Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8451/2010

Urteil vom 20. September 2011

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Lorenz
Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

X._______,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Sandro Genna, Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
X._______ arbeitet seit 2006 in der Abteilung A._______ im Bundesamt B._______. Per 1. Juli 2009 wurde er zum Chef der Abteilung A._______ [...] ernannt. Vor Antritt seiner neuen Funktion wurde er einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, die am 8. April 2009 zu einer positiven Risikoverfügung führte. Nachdem aufgrund von Zeitungsartikeln Grund zur Annahme bestanden hatte, dass seit der Sicherheitsprüfung neue Risiken entstanden waren, beantragte die für die Einleitung der Prüfung zuständige Stelle, der Personaldienst des Bundesamtes, im Sommer 2010 deren Wiederholung. X._______ stimmte der Sicherheitsprüfung am 11. August 2010 zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, neu zuständig: Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei, nachfolgend: Fachstelle), die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben.

B.
Am 9. September 2010 wurden X._______ sowie seine Partnerin Y._______ durch zwei Mitarbeitende der Fachstelle persönlich befragt. Am 22. September 2010 erfolgte eine Anschlussbefragung von X._______.

C.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 brachte die Fachstelle X._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller erhobenen Daten komme sie zum Schluss, es bestehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Die Fachstelle gab X._______ Gelegenheit, zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 Gebrauch.

D.
Am 4. November 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach X._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1). Von seiner Weiterverwendung in der besonders sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef der Abteilung A._______ sei abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu Geheimnissen der inneren und äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könne (Ziff. 3), sowie zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder Materialien [...] gewährt werden (Ziff. 4).

E.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie den Erlass einer positiven Risikoverfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, ihm werde einzig angelastet, dass er sich auf einer Geschäftsreise nach N._______ durch seine aus N._______ stammende, in der Schweiz eingebürgerte und vollständig integrierte Partnerin habe begleiten lassen und dass er intern Abklärungen über sie getroffen habe. Der Fachstelle scheine alleine der Bezug seiner Partnerin zu N._______ zu genügen, um ihr, wie auch ihm, ein Sicherheitsrisiko zu unterschieben.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 schliesst die Fachstelle (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine schon die Tatsache, dass er in Begleitung seiner aus N._______ stammenden Partnerin auf Geschäftsreise nach N._______ ging, fahrlässig und verstosse gegen das "Need to Know-Prinzip" eines verantwortungsvollen Geheimnisträgers, wonach klassifizierte Informationen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, die davon Kenntnis haben müssen. Dass der Beschwerdeführer sich auf die Aussage des Leiters der Abteilung C._______ verlassen habe, die Begleitung durch seine Partnerin verstosse gegen keine bundesinternen Vorschriften, zeuge zudem von seinem Unvermögen, eine eigene Risikoeinschätzung in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______ vorzunehmen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Abklärungen, die er über seine Partnerin habe vornehmen lassen. Angesichts der bei ihm vorhandenen und in der Risikoverfügung dargelegten Einschränkungen betreffend Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten, der Vertrauenswürdigkeit sowie des Reputationsverlusts / Spektakelwerts, erfülle der Erlass einer negativen Risikoverfügung somit den Zweck, ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS zu vermeiden.

G.
Der Beschwerdeführer reicht am 21. April 2011 Schlussbemerkungen ein.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die zum Erlasszeitpunkt der Verfügung zuständige Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist entsprechend Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Gerügt werden kann mithin auch die Unangemessenheit einer Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 3 und A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

4.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.

5.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 aPSPV wird die Sicherheitsprüfung spätestens nach fünf Jahren wiederholt u.a. bei Bundesangestellten, die nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b aPSPV regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, kann sie vor Ablauf dieser Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten (Art. 19 Abs. 3 aPSPV).

