Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4771/2008

{T 0/2}

Urteil vom 15. April 2009

Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

KV Schweiz,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer legte im Frühling 2007 die Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 teilte ihm die Prüfungskommission des Kaufmännischen Verbands Schweiz (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Notenblatt erhielt er im Fach Controlling die Note 3.0, im Fach Internationale Rechnungslegung die Note 3.5, im Fach Steuern die Note 4.0, im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre die Note 2.5, im Fach Fallstudie die Note 4.5 und in der mündlichen Prüfung die Note 4.5 sowie die ungenügende Gesamtnote 3.7.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er machte unter anderem geltend, seine Prüfungsleistung in den obgenannten schriftlichen Prüfungsfächern seien in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden.

C.
Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unterzogen die Prüfungsexperten die Arbeiten des Beschwerdeführers einer Nachkontrolle und nahmen zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Sie kamen zum Ergebnis, dass die Punktezahl im Fach Controlling von 33,25 auf 33,75, im Fach Internationale Rechnungslegung von 17 auf 18, im Fach Steuern von 55,25 auf 57,25 und im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre von 15 auf 16,25 anzuheben sei. Im Fach Fallstudie könnten hingegen keine weiteren Punkte vergeben werden. Aus der neuen Punkteverteilung folge, dass im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre eine 3.0 statt einer 2.5 erteilt werden müsse, während die übrigen Fachnoten gleich blieben. Insgesamt werde daher nach wie vor keine genügende Gesamtnote erreicht.

D.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie setzte sich mit den Rügen, welche die Fächer Controlling und Steuern betreffen, auseinander und kam zum Ergebnis, unter Beachtung der eingeschränkten Kognition bei Beschwerden gegen Prüfungen stehe aufgrund der Nachkorrektur und der Stellungnahme der Experten fest, dass der Beschwerdeführer in diesen Fächern zu Recht ungenügende Noten erhalten habe. Da aufgrund dieser Leistungen die Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden sei, könne darauf verzichtet werden, die Rügen in Bezug auf weitere Fächer zu prüfen.

E.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Erteilung des Diploms und stellt folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung meiner Prüfungsarbeit aufzuheben und die Prüfung sei durch unabhängige Experten neu zu korrigieren.
3. Die beantragte Punktekorrektur sei zu bewilligen und die Prüfungsnoten anzupassen.
4. Im Wesentlichen seien auch die Prüfungsfächer 'Fallstudie' und 'Internationale Rechnungslegung' in der Beurteilung zu berücksichtigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Prüfung der materiellen Rügen in zwei Fächern beschränkt. Selbst wenn die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Leistungen in den Fächern Steuern und Controlling nicht bestanden habe, zuträfe, sei es zwingend erforderlich gewesen, auf sämtliche Rügen einzugehen. Aufgrund der einschlägigen Grenzfallregelung sei es möglich, die Punktezahl weiter aufzuwerten, etwa um zwei Punkte basierend auf einer Skala von 100 Punkten. Berücksichtige man dies, würde eine genügende Note in einzelnen Fächern nur sehr knapp verfehlt. Aus diesem Grund sei eine besonders sorgfältige Prüfung sämtlicher Rügen notwendig.

Ferner sei die Vorinstanz nur teilweise auf seine Rüge im Fach Steuern eingegangen. Es sei aus der Aufgabenstellung nicht klar hervorgegangen, dass jeweils der genaue Gesetzesartikel mit Absatz- und Zifferbezeichnung anzugeben sei. Vielmehr sei im Aufgabentext lediglich "der Gesetzesartikel" verlangt worden. Auch sei die Einschätzung der Prüfungsexperten bei der Beurteilung einzelner Aufgaben nicht korrekt. Die Vorinstanz habe sich ferner einseitig auf die Beurteilung der Experten verlassen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung in den Fächern Fallstudie und Internationale Rechnungslegung habe sie nicht auf etwaige Mängel überprüfen müssen, weil die Prüfung wegen den in den Fächern Controlling und Steuern erzielten Noten als nicht bestanden gelte. Die einzelnen Noten seien keine eigenständigen Anfechtungsobjekte, weshalb sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nur auf die Gesamtnote, nicht aber auf einzelne Fachnoten zu beziehen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass gemäss Prüfungsreglement im Fall der erstmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur solche Fächer erneut geprüft werden, in denen nicht mindestens die Note "gut" (5.0) erzielt wurde. Nach der ständigen, bis 2007 geltenden Rechtsprechung der Rekurskommission EVD und des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses nur insofern als zulässig erachtet worden, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er hat, jedenfalls sofern die angefochtene Verfügung das Nichtbestehen der Prüfung betrifft, ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten.

