Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6501/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

Parteien
1. C._______,
2. Z._______ AG in Liquidation,
beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin Beate Christine Müller, D-88662 Überlingen,
per Adresse ...,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
unerlaubter Effektenhandel / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbote.

Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing & Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, indem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen Angebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbundenen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermittlungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertätigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Personen: A.X._______, B.X._______, C._______ (der Beschwerdeführer 1), D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), Hematec Holding AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG (Bel Air; Knonau), Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG sowie Z._______ AG (die Beschwerdeführerin 2). Als superprovisorische Massnahme wurde den Organen der betroffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustimmung des jeweiligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Personen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den soeben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsadressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per 31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3 nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September 2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Handelsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidatoren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht-börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Die beiden Beschwerdeführenden gehören zu den 18 Verfügungsadressaten. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2. Gemäss Angaben der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer 1 Aktien der Hematec und Nicstic, ist an der Bel Air beteiligt und eng mit der Gruppe Elvestus (um B.X._______) verbunden. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine seit dem 1. April 2005 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaft. Ihr statutarischer Zweck lautet (seit dem 6. Oktober 2006) folgendermassen: (...). Gemäss der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin 2 an der Nicstic und an der Bel Air beteiligt. Sie soll überdies als Zahlstelle fungiert haben im Rahmen des Verkaufes von Aktien der V._______ Corp. (USA; früher: ...), die mit der Bel Air verbunden sein soll. Die Beschwerdeführerin 2 ist nach Angaben der Vorinstanz illiquid.
Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Beschwerdeführenden aufmerksam (vgl. oben, A.a). Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführenden aktiv beteiligt waren an der Emissionshaustätigkeit, die von der Gruppe ohne Bewilligung ausgeübt wurde. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juni 2007 setzte die Vorinstanz Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden sowie der Bel Air abzuklären, und verfügte vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben, A.a). Zu diesen Anordnungen nahmen die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwältin Beate Christine Müller (Überlingen), mit Schreiben vom 3. August 2007 Stellung. Am 19. August 2007 äusserten sie sich überdies zu den Berichten der Untersuchungsbeauftragten. Die Beschwerdeführenden erklärten, keinen Effektenhandel zu betreiben. Der Beschwerdeführer 1 bestritt insbesondere seine Beteiligung am Verkauf von Nicstic-Aktien an die Elvestus. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie habe lediglich einmal der Elvestus eine Rechnung über Fr. 60'000.- für von Dritten verkaufte Aktien gestellt; dabei habe es sich um eine reine Inkasso-Tätigkeit gehandelt.
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen der Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Sie seien als Gruppenzugehörige einzustufen, denn die engen Verbindungen zwischen ihnen und diversen Verfügungsadressaten seien offensichtlich. Die personelle, wirtschaftliche und räumliche Verflechtung mit der Gruppe ergebe sich insbesondere aus gegenseitigen (direkten und indirekten) Beteiligungen, koordinierten Aktiengeschäften sowie übereinstimmenden Domizilen. Das Vorgehen der Beschwerdeführenden entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden (etwa im Rahmen eines Aktientausches), gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei erst durch die Beschwerdeführenden ermöglicht worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses bzw. zur Finanzierung der Gruppenzugehörigen. Aufgrund des Verstosses gegen das Börsengesetz rechtfertige sich die Anordnung von Massnahmen. Im Fall des Beschwerdeführers 1 sei aus Gründen des Anlegerschutzes ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit sowie entsprechender Werbung auszusprechen, und über die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Liquidität der Konkurs zu eröffnen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht-börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Die beiden Beschwerdeführenden gehören zu den 18 Verfügungsadressaten. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2. Gemäss Angaben der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer 1 Aktien der Hematec und Nicstic, ist an der Bel Air beteiligt und eng mit der Gruppe Elvestus (um B.X._______) verbunden. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine seit dem 1. April 2005 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaft. Ihr statutarischer Zweck lautet (seit dem 6. Oktober 2006) folgendermassen: (...). Gemäss der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin 2 an der Nicstic und an der Bel Air beteiligt. Sie soll überdies als Zahlstelle fungiert haben im Rahmen des Verkaufes von Aktien der V._______ Corp. (USA; früher: ...), die mit der Bel Air verbunden sein soll. Die Beschwerdeführerin 2 ist nach Angaben der Vorinstanz illiquid.
Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Beschwerdeführenden aufmerksam (vgl. oben, A.a). Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführenden aktiv beteiligt waren an der Emissionshaustätigkeit, die von der Gruppe ohne Bewilligung ausgeübt wurde. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juni 2007 setzte die Vorinstanz Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden sowie der Bel Air abzuklären, und verfügte vorsorgliche Massnahmen (vgl. oben, A.a). Zu diesen Anordnungen nahmen die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwältin Beate Christine Müller (Überlingen), mit Schreiben vom 3. August 2007 Stellung. Am 19. August 2007 äusserten sie sich überdies zu den Berichten der Untersuchungsbeauftragten. Die Beschwerdeführenden erklärten, keinen Effektenhandel zu betreiben. Der Beschwerdeführer 1 bestritt insbesondere seine Beteiligung am Verkauf von Nicstic-Aktien an die Elvestus. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie habe lediglich einmal der Elvestus eine Rechnung über Fr. 60'000.- für von Dritten verkaufte Aktien gestellt; dabei habe es sich um eine reine Inkasso-Tätigkeit gehandelt.
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen der Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Sie seien als Gruppenzugehörige einzustufen, denn die engen Verbindungen zwischen ihnen und diversen Verfügungsadressaten seien offensichtlich. Die personelle, wirtschaftliche und räumliche Verflechtung mit der Gruppe ergebe sich insbesondere aus gegenseitigen (direkten und indirekten) Beteiligungen, koordinierten Aktiengeschäften sowie übereinstimmenden Domizilen. Das Vorgehen der Beschwerdeführenden entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden (etwa im Rahmen eines Aktientausches), gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei erst durch die Beschwerdeführenden ermöglicht worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses bzw. zur Finanzierung der Gruppenzugehörigen. Aufgrund des Verstosses gegen das Börsengesetz rechtfertige sich die Anordnung von Massnahmen. Im Fall des Beschwerdeführers 1 sei aus Gründen des Anlegerschutzes ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit sowie entsprechender Werbung auszusprechen, und über die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Liquidität der Konkurs zu eröffnen.

B.
Am 27. September 2007 erhoben die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Beate Christine Müller (Überlingen), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung - soweit sie die Beschwerdeführenden betreffe - sei aufzuheben, und die Konkurseröffnung betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei - durch handelsregisterliche Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers 1 als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin 2 - rückgängig zu machen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten keinen bewilligungspflichtigen Effektenhandel betrieben und deshalb nicht gegen das Börsengesetz verstossen. Es liege keine enge Verflechtung zwischen den Beschwerdeführenden und den übrigen Verfügungsadressaten vor, so dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Gruppenzugehörigkeit ausgegangen sei. Mit der Qualifikation börsengesetzlicher Tatbestände und mit der Anordnung der verfügten Massnahmen habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten. Ausserdem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - gestützt auf die teilweise fehlerhaften Untersuchungsberichte - in mehrfacher Hinsicht unrichtig festgestellt und Beweise einseitig gewürdigt. Schliesslich seien den Behörden im Verlauf der Untersuchung zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen.

C.
In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Sie bestritt die von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe unter Verweis auf diverse Aktenstücke. In der Replik vom 4. März 2008 hielten auch die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen und Anträgen fest, wobei sie zahlreiche Ergänzungen in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht anbrachten. In der Duplik vom 4. April 2008 bestritt die Vorinstanz erneut die Vorwürfe der Beschwerdeführenden (unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensfehler und Ermessensüberschreitung). Am 26. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine "ergänzende Stellungnahme" ein, in der sie sich zum Verhalten eines Nicstic-Aktionärs (J._______) äusserten und auf die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und einer deutschen Finanzdienstleistungsgesellschaft (W._______ GmbH) hinwiesen; die Eingabe wurde der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.

Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen betroffen sind (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer 1 ist als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 auch nach Konkurseröffnung dazu befugt, in deren Namen Beschwerde zu führen (vgl. BGE 132 II 382, 385; BGE 131 II 306, 311). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, sie hätten in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten gehandelt, sowie gegen die angeordneten Massnahmen (Verbot, gewerbsmässigen Effektenhandel zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben; Konkurseröffnung). Sie beanstanden den Ablauf des Untersuchungsverfahrens, machen Mängel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügen eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, im Laufe der Untersuchung seien diverse Verfahrensregeln verletzt worden (E. 3). Sodann ist zu eruieren, ob die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige einer als Emissionshaus tätigen Gruppe qualifiziert wurden. In diesem Zusammenhang werden zuerst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Effektenhändlern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "Gruppe" beleuchtet (E. 4). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststellung und rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführenden im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 5 und 6). Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot sowie die angeordnete Konkurseröffnung verhältnismässige Massnahmen darstellen (E. 7).