Von der Möglichkeit, die Sicherheitsprüfung vorzeitig zu wiederholen, hat die ersuchende Stelle vorliegend mit Schreiben vom 11. August 2010 Gebrauch gemacht. Ausschlag dazu gaben offenbar ein Zeitungsartikel [...] betreffend die Nebentätigkeit der Partnerin des Beschwerdeführers [...] sowie über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner Partnerin auf eine Geschäftsreise nach N._______ begleitet worden sei. Für die ersuchende Stelle waren damit die Voraussetzungen für die Durchführung einer erneuten Personensicherheitsprüfung gegeben.

6.

6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Personensicherheitsprüfung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden kann. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen im Sinne einer Einschätzung handeln kann. Es geht darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).

6.2. Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Auch dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist weiter die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtig werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen).

6.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein kann, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6 und A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit Hinweisen).

7.
Im Rahmen der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist als erstes seine genaue Funktion bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit zu prüfen. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor.

[Zuständigkeitsbereich der Abteilung A._______] Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______ [...] regelmässigen Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Die Funktion des Beschwerdeführers ist somit von der Vorinstanz zu Recht als äusserst sicherheitsempfindlich, politisch heikel und verantwortungsvoll erachtet worden, weshalb sie - was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - als in hohem Masse sicherheitsempfindlich einzustufen ist.

8.
Die Vorinstanz rügt zunächst die durch den Beschwerdeführer veranlasste Sicherheitsabklärung seiner Partnerin und erkennt in diesem Vorgehen ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

8.1. Sie macht geltend, von Amtes wegen getätigte Abklärungen, die aufgrund privater Beziehungen des Chefs vorgenommen würden, seien höchst problematisch. Einerseits würden dadurch personelle Ressourcen der Abteilung A._______ gebunden, andererseits sei es fraglich, wieweit das unterstellte Personal für Abklärungen des privaten Umfelds des Chefs überhaupt beauftragt werden dürfe. Obwohl es prinzipiell nicht auszuschliessen sei, dass die Abklärung eines persönlichen Kontakts der Sicherheit der Institution dienen könne, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch dieser Schritt mit einem Risiko verbunden sei und demnach sicherheitsgefährdend gewertet werden könne - dies, wenn mit der Sicherheitsmassnahme, hier der Abklärung aus persönlichen Motiven, Grenzen bzw. persönliche Kompetenzen überschritten würden. Es könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer sich anlässlich dieses privaten Auftrags überhaupt rechtmässig verhalten habe; einen allfälligen Amtsmissbrauch abzuklären sei Aufgabe des Arbeitgebers. Bei seiner Stellung müsse aber davon ausgegangen werden, dass er über die Möglichkeiten und Gefahren bzw. die Rechte und Pflichten seiner Funktionsausübung Bescheid wisse und diese auch adäquat und situationsgerecht beurteile. Dass er Mitarbeitende mit dem Überprüfungsauftrag zudem dem Druck ausgesetzt habe, es dem Chef recht zu machen, und diese damit in private Angelegenheiten hineingezogen habe, komme erschwerend hinzu. Er habe hier bewusst private und berufliche Interessen in nicht tolerierbarer Art vermischt und sei gesteuert durch persönliche Motive ein erhebliches Sicherheitsrisiko, auch im politischen Sinne, eingegangen.

8.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei klar, dass bei einem hohen Amtsträger in einer sicherheitsrelevanten Funktion private Beziehungen per se problematisch sein bzw. direkte oder indirekte Auswirkungen auf das berufliche Umfeld haben könnten. Es sei deshalb unbedingt notwendig, dass derartigen Funktionsträgern zugebilligt werde, [...] Möglichkeiten dafür zu nutzen, das Umfeld ihrer privaten Beziehungen abzuklären. Man könne ihm also nicht einerseits vorwerfen, es mangle ihm an Sensibilität und Risikobewusstsein, und ihm aber andererseits einen Missbrauch seiner Amtsstellung unterschieben, wenn er gerade diese Sensibilität und dieses Risikobewusstsein durch den gezeigten Tatbeweis an den Tag lege. Sein Vorgehen könne deshalb nicht als Kompetenzüberschreitung und schon gar nicht als Graubereich zum Amtsmissbrauch bezeichnet werden, wie dies die Vorinstanz tue. Die Abklärungen seien nicht einfach privater Natur gewesen, sondern hätten einen unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Stellung gehabt und seien damit unmittelbar im Interesse seiner Amtsstelle und letztlich auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen. Die Sicherheitsabklärungen seien daher aufgrund seiner Funktion geradezu geboten gewesen. Sie seien im Übrigen durchwegs negativ verlaufen, weshalb er habe sicher sein können, dass seine private Beziehung zu seiner Partnerin mit seiner beruflichen Position voll und ganz vereinbar sei, kein Sicherheitsrisiko darstelle und er sie mit gutem Gewissen auf die Geschäftsreise mitnehmen könne.