2.
Mit dem Bestehen der höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling erwirbt der Kandidat ein Diplom, das ihn berechtigt, den geschützten Titel "Diplomierte Expertin/Diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling" zu führen (Art. 21 Abs. 1 und 2 Reglement über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999 [nachfolgend Prüfungsreglement]).

Die Prüfung umfasst die Fächer Controlling, Internationale Rechnungslegung, Steuern, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Fallstudie (fächerübergreifend) und eine mündliche Prüfung (Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement).

Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter 4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 17 Abs. 1 S. 1 Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwischennoten (Art. 17 Abs. 1 S. 2 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der Fachnoten gebildet und auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 17 Abs. 3 Prüfungsreglement). Dabei sind die Noten in den Fächern Controlling und Fallstudie doppelt und die übrigen Noten einfach zu gewichten (Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsreglement). Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Bei der ersten Wiederholung der Prüfung bezieht sich diese nur auf Fächer, in denen bei der nicht bestandenen ersten Prüfung nicht mindestens die Note "gut" (also 5.0, vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
Prüfungsreglement) erzielt wurde (Art. 20 Abs. 2 S
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
. 1 Prüfungsreglement).

3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung seiner fachlichen Prüfungsleistungen sei fehlerhaft. Mängel im Ablauf des Prüfungsverfahrens macht er hingegen nicht geltend. In seiner Beschwerdeschrift beanstandet er zudem, die Vorinstanz sei auf einen Teil seines Vorbringens zu Unrecht nicht eingegangen.

4.1 Er begehrt die Anhebung der Fachnoten in den Fächern Controlling (von 3.0 auf 3.5), Internationale Rechnungslegung (von 3.5 auf 4), Steuern (von 4 auf 4.5) und Fallstudie (von 4.5 auf 5) um jeweils eine halbe Note. In den Fächern erreichte er (vor der Korrektur durch die Erst- bzw. Vorinstanz) jeweils 33,25 (Controlling), 17 (Internationale Rechnungslegung), 55,25 (Steuern) und 52 Punkte (Fallstudie). Für die begehrte Anhebung der Noten hätte er 46 (Controlling), 21 (Internationale Rechnungslegung), 62 (Steuern) bzw. 58 Punkte (Fallstudie) erreichen müssen.

4.2 Die Vorinstanz prüfte die Beurteilung in den Fächern Controlling und Steuern. Sie stellte fest, dass die Prüfung zu Recht als nicht bestanden beurteilt worden sei und verzichtete auf die Untersuchung der Rügen in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie. Eine erneute Überprüfung dieser Fächer sei nicht notwendig, da die Prüfung wegen der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern Controlling und Steuern nicht bestanden sei, selbst wenn die beantragten Noten 4 und 5 in Internationaler Rechnungslegung und in der Fallstudie erreicht würden.

5.
Daher ist vorab zu prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Experten die Leistungsbeurteilung in den Fächern Controlling und Steuern weitgehend nachvollziehbar und insofern korrekt vornahmen, zutrifft.

5.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, müssen daher von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selber substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen dargelegt, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, so wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substanziierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen.

