Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3577/2008

{T 0/2}

Urteil vom 6. November 2008

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO (Sekretariat),
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Terminierung Mobilfunk (Sistierung der Untersuchung).

Sachverhalt:

A.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2007 für den Zeitraum bis 31. Mai 2005 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die B._______ AG [...] wegen unangemessen hoher Terminierungsgebühren fest und auferlegte dem Unternehmen gleichzeitig eine Verwaltungssanktion (Untersuchung 32-0158, erster Teil). Gegen diese Verfügung erhob B._______ als Rechtsvorgängerin der A._______ AG [...] mit Datum vom 19. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-2050/2007).

B.
Mit Brief vom 20. Dezember 2007 informierte das Sekretariat der WEKO B._______ sowie die C._______ AG (heute zusammen A._______), dass es die Untersuchung 32-0158 betreffend Terminierung Mobilfunk für Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005 weiterführe (zweiter Teil der Untersuchung). Zugleich überliess es den beiden Gesellschaften je einen Fragebogen, mit der Bitte, diesen bis 18. Januar 2008 zu beantworten, was A._______ am 18. Februar 2008 tat.

C.
Als Beilage zu einem Schreiben vom 6. März 2008 sandte das Sekretariat der WEKO einen weiteren Fragebogen an A._______ und setzte für dessen Beantwortung Frist bis 18. April 2008. Diesen zweiten Fragebogen hatte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt, um im Auftrag des Sekretariates der WEKO amtshilfeweise die Kosten der einzelnen Mobilfunkanbieter (MFA) für die Terminierung (sog. Long Run Incremental Costs, LRIC) zu berechnen.

D.
Mit Datum vom 16. April 2008 unterbreitete A._______ dem Sekretariat der WEKO ein Gesuch um verfügungsweise Sistierung des zweiten Teils der Untersuchung 32-0158 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Verfügung der WEKO vom 5. Februar 2007 (betreffend den ersten Teil der Untersuchung 32-0158). Zur Begründung führte A._______ im Wesentlichen an, der Ausgang des beim Bundesverwaltungsgerichts hängigen Rechtsmittelverfahrens B-2050/2007, das sich auf die Untersuchung der Sachverhalte bis zum 31. Mai 2005 beziehe, sei von präjudizieller Bedeutung für die Untersuchung der Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005. Die beiden Untersuchungsteile beträfen die gleichen Parteien und den gleichen Lebenssachverhalt, und es stellten sich genau die gleichen Rechtsfragen. Aufgrund seiner Komplexität sei der zweite Teil der Untersuchung sowohl für A._______ als auch für die WEKO, deren Sekretariat und das BAKOM mit einem immensen Aufwand verbunden. Die vom Sekretariat mit Schreiben vom 6. März 2008 einverlangten Daten könnten, sofern überhaupt, nur mit sehr grossem Aufwand ermittelt werden, und A._______ müsse zunächst Klarheit über das Berechnungsmodell des BAKOM erlangen. Im Gegensatz dazu habe die Beantwortung der Fragebogen vom 20. Dezember 2007 keinen grossen Aufwand verursacht, da es fast durchwegs um eine Aktualisierung von bereits im ersten Teil der Untersuchung einverlangten Daten gegangen sei und bei vielen Fragen lediglich auf die Beschwerde gegen die Verfügung der WEKO vom 5. Februar 2007 habe verwiesen werden können.

E.
Mit Gesuch vom 18. April 2008 beantragte A._______ dem Sekretariat der WEKO, die im Schreiben vom 6. März 2008 angesetzte Frist zur Beantwortung des Fragebogens sei bis 30 Tage nach rechtskräftiger Wiederaufnahme der Untersuchung 32-0158, eventualiter bis 30 Tage nach rechtskräftiger Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 16. April 2008, zu erstrecken. Als Begründung brachte A._______ vor, der Zweck ihres Sistierungsgesuchs würde unterlaufen, wenn das Sekretariat der WEKO vor dem rechtskräftigen Entscheid über dieses Gesuch die Beantwortung des Fragebogens verlangte. Aus den gleichen Gründen, die eine Sistierung der fortgeführten Untersuchung erheischten, sei auch die beantragte Fristerstreckung geboten. Im Übrigen sei eine Fortführung der Untersuchung nicht dringlich, was sich auch daran zeige, dass das Sekretariat die Untersuchung des Zeitraums ab 1. Juni 2005 erst mehr als zweieinhalb Jahre später, d.h. am 20. Dezember 2007, aufgenommen habe.

F.
Das Sekretariat der WEKO teilte A._______ in einem Schreiben vom 28. April 2008 mit, die Frist zur Beantwortung des Fragebogens werde bis zum Entscheid über die Frage der Sistierung der Untersuchung 32-0158 ausgesetzt.

G.
Durch Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 befand das Sekretariat der WEKO sowohl über das Sistierungs- als auch über das Fristerstreckungsgesuch von A._______. Das Dispositiv dieser Verfügung lautet wie folgt:
1. Das Gesuch der [A._______] AG vom 18. April 2008 um Sistierung der Untersuchung 32-0158 Terminierung Mobilfunk wird abgelehnt.