8.3. Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 3 hiervor). Das Gesetz bezweckt, bei einer möglichst kleinen Zahl betroffener Personen in besonders wichtigen Schlüsselstellen Sicherheitsprüfungen durchzuführen (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1994 II 1147 f.). Die Abklärungen dienen somit der Überprüfung von Personen, denen aufgrund ihrer Funktion eine besonders vertrauensvolle Stellung zukommt. Es ist dabei stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion (vorne E. 7) und dem konkreten Sicherheitsrisiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Insofern sind die jeweilige Funktion wie auch das der betroffenen Person Vorgehaltene relevant. So macht es etwa einen Unterschied, ob ein wegen mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Verurteilter erneut im Finanzbereich tätig sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-103/2010 vom 29. November 2010) oder eine im Reinigungsdienst angestellte Person sich (vor mehreren Jahren) des Besitzes und Konsums unerlaubter Betäubungsmittel sowie der Begünstigung schuldig gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007). Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist daher die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (siehe bereits vorstehende E. 7). Beim Beschwerdeführer als Chef der Abteilung A._______ [...] ist die Sicherheitsempfindlichkeit als sehr hoch einzustufen; mit anderen Worten liegt die Schwelle, um von einem Sicherheitsrisiko ausgehen zu müssen, verhältnismässig tief. Die folgende Beurteilung hat unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen.

8.4. Durch den eigenmächtigen Auftrag zur Überprüfung seiner Partnerin wurden nicht nur personelle Ressourcen der Abteilung A._______ abgezogen, sondern diese für letztlich rein private Zwecke gebunden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Überprüfung habe sich einzig auf seine Position bezogen und sei damit im Interesse der Sicherheit des Arbeitgebers bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen. Richtigerweise ging es im Ergebnis aber primär um ein persönliches Interesse: Der Beschwerdeführer wollte sich und seine Beziehung absichern. Hätten die Abklärungen problematische Hinweise oder Tatsachen hervorgebracht, hätte er sich für seine Stelle oder seine Beziehung entscheiden müssen. Letztlich liegen die Abklärungen somit in privaten Gründen des Beschwerdeführers und das von ihm vorgebrachte öffentliche Interesse erscheint als vorgeschobene Schutzbehauptung. Mit seinem Vorgehen hat der Beschwerdeführer daher nicht das genügende Mass an Sensibilität an den Tag gelegt, das von einer Person in seiner Funktion erwartet wird. Hinzu kommt, dass er offenbar zwar realisierte, dass seine neue Beziehung nicht unproblematisch sein könnte. Statt aber die naheliegende Konsequenz zu ziehen, ohne Begleitung nach N._______ zu reisen, liess er seine Partnerin überprüfen und nahm sie, nachdem die Abklärungen unbedenklich ausfielen, mit. Der Beschwerdeführer hat damit die von ihm in seiner beruflichen Funktion zu erwartende Sensibilität missen lassen und sich insofern nicht nur ungeschickt, sondern unvorsichtig verhalten. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sein Verhalten gar als amtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, zumal dies - wie die Frage allfälliger personalrechtlicher Konsequenzen - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen braucht im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen keine kriminelle Handlung vorzuliegen, um von einem Sicherheitsrisiko ausgehen zu müssen. Vielmehr kann auch ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber etwa an der nötigen Sensibilität oder der Vertrauenswürdigkeit missen lässt, zum selben Ergebnis führen.

