Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1128/2016

Urteil vom 22. August 2017

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______ AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und/oder Anja Herren,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtakkreditierung des Weiterbildungsgangs "Postgraduale Weiterbildung in Psychotherapie (...)".

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG mit Sitz in (...) (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine private Anbieterin von Weiterbildungsgängen für Psycholog/innen und Psychiater/innen.

B.

B.a Am 20. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Departement des Innern EDI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Akkreditierung des Weiterbildungsgangs "Postgraduale Weiterbildung in Psychotherapie (...)" (im Folgenden: Weiterbildungsgang) ein.

B.b In der Folge beauftragte das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: BAG) das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (QAQ; seit 1. Januar 2015: Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung AAQ [im Folgenden: AAQ]) mit der Fremdevaluation.

B.c Am 1. Dezember 2014 teilte die AAQ der Beschwerdeführerin die Namen der vorgesehenen Mitglieder der von ihr eingesetzten Expertenkommission mit. Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin hin wurde eine Expertin ersetzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die definitive Zusammensetzung der Expertenkommission bekannt gegeben.

B.d Am 29. und 30. Januar 2015 fand bei der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Visite der Expertenkommission statt.

B.e Die Expertenkommission erstattete ihren vorläufigen Bericht am 5. März 2015. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 19. März 2015 Stellung.

B.f In ihrem definitiven Fremdevaluationsbericht vom 7. April 2015 empfahl die Expertenkommission, der Weiterbildungsgang sei mit 14 Auflagen zu akkreditieren. Die Auflagen müssten in einem Zeitraum von 1 Jahr erfüllt werden.

B.g Mit Schlussbericht vom 5. Juni 2015 beantragte die AAQ dem BAG, der Weiterbildungsgang sei nicht zu akkreditieren.

B.h Mit E-Mail vom 29. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag Stellung und erklärte sich bereit, alle von der Expertenkommission verlangten Auflagen zu erfüllen.

B.i Am 26. August 2015 beantragte die Psychologieberufekommission (im Folgenden auch: PsyKo), den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren.

B.j Am 27. August 2015 stellte das BAG der Beschwerdeführerin den Entwurf der Verfügung der Vorinstanz zu und gewährte ihr nochmals das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 22. September 2015 und beantragte, der Weiterbildungsgang sei mit Auflagen zu akkreditieren.

C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 entschied die Vorinstanz, dass der Weiterbildungsgang nicht akkreditiert werde, da er das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Psychologieberufegesetzes nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1). Die provisorische Akkreditierung des Weiterbildungsgangs bleibe bis zum 31. März 2018 gültig (Dispositiv-Ziffer 2).

Zur Begründung führte sie aus, was den Einwand der Beschwerdeführerin zur Zusammensetzung der Expertenkommission betreffe, sei der fragliche Experte bereits auf der ersten ihr zur Kommentierung vorgelegten Longlist möglicher Experten aufgeführt gewesen, und die Beschwerdeführerin habe keine Bedenken hinsichtlich seiner Einsetzung geäussert.

Die Expertenkommission der AAQ habe das zentrale Akkreditierungskriterium zwar als teilweise erfüllt eingeschätzt, jedoch insbesondere im Prüfbereich 3 drei zentrale Qualitätsstandards als nicht erfüllt qualifiziert. Sie habe beantragt, den Weiterbildungsgang zu akkreditieren, allerdings nur unter 14 Auflagen, die innert eines Jahres zu erfüllen seien.

Die AAQ habe in der Folge, abweichend von diesem Antrag der Expertenkommission, beantragt, den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren, da die vorgeschlagenen Auflagen alle Prüfbereiche der Akkreditierung und zentrale Aspekte der Weiterbildung beträfen, wie Anwendungswissen, Breite der Weiterbildung, Wissenschaftlichkeit und den Aufbau des Curriculums. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zahlreiche Auflagen zurückgewiesen habe, fehle eine zentrale Grundlage für die Erfüllung der Auflagen. Die Psychologieberufekommission habe einstimmig empfohlen, den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren.

Die 14 Auflagen, die die Experten formuliert hätten, seien grundsätzlicher Natur und beträfen zentrale Aspekte des Weiterbildungsgangs, wie dessen Inhalte, wissenschaftliche Fundierung und Ausrichtung auf die psychotherapeutische Behandlung von psychischen Störungen und Krankheiten. Angesichts der Anzahl und Schwere der im Rahmen der Fremdevaluation festgestellten Mängel teile die Vorinstanz die Einschätzung der AAQ und der PsyKo, wonach der Weiterbildungsgang der Beschwerdeführerin nicht akkreditiert werden könne.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Weiterbildungsgang sei zu akkreditieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erteilung der Akkreditierung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 13 des Psychologieberufegesetzes, sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe aufgrund der Angaben im Leitfaden zur Akkreditierung ihr Curriculum nicht beigelegt. Das BAG hätte dieses daher einfordern müssen, denn nur in Kenntnis dieses Curriculums könne von einem vollständigen Gesuch ausgegangen werden. Im Weiteren sei ihr grundrechtlicher Anspruch auf unbefangene Entscheidbehörden verletzt, denn einer der beigezogenen Experten erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit und hätte daher in den Ausstand treten müssen. Die Nichtakkreditierung stelle eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit dar, denn sie betreffe den grössten Weiterbildungsgang, den sie anbiete, und ohne die Bewilligung werde sie als Anbieterin des nichtakkreditierten Weiterbildungsgangs faktisch vom Markt ausgeschlossen. Die Akkreditierung stelle eine Polizeibewilligung dar, für deren Verweigerung im vorliegenden Fall keine genügende gesetzliche Grundlage vorliege. Der Eingriff sei nicht im öffentlichen Interesse und nicht verhältnismässig. Verletzt sei auch ihr Anspruch auf ein faires Verfahren. Dies, weil das Verfahren intransparent gewesen sei, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden sei.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet sämtliche von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen.

F.
Mit Replik vom 16. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie stellt zusätzliche Verfahrens- und Beweisanträge. Erstens sei ihr Einsicht in das Protokoll der so genannten Vor-Ort-Visite der Expertenkommission der AAQ sowie in das Protokoll der Beratungen der AAQ zum vorliegenden Fall und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zweitens sei der Katalog von Auflagen und Empfehlungen des Fremdevaluationsberichts der AAQ vom 7. April 2015 durch einen unabhängigen Experten aus dem Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie/Psychologie zu den Fragen, welche Auflagen die Qualität des Weiterbildungsgangs unter dem Psychologieberufegesetz materiell betreffen und welche lediglich formelle Verbesserungen betreffen sowie, ob die Auflagen innerhalb eines Jahres umsetzbar seien, gerichtlich begutachten zu lassen.