2. Es wird eine letzte Frist von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung, d.h. bis am 16. Juni 2008, zur Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 6. März 2008 angesetzt.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Dispositivs dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Die Verfahrenskosten von 5'600.-- Franken werden [A._______] auferlegt.

[...]

In seinen Erwägungen verwies das Sekretariat der WEKO zunächst auf ein Schreiben vom 22. Mai 2006, worin A._______ geltend gemacht habe, dass das von der WEKO mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (betreffend den Zeitraum bis 31. Mai 2005) gerügte Verhalten so schon lange nicht mehr praktiziert worden sei. Das Sekretariat kommentierte dies mit der Bemerkung, es sei paradox, wenn A._______ nun geltend machen wolle, dass der Ausgang des ersten Teils des Verfahrens relevant sei für die Beurteilung ihres Verhaltens nach dem 1. Juni 2005.
Sodann hält das Sekretariat fest, der Vorwurf, es habe das Verfahren für den zweiten Teil der Untersuchung über zweieinhalb Jahre ruhen lassen, sei irreführend und falsch. Der Entscheid für den ersten Teil sei am 5. Februar 2007 getroffen worden. Während der verbleibenden zehn Monate bis zur Weiterführung der Untersuchung seien die Ressourcen des Sekretariates durch zahlreiche Stellungnahmen in Beschwerdeverfahren und durch Interkonnektionsgutachten ausgelastet gewesen, welche ebenfalls im Zusammenhang mit A._______ gestanden hätten.
Der Entscheid darüber, ob A._______ im untersuchten Markt eine beherrschende Stellung innehabe und diese möglicherweise missbrauche, sei für die Fortsetzung des Verfahrens nicht entscheidend bzw. Gegenstand der laufenden Abklärungen. Im Moment gehe es bei der Untersuchung Mobilfunkterminierung im Wesentlichen darum, den Sachverhalt zu erstellen. Stütze das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der WEKO, so könne das Verfahren hinsichtlich des zweiten Teils der Untersuchung wesentlich rascher zu einem Abschluss gebracht werden, wenn die benötigten Sachverhaltselemente bereits zusammengetragen worden seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Punkten zu einem anderen Schluss gelangen, als dies die WEKO für den ersten Teil der Untersuchung verfügt habe, könnten diese Elemente auch nachträglich miteinbezogen bzw. ergänzt werden. Ob sich eine Sistierung allenfalls vor dem Erlass einer Verfügung hinsichtlich des Sachverhalts nach dem 31. Mai 2005 rechtfertigen würde - sofern das Verfahren vor den oberen Instanzen bis dahin nicht abgeschlossen sein sollte - könne erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall bestünden gewichtige volkswirtschaftliche Interessen an der Fortsetzung der Untersuchung. Es sei davon auszugehen, dass die Telekommunikationsbranche weiter wachsen werde. Dieser Wirtschaftszweig zeichne sich durch eine hohe Dynamik, viele Innovationen und Schnelllebigkeit aus, was insbesondere auch für den Bereich Mobilfunk gelte. Bestünden Anzeichen, dass der Wettbewerb nicht wirksam spiele, müsse dies möglichst rasch untersucht werden, um in naher Zukunft feststellen zu können, ob unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Kartellgesetz bestünden oder nicht. Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens auf längere, unbestimmte Zeit wäre ein negatives Signal, welches den Status quo zementieren und zukünftige Marktentwicklungen behindern würde. Es sei in diesem Zusammenhang für die im Markt tätigen oder noch tätig werdenden Unternehmen von entscheidender Bedeutung, dass mögliche regulatorische Eingriffe rasch und gezielt erfolgten. Auch für die Endkunden sei ein rascher Eingriff von grossem Interesse, weil davon auszugehen sei, dass eine Anpassung der Terminierungsgebühren auch zu einem Sinken der Gebühren auf der Retail-Ebene führen würde. Solange das Verfahren sistiert wäre, könnte A._______ die heute geltenden, möglicherweise überhöhten Terminierungsgebühren verrechnen. Sollte hingegen verbindlich festgestellt werden, dass die Terminierungsgebühren zu hoch seien, werde A._______ zu Anpassungen gezwungen sein.
Der Aufwand für A._______ erschöpfe sich in der Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008. Dieser beinhalte Auskünfte zu Kosten aus Geschäftsaktivitäten, d.h. wichtigen betriebswirtschaftlichen Informationen, welche bei A._______ vorhanden seien und allenfalls zusammengestellt werden müssten. Es sei darauf hinzuweisen, dass D._______ und E._______, denen der Fragebogen ebenfalls zugestellt worden sei, ihre Antworten bereits eingereicht hätten. E._______ sei sogar imstande gewesen, ihre Stellungnahme ohne Fristerstreckung einzureichen. Die Behörden nähmen im Übrigen einzig diejenigen Abklärungen vor, welche für eine kartellrechtliche Würdigung des Sachverhalts notwendig seien.
Was den dritten Punkt der von A._______ bezeichneten präjudizierten Entscheidungen anbelange, nämlich die Frage der Sanktionierbarkeit des Verhaltens vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots, des Verschuldensprinzips, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und gesetzmässiges Gericht, des Schweigerechts, des rechtlichen Gehörs und der Voraussetzungen für eine Teilverfügung - kurz der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), so sei zu bedenken, welche Konsequenz eine Sistierung des laufenden Verfahrens für die Arbeit der Wettbewerbsbehörden hätte. Werde der Instanzenzug vollständig ausgeschöpft, könne die Angelegenheit nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts noch vor Bundesgericht und sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen werden, was erfahrungsgemäss sehr viel Zeit in Anspruch nehme. Sämtliche Verfahrenshandlungen des Sekretariats für den zweiten Teil der Untersuchung würden somit durch die Sistierung nicht nur wenige Monate, sondern auf unbestimmte Zeit blockiert. Die von A._______ aufgeführten Fragen beträfen ausserdem die Rechtsfolge der Sanktionierung und hätten nicht mit den Sachverhaltsabklärungen und der materiellen Würdigung zu tun.
Eine Sistierung in diesem Falle hätte zudem zur Folge, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit sämtliche Verfahren, welche mit einer Sanktionierung enden könnten, sistiert werden müssten, bis die Sanktionierbarkeit rechtskräftig festgestellt worden sei. Folge man der Argumentation von A._______, müssten auch andere Verfahren im Mobilfunkbereich eingestellt werden, da im Beschwerdeverfahren über die Frage der Marktbeherrschung von B._______ entschieden werde, bzw. es müssten generell alle Verfahren im Telekommunikationsbereich eingestellt werden, da präjudiziell auch verschiedene Wholesale- und Retail-Fragen geklärt würden.
Den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründete das Sekretariat der WEKO damit, dass das Vorantreiben der Untersuchung zu den Mobilfunkterminierungsgebühren für den Telekommunikationsmarkt von erheblicher Bedeutung sei. Die Terminierungsgebühren stünden in der Schweiz nur in geringem Ausmass unter Wettbewerbsdruck, weshalb Abklärungsbedarf bestehe. Der Abschluss der Untersuchung könne zu einer Intensivierung des Wettbewerbs im Bereich Mobilfunk führen. Eine Senkung der Terminierungsgebühren wäre einerseits von Vorteil für die Endkunden. Andererseits würden auch Wiederverkäufer, wie beispielsweise F._______ oder G._______, von tieferen Terminierungsgebühren profitieren, da sie gewisse Angebote im Mobilfunkbereich sonst teilweise gar nicht bzw. nur zu einem hohen Preis anbieten könnten. Demgegenüber liege das Interesse von A._______ an der Sistierung des Verfahrens primär darin, dem Auskunftsbegehren vom 6. März 2008 nicht nachkommen zu müssen bzw. das Verfahren zu verzögern.
Aus den genannten Gründen sei auch eine Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats vom 6. März 2008 bis zur rechtskräftigen Wiederaufnahme der sistierten Untersuchung bzw. bis zur rechtskräftigen Abweisung des Sistierungsgesuchs nicht angezeigt.

