Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-633/2013

Urteil vom 12. November 2014

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter Pascal Richard,
Besetzung
Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich,

Zähringerstrasse 17, 8022 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwälte

Parteien Dr. iur. Roberto Dallafior und/oder Zoe Honegger,

Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,

Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Direktionsbereich Privatrecht,
Eidg. Amt für das Handelsregister,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 7. Januar 2013 betreffend Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 39685 des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 20. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Eintrag Nr. 39685 vom 20. November 2012 trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Sinne einer Neueintragung einen Verein mit dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" mit Sitz in Zürich ins Tagesregister ein. Der Zweck des Vereins ist laut §1 der Statuten vom 3. Juli 2012 die Förderung der Volksbildung und Erziehung im Sinne und Geiste Heinrich Pestalozzis. Dieser Verein führt unter dem eingetragenen Namen die öffentliche Bibliothek der Stadt Zürich mit Bibliotheken in verschiedenen Quartieren der Stadt Zürich. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Zürich (Aktenverzeichnis der Vorinstanz, Ziff. 1; Beschwerdebeilage 2).

Trägerverein der Pestalozzi-Bibliotheken ist die 1896 gegründete Pestalozzigesellschaft, welche anlässlich der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2012 in "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" umbenannt wurde, um den Namen des Vereins demjenigen der Bibliothek anzugleichen. Der Verein wird in erster Linie durch Beiträge der Stadt Zürich finanziert (Beschwerde, S. 6-8).

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich übermittelte den erwähnten Tagesregistereintrag in Übereinstimmung mit Art. 31
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 31 Übermittlung ans EHRA - Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden.
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) dem Eidg. Amt für das Handelsregister zur Prüfung und Genehmigung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV.

B.
Am 21. November 2012 verweigerte das Eidg. Amt für das Handelsregister die Genehmigung des Tagesregistereintrags mit der Begründung, die Erkennbarkeit der Rechtseinheit als Verein sei nicht gegeben. Nach E-Mailverkehr zwischen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Eidg. Amt für das Handelsregister einerseits und zwischen diesem und dem Verein andererseits wurde namens des Vereins mit Mitteilung vom 27. Dezember 2012 eine anfechtbare Verfügung verlangt.

C.
Das Eidg. Amt für das Handelsregister verweigerte die Eintragung mit Verfügung vom 7. Januar 2013 definitiv. Deren Dispositiv lautet wie folgt:

"1. Dem Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. November 2012 wird die Genehmigung verweigert.

2. [Eröffnung und Mitteilung]".

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Name "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" nicht erkennen lasse, um welche Rechtsform es sich dabei handle. Dies werde aber gemäss Rz. 252 der Weisung des Eidg. Amts für das Handelsregister an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 verlangt. Weder enthalte der Name einen Rechtsformzusatz, noch könne aus dem Ausdruck "Bibliothek" auf das Rechtssubjekt eines Vereins geschlossen werden. Zudem bestehe infolge der Verwendung des Familiennamens "Pestalozzi" eine erhebliche Gefahr der Täuschung des Publikums, da dieser in unzutreffender Weise auf das Vorliegen eines Einzelunternehmens schliessen lassen könnte (angefochtene Verfügung, E. 2, S. 2).

D.
Gegen die Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister (im Folgenden: Vorinstanz) vom 7. Januar 2013 erhob der Verein PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 betreffend den Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. November 2012 aufzuheben und die Eintragung des Beschwerdeführers als Verein mit dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" gemäss Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramtes Zürich vom 20. November 2012 zu genehmigen;

eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 betreffend den Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. November 2012 aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz."