3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, im Laufe der Untersuchung seien diverse Verfahrensregeln verletzt worden.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen als erstes geltend, es sei zu beanstanden, dass Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte für zwei konkurrierende Unternehmen (Nicstic und V._______ Corp.) eingesetzt worden sei. Aufgrund der Untersuchung sei die Nicstic (über die Bel Air) in den Besitz von Kenntnissen über die Geschäftstätigkeit der V._______ Corp. gelangt. Der Beschwerdeführer 1 sei davon insofern betroffen, als er als Secretary und Treasurer der V._______ Corp. tätig gewesen sei.
3.1.1 Die Vorinstanz wendet ein, die geltend gemachte Problematik sei aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen nicht ersichtlich. Von einem Konkurrenzverhältnis zwischen der Nicstic und der V._______ Corp. sei schon deshalb nicht auszugehen, weil das von den Beschwerdeführenden beherrschte US-amerikanische Unternehmen T._______ Inc. die Lizenzrechte für die rauchfreie Zigarette Nicstic halte.
Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte für folgende Personen und Gesellschaften eingesetzt wurde: Elvestus und Y._______ AG (Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2007), Nicstic (Verfügung vom 16. Mai) sowie Bel Air und die Beschwerdeführenden (Verfügung vom 21. Juni 2007). Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten erfolgte unter dem dringenden Verdacht, dass zwischen den genannten Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Im Sinne einer effizienten Untersuchung war es geradezu geboten, diese von einer oder mehreren eng kooperierenden Untersuchungsbeauftragten zu führen. Selbst wenn - entgegen dem durch die rege geschäftliche Zusammenarbeit bewirkten äusseren Anschein - eine gewisse Konkurrenzsituation bestanden haben sollte, erweist sich der erhobene Einwand daher als bereits im Ansatz unbehelflich. Anzumerken bleibt, dass - wie zu zeigen sein wird (vgl. unten, E. 5.2.4.2) - die V._______ Corp. nicht als Konkurrentin der Nicstic bezeichnet werden kann, da sie über eine Verfügungsadressatin (die Bel Air) eng mit der Gruppe verbunden ist. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ohnehin nicht weiter substantiiert, welche Geschäftsdaten in den Besitz der angeblichen Konkurrenzgesellschaft gelangt sind und inwiefern sie dadurch Nachteile erlitten haben. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
3.2 Im Rahmen der Replik machen die Beschwerdeführenden ferner geltend, Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG sei verletzt worden, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 keine Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten gewährt habe, obwohl dieser darum ersucht habe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden zwar einen elektronischen Datenträger (CD-ROM) geschickt, der Verfahrensakten enthalten habe. Doch gemäss Art. 26 Abs. 1bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG sei die Akteneinsicht auf elektronischem Weg nur zulässig, wenn die Partei oder ihr Vertreter einverstanden seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere nie Einsicht in die J._______ betreffenden Akten erhalten. Verletzt worden seien ferner die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), da die Akten anderen Verfügungsadressaten im September 2007 per Post zugesandt worden seien.
3.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden Kopien der Untersuchungsberichte geschickt, doch die Sendung sei zunächst nicht zustellbar gewesen. Im Rahmen eines zweiten (erfolgreichen) Zustellversuchs seien die Untersuchungsberichte auf CD-ROM beigelegt worden. Die Vorinstanz sei vom Einverständnis der Beschwerdeführenden mit dieser Aktenübermittlung ausgegangen, da sich diese nicht dagegen gewehrt hätten. Ein späteres Gesuch um Einsicht in die Untersuchungsberichte sei deshalb abgewiesen worden. Ferner hätten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Unterlagen der Untersuchungsbeauftragten verlangt; diese gehörten jedoch gar nicht zu den Verfahrensakten. Die Beschwerdeführenden seien insgesamt nicht schlechter als die anderen Verfahrensbeteiligten behandelt worden.
Die Beschwerdeführenden bemängeln in erster Linie, dass sie von der Vorinstanz nicht gefragt wurden, ob sie mit einer Akteneinsicht auf elektronischem Weg einverstanden seien (Replik S. 5). Diese Art der Akteneinsicht bedarf gemäss Art. 26 Abs. 1bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG in der Tat des Einverständnisses der Partei. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein erster Zustellungsversuch fehlgeschlagen war, und dass die Zustellung angesichts des beträchtlichen Aktenumfangs mit einem relativ grossem Aufwand verbunden war. Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden die Akteneinsicht erst im Rahmen der Replik rügten; in der Beschwerdeschrift hatten sie die Zustellungsweise zwar thematisiert, jedoch nicht bemängelt (Beschwerdeschrift S. 3). Unter diesen Umständen muss nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der elektronischen Zustellung der Akten einverstanden waren und ihre Einwände dagegen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt vorbrachten. Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdeführenden hätten keine Einsicht in diverse Eingaben von J._______ erhalten, ist zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf die betreffenden Akten abstellte. Die von den Beschwerdeführenden namentlich genannten Aktenstücke (A 01 081; A 02 375; A 02 888; A 05 588; A 05 559; A 05 569; A 05 595) betreffen diverse im Jahr 2007 verfasste Schreiben von J._______ und enthalten immer wieder ähnlich lautende Vorwürfe betreffend illegaler Geschäftstätigkeiten und Betrug. Im Wesentlichen geht es dabei um Ausführungen, die bereits in der Strafanzeige enthalten sind, die J._______ am 26. Januar 2007 beim Untersuchungsrichteramt Zug eingereicht hatte (A 01 141); die Beschwerdeführenden räumen selber ein, Einsicht in die Strafanzeige von J._______ erhalten zu haben (Replik S. 4). Der Umfang und die Modalitäten der gewährten Akteneinsicht stellen somit keinen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.
3.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik geltend, sie hätten zu Unrecht keine Gelegenheit erhalten, an der Zeugeneinvernahme von J._______ anwesend zu sein. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG. Demnach hätten sie die Möglichkeit erhalten müssen, J._______ Ergänzungsfragen zu stellen und sich anschliessend zur Einvernahme zu äussern. Aufgrund von Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG sei im Übrigen generell zweifelhaft, ob die Vorinstanz zu Zeugenbefragungen ermächtigt sei.
3.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Untersuchungsbeauftragte habe den Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht zur Einvernahme von J._______ eingeladen. Bei J._______ handle es sich um den Erstatter einer Anzeige; ein solcher sei aber nicht als Zeuge, sondern als Drittperson (ohne Ermahnung zur Wahrheitspflicht) zu befragen (vgl. Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Im Übrigen finde das VwVG auf Untersuchungsbeauftragte ohnehin keine Anwendung.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise ersichtlich, dass J._______ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als Zeuge (statt als Auskunftsperson) befragt worden ist. Die Kompetenz der Vorinstanz und des Untersuchungsbeauftagten, Auskünfte von Dritten einzuholen, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Einzuräumen ist, dass Einvernahmen - unabhängig davon, ob jemand als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird - nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt wird; ansonsten darf nicht zum Nachteil der Partei darauf abgestellt werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5; vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen nicht auf die im Rahmen der Einvernahmen getätigten Aussagen von J._______ stützte (vgl. oben, E. 3.2), vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen.

4.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien von der Vorinstanz zu Unrecht als Zugehörige einer Gruppe von Aktiengesellschaften und Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emissionshaus betrieben habe. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck und das Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Kriterien einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. einer Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
4.1 Das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) unterstellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer Aufsicht, um die Anleger zu schützen und die Vertrauensbasis zu schaffen, die für das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte unerlässlich ist (Botschaft BEHG, BBl 1993 S. 1372; Philippe A. Huber, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
N 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG bedarf die Effektenhändlertätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten nach dem Gesetz natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG; vgl. dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die Effektenhändler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und in Emissionshäuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Art. 3 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur als Effektenhändler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
BEHV).
4.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der 18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sind.
4.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) das Vorgehen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe bejaht und den gegen alle Gruppenmitglieder aufgrund einer einheitlichen Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 4.2.2). Was den unerlaubten Effektenhandel nach dem Börsengesetz betrifft, war diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bis anhin noch nie zu beurteilen, und sie wurde bisher auch von der Lehre nicht behandelt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden stützen sich bei ihrer Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz ergangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist, muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
4.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar 2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei jenen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert gewesen seien - von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom 21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten. Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbsmässiger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts - folgendermassen zum Gruppenbegriff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Gruppe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufassen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit aufträten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als 20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit - für sich allein - das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2; B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfügung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006 S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen ausschliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).

5.
Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführenden nicht dagegen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus tätigen Gruppe ausging. Hingegen machen sie geltend, selber nicht zu dieser Gruppe gehört und in diesem Zusammenhang den Tatbestand des unerlaubten Effektenhandels nicht erfüllt zu haben. Was die bestrittene Gruppenzugehörigkeit betrifft, führen sie aus, es bestünden keine engen örtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen und den übrigen Verfügungsadressaten. Die Vorinstanz, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt und damit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sowie Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG verletzt. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt ausgefallen.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Emissionshausgruppe wie folgt: Zwischen ihnen und diversen Verfügungsadressaten bestünden enge Verbindungen. Der Beschwerdeführer 1 sei einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2. Er halte zudem bedeutende Anteile der Hematec und der Nicstic. Die Beschwerdeführenden hätten Aktien der Hematec und der T._______ Inc. an die Elvestus bzw. an B.X._______ verkauft. Der Beschwerdeführer 1 habe Nicstic-Aktien übernommen und als Unterhändler an die Elvestus verkauft, die diese Aktien - gegen Entschädigung an den Beschwerdeführer 1 - an Dritte weiterveräussert habe. Die Beschwerdeführenden kontrollierten ferner die T._______ Inc. und damit auch die V._______ Corp., die von der T._______ Inc. aufgrund eines Produktions- und Vertriebslizenzvertrags mit der Nicstic gegründet worden sei. Die T._______ Inc. halte Nicstic-Aktien sowie die Lizenzrechte für die rauchfreie Zigarette Nicstic. In seiner Funktion als CEO der T._______ Inc. habe der Beschwerdeführer 1 für die S._______ Corp. einen "Letter of Intent" mit der Elvestus abgeschlossen. Darin sei die Absicht bekundet worden, die früher zwischen der T._______ Inc. und der Nicstic bestehenden engen Beziehungen zu reaktivieren; angestrebt worden seien eine Fusion von S._______ Corp. und T._______ Inc. sowie eine Übernahme der Nicstic durch die S._______ Corp. Der Beschwerdeführer 1 habe der Bel Air (über die T._______ Inc.) Aktien der V._______ Corp. übertragen, die diese aufgrund eines öffentlichen Angebots an Anleger veräussert habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Zahlstelle fungiert und ihre Kontonummer gegen aussen angegeben. Dabei seien auch Nicstic-Aktien (mit Zuzahlung von 20%) als Zahlung angenommen worden. Auf diese Weise hätten die Beschwerdeführenden bis zu 3 Mio. Aktien der V._______ Corp. zum Kaufpreis von 1.5 $ pro Aktie angeboten. Das Vorgehen der Beschwerdeführenden entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden (hier im Rahmen eines Aktientausches), gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei unter anderem durch die Beschwerdeführenden ermöglicht worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses. Neben den engen wirtschaftlichen Verflechtungen sei auch von engen räumlichen und personellen Verbindungen mit Gruppengesellschaften auszugehen, insbesondere wegen diversen Übereinstimmungen von Domizilen. - Aufgrund dieser Umstände seien die
Verfügungsadressaten gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten. Sie hätten gewerbsmässig gehandelt mit dem Ziel, die Gesellschaften und nahestehende Personen dadurch regelmässig zu finanzieren.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mit den Gruppengesellschaften weder über Aktienbeteiligungen noch über vertragliche Pflichten eng verbunden.
5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführenden seien an diversen Gruppengesellschaften direkt oder indirekt beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2. Weiter halte der Beschwerdeführer 1 bedeutende Beteiligungen an der Hematec und an der Nicstic. Die Beschwerdeführerin 2 habe einst 2.5 Mio. Nicstic-Aktien besessen; heute seien es noch 400'000 Aktien. Ferner sei erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 sowie die T._______ Inc. kontrolliere. Der Beschwerdeführer 1 halte rund 15 Prozent der T._______ Inc. und sei deren CEO, und die Beschwerdeführerin 2 sei vermutlich Grossaktionärin dieser Gesellschaft. Die T._______ Inc. kontrolliere die V._______ Corp. sowie die Bel Air. Letztere sei das "Swiss Office" der V._______ Corp., was sich aus Aussagen des Beschwerdeführers 1, aus Zeichnungsverträgen der V._______ Corp. sowie aufgrund der Website der Bel Air ergebe. Die V._______ Corp. sei von der T._______ Inc. aufgrund eines Produktions- und Vertriebslizenzvertrags mit der Nicstic gegründet worden. Die T._______ Inc. halte Nicstic-Aktien sowie die Lizenzrechte für die rauchfreie Zigarette Nicstic. Ferner bestünden enge vertragliche Verbindung zwischen den Beschwerdeführenden und Elvestus: Der Beschwerdeführer 1 (bzw. die T._______ Inc.) sei mit der Elvestus (bzw. mit B.X._______) früher eng verflochten gewesen. Im September 2006 seien die geschäftlichen Kontakte vorübergehend unterbrochen worden, doch bereits im Februar 2007 habe man die engen Beziehungen reaktivieren wollen. Dies gehe aus einer gemeinsamen Absichtserklärung ("Binding Letter of Intent") hervor, die am 6. Februar 2007 zwischen der Elvestus und der S._______ Corp. vereinbart worden sei. In dieser Erklärung komme zum Ausdruck, dass die S._______ Corp., für die der Beschwerdeführer 1 mit-unterschrieben habe, die Beherrschung über die Nicstic angestrebt habe, und dass eine Fusion der T._______ Inc. mit der S._______ Corp. beabsichtigt gewesen sei. Die Pläne betreffend Zusammenarbeit zwischen Elvestus und T._______ Inc. seien zwar letztlich nicht umgesetzt worden; allein die Existenz dieser Pläne stelle aber ein Indiz für die engen Verflechtungen dar.
5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, keine bedeutenden Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe zu halten. Der Beschwerdeführer 1 habe den von den Gesellschaften betriebenen Aktienhandel nicht mitbeherrscht, was drei Zeugen (darunter B.X._______) belegen könnten. Er habe lediglich Hematec- und Nicstic-Aktien im Umfang von maximal 3.5 bzw. 5.5 Prozent gehalten (im Fall der Hematec-Aktien sogar nur bis zum Januar 2005; Replik S. 12). Die Vorinstanz habe sich bei ihren Feststellungen auf blosse Verdachtsäusserungen von J._______ gestützt; dieser habe die Untersuchungsbeauftragte sowie die Vorinstanz offenbar massiv beeinflusst. So handle es sich etwa bei der vorinstanzlichen Feststellung, 9 Mio. Hematec-Aktien stünden mehrheitlich im Besitz der Familie A.X._______ / B.X._______ und jener des Beschwerdeführers 1, um eine blosse Mutmassung von J._______. Die Beschwerdeführerin 2 sei entgegen den Behauptungen von J._______ nicht an der Nicstic beteiligt; sie habe bloss einmal 400'000 Nicstic-Aktien treuhänderisch für den Beschwerdeführer 1 gehalten. Ferner bestünden keine Beziehungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Bel Air; sie seien einzig mit der V._______ Corp. verbunden. Zwischen der Bel Air und der V._______ Corp. existierten - trotz der Namensähnlichkeit und früheren Fusionsplänen - weder wirtschaftliche noch personelle Verflechtungen (Replik S. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden schliesslich keine geschäftlichen Kontakte zwischen der Elvestus (bzw. B.X._______) und der S._______ Corp. (bzw. dem Beschwerdeführer 1). Zwar sei zwischen der Elvestus und der S._______ Corp. am 6. Februar 2007 - auf massiven Druck von B.X._______ hin - effektiv eine Absichtserklärung abgeschlossen worden, wobei der Beschwerdeführer 1 für die zweitgenannte Partei mitunterschrieben habe. Doch am 2. Mai 2007 sei dieser "Letter of Intent" durch L._______ gekündigt und die geplante Zusammenarbeit abgesagt worden. Demnach könne der Letter of Intent nicht als Beleg für eine geschäftliche Nähe des Beschwerdeführers 1 zur Elvestus bzw. zu B.X._______ herangezogen werden.