G.
Mit Duplik vom 18. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und der in der Replik vorgebrachten zusätzlichen Verfahrens- und Beweisanträge. Was den Antrag 1 betreffe, so existierten keine zusätzlichen Protokolle. Die begründeten Schlussfolgerungen seien im Fremdevaluationsbericht enthalten, zu welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens habe Stellung nehmen können. Auch Antrag 2 sei abzuweisen.

H.

H.a Am 7. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim BAG ein neues, überarbeitetes Akkreditierungsgesuch ein.

H.b Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 weigerte sich die Vorinstanz sinngemäss, auf das Gesuch einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich dabei um denselben Streitgegenstand handle, der Prozessthema des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde, weshalb sie aufgrund des Devolutiveffekts nicht berechtigt sei, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die diesen Streitgegenstand beträfen, oder gar eine neue Verfügung zu erlassen.

H.c Mit Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in dem Sinn, dass die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen sei, das überarbeitete Akkreditierungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen.

H.d Mit Verfügung vom 11. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

H.e Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Parteien zu einer Aussprache getroffen hätten, dass aber eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Die Vor-instanz behandle das neue Akkreditierungsgesuch so rasch wie möglich.

I.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen der Vorinstanz (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Das Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) bezweckt den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen (Art. 1 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 1
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  den Gesundheitsschutz;
b  den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
2    Zu diesem Zweck legt es fest:
a  die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
b  die Anforderungen an die Weiterbildung;
c  die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
d  die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
e  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
f  die Anforderungen an die ...4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
g  die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
3    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065.
PsyG). Zu diesem Zweck legt es unter anderem die nach dem PsyG anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sowie die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge fest (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 1
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  den Gesundheitsschutz;
b  den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
2    Zu diesem Zweck legt es fest:
a  die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
b  die Anforderungen an die Weiterbildung;
c  die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
d  die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
e  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
f  die Anforderungen an die ...4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
g  die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
3    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065.
-d PsyG). Die Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können (Art. 5 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 5 Ziele
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2    Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
a  aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
b  die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
c  mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
d  sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
e  die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f  bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
g  mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
h  auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
PsyG).

Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel kann in verschiedenen Fachgebieten der Psychologie erworben werden, unter anderem in Psychotherapie (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:
a  Psychotherapie;
b  Kinder- und Jugendpsychologie;
c  klinische Psychologie;
d  Neuropsychologie;
e  Gesundheitspsychologie.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.
3    Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.
4    Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
PsyG). Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels im Fachgebiet Psychotherapie können sich "eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" nennen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 [PsyV, SR 935.811]).

Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen akkreditiert sein (Art. 12
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 12 Akkreditierungspflicht - Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
PsyG). Zuständig für die Akkreditierung dieser Weiterbildungsgänge ist die Vorinstanz als Akkreditierungsinstanz (Art. 16 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 34 Akkreditierungsinstanz
1    Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
2    Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge.
PsyG). Die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele des PsyG zu erreichen. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein (Art. 11 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 11 Zweck der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
und 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 11 Zweck der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
PsyG).

Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn er die Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG erfüllt. Art. 13 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG listet insgesamt sieben Akkreditierungskriterien auf (Bst. a-g), darunter das Kriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG, lautend:

"Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:

a. [...]

b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;

c.-g. [...]"

Art. 5
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 5 Ziele
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2    Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
a  aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
b  die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
c  mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
d  sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
e  die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f  bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
g  mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
h  auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
PsyG umschreibt diese Ziele unter anderem wie folgt:

"1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.

2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:

a. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;

b.-d. [...]

e. die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;

f.-h. [...]"

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 13 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG kann der Bundesrat nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b konkretisieren. In der Folge delegierte der Bundesrat diese Kompetenz zusammen mit der Aufgabe, die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens festzulegen, an die Vorinstanz (Art. 5 Abs. 1 und 2 PsyV).

Die Vorinstanz erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ die Verordnung über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1). Darin legte die Vorinstanz insbesondere den Umfang des Weiterbildungsgangs und die Qualitätsstandards für die Akkreditierung fest (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung - 1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
1    Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
a  für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
b  für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
c  für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
d  für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
e  für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.
2    Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG6 zu erreichen.
AkkredV-PsyG i.V.m. Anhang 1). Anhand von Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen (AkkredV-PsyG, Anhang 1, Bst. B).

Akkreditierungsgesuche sind bei dem von der Vorinstanz mit der Prozessführung der Verfahren beauftragten Bundesamt für Gesundheit einzureichen (Art. 3 Abs. 1
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs - 1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
1    Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2    Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
3    ...7
AkkredV-PsyG). Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation
1    Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.
2    Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).
PsyG und leitet es anschliessend dem vom Bundesrat bestimmten Akkreditierungsorgan zur Fremdevaluation weiter (Art. 35
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 35 Akkreditierungsorgan - Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft.
PsyG, Art. 5 Abs. 3 PsyV, Art. 4
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 4 Gesuchsbearbeitung - 1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8.
1    Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8.
2    Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
AkkredV-PsyG). Dieses setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein, welche sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen muss. Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen und unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung (Art. 15 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 15 Fremdevaluation
1    Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3    Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4    Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a  zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b  wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
-3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 15 Fremdevaluation
1    Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3    Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4    Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a  zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b  wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
PsyG). Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. a
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 15 Fremdevaluation
1    Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3    Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4    Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a  zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b  wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
PsyG) oder wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Vorinstanz zum Entscheid überweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. b
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 15 Fremdevaluation
1    Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3    Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4    Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a  zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b  wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
PsyG). Diese entscheidet nach Anhörung der vom Bundesrat eingesetzten Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag und kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden (Art. 16 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
und 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
PsyG i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 36 Zusammensetzung und Organisation
1    Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.
3    Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
PsyG).

Das BAG erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ den Leitfaden zum Akkreditierungsverfahren Psychotherapie vom 1. Januar 2014 (im Folgenden: Leitfaden).

