,
Vorinstanz,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons X._______,
Zweitinstanz,

Landwirtschaftsamt des Kantons X._______,
Erstinstanz,

Gegenstand
Direktzahlungen.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdegegnerin 1) und B._______ (Beschwerdegegner 2) deklarierten anlässlich der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung per 3. Mai 2005, sie hätten zur Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdegegners 2 eine einfache Gesellschaft gegründet. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte das Landwirtschaftsamt des Kantons X._______ (Erstinstanz) die Beschwerdegegner auf, bezüglich der Gründung einer einfachen Gesellschaft weitere Unterlagen einzureichen sowie einige Fragen zu beantworten. Am 6. Juli 2005 reichten die Beschwerdegegner den am 1. März 2005 abgeschlossenen Vertrag über die Errichtung einer einfachen Gesellschaft per 1. Januar 2005 ein. Am 19. Juli 2005 zahlte das Landwirtschaftsamt des Kantons X._______ (Erstinstanz) den Beschwerdegegnern an die Direktzahlungen 2005 eine Akontozahlung von Fr. 22'800.- aus.

Mit Entscheid vom 28. November 2005 verfügte die Erstinstanz gegenüber den Beschwerdegegnern eine Rückforderung der Direktzahlungen 2005. Die einfache Gesellschaft habe aufgrund des massgeblichen Einkommens und Vermögens für das Jahr 2005 ausschliesslich Anspruch auf Beiträge für den ökologischen Ausgleich und auf die Öko-Qualitätsbeiträge. Diese würden insgesamt Fr. 17'265.- betragen. Aufgrund der geleisteten Akontozahlung werde deshalb Fr. 5'535.- zurückgefordert. Zur Begründung führte die Erstinstanz an, da von der Beschwerdegegnerin 1 keine rechtskräftigen Steuerveranlagungen vorlägen, würden für die Berechnung des massgeblichen Einkommens und Vermögens für die einfache Gesellschaft nur die rechtskräftigen Veranlagungen des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt werden. Dabei sei auf die Veranlagungen des Beschwerdegegners 2 für die Steuerjahre 2002 und 2003 abzustellen.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons X._______ (Zweitinstanz). Sie beantragten, zusätzlich zu der am 19. Juli 2005 geleisteten Akontozahlung von Fr. 22'800.- seien weitere Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 36'328.- nebst Zins zu leisten. Die einfache Gesellschaft habe uneingeschränkten Anspruch auf Direktzahlungen und die Kürzung um insgesamt Fr. 41'863.- sei nicht gerechtfertigt. Für die Berechnung der Direktzahlungen 2005 seien die Steuerveranlagungen der Beschwerdegegnerin 1 für die Jahre 2002 und 2003 und die rechtskräftigen Veranlagungen des Beschwerdegegners 2 für die Jahre 2001 und 2002 massgebend. Das durchschnittliche Einkommen der Gesellschafter sowie ihr durchschnittliches Vermögen würden eine Kürzung der Direktzahlungen nicht rechtfertigen.

Am 26. September 2006 entschied die Zweitinstanz, der Entscheid der Erstinstanz werde aufgehoben und die Beschwerdegegner hätten in teilweiser Gutheissung ihres Rekurses für das Jahr 2005 Anspruch auf Direktzahlungen von total Fr. 47'815.-. Demgemäss sei ihnen noch ein Betrag von Fr. 25'015.- auszurichten. Den Beschwerdegegnern wurden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Zur Begründung führte die Zweitinstanz an, die Beschwerdegegner seien hinsichtlich der Beitragsberechtigung für Direktzahlungen für das Jahr 2005 als Konkubinat und nicht als einfache Gesellschaft zu betrachten. Abklärungen bei der Steuerverwaltung hätten ergeben, dass die Veranlagung des Beschwerdegegners 2 für das Steuerjahr 2003 vor Ablauf des Beitragsjahres 2005 noch nicht rechtskräftig war. Für den Beschwerdegegner 2 sei somit auf die rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerjahre 2001 und 2002 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei deutsche Staatsangehörige und erst seit dem 1. April 2004 in der X._______ Gemeinde wohnhaft. Bis Ende 2005 hätten von ihr keine rechtskräftigen schweizerischen Steuerveranlagungen vorgelegen, weshalb die Steuerbescheide des deutschen Finanzamtes für die Jahre 2002 und 2003 beigezogen würden. Das entsprechende Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegner sei zu addieren. Wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ergebe sich eine Kürzung der Direktzahlungen von Fr. 11'313.-.