Der Beschwerdeführer hält seinen Namen für zulässig und eintragungsfähig und begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Name als Ganzes und nicht seine Bestandteile in isolierter Betrachtung massgebend seien. In einer Gesamtbetrachtung könne bei einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine juristische Person handle. Ausserdem würde der Familienname "Pestalozzi" in Kombination mit den übrigen Bestandteilen des Namens nicht den Eindruck erwecken, es könnte sich um eine Einzelunternehmung handeln. Schliesslich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So würde insbesondere die Bekanntheit des Beschwerdeführers eine Täuschung des Publikums ausschliessen (Beschwerde, S. 20 ff.). Die 16 Bibliotheken des Beschwerdeführers würden von der Stadt Zürich jährlich mit mehreren Millionen subventioniert (Beschwerdebeilage 3, S. 22) und hätten im Jahr 2011 einen Bestand von insgesamt 448'006 Medien, welche im selben Jahr insgesamt 2'831'181 mal ausgeliehen worden seien (Beschwerdebeilage 3, S. 6 ff.). Diese Zahlen sowie die Unterstützung durch die Stadt Zürich sprächen für eine Bekanntheit (Beschwerde, S. 9). Soweit sich die Vorinstanz auf die Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen berufe, komme den darin enthaltenen "Regeln" ausschliesslich der Charakter einer für die Gerichte nicht verbindlichen Gesetzesauslegung zu (Beschwerde, S. 25 f.).

E.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 verlangten Kostenvorschusses wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2013 zur Erstattung der Vernehmlassung zugesandt.

F.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, ohne nach eigener Wahrnehmung eigentliche Rechtsbegehren zu stellen, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Namentlich sei nach der Rechtsprechung nicht ohne Not von der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen abzuweichen, soweit sie eine langjährige, rechtsgleiche Praxis der Handelsregisterbehörden kodifiziere (Vernehmlassung, S. 5).

G.
Mit Replik vom 2. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er bekräftigt die im Rahmen der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren und führt insbesondere aus, die seitens der Vorinstanz angerufene Passage der Weisung für die Prüfung von Namen und Firmen verstosse gegen übergeordnetes Recht. Ausserdem werde bestritten, dass eine langjährige, rechtsgleiche Praxis im Sinne der dargestellten Rechtsprechung bestehe (Replik, S. 3 f.).

H.
Am 3. Juni 2013 erstattete die Vorinstanz die Duplik. Darin wird namentlich festgehalten, unter Ziffer 8 mit dem Titel "Vereins- und Stiftungsname" enthalte die Weisung für die Prüfung von Namen und Firmen eine auf Vereinsnamen angepasste, differenzierte Regelung, welche insbesondere keine zwingende Angabe der Rechtsform verlange. Gerade deshalb sei das Täuschungsverbot im Sinne von Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV von zentraler Bedeutung, weshalb sich die seitens des Beschwerdeführers anbegehrte Eintragung als unzulässig erweise (Duplik, S. 2 f.).

I.
Nachdem es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013 freigestellt worden war, die Ansetzung einer Frist für eine weitere Stellungnahme zu beantragen, liess dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mitteilen, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2013 als geschlossen erklärt wurde.

J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnoten vom 22. April 2013 und 20. Oktober 2013 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Vorinstanz zählt zu den Behörden nach Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Für den hier in Frage stehenden Bereich sieht Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG zudem keine Ausnahme vor.

1.2 Art. 33 Abs. 4
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
1    Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
2    Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein.
3    Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch.
4    Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung.
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) sieht vor, dass die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung erlässt, wenn sie eine Eintragung in das Handelsregister endgültig nicht genehmigt. Aufgrund dieser Bestimmung kann eine von der Vorinstanz erlassene Verfügung, mit welcher sie die Genehmigung einer Handelsregistereintragung endgültig verweigert, unabhängig davon, ob sich diese Verfügung auf öffentliches Recht des Bundes oder auf Bundesprivatrecht stützt, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6017/2012 vom 13. Juni 2013, E. 1.1; Adrian Tagmann, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung, Kommentar, Bern 2013, N 21 zu Art. 33).

Der vorliegend angefochteneEntscheid betrifft die endgültige Verweigerung einer Handelsregistereintragung durch die Vorinstanz und ist somit ohne Weiteres als eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifizieren.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist namentlich zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung (Tagmann, a.a.O., N 21 zu Art. 33), hinsichtlich seiner Namensbildung unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
OR und Art. 28
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 28 Nachtrag - Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.
HRegV hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Nach Art. 32 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV prüft das Eidg. Amt für das Handelsregister die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen, wobei die Prüfungspflicht des Eidg. Amts für das Handelsregister derjenigen des für die Eintragung zuständigen Handelsregisteramts entspricht (Art. 32 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV). Während dem Handelsregisterführer für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668, E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_363/2013 vom 28. April 2014, E. 2.1).