Die mangelnde Sensibilität des Beschwerdeführers, die ihn dazu veranlasst hat, seine Partnerin einer Überprüfung zu unterziehen, mag für sich alleine noch nicht unbedingt für ein grosses Risiko sprechen. Indes können, selbst wenn einzelne Risiken für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen, die Gesamtheit mehrerer Risikoquellen die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigen (vorne E. 6.3). Die Gesamtheit der dem Beschwerdeführer anzulastenden Vorgehen (siehe sogleich nachstehende Erwägungen) genügen demnach, ihm eine eingeschränkten Eignung zu attestieren. Die Vorinstanz hat die Überprüfung der neuen Partnerin durch den Beschwerdeführer daher zu Recht bemängelt.

9.
Weiter hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS unter dem Titel "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten" geprüft.

9.1. Sie macht geltend, obwohl es grundsätzlich nicht verboten sein möge, sich von der Partnerin auf Geschäftsreisen begleiten zu lassen, sei es in keiner Weise der Situation angemessen und schon gar nicht erforderlich gewesen, die aus N._______ stammende Partnerin des Beschwerdeführers an ein Treffen mit Kollegen aus N._______ mitzunehmen, selbst wenn diese nicht an den offiziellen Arbeitsgesprächen teilgenommen habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin zu jenem Zeitpunkt gerademal einige wenige Monate gekannt habe. Der Entscheid, sie nach N._______ mitzunehmen, werde daher als höchst problematisch, risikoreich und im weitesten Sinne staatsgefährdend beurteilt. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Entscheid ein äusserst mangelhaftes Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt und die notwendige Sensibilität auf diesem Niveau arg vermissen lassen, was mit der Funktion als Chef der Abteilung A._______ nicht vereinbar sei. Die Beziehung zu seiner Partnerin stelle aufgrund ihrer Beziehungen [...] und ausserberuflichen Aktivitäten [...] in Verbindung mit der äusserst sicherheitsempfindlichen Funktion als Chef der Abteilung A._______ eine latente Gefährdung für die Eidgenossenschaft dar. Potentiell gefährliche Kontakte und Verbindungen zu N._______ und im Speziellen auch Beziehungen zur Mafia seien ihrerseits zwar verneint worden. Im Zusammenhang mit der Untermauerung eines nicht zu unterschätzenden Restrisikos würden die - nicht zuletzt wechselnden - Kontakte mit Personen aus N._______ jedoch durchaus an Relevanz gewinnen. Aus Sicht der Vorinstanz wäre es aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers adäquat gewesen, auf eine persönliche Beziehung mit Y._______ zu verzichten oder diese abzubrechen [...]. Die Beurteilung des Gefahrenbewusstseins beziehe sich nicht per se auf die publizierten Zeitungsartikel, sondern vielmehr auf die dahinter stehenden Aspekte und Merkmale der Person des Beschwerdeführers, die überhaupt eine solche Situation hätten entstehen lassen können, nämlich, dass dieser als Chef der Abteilung A._______ die Gefahren, die durch seine Partnerin hätten generiert werden können und gegebenenfalls nach wie vor generierten, in Kauf genommen habe.

9.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder die Tatsache der Begleitung durch seine Partnerin an sich noch konkret die Tatsache der Begleitung von Y._______ würden einen Regelverstoss oder ein Risiko seinerseits darstellen. Insbesondere liessen sich aus den Lebensumständen von Y._______ keine negativen oder risikoimmanenten Erkenntnisse ableiten, die der Reise oder der Beziehung entgegen gestanden hätten. Selbst wenn - was bestritten werde - bei der Geschäftsreise nach N._______ von einem sicherheitsrelevanten "Vorfall" gesprochen werden könne, müsse dies insofern gewertet werden, als es sich um einen einzigen, singulären Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers handle. In der Risikoverfügung vom 8. April 2009, die vor Antritt seiner heutigen Funktion erlassen worden war, sei ihm in Bezug auf die Sensibilität, das Gefahrenbewusstsein und das Risikoverhalten ein tadelloses Zeugnis ausgestellt worden. Zudem habe er seit Amtsantritt unbestritten tadellose Arbeit geleistet und sich insbesondere kein rechtlich relevantes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen.