5.2.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und macht geltend, der Sachverhalt sei vollständig und ohne Widersprüche festgestellt worden. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, der Untersuchungsbericht sei durch J._______ massiv beeinflusst worden, stimme nicht. Die Vermutungen von J._______ seien zwar im Untersuchungsbericht erwähnt worden, doch die Vorinstanz sei diesen Angaben nicht durchwegs und unhinterfragt gefolgt. Entgegen den Aussagen von J._______ habe die Vorinstanz nicht etwa angenommen, der Beschwerdeführer 1 sei Mehrheitsaktionär der Hematec gewesen; sie sei lediglich von einer bedeutenden Beteiligung ausgegangen. Dass die Bel Air mit der V._______ Corp. in keiner Verbindung stehe, sei eine blosse Schutzbehauptung der Beschwerdeführenden: M._______, Verwaltungsrat der V._______ Corp., habe für die Bel Air Stellung genommen, und die V._______ Corp. habe in einem Schreiben vom 18. Juli 2007 erklärt, dass sie alle Verbindlichkeiten ihrer Tochter Bel Air übernehmen werde.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
5.2.4.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zunächst, dass enge Verbindungen bestehen zwischen ihm und der Elvestus oder der - mit Letzterer eng verbundenen - Nicstic. Er stellt allerdings nicht in Abrede, dass er als CEO und Aktionär der T._______ Inc. bis zum September 2006 geschäftliche Kontakte mit der Elvestus bzw. Nicstic pflegte; er räumt selber ein, dass die T._______ Inc. früher eng mit der Nicstic verflochten gewesen sei (C 01 033) und bis zum September 2006 3 Mio. Nicstic-Aktien gehalten habe (A 04 695). Dass die wirtschaftlichen Verbindungen später wieder aktiviert werden sollten, geht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - aus dem "Letter of Intent" vom 6. Februar 2007 hervor: In dieser Absichtserklärung kommt zum Ausdruck, dass die S._______ Corp. und die Elvestus, die damals zusammen fast 30 Prozent der Nicstic-Aktien hielten, beabsichtigten, die Mehrheit der Nicstic-Aktien zu übernehmen, und dass eine Fusion der T._______ Inc. mit der S._______ Corp. angestrebt wurde (C 01 279 ff.; vgl. auch C 01 383). Die Übernahme der Aktienmehrheit sollte gemäss der Untersuchungsbeauftragten im Rahmen von Kauf- und Tauschgeschäften mit Nicstic-Aktien erfolgen (C 01 361 f.). Angesichts dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1, der den Letter of Intent für die S._______ Corp. unterschrieben hatte, mit der Elvestus enge geschäftliche Verbindungen unterhielt. Dass die am 6. Februar 2007 vereinbarte Absichtserklärung knapp 3 Monate später wieder gekündigt wurde, kann nicht als Nachweis fehlender enger Verflechtungen gedeutet werden, zumal in der Zwischenzeit (am 8. März 2007) das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren eröffnet worden war. Unbehelflich ist ferner das - im Übrigen nicht näher begründete - Argument der Beschwerdeführenden, der Vertrag sei auf massiven Druck von B.X._______ hin unterzeichnet worden; es ist aufgrund der gesamten Umstände nicht anzunehmen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass die Absichtserklärung nicht dem Willen der Parteien entsprach. Somit vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
5.2.4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass sie - über die T._______ Inc. und V._______ Corp. - eng mit der Bel Air verbunden gewesen seien. Was die Beteiligungen an der T._______ Inc. betrifft, hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen von Stellungnahmen angegeben, sie hielten 15% (Beschwerdeführer 1) bzw. 12% (Beschwerdeführerin 2) der T._______ Inc.-Aktien (A 04 695; A 05 352). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2007 durch die Untersuchungsbeauftragte hatte der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin 2 sei die grösste Aktionärin der V._______ Corp. und damit auch Grossaktionärin der T._______ Inc. (D 01 024 f.). Im Rahmen einer "Richtigstellung" vom 7. Juli 2007 (A 04 696 ff.) machten die Beschwerdeführenden dagegen geltend, die Beschwerdeführerin 2 halte lediglich rund 4 Mio. T._______ Inc.-Aktien, wovon ihr effektiv nur 1.5 Mio. Aktien gehörten. Dass die Vorinstanz dennoch von einer bedeutenden Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 an der T._______ Inc. ausging, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden: Es rechtfertigt sich, auf die anlässlich der ersten Befragung erfolgten Aussagen ein besonderes Gewicht zu legen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der im Protokoll verwendete Begriff "Grossaktionärin" auf einem Versehen beruht. Ein Indiz für bedeutende Beteiligungen stellt ferner die Eingabe der W._______ GmbH vom 29. Feburar 2008 dar, wonach die Beschwerdeführerin 2 (deren Aktien teilweise durch die W._______ GmbH veräussert wurden) früher eine Tochtergesellschaft der T._______ Inc. war (vgl. Beilage zur Replik). Abgesehen davon lässt sich nicht sagen, der Besitz von 4 Mio. bzw. 1.5 Mio. Aktien sei unbedeutend. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedeutende Anteile an der T._______ Inc. hielten. Aus diversen Aktenstücken ergibt sich sodann, dass die T._______ Inc. die Muttergesellschaft der V._______ Corp. ist und diese kontrolliert (vgl. C 01 403); dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt (vgl. z.B. D 01 246). Hingegen beanstanden sie die Einschätzungen der Vorinstanz bezüglich dem Verhältnis zwischen der V._______ Corp. und der Bel Air. Aus den Akten ergibt sich, dass die Bel Air in den Zeichnungsverträgen und auf der Website der V._______ Corp. als deren "Swiss Office" bezeichnet wurde (C 01 270 ff.; C 01 157), dass die beiden Gesellschaften in der Schweiz die gleiche Adresse haben (...), und dass M._______ am 18. Juli 2007 als "Chairman" der V._______ Corp. für die Bel Air Stellung nahm, wobei er die Bel Air mehrfach als Tochtergesellschaft der V._______ Corp. bezeichnete (z.B. A 04 703) und erklärte, die V._______
Corp. werde alle Verbindlichkeiten der Bel Air übernehmen (A 04 706). Ausserdem hat der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte mehrmals zu Protokoll gegeben, die Bel Air sei eine Tochtergesellschaft der V._______ Corp. (C 01 039, 036, 035 und 015). Zwar erfolgte im Rahmen eines "Berichtigungsschreibens" der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2007 eine Relativierung dieser Aussage (A 04 683 f.), und später betonten die Beschwerdeführenden wiederholt, die V._______ Corp. sei nicht die Muttergesellschaft der Bel Air (vgl. z.B. die Stellungnahme vom 19. August 2007 zum Untersuchungsbericht, S. 37). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt das Beweisergebnis so, dass die mehrfach protokollierte Aussage des Beschwerdeführers 1 nicht auf einem blossen Versehen der Vorinstanz bzw. auf Missverständnissen des Befragten beruhte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass zwischen der Bel Air und der V._______ Corp. enge Verbindungen bestanden.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der Bel Air - über die T._______ Inc. bzw. die V._______ Corp. - enge wirtschaftliche Verflechtungen bestanden.
5.2.4.3 Umstritten sind ferner die Beteiligungen der Beschwerdeführenden an der Nicstic und an deren Muttergesellschaft, der Hematec. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden weder die Untersuchungsbeauftragte noch die Vorinstanz jemals konstatiert hat, die Beschwerdeführenden seien Mehrheitsaktionäre der Hematec oder der Nicstic. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Beteiligungsverhältnisse auf entsprechende Vermutungen von J._______ gestützt, die im Untersuchungsbericht erwähnt wurden (vgl. C 01 393), erweist sich demnach als unbegründet. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie seien - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - keine bedeutenden Aktionäre der Nicstic und der Hematec. Der Beschwerdeführer 1 halte heute nur rund 1 Mio. Nicstic-Aktien und keine Hematec-Aktien; die Beschwerdeführerin 2 sei gegenwärtig an keiner der beiden Gesellschaften beteiligt. Anlässlich der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte vom 25. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer 1 angegeben, er halte ca. 1.5 Mio. (oder 4.4%) Nicstic-Aktien (D 01 026), was übereinstimmt mit der Aussage von N._______ (einem Verwaltungsratsmitglied der Nicstic) (A 02 584) sowie den Angaben im "Letter of Intent" (C 01 274). Was die früheren Beteiligungsverhältnisse betrifft, machen die Beschwerdeführenden in der Replik (S. 12) geltend, sie hätten maximal 5.5% der Nicstic- und 3.5% der Hematec-Aktien gehalten (Replik S. 12). Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer 1 einmal 2.7 Mio. Hematec-Aktien gegen 2 Mio. Nicstic-Aktien eingetauscht (A 04 688 f.; vgl. C 01 012 und C 01 019). Die Beschwerdeführerin 2 war vormals im Besitz von 2.5 Mio. Nicstic-Aktien, wie aus ihrem Fax vom 17. Januar 2007 hervorgeht, den u.a. der Beschwerdeführer 1 unterschrieben hat. Gemäss dem gleichen Fax hält die Beschwerdeführerin 2 heute - treuhänderisch - noch 400'000 Nicstic-Aktien (C 01 248 f.). Die T._______ Inc., an der die Beschwerdeführenden massgeblich beteiligt waren (vgl. oben, E. 5.2.4.2), hielt nach Angaben des Beschwerdeführers 1 einst 3 Mio. Nicstic-Aktien, veräusserte diese aber zwischen Juni und Oktober 2006 (A 04 695). Ferner hielt die T._______ Inc. gemäss ihrer Website die Lizenzrechte für die rauchfreie Zigarette Nicstic (C 01 123).