2.2 Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV schreibt vor, dass die Eintragungen in das Handelsregister wahr sein müssen und weder zu Täuschung Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung prüft der Registerführer gestützt auf Art. 955
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
OR die Firmenbildungsvorschriften, namentlich das Täuschungsverbot, mit voller Kognition (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010 vom 31. August 2010, E. 3.2 mit Hinweisen; Martin K. Eckert, in: Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2012, N 26 zu Art. 940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
OR; Tagmann, a.a.O., N 7 in fine zu Art. 32). Dagegen ist die Kognition etwa hinsichtlich der Verwechslungsgefahr eingeschränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010 vom 31. August 2010, E. 3.2; Martina Altenpohl, in: Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2012, N 2 f. zu Art. 955
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
OR; Jean Nicolas Druey/Eva Druey Just, in: Gesellschafts- und Handelsrecht, 10. Aufl., Basel 2010, S. 335 f.; Clemens Meisterhans, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 191; Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 12). Da dem Täuschungsverbot auch in Bezug auf die Namen von Vereinen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu ausführlich E. 5.1 hiernach; Meisterhans, a.a.O., S. 441), erscheint es sachgerecht, auch hier von voller Kognition auszugehen.

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann indes nicht weiter sein als diejenige der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.527/2007 vom 13. Mai 2008, E. 8.3).

3.

3.1 Der angefochtene Entscheid wird insbesondere auf Rz. 252 der vorinstanzlichen Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 gestützt (nachfolgend: "Weisungen"; veröffentlicht unter: www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Handelsregister > Rechtliche Grundlagen). Dort wird Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV konkretisiert, wonach Eintragungen in das Handelsregister unter anderem nicht zu Täuschungen Anlass geben dürfen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Sinne sieht die Weisung vor, dass der Name derart gebildet werden muss, dass Dritte auf das Bestehen eines Vereins bzw. einer Stiftung schliessen können.

3.2 Die Weisung der Vorinstanz an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen ist Ausdruck der Praxis der Vorinstanz (Christian Champeaux, Die neue Weisung des Eidg. Amtes für das Handelsregister für die Prüfung von Firmen und Namen - ein erster Überblick, in: REPRAX 2/2009, S. 64 ff.). Die Kompetenz zum Erlass dieser Weisung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund - 1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
1    Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2    Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a  den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;
b  die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
c  die Durchführung von Inspektionen;
d  die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3    Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen.
HRegV. Derartige Weisungen stellen in der Form einer Verwaltungsverordnung allgemeine Dienstanweisungen an die Handelsregisterbehörden dar, denen keine Gesetzeskraft zukommen (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, N 9 zu Art. 49). Nach der Rechtsprechung ist dennoch nicht ohne Not von ihnen abzuweichen, soweit sie von Spezialisten nach einer Konsultation aller interessierten Kreise ausgearbeitet wurden und eine langjährige, rechtsgleiche Praxis der Handelsregisterbehörden festhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A.8/1998 vom 11. September 1998, publiziert in sic! 1/1999, S. 44 f., E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010 vom 31. August 2010, E. 3.3). Die Weisungen sind somit vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls im konkreten Fall jeweils zu prüfen sind.

3.3 Der Beschwerdeführer hält die Weisungen der Vorinstanz betreffend den Vereinsnamen für gesetzeswidrig. Das aus Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV fliessende Täuschungsverbot verlange lediglich, dass - negativ - kein Anlass für eine Täuschung geschaffen werde. Die Weisungen seien dagegen strenger formuliert, da sie - positiv - voraussetzen, die Rechtsform des Vereins müsse aus dem Namen hervorgehen, entweder aufgrund des Namens selbst, durch die Angabe der Rechtsform oder eines anderen Ausdrucks, der auf einen Verein hinweise (Beschwerde, S. 19). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass die Weisungen lediglich Leitsätze enthalten und die bestehende Praxis der Vorinstanz festhalten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unterscheidung zwischen positiver bzw. aktiver und negativer bzw. passiver Täuschung kaum überzeugend, weil das Fehlen eines Begriffes ebenso täuschend sein kann wie die Zugabe eines unklaren Begriffes. Schliesslich kann vorliegend offenbleiben, ob die Weisungen den Gesetzestext zu weit auslegen, weil die Täuschungsgefahr in Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Weisungen eine Verweigerung der Eintragung nicht rechtfertigt.