3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum einen kritisiert sie, dass ihr weder das Protokoll der Vor-Ort-Visite und noch dasjenige der Beratungen der AAQ zugestellt worden sei, und beantragt in ihrer Replik, es sei ihr Einsicht in diese Protokolle zu gewähren. Als weitere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt sie, sie habe am 19. März 2015 zum Fremdevaluationsentwurf der Expertenkommission Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass sie diverse Qualitätsstandards anders auffasse und mit gewissen Auflagen nicht einverstanden sei. Im Entwurf des angefochtenen Entscheids sei ihr in der Folge vorgeworfen worden, sie akzeptiere nur 5 der 14 Auflagen und weise die anderen 9 Auflagen kategorisch zurück. Das Äusserungsrecht, von dem sie berechtigterweise Gebrauch gemacht habe, werde damit zu ihren Ungunsten verwendet und ad absurdum geführt, zumal sie bereits mit E-Mail vom 29. Juni 2015 klargestellt habe, dass sie die Auflagen keineswegs zurückweise.

Die Vorinstanz wendet ein, dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens umfassend Rechnung getragen worden. Sie habe sich zur Zusammenstellung der Expertenkommission, zum Entwurf des Fremdevaluationsberichts und zum Verfügungsentwurf äussern können. Sodann setze sich die angefochtene Verfügung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinander. Zusätzliche Protokolle existierten nicht. Ein Protokoll der Vor-Ort-Visite sei weder nötig noch verhältnismässig. Die begründeten Schlussfolgerungen seien im Fremdevaluationsbericht enthalten, zu welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens habe Stellung nehmen können.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Er verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1).

3.2 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 60, m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden Protokolle, die auf Grund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Akten (Urteile des BVGer
B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.3, B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7, m.H.).

Im vorliegenden Fall enthalten weder das PsyG noch die PsyV noch die AkkredV-PsyG noch der Leitfaden eine Vorschrift, es seien gewisse Vorgänge des Akkreditierungsverfahrens zu protokollieren. Zur Vor-Ort-Visite wird im Leitfaden ausgeführt, diese diene der Informationsbeschaffung für die Expertenkommission. Der Leitfaden sieht vor, dass die Vor-Ort-Visite mit einer kurzen mündlichen Einschätzung der Leiterin bzw. des Leiters im Namen der Expertenkommission an die Beteiligten endet (Leitfaden, Ziffer 6.4 f. S. 11).

Es besteht somit keine formelle Vorschrift, gemäss welcher von der Vor-Ort-Visite oder von der Beratung der AAQ hätte ein Protokoll erstellt werden müssen. Selbst wenn die Expertenkommission oder die AAQ die Vor-Ort-Visite bzw. ihre Beratung informell protokolliert hätten, hätte die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Protokolle.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht rügt, ist ihre Rüge daher nicht begründet, und ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellter Antrag auf entsprechende Einsicht ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.3 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2015 ausführte, dass und warum sie diverse Qualitätsstandards anders auffasse und mit gewissen Auflagen nicht einverstanden sei. Gestützt auf diese Stellungnahme ging die AAQ davon aus, die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Auflagen zurück.

Ein Recht der betroffenen Partei, dass allfällige Stellungnahmen ihrerseits lediglich zu ihren Gunsten gewürdigt werden dürften, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Die Rüge, die AAQ habe durch diese Beweiswürdigung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich daher als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Ein faires Verfahren müsse klar und transparent ausgestaltet sein. Dieser Grundsatz sei vorliegend aus mehreren Gründen verletzt worden. Intransparent sei das Verfahren auch deshalb, weil aus den gesetzlichen Grundlagen der Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Kompetenzen der zuständigen Beurteilungsorgane (Expertenkommission, AAQ, Psychologieberufekommission) nicht klar werde. Beispielsweise habe die Psychologieberufekommission den Entwurf der Verfügung der Vorinstanz bereits vor ihrer Anhörung erhalten, obwohl die Vorinstanz gemäss Art. 16
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
PsyG erst nach Anhörung der Psychologieberufekommission entscheiden sollte. Damit sei auf die Psychologieberufekommission in unzulässiger Weise Einfluss ausgeübt worden

Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Akkreditierungsverfahren sei klar und transparent. Die Grundsätze des Akkreditierungsverfahren würden normstufengerecht auf Gesetzes- und Verordnungsstufe festgelegt. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung erfolge im Leitfaden. Die Akkreditierungskriterien und das Akkreditierungsverfahren seien definiert und die Anbieter von Weiterbildungsgängen hätten davon Kenntnis.

4.1 Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich im Detail aus Gesetz und Verordnung (vgl. E. 2 hievor). Es ist nicht nachvollziehbar, was an diesem Ablauf unklar oder intransparent sein sollte, jedenfalls nicht insofern, als die Beschwerdeführerin betroffen wäre und aufgrund einer allfälligen Intransparenz über ihre eigenen Mitwirkungspflichten nicht informiert wäre.

4.2 Es ist zwar aktenkundig und unbestritten, dass der PsyKo im Rahmen ihrer Anhörung unter anderem der Entwurf der Verfügung der Vorinstanz vorgelegt worden war. Im PsyG wird indessen nicht präzisiert, welche Unterlagen der PsyKo im Rahmen der "Anhörung" zur Verfügung vorgelegt werden dürfen, insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass die Vorinstanz der PsyKo nicht bereits eine provisorische Fassung ihres Akkreditierungsentscheids zur Verfügung stellen darf.

4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei unfair gewesen, erweist sich daher als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der von der AAQ beigezogene Experte A._______ hätte in den Ausstand treten müssen. Die AAQ habe ihr zwar die Namensliste vorgängig zugestellt, doch habe sie nicht gewusst, dass A._______ Koordinator Weiterbildung und Klinischer Mitarbeiter des Instituts für Psychologie der Universität (...) sei. Erst viel später habe sie aufgrund von Hinweisen Dritter davon Kenntnis erhalten. Als Mitarbeiter mit Leitungsfunktion an der Universität (...) für ein postgraduales Masterstudium Psychotherapie mit Ziel einer Anerkennung als Psychotherapeut/in sei er ein direkter Konkurrent ihrer selbst in Bezug auf die Weiterbildungstätigkeit. Damit erwecke er objektiv den Anschein der Befangenheit und hätte in den Ausstand treten müssen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie dies nicht vorher gerügt habe, obwohl sie im Besitz der Liste gewesen sei, denn die Liste habe lediglich die Namen der Experten, nicht auch ihre Arbeitgeber oder Funktion ausgewiesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Tätigkeitsfelder und Arbeitgeber der Experten selbst zu recherchieren.

