Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6164/2013

Urteil vom 15. Dezember 2014

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi,
Besetzung
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Adrian Gautschi.

CME Event GmbH,

Bolacker 14/1, 4564 Obergerlafingen,
Parteien
vertreten durch Prof. Dr. iur. Eugen Marbach, Fürsprecher, FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizer Markeneintragungsgesuch
Nr. 62426/2012 MIA.

Sachverhalt:

A.
Die Wortmarke MIA wurde am 18. Oktober 2012 bei der Vorinstanz für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 zur Eintragung angemeldet und dieses Gesuch mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 auf die Beschwerdeführerin übertragen.

B.
Am 29. Januar 2013 beanstandete die Vorinstanz die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und wies die Eintragung mangels Unterscheidungskraft der Marke zurück. MIA werde als feminine Form des italienischen Pronomens "mio" und damit, wie das englische "my", als anpreisender Hinweis für "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnittene Waren und Dienstleistungen" verstanden.

C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 6. März 2013 ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, das lautet:

35 Organisation und Durchführung von Handelsausstellungen und Messen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken.

41 Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu Ausbildungszwecken.

43 Verpflegung.

Sie machte geltend, als Possessivpronomen und weiblicher Vorname sei MIA doppeldeutig. Im Zusammenhang der Dienstleistung läge ein Name näher als ein Pronomen. Markenadressaten seien Fachleute, keine Konsumenten; auch darum werde MIA nicht im Sinn von "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnitten" verstanden. Als Pronomen wirkte die Marke zudem unbestimmt und liesse sie keine Rückschlüsse auf Dienstleistungen zu.

D.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 akzeptierte die Vorinstanz das präzisierte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, womit sich das Hinterlegungsdatum der Marke auf den 6. März 2013 verschiebe.

E.
Die Beschwerdeführerin widersetzte sich einer Verschiebung des Anmeldedatums mit Schreiben vom 28. März 2013, da der Umfang der beanspruchten Dienstleistungen nicht erweitert worden sei.

F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest.

G.
Am 12. Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

H.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Eintragungsgesuch ab. An der Verschiebung des Anmeldedatums hielt sie fest und führte aus, die Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, seien ebenso an durchschnittliche Konsumenten wie an Fachkreise, zum Beispiel KMU-Verantwortliche und Führungskräfte, gerichtet. Die Abnehmerkreise bezögen den Begriff "mein" in Marken auf sich selbst. Auch in Alleinstellung sei diese Lesart nicht unbestimmt. Für die Annahme eines Vornamens bestehe mangels weiterer Zeichenelemente kein Anlass.

I.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Oktober 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren:

"Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Marke MIA (CH Markeintragungsgesuch Nr. 62426/2012) ohne Einschränkungen mit Priorität vom 6. März 2013 im Markenregister einzutragen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die Beschwerdeführerin führte aus, da an Messen keine kundenspezifisch individualisierten Produkte zu finden seien, werde das Zeichen in diesem Zusammenhang nicht als Possessivpronomen verstanden. Durchschnittliche Messebesucher erkennten in MIA ein für Messenamen übliches Kurzzeichen. Würden sie das Zeichen lexikalisch deuten, stünde die Bedeutung als Vorname im Vordergrund. Und selbst wenn das italienische Possessivpronomen erkannt werden sollte, bliebe eine geweckte Assoziation unbestimmt und wäre die Marke einzutragen.

J.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, für die das Zeichen beansprucht wird, richteten sich auch an Organisatoren von Messen und Ausstellungen und würden ebenfalls auf deren individuellen Wünsche zugeschnitten. Auch bei Verpflegung der Klasse 43 sei eine solche Produktindividualisierung üblich.

K.
Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Vorbringen mit Replik vom 14. März 2014 und ergänzte, Possessivpronomen würden üblicherweise in Verbindung mit einem Substantiv verwendet. In Alleinstellung werde MIA daher als Name verstanden. Ferner habe die Vorinstanz MIA in anderen Fällen bereits als Marke eingetragen.

L.
Mit Duplik vom 17. April 2014 entgegnete die Vorinstanz, MIA sei zwar in der deutschsprachigen Schweiz ein verbreiteter Mädchenname. In italienischsprachigen Gebieten liege das Verständnis als Possessivpronomen indessen näher. Die geltend gemachten Voreintragungen entsprächen nicht mehr ihrer aktuellen Eintragungspraxis.