Aufgrund der dargelegten Aktenlage können die früheren und heutigen Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführenden an der Nicstic und der Hematec zwar nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden. Fest steht jedoch, dass zeitweise überaus bedeutende Anteile gehalten wurden, die auch nach diversen Veräusserungsgeschäften immer noch namhaft waren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Teile ihrer Aktienbestände veräusserten, ist allenfalls im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend Handelstätigkeiten gesondert zu würdigen (vgl. unten, E. 5.3), spricht aber vor dem Hintergrund der regelmässigen Aktienverkaufsgeschäfte zwischen den Gruppenzugehörigen nicht gegen die Annahme rechtlich relevanter Beteiligungen bzw. wirtschaftlicher Beziehungen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz von bedeutenden Beteiligungen ausgegangen ist. Neben den von den Beschwerdeführenden eingeräumten Anteilen von maximal 5.5% (Nicstic) bzw. 3.5% (Hematec) kommen indirekte Beteiligungen über die T._______ Inc. hinzu. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht von bloss "vernachlässigbar geringen" Beteiligungen an Gruppengesellschaften auszugehen. Nach aller Erfahrung ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden Belege zu ihrer Entlastung vorgebracht hätten, wenn sie ihre Aktienanteile später auf eine nicht unter die Bewilligungspflicht fallende Weise zumindest teilweise wieder reduziert hätten. Es wäre ihnen ein Leichtes oder zumindest zumutbar gewesen, entsprechende Beweismittel (etwa Aktienverkaufsbelege) einzubringen. Umgekehrt konnte die Vorinstanz den genauen Aktienanteil ohne Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben. Insofern wären die Beschwerdeführenden nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BEHG i.V.m. Art. 23quater Abs. 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
BankG zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vgl. Urteil BGer. 1C_43/2007 vom 9.4.2008, E. 4.1 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner BVGer., Urteil B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.5). Nachdem die Beschwerdeführenden keine entlastenden Belege betreffend ihren Beteiligungen beizubringen vermochten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände von bedeutenden Beteiligungen der Beschwerdeführenden an der Nicstic und Hematec ausgegangen ist.
5.2.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von Beteiligungen und vertraglichen Bindungen eng mit der Bel Air, der Nicstic und der Hematec verflochten waren.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten keinen Handel mit Aktien von Gesellschaften der Gruppe betrieben. Sie hätten einzig Aktien der T._______ Inc. und der V._______ Corp. veräussert, wobei der Verkauf über einen dazu berechtigten Dritten (W._______ GmbH) erfolgt sei.
5.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, der vorliegende Streitgegenstand betreffe nicht den von den Beschwerdeführenden über die W._______ GmbH getätigten Aktienhandel. Vielmehr gehe es um Aktiengeschäfte der Beschwerdeführenden mit Gesellschaften der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe der Bel Air (über die T._______ Inc.) Aktien der V._______ Corp. übergeben, die diese aufgrund eines öffentlichen Angebots an Anleger veräussert habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Zahlstelle fungiert und ihre Kontonummer gegen aussen angegeben. Die Beschwerdeführerin 2 habe auch Nicstic-Aktien (mit Zuzahlung von 20%) als Zahlung angenommen. Auf diese Weise hätten die Beschwerdeführenden bis zu 3 Mio. Aktien der V._______ Corp. zum Preis von 1.5 $ pro Aktie zum Verkauf angeboten. Frühere Angestellte der Bel Air und der Beschwerdeführerin 2 hätten in diesem Zusammenhang ausgesagt, der Beschwerdeführer 1 habe sie damals beauftragt, die Zeichnungsverträge herauszugeben. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2005 von der Elvestus zusammen mit B.X._______ und K._______ 15.1 Mio. Nicstic-Aktien übernommen ("MBO-Vertrag"). 8.1 Mio. dieser Aktien habe der Beschwerdeführer 1 anschliessend als Unterhändler wieder an die Elvestus zurückübertragen, die die Aktien sodann an Dritte weiterveräussert habe. Vom Erlös der durch die Elvestus verkauften Nicstic-Aktien seien rund Fr. 130'000.- an den Beschwerdeführer 1 gegangen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden auch mit weiteren Aktien gehandelt; insbesondere habe der Beschwerdeführer 1 rund 2.5 Mio. Hematec-Aktien an B.X._______ verkauft, und die Beschwerdeführerin 2 habe T._______ Inc.-Aktien an die Elvestus bzw. an B.X._______ veräussert.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten nur für sich (Beschwerdeführer 1) bzw. nur für die T._______ Inc. und für die V._______ Corp. (Beschwerdeführerin 2) gehandelt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführenden Aktien der V._______ Corp. über die Bel Air aufgrund eines öffentlichen Angebots an Anleger verkauft hätten. Vielmehr seien diese Aktien über die W._______ GmbH - ein deutsches, von der deutschen Finanzaufsicht lizenziertes Finanzdienstleistungsinstitut - via Kapitalemissionsvertrag angeboten worden, und ausserdem sei das Angebot nicht öffentlich erfolgt, sondern habe sich ausschliesslich an bereits bestehende Kunden gerichtet. Zwar habe effektiv ein Zeichnungsvertrag bestanden, wonach Aktien der V._______ Corp. mit Nicstic-Aktien hätten bezahlt werden können (unter Angabe einer Bankverbindung der Beschwerdeführerin 2). Doch bei der Angabe des Bankkontos habe es sich um ein Versehen gehandelt, und das Angebot sei unverzüglich wieder zurückgenommen worden, noch bevor ein einziger Kunde von diesem Angebot Gebrauch gemacht habe. Was ferner den bei den Akten liegenden "MBO-Vertrag" betreffe, sei dieser Treuhandvertrag zwar von B.X._______ und von K._______ unterschrieben worden, nicht aber vom Beschwerdeführer 1. Im Übrigen sei die Vorinstanz zu Unrecht der Behauptung von J._______ gefolgt, er habe dem Beschwerdeführer 1 Nicstic-Aktien abgekauft (vgl. den Untersuchungsbericht, C 01 419). Es verhalte sich vielmehr so, dass J._______ der W._______ GmbH einen Zeichnungsschein ausgestellt habe, mit dem er 550'000 Nicstic-Aktien (für 3.3 Mio. Fr.) über den Sekundärmarkt erworben habe. Die W._______ GmbH habe die Nicstic-Aktien treuhänderisch in Empfang genommen und sich - gegen eine prozentuale Beteiligung - um die reibungslose Abwicklung des Verkaufsgeschäfts gekümmert. Wegen der mangelnden Liquidität von J._______ sei es jedoch zu Problemen gekommen. J._______ habe dem Beschwerdeführer 1 deshalb vorgeschlagen, mit Aktien einer anderen Aktiengesellschaft (Hotel Ö._______ AG) zu bezahlen. Im Rahmen der Replik machen die Beschwerdeführenden ausserdem geltend, sie hätten nie einen Erlös aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien erhalten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 für den Verkauf von Nicstic-Aktien Fr. 130'000.- bekommen habe, sei unrichtig. Es habe sich vielmehr um den Erlös aus dem Verkauf von T._______ Inc.-Aktien gehandelt.
5.3.3 In der Vernehmlassung bzw. Duplik macht die Vorinstanz geltend, die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin 2 fälschlicherweise als Zahlstelle angegeben worden sei, stehe im Widerspruch zum Vertriebsvertrag, den die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 mit der W._______ GmbH geschlossen hatte. Eine unbelegte Schutzbehauptung stelle ferner der Vorwurf dar, der Beschwerdeführer 1 habe eine Zahlung über Fr. 130'000.- für den Verkauf von T._______ Inc.-Aktien (und nicht für den Verkauf von Nicstic-Aktien) erhalten. Die Beschwerdeführenden hätten diese Rüge erstmals in der Replik vorgetragen. In einer früheren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer 1 einzig auf seine - im Verhältnis zu den anderen Verfügungsadressaten - geringe Entschädigung hingewiesen. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar den "MBO-Vertrag" nicht unterzeichnet; doch in einem Mail an B.X._______ (D 01 006) habe er sich im April 2005 selber als Teil des "MBO-Teams" bezeichnet.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.3.4.1 Umstritten ist zunächst die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe über die Bel Air Aktien der V._______ Corp. verkauft, wobei zur Bezahlung - die teilweise an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt sei - auch Nicstic-Aktien (mit Aufpreis) angenommen worden seien. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Verkauf von Aktien der V._______ Corp. sei ausschliesslich über die W._______ GmbH erfolgt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf einen "Vertriebsvertrag für Kapitalmarktemissionen und Sekundärmarktaktien", der am 15. August 2006 zwischen der W._______ GmbH und der Beschwerdeführerin 2 abgeschlossen wurde (A 06 134). Als Beilage zur Replik haben die Beschwerdeführenden ferner zwei Schreiben der W._______ GmbH (vom 18. Juli 2007 und vom 29. Februar 2008) eingereicht, in denen diese versichert, dass sämtliche Aktien über sie (die W._______ GmbH) vertrieben worden seien. Diesen Ausführungen steht allerdings entgegen, dass sich bei den Akten ein "Zeichnungsvertrag für Sekundärmarktaktien der V._______ Corp." (C 01 270 ff.; A 03 664 ff.) befindet, der durch die Bel Air vermittelt wurde. Weder der Zeichnungsvertrag noch der Brief vom 8. Juni 2007, der an den Zeichnungsinteressenten O._______ gerichtet ist (C 01 271; A 03 656), enthalten einen Hinweis auf die W._______ GmbH. Vielmehr ergibt sich aus sämtlichen Adressangaben, dass der Verkauf der Aktien von der V._______ Corp. bzw. von deren "Swiss Office" (Bel Air) ausging (C 01 271 f.). Die W._______ GmbH versichert zwar im erwähnten Schreiben vom 29. Februar 2008, O._______ sei wie alle Zeichnungsinteressenten ausschliesslich durch sie (die W._______ GmbH) umworben worden. Doch nach aller Wahrscheinlichkeit wäre die W._______ GmbH zumindest im Beilagebrief zum Zeichnungsvertrag erwähnt worden, wenn der Vertrieb effektiv über sie erfolgt wäre. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass es sich beim in den Akten liegenden Zeichnungsvertrag um einen Einzelfall handelt. Die Frage, ob die Aktien öffentlich angeboten wurden oder ob das Angebot lediglich gegenüber bisherigen Kunden galt, kann offen bleiben: Massgebend ist, dass die Aktien jeweils früher oder später von einem oder einer Gruppenzugehörigen auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten wurden (vgl. unten, E. 6.1.3). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Aktien der V._______ Corp. nicht nur durch die W._______ GmbH, sondern auch durch die Bel Air vertrieben wurden.