5.2 In den Aufgaben 1, und 2 Pos. 3.3 im Fach Controlling sowie 2.2, 3.1 und 4.1 im Fach Steuern sind die Experten den Rügen des Beschwerdeführers gefolgt und haben die Punktzahl entsprechend angehoben. In Bezug auf die Aufgabe 6.1 im Fach Steuern erachtete die Vorinstanz die Bewertung nicht als nachvollziehbar, hielt aber zu Recht fest, dass die Erteilung des maximal möglichen zusätzlichen Punktes nicht zur Erhöhung der Note führen könne, weil hierfür 4,75 zusätzliche Punkte nötig wären.

5.3 In den Aufgaben 1, und 2d im Fach Controlling sowie Aufgabe 4.1 im Fach Steuern rügt der Beschwerdeführer, der Rechenweg, den er bei der Lösung dieser Aufgaben beschritten habe, sei zu Unrecht als falsch bewertet worden.

Ein offensichtlicher Bewertungsmangel, der auch bei der hier gebotenen Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte berücksichtigt werden müsste, wäre zwar ohne weiteres gegeben, wenn die Beurteilung der Experten nicht mit den Regeln der Mathematik bzw. Logik in Einklang stünde. Indessen haben die Experten detailliert begründet, weshalb die Berechnungen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen der Aufgaben entsprachen. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass die Ausführungen der Experten ihrerseits unlogisch oder widersprüchlich sind. Er beschränkt sich auf die Behauptung, seine Berechnung sei korrekt. Die Bewertung der Experten ist daher nicht zu beanstanden.

5.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in den Aufgaben 1 und 2 Pos. 1.4 im Fach Controlling, seien einzelne Teile seiner Lösung als Folgefehler anzusehen. Die Experten hätten diese Aufgabenteile zu Unrecht als falsch bewertet und somit zu wenig Punkte vergeben. Die Experten haben aber dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Folgefehler als solche erkannt wurden und nicht zu einem Punktabzug führten. Punkte seien nur dort nicht erteilt worden, wo die Berechnung des Kandidaten nachweislich unrichtig gewesen sei. Korrekte Berechnungen, die auf einem vorherigen Fehler aufbauten, hätten dagegen keineswegs zur Folge gehabt, dass dem Kandidaten weniger Punkte erteilt worden seien. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.5 In Bezug auf die Aufgaben 2 e und 4.3.1 im Fach Controlling bringt der Beschwerdeführer vor, einzelne, unbestritten richtige Antworten bzw. Teilergebnisse seien bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Die Experten weisen jedoch darauf hin, dass diese Teile der Lösung bereits in der Aufgabenstellung vorgegeben gewesen seien. In der Tat kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, Punkte für die sinngemässe Wiedergabe des Aufgabentextes zu erhalten. Die Rüge erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

5.6 Ebenso offensichtlich unbegründet sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Aufgaben 1 und 4.1 im Fach Steuern, soweit dieser vorbringt, es seien keine Punkte für Teile seiner Lösung erteilt worden. Denn aus dem hinreichend substanziierten Vorbringen der Experten folgt, dass in der Aufgabenstellung nach dem Teil seiner Lösung, für den er zusätzliche Punkte begehrt, überhaupt nicht gefragt wurde.

5.7 Bezüglich Aufgabe 9.3 im Fach Steuern beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, seine Lösung sei richtig. Wie erwähnt, ist eine solche Rüge nicht hinreichend substanziiert (siehe oben, E. 5.1).

5.8 Weiterhin rügt der Beschwerdeführer in Aufgabe 5.2 im Fach Steuern, Teile seiner Lösung seien entgegen der Ansicht der Experten richtig gelöst und führt Nachweise aus Literatur und Bundesgerichtspraxis an. Allerdings konnten die Experten nachvollziehbar darlegen, dass ihre Korrektur nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer angeführten Quellen steht. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nichts vorgebracht, um diese Darlegung der Experten als offensichtlich unzutreffend zu widerlegen. Es liegt deshalb keine offensichtliche Fehlbewertung der Aufgabe 5.2 im Fach Steuern vor.