M.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat die Frage der Verschiebung des Hinterlegungsdatums mit der Beschwerdeeinreichung fallen gelassen und beantragt nurmehr die Eintragung mit Priorität vom 6. März 2013. Zu prüfen ist damit nur noch die Beanstandung der fehlenden Unterscheidungskraft und gegebenenfalls eines Freihaltebedürfnisses an der Marke.

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter des Zeichens MIA mit dessen beschreibenden und anpreisenden Charakter. Im Italienischen liege das Verständnis als weibliches Pronomen näher als dasjenige als Vorname. Das Zeichen würde als "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnittene Waren und Dienstleistungen" verstanden. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf das Urteil "Myphotobook" (Urteil des BVGer B 4762/2011 vom 28. November 2012). Im Übrigen sei eine Zeichenmehrdeutigkeit unerheblich, wenn in einer der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Dienstleistung zu erkennen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ungleich der Kombination von "my" und "photobook" sei MIA alleinstehend und mehrdeutig. Ausschlaggebend sei, welche Bedeutung sich bei den massgeblichen Verkehrskreisen aufdränge. Diese würden MIA primär als abstraktes Kurzzeichen wahrnehmen, wie es im Zusammenhang mit Messen üblich sei. Erst in zweiter Linie erkenne man einen Vornamen. An das italienische Pronomen würde nicht gedacht, zumal jenes in der Regel in Begleitung eines Substantivs stehe. Aber selbst wenn im Zeichen ein Pronomen erkannt würde, wirkte es mangels eines individualisierten Angebots unbestimmt und unterscheidungskräftig.

4.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 383 f. E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 119 II 475 E. 2.c "Radion/Radomat").

4.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich im Verkehr nicht für Waren und Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. A
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die für einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 139 III 176 E. 2 mit Hinweisen "You"; s.a. Urteile des BVGer B 2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2 "Flächenmuster [fig.]"; B 3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.1 "Venus [fig.]";
Christoph Willi, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 2 N. 34). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus der Sicht der Konkurrenten des Markenanmelders (Urteile des BVGer B 3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; B 4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"), die Unterscheidungskraft aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"; Urteil des BVGer B 5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3, 3.1-3.4 "Companions").

4.2 Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen, die sich im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ohne Zuhilfenahme der Fantasie in einer beschreibenden oder anpreisenden Bedeutung erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer B 8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 2.1 "Aus der Region. Für die Region."). Massgebend ist, was die Verkehrskreise im üblichen Verwendungszusammenhang des Zeichens wissen, verstehen und erwarten (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; Urteil des BVGer B 3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen "Palace [fig.]"). Bei mehrdeutigen Zeichen richtet sich die Beurteilung nach der Bedeutung, die im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen beansprucht wird, im Vordergrund steht (BGE 135 III 416 E. 2.3 "Calvi [fig.]"; 117 II 327 E. 1.b "Montparnasse"; Urteile des BVGer B 1190/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.3 "Ergo [fig.]"; B 1818/2011 vom 18. Juli 2012 E. 6.2 "Savannah"). Doch fehlt die Unterscheidungskraft in solchen Fällen bereits, wenn eine im Vordergrund stehende, ausschliesslich beschreibende Bedeutung mit individualisierenden Sinngehalten konkurriert, worauf die Vorinstanz füglich hinweist (Urteil des BGer 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteil des BVGer B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 5.3.3 "Rhätische Bahn").

4.3 Die Markenprüfung erfolgt unter Bezugnahme auf alle Landessprachen der Schweiz. Jeder Sprache kommt der gleiche Stellenwert zu. Ist ein Zeichen aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur bei Berücksichtigung einer Landessprache schutzunfähig, ist die Markeneintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BVGE 2010/47 E. 3.2 "Madonna"; Urteil des BVGer B 4848/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3 "Couronné"; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 15; David, a.a.O., Art. 2 N. 9).