Was die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Zahlungsmodalitäten betrifft, geht aus dem erwähnten Zeichnungsvertrag Folgendes hervor: Auf S. 2 des Vertrages wird die Beschwerdeführerin 2 als Zahlstelle angegeben, und es wird erwähnt, dass zur Zahlung der V._______ Corp.-Aktien Nicstic-Aktien angenommen werden - unter Zuzahlung von 20% auf den ursprünglich für die Nicstic-Aktien investierten Betrag. So hatte etwa O._______ für den Kauf von 3'750 Aktien der V._______ Corp. 3'000 Nicstic-Aktien einzubringen und USD 5'625.- zu bezahlen (C 01 268). Im Beilagebrief an O._______ führte die Bel Air aus: "Als Anlage übersenden wir Ihnen, wie besprochen, einen Zeichnungsschein über 3'750 Stück Aktien der V._______ Corp., mit Inzahlungnahme Ihrer NicStic-Aktien" (C 01 271). Aufgrund dieser Aktenstücke wäre es wenig lebensnah, mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Kontoangabe auf einem Versehen beruhte und dass keine Zahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sind. Zwar hat die W._______ GmbH den Beschwerdeführenden mit einem Schreiben vom 26. Juni 2007 mitgeteilt, in den Zeichnungsverträgen sei versehentlich das Konto der Beschwerdeführerin 2 angegeben worden, und inzwischen sei sämtlichen Zeichnungsinteressenten eine korrigierte Fassung des Vertrages zugesendet worden (vgl. Beilagen zur Replik). Dieses Schreiben kann jedoch nicht als Beleg dafür gelten, dass nicht weiterhin Verträge in der ursprünglichen Fassung abgeschlossen wurden, zumal die Beschwerdeführenden keine korrigierte Vertragsversion eingereicht haben. Ausserdem wurden die Verträge wie gesagt nicht nur über die W._______ GmbH, sondern auch über die Bel Air abgeschlossen. Demnach ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Nicstic-Aktien (unter Zuzahlung von 20%) zur Zahlung von Aktien der V._______ Corp. angenommen wurden, und dass die Beschwerdeführerin 2 als Zahlungsstelle fungierte.
5.3.4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann, dass der Beschwerdeführer 1 am sogenannten "MBO-Vertrag" teilgenommen und in diesem Zusammenhang einen Erlös aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien erhalten hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann in diesem Zusammenhang nicht massgebend sein, dass der Beschwerdeführer 1 den Treuhandvertrag vom 9. Januar 2005 nicht unterschrieben hat: Die Beschwerdeführenden haben selber eingeräumt, dass der im MBO-Vertrag vereinbarte Aktientausch vollzogen worden ist bzwdass der Beschwerdeführer 1 Hematec-Aktien gegen Nicstic-Aktien eingetauscht hat (A 04 688 f.; vgl. oben, E. 5.2.4.3). Was die umstrittenen Zahlungen aus dem Erlös von verkauften Nicstic-Aktien betrifft, geht aus der im Untersuchungsbericht enthaltenen Zusammenstellung von Kontozahlungen hervor, dass der Beschwerdeführer 1 von der Elvestus in den Jahren 2004-2006 Fr. 129'781.20 bekommen hat (A 02 325). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieser Betrag für den Verkauf von Nicstic-Aktien bezahlt wurde, zumal offenbar auch die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht von diesem Zahlungszweck ausgegangen waren (A 05 353). Dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Replik von ihrer ursprünglichen Meinung abgewichen sind und nun geltend machen, die Elvestus-Zahlungen seien für den Verkauf von T._______ Inc.-Aktien erfolgt, ist demnach als blosse Schutzbehauptung zu erachten.
5.3.4.3 Zu würdigen ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei in diversen weiteren Fällen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden mit Aktien von Gruppengesellschaften gehandelt hätten. Die Beschwerdeführenden bestreiten insbesondere den Verkauf von Nicstic-Aktien an J._______. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, er habe drei oder vier Mal Nicstic-Aktien veräussert (C 01 026); J._______ habe er im Januar 2006 400'000 Nicstic-Aktien à 6 Fr. verkauft und dafür Aktien des Hotels Ö._______ erhalten (C 01 014). Anlässlich der "Berichtigungseingabe" vom 7. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer 1 hingegen geltend, er habe zu keiner Zeit mit nicht börsenkotierten Aktien gehandelt (A 04 688 f.). Im Rahmen der Beschwerde (S. 11) machen die Beschwerdeführenden geltend, der Aktienhandel sei über die W._______ GmbH abgewickelt worden; in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 J._______ angeboten, 400'000 Nicstic-Aktien mit Aktien einer anderen Gesellschaft zu bezahlen.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer 1 J._______ Aktien verkauft hat. Wäre der Aktienverkauf effektiv über die W._______ GmbH abgewickelt worden, so wäre es den Beschwerdeführenden ein Leichtes gewesen, dies - etwa mittels Zahlungsbelegen - nachzuweisen.
5.3.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in nicht unbedeutendem Umfang mit Aktien der V._______ Corp., der Nicstic und der Hematec gehandelt haben.
5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus der zufälligen Übereinstimmung der Domizile einzelner Verfügungsadressaten könne nicht abgeleitet werden, dass sie zur Gruppe gehörten, die ein Emissionshaus betreibe.
5.4.1 Die Vorinstanz macht geltend, es bestünden mehrere Übereinstimmungen von Domizilen. Die Privatadresse des Beschwerdeführers 1 sei identisch mit einer der Adressen der Beschwerdeführerin 2. Der Sitz der V._______ Corp. und der T._______ Inc. liege an der gleichen Adresse in den USA (C 01 420). Eine Adresse der Beschwerdeführerin 2 liege am Domizil der Bel Air, die früher die Privatadresse des Beschwerdeführers 1 gewesen sei (C 01 405). Die Beschwerdeführerin 2 sei früher an der heutigen Adresse der Hematec domiziliert gewesen (A 03 790).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, einzelne Geschäfte seien zwar an übereinstimmenden Orten ausgeführt worden; davon seien jedoch keineswegs sämtliche Verfügungsadressaten betroffen. Am Domizil der Beschwerdeführerin 2 seien in der Tat weitere Gesellschaften domiziliert, die von der Verfügung betroffen seien. Doch diese seien den Beschwerdeführenden bisher nicht einmal namentlich bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Aktivitäten effektiv teilweise an Orten ausgeübt, die mit der Adresse einzelner Gruppengesellschaften übereinstimmten; daraus dürfe aber nicht auf seine Gruppenzugehörigkeit geschlossen werden.
5.4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestanden oder bestehen enge örtliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Bel Air sowie der Hematec. Wie vorstehend ausgeführt, existierten zwischen den Beschwerdeführenden und diesen beiden Gesellschaften enge geschäftliche Verbindungen (vgl. oben, E. 5.2 und 5.3). Dass die Vorinstanz den Umstand würdigte, dass diese Geschäftsbeziehungen auch in erheblicher räumlicher Nähe ihren Ausdruck fanden, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, einzelne Geschäfte seien zwar an übereinstimmenden Orten ausgeführt worden; davon seien jedoch keineswegs sämtliche Verfügungsadressaten betroffen. Am Domizil der Beschwerdeführerin 2 seien in der Tat weitere Gesellschaften domiziliert, die von der Verfügung betroffen seien. Doch diese seien den Beschwerdeführenden bisher nicht einmal namentlich bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Aktivitäten effektiv teilweise an Orten ausgeübt, die mit der Adresse einzelner Gruppengesellschaften übereinstimmten; daraus dürfe aber nicht auf seine Gruppenzugehörigkeit geschlossen werden.