9.3. Wie bereits dargelegt (siehe vorstehende E. 3, 7 und 8.3), besetzt der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______ [...] eine verantwortungsvolle und sensible Position in einem heiklen Bereich. Die Vorinstanz hat ihre Anforderungen an seine Stellung daher zu Recht hoch angesetzt (siehe E. 7 und 8.3). Im Zentrum der vorliegenden Überprüfung stehen insbesondere die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Geschäftsreise nach N._______. Insofern sind die Ergebnisse der ersten Risikoverfügung vom 8. April 2009, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, irrelevant, zumal sich der fragliche Sachverhalt erst danach abgespielt und Anlass zu einer neuerlichen Sicherheitsprüfung geboten hat.

In Bezug auf die Sensibilität, das Gefahrenbewusstsein und das Risikoverhalten wurde anlässlich der Befragungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz deutlich, dass dieser sich der Tragweite seiner Beziehung zu Y._______, aber auch seines Verhaltens - im Konkreten, dass er sie mit auf die Geschäftsreise nach N._______ genommen hatte - nicht bewusst war und dies auch im Nachhinein nicht zu sein scheint. Der Beschwerdeführer sah das Problem vorab darin, dass einer Zeitung interne Informationen zugespielt worden waren, welche diese veröffentlicht habe. Indes ist nicht der Umstand der Berichterstattung über die Geschäftsreise, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin auf die Reise mitgenommen hat, relevant. Zwar scheint ihm der Gedanke gekommen zu sein, eine Beziehung zu einer aus N._______ stammenden Person könne in seiner Funktion Fragen aufwerfen - andernfalls hätte er keine Abklärungen über sie tätigen lassen -, doch sah er, nachdem sie intern überprüft worden war, keine weiteren Risiken oder Gefahren. Er hat somit die Problematik teilweise zwar erkannt, daraus aber nicht die notwendigen Schlüsse gezogen. Somit ist ihm letztlich vorzuwerfen, das Risiko falsch beurteilt resp. die möglichen Gefahren gar nicht erst erkannt zu haben (vgl. auch vorstehende E. 8.4).

Was das konkrete Risiko betrifft, konnte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt, das heisst Ende Juni 2010, nicht ausschliessen, dass seine Partnerin eine Gefahr für ihn oder seine Funktion darstellen könnte. Er hatte sie erst wenige Monate zuvor, im Januar 2010 in einem Café [...] angesprochen, kennengelernt und seither - seinen Aussagen zufolge - im Wesentlichen eine Wochenendbeziehung geführt. In diesem Zusammenhang ist, entgegen seiner Ansicht, die Dauer der Bekanntschaft nicht unwesentlich. Zum Zeitpunkt der Geschäftsreise kannte er sie lediglich knapp 5 Monate, zum Zeitpunkt der Reiseplanung sogar noch weniger lang. Es kann, insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, nie ausgeschlossen werden, dass man sich in einer Person täuscht. Doch ist das Restrisiko resp. die verbleibende Unsicherheit unbestreitbar grösser, je kürzer eine Beziehung ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Kürze der Bekanntschaft und die damit verbundene erhöhte Unsicherheit verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war es nicht nur naiv, sondern geradezu unverantwortlich, dass der Beschwerdeführer lediglich auf seine Gefühle gehört und sich mit den internen Abklärungen über seine Partnerin zufrieden gegeben und aufgrund dessen jegliches Gefahrenpotential ausgeschlossen hat. So konnte, entgegen seiner Annahme, eine potentielle Unsicherheit in Bezug auf die Herkunft, die Beziehungen sowie die Vergangenheit von Y._______ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Entscheidendes Kriterium ist dabei nicht ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit als solche, sondern sämtliche Faktoren des vorliegenden Falls, namentlich die äusserst sensible Funktion des Beschwerdeführers als Chef der Abteilung A._______ [...], die konkrete Geschäftsreise nach N._______, die noch verhältnismässig kurze Beziehung sowie entscheidend das Verhalten und - worauf noch näher einzugehen sein wird - die Einsicht des Beschwerdeführers.