H.
Gegen die Verfügung des Sekretariates der WEKO vom 14. Mai 2008 erhob A._______ mit Datum vom 2. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Zwischenverfügung des Sekretariates der Wettbewerbskommission vom 14. Mai 2008 in Sachen Untersuchung 32-0158 Terminierung Mobilfunk sei aufzuheben.

2. Die Untersuchung 32-0158 Terminierung Mobilfunk bzw. deren Fortführung für Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen über die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 5. Februar 2007 zu sistieren.

3. Die Frist zur Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 sei abzunehmen.

4. Vorsorglich sei:

a) die Frist zur Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken; und

b) der Beschwerdeführerin für den Fall des Nichteintretens oder der Abweisung des Rechtsbegehrens 3 eine Notfrist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids zur Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 anzusetzen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Gleichzeitig stellte A._______ folgende Verfahrensanträge:
6. "Über die Rechtsbegehren 4a und 4b sei möglichst rasch zu entscheiden; der Entscheid sei der Beschwerdeführerin spätestens bis 9. Juni 2008 zu eröffnen.

7. Die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerdeverfahren beizuziehen."

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Es dränge sich auf, die Untersuchung 32-0158 Terminierung Mobilfunk zu sistieren, weil die Beschwerde von A._______ gegen die Sanktionsverfügung vom 5. Februar 2007 Devolutiveffekt für die gesamte Untersuchung aufweise, weil der Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zum ersten Teil der Untersuchung präjudizielle Wirkung auf die fortgeführte Untersuchung habe und eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten einer Sistierung ausfalle.
Im vorliegenden Fall bestehe zwischen dem ersten Teil der Untersuchung (für Sachverhalte bis 31. Mai 2005) und der fortgeführten Untersuchung (für Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005) ein enger Sachzusammenhang. Die beiden Untersuchungsteile beträfen die gleichen Parteien und den gleichen Lebenssachverhalt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das Sekretariat im Fragebogen vom 20. Dezember 2007 im Rahmen der fortgeführten Untersuchung zahlreiche Fragen gestellt habe, die es bereits im ersten Teil der Untersuchung gestellt habe, weshalb A._______ in ihren Antworten entsprechend häufig auf die Beschwerde gegen die Sanktionsverfügung vom 5. Februar 2007 und das hängige Beschwerdeverfahren habe verweisen müssen. Zudem stellten sich in der fortgeführten Untersuchung genau die gleichen Rechtsfragen wie im ersten Teil der Untersuchung.
Überdies bezögen sich beide Verfahren auf dieselbe unternehmerische Verhaltensweise (nämlich die Gestaltung der Terminierungsgebühren). Der Ausgang des hängigen Rechtsmittelverfahrens Nr. B-2050/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht (und allenfalls weiteren Rechtsmittelinstanzen), das sich auf den ersten Teil der Untersuchung beziehe, sei für die fortgeführte Untersuchung von ausschlaggebender, präjudizieller Bedeutung. In diesem Rechtsmittelverfahren würden zwingend Entscheidungen fallen, mit denen grundlegende materielle und verfahrensrechtliche Fragen beantwortet würden, die sich gleichermassen in der fortgeführten Untersuchung stellten. Diese bezögen sich beispielsweise darauf, ob A._______ im untersuchten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfüge, ein missbräuchliches Verhalten von A._______ in Anbetracht der ökonomischen und regulatorischen Gegebenheiten möglich sei und eine Sanktionierung von A._______ vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots, des Verschuldensprinzips, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und gesetzmässiges Gericht, des Schweigerechts, des rechtlichen Gehörs und der Voraussetzungen für eine Teilverfügung möglich sei.
Diese grundlegenden Fragen könnten nicht für den Zeitraum bis 31. Mai 2005, 23:59 Uhr, anders beantwortet werden als für den Zeitraum ab 1. Juni 2005, 0:00 Uhr. Es könnten deshalb Sachverhaltselemente aus dem Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 und deren kartellrechtliche Beurteilung massgebend sein für die Beurteilung der Rechtslage im Zeitraum danach und umgekehrt.