4.4 Für die Eintragung von Abkürzungen und Kurzwörtern, die nur aus wenigen, und sogenannten Akronymen, die aus Einzelbuchstaben mit einem indirekten Sinnzusammenhang bestehen, gelten grundsätzlich keine anderen Regeln. Während manche Akronyme ("z.B.", "lol", "A-Z"), verbreitete Bedeutung erlangt haben (vgl. Urteil des BVGer B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 3 "A-Z"), werden andere nur im näheren Umfeld verstanden. Auch wenig verbreitete Abkürzungen, Kurzwörter und Akronyme zählen aber zur sprachlichen Routine im Alltag und sind daher in der Regel in ihrer Kennzeichenfunktion erkennbar (Urteil des BGer 4P.146/2001 vom 19. Juli 2001 E. 2.b.aa "Iam"; Michael Noth/Florent Thouvenin, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 1 N. 47; Ivan Cherpillod, Le droit suisse des marques, Cedidac Bd. 73, 2007, S. 62 f.). Welches Verständnis und welche Erwartungen sie wecken, ist damit im Einzelfall zu prüfen.

5.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise für die Dienstleistungen zu bestimmen, für die das Zeichen MIA beansprucht wird.

5.1 In den Klassen 35 und 41 wird die Marke für die Organisation und Durchführung von Handelsausstellungen, Messen, Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken (Klasse 35) beziehungsweise Ausbildungszwecken (Klasse 41) benannt. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, dafür seien durchschnittliche Messebesucher ausschlaggebend, zählt die Vorinstanz sogenannte Durchschnittskonsumenten und Fachleute wie Führungskräfte in Unternehmen oder Verantwortliche für Ausbildungs-, beziehungsweise Marketingangelegenheiten zu den massgeblichen Verkehrskreisen.

5.2 Die genannten Veranstaltungen bieten eine Informations- und Begegnungsplattform für Personen, die entweder persönlich ausgewählt wurden oder sich ohne Voranmeldung am vorgegebenen Ort einfinden, und sind in der Regel durch einen gemeinsamen, intellektuellen oder interessenbezogenen Inhalt thematisch festgelegt.

Die Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen wird nicht nur gegenüber den Teilnehmenden, sondern insbesondere auch gegenüber den öffentlich als Veranstalter auftretenden Bestellern angeboten und erbracht. "Organisation" heisst Planung und Gestaltung; "Durchführen" bedeutet, das Geplante zu verwirklichen (Brockhaus, Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Schlagworte "Organisation", "organisieren"; "Durchführung", "durchführen"; Duden. Das Synonymwörterbuch. Ein Wörterbuch sinnverwandter Wörter, Duden Bd. 8, 4. Aufl. 2007, Schlagwörter "Durchführung", "durchführen"). Nachfrager dieser Dienstleistungen sind Unternehmen, Vereine oder Branchenverbände, insbesondere auch Aussteller und Verkäufer (vgl. Urteil des BGer 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.1 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B 3269/2009 vom 25. März 2011 E. 4 "Grand Casino Luzern"; B 1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.1 "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). Bei kleineren Veranstaltungen zählen zu den Adressaten der Dienstleistungen auch Einzelpersonen und Laien, die zum Beispiel einmalig bei sich zu Hause einen Workshop zu einem bestimmten Thema organisiert und durchgeführt haben wollen.

5.3 Um die Unterscheidungskraft des Zeichens MIA im Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zu beurteilen, sind somit ebenso bestellende Unternehmen wie teilnehmende Privatpersonen im Bereich des Wirtschaftsverkehrs, der Werbe- und der Ausbildungsmärkte massgebend. Fachkenntnisse auf den relevanten Märkten sind zwar bei einem Teil der Verkehrskreise vorhanden, was auch die Vorinstanz mit Hinweis auf Fachkräfte festhält. Indessen gehören zu den massgeblichen Verkehrskreisen ebenso Veranstaltungsbesucher und teilnehmer ohne spezifische Kenntnisse, die zum Beispiel die thematische Breite einer Publikumsmesse schätzen.

Mit Bezug auf die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit kommen als Konkurrenten der Beschwerdeführerin juristische und natürliche Personen in Frage, welche benannte Veranstaltungen organisieren und durchführen.

5.4 Verpflegung in Klasse 43 wird als Dienstleistung sehr breiten Verkehrskreisen angeboten (vgl. Urteil des BVGer B 1260/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.3 "Bürgenstock"). Konkurrenten im Bereich Verpflegung sind Anbieter von Verköstigungsdienstleistungen wie Betreiber von Verpflegungsständen, Wirte, Gastronomie- oder Catering-Unternehmen.