Gegen den Entscheid der Zweitinstanz reichten die Beschwerdegegner am 23. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons X._______ (Vorinstanz) ein. Sie machten geltend, der Entscheid der Zweitinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Betrieb im Beitragsjahr 2005 durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet worden sei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Die Direktzahlungen 2005 seien ohne Kürzung wegen Einkommens oder Vermögens auszurichten.

Mit Urteil vom 20. Juni 2007 (versandt am 7. November 2007) hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und hielt fest, dass die Beschwerdegegner für das Jahr 2005 Anspruch auf Direktzahlungen als einfache Gesellschaft hätten. Die Verfahrenskosten würden zulasten des Kantons gehen und den Beschwerdgegnern wurde eine Entschädigung von Fr. 100.- zugesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV (zitiert in E. 3) auch eine Personengesellschaft als Bewirtschafterin eines Betriebs gelten könne. Der zwischen den Beschwerdegegnern abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei rein formell betrachtet gültig. Fraglich sei, ob die in Art. 22 Abs. 4bis
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
sowie Art. 23 Abs. 4bis
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV (zitiert in E. 3) genannten Bedingungen im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Betriebs erfüllt seien. Der Vertrag sei aber von der Erst- und Zweitinstanz nicht in Frage gestellt worden. Die einfache Gesellschaft sei damit anzuerkennen. Bei Konkubinatspaaren gebe es in steuerlicher Hinsicht im Gegensatz zu Ehepaaren nichts zu korrigieren. Unter Berücksichtigung derselben Einkommens- und Vermögenswerte wie die Zweitinstanz dividiert durch die Anzahl Gesellschafter, kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, für das Jahr 2005 ergebe sich daher ein massgebliches Einkommen sowie ein massgebliches Vermögen, welches unter den gesetzlichen Grenzwerten von Fr. 80'000.- bzw. Fr. 800'000.- liege. Es obliege nun der Zweitinstanz, aufgrund dieser Eckwerte den Anspruch zu errechnen und die Nachzahlung festzulegen.

B.
Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, beschwerdeführendes Amt) mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bisher die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung des Umfangs einer allfälligen Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft nicht vorgenommen worden seien. Es stehe generell die Frage im Raum, ob die einfache Gesellschaft oder der Beschwerdegegner 2 allein Anrecht auf die Direktzahlungen habe. Die Erstinstanz sei ohne Begründung vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen. Eine vertiefte Abklärung, ob die einfache Gesellschaft an sich mit den beiden Gesellschaftern die Bedingungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen erfülle, sei dabei nicht erfolgt. Da die Zweitinstanz abweichend von der Erstinstanz von einem Konkubinat ausgegangen sei, habe sich vor dieser Instanz eine Überprüfung der einfachen Gesellschaft erübrigt, insbesondere was die allfällige Mitbewirtschaftung durch die Beschwerdegegnerin 1 anbelange. Komme die Vorinstanz nun entgegen dem Entscheid der Zweitinstanz zum Schluss, dass die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sei, reiche der Hinweis, der Gesellschaftsvertrag sei bislang nicht in Frage gestellt worden, nicht aus. Eine entsprechende Begründung erweise sich als unerlässlich, da diese Grundsatzfrage auch für die kommenden Jahre entscheidend und für die Höhe der Direktzahlungen von Bedeutung sei. Um zu prüfen ob die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sei, müssten deshalb vorab Wohnsitz und Mitbewirtschaftung der Beschwerdegegnerin 1 untersucht sowie anschliessend deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse geklärt werden. Sollte infolgedessen nicht die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sein, müsse die Beitragsberechtigung des Beschwerdegegners 2 als Einzelperson untersucht werden, wobei das Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu addieren sei.

