Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8242/2010

Urteil vom 22. Mai 2012

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Lombard Odier Darier Hentsch & Cie, 11, rue de la Corraterie, 1204 Genf,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Michael Treis, Rechtsanwalt, Baker & McKenzie, Zollikerstrasse 225, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

LN Consulting Sagl, Via Lucino 3, 6932 Breganzona,

vertreten durch Zandrini & Partners, via Vegezzi 6,

Postfach 6580, 6901 Lugano,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10827 - LOMBARD ODIER & CIE./Lombard NETWORK (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizerischen Wortmarke Nr. P-412721 "LOMBARD ODIER & CIE" (Widerspruchsmarke), welche am 28. Juni 1994 hinterlegt wurde. Sie ist eingetragen für:

Klasse 36: Affaires financières et monétaires.

Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 bei der Vorinstanz teilweise Widerspruch gegen die Schweizerische Wort-/Bildmarke Nr. 591127 "Lombard NETWORK" (fig.), welche am 16. Februar 2009 hinterlegt und am 18. September 2009 publiziert worden war. Die angefochtene Marke wird beansprucht für:

Klasse 35: Pubblicità; gestione degli affari commerciali; amministrazione commerciale; lavori di ufficio.

Klasse 36: Assicurazioni; affari finanziari; affari monetari; affari immobiliari.

Sie hat folgendes Aussehen:

Der Widerspruch bezog sich auf "affari finanziari; affari monetari", d.h. auf die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" in Klasse 36. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Widerspruchsmarke geniesse in der Schweiz für Bankdienstleistungen grosse Bekanntheit. Die angefochtene Marke erzeuge eine Verwechslungsgefahr mit dem Widerspruchszeichen, da das kennzeichnungskräftige erste Element "LOMBARD", ein alter Genfer Familienname, mit dem ersten Element der älteren Marke identisch sei. Weder das zweite Wortelement noch das Bildelement des angegriffenen Zeichens seien kennzeichnungskräftig. Schliesslich beanspruchten die Vergleichszeichen für identische Dienstleistungen Schutz.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Widerspruch sei abzuweisen.

Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 den Widerspruch ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung erklärte sie, die Vergleichszeichen würden (soweit hier interessierend) für gleiche Dienstleistungen beansprucht. Die Zeichenähnlichkeit erschöpfe sich vorliegend in einer Übereinstimmung der Vergleichszeichen im Begriff "LOMBARD", der nicht nur ein Familienname sei, sondern auch die Bezeichnung für eine Art Kreditgeschäft und ein auf die Lombardei hinweisendes Adjektiv. Diese weiteren Bedeutungen könnten beim Publikum aller Sprachregionen der Schweiz als bekannt vorausgesetzt werden. Während der Begriff "LOMBARD" in der Widerspruchsmarke, im Kontext der übrigen Zeichenelemente, klar als Familienname wahrgenommen werde, stehe bei der angefochtenen Marke der Bedeutungsgehalt "Lombardkredit" im Vordergrund. Die Abnehmer erkennten darin einen Hinweis auf die Art der so bezeichneten Dienstleistungen. Deshalb sei dieses Zeichenelement der angefochtenen Marke in Alleinstellung, für Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Geldwesens ohne jegliche Unterscheidungskraft, dem Gemeingut zuzuordnen und daher vom Markenschutz ausgeschlossen. Weil die Wortbestandteile der angefochtenen Marke mit der Bedeutung "Lombardnetzwerk" bzw. "Netzwerk für Lombardkredite" für diese Dienstleistungen beschreibend sei, sei die Unterscheidungskraft der Marke ausschliesslich auf ihre grafische Gestaltung zurückzuführen. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich daher nicht auf die im angefochtenen Zeichen enthaltene Sachbezeichnung "LOMBARD" erstrecken. Die angefochtene Marke enthalte neben der gemeinfreien Bezeichnung "LOMBARD" das Wort "NETWORK" und eine unterscheidungskräftige Grafik, die zu Unterschieden im Klang- und Schriftbild der Wortelemente der beiden Marken führe. Insgesamt seien damit Abweichungen der Vergleichszeichen auszumachen, welche in Anbetracht des gemeinfreien Charakters des gemeinsamen Wortelements zu einem als rechtsgenüglich zu qualifizierenden Abstand des jüngeren Zeichens führten, mithin eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für die von ihr behauptete erhöhte Bekanntheit ihrer Wortmarke beziehungsweise des Bestandteils "LOMBARD" ins Recht gelegt. Es bestünden auch keine weiteren Anhaltspunkte zur Annahme eines solchen Sachverhalts.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei dem Widerspruch stattzugeben. Sie argumentiert, das relevante Publikum fasse die Wortelemente der angefochtenen Marke nicht als "Lombardnetzwerk" auf, vielmehr sehe es im Wortbestandteil LOMBARD einen Familiennamen. Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke seien zum Gemeingut gehörende banale Formen, die der Marke keine Unterscheidungskraft gäben. Diese zum Gemeingut gehörenden Elemente könnten keine markenrechtlich relevanten Unterschiede zur älteren Marke LOMBARD sein, auf die es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ankommen könne. Demnach sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf das kennzeichnende Element "LOMBARD" in "Lombard NETWORK" und auf "LOMBARD ODIER & CIE" abzustellen. Die Marken seien schriftbildlich, klanglich und hinsichtlich ihres Sinngehalts ähnlich. Diese Ähnlichkeit resultiere aus dem kennzeichnungskräftigen ersten Wortelement LOMBARD. Auf dieses komme es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr in besonderem Mass an. Dies erst recht, wenn - wie hier - das zweite Wort der angefochtenen Marke, also NETWORK, sich auf das erste Wort beziehe und sich dadurch diesem unterordne, also keine eigene Kennzeichnungskraft besitze. Daraus folge zwingend, dass die Marke "Lombard NETWORK" eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke "LOMBARD ODIER & CIE" erzeuge. Zumindest müsste auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr geschlossen werden. Da die Marke LOMBARD ODIER einschliesslich ihres ersten Bestandteils LOMBARD in der Schweiz auf dem Gebiet der Bankdienstleistungen bekannt sei, führe dies dazu, dass eine umso grössere Verwechslungsgefahr bestehe. Dass die Vorinstanz die Grösse, den Ruf und die Bekanntheit des Bankennamens Lombard Odier & Cie nicht kenne, sei unverständlich und führe zu einer fehlerhaften Prüfung der Verwechslungsgefahr. Wenn die Vorinstanz die Bekanntheit der Marke "LOMBARD ODIER & CIE" gebührend berücksichtigt hätte, hätte sie die Verwechslungsgefahr klar erkannt. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin Beweismittel für die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ins Recht.

C.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. Sie verneinte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der Begründung, die Parteien seien in unterschiedlichen Geschäftsbereichen tätig. Zudem sei das Wort "Lombard" in Marken und Firmen verbreitet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich beim Wort "Lombard" um ein kennzeichnungskräftiges Element handle, welches eine Verwechslungsgefahr bewirke. Ausserdem werde "Lombard" in den Vergleichszeichen unterschiedlich ausgesprochen (englisch bei der angefochtenen Marke, französisch bei der Widerspruchsmarke), und der Sinngehalt sei unterschiedlich (ein Kreditmodell bei der angefochtenen Marke, ein Genfer Familienname bei der Widerspruchsmarke). Bei zusammengesetzten Marken sei auf den Gesamteindruck abzustellen. Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke seien nicht banal und dürften daher nicht ausser Acht gelassen werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumente kritisierte die Beschwerdegegnerin schliesslich, sie seien unbeachtlich, da sie sich auf die Marke "LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE" bezögen; die Marke "LOMBARD ODIER & CIE" sei seit der Fusion nicht mehr in Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG).

2.1. Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder verwechselbar ähnlich sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan).

2.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser ist das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren unterscheiden, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie nachgefragt werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello).

2.3. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [SIWR III/1], N. 864).

Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme einer Zeichenähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht wird (Marbach, SIWR III/1, N. 875; Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 761 E. 4 McDONALD'S/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan; BGE 119 II 473 E. 2c Radion; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/Mikromat [fig.]).

Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 EFE [fig.]/EVE, und B 7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 Diva Cravatte [fig.]/DD DIVO DIVA [fig.], je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz beurteilte die hier interessierenden Dienstleistungen der Vergleichszeichen ("affaires financières et monetaire" in Klasse 36 einerseits, "affari finanziari; affari monetari" in Klasse 36) als identisch. Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin biete Finanzprodukte an und sei im Private Banking und Asset Management aktiv. Sie, die Beschwerdegegnerin, biete Dienste und Beratung im Bereich Corporate Finance sowie Marketing an und verkaufe keine Finanzprodukte.

Damit verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichartigkeit das Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist. Dies gilt auch nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist, soweit nicht der sachliche Schutzumfang infolge Nichtgebrauchs eingeschränkt wird. Soweit der Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke nicht geltend gemacht wird, wie im vorliegenden Fall, ist der Umfang der tatsächlichen Benutzung jedoch unerheblich (vgl. Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 37, mit Verweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 3.3 Stenflex/STAR FLEX [fig.]).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beanspruchen die Marken daher im vorgenannten Umfang identisch Dienstleistungen.

3.2. Die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" in Klasse 36 richten sich an Fachleute der Finanzbranche, aber auch an Durchschnittsverbraucher (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Widerspruchs bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana, mit Hinweis auf Marbach, a.a.O., N. 954).

4.
Im Weiteren gilt es, den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu bestimmen. Es handelt sich um eine reine Wortmarke, welche aus vier Elementen besteht, nämlich "LOMBARD", "ODIER", "&" sowie "CIE".

4.1. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello).

4.2. Während das zweite Wortelement "Odier" einen Familiennamen darstellt, kann das erste Wort "Lombard" nebst einem Familiennamen auch als Begriff des Finanz- und Geldwesens aufgefasst werden, nämlich die Kurzform des sogenannten Lombardkredits, eines Kredits gegen Verpfändung beweglicher Sachen (Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage, München 2007, S. 610). Der Begriff "Lombard" existiert auch in der englischen ("lombard", "lombard credit"), französischen ("crédit Lombard") und italienischen ("credito lombard") Fachsprache der Finanzwelt (vgl. http://dict.leo.org [Englisch - Deutsch / Französisch - Deutsch / Italienisch - Deutsch]). Zudem heisst "lombard" auf Französisch und Englisch "lombardisch" (Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin 2006, S. 412; http://dict.leo.org [Französisch - Deutsch / Englisch - Deutsch]). Das entsprechende italienische Adjektiv heisst fast identisch "lombardo" (Paravia Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Berlin 2003, S. 491).

Der Zusatz "& CIE" der Widerspruchsmarke deutet darauf hin, dass diese wie die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gebildet ist. Denn eine solche Firma muss als Firmenkern mindestens den Familiennamen eines (unbeschränkt haftenden) Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (wie "& Co.", "Cie", "und Partner") enthalten (vgl. Art. 947 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
und 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Christian Hilti, Firmenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/2, Basel 2005, S. 18). Ob dies den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst ist, kann offen gelassen werden. Fest steht, dass insbesondere im Bankenbereich mit Familiennamen und teilweise einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz gebildete Firmen häufig anzutreffen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1.1 LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796, mit den Beispielen "Hottinger & Compagnie", "Banque Julius Bär & Cie SA", "Banque privée Edmond de Rothschild SA", "Wegelin & Co. Banquiers Privés, Associés Bruderer, Hummler, Tolle & Co", "Rahn & Bodmer", "Mourgue d'Algue & Cie", "Banque Sarasin & Cie SA" oder "E. Gutzwiller & Cie. Banquiers"). Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Wortelemente "LOMBARD ODIER" als (Genfer) im vorliegenden Zusammenhang Familiennamen wahrgenommen werden (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1 f. LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796; vgl. auch Jean de Senarclens, Lombard, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 15.10.2009, URL: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D25526.php). Dies ist denn auch unbestritten. Der Zusatz "& CIE" lässt sich mit "& Co." beziehungsweise "& Partner" übersetzen, womit die Widerspruchsmarke "LOMBARD ODIER & Partner" bedeutet.