Erschwerend kommt sodann hinzu, dass er seinen direkten Vorgesetzten [...] weder über die Abklärungen über seine neue Partnerin noch darüber, dass er sich von ihr auf Geschäftsreise begleiten lassen wollte, im Vorfeld orientierte. Dabei habe dieser offenbar, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen schilderte, die Türen stets offen und sei eine erfahrene, diplomatische Persönlichkeit, die ihm zu Rate gestanden wäre.

Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, es sei alles bei seiner Ordnung, wenn niemand etwas sage. In der Befragung gab er zu Protokoll, hätte ihn jemand darauf angesprochen, hätte er die Beziehung zu Y._______ eingestellt und/oder sich nicht durch sie auf die Geschäftsreise begleiten lassen. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch in seiner Argumentation, dass es nicht an Mitarbeitenden oder Kollegen liegt, ihn auf eine allfällige Problematik bezüglich seiner privaten Beziehungen hinzuweisen, sondern dies vielmehr ihm als Chef hätte bewusst sein müssen. Im Übrigen durfte er als Vorgesetzter nicht davon ausgehen, dass er im beruflichen Umfeld, das heisst von ihm Unterstellten, auf dieses Thema angesprochen würde. Auch diesbezüglich wäre es an ihm gelegen, sich bei Unsicherheiten von sich aus an seinen Vorgesetzten zu wenden.

All diese Erwägungen lassen sodann vermuten, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen ist. Massgebend ins Gewicht fällt weniger die Beziehung zu Y._______ und die Geschäftsreise nach N._______, als die mangelnde Einsicht in die Problematik als solches. Das Verständnis dafür, welche Risiken und Gefahren bestehen könnten, scheint nicht vorhanden zu sein. Diese Eigenschaft des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit der Ausübung einer Funktion wie derjenigen des Chefs der Abteilung A._______ [...] vereinbaren. Anzumerken bleibt, dass diese Ausführungen auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Überprüfung seiner Partnerin gelten. Wie gesehen, erscheint bereits deren Zulässigkeit als sehr fraglich (vorne E. 8.4) und lässt die nötige Sensibilität des Beschwerdeführers missen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, als seine tadellose Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mitzuberücksichtigen ist. Dennoch gibt dies nur Auskunft darüber, ob er mit Bezug auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob er über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, ist dies nicht von vorrangiger Bedeutung (siehe bereits vorne E. 6.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4 mit Hinweis).

9.4. Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten" richtigerweise ein Sicherheitsrisiko bejaht hat.

10. Als weiteres Sicherheitsrisiko prüfte die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

10.1. In diesem Zusammenhang sei zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer seinen direkten Vorgesetzten [...] weder über die Abklärungen über seine Partnerin noch über ihre Begleitung auf die Geschäftsreise informiert habe. Seine Handlungen genügten nicht den Anforderungen an ein umsichtiges, vorausschauendes und verantwortungsbewusstes Verhalten, das von seiner Funktion erwartet werde. Vom Chef der Abteilung A._______ werde erwartet, dass die Sensibilität gegenüber sicherheitspolitischen bzw. die Sicherheit betreffende Geschäfte nicht durch ein "learning by doing" erarbeitet werden müsse, sondern als Grundvoraussetzung der Funktion gelte. Das seiner Amtsführung entgegengebrachte Vertrauen sei durch seine eigenmächtigen und risikobehafteten Handlungen und Entscheidungen arg strapaziert worden. Die Vertrauenswürdigkeit werde daher insgesamt als eingeschränkt beurteilt.

10.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, durch die Nichtinformation seines Vorgesetzten keine Kompetenzen überschritten zu haben. Aus heutiger Sicht würde er ihn aber vorgängig informieren. Dieser habe ihm sodann mehrfach das Vertrauen ausgesprochen. Die Vorinstanz argumentiere diesbezüglich in offensichtlicher Unkenntnis der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen würde es sich bei einem Vertrauenskonflikt ohnehin um eine rein personalrechtliche, amtsinterne Angelegenheit handeln, die mit der hier umstrittenen Personensicherheitsprüfung nichts zu tun habe.