4.

4.1 Ein Verein ist zur Eintragung ins Handelsregister berechtigt (Art. 61 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
ZGB). Dazu verpflichtet ist er, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
ZGB i.V.m. Art. 934 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR). In beiden Fällen hat auch ein Verein die Vorschriften der Handelsregisterverordnung sowie der Weisung der Vorinstanz (vgl. E. 2 und 3 hiervor) einzuhalten. Entsprechend kann das Recht bzw. die Pflicht, einen Verein im Handelsregister einzutragen, nur unter der Bedingung ausgeübt werden, dass der Vereinsname die Vorschriften des Registers einhält.

Nun unterstehen Vereine grundsätzlich nicht dem obligationenrechtlichen Firmenrecht. Sie verfügen stattdessen über einen Namen (BGE 117 II 513, E. 3a; Weisungen, Rz. 245; Jean-François Perrin/Christine Chappuis, Droit de l'association, 3. Aufl., Genf 2008, S. 14). Diesen dürfen sie grundsätzlich frei wählen (BGE 117 II 513, E. 3a; bereits Fritz von Steiger, Schweizerisches Firmenrecht, Zürich 1938, S. 45). So besteht für Vereine im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften insbesondere keine Pflicht die Rechtsform im Namen zu tragen (BGE 117 II 513, E. 3a; Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 297 f.).

4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Bildung des Vereinsnamens strittig sondern dessen Vereinbarkeit mit dem Täuschungsverbot. Laut Vorinstanz kann der Name des Beschwerdeführers zu einer Täuschung des Publikums führen. Das Täuschungsverbot ist über den bereits erwähnten Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV hinaus für das Firmenrecht auch in Art. 944 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR festgehalten. Der jeweilige Inhalt dieser beiden Bestimmungen ist zwar nicht identisch, doch erlaubt es der gleichgerichtete Zweck der genannten Normen (insbesondere Registerklarheit, Verkehrsschutz und Rechtssicherheit), dass Lehre und Rechtsprechung zur einen Bestimmung auch auf die jeweils andere angewandt werden (Florian Zihler, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung, Kommentar, Bern 2013, N 7 zu Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
). Soweit die Namensbildung von Vereinen durch das Täuschungsverbot gemäss Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV eingeschränkt wird, drängt sich demnach die Anwendung der Grundsätze des Firmenrechts auf das Namensrecht von Vereinen bei der Eintragung ins Handelsregister auf (BGE 116 II 605, E. 4a; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, S. 179; Hans Michael Riemer, BK 1990, N 394 zu Personenrecht, Systematischer Teil). Demgegenüber kann vorliegend offen gelassen werden, ob das Firmenrecht grundsätzlich und auch ausserhalb einer Eintragung ins Handelsregister analog auf das Namensrecht von Vereinen angewandt werden muss (ebenfalls offengelassen in BGE 103 Ib 6, E. 4).

5.