5.9 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, in Aufgabe 1.2 im Fach Steuern sei nur ein halber Punkt vergeben worden, obwohl er entsprechend der Aufgabestellung den korrekten Artikel zitiert habe. Die Experten machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer habe zwar den richtigen Artikel, nicht aber den einschlägigen Absatz genannt. Da die zitierte Norm in drei Absätzen Verschiedenes regle, hätte der Beschwerdeführer das Normzitat präzisieren müssen.

Aufgabe 1.2 im Fach Steuern lautet: "Berechnen Sie die Einlageentsteuerung der MWST unter der Annahme, dass die Belege die Formvorschriften erfüllen und dass die Waren zuvor in Gebrauch genommen wurden. Detaillierte Berechnung verlangt und die Nennung des Gesetzesartikels". Gemäss Musterlösung wird für die Nennung von Art. 42 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG ein voller Punkt vergeben. Der Wortlaut der Aufgabenstellung verlangt die Nennung des Gesetzesartikels. Man könnte sich fragen, ob sich der Beschwerdeführer in guten Treuen darauf verlassen durfte, dass die Angabe des Gesetzesartikels ohne Differenzierung nach Absätzen ausreichen würde. In diesem Zusammenhang scheint es nicht ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer einen weiteren halben Punkt im Fach Steuern zuzugestehen.

5.10 Die Note im Fach Controlling ändert sich nach dem bisher Gesagten nicht. Nach der Anhebung der Punktezahl im Fach Steuern von 58.25 Punkten um einen halben Punkt auf 58.75 Punkte kann ebenfalls keine Verbesserung der Fachnote erfolgen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Grenzfallregelung. Hiernach kann, wenn in einem Fach maximal 100 Punkte erreicht werden können, das Total der Punkte in diesem Fach höchstens um zwei Punkte aufgewertet werden. Demnach könnte der Beschwerdeführer unter Berücksichtung der Grenzfallregelung im Fach Steuern höchstens 60.75 Punkte erreichen. Für eine bessere Fachnote (4.5) sind aber laut Notenskala 62 Punkte erforderlich. Die Benotung des Beschwerdeführers in den Fächern Steuern und Controlling ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6.
Wie dargelegt, führt nach Ansicht der Vorinstanz bereits der Umstand, dass die Noten in den Fächern Steuern und Controlling keiner Korrektur bedürfen, dazu, dass die angefochtene Verfügung insgesamt rechtmässig sei. Deshalb bedürfe es keiner Überprüfung seiner weiteren Rügen betreffend die übrigen Fachnoten.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedenfalls der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung bestanden hat, oder nicht. Dies ist der Fall, wenn die (gerundete) Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 Prüfungsreglement). Zu prüfen ist daher erstens, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits geprüften Rügen noch geeignet sind, eine genügende Gesamtnote zu begründen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, muss zweitens die Frage geklärt werden, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die weiteren Fachnoten ausnahmsweise doch berücksichtigt werden muss, weil diese möglicherweise einen eigenen Streitgegenstand bilden.

6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gesamtnote erreichen würde, falls es zu keiner Verbesserung der Noten in den Fächern Steuern und Controlling kommt, und zwar selbst wenn seine Rügen im Übrigen begründet wären. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Prüfung unabhängig von der Note im Fach Controlling bestehen würde, wenn er im Fach Fallstudie sechs und im Fach Internationale Rechnungslegung drei zusätzliche Punkte erhalten würde. Dies trifft aber nicht zu. Selbst wenn es in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie jeweils zu einer Verbesserung der Note um 0.5 käme, würde der Beschwerdeführer die ungenügende Gesamtnote 3.9 erhalten (zur Berechnung der Gesamtnote, siehe oben E. 2). Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass die Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen seiner Leistungen in den Fächern Controlling und Steuern insgesamt nichts an der ungenügenden Gesamtbeurteilung ändern können.