10.3. Unter dem Titel "Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.2 mit Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine rein personalrechtliche Angelegenheit. Vielmehr ist diese gerade ein wesentliches Element zur Beurteilung, ob von einer Person ein Sicherheitsrisiko ausgeht (vgl. E. 3 hiervor).

Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ist vor allem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer ohne Kenntnis seines direkten Vorgesetzten einerseits seine neue Partnerin überprüfen, andererseits sich von ihr auf eine Geschäftsreise begleiten liess. Ein solches Vorgehen stellt unweigerlich das entgegen gebrachte Vertrauen in Frage. Der Einwand des Beschwerdeführers, von nun an bei Unsicherheiten stets seinen Vorgesetzten direkt um Rat zu fragen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum heutigen Zeitpunkt besteht keine Gewähr dafür, dass diese Einsicht auch zu konkreten Verhaltensschritten führt. Wie schon unter dem Titel der "Sensibilität / Gefahrenbewusstsein / Risikoverhalten" (soeben E. 9.3) dargelegt, muss mangels spürbarer Einsicht des Beschwerdeführers auch diesbezüglich von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

10.4. Die Vorinstanz hat die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in seiner heutigen Funktion demnach zu Recht als eingeschränkt beurteilt.

11.
Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" ein Sicherheitsrisiko.

11.1. Die Abteilung A._______ als Institution des Bundes geniesse ein so genanntes Institutionenvertrauen, das ihr die Bevölkerung entgegenbringe. Vorliegend sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung dieses Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Sensibilität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein, das Eingehen vermeidbarer Risiken zum Nachteil der Eidgenossenschaft aus persönlichen Motiven und der eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit konkret gegeben. Wie schnell mögliche Ungereimtheiten medial publik würden, sei durch die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitung F._______ eindrücklich bewiesen. Aussagen wie [...] seien in diesem Sinne im Kontext des Spektakelwerts und des Reputationsverlusts zu beurteilen. Das Eintreten eines zukünftigen Ereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus entstehende Schaden als hoch erachtet. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Weiterverwendung des Beschwerdeführers das Departement resp. das Bundesamt kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet würden.

11.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, sich der aufgrund seiner Funktion erhöhten medialen, öffentlichen und politischen Beobachtung und des hohen Schadenspotentials bei negativen Medienberichten bewusst zu sein. Bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts müsse jedoch festgehalten werden, dass sich der Spektakelwert sowie die öffentliche Verbreitung der Kurzmeldung in der Zeitung F._______ [...] offensichtlich in engen Grenzen gehalten habe. So sei die Meldung von keiner anderen Zeitung oder Zeitschrift aufgenommen oder zitiert worden. Auch seien keine negativen Reaktionen aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Abteilung A._______ bzw. des Bundesamtes, aus der Öffentlichkeit oder der Politik bekannt geworden. Auch inhaltlich sei die Meldung, wonach der Chef der Abteilung A._______ sich durch seine Partnerin auf eine Geschäftsreise nach N._______ habe begleiten lassen, von objektiv wenig spektakulärem Wert. Somit seien weder für den Beschwerdeführer, die Abteilung A._______ noch die Schweizerische Eidgenossenschaft irgendwelche Reputations- oder Schadensfolgen zu befürchten. Zudem bestünden keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der bisher tadellosen Amtsführung des Beschwerdeführers in Zukunft irgendwelche Reputationsverluste eintreten könnten.

11.3. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als so genannter Spektakelwert bekannt. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.6 mit Hinweisen).