C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 führen die Beschwerdegegner aus, dass die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung des Umfanges einer allfälligen Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft entgegen der Behauptung des beschwerdeführenden Amts vorgenommen worden seien. Auch hätten die massgebenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen, so dass es keinen Grund gegeben habe, die Berechnung für die einfache Gesellschaft nicht vorzunehmen. Weiter verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn das beschwerdeführende Amt nun behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 würde sich nicht ausreichend am Betrieb beteiligen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Pensum bei ihrem auswärtigen Arbeitgeber sukzessive reduziert und arbeite ab April 2008 nur noch auf dem Betrieb, wo sie die Fleischdirektvermarktung, Schlafen im Stroh mit drei grossen Zeltlagern und die Vermietung diverser Objekte auf dem Betrieb inklusive Büroarbeiten betreue.

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2008 auf eine Stellungnahme.

Die Erstinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 auf die Angaben der Beschwerdegegner anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung 2005 und im ergänzenden Fragebogen, welche von keiner Seite bestritten oder angezweifelt worden seien. Daher würden triftige Gründe für eine Unterstützung der Beschwerde des BLW fehlen.

Die Zweitinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 aus, die Erstinstanz habe die sich aufgrund des Vertrages über die Errichtung einer einfachen Gesellschaft stellende Grundsatzfrage, ob die einfache Gesellschaft für das Jahr 2005 beitragsberechtigt sei, entgegen dem Vorwurf des beschwerdeführenden Amts im üblichen Rahmen geprüft und bejaht. Gestützt darauf sowie auf die Vorakten habe die Zweitinstanz in ihrem Entscheid bestätigt, dass die Beschwerdegegner die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung grundsätzlich erfüllen würden. Beide Instanzen hätten schliesslich den Beschwerdegegnern die Direktzahlungen für 2005 wegen Überschreitens der Vermögens- oder Einkommensgrenze nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang auszahlen wollen. Daraus erhelle, dass eine Rückweisung der Streitsache nicht erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______ vom 20. Juni 2007. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
(in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 166 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.
Das beschwerdeführende Amt beantragt zum einen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zum anderen stellt es das Begehren, es sei festzustellen, dass bisher die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung des Umfanges einer allfälligen Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft nicht vorgenommen worden seien.

2.1 Nach Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren - sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht - eine Feststellungsverfügung treffen. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können damit immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt (BGE 130 V 388 E. 2.5 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 209 m.w.H.). Des Weiteren sind Feststellungsentscheide gegenüber rechtsgestaltenden bzw. leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär (BGE 131 I 166 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3).

2.2 Als Streitgegenstand wird derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses verstanden, der auf Begehren einer Partei Thema des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bildet. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (Beschwerdeverfahren) wird der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren der Parteien auf Änderung der angefochtenen Verfügung gebildet (ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51).

Von den Rechtsbegehren (Anträgen) zu unterscheiden sind die Beschwerdegründe (Rügen). Als Beschwerdegründe bezeichnet Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG diejenigen Rügen, die die Parteien im Beschwerdeverfahren der Rechtsmittelinstanz zur Prüfung vorlegen können. Die Beschwerdegründe verweisen auf bestimmte Fehler, die der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften können (ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 77).

2.3 Für das Feststellungsbegehren besteht vorliegend neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids kein Raum, weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Dass bislang erhebliche, rechtsrelevante Abklärungen unterlassen worden seien, ist grundsätzlich Teil der Rügen respektive der Beschwerdegründe (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Dieser Einwand wird daher nachfolgend im Rahmen der Erwägungen geprüft.