6.2 Somit konnte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt bestanden hat, auf die Überprüfung der Rügen, die die Fächer Steuern und Controlling betreffen, beschränken. Sie hätte aber - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - die Rügen des Beschwerdeführers, welche die übrigen Fächer betreffen, prüfen müssen, wenn die Noten in diesen Fächern einen eigenen Streitgegenstand bilden und somit selbständig anfechtbar sind.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 123 II 56 E. 2), dass es aber, soweit das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses nicht offensichtlich ist, Sache des Beschwerdeführers wäre, dieses darzutun. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst die Anfechtung der Note im Fach Fallstudie nicht damit begründet hat, dass er, soweit ihm die Note 5 erteilt würde, die Prüfung nicht mehr wiederholen müsste. Nachdem diese Interessenlage jedoch von der Vorinstanz explizit eingebracht wurde, erscheint es angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses beim Beschwerdeführer auszugehen hat.
6.2.1 Sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/6 E. 1.2) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2002 2 P.177/2002 E. 5.2.2), als auch die Lehre (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen in der Schweiz, Bern 1997, S. 31 ff. und 73; Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 234 ff.) gehen übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen ist. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber zumeist nur Begründungselemente dar, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen und deshalb kein Rechtsverhältnis regeln. Deswegen wird davon ausgegangen, dass einzelne Fachnoten in der Regel nicht selbständig angefochten werden können. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn an die Höhe der Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn ein Teilergebnis, das in einer einzelnen Fachnote erreicht wurde, Zulassungsvoraussetzung für einen weiteren Bildungsgang ist (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 74 f.). Weiter wird angenommen, dass einzelne Fachnoten ausnahmsweise selbständig anfechtbar sein können, wenn erst bei Erreichen einer bestimmten Note die Möglichkeit besteht, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren, oder wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt (BVGE 2007/6 E. 1.2; VERA MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 16).
6.2.2 Vorliegend verhält es sich so, dass ein Kandidat, der die Prüfung zum ersten Mal wiederholen muss, nicht erneut in denjenigen Fächern geprüft wird, in welchen er die Note "gut" (5.0) erreicht hat (Art. 20 Abs. 2 Prüfungsreglement). Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass eine einzelne Fachnote ausnahmsweise selbständig angefochten werden kann, wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote im vorinstanzlichen Verfahren dazu führt, dass das betreffende Fach bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Es hat insofern die ständige Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, wonach die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung verbundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Rekurskommission EVD sind (vgl. unveröffentlichte Entscheide der REKO/EVD HB/2005-15 vom 3. November 2006, E. 4.2 ff., HB/2002-10 vom 13. Dezember 2002, E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen sowie HB/1999-21 vom 13. Dezember 1999, E. 4), ausdrücklich aufgegeben.
6.2.3 Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dennoch keine solche Ausnahme gemacht werden könne. Es sei keiner der von der Rechtsprechung und Literatur angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt. Weder beeinflusse die Höhe einer Fachnote vorliegend die Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang, noch gehe es um die Übernahme einer Erfahrungsnote. Die Möglichkeit der selbständigen Anfechtung einzelner Prüfungsnoten könne ferner zu verfahrensrechtlichen Problemen führen, weil selbständig anfechtbare Noten nach Ablauf der Beschwerdefrist (formell) rechtskräftig und damit unanfechtbar würden.
6.2.4 Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und durch das Parteibegehren bestimmt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich durchaus so verstehen, dass er die Benotung in den einzelnen Fächern anficht. In Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens beantragt er ausdrücklich, die Prüfungsfächer Fallstudie und Internationale Rechnungslegung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zudem beantragt er in Ziffer 3 des Begehrens die Anpassung der einzelnen Prüfungsnoten (vgl. hierzu auch die vor der Vorinstanz in der Beschwerdeergänzung vom 19. September 2007 gestellten Rechtsbegehren; Beilage 9 der Vorakten).
6.2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Prüfungsreglements, dass ein Kandidat, der die eine Fachnote von mindestens 5.0 erreicht, die Prüfung aber insgesamt nicht besteht, bei der erstmaligen Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach nicht nochmals geprüft wird. Das Prüfungsreglement knüpft an die Höhe der Fachnoten eine Rechtsfolge, welche über die Entscheidung der Frage, ob der Kandidat eine bestimmte Gesamtnote erreicht und damit bestanden hat, hinausgeht. Indem die Prüfungskommission eine bestimmte Fachnote vergibt, entscheidet sie somit unter gewissen Voraussetzungen bewusst und verbindlich darüber, ob der Kandidat in einzelnen Fächern erneut geprüft wird. Die Funktion der Fachnoten erschöpft sich nicht darin, die Gesamtnote zu bestimmen bzw. zu begründen. Vielmehr legen sie, sofern der Kandidat die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat, zusätzlich den Umfang der Wiederholungsprüfung fest. Dieser Entscheid betrifft den Kandidaten unmittelbar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vergabe einer bestimmten Fachnote dient in diesem Fall nicht allein der Begründung der Gesamtnote und damit des Entscheids über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Die Fachnoten sind unter diesen Umständen nicht nur Begründungselement, sondern haben darüber hinaus, soweit sie sich direkt auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken, dispositiven Charakter, weshalb sie als eigenständige Verfügungen anzusehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie erwähnt, in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass Fachnoten in solchen Fällen als selbständiges Anfechtungsobjekt betrachtet werden können und hält daran ausdrücklich fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Folglich sind die Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken.
6.2.6 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht indessen gegen die selbständige Anfechtbarkeit von Fachnoten, dass diese, sofern es sich um Verfügungen und somit um eigenständige Anfechtungsobjekte handelt, in Rechtskraft erwachsen könnten, wenn sie nicht ausdrücklich angefochten würden. Dies könne zum Ergebnis führen, dass die Note auch für das Gesamtergebnis unüberprüfbar werde, was verfahrensrechtlich problematisch sei.

Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Immerhin darf erwähnt werden, dass sich der Streitgegenstand nicht nur aus dem Anfechtungsobjekt, sondern auch aus den Rechtsbegehren ergibt. Im vorliegenden Fall ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass mit der Laienbeschwerde sowohl die einzelne Prüfungsnote als auch das Gesamtergebnis der Prüfung bzw. die Diplomverweigerung angefochten ist. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Problematik stellt sich in casu nicht und es kann offen bleiben, ob die Anfechtung des Gesamtergebnisses einer nicht bestandenen Prüfung entsprechend dem Grundsatz a maiore minus auch die Anfechtung einer Einzelnote mit Dispositivcharakter miteinschliesst oder ob die aufgehobene Einzelnote mit Dispositivcharakter in Rechtskraft erwachsen und bei der Überprüfung des Gesamtergebnisses entsprechend zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Einzelnoten auch vor der Vorinstanz angefochten wurden, liegt jedenfalls keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands vor.
6.2.7 Ob eine Verfügung im Sinne des VwVG vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der betreffenden behördlichen Handlung. Dieser wird durch die Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, bestimmt. Art. 20 Abs. 2 S. 1 Prüfungsreglement ist eindeutig. Die Vorschrift ist so formuliert, dass sie dem Kandidaten im Hinblick auf die Wiederholung der Prüfung einen Anspruch darauf einräumt, in Fächern, in denen er die Note 5.0 (oder höher) erreicht, nicht mehr geprüft zu werden. Dieser Anspruch muss auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein, was nur möglich ist, wenn die Einzelnoten bei gegebener entsprechender Interessenlage gesondert anfechtbar sind. Sofern damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht Probleme verbunden sein können, wären diese de lege lata zu akzeptieren.
6.2.8 Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung aller in Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens genannten Fachnoten hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG besteht, wenn es für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre, wenn das Gericht die Beschwerde entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5b). Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde, wenn die einzelnen Prüfungsnoten gemäss seinem Begehren korrigiert würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Anhebung der Note im Fach Internationale Rechnungslegung von 3.5 auf 4 und im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5. Falls dieses Begehren begründet sein sollte, wird er nur im Fach Fallstudie bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr geprüft. Hingegen muss er die Prüfung im Fach Internationale Rechnungslegung erneut ablegen. Die Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers würde deshalb nur im Fach Fallstudie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen, so dass er lediglich an der erneuten Überprüfung dieses einen Faches ein schutzwürdiges Interesse hat. Bezüglich des Fachs Internationale Rechnungslegung fehlt hingegen ein solches Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Ausführungen zu den Rügen, die dieses Fach betreffen, gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhebung der einzelnen Noten auf weniger als den Notenwert 5 zu seinem Begehren machte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.3 Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten über das Begehren des Beschwerdeführers, die Note im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5 anzuheben, entscheiden müssen.