Die Funktion des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen einer grossen öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit unterworfen. Sein berufliches wie privates Verhalten wird von der Öffentlichkeit wahrgenommen und vermag im Falle negativer Geschehnisse über grosses Schadenspotential zu verfügen. Nur schon aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers ist daher bereits bei an sich harmlosen Vorfällen mit Reaktionen in den Medien und der Öffentlichkeit zu rechnen. Im Übrigen ist, entgegen seiner Meinung, gerade auch in der Abteilung A._______ eine Reaktion ausgelöst worden; eine interne Person war mit der Information betreffend die begleitete Geschäftsreise an die Zeitung F._______ gelangt. Auch in diesem Zusammenhang ist das Risikobewusstsein des Beschwerdeführers, der davon überzeugt ist, dass in der Abteilung A._______ niemand etwas gegen ihn habe, nicht vorhanden. Es ist daher insgesamt von einer - innen- wie auch aussenpolitisch - sehr sensiblen Stellung auszugehen. Wie gesehen, geht es im Zusammenhang mit dem Spektakelwert und des Reputationsverlusts nicht primär darum, die Schweiz vor einer allfälligen Blamage zu schützen, sondern um die präventive Verhinderung eines drohenden (vorliegend vor allem immateriellen) Schadens. Das Vorgehen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit vermag zweifellos das Ansehen der Abteilung A._______ arg zu strapazieren, weshalb auch diesbezüglich von einem Sicherheitsrisiko ausgegangen werden muss.

11.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Angelegenheit auch Spektakelwert zukommt und durch die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in seiner heutigen Funktion ein Reputationsverlust droht.

12.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Zeugenbefragung des Leiters der Abteilung C._______ und des Leiters der Abteilung D._______ zu Unrecht abgelehnt und damit den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Die Zeugen seien daher durch das Gericht einzuvernehmen.

12.1. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144).

12.2. Die Vorinstanz gab den Beweisanträgen nicht statt, mit der Begründung, dass einerseits die Anhörungen keine neuen Erkenntnisse erbringen würden, da der Beschwerdeführer das Resultat der Abklärungen und die Ansicht der Mitarbeitenden bereits dargelegt habe, und andererseits die erfolgte Datenerhebung rechtsgenügend abgeschlossen worden sei. An dieser Feststellung ist nichts auszusetzen, vielmehr gilt dasselbe auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse durch die Zeugenbefragungen gewonnen werden könnten. Über die hier wesentliche Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls geben sie keine neuen Aufschlüsse, weshalb dessen Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.

13.

13.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Da eine Personensicherheitsprüfung und insbesondere eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung (vgl. Ar. 11 aPSPV) einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt, ist auch Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zu beachten, wonach Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; es hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

13.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne, die ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Die Abklärungen der Vorinstanz haben indessen gezeigt, dass nicht nur hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, sondern auch der Sensibilität, des Gefahrenbewusstseins und des Risikoverhaltens ein Sicherheitsrisiko auszumachen ist. Hinzu kommt, dass die Handlungen und das Vorgehen des Beschwerdeführers von der Öffentlichkeit verfolgt und wahrgenommen werden und im Falle eines negativen Ereignisses im Inland wie im Ausland mit einem Schadenspotential zulasten letztlich der Schweiz zu rechnen ist. Das Schutzinteresse des Staates ist folglich als hoch zu qualifizieren. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass angesichts der Stellung des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens in kurzer Zeit und nachhaltig möglichst klein zu halten. Dieser macht denn auch keine solche geltend. Da in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen dürfen (vorstehend E. 6.2), überwiegt schliesslich das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen Folgen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung als Chef der Abteilung A._______ [...].

13.3. Die negative Risikoverfügung erweist sich demnach auch als verhältnismässig.

14.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als Chef der Abteilung A._______ [...] ein Sicherheitsrisiko dar bzw. biete keine Gewähr für eine risikofreie Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten.

15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

16.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 385'732; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8451/2010
Datum : 20. September 2011
Publiziert : 28. September 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Personensicherheitsprüfung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BWIS: 1 
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
19  20  21
PSPV: 32
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-I-153 • 131-V-107
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funktion • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • stelle • verhalten • sachverhalt • zeitung • frage • kenntnis • leiter • eidgenossenschaft • betroffene person • beweismittel • tag • mass • monat • arbeitgeber • reis • schaden • zeuge
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BVGer
A-103/2010 • A-4673/2010 • A-6275/2010 • A-705/2007 • A-802/2007 • A-8451/2010
AS
AS 2002/377
BBl
1994/II/1147