Insofern das beschwerdeführende Amt mit dem Feststellungsbegehren im Übrigen sinngemäss geltend machen will, die Streitsache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dementsprechend in der Regel in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

3.
3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV).

3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-3405/2007 vom 3. Juli 2008 E. 2.2.2 m.w.H.). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Direktzahlungen des Jahres 2005, weshalb grundsätzlich die in diesem Jahr geltenden Rechtssätze Anwendung finden. Diese haben im Übrigen - soweit hier interessierend - in den vergangenen Jahren keine Änderungen erfahren.

3.3 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ergänzend ermächtigt Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
und 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG den Bundesrat, nähere Vorschriften für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen.

3.4 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechtigung. Direktzahlungen erhalten gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV Bewirtschafter, die einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Keine Direktzahlungen erhalten nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung juristische Personen.

Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
DZV müssen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaften. Die Beitragsberechtigung ist ausserdem von diversen Grenzwerten abhängig, etwa betreffend das Alter (Art. 19
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
DZV), das Einkommen (Art. 22
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
DZV) oder das Vermögen (Art. 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV) des Bewirtschafters.

Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG und Art. 72 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 72 Beiträge - 1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
1    Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2    Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3    Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4    Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5    Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
DZV Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungsverordnung erlassen (online auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft [www.blw.admin.ch] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am 11. Juli 2008, nachfolgend: Weisungen DZV), welche bezüglich den vorliegend interessierenden Bestimmungen in der Fassung vom 7. Dezember 1998 (Änderungen bis 1. Januar 2005 berücksichtigt) mit der aktuellen Version vom 31. Januar 2008 übereinstimmen.

3.5 Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) umschreibt einzelne Begriffe, welche für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten. Nach Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.

Ausserdem hat das BLW Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erlassen (online auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft [www.blw.admin.ch] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am 11. Juli 2008, nachfolgend: Weisungen LBV), welche bezüglich den vorliegend interessierenden Bestimmungen in der Fassung vom 7. Dezember 1998 (Änderungen bis 1. Januar 2005 berücksichtigt) mit der aktuellen Version vom 31. Januar 2008 übereinstimmen.

4.
Das beschwerdeführende Amt macht geltend, es seien verschiedene Abklärungen unterlassen worden, um von einer Direktzahlungsberechtigung der beiden Beschwerdegegner als einfache Gesellschaft ausgehen zu können.

Das beschwerdeführende Amt bringt vor, zur Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin 1 als Mitbewirtschafterin gelte und damit die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sei, müsse untersucht werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 eine Niederlassungsbewilligung besitze. Nur dieses Aufenthaltsrecht sei unbeschränkt und bedingungslos, so dass die Beschwerdegegnerin 1 als Ausländerin als Bewirtschafterin anerkannt werden könne. Weiter würden die im Entscheid der Zweitinstanz aufgeführten Tätigkeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 ausführe, nicht ausreichen, um die geforderte Mitbewirtschaftung zu dokumentieren. Die Beteiligung der Beschwerdegegnerin 1 an der Vorbereitung und Umsetzung von betrieblichen Entscheiden sowie ihre praktische Tätigkeit im Bereich der vorhandenen Betriebszweige Tierhaltung, Futterbau, Obstbau oder Ackerbau seien nicht festgestellt worden. Falls die Beschwerdegegnerin 1 als Mitbewirtschafterin gelte, müssten zudem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse neu beurteilt werden.

4.1 Was die vom beschwerdeführenden Amt geforderte Einreichung eines Niederlassungsausweises anbelangt ist festzuhalten, dass dessen Einreichung weder im Gesetz (LwG), noch in einer Verordnung (DZV, LBV) ausdrücklich vorgesehen ist. Die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen schreiben keine Pflicht zur Einreichung eines Niederlassungsausweises vor.