5.1 Bei der Prüfung der Täuschungsgefahr ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 123 III 220, E. 4b; BGE 117 II 192, E. 4b; BGE 108 II 130, E. 4; Meisterhans, a.a.O., S. 194). Die Firma als Ganzes ist entscheidend und zwar nach dem Eindruck, den sie einem durchschnittlich aufmerksamen Publikum oder einem Durchschnittsbeobachter vermittelt (Altenpohl, a.a.O., N 15 zu Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR; Zihler, a.a.O., N 13 zu Art. 26; Christian Hilti, Firmenrecht, in: SIWR III/2, 2. Aufl., Basel 2005, S. 26 f.; BGE 113 II 280, E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A.717/2011 vom 28. März 2012, E. 2.1, in Bezug auf die Verwechslungsgefahr, m.w.H). Der relevante Verkehrskreis wird in der Regel national abgegrenzt. Relevant ist somit nicht der spezifische Kundenkreis der in Frage stehenden juristischen Person, sondern das schweizerische Publikum insgesamt (BGE 110 II 398, E. 1a; Altenpohl, a.a.O., N 15 zu Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR, Hilti, a.a.O., S. 27; Daniel Agten, Der Schutz von Unternehmenskennzeichnen bei Kollisionen mit anderen Unternehmens- und Waren- oder Dienstleistungskennzeichnen in der Schweiz, Bern 2011, S. 12 f.). Es reicht aus, dass die Anmeldung, ein Beleg oder der Publikationstext potentiell täuschend ist. Art. 26
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
HRegV verlangt weder, dass eine Absicht vorliegt, jemanden zu täuschen, noch dass jemand tatsächlich getäuscht wurde (Zihler, a.a.O., N 15 zu Art. 26; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 194).

Ausserdem darf die Firma bzw. der Name keine Unklarheiten über die Rechtsform verursachen (Reinhard Oertli, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 43b zu Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR; Champeaux, a.a.O., S. 70 f.). Es ist zwar nicht in jedem Falle erforderlich, dass ein Verein im Namen den Bestandteil "Verein" verwendet; indessen gilt es zu vermeiden, dass Dritte ohne einen solchen Zusatz über die Rechtsform des Vereins getäuscht werden (Riemer, a.a.O., N 407 zu Personenrecht, Systematischer Teil; bereits von Steiger, a.a.O., S. 46).

5.2 Die Weisungen der Vorinstanz nehmen die Vorgabe auf, wonach die Firma keine Unklarheiten über die Rechtsform verursachen darf (Weisungen, Rz. 25). Dies gilt in gleichem Masse auch für einen Vereinsnamen: dieser darf keine unzutreffenden Angaben über die Rechtsform enthalten oder so gebildet sein, dass auf eine andere Rechtsform geschlossen werden kann (Weisungen, Rz. 248). Entsprechend müssen Dritte aus der Namensbildung auf das Bestehen eines Vereins schliessen können (Weisungen, Rz. 252). Andernfalls ist der Name mit der Angabe der Rechtsform oder mit einem anderen Ausdruck, der auf ein Rechtssubjekt hinweist, zu ergänzen. Als zulässiges Beispiel für einen Vereinsnamen führt die Vorinstanz in ihrer Weisung den Namen "Milchverein Hintertal" auf (Weisungen, Rz. 249). Hingegen erachtet die Vorinstanz die Firma bzw. den Namen "Genossenschaftliche Vereinsbank AG" als Firma einer Genossenschaft, Aktiengesellschaft oder als Vereinsname für unzulässig.

5.3 Im vorliegend strittigen Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" fehlt ein Zusatz hinsichtlich der Rechtsform des Vereins. Ausserdem enthält der Name einen Familiennamen. Beides ist, für sich alleine genommen, kein Hinderungsgrund für die Eintragung. Aus der Kombination dieser beiden Elemente schliesst die Vorinstanz jedoch, dass die Vereinsform unklar sei, weil der Familienname auch eine Einzelfirma bezeichnen könnte. Tatsächlich kommt der strittige Name als Firma eines Einzelunternehmens gemäss Art. 945
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 945 - 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
1    Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
2    Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.769
3    Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
OR in Frage, weil er den Familienname "Pestalozzi" enthält. Im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden Prüfung kann die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung als Einzelfirma überhaupt vorliegen, offen gelassen werden. Festzuhalten ist vorerst einzig, dass der strittige Name des Beschwerdeführers ohne Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich geeignet wäre, eine relevante Täuschungsgefahr zu begründen. Insofern ist die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehbar. Fraglich ist dagegen, ob diese theoretische Gefahr angesichts des konkreten Falles die vorliegend zu beurteilende Verweigerung der Eintragung durch die Vorinstanz rechtfertigt.