Mit der Beschwerde von A._______ gegen die Sanktionsverfügung hätten die WEKO und ihr Sekretariat nicht nur die Befugnis zur Untersuchung der Sachverhalte bis zum 31. Mai 2005 verloren, sondern auch diejenige zur Untersuchung der Sachverhalte nach dem 31. Mai 2005. Die WEKO und das Sekretariat dürften erst nach einem allfälligen Rückweisungsentscheid einer Rechtsmittelinstanz wieder Untersuchungshandlungen im Verfahren 32-0158 vornehmen. Die gegenwärtige Verzettelung dieser Untersuchung auf verschiedene Instanzen stehe in einem unerträglichen Widerspruch zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Dies zeige sich nur schon darin, dass die WEKO im ersten Teil der Untersuchung für die Bestimmung der "angemessenen Terminierungsgebühr" die Vergleichsmarktmethode angewandt habe, während in der fortgeführten Untersuchung offensichtlich die Kostenmethode zur Anwendung gelangen solle.
Die fortgeführte Untersuchung befinde sich erst im Anfangsstadium; es fehle ihr die Dringlichkeit. Bisher seien noch keine Grundsatzfragen abgeklärt worden. Die entsprechenden Abklärungen würden einen grossen Aufwand verursachen, der aufgrund der präjudiziellen Wirkung des Rechtsmittelverfahrens Nr. B-2050/2007 möglicherweise unnütz sei. Ein Rechtsmittelentscheid zum ersten Teil der Untersuchung könne die fortgeführte Untersuchung nicht nur ergänzungsbedürftig, sondern unter verschiedenen Umständen auch gänzlich hinfällig machen.
Die Durchführung des zweiten Teils der Untersuchung und insbesondere die Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 werde für A._______ zu einem erheblichen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand führen, der sich je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zum ersten Teil der Untersuchung als nutzlos erweisen könne. A._______ müsse zunächst Klarheit über das Berechnungsmodell des BAKOM erlangen, um überhaupt sinnvoll Daten erheben und Antworten geben zu können. Der Fragebogen verlange lediglich nach Angaben für das Jahr 2007. Die Berechnung des LRIC-Preises auf der Basis der Kosten im Jahr 2007 sei jedoch mangels Relevanz für die Jahre 2005 und 2006 überhaupt nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Situation im fortgeführten Verfahren. Hieran ändere sich auch nichts, wenn zur Berechnung der LRIC-Preise für die Jahre 2005 und 2006 die Verkehrsdaten aus diesen Jahren verwendet würden.
Da sich die fortgeführte Untersuchung erst im Anfangsstadium befinde, argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie in der angefochtenen Verfügung bezüglich des notwendigen Aufwands für A._______ behaupte, dass sich dieser in der Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 erschöpfe. Das BAKOM würde im Rahmen der Amtshilfe zugunsten des Sekretariats ein "verkapptes" Interkonnektionsverfahren zur Schätzung eines LRIC-Preises für die Terminierung durchführen. Deshalb sei mit einem vergleichbar grossen, erheblichen Aufwand zu rechnen. Wie für A._______ werde auch bei anderen Mobilfunk- und Festnetzanbietern bis zum Abschluss der fortgeführten Untersuchung ein erheblicher Aufwand anfallen. D._______ habe entgegen dem Hinweis der Vorinstanz die Antworten zum Fragebogen nur unvollständig geliefert und behalte sich vor, die "gelieferten Daten zu einem späteren Zeitpunkt soweit erforderlich anzupassen resp. zu ergänzen".
Die bei einer Fortführung der Untersuchung erfolgende Schätzung eines LRIC-Preises durch das BAKOM würde zwangsläufig zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Zum einen sei die Schätzung eines solchen LRIC-Preises in einem kartellgesetzlichen Verfahren an sich unzulässig, da sie eine Umgehung des fernmeldegesetzlichen Interkonnektionsverfahrens mit seinen besonderen Verfahrensregeln darstelle. Zum anderen wäre die Tragweite eines in einem solchen "verkappten" Interkonnektionsverfahrens festgelegten LRIC-Preises völlig unklar.
Infolge ihrer Publikumswirksamkeit sei die Fortführung der Untersuchung der Reputation von A._______ abträglich. Aufgrund der Sanktionsverfügung zum ersten Teil der Untersuchung sei der Eindruck entstanden, A._______ habe überhöhte Preise verlangt. Dadurch werde letztlich auch die Position von A._______ in Verhandlungen mit anderen Mobilfunk- und Festnetzanbietern über Terminierungsgebühren geschwächt.
Die These des Einflusses der Terminierungsgebühren auf die Retail-Preise sei gerade Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Rechtsmittelverfahrens zum ersten Teil der Untersuchung. Inwieweit Wiederverkäufer wie F._______ und G._______ einen Nachteil aus den Terminierungsgebühren erleiden sollten, sei ohnehin schleierhaft, da sie blosse Vetriebsträger seien.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Frist für die Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 aus, bis über die in der Beschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen entschieden oder der Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Sache ergangen sei.