Den als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erlassenen Weisungen LBV des BLW kann zudem einzig entnommen werden, dass die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung selbst grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin stellt, ausser dass er oder sie handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und mündig (Art. 12 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die weiteren Anforderungen und Einschränkungen seien spezifisch für die einzelnen Massnahmen in den entsprechenden Verordnungen enthalten. In den Weisungen DZV zu Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV wird weiter ausgeführt, dass als Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist.

Aus dem Nichtvorliegen einer Niederlassungsbewilligung lässt sich indessen auch nicht ableiten, es bestünde keine Steuerpflicht in der Schweiz. Obwohl Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen, solange sie nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) sind, kann einzig gestützt darauf jedoch in Bezug auf die allfällige Direktzahlungsberechtigung nicht eine Pflicht zur Einreichung eines Niederlassungsausweises abgeleitet werden. Denn die vorgenannten Personen werden, sobald sie eine selbständige Erwerbstätigkeit - wie beispielsweise die (Mit-)bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs - aufnehmen, aus der Quellensteuerpflicht entlassen. Als (Mit-)Inhaber einer Personengesellschaft haben sie dementsprechend ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 4 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke - 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
1    Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a  Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
b  in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
c  an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d  in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
2    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 6 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
1    Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2    Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3    Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4    Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Im Übrigen scheint es fraglich, ob ein solches Erfordernis betreffend einen Niederlassungsausweis vor dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Inländergleichbehandlung von EG-Angehörigen und Schweizer Bürgern überhaupt standhalten würde. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort besitzt die Beschwerdegegnerin 1 allerdings seit 2004 ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht.

Es ist daher insgesamt unklar, woher das beschwerdeführende Amt eine Pflicht zur Einreichung eines Niederlassungsausweises herleitet. Eine solche Verpflichtung lässt sich jedenfalls nicht auf Bundesrecht stützen. Der Einwand des beschwerdeführenden Amts erweist sich daher als unbegründet.

4.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Beschwerdegegnerin 1 als Mitbewirtschafterin des Betriebs gilt und dieser folglich durch eine einfache Gesellschaft bewirtschaftet wird.
4.2.1 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommens- sowie der Vermögensgrenze das massgebende Einkommen bzw. Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zum einen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und sie zum anderen nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebs arbeiten (Art. 22 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
und 4bis
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
sowie Art. 23 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
und 4bis
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV).

Den als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der Direktzahlungsverordnung erlassenen Weisungen DZV des BLW zu Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV ist ausserdem was folgt zu entnehmen:
"Als Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzzeitige Wohnsitznahmen in der Schweiz (z.B. Einlage der Schriften über den Stichtag) werden nicht anerkannt.
Als Personengesellschaften gelten Rechtsgemeinschaften natürlicher Personen (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Die Gesellschafter weisen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betrieb für Steuern und AHV aus.
Personengesellschaften als Bewirtschafter erfahren nur dann eine besondere Behandlung bezüglich Altersgrenze (Art. 19 Abs. 2), Einkommensgrenze (Art. 22 Abs. 4) und Vermögensgrenze (Art. 23 Abs. 4), wenn die Gesellschafter ihre Funktion als Mitbewirtschafter wahrnehmen, eine aktive Rolle im täglichen Geschehen und in der Betriebsführung einnehmen, regelmässig täglich anfallende Arbeiten verrichten und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.
Als Massstab für die ausserbetriebliche Tätigkeit gilt der Beschäftigungsgrad am Arbeitsplatz. Bei selbständigem Nebenerwerb (z.B. Strassenunterhalt) ist eine Schätzung aufgrund der aufgewendeten Arbeitsstunden vorzunehmen. Die Berechnung der maximal zulässigen ausserbetrieblichen Tätigkeit ist gemäss den Weisungen zu Art. 10
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
LBV vorzunehmen. Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Gesuchsteller."