Die Familiennamen "Lombard" und "Odier" der Widerspruchsmarke verfügen über eine normale Kennzeichnungskraft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 8.3.1 Golay/Golay Spierer), während das Element "& CIE" keine Kennzeichnungskraft aufweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1.1 LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796). Die Widerspruchsmarke ist somit als solche grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Widerspruchsmarke sei in der Schweiz auf dem Gebiet der Bankdienstleistungen bekannt. Dies führe dazu, dass eine umso grössere Verwechslungsgefahr bestehe. Dass die Vorinstanz die Grösse, den Ruf und die Bekanntheit des Bankennamens Lombard Odier & Cie nicht kenne, sei unverständlich und führe zu einer fehlerhaften Prüfung der Verwechslungsgefahr. Wenn die Vorinstanz die Bekanntheit der Marke "LOMBARD ODIER & CIE" gebührend berücksichtigt hätte, hätte sie die Verwechslungsgefahr erst recht klar erkannt. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin Beweismittel, welche die Bekanntheit der Widerspruchsmarke belegen sollten, ins Recht.

4.3.1. Es ist daher zu prüfen, ob die anfänglich normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund langjähriger und intensiver Benutzung in der Schweiz so gesteigert worden ist, dass sie über einen erweiterten Schutzumfang verfügt (vgl. Urteile des BundesverwaltungsgerichtsB-3622/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 5.1.2 Wurzelbrot/Wurzel-Rustiund B-789/2007 vom 27. November 2007 E. 5.3.3 Pfotenabdruck [fig.]/Tuc Tuc [fig.]). Ein intensiver Markengebrauch lässt sich insbesondere mit entsprechenden Umsatzzahlen dokumentieren (Gallus Joller, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3 N. 100, mit Verweis auf RKGE in sic! 2006 S. 857 E. 7 Geschwungener Streifen).

4.3.2. Im Bereich der Finanzdienstleistungen herrscht die Besonderheit, dass aus Firmen, die wie die Widerspruchsmarke gebildet sind, im Laufe der Zeit Marken geworden sind, so dass sich in diesem Bereich Firmen und Marken kaum mehr auseinander halten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1.1 LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796).

Die Bekanntheit von "Lombard Odier & Cie" ist im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen gerichtsnotorisch. Dies wird im Übrigen auch von den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumenten belegt. Diese beziehen sich nicht nur auf die Firma / Marke "Lombard Odier Darier Hentsch", wie die Beschwerdegegnerin bemängelt, sondern auch auf die Firma/Marke "Lombard Odier". Obwohl die Privatbanken "Lombard Odier" und "Darier Hentsch" im Jahre 2002 zu "Lombard Odier Darier Hentsch" fusioniert haben, ist in zahlreichen Dokumenten der jüngeren Zeit immer noch von "Lombard Odier" die Rede. Die Bank existiert seit 1796 und verwaltet ca. 150 Milliarden Fr. an Kundenvermögen. Sie gilt als eine der grössten und wichtigsten Privatbanken der Schweiz. Auf Grund dieser Umstände müsste der Widerspruchsmarke als Gesamtes ein erweiterter Schutzumfang zugestanden werden.

4.4. Zu beachten ist allerdings, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt wird. Denn was markenrechtlich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich sind. Solche Marken können zwar gültig sein, doch erstreckt sich ihr Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3508/2008 vom 9. Februar 2009 E. 9.1 KaSa K97 [fig.]/biocasa [fig.], mit Verweis auf RKGE in sic! 1999 S. 420 E. 2c Compaq/CompactFlash).

Wie bereits ausgeführt, bedeutet der Wortbestandteil "Lombard" in der angefochtenen Marke auch eine gleichnamige Kreditform beziehungsweise ein Adjektiv, nämlich "lombardisch". Zumindest von den angesprochenen Fachleuten der Finanzbranche kann "Lombard" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte" im Sinne eines speziellen Kredits und daher als beschreibend verstanden werden. Insofern erstreckt sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht auf das Element "Lombard".