J.
Das Sekretariat der WEKO liess sich mit Eingabe vom 4. Juli 2008 vernehmen, wobei es dem Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei der Beschwerdeführerin eine letztmalige, unverlängerbare Frist von maximal 30 Tagen zur Beantwortung des Fragebogens gemäss Schreiben des Sekretariats der WEKO vom 6. März 2008 anzusetzen.
Zur Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2008 brachte die Vorinstanz neben Verweisen auf die Begründung ihrer Verfügung vom 14. Mai 2008 insbesondere folgende Bemerkungen an:
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die WEKO im ersten Teil der Untersuchung für die Bestimmung der angemessenen Terminierungsgebühr die Vergleichsmarktmethode angewendet habe, während in der fortgeführten Untersuchung offensichtlich die Kostenmethode zur Anwendung gelangen solle. Diese Aussage sei in verschiedener Hinsicht nicht korrekt. Die WEKO setze grundsätzlich keine angemessenen Terminierungsgebühren fest, sondern überprüfe diese im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251). Auch im ersten Teil der Untersuchung seien beide Methoden zur Überprüfung der Terminierungsgebühr zur Anwendung gekommen. In der fortgeführten Untersuchung bestehe die Möglichkeit, nicht primär von Vergleichen auszugehen, sondern auf ein Kostenmodell des BAKOM zurückzugreifen. Die Vergleichsmarktmethode sei nicht zuletzt deshalb zur Anwendung gekommen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, die benötigten Angaben einzureichen. Aus diesem Grund sei die WEKO darauf angewiesen gewesen, auf Zahlen vergleichbarer ausländischer Anbieter zurückzugreifen.
Selbst wenn gewisse Fragen im Fragebogen vom 20. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zur Beantwortung vorgelegt worden seien, mache es durchaus Sinn, sie später zu wiederholen. Sachverhalte könnten sich ändern, und insofern sei es möglich, dass die gleiche Frage zu einem späteren Zeitpunkt unterschiedlich zu beantworten sei.
Bei der Terminierung vor und nach dem 31. Mai 2005 handle es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um ein Nullsummenspiel. Die Gesprächsströme von zwei unterschiedlich grossen Fernmeldedienstanbietern seien nämlich nicht automatisch ausgeglichen, sondern nur dann, wenn das Telefonieverhalten der jeweiligen Endkunden vergleichbar sei. Unter anderem aufgrund der bedeutend höheren Marktanteile von A._______ als Mobilfunkanbieterin resultiere dabei kein Nullsummenspiel. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die von Festnetzkunden getätigten Anrufe auf ein Mobilfunknetz.
Inwiefern die Offenlegung des Berechnungsmodells relevant sein solle für die Beantwortung des Fragebogens, sei nicht ersichtlich. D._______ und E._______, welche den gleichen Fragebogen erhalten hätten, seien auch ohne Offenlegung in der Lage gewesen, problemlos zu antworten. Falls bei der Beschwerdeführerin Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Fragen bestehen sollten, wäre der naheliegende Weg, dass sie diesbezüglich beim Sekretariat der WEKO nachfragen würde. Wie die Beschwerdeführerin selbst angebe, habe D._______ ebendies gemacht und sei danach in der Lage gewesen, den Fragebogen zu beantworten. Dass die Antworten von D._______ genügend detailliert seien, habe das BAKOM mit Mail vom 9. Juni 2008 bestätigt. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, würden für die Erhebung der Kosten der Mobilfunkterminierung nur die Daten der MFA erhoben und somit auch nur diese befragt. Es falle demnach kein entsprechender Aufwand für andere Fernmeldedienstanbieter an.
Die Kostenberechnung sei ein Indiz, welches unter Berücksichtigung weiterer Elemente zur Feststellung eines Missbrauchs hinzugezogen werden könne. Kartellrechtlich betrachtet führe die Schätzung der Gestehungskosten der Mobilfunkterminierung durch das BAKOM nicht zu einer Rechtsunsicherheit, da diese Schätzung den MFA einen Hinweis liefern könne, wie hoch die Terminierungsgebühren unter Wettbewerbsbedingungen sein würden. Dass das BAKOM zu diesem Zweck um Amtshilfe ersucht worden sei, sei nicht nur sinnvoll, sondern geradezu erforderlich, da die Gestehungskosten der Terminierung ein Beurteilungselement unter Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG seien. Es handle sich dabei nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, um ein "verkapptes" Interkonnektionsverfahren, da die WEKO lediglich feststellen wolle, ob ein Missbrauch nach Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG vorliege.
Zur Frage der Zulässigkeit und Geeignetheit des Fragebogens vom 6. März 2008 sei festzuhalten, dass der WEKO für die Ermittlung des unter dem Kartellrecht rechtserheblichen Sachverhalts verschiedene Instruktionsmassnahmen zur Verfügung stünden. Angesichts des Spezialwissens des BAKOM könne es sich für die Klärung einzelner Fragestellungen durchaus rechtfertigen, dass die Wettbewerbsbehörde im Rahmen von Untersuchungen im Telekommunikationsbereich mittels Amtshilfe an diese gelange. Ein Amtshilfeersuchen an das BAKOM sei im vorliegenden Fall besonders angezeigt resp. geradezu notwendig gewesen, da das BAKOM bereits über ein teilweise an die Schweiz angepasstes Kostenmodell für Mobilfunkterminierungsgebühren verfüge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beziehe sich das Wort "teilweise" nicht darauf, dass das Modell in gewissen Bereichen nicht den Verhältnissen auf dem Schweizer Markt entspreche, sondern vielmehr darauf, dass bis zu einem bestimmten Punkt Übereinstimmungen der Verhältnisse in der Schweiz und im Ausland bestünden und es zu Abweichungen komme. Auch hier sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offenstehen werde, zum Ergebnis der Amtshilfe Stellung zu nehmen.