5.4 In Bezug auf den Namensbestandteil "Bibliothek" führt die Vorinstanz an, dass diese Bezeichnung keinen hinreichenden Hinweis auf das Vorliegen des Rechtssubjekts eines Vereins darstelle (angefochtene Verfügung, S. 7). Die Bezeichnung "Bibliothek" müsse weit verstanden werden, weil damit gelegentlich auch Informationssammlungen, wie Websites, Datenbanken oder einzelne Bücher bzw. Buchreihen bezeichnet werden. Auch der ausschliesslich zum Aufbewahren und Lesen von Büchern benutzte Raum in einer Privatwohnung werde Bibliothek genannt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Umschreibung der Vorinstanz greife zu kurz, weil die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Wahrnehmung des Namens beim Publikum massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe ganz bewusst den Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliotheken Zürich" gewählt, um den Namen des Beschwerdeführers als Trägerverein an die Bezeichnung der physischen Bibliotheken ("Pestalozzi-Bibliotheken") anzugleichen. Durch diese Angleichung habe eine allfällige Täuschung des Publikums eben gerade ausgeschlossen werden sollen (Replik, S. 6).

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als unter einer Bibliothek heutzutage entgegen der Etymologie des Wortes nicht mehr zwingend eine physische Sammlung von Büchern zu verstehen ist. Auch der Beschwerdeführer spricht von ausgeliehenen Medien (Beschwerdebeilage 3, S. 6 ff.). So bieten viele Bibliotheken allein oder in einem Verbund "digitale Bibliotheken" an. Richtig ist aber auch, dass der Begriff "Bibliothek" auf einen öffentlich-rechtlichen Akteur oder einen Rechtsträger mit ideellen Interessen im Sinne einer gemeinschaftlichen Trägerschaft hinweist. Eine kommerzielle Bibliothek wird demgegenüber eher als ungewöhnlich empfunden. Es besteht insoweit auch ein Unterschied zwischen einer Bibliothek und dem Anbieten von Büchern zum Kauf ("Pestalozzi Bücher Zürich"). Ein Durchschnittsleser schliesst entgegen der Darstellung der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 8) jedenfalls nicht ohne Gedankenaufwand auf allenfalls kommerziell angebotene Dienstleistungen wie Archivierung oder Transporte, die mit dem Betrieb einer Bibliothek in Zusammenhang stehen können. Ob der Firmenname "Pestalozzi Bibliothek" für ein Einzelunternehmen täuschend wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Replik, S. 5. f.), kann indessen offen bleiben. Nach dem Gesagten ebenfalls nicht geprüft zu werden braucht, ob die örtliche Bezeichnung "Zürich" nicht eher gegen eine digitale Datensammlung spricht, die normalerweise gerade nicht mit einem geographischen Ort in Verbindung gebracht werden dürfte. Private Büchersammlungen sind jedenfalls insofern kaum relevant, als sie in der Regel eben gerade nicht Teil des Geschäftsverkehrs sind und eine firmenrechtliche Täuschung nicht in Betracht fällt. Ferner wird gemäss Weisungen beispielsweise die "Quartierspielgruppe Länggasse" als zulässiger Name für einen Verein genannt. Aus diesem Beispiel lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz als Vereinsnamen eine Kombination, die den Begriff "Verein" nicht ausdrücklich enthält, jedenfalls solange akzeptiert, als der stattdessen darin enthaltene Begriff auf eine gemeinschaftliche Trägerschaft hinweist (vgl. E. 5.1 hiervor). Demzufolge steht der strittige Name, welcher mit "Bibliothek" einen Begriff enthält, der - wie vorher festgestellt - auf eine öffentliche oder private gemeinschaftliche Trägerschaft deutet, nicht mit demjenigen Leitsatz der Weisungen im Widerspruch, wonach der Name derart gebildet werden soll, dass Dritte auf das Bestehen eines Vereins schliessen können. Dies jedenfalls dann, wenn die weiteren Namenselemente geeignet sind, die Täuschungsgefahr hinreichend zu relativieren, was im Folgenden in Bezug auf den Namen "Pestalozzi" näher zu prüfen ist.