Die Vorinstanz wendet ein, der nunmehr kritisierte Experte A._______ sei bereits auf der Liste vom 1. Dezember 2014 aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Anschein der Befangenheit bei einer anderen vorgeschlagenen Expertin geltend gemacht, und die Behörde habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin alle vorgeschlagenen Experten mit zumutbarer Sorgfalt überprüft und allfällige Vorbehalte geäussert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte den erst im Rahmen der Stellungnahme vom 19. März 2015 vorgebrachten Ausstandsgrund bereits früher geltend machen können. Es wäre ihr möglich gewesen, mit geringfügigem Aufwand Erkundigungen, insbesondere im Internet, vorzunehmen. Zudem könne A._______ nicht als direkter Konkurrent der Beschwerdeführerin bezeichnet werden. Er sei Koordinator Weiterbildung und Dozent im Postgradualen Masterstudium Psychotherapie der Universität (...). Diese Weiterbildung sei aber einem grundlegend anderen Psychotherapieansatz verpflichtet als diejenige der Beschwerdeführerin. Die beiden Weiterbildungen sprächen daher ein anderes Zielpublikum an. Das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses genüge per se nicht, vielmehr müssten objektive Gründe für eine Befangenheit hinzutreten.

5.1 Personen, die in einem Verwaltungsverfahren Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (BGE 137 II 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 9 ff.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 35).

An von der Verwaltung beigezogene Experten oder Sachverständige dagegen werden dieselben Anforderungen betreffend Unbefangenheit gestellt, wie sie für Richter vorgesehen sind, sofern ihr Gutachten die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bildet, und erst recht, wenn es im anschliessenden Rechtsmittelverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet wird (BGE 137 V 210 E. 2.1.3; 132 V 376 E. 7.3; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 75, m.H.).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4; 136 I 207 E. 3.3; 134 I 20 E. 4.3.1). Stillschweigen bedeutet aber nur dann einen Verzicht auf das Geltendmachen von Ausstandgründen, wenn die betroffene Partei tatsächlich Kenntnis vom Mangel hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen.

5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die AAQ eine dreiköpfige Expertenkommission bestimmte, welche auch den Experten A._______ enthielt, und deren Zusammensetzung der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 schriftlich mitteilte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin nicht gegen A._______, sondern gegen ein anderes der drei Mitlieder der Expertenkomission den Einwand, es handle sich um eine direkte Konkurrentin. Die AAQ stellte daraufhin erneut eine Liste mit sieben möglichen Ersatzkandidaten zusammen und unterbreitete diese der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. Am 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die definitive Zusammensetzung der Expertenkommission kommuniziert, darunter auch A._______. Auch auf diese Mitteilung hin brachte die Beschwerdeführerin keine Einwände vor, sondern erst nach durchgeführter Vor-Ort-Visite und nachdem ihr der Entwurf des Fremdevaluationsberichts am 5. März 2015 zur Stellungnahme zugestellt worden war.

5.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es ihr bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, mittels einer kurzen Recherche im Internet die berufliche Funktion des Experten A._______ herauszufinden. Sie hätte daher ihre Ausstandsgründe gegen ihn bereits anlässlich der ersten Bekanntgabe der Expertenliste, spätestens aber rechtzeitig vor der Vor-Ort-Visite vorbringen müssen.

5.5 Das erstmals in der Stellungnahme vom 19. März 2015 vorgebrachte Ausstandsbegehren war damit verspätet und verwirkt. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - in diesem Zusammenhang - eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Sie macht geltend, sie habe sich auf den Leitfaden des BAG zum Akkreditierungsverfahren verlassen und sich an den darin vorgegebenen Umfang der Selbstevaluation von maximal 50 Seiten gehalten. Aufgrund dieser beschränkten Seitenzahl habe sie kein Curriculum, das die detaillierte Beschreibung des Weiterbildungsgangs beinhaltet hätte, beigelegt. Ihr Curriculum umfasse 138 Seiten. Hätte sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht, wären die von der Expertenkommission gemachten Auflagen bereits teilweise erfüllt gewesen. Stattdessen habe sie nur die Broschüre zu ihrem Weiterbildungsgang eingereicht und bei der Vor-Ort-Visite das Studienheft aufgelegt, das lediglich die Kurstitel sowie einige Stichworte zum Weiterbildungsgang umfasse. Zu einem vollständigen Gesuch hätte aber das Curriculum gehört, weshalb das BAG dieses hätte einfordern müssen, bevor es das Gesuch an die AAQ weitergeleitet habe. Der Entscheid der AAQ, der Expertenbericht und der Entscheid der Vorinstanz beruhten insofern auf einem unvollständigen Sachverhalt. Sie hätten über eine Weiterbildung geurteilt, deren Inhalt sie letztlich nicht gekannt hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 22. Oktober 2015 das Curriculum im Umfang von 35 Seiten nachgereicht, doch sei es vom BAG nicht mehr zu den Akten genommen worden. Weil die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beschränkung der Seitenzahl im Leitfaden des BAG das Curriculum nicht bereits mit ihrem Gesuch eingereicht habe, sei sie in ihrem Vertrauen auf diese Auskunft zu schützen. Die getroffenen Dispositionen könnten nicht rückgängig gemacht werden, denn die Kosten für den Akkreditierungsprozess beliefen sich auf Fr. (...), die in einem neuen Akkreditierungsverfahren erneut anfallen würden. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien damit erfüllt und die Vorinstanz dürfe der Beschwerdeführerin nicht vorwerfen, ihre Selbstevaluation sei zu wenig umfassend.

Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Es treffe nicht zu, dass sich der Akkreditierungsantrag auf lückenhafte Unterlagen stütze. Die Beschwerdeführerin selbst habe bei der Erstellung des Selbstevaluationsberichts nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Sowohl der Leitfaden als auch die Anleitung zum Verfassen des Selbstevaluationsberichts enthielten explizite Hinweise auf das Beilegen des Curriculums. Auch hätte die Beschwerdeführerin das Curriculum in verschiedenen Verfahrensabschnitten einbringen können. Indessen habe sie das 138-seitige Curriculum trotz Nachfrage nach Studienplan und Studienreglement bei der Vor-Ort-Visite nicht vorgelegt und am 22. Oktober 2015 dem BAG nachträglich lediglich ein 35-seitiges Dokument als Curriculum eingereicht.

6.1 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden grundsätzlich von der Untersuchungsmaximebeherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 15 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichtenauferlegt werden (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N. 20, 51; Art. 13 N. 4 ff.). Dies gilt insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder hinsichtlich der Beschaffung solcher Unterlagen, die naturgemäss nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 994). Die Missachtung dieser Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; Urteil des BVGer B-173/2014 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2). Eine Partei, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Behörde in der Folge eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorwirft, verhält sich rechtsmissbräuchlich (BGE 130 II 449 E. 6.6; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N. 80).