K.
Durch Verfügung vom 10. Juli 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel grundsätzlich ab.

L.
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die zur Beurteilung stehende Sache fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, und die WEKO bzw. ihr Sekretariat ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Als anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die (zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO erlassene) Verfügung des Sekretariats der WEKO vom 14. Mai 2008. Dabei handelt es sich um eine (selbständig eröffnete) Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG sowie Art. 23 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
KG. Eine Gutheissung der Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die angefochtene Zwischenverfügung des Sekretariats der WEKO einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG bewirken kann. Dieser Nachteil braucht nicht rechtlicher Natur zu sein. Vielmehr genügt ein schutzwürdiges tatsächliches, wirtschaftliches Interesse, sofern es der Beschwerdeführerin bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 2C_86/2008 und 2C_87/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2, BGE 125 II 613 E. 2a, 120 Ib 97 E. 1c, 116 Ib 344 E. 1c).

1.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe vorliegend darin, dass die Verweigerung der beantragten Sistierung und Fristerstreckung für sie in irreversibler Weise zu einem immensen, möglicherweise nutzlosen Verfahrensaufwand, zu einer erheblichen Bindung von Ressourcen, zu einer Rechtsunsicherheit infolge Festlegung eines in seiner Tragweite unklaren Referenzpreises, zu einem Reputationsschaden und zur Schwächung der Verhandlungsposition gegenüber Dritten führen würde. Es gehe ihr nicht darum, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, wie dies die Vorinstanz suggeriere, sondern auch um die Verhinderung weiterer nicht wieder gutzumachender Nachteile, die zum Teil ausserhalb des Verfahrens einträten. Die Verweigerung der beantragten Sistierung und der Fristerstreckung begründe überdies nicht bloss tatsächliche Nachteile, sondern auch einen Nachteil rechtlicher Natur. Im Zeitpunkt des Hauptentscheids wären das Sistierungs- und das Fristerstreckungsbegehren längst gegenstandslos, weil die Untersuchung bis dahin durchgeführt und die Frist zur Beantwortung des Fragebogens abgelaufen wäre.