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat Wohnsitz in der Schweiz und ist hier insbesondere auch insoweit steuerpflichtig, als dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist durch die Bewirtschaftung des Betriebs zweifellos der Fall, da das als Gesellschafterin bei Bewirtschaftung des Betriebs erzielte Einkommen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin 1 war weiter ausserhalb des Betriebs im Beitragsjahr 2005 einzig zu 75% tätig. Seit 1. März 2005 ist sie ausserdem als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb der AHV-Kasse des Kantons X._______ angeschlossen.

Unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsart des vorliegenden Betriebs hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der Fleischdirektvermarktung sowie Betreuung der Rinder, Büroarbeiten, Web-Auftritt, Schlafen im Stroh, diverser Kurse und Zeltlager zahlreiche Aufgaben bei der Bewirtschaftung übernommen und nimmt eine aktive Rolle wahr. Dem Vertrag über die Errichtung der einfachen Gesellschaft kann weiter entnommen werden, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach aussen jedem Partner zusteht; Grundsatzentscheide werden einstimmig getroffen. Die Verteilung des Gesamteinkommens erfolgt - nach Abzug der Abgeltung des Zinsanspruchs auf dem Eigenkapital - gemäss der Anzahl geleisteter Arbeitstage.

Gestützt darauf, ist von einer Mitbewirtschaftung auszugehen. Das beschwerdeführende Amt vermag hiezu nichts vorzubringen, was zu einem gegenteiligen Schluss führen würde.

4.3 Das beschwerdeführernde Amt macht in diesem Zusammenhang zudem geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet, wenn sie trotz Zweifel an der Rechtmässigkeit des Gesellschaftsvertrages einzig darauf hinweise, dass dieser weder von der Zweitinstanz noch von der Erstinstanz in Frage gestellt worden sei.

Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind Verfügungen zu begründen. Ein Mindestanspruch auf Begründung ergibt sich jedoch bereits aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Danach hält eine Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stand, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die verfügende Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1705 f.; ALBERTINI MICHELE, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 403; KNEUBÜHLER LORENZ, Die Begründungspflicht, Diss. Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26; MARK VILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1989, S. 137 ff., 155).
Auch wenn die Begründung eher kurz und knapp erscheint, ist ersichtlich, von welchen Gesichtspunkten sich die Vorinstanz leiten liess. Es wäre zwar vorzuziehen gewesen, wenn die Vorinstanz weitere Ausführungen gemacht hätte. Hingegen hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht, dass keine Fakten gegeben sind, um anders zu urteilen. Demnach hält die Begründung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stand.

4.4 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass damit die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere von Art. 22
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
und 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV, in Bezug auf die Bewirtschaftung des Betriebs als einfache Gesellschaft eingehalten werden. Dies hat wie bereits ausgeführt zur Folge, dass das Einkommen und das Vermögen der beiden Beschwerdegegner zu addieren und durch die Anzahl Gesellschafter zu dividieren ist.

5.
Weiter ist zu prüfen, auf welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin 1 somit abzustellen ist.

5.1 Nach Art. 22 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
DZV wird die Summe der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 80'000.- gekürzt, wobei das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend ist. In Bezug auf das Vermögen sieht Art. 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV vor, dass die Summe der Direktzahlungen ab einem massgeblichen Vermögen von Fr. 800'000.- bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken gekürzt wird (Abs. 2). Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet (Abs. 3). Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 240'000.- pro Standardarbeitskraft (Abs. 5 i.V.m. Abs. 1).

Gemäss Art. 24
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen - Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
DZV sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft.

5.2 Das beschwerdeführende Amt bringt vor, es könne für die Bestimmung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdegegnerin 1 nicht auf die deutschen Steuerbescheide der Beschwerdegegnerin 1 zurückgegriffen werden.