6.2 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akkreditierung ihres Weiterbildungsganges. Sie leitete damit ein Verfahren im eigenen Interesse ein. Für die Sachverhaltswürdigung musste die Vorinstanz vor allem auf Tatsachen abstellen, welche die Beschwerdeführerin besser kannte, und auf Beweismittel, welche nur die Beschwerdeführerin liefern konnte. Im Gesetz ist denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass dem Gesuch ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien (Selbstevaluationsbericht) beigelegt werden muss (Art. 14 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation
1    Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.
2    Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).
PsyG). Insofern oblagen der Beschwerdeführerin wesentliche Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung.

6.3 Die Akkreditierungskriterien sind im Gesetz aufgeführt (Art. 13
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG). Darüber hinaus legte das BAG diese Kriterien und Qualitätsstandards in seinem Leitfaden detailliert dar, so dass der Beschwerdeführerin gegenüber transparent offen gelegt war, welcher Sachverhalt zu beweisen war. Damit oblag es grundsätzlich ihr, durch geeignete Tatsachenbehauptungen und Beweismittel darzutun, dass ihr Weiterbildungsgang diese Kriterien und Standards erfülle. Soweit die im fraglichen Curriculum enthaltenen Angaben erforderlich und geeignet gewesen wären, diesen Nachweis zu erbringen, wäre es daher an der Beschwerdeführerin gewesen, diese Informationen von sich aus und rechtzeitig ins Verfahren einzubringen.

6.4 In Ziffer 4.3 des Leitfadens wird ausgeführt, der Selbstevaluationsbericht "sollte maximal 50 Seiten umfassen (ohne Anhänge)." Diese Formulierung ist objektiv klar: Zwar sollte der Selbstevaluationsbericht maximal 50 Seiten umfassen, aber zusätzlich konnten auch Anhänge beigelegt werden, deren Umfang für die maximale Seitenzahl nicht mitzuzählen waren. Die vom BAG zur Verfügung gestellte und von der Beschwerdeführerin verwendete Vorlage für den Selbstevaluationsbericht enthielt weiter den ausdrücklichen Hinweis, dass das Curriculum als Anhang beigelegt werden könne, denn ein solches wurde unter den Beispielen von möglichen Anhängen aufgeführt (Vorlage zum Selbstevaluationsbericht, S. 4).

Auch die Beschwerdeführerin selbst verstand die Vorgabe "sollte maximal 50 Seiten umfassen (ohne Anhänge)" offensichtlich richtig, fügte sie ihrem Selbstevaluationsbericht von 50 Seiten doch noch 9 Anhänge bei. Warum sie darunter nicht auch ihr Curriculum beilegte, wie die Vorlage angeregt hatte, ist nicht nachvollziehbar.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz bzw. das BAG sie durch eine unrichtige Information davon abgehalten hätte, das Curriculum einzureichen, ist jedenfalls aktenwidrig.

6.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie das - erstmals mit der Beschwerde eingereichte - Curriculum der Beschwerdeführerin nicht in die Evaluation einbezogen habe, kann daher nicht gehört werden.

7.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Nichtakkreditierung des grössten Weiterbildungsgangs, den sie anbiete, stelle einen schweren Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit dar. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses verfassungsmässigen Grundrechts seien aber nicht erfüllt, denn weder sei die gesetzliche Grundlage ausreichend bestimmt, noch bestehe ein öffentliches Interesse, noch sei der Eingriff verhältnismässig.

Die Vorinstanz bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin und stellt sich auf den Standpunkt, die Verleihung eidgenössischer Weiterbildungstitel sowie die Verfügungskompetenz seien öffentliche Aufgaben. Da der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nur die privatwirtschaftliche Tätigkeit, nicht aber staatliche Aufgaben umfasse, sei es fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihre Wirtschaftsfreiheit berufen könne. Allenfalls wären alle Voraussetzungen für eine Einschränkung gegeben, denn es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährleistung der Qualität der Weiterbildungsgänge zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Nichtakkreditierung sei verhältnismässig. Unzutreffend sei auch, dass eine Akkreditierung für die Durchführung eines Weiterbildungsgangs in Psychotherapie zwingend notwendig sei oder dass die Akkreditierung über den Marktzugang entscheide. Private Weiterbildungsgänge in Psychotherapie, die nicht akkreditiert seien, könnten weiterhin durchgeführt werden. Gestützt darauf dürften aber keine eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt werden, und den Absolventen eines nichtakkreditierten Weiterbildungsgangs in Psychotherapie sei es lediglich untersagt, Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben und sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeuten zu bezeichnen.

7.1 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV). Eine solche Übertragung ist nach Lehre und Rechtsprechung (BGE 140 II 112 E. 3.1; 138 I 196 E. 4.4) zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, welche die Art der Aufgabenerfüllung durch die Privaten in den Grundzügen regelt, die Privaten der Aufsicht des Staates unterstehen und gewährleistet ist, dass die Privaten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Verfassung, insbesondere die Grundrechte beachten (Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1817). Diese Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private wird als Beleihung bezeichnet (Pierre Tschannen/
Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 80 Rz. 14; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1821 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht: eine Einführung, 1986, S. 56 ff.). Die Beliehenen können ermächtigt werden, Rechtsverhältnisse durch Verfügungen zu regeln (BGE 138 I 274 E. 1.4).

Insbesondere im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung der universitären Medizinalberufe hat der Bund viele öffentlich-rechtliche Aufgaben an Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbände) bzw. private Organisationen übertragen (Art. 40 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren - 1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
1    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
2    Das SBFI kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 20
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel - Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
und 55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1.2, B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.2 und B-2237/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.3; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] 03.010 vom 21. Juni 2003, veröffentlicht in: VPB 68.29 E. 1.1).

7.2 Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 138 I 378 E. 6.1). Staatliche Aufgaben, auch wenn sie durch Private ausgeübt werden, fallen indessen nicht in den Geltungsbereich von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV (BGE 141 I 124 E. 4.1; 132 V 6 E. 2.5.4). Insbesondere kann aus der Wirtschaftsfreiheit kein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe abgeleitet werden, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich eines anderen Falles der Verweigerung der Anerkennung eines Bildungsgangs erkannt hat (Urteil des BVGer B-2237/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4).