1.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur zeichnet sich dadurch aus, dass er durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2008 vom 12. März 2008 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
1.3.1 Aufgrund der angefochtenen Verfügung würde das Sekretariat der WEKO den zweiten Teil der Untersuchung 32-0158 fortsetzen, und die Beschwerdeführerin müsste zunächst einmal den Fragebogen vom 6. März 2008 beantworten. Die Durchführung kartellrechtlicher Untersuchungen ist nach Art. 23 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
KG eine der Kernaufgaben des Sekretariats der WEKO. Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dient ihm unter anderem die Auskunftspflicht, welche Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG für Beteiligte, marktmächtige Unternehmen und Dritte statuiert. Untersuchungshandlungen bzw. deren Ergebnisse - also insbesondere auch Auskunftserteilungen - lassen sich als solche naturgemäss nicht rückgängig machen. Sie beinhalten aber keine (abschliessende) juristische Würdigung der zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse und bewirken damit keine (rechtlichen) Nachteile, die durch einen Endentscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei nicht behoben werden könnten.
1.3.2 Auch die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte "Rechtsunsicherheit infolge Festlegung eines in seiner Tragweite unklaren Referenzpreises" könnte, sofern sie überhaupt einträte, keinen Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG bilden, weil sie im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geklärt werden könnte.

1.4 Neben den soeben diskutierten rechtlichen macht die Beschwerdeführerin auch nicht wieder gutzumachende Nachteile tatsächlicher Art geltend, welche ihr durch die angefochtene Verfügung entstünden.
1.4.1 Zunächst beruft sie sich auf einen "immensen, möglicherweise nutzlosen Verfahrensaufwand" und eine "erhebliche Bindung von Ressourcen". Im Rahmen der aktuellen fernmelderechtlichen Interkonnektionsverfahren bewege sich ihr Aufwand für die Erarbeitung von brauchbarem Datenmaterial im Bereich von einigen Mannjahren (inklusive Instruktionstreffen mit der Behörde, Erstellung von mehreren hundert Seiten langen Dokumentationsmaterialien etc.). Die Beschwerdeführerin unterstellt damit, dass ihr die Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 und allfällige zusätzliche Anordnungen der Wettbewerbsbehörden einen ebenso grossen Aufwand bescheren könnten. Allerdings bezieht sich ihr Vergleichswert, wie sie selbst zu verstehen gibt, auf mehrere (Interkonnektions-) Verfahren. Schon deshalb lässt er sich nicht einfach auf den vorliegenden Fall übertragen. Es deutet hier aber auch nichts darauf hin, dass nur annähernd ähnlich umfangreiche Dokumentationen erarbeitet oder Abklärungen getroffen werden müssten. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Auskunftserteilung durch andere MFA. Die Beschwerdeführerin räumt schliesslich selbst ein, dass lediglich "rund ein Viertel der verlangten Angaben" betriebsintern nicht vorhanden seien und noch eruiert werden müssten. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Vorbringen zum drohenden Aufwand nicht plausibel. Hinzu kommt, dass sie auch potentiellen Aufwand geltend macht, welcher nicht ihr, sondern den Behörden oder Konkurrentinnen entstehen könnte. Insofern kann sie sich jedoch mangels materieller Beschwer nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufen (vgl. BGE 125 II 612 E. 2a, BGE 120 Ib 100 E. 1c und BGE 116 Ib 347 E. 1c).
Mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll im Sinne der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen muss (BGE 116 Ib 347 E. 1c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 511). Diese Regel würde aus den Angeln gehoben, wenn jeglicher Aufwand, den eine Zwischenverfügung bewirken kann, als nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlicher Art zu betrachten wäre. Das Bundesgericht setzt denn auch entsprechende Leitplanken. Einerseits lässt es eine Anfechtung nicht zu, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindern will (BGE 120 Ib 100 E. 1c). Andererseits anerkennt es nicht jedes tatsächliche bzw. wirtschaftliche Interesse als schutzwürdig (vgl. BGE 120 Ib 100 E. 1c; BGE 107 II 461 E. 4b). Im vorliegenden Fall ist kein schützenswertes Interesse im Sinne eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, welcher aus der angefochtenen Verfügung erwachsen könnte, ersichtlich. Der Aufwand für die Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 hält sich in vertretbaren Grenzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderliefe. Ob mögliche weitere, durch Zwischenverfügung der Wettbewerbsbehörde angeordnete Untersuchungsmassnahmen einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen bzw. ein schützenswertes Anfechtungsinteresse begründen können, wird gegebenenfalls separat für die jeweilige Untersuchungshandlung zu prüfen sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich aber noch nicht beurteilen, ob allfällige künftige, vorderhand hypothetische Anordnungen der Wettbewerbsbehörde überhaupt einen für eine Anfechtung genügenden Nachteil zu bewirken geeignet sein werden.
1.4.2 Zum behaupteten Reputationsschaden und zur angeblichen Schwächung der Verhandlungsposition gegenüber Dritten ist zunächst einmal festzustellen, dass diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin nicht mit Fakten untermauert werden. Wenn der erste Teil der Untersuchung beim Publikum tatsächlich den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin verlange überhöhte Preise, hätte der Reputationsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits bestanden. Schon deshalb erscheint fraglich, ob diese überhaupt noch eine zusätzliche belastende Wirkung auf die Reputation entfalten könnte. Bereits bezüglich des ersten Teils der Untersuchung stand es der Beschwerdeführerin frei, ihre Sichtweise in der Öffentlichkeit darzulegen und allenfalls auf ergriffene Rechtsmittel zu verweisen, um zu zeigen, dass noch keine rechtskräftigen Entscheide gefällt worden sind. Aber selbst wenn die angefochtene Verfügung geeignet wäre, ihrer Reputation (vorübergehend) abträglich zu sein, könnten entsprechende Nachteile jedenfalls durch einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid wieder gutgemacht werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen allerdings ohnehin keine Indizien dafür, dass die angefochtene Verfügung negative Publizität verursacht hätte. Mangels Veröffentlichung könnte sie dies auch gar nicht. Was sodann die Position der Beschwerdeführerin in Verhandlungen mit anderen Mobilfunk- und Festnetzanbietern über Terminierungsgebühren anbelangt, kann diese ebensowenig durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt werden. Letztere bewirkt nämlich nur, dass die Untersuchung nicht sistiert wird und die Vorinstanz an ihrem Auskunftsbegehren vom 6. März 2008 festhält. Wenn mit dem zweiten Teil der Untersuchung effektiv eine Schwächung der Verhandlungsposition der Beschwerdeführerin einherginge, wäre dieser Nachteil schon in der Untersuchung bzw. ihrer Fortführung, wie sie den Parteien mit Brief des Sekretariats der WEKO vom 20. Dezember 2007 bekanntgegeben wurde, als solcher begründet, nicht jedoch in der Ablehnung einer Sistierung. Abgesehen davon ist in Erinnerung zu rufen, dass in dieser Sache noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, was den (potentiellen) Verhandlungspartnern der Beschwerdeführerin bekannt ist. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin einen allfälligen Nachteil selbst beheben, indem sie sich zu einer entsprechenden Rückerstattung für den Fall bereiterklären würde, dass ein Entscheid wegen überhöhter Terminierungsgebühren gegen sie ergehen sollte.