5.4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestanden oder bestehen enge örtliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Bel Air sowie der Hematec. Wie vorstehend ausgeführt, existierten zwischen den Beschwerdeführenden und diesen beiden Gesellschaften enge geschäftliche Verbindungen (vgl. oben, E. 5.2 und 5.3). Dass die Vorinstanz den Umstand würdigte, dass diese Geschäftsbeziehungen auch in erheblicher räumlicher Nähe ihren Ausdruck fanden, ist nicht zu beanstanden.

6.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von bedeutenden Beteiligungen der Beschwerdeführenden an diversen Unternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwischen den Beschwerdeführenden und mehreren Verfügungsadressaten ausging und auch eine örtliche Nähe zwischen den Beschwerdeführenden und einzelnen Akteuren der Gruppe als erwiesen erachtete. Vor diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiellrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden zu würdigen, die Vorinstanz sei wegen einer fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihnen (den Beschwerdeführenden) und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von einer Gruppenzugehörigkeit ausgegangen.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten aufgrund ihrer Aktivitäten und ihren Beziehungen zu anderen Verfügungsadressaten nicht als Gruppenzugehörige qualifiziert werden dürfen.
6.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Vorgehen der Beschwerdeführenden entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden (hier im Rahmen eines Aktientausches), gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei erst durch die Beschwerdeführenden ermöglicht worden. Sie hätten Nicstic-Aktien an die Elvestus verkauft und für den Weiterverkauf Erlöse erhalten, und sie hätten über die T._______ Inc. bzw. über die Bel Air den Verkauf von Aktien der V._______ Corp. an Dritte veranlasst. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich dem Erlangen von Erlösen aufgrund von gewerbsmässigen Aktienverkäufen an Dritte im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt. Neben den engen wirtschaftlichen Verflechtungen sei auch von engen räumlichen und personellen Verbindungen auszugehen. Deshalb seien die Verfügungsadressaten gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten. Sie hätten gewerbsmässig gehandelt mit dem Ziel, die Gesellschaften und nahestehende Personen dadurch regelmässig zu finanzieren. Indem die Beschwerdeführenden im Rahmen der Gruppe ohne Bewilligung der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen seien, hätten sie gegen das Börsengesetz verstossen.
6.1.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten nie börsenkotierte Aktien von Gesellschaften der Gruppe übernommen und mit Forderungen von zweifelhaftem Wert verrechnet. Zwischen den Beschwerdeführenden und anderen Verfügungsadressaten hätten keine koordinierten Aktionen zur Beschaffung von Anlagegeldern stattgefunden. Die Beschwerdeführenden hätten gegen aussen hin nicht den Eindruck einer wirtschaftlichen Einheit bzw. einer personellen Verflechtung mit den anderen Verfügungsadressaten erweckt. Der Beschwerdeführer 1 habe nie öffentlich für den Erwerb von Aktien geworben, habe keine entsprechende Werbung publiziert und keine eigenen Aktien an Dritte veräussert. Die Beschwerdeführenden seien mit den Gruppenzugehörigen nicht gemeinsam öffentlich in Erscheinung getreten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin 2 in ganz anderen Geschäftsbereichen tätig gewesen sei (...) als die übrigen Gruppengesellschaften. Schliesslich sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführenden von mehreren anderen Verfügungsadressaten abgegrenzt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe am 14. April 2006 gegen diverse Verfügungsadressaten (u.a. Elvestus und Nicstic) Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. Kapitalanlagebetrug eingereicht, weil die Nicstic trotz Abweisung des Patentes für ihr Refill-System weiterhin Kunden abgeworben hatte. Später habe der Beschwerdeführer 1 die Strafanzeige zwar durch eine Desinteresseerklärung zurückgezogen; diese Erklärung sei jedoch rein wirtschaftlich motiviert gewesen: Sie sei Voraussetzung gewesen für die Rückabwicklung vorgängig geschlossener Lizenzverträge.
6.1.3 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne, E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Bezahlung durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fraglicher Werthaltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiederum durch Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien über ein öffentliches Angebot an Dritte verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf dem Primärmarkt gewerbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-Aktien an, die sie zuvor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte. Mit den beteiligten Akteuren (insbesondere mit Bel Air, Nicstic, Elvestus, Hematec und B.X._______) waren die Beschwerdeführenden wie erwähnt durch bedeutende Beteiligungen, namhafte Transaktionen und teilweise auch räumliche Nähe eng verflochten, so dass sie als zur als Emissionshaus tätigen Gruppe zugehörig bezeichnet werden müssen.
Die von den Beschwerdeführenden hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erhebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens bildeten. Es mag zwar andere Verfügungsadressaten gegeben haben, deren Beitrag zum Erfolg der Gruppentätigkeit grösser war als jener der Beschwerdeführenden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Beschwerdeführenden über teilweise bedeutende Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe verfügten und dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden ebenfalls erforderlich waren, um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger über die Elvestus abzuwickeln. Der Verkauf eigener Aktienanteile stellt zwar - für sich alleine genommen - keine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten die zahlreichen Verkaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen untereinander jedoch offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern. Auch die Beschwerdeführenden mussten den Hintergrund der von ihnen getätigten Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Die Beschwerdeführenden nahmen demnach im System der Gruppe eine Rolle ein, die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Ausmass begünstigte. Unter diesen Umständen kann nicht relevant sein, dass die Gruppe gegen aussen hin nicht als einheitliche Organisation auftrat. Ebensowenig kann massgebend sein, dass der Beschwerdeführer 1 eine (später zurückgezogene) Strafanzeige gegen einzelne Gruppenzugehörige einreichte; es ist jedenfalls nicht ungewöhnlich, wenn es zu Streitigkeiten kommt zwischen mehreren Personen und Gesellschaften, die gemeinsam einer nicht bewilligten Tätigkeit nachgehen. Auch im vorliegenden Fall sind im Laufe des Untersuchungsverfahrens offenbar zahlreiche Anzeigen eingegangen, in denen sich die involvierten Personen gegenseitig beschuldigt haben (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4). Schliesslich kann es für die Zugehörigkeit zur Gruppe auch nicht auf den Zweck der betroffenen Gesellschaften ankommen; die Beschwerdeführerin 2 kann deshalb nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie in anderen Geschäftsbereichen tätig war als andere Gruppenzugehörige. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführenden bejaht hat.
6.2 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, sie hätten den Effektenhandel nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb das Börsengesetz nicht auf sie anwendbar sei.
6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten im Rahmen des über die W._______ GmbH abgewickelten Effektenhandelsgeschäfts weniger als 20 Kunden gehabt, so dass nicht von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Der Geschäftsführer der W._______ GmbH habe am 27. Juni 2007 bestätigt, dass seine Gesellschaft für die Beschwerdeführerin 2 nur gegenüber 19 Kunden (davon 5 Schweizer Kunden) Aktien verkauft habe, und zwar solche der T._______ Inc. (14 Kunden) und der V._______ Corp. (5 Kunden). Mangels gewerbsmässiger Aktivitäten unterstünden die Beschwerdeführenden keiner Bewilligungspflicht; sie seien nicht als Effektenhändler i.S.v. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG (bzw. als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV) zu qualifizieren.
6.2.2 Die Vorinstanz wendet ein, es sei nicht massgebend, an wie viele Kunden die Beschwerdeführenden Aktien verkauft hätten bzw. wie hoch der Aktivitätsgrad der Beschwerdeführenden gewesen sei. Als Gruppenzugehörige unterstünden sie ohnehin dem Börsengesetz.
6.2.3 Nach Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläuterung zum Begriff "Effektenhändler" (EBK-RS 98/2) bedeutet Gewerbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Effekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BEHV sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich indessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoumsatz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. Philippe A. Huber, a.a.O., Rz. 39).
6.2.4 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführenden einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit nachgingen und deshalb dem Börsengesetz unterstanden. Die Beschwerdeführenden handelten wie erwähnt nicht nur über die W._______ GmbH, sondern auch direkt bzw. selber mit Aktien von Gesellschaften der Gruppe (vgl. oben, E. 5.3.4.1). Angesichts der namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführenden annehmen wollte, dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzustufen wäre oder dass die Aktien bloss bei 19 Kunden platziert wurden, vermöchte ihnen dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 4.2.2) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies muss - analog zum Bankenrecht - auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
i.V.m. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG gelten. Da die Beschwerdeführenden somit ohnehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht unterstehen, erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der Kunden.
Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Effektenhandelstätigkeit der Beschwerdeführenden dem Börsengesetz untersteht.
6.3 Im Rahmen der Replik sowie der Stellungnahme vom 26. August 2008 machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund von Zusicherungen der Vorinstanz sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit hätten sie davon ausgehen dürfen, dass der über die W._______ GmbH und über die Beschwerdeführerin 2 getätigte Effektenhandel ohne Bewilligung zulässig gewesen sei.