7.3 Durch die Akkreditierung ihres Weiterbildungsganges würde die Beschwerdeführerin das Recht erhalten, den erfolgreichen Absolventen ihres Weiterbildungsganges einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erteilen (Art. 8 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:
a  Psychotherapie;
b  Kinder- und Jugendpsychologie;
c  klinische Psychologie;
d  Neuropsychologie;
e  Gesundheitspsychologie.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.
3    Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.
4    Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
PsyG, Art. 12
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 12 Akkreditierungspflicht - Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
PsyG). In diesem Zusammenhang wäre sie befugt, Verfügungen über die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden, die Zulassung zum akkreditierten Weiterbildungsgang, das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen und die Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels zu erlassen (Art. 44
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 44 Rechtsschutz
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 über:
a  die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen;
c  das Bestehen von Prüfungen;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln.
2    Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
PsyG). Diese Erteilung der Verfügungskompetenz an eine Instanz oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung ist das entscheidende Definitionsmerkmal, um von der Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe auszugehen.

Auch im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs der Psychologieberufe als derartige Beleihung einzustufen ist.

7.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Akkreditierung nicht daran gehindert, ihre Weiterbildung weiterhin anzubieten. Insofern wird sie grundsätzlich nicht an der freien Ausübung ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Unbestritten und offensichtlich ist zwar ein gewisser Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Anbietern, deren Weiterbildungsgang von der Vorinstanz akkreditiert wurde. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie durch die Nichtakkreditierung lediglich das Recht verliert, eidgenössische Weiterbildungstitel zu erteilen, das heisst ihr wird die Beleihung mit einer öffentlichen Aufgabe verweigert.

7.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Nichtakkreditierung ihres Weiterbildungsgangs habe den Voraussetzungen für einen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit zu genügen, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Akkreditierungsverfahren weise auch Elemente eines Bewilligungsverfahrens (Polizeierlaubnis) auf, welches letztlich, zumindest de facto, über die Zulassung am Markt entscheide. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Zu diesem Zweck müssten die Bewilligungsvoraussetzungen im Voraus definiert sein. Indessen sei Art. 13
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG in Verbindung mit Anhang 1 der AkkredV-PsyG zu wenig bestimmt. Eine Unterscheidung zwischen Akkreditierungs- und Qualitätsvoraussetzungen fehle. Dies verletze das Legalitätsprinzip. Die Nichtakkreditierung sei gesetzlich höchstens dann möglich, wenn der betreffende Weiterbildungsgang dazu führen würde, dass die Absolventen durch ihre Tätigkeit gestützt auf die in der Weiterbildung vermittelten Ansätze und Methoden in der Praxis die Gesundheit der Patienten gefährden würden. Seien die Voraussetzungen erfüllt oder unter Auflagen erfüllbar, bestehe folglich ein Anspruch auf Akkreditierung. Die Nichtakkreditierung sei ultima ratio, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, eine Nichtakkreditierung aus anderen Gründen sei ausgeschlossen. Der vorliegend zu beurteilende Weiterbildungsgang sei zu keiner Zeit als gesundheitsschädigend beurteilt worden. Vielmehr habe die mit Fachleuten besetzte Expertenkommission seine Akkreditierung beantragt und einzig in Bezug auf die Einhaltung der Qualitätsstandards Bedenken geäussert, weshalb sie 14 Auflagen und 12 Empfehlungen vorgesehen habe. Die Vor-instanz habe nicht dargelegt, inwiefern die drei angeblich nicht erfüllten Qualitätsstandards die öffentliche Gesundheit gefährden sollten. Alleine der Umstand, dass die Weiterbildung nicht alle Qualitätsstandards erfülle, erlaube es nicht, dem Weiterbildungsgang die Akkreditierung zu verweigern.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, bei der Akkreditierung gemäss PsyG handle es sich nicht um eine Polizeibewilligung. Als Instrument zur Qualitätsprüfung und -sicherung verfolge sie einen gänzlich anderen Zweck als eine Polizeibewilligung. Unzutreffend sei auch, dass eine Akkreditierung für die Durchführung eines Weiterbildungsgangs in Psychotherapie zwingend notwendig sei oder dass die Akkreditierung über den Marktzugang entscheide. Private Weiterbildungsgänge in Psychotherapie, die nicht akkreditiert seien, könnten weiterhin durchgeführt werden. Gestützt darauf dürften aber keine eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt werden, und den Absolventen eines nichtakkreditierten Weiterbildungsgangs in Psychotherapie sei es lediglich untersagt, Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben und sich als eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten zu bezeichnen. Unzutreffend sei ferner, dass eine Nichtakkreditierung gesetzlich nicht vorgesehen sei, sowie, dass eine Nichtakkreditierung als "ultima ratio" nur zulässig sei, wenn der betreffende Weiterbildungsgang dazu führen würde, dass in der Praxis die Gesundheit von Patienten gefährdet würde. Richtig sei vielmehr, dass gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG eine Akkreditierung einzig dann möglich sei, wenn alle Akkreditierungskriterien erfüllt seien. Bei einer bloss teilweisen Erfüllung der Akkreditierungskriterien dürften die festgestellten Mängel nicht so gravierend sein, dass auch durch Auflagen die vollständige Erfüllung innert nützlicher Frist nicht sichergestellt werden könne. In jedem anderen Fall müsse eine Nichtakkreditierung erfolgen.

8.1 Eine Polizeierlaubnis stellt nicht lediglich das Vorhandensein eines Rechts fest, sondern erteilt die Befugnis, eine Tätigkeit auszuüben, die an sich gesetzlich untersagt ist (Urteil des BVGer A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2654).

8.2 Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Durchführung ihres Weiterbildungsgangs ohne Akkreditierung nicht verboten, sondern sie darf dann lediglich keine eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilen. Die Akkreditierung ist daher nicht als Polizeierlaubnis einzustufen.

8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Akkreditierung stelle eine Polizeierlaubnis dar, weshalb sie auch nur unter den entsprechenden Voraussetzungen verweigert werden dürfe, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