5.
Die angegriffene Marke ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke mit den übereinander angeordneten Wortelementen "Lombard" und "NETWORK". Diese beiden Wortelemente sind durch eine waagrechte Linie voneinander abgetrennt. Hinter dieser Kombination verläuft eine Ellipse, welche schräg (von links unten nach rechts oben) ausgerichtet ist.

5.1. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, die grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke vermöge dem Zeichen durchaus ein eigenes Gepräge zu verleihen und dürfe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht einfach ausgeblendet werden. Der horizontale Strich besitzt jedoch nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht die geringste Unterscheidungskraft. Auch die Ellipse sei denkbar schlicht und ausgesprochen banal. Wenn sie im Kontext der angefochtenen Marke irgendeinen Zweck haben könne, dann wohl nur den, das Wort "NETWORK" auf visueller Ebene mittels einer Ellipse bildlich zu veranschaulichen. Dieses grafische Element erschöpfe sich insofern aber in einer thematischen Anspielung, weshalb es schon deshalb nicht kennzeichnungskräftig wirke.

5.1.1. In der Tat sind gerade Striche und Ellipsen zum Gemeingut zu zählen, da sie zu den geometrischen Grundformen gehören (David Aschmann, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a N. 75; RKGE in sic! 2005 S. 196 E. 5 "Elliptische Form" [fig.]/"Elliptische Form" [fig.]). Auch gemeinfreie Elemente können jedoch den Gesamteindruck einer Marke mitbeeinflussen (BGE 122 III 382 E. 5b Kamillosan).

Die Bedeutung eines Bildelements im Gesamteindruck ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Art der in Frage stehenden Waren, den Abnehmerkreisen, dem Kaufumfeld oder der konkreten Gestaltung (Grösse, Farben, Proportionen). Das Bild ist von geringerer Bedeutung, wenn es den Sinngehalt der Marke unterstützt (vgl. Willi, a.a.O., Art. 3 N. 143; vgl. auch Gallus Joller, a.a.O., Art. 3 N. 200).

Der gerade Strich in der angefochtenen Marke ist für den Gesamteindruck nicht prägend, da er einerseits sehr dünn ist und andererseits das Wort "Lombard" lediglich unterstreicht und insofern ein weit verbreitetes Stilelement ist. Das weitere figurative Element, nämlich die Ellipse, ist im Vergleich zum Wortelement relativ gross und fällt durch die Schrägstellung auf. Trotz des Gemeingutcharakters der Ellipse darf dieses grafische Element daher nicht ganz vernachlässigt werden. Es prägt aber den Gesamteindruck nicht entscheidend.

5.1.2. Die Vergleichszeichen stimmen im ersten Wortelement "LOMBARD" überein. Dass das Wort in der Widerspruchsmarke ausschliesslich mit Grossbuchstaben, in der angefochtenen Marke mit Gross- und Kleinbuchstaben geschrieben ist, spielt für den Zeichenvergleich keine Rolle (vgl. RKGE in sic! 2001 S. 813 E. 4 Viva/Coop Viva [fig.]). Bei der Widerspruchsmarke kommen noch acht Buchstaben und ein Zeichen, nämlich die Elemente "ODIER", das "Et-Zeichen" (&; auch "Und-Zeichen" genannt) sowie "CIE" dazu. Bei der angefochtenen Marke folgt auf "Lombard" das aus sieben Buchstaben bestehende Wort "NETWORK". Das Widerspruchszeichen ist somit etwas länger und zudem in vier Wort-/Zeichenelemente aufgeteilt, während die angefochtene Marke lediglich zwei Wortelemente aufweist. Dennoch sind sich die Vergleichszeichen auf Grund des gemeinsamen Wortelements "LOMBARD" im Schriftbild entfernt ähnlich.

5.2. Die Vorinstanz geht auf Grund dieses gemeinsamen Wortelementes auch von einer Zeichenähnlichkeit auf klanglicher Ebene aus. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine diesbezügliche Ähnlichkeit mit der Begründung, die Widerspruchsmarke werde französisch, die angefochtene Marke dagegen englisch ausgesprochen.