6.

6.1 Im nächsten Schritt ist der Sinngehalt des Zeichens MIA zu prüfen.

MIA ist eine vielseitige Abkürzung. Beispielsweise führt der Verein "Mobil im Alter (MiA)" Transporte für Senioren durch (< http://www.mia-entfelden.ch >) oder, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, bietet die Universität St. Gallen einen Studiengang an mit dem Titel "International Affairs and Governance (MIA)" (< http://www.mia.unisg.ch > [beide besucht am 27. November 2014]).

Zudem ist "Mia" ein weiblicher Vorname (Duden. Das grosse Vornamenlexikon, 3. Aufl. 2007, Name "Mia"). In der Deutschschweiz wurde er in den letzten Jahren am häufigsten vergeben (Bundesamt für Statistik [BFS] Aktuell vom 5. August 2014, Vornamenhitparade der 2011 bis 2013 geborenen Kinder; BFS Aktuell vom 6. August 2013, Vornamenhitparade der 2010 bis 2012 geborenen Kinder).

Daneben ist "mia" im Italienischen die feminine Form des Possessivpronomens beziehungsweise -adjektivs "mio" (meiner/meine/meines; Nicola Zingarelli, Lo Zingarelli. Vocabolario della lingua italiana, 2004, Schlagwort "mio"). Während "mia" in seiner Bedeutung als Adjektiv stets von einem Substantiv begleitet wird, steht es in seiner pronominalen Funktion zusammen mit einem bestimmten Artikel (s.a. Maurizio Dardano/Pietro Trifone, La nuova grammatica della lingua italiana, 2010, S. 209 ff., 248 f.).

6.2 Zu fragen ist, ob eine der möglichen Bedeutungen des Zeichens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, für die es beansprucht wird, im Vordergrund steht und die Zugehörigkeit zum Gemeingut zur Folge hat.

Die vollständigen Namen von Ausstellungen und Messen sind oft umständlich und lang. Entsprechend dem Hang zur sprachlichen Kürze und Prägnanz werden sie im Verkehr vielfach abgekürzt. Auf dem Schweizer Markt trifft dies namentlich für Publikumsmessen zu, wie die von Beschwerdeführerin angeführten Beispiele "OLMA", "BEA", "MUBA", "AMA", "OHA", "WEGA", "LUGA" und "HIGA" belegen. Zwar enden weitere Beispiele wie "FESPO", "HESO" und "ZOM" nicht auf den Buchstaben "a", doch stellt die Beschwerdeführerin richtig fest, dass jene Endung für die grossen Messen typisch ist (vgl. zu den genannten Beispielen < http://www.swissfairs.com > [abgerufen am 27. November 2014]).

Kurzbezeichnungen sind auch im Zusammenhang mit Konferenzen, Tagungen und Workshops verbreitet. Die interkantonale Hochschule für Heilpädagogik "HFH" organisiert beispielshalber Tagungen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebots (< http://www.hfh.ch > Weiterbildungen), oder die Fachkonferenz Soziale Arbeit der Fachhochschulen Schweiz nennt sich "SASSA" (< http://www.sassa.ch >). Allgemein bekannt ist zudem die jährlich stattfindende Veranstaltung des World Economic Forum "WEF" in Davos-Klosters (vgl. http://www.weforum.org > [alle abgerufen am 27. November 2014]).

6.3 Vor diesem Hintergrund interpretieren die genannten Adressaten der Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 MIA in diesem Zusammenhang als Kurzbezeichnung dieser Veranstaltungen oder der für deren Organisation und Durchführung Verantwortlichen - unabhängig von ihrem Wissen, ob es sich tatsächlich um eine abgekürzte Schreibweise einer längeren Bezeichnung oder um ein abstraktes Kurzwort handelt. Im Vordergrund steht damit weder ein weiblicher Vorname noch die italienische besitzanzeigende Vokabel. Im Übrigen sind gerade Publikumsmessen hinsichtlich der Breite der angebotenen Produkte typischerweise keine Veranstaltungen mit "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnittene[n] Waren und Dienstleistungen", wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird. Zwar ist dieser zuzustimmen, dass die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen stark individualisierte Züge haben kann. Gleiches gilt für Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43, etwa im Zusammenhang mit einem an persönliche Wünsche angepassten Festessen. Doch selbst wenn das Zeichen MIA als "mein" verstanden würde, wäre unklar, womit es zu assoziieren ist. Anders als im Urteil
"Myphotobook" ist dem Zeichen MIA kein Substantiv zugeordnet. Ohnehin wurde in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob "my" tatsächlich als "an meine Kundenbedürfnisse angepasst" verstanden werde, da sich der beschreibende Charakter von "Myphotobook" bereits aus dem Begriff "Photobook" ergebe (vgl. Urteil des BVGer B 4762/2011 vom 28. November 2012 E. 5.3, 6.2 "Myphotobook").