9.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Bewertung und die Verteilung von Empfehlungen bzw. Auflagen durch die Expertenkommission sei willkürlich erfolgt. Von den 35 Qualitätsstandards habe die Expertenkommission 19 als erfüllt, 13 als teilweise erfüllt und lediglich 3 als nicht erfüllt angesehen. Insgesamt sei das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Bst. b
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG als teilweise erfüllt erachtet worden. Der Leitfaden sehe vor, dass die Standards in der Summe, die Akkreditierungskriterien je einzeln als erfüllt bzw. teilweise erfüllt beurteilt werden müssten. Es sei daher davon auszugehen, dass alle 35 Qualitätsstandards gleich gewichtet seien. Eine Gewichtung lasse sich weder dem Gesetz noch den entsprechenden Ausführungserlassen entnehmen; die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a
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PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
-g PsyG enthaltenen sieben Kriterien seien vom Gesetzeswortlaut und von der Systematik her gleich gewichtet. Dass drei Qualitätsstandards nicht erfüllt gewesen seien, genüge daher nicht, um von einer Nichterfüllung von Art. 13 Abs. 1 Bst. b
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PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG auszugehen.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die verschiedenen Akkreditierungskriterien und Qualitätsstandards hätten unterschiedliche Bedeutung für die Qualität der Weiterbildung und könnten und dürften nicht alle gleich gewichtet werden. Ein Indiz für die Wichtigkeit von Art. 13 Abs. 1 Bst. b
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PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG sei, dass einzig für dieses Akkreditierungskriterium eine Konkretisierungsmöglichkeit durch den Bundesrat vorgesehen sei. Es sei sachimmanent, dass die Gewährleistung der Erreichung der Weiterbildungsziele nach Art. 5
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PsyG Art. 5 Ziele
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2    Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
a  aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
b  die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
c  mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
d  sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
e  die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f  bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
g  mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
h  auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
PsyG den eigentlichen Inhalt des Weiterbildungsgangs betreffe und daher stärker zu gewichten sei. Gleiches gelte auf der Ebene der Qualitätsstandards in Bezug auf den Prüfbereich 3 (Fundierung, Wissenschaftlichkeit, Inhalte der Weiterbildung). Gemäss Art. 13 Abs. 1
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PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG sei eine Akkreditierung einzig dann möglich, wenn alle Akkreditierungskriterien erfüllt seien. Bei einer bloss teilweisen Erfüllung der Akkreditierungskriterien dürften die festgestellten Mängel nicht so gravierend sein, dass auch durch Auflagen die vollständige Erfüllung innert nützlicher Frist nicht sichergestellt werden könne. Eine Akkreditierung mit Auflagen sei nicht möglich, wenn - wie vorliegend - die Mängel massiv seien.

9.1 Das Psychologieberufegesetz sieht vor, dass Akkreditierungsgesuche durch ein vom Bundesrat bestimmtes Akkreditierungsorgan zu prüfen sind (Art. 35
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 35 Akkreditierungsorgan - Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft.
PsyG) und die Psychologieberufekommission zu den Akkreditierungsanträgen Stellung nimmt (Art. 37 Abs. 1 Bst. d
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen
1    Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
b  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
c  Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
d  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
e  Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
f  Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.
2    Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
3    Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
PsyG). Dieses Akkreditierungsorgan und die Psychologieberufekommission haben damit die Stellung von gesetzlich vorgesehenen Fachinstanzen, von deren Beurteilung namentlich dort, wo das Gesetz mit Rücksicht auf den technischen oder wissenschaftlichen Charakter der Sache eine offene Normierung enthält, die entscheidende Behörde wie auch die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen, auch wenn ihnen freie Beweiswürdigung zusteht, nur aus triftigen Gründen abweichen dürfen (BGE 139 II 185 E. 9.2; 136 II 214 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft insofern die vorinstanzliche Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin, gesteht aber der Vorinstanz - bzw. den Fachgremien, auf deren Anträge diese sich stützt, - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu, das zu respektieren ist, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2 m.H.; BVGE 2009/35 E. 4).

9.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz den Anträgen der AAQ und der Psychologieberufekommission gefolgt. Die AAQ stellte dabei auf die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung ihrer Expertenkommission ab, welche das Gesuch geprüft, eine Vor-Ort-Visite bei der Beschwerdeführerin durchgeführt und einen ausführlichen Fremdevaluationsbericht verfasst hatte.

In diesem Bericht ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen, dass die Akkreditierungskriterien von Art. 13 Abs. 1 Bst. b
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
, d und e PsyG nur teilweise erfüllt seien. Insbesondere seien zentrale Qualitätsstandards, anhand derer überprüft werde, ob der Weiterbildungsgang den Personen in Weiterbildung erlaube, die gesetzlichen Weiterbildungsziele zu erreichen, nicht oder nur teilweise erfüllt. Dabei beurteilte die Expertenkommission diesbezüglich 19 Qualitätsstandards als erfüllt, 16 Qualitätsstandards dagegen als nur teilweise oder gar nicht erfüllt. Als nicht erfüllt beurteilte die Expertenkommission insbesondere drei zentrale Qualitätsstandards im Prüfbereich 3. Als Schwächen des begutachteten Weiterbildungsganges nannte die Expertenkommission die mangelnde theoretische und empirische Fundierung, die fehlende Orientierung an aktuellen und akzeptierten Behandlungsleitlinien, die mangelhafte Vermittlung der Diagnostik und deren Einbettung in das therapeutische Modell, den eingeschränkten Anwendungsbereich und die fehlende inhaltlich Breite des vermittelten Modells sowie die fehlende explizite Qualitätssicherung und standardisierte Ergebnisüberprüfung der durchgeführten Psychotherapien. Die Expertenkommission schätzte dabei das zentrale Akkreditierungskriterium von Art. 13 Abs. 1 Bst. b
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PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG zwar als teilweise erfüllt ein, formulierte jedoch allein zu diesem Kriterium 14 Auflagen.

Die AAQ stellte auf diese Sachverhaltsfeststellung und -würdigung ab, befand aber, die vorgeschlagenen Auflagen beträfen alle Prüfbereiche der Akkreditierung und zentrale Aspekte des Weiterbildungsgangs, wie das Anwendungswissen, die Breite der Weiterbildung, deren Wissenschaftlichkeit und den Aufbau des Curriculums. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zahlreiche Auflagen zurückgewiesen habe, fehle eine zentrale Grundlage für die Erfüllung der Auflagen. Sie beantragte daher, abweichend von der Empfehlung ihrer Expertenkommission, den Weiterbildungsgang nicht unter Auflagen zu akkreditieren, sondern die Akkreditierung zu verweigern.

9.3 Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der Expertenkommission, nämlich, dass der Weiterbildungsgang verschiedene, insbesondere auch zentrale Akkreditierungskriterien nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, jedenfalls nicht mehr in diesem Rechtsmittelverfahren.

9.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
PsyG müssen alle Akkreditierungskriterien kumulativ erfüllt sein, damit ein Weiterbildungsgang akkreditiert werden kann. Wie dargelegt, ist dies vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der relativen Gewichtung der einzelnen Akkreditierungskriterien bzw. Qualitätsstandards ist daher müssig.