5.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass im vorliegenden Zusammenhang vom Familiennamen "Pestalozzi" allenfalls auf eine Einzelfirma geschlossen werden könnte, weil gemäss Art. 945 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 945 - 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
1    Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
2    Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.769
3    Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
OR zum zwingend vorgeschriebenen Inhalt der Firma eines Einzelunternehmers der Familienname des Unternehmers gehört. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, von einem Allianznamen Pestalozzi-Bibliothek auszugehen (Beschwerde, S. 21), kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Das Publikum assoziiere beim Familiennamen "Pestalozzi" indessen - so die Vorinstanz - nicht zwingend den berühmten Pädagogen und Schriftsteller Johann Heinrich Pestalozzi. Vielmehr sei dieser Familienname weit verbreitet und komme in verschiedenen anderen Firmennamen vor. Daher werde ein Durchschnittsleser vom strittigen Namen auf die Existenz einer Einzelfirma schliessen (Vernehmlassung, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der durchschnittliche Schweizer verbinde mit dem Familiennamen "Pestalozzi" Johann Heinrich Pestalozzi und namentlich dessen soziale und gemeinnützige Projekte. Dieser Familienname lasse daher auf eine gemeinnützige Tätigkeit schliessen (Beschwerde, S. 21 f.).

Selbst wenn vom Familiennamen "Pestalozzi" allein nicht zwingend auf einen Verein geschlossen werden muss, stellt sich vorliegend aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles die Frage, wie hoch die tatsächliche Täuschungsgefahr im von der Vorinstanz behaupteten Sinne ist, wonach in unzutreffender Weise auf ein Einzelunternehmen geschlossen wird. Dabei wird einerseits auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Pestalozzi als Familienname eine gewisse Verbreitung aufweist. Andererseits ist die durch die mit der Verwendung von Namen verbundene Täuschungsgefahr in Bezug auf den spezifischen Vereinszweck (bzw. dessen kaufmännisches Gewerbe) zu prüfen, soweit dieser - wie hier durch den Begriff "Bibliothek" - im Namen selbst transparent gemacht wird. Während der Vorinstanz wohl zuzustimmen wäre, soweit sie davon ausgeht, dass beim Kauf von Handschuhen ("Pestalozzi Lederwaren Zürich") nicht der Schriftsteller und Pädagoge assoziiert wird, kann ihr diesbezüglich in Bezug auf das Betreiben einer Bibliothek nicht gefolgt werden. Auch wenn nicht das Wissen um Schulgründungen durch Johann Heinrich Pestalozzi oder über Titel von Werken oder einzelne pädagogische Thesen vorausgesetzt werden kann, wird beim Begriff "Bibliothek" gleichwohl in naheliegender Weise ein Zusammenhang zum Schriftsteller und zur Zielsetzung der Volksbildung hergestellt, was auch auf die nicht kommerzielle Zwecksetzung einer "Pestalozzi-Bibliothek" schliessen lässt.

5.6 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend das Betreiben von Bibliotheken als Aktivität in Frage steht (vgl. E. 5.4 hiervor) und der Familienname Pestalozzi in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Vorinstanz viel eher auf den Pädagogen und Schriftsteller Johann Heinrich Pestalozzi als auf den Inhaber einer Einzelfirma schliessen lässt (vgl. E. 5.5 hiervor), ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Täuschungsgefahr hinsichtlich einer unzutreffenden Einzelfirma - wenn überhaupt - bloss hypothetischer Natur ist, was keine Täuschungsgefahr im Rechtssinn bewirkt. Somit ist vom hier strittigen Namen in Kombination mit dem Begriff "Bibliothek" auf die Rechtsform des Vereins zu schliessen. Deshalb verlangt der Zweck der anzuwendenden Norm nicht, dass der Name des Beschwerdeführers zwingend mit der Angabe der Rechtsform ergänzt wird (Weisungen, Rz. 252). Die Weisungen sind einer Auslegung in diesem Sinne zugänglich, sodass nicht über die generelle Rechtskonformität derselben zu entscheiden ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend führt die Vorinstanz denn auch aus, dass die Weisung "keine zwingende Angabe der Rechtsform" verlangt (Duplik, S. 2); es geht vielmehr nur um die Beurteilung der Täuschungsgefahr im Einzelfall. Inwiefern dem Beschwerdeführer sowie den konkreten Bibliotheken eine Bekanntheit zukommt, und inwieweit eine allfällige Bekanntheit handelsregisterrechtlich relevant wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann demnach offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der strittige Name in Gleichbehandlung mit dem eingetragenen Vereinsnamen "Bibliothekspass Nordwestschweiz" auch dann einzutragen wäre, wenn er als täuschend beurteilt würde.