6.4 Eine nicht aufgeschlüsselte Abkürzung als solche gibt keine Hinweise auf Eigenschaften, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wirkung der relevanten Dienstleistungen. Im für die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Rechtsraum Schweiz trifft dies auch für MIA zu, obwohl lokal oder sogar regional bekannt sein mag, dass das Zeichen die Kurzbezeichnung für "Mittelländer Ausstellung" ist. Das Zeichen ist somit vorliegend für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, für die es beansprucht wird, nicht Gemeingut. Dies gilt ebenso für Verpflegung in Klasse 43, deren Kennzeichnung mit Akronymen zwar nicht die Regel ist, für welche ein Verständnis von MIA als Vorname oder italienisches Pronomen jedoch ebenfalls unbestimmt wirkte.

6.5 Mit Blick auf die Unbestimmtheit und den fehlenden anpreisenden Charakter von MIA stehen den Konkurrenten der Beschwerdeführerin genügend Alternativen zur Verfügung, um gleichartige Dienstleistungen anzubieten. Insofern verhält es sich im vorliegenden Fall anders als in jenen Fällen, in denen die Adressatenkreise geschlechtsspezifisch identifiziert beziehungsweise für diese hergestellte Produkte gekennzeichnet werden (vgl. Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, sic! 1996, S. 160 E. 4.b "Elle") oder den Konkurrenten durch eine Markeneintragung verwehrt würde, sich in einer persönlichen Weise an die Abnehmer zu richten (vgl. BGE 139 III 176 E. 5.2 "You"). Somit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig.

7.
Vor dem Hintergrund der Eintragbarkeit der Marke kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt, wenn sie in der Vergangenheit die Marken CH 539'489 "Mia" und CH 553'598 "Mia" registriert hat.

8.

8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eintragung der Marke MIA für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 43 zu Unrecht verweigert hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke im beantragten Umfang einzutragen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.

Überdies ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2014 eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin macht sie einen Kostenanspruch von insgesamt Fr. 5'097.35 (inklusive MwSt.) geltend. Im vorliegenden Verfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu grossen Teilen die Inhalte der Beschwerde wiederholt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und diese angewiesen, die Anmeldung Nr. 62426/2012 MIA mit Hinterlegungsdatum 6. März 2013 für Organisation und Durchführung von Handelsausstellungen und Messen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken in Klasse 35, für Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu Ausbildungszwecken in Klasse 41 und für Verpflegung in Klasse 43 im Schweizer Markenregister einzutragen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 62426/2012; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Adrian Gautschi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. Dezember 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6164/2013
Datum : 15. Dezember 2014
Publiziert : 04. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 62426/2012 MIA


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
IGEG: 1 
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-II-327 • 119-II-473 • 122-III-382 • 128-III-447 • 129-III-225 • 131-III-495 • 135-III-416 • 139-III-176
Weitere Urteile ab 2000
4A.13/1995 • 4A.492/2007 • 4A_528/2013 • 4A_6/2013 • 4P.146/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • veranstalter • vorname • bundesverwaltungsgericht • konkurrent • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • kostenvorschuss • gerichtsurkunde • markenregister • frage • charakter • replik • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • wissen • gerichtsschreiber • region • 1995 • beweismittel • landessprache
... Alle anzeigen
BVGE
2010/47
BVGer
B-1009/2010 • B-1190/2013 • B-1260/2012 • B-1580/2008 • B-1818/2011 • B-2655/2013 • B-3269/2009 • B-3528/2012 • B-3549/2013 • B-4519/2011 • B-4762/2011 • B-4763/2012 • B-4848/2013 • B-5484/2013 • B-6164/2013 • B-8240/2010
sic!
199 S.6