9.5 Art. 16 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
PsyG sieht vor, dass die Vorinstanz eine Akkreditierung mit Auflagen verbinden kann. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Möglichkeit geschaffen, dass für einen Weiterbildungsgang mit geringfügigen Mängeln, die in relativ kurzer Zeit behoben werden können, nicht das ganze Akkreditierungsverfahren erneut durchlaufen werden muss, sondern nur die festgestellten Mängel behoben werden müssen. Wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, ist der Entscheid darüber, ob trotz festgestellter Mängel eine derartige Akkreditierung unter Auflagen vorzunehmen ist, in das technische Ermessen der Akkreditierungsinstanz gestellt.

Im vorliegenden Fall haben die Experten der AAQ zwar eine Akkreditierung unter Auflagen empfohlen. Die von ihnen festgestellten Mängel waren aber, wie die AAQ und die Vorinstanz nachvollziehbar darlegen, keineswegs geringfügig, sondern grundlegender Natur und betrafen zentrale Aspekte des Weiterbildungsgangs, wie das Anwendungswissen, die Breite der Weiterbildung, deren Wissenschaftlichkeit und den Aufbau des Curriculums. Hinzu kommt, dass die Experten für die Erfüllung der Auflagen einen Zeitraum von einem Jahr vorgesehen hatten, was zeigt, dass die Experten nicht davon ausgingen, dass es sich nur um Mängel handle, die in relativ kurzer Zeit behoben werden könnten.

Wenn die AAQ unter diesen Umständen zum Schluss kam, der Weiterbildungsgang sei nicht unter Auflagen zu akkreditieren, sondern die Akkreditierung sei zu verweigern, hat sie das ihr zustehende technische Ermessen in nachvollziehbarer Weise ausgeübt.

9.6 Andere Gründe, warum die AAQ ihr technisches Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht konkret behauptet, dass die AAQ ihr Ermessen allenfalls rechtsungleich ausgeübt haben könnte, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die AAQ in ständiger Praxis Weiterbildungsgänge anderer Anbieter mit vergleichbaren Mängeln zur Akkreditierung unter Auflagen empfohlen hätte, ersichtlich.

9.7 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik, der Katalog von Auflagen und Empfehlungen des Fremdevaluationsberichts der Expertenkommission der AAQ vom 7. April 2015 sei durch einen unabhängigen Experten aus dem Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie/Psychologie gerichtlich begutachten zu lassen, und zwar zur Frage, welche der Auflagen die Qualität des Weiterbildungsgangs unter dem PsyG materiell beträfen und welche lediglich formelle Verbesserungen zum Gegenstand hätten, sowie, ob die Auflagen innerhalb eines Jahres umsetzbar seien.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung dieses Antrags.

Nach dem bisher Dargelegten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung dieser Frage entscheidrelevant sein sollte. Von der Einholung einer derartigen Expertise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

10.
Wie dargelegt, hat die AAQ das ihr zustehende technische Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie der Vorinstanz die Nichtakkreditierung beantragt hat. Die Psychologieberufekommission hat sich diesem Antrag angeschlossen. Wenn die Vorinstanz diesen übereinstimmenden Anträgen gefolgt ist, ist das daher nicht zu beanstanden.

11.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

12.
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit von nicht geringem Vermögensinteresse, selbst wenn der Streitwert nicht genau beziffert werden kann. Aufgrund der vielen Rügen, die teilweise auch erst in der Replik vorgebracht wurden, erwies sich der Fall als aufwendiger als anlässlich der Festsetzung des Kostenvorschusses angenommen. Die Spruchgebühr ist daher auf Fr. 5'000.- festzusetzen.

Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Sowohl in Bezug auf das vorliegende Urteil als auch in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 11. November 2016 ist die Beschwerdeführerin als unterliegend anzusehen, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

13.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Beschwerdeführerin hat den Differenzbetrag von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 23. August 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1128/2016
Datum : 22. August 2017
Publiziert : 30. August 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Nichtakkreditierung des Weiterbildungsgangs "Postgraduale Weiterbildung in Psychotherapie mit systemisch-lösungsorientiertem Schwerpunkt für Einzelne, Paare und Familien"


Gesetzesregister
AkkredV-PsyG: 2 
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung - 1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
1    Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
a  für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
b  für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
c  für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
d  für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
e  für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.
2    Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG6 zu erreichen.
3 
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs - 1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
1    Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2    Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
3    ...7
4
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
AkkredV-PsyG Art. 4 Gesuchsbearbeitung - 1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8.
1    Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8.
2    Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
BBG: 40
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren - 1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
1    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
2    Das SBFI kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
MedBG: 20 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel - Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
PsyG: 1 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 1
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  den Gesundheitsschutz;
b  den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
2    Zu diesem Zweck legt es fest:
a  die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
b  die Anforderungen an die Weiterbildung;
c  die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
d  die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
e  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
f  die Anforderungen an die ...4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
g  die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
3    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065.
5 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 5 Ziele
1    Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2    Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
a  aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
b  die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
c  mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
d  sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
e  die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f  bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
g  mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
h  auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
8 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1    In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:
a  Psychotherapie;
b  Kinder- und Jugendpsychologie;
c  klinische Psychologie;
d  Neuropsychologie;
e  Gesundheitspsychologie.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.
3    Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.
4    Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
11 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 11 Zweck der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
12 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 12 Akkreditierungspflicht - Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
13 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 13
1    Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a  er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b  er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c  er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d  er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e  er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f  er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g  die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2    Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
14 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation
1    Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.
2    Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).
15 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 15 Fremdevaluation
1    Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3    Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4    Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a  zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b  wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
16 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1    Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2    Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
34 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 34 Akkreditierungsinstanz
1    Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
2    Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge.
35 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 35 Akkreditierungsorgan - Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft.
36 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 36 Zusammensetzung und Organisation
1    Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.
3    Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
37 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen
1    Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
b  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
c  Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
d  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
e  Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
f  Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.
2    Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
3    Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
44
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 44 Rechtsschutz
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 über:
a  die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen;
c  das Bestehen von Prüfungen;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln.
2    Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
127-I-196 • 128-II-139 • 130-II-449 • 131-II-13 • 131-II-680 • 132-II-257 • 132-V-368 • 132-V-376 • 132-V-6 • 133-II-35 • 134-I-20 • 134-I-83 • 136-I-207 • 136-II-214 • 137-II-431 • 137-V-210 • 138-I-196 • 138-I-274 • 138-I-378 • 139-II-185 • 140-I-240 • 140-II-112 • 141-I-124
Weitere Urteile ab 2000
2A.343/2005
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BVGE
2009/35
BVGer
A-6154/2010 • B-1128/2016 • B-173/2014 • B-2237/2009 • B-2528/2015 • B-2848/2013 • B-3542/2010 • B-3924/2013
VPB
68.29