Da die Widerspruchsmarke aus zwei französischsprachigen Familiennamen (Lombard und Odier) besteht, wird "LOMBARD" zweifellos französisch ausgesprochen werden. Die angegriffene Marke müsste nach dieser Auffassung entsprechend der Meinung der Beschwerdegegnerin tatsächlich englisch ausgesprochen werden, da das zweite Wortelement "NETWORK" der englischen Sprache entnommen ist. Indessen erscheint es fraglich, ob insbesondere die französischsprachigen Adressaten überhaupt die englische Aussprache anwenden, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Vergleichszeichen in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, welche auf dem gemeinsamen Wortelement "Lombard" fusst.

5.3. Auf sinngehaltlicher Ebene ist festzustellen, dass die angefochtene Marke keinen Zusatz wie "& Co.", "& Cie" enthält, sondern nebst dem Wortelement "Lombard" die zusätzliche Angabe "Network". "Network" ist der englischen Sprache entnommen und bedeutet auf Deutsch "Netzwerk" (Langenscheidts e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Es darf zum englischen Grundwortschatz der Adressaten gezählt und somit als bekannt vorausgesetzt werden. Als beschreibende Angabe prägt dieses Element das angegriffene Zeichen indessen nicht. Auf Grund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke werden die angesprochenen Verkehrskreise (breites Publikum und Fachleute der Finanzbranche) im ersten Wortbestandteil "Lombard" primär den Genfer Familien- beziehungsweise Bankennamen sehen, womit das angefochtene Zeichen zunächst einmal "Lombard-Netzwerk" bedeutet. Indessen ist zu bedenken, dass die angefochtene Marke, soweit hier interessierend, für Finanzwesen und Geldgeschäfte registriert wurde. Daher werden zumindest die angesprochenen Fachleute der Finanzbranche angesichts eines fehlenden Zusatzes wie "& Co.", "& Cie" im Begriff "Lombard" auch die im Bankenwesen gebräuchliche Bedeutung "Lombardkredit" erkennen. Für diese Personen bedeutet das angefochtene Zeichen auch "Lombard(kredit)-Netzwerk". Insofern sind Unterschiede im Sinngehalt der zu vergleichenden Markenfeststellbar.

6.
Es ist nun in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG).

Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf das Wort "Lombard", welches als Begriff des Gemeinguts verstanden werden kann. Dabei handelt es sich aber um das einzige Markenelement, hinsichtlich dessen sich die gegenüberstehenden Marken ähneln beziehungsweise gleich sind. In den übrigen Elementen unterscheiden sich die Marken deutlich: So wirkt die angegriffene Marke auf Grund des englischen Begriffes "Network" und der schräg gestellten Ellipse insgesamt modern, während die Widerspruchsmarke angesichts des Zusatzes "& Cie" ein altehrwürdiges Flair verbreitet. Die Widerspruchsmarke enthält zudem das Element "Odier". Angesichts dieser Umstände ist trotz der festgestellten Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis zu verneinen.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Beschwerde führenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss).

7.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote (Fr. 4'407.-) festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen.

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWST) auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref.: W10827 - jai/bs; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Philipp J. Dannacher

Versand: 23. Mai 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-8242/2010
Datum : 22. Mai 2012
Publiziert : 06. Juni 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Widerspruchsverfahren Nr. 10827 - LOMBARD ODIER und CIE. / Lombard NETWORK (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
MSchG: 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
OR: 947
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4C.258/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwechslungsgefahr • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • englisch • familienname • gesamteindruck • kennzeichnungskraft • wortmarke • bundesgericht • bestandteil • benutzung • buchstabe • bildmarke • streitwert • sachverhalt • bundesgesetz über das bundesgericht • privatbank • gerichtsschreiber • kostenvorschuss • sprache
... Alle anzeigen
BVGer
B-2125/2008 • B-3508/2008 • B-37/2011 • B-4151/2009 • B-4159/2009 • B-6012/2008 • B-7433/2006 • B-7500/2006 • B-789/2007 • B-8242/2010
sic!
1999 S.420 • 2001 S.813 • 2002 S.101 • 2005 S.196 • 2006 S.857