6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe im August 2006 einen Vertriebsvertrag mit der W._______ GmbH abgeschlossen, die in Deutschland über eine Zulassung zum Effektenhandel verfüge und die für die Beschwerdeführerin 2 Aktien der T._______ Inc. sowie der V._______ Corp. auf dem Sekundärmarkt veräussert habe (vgl. oben, E. 5.3.2). Die Vorinstanz habe der W._______ GmbH am 13. Dezember 2006, am 9. Januar 2008 und am 13. Februar 2008 bestätigt, dass für die Tätigkeiten der W._______ GmbH in der Schweiz keine Effektenhandelsbewilligung erforderlich sei. Die Geschäfte seien von Deutschland aus und durch ein zugelassenes deutsches Finanzdienstleistungsinstitut abgeschlossen worden, und die Kunden seien mehrheitlich Deutsche gewesen. Ferner habe die Vorinstanz im Jahr 2006 auf Anfrage bestätigt, dass die Hematec keine Bewilligung zur Effektenhandelstätigkeit benötige, da sie keine Kundeneinlagen angenommen habe. Da sich die Beschwerdeführerin 2 in der gleichen Lage befunden habe wie die Hematec, habe sie davon ausgehen dürfen, ihre Tätigkeiten ebenfalls ohne Bewilligung ausüben zu dürfen. Auch gegenüber dem Beschwerdeführer 1 sei die Rechtsgleichheit verletzt worden: Die Vorinstanz habe K._______ nicht als Gruppenzugehörigen eingestuft, obwohl dieser Grossaktionär der Hematec gewesen sei.
6.3.2 Die Vorinstanz wendet anlässlich der Duplik ein, der Vorwurf, dass die Vorinstanz die Unterstellungspflicht der Hematec und der W._______ GmbH explizit verneint habe, gehe fehl. Der Sachverhalt, der in der anonymen (offenbar die Hematec betreffenden) Unterstellungsanfrage geschildert worden sei, entspreche nicht jenem, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liege. Eine weitere Anfrage habe einzig die Aktienvermittlung der W._______ GmbH betroffen; es sei darin nicht um die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 gegangen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Zum einen wickelten die Beschwerdeführenden den Effektenhandel nicht nur über die W._______ GmbH ab, sondern waren auch selber tätig (vgl. oben, E. 5.3.4.1). Zum anderen durften die Beschwerdeführenden nicht aufgrund einer anonymen Unterstellungsanfrage darauf vertrauen, dass die über die W._______ GmbH abgewickelten Aktiengeschäfte zulässig seien. Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus einer allfälligen günstigeren Behandlung der Hematec oder von K._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführenden zu einer als Emissionshaus tätigen Gruppe gehörten. Die Beschwerdeführenden verletzten Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG, indem sie ihre Effektenhandelstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübten.

7.
Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführenden ohne die erforderliche Bewilligung einer Effektenhandelstätigkeit nachgingen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz hatte im Fall des Beschwerdeführers 1 ein Effektenhandels- und Werbeverbot angeordnet. Sie begründete dies mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen anderer Gesellschaften weiterführen werde. Aus Gründen des Anlegerschutzes sei es verhältnismässig, ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der entsprechenden Werbung auszusprechen (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner hatte die Vorinstanz verfügt, über die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Liquidität der Konkurs zu eröffnen. Die nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung komme nicht in Frage: Ein Sanierungsverfahren sei ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin 2 weder über das vorgeschriebene Mindestkapital (Art. 22
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 22 Änderung der Tatsachen - (Art. 8 FINIG)
1    Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.
2    Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.
BEHV) noch über eine adäquate Organisation (Art. 19
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 19 Gewerbsmässigkeit - (Art. 3 und 17 FINIG)
1    Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:
a  damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen;
b  pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder
c  unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
2    Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.
BEHV) verfüge und keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete. Die Konkurseröffnung bezwecke die Gleichbehandlung der Gläubiger sowie die Verhinderung einer Reduktion des Schuldnervermögens.
7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, die angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Die Konkurseröffnung betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei - durch handelsregisterliche Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers 1 als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin 2 - wieder rückgängig zu machen. Zur Begründung führen sie an, die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen seien unangemessen; sie verstiessen gegen das Gebot von Treu und Glauben, gegen das Willkürverbot sowie gegen die Rechtsgleichheit. Die Beschwerdeführenden hätten nicht gegen das Gesetz verstossen, und sie hätten den Gläubiger- und Anlegerschutz nicht gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner zu überprüfen, ob die von der Vorinstanz angedrohte Internet-Publikation des Werbeverbotes nach internationalem Recht zulässig sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer 1 bereits an einem deutschen Landesgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht habe, und dass die Homepage der Vorinstanz nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit abrufbar sei. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 bereits ein massiver materieller und immaterieller Schaden entstanden, weil der (...) CEO der Nicstic (P._______) auf der Homepage der Nicstic Auszüge aus der angefochtenen Verfügung veröffentlicht habe, wobei einzig der Namen des Beschwerdeführers 1 nicht anonymisiert worden sei. Diese Publikation (insbesondere betreffend Werbeverbot) sei unzulässig gewesen, denn die angefochtene Verfügung sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und der Beschwerdeführer 1 habe nicht gegen die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen verstossen.
7.3 In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, das Werbeverbot diene lediglich als Warnung, die beanstandeten Tätigkeiten künftig zu unterlassen. Im Sinne des Anlegerschutzes sei nicht zu beanstanden, dass das Werbeverbot nach Rechtskraft des Urteils im Zuwiderhandlungsfall auf der Website der Vorinstanz publiziert würde und dadurch auch im Ausland bekannt werde, dass schweizerisches Aufsichtsrecht verletzt worden sei.
7.4 Nach Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Missständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfügung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
und Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306 E. 3.1). Nach Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BEHG kommen die Bestimmungen über die Bankinsolvenz (Art. 23quater
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
sowie Art. 25
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
-39
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187).
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]) auch auf Effektenhändler zur Anwendung. Demnach müssen bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafter Liquiditätsprobleme eines Unternehmens die nötigen Insolvenzmassnahmen und -verfahren angeordnet werden (Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BEHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
BankG). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) gegeben und besteht keine Aussicht auf eine Sanierung, so ist eine Konkurseröffnung zu verfügen (Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BEHG i.V.m. Art. 33 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BankG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch ein Unternehmen, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, in analoger Anwendung der Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG bankenkonkursrechtlich zu liquidieren (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E. 4.1.3). Das Gleiche muss aufgrund von Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
BEHG auch für (nicht sanierungsfähige) Unternehmen gelten, die unerlaubterweise einer Effektenhandelstätigkeit nachgehen.
7.5 Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Massnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geeignet und zweckproportional, die unerlaubten Tätigkeiten als Effektenhändler, die sie bis zum Einschreiten der Vorinstanz ausübten, inskünftig zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Drohung der Vorinstanz, das angeordnete Werbeverbot im Fall der Zuwiderhandlung im Internet zu publizieren, gegen internationales Recht verstossen sollte. Was die Rüge betrifft, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund der Internet-Publikation der angefochtenen Verfügung durch die Nicstic geschädigt worden, kann es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, eine allfällige Ersatzpflicht der Nicstic zu prüfen; es kann nicht davon ausgegangen werden und wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz eine Verantwortung für die durch die Nicstic vorgenommene Publikation trägt. Als angemessen erscheint schliesslich auch die angeordnete Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer haben die Feststellung des Untersuchungsbeauftragten nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 überschuldet bzw. dauerhaft zahlungsunfähig sei. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich somit um eine überschuldete, im Rahmen der Gruppe unerlaubterweise als Effektenhändlerin tätige Gesellschaft. Unter diesen Umständen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 7.4) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin 2 die Konkurseröffnung verfügt hat. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unverhältnismässig sein sollte. Was die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde ist auch insofern als unbegründet abzuweisen.

8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf je Fr. 4'000.- festzusetzen. Sie werden mit den am 7. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Konkursliquidatorin (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Kaspar Plüss

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 9. September 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6501/2007
Datum : 03. September 2008
Publiziert : 26. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : unerlaubter Effektenhandel / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbote


Gesetzesregister
BEHV: 2 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
3 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
4 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
19 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 19 Gewerbsmässigkeit - (Art. 3 und 17 FINIG)
1    Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:
a  damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen;
b  pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder
c  unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
2    Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.
22
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 22 Änderung der Tatsachen - (Art. 8 FINIG)
1    Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.
2    Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BankenG: 23quater 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
25 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
33 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
39
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187).
FINIG: 2 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
10 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
35 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
36 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
36a
HRegV: 52
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
14 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
18 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-II-71 • 130-II-169 • 130-II-482 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
1C_43/2007 • 2A.332/2006 • 2A.442/1999
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BVGer
B-1645/2007 • B-2474/2007 • B-6501/2007
BBl
1993/1372
EBK-RS
98/2
EBK-Mitteilungen
48/2006
SZW
1997 S.10