6.
Nach dem Gesagten erscheint die Verweigerung der Eintragung durch die Vorinstanz unzulässig. Die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls führen dazu, dass eine relevante Täuschungsgefahr - auch im Lichte der Weisungen der Vorinstanz - verneint werden muss. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz auch die Genehmigung der Eintragung des Beschwerdeführers als Verein mit dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" gemäss Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. November 2012. Sein Hauptantrag lautet demnach auf Erlass eines reformatorischen Urteils, eventualiter verlangt er die Rückweisung an die Vorinstanz.

6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst. Ausnahmsweise weist sie die Sache mit verbindlicher Weisung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, geht hingegen weder aus der Norm selbst noch aus den Materialien hervor (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1348 ff; vgl. insbesondere S. 1372).

6.3 Das reformatorische Urteil hat den Vorteil der Verfahrensökonomie, weil der Streit mit demselben beendet wird, ohne dass sich die erste Instanz mit der Sache wieder beschäftigen muss. Sie führt aber zugleich zu einer unmittelbaren Einmischung der Beschwerdeinstanz in die Angelegenheiten der Vorinstanz (Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, N 2 zu Art. 61).

6.4 Das Eintragungsverfahren für Handelsregistereinträge weist die Spezialität auf, dass es ein Zusammenspiel zwischen kantonaler und Bundesebene vorsieht. Gemäss Art. 31 f
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 31 Übermittlung ans EHRA - Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden.
. HRegV übermitteln die kantonalen Handelsregisterämter der Vorinstanz ihre Einträge zur Genehmigung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2702/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass die Eintragung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, der Name des Beschwerdeführers sei aufgrund der Täuschungsgefahr hinsichtlich des unzutreffenden Eindrucks der Existenz eines Einzelunternehmens nicht eintragungsfähig.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es ist dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

8.
Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang der ihr erwachsenen, notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Parteientschädigung zugunsten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Kostennoten vom 22. April 2013 und 20. Oktober 2014 festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 4'108.30 (inkl. MwSt.) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von Fr. 123.30 (inkl. MwSt.), d.h. gesamthaft Fr. 4'231.60 (inkl. MwSt.), erscheint für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Bundesamtes für Justiz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'231.60 (inkl. MwSt.) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 39685; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. November 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-633/2013
Datum : 12. November 2014
Publiziert : 24. November 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Handelsregister- und Firmenrecht
Gegenstand : Verfügung vom 7. Januar 2013 betreffend Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 39685 des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 20. November 2012


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
HRegV: 5 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund - 1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
1    Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2    Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a  den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;
b  die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
c  die Durchführung von Inspektionen;
d  die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3    Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen.
26 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 26 Frist - Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
a  sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
b  der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
28 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 28 Nachtrag - Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.
31 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 31 Übermittlung ans EHRA - Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden.
32 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
33
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
1    Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
2    Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein.
3    Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch.
4    Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung.
OR: 934 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
940 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
944 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
945 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 945 - 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
1    Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
2    Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.769
3    Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
955
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
BGE Register
103-IB-6 • 108-II-130 • 110-II-398 • 113-II-280 • 116-II-605 • 117-II-192 • 117-II-513 • 123-III-220 • 132-III-668
Weitere Urteile ab 2000
2C.527/2007 • 4A.717/2011 • 4A.8/1998 • 4A_363/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bibliothek • weisung • bundesverwaltungsgericht • rechtsform • familienname • weiler • frage • handelsregisterverordnung • einzelfirma • bundesgericht • replik • schriftsteller • kostenvorschuss • duplik • bestandteil • rechtssubjekt • norm • bundesamt für justiz • beschwerdeschrift
... Alle anzeigen
BVGer
B-2702/2011 • B-4719/2010 • B-6017/2012 • B-633/2013
BBl
1965/II/1348
sic!
1/199 S.9