1.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin betreffen der erste und der zweite Teil der Untersuchung 32-0158 nicht den gleichen Sachverhalt. Insbesondere beziehen sie sich auf unterschiedliche Zeiträume. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin nach Angaben der Vorinstanz selbst geltend, dass das im ersten Teil der Untersuchung sanktionierte Verhalten schon lange nicht mehr praktiziert werde. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Vorinstanz den zweiten Teil der Untersuchung nicht weiterführen sollte. Dies gilt umso mehr, als sie zunächst einmal den Sachverhalt erstellen muss. Wenn die Beschwerdeführerin nun einen Konnex im Sinne präjudizierender Wirkung des ersten Teils der Untersuchung konstruiert, ruft sie damit den Eindruck hervor, sie tue dies, um ein Sistierungsbegehren zwecks Blockierung des zweiten Teils stellen zu können. Eine solche Motivation aber führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass selbst dann nicht auf eine Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung einzutreten ist, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 120 Ib 100 E. 1c).

1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG bewirken kann und dass eine Gutheissung der Beschwerde auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
Die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2008 (Ziff. 5) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Aussetzung der Frist zur Beantwortung des Fragebogens vom 6. März 2008 wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig, sodass die Vorinstanz ihr Auskunftsbegehren unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist weiterverfolgen kann.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu verrechnen.

4.
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

und wird auszugsweise mitgeteilt:

[...]

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. November 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3577/2008
Datum : 06. November 2008
Publiziert : 17. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kartellrecht
Gegenstand : Terminierung Mobilfunk (Sistierung der Untersuchung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KG: 7 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
23 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
107-II-459 • 116-IB-344 • 120-IB-97 • 125-II-591 • 125-II-613 • 130-II-149
Weitere Urteile ab 2000
2C_80/2008 • 2C_86/2008 • 2C_87/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • frage • vorinstanz • frist • endentscheid • weiler • bundesgericht • tag • fristerstreckung • wettbewerbskommission • rechtsmittelinstanz • verhalten • rechtsbegehren • verfahrenskosten • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • gerichtsurkunde • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • zahl • wirtschaftliches interesse
... Alle anzeigen
BVGer
B-2050/2007 • B-3577/2008