Die DZV sieht in Art. 22
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
und 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV in Bezug auf das Einkommen und Vermögen verschiedene Grenzwerte vor. Als steuerbares Einkommen ist nach Art. 22 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
DZV ausdrücklich jenes nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) massgebend. Es ist folglich sofern möglich auf die gemäss Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer deklarierten und ermittelten Einkommenswerte abzustellen. In Bezug auf die Berechnung der Vermögensgrenze in Direktzahlungssachen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steuerbare Vermögen massgebend ist, obwohl dies dem deutschen Gesetzestext nicht direkt zu entnehmen ist. Da bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens nicht auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Bundesgesetz zurückgegriffen werden kann - wie für die Bemessung des steuerbaren Einkommens auf das DBG - kommt zur Berechnung des steuerbaren Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung (BVGE 2008/22 E. 2).

Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens bestimmt das DBG die steuerbaren sowie steuerfreien Einkünfte und es kommen verschiedene allgemeine sowie Sozialabzüge zur Anwendung. Weiter wird auch die zeitliche Einkommensbemessung im DBG geregelt. Hinsichtlich der Berechnung des massgeblichen Vermögens ist insbesondere auf die Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts abzustellen (vgl. BVGE 2008/22 E. 3.2). In Bezug auf das Vermögen sind gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) bestimmte Bewertungsregeln vorgegeben. Diese steuerrechtlichen Aspekte der genannten gesetzlichen Bestimmungen stimmen mit ausländischen Regelungen nicht zwingend überein. Ausländische Steuerbescheide können daher eine schweizerische Veranlagung nicht ersetzen. Für die Bestimmung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdegegnerin 1 können daher nicht in erster Linie die deutschen Steuerbescheide beigezogen werden. Die Beschwerdegegner führen in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für die Beschwerdegegnerin 1 bis 2005 rechtskräftige schweizerische Steuerveranlagungen vorlägen. Sie haben diese jedoch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Mit Bezug auf die deutschen Steuerbescheide liegen dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Steuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 vor.

Vorliegend ist aufgrund vorstehender Erwägungen betreffend die Beschwerdegegnerin 1 auf die definitiven schweizerischen Steuerveranlagungen der Jahre 2004 und 2005 abzustellen, ansonsten ist auf die provisorischen Einschätzungen der Jahre 2004 und 2005 abzustellen. Soweit einzelne Einkommens- und Vermögenswerte in den Jahren 2004 und 2005 von der schweizerischen Steuerveranlagung nicht erfasst werden, sind die deutschen Steuerbescheide ergänzend beizuziehen. Zu denken ist hierbei insbesondere an Vermögenswerte in Form von Grundstücken im Ausland sowie allenfalls an das im Ausland im Angestelltenverhältnis erwirtschaftete Erwerbseinkommen. Letzteres wird nur dann in der Schweiz besteuert, wenn die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, ersteres selbst in diesem Fall nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 6 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
1    Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2    Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3    Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4    Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
DBG).

In Bezug auf das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners 2 blieb vom beschwerdeführenden Amt zu Recht unbestritten, dass die Vorinstanz diese - wie im Übrigen auch bereits die Zweitinstanz - mangels Rechtskraft jüngerer Steuerveranlagungen (bis Ende des Beitragsjahres 2005) unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Veranlagungen der Jahre 2001 und 2002 berechnet hat. Es kann auf die im vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung 2 e genannten Werte (Einkommen von Fr. [Betrag] und Vermögen von Fr. [Betrag]) verwiesen werden.

6.
Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist und die Sache zur betragmässigen Festsetzung der Direktzahlungen im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

7.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf Grund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insoweit gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und die Sache zur betragmässigen Festsetzung der Direktzahlungen im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. V 122; Gerichtsurkunde)
die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. Dezember 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-8363/2007
Datum : 18. Dezember 2008
Publiziert : 13. Januar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DBG: 4 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 4 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke - 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
1    Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a  Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
b  in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
c  an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d  in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
2    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
6
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 6 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
1    Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2    Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3    Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4    Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
DZV: 2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
16 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
19 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
22 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
23 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
24 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen - Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
72
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 72 Beiträge - 1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
1    Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2    Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3    Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4    Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5    Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
LBV: 2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
10
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
177
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 12
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
BGE Register
126-I-97 • 129-I-232 • 130-V-388 • 131-I-166
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