7.
Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Fächer Steuern und Controlling geprüft. Mit den Rügen betreffend das Fach Fallstudie hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Hebt das Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

7.1 Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis bedingen oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. zu allem FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f, mit weiteren Hinweisen und statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Namentlich in Prüfungsfällen ist beim Entscheid über die Frage, ob kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden ist, auch die Dauer des Verfahrens mitzuberücksichtigen.

7.2 Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschwerde vom 7. Juni 2007, also vor bald zwei Jahren anhängig gemacht. Im Weiteren zeigt vorab die Prüfung der Stellungnahmen der Examinatoren vom 14. November und 2. Dezember 2007 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2008, dass sich das Begehren um Notenerhöhung betreffend das Fach Fallstudie als spruchreif erweist. Die Examinatoren haben zu den Rügen des Beschwerdeführers sowohl zur Fallstudie 1 als auch zur Fallstudie 2 eingehend Stellung bezogen und ihre Bewertung insofern nachvollziehbar begründet. Mit der Replik vom 17. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer weitgehend neue Argumente vor. In Bezug auf die Fallstudie 1 bringt der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass "aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine markt- wie auch betriebliche Betrachtung durchaus realistisch" sei. Eine substanziierte aufgabenbezogene weitergehende Argumentation, welche sich mit den Begründungen des Prüfungsexperten auseinandersetzt, fehlt. Wie auch teilweise in Bezug auf die Fallstudie 2 beschränkt sich das Vorbringen im Übrigen auf Kritik gegenüber den methodisch-didaktischen Fähigkeiten der Prüfungsexperten. Auch die Vorbringen zur Fallstudie 2 kritisieren die Aufgabenstellung und gehen zum grössten Teil aber nicht konkret auf die Antworten der Prüfungsexperten ein. Unter diesen Umständen bestehen an der Beurteilung der Prüfungsexperten keine begründeten Zweifel, weshalb auch das Begehren, die Note 4.5 im Fach Fallstudie auf die Note 5 anzuheben, abzuweisen ist.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht nicht über das Begehren des Beschwerdeführers betreffend das Fach Fallstudie entschieden hat. Sie ging aber zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Nachdem sich auch das Begehren um Notenanhebung im Fach Fallstudie als unbegründet erweist, ist die Beschwerde gänzlich abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 S
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'100.- als angemessen. Diese ist mit dem am 31. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.- zu verrechnen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Michael Barnikol

Versand: 24. April 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4771/2008
Datum : 15. April 2009
Publiziert : 01. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2009-10
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2007


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
MWSTG: 42
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
17 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
104-IB-245 • 106-IA-1 • 118-IA-488 • 121-I-225 • 123-II-56 • 131-I-467 • 131-V-407
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kandidat • wiederholung • frage • examinator • streitgegenstand • richtigkeit • weiler • rechtsbegehren • evd • bundesgericht • bundesamt für berufsbildung und technologie • kostenvorschuss • sachverhalt • rechtsmittelinstanz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verfahrenskosten • verwaltungsbeschwerde
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
B-2214/2006 • B-4771/2008
VPB
62.62