Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7220/2013
Urteil vom 1. Oktober 2014
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
A._______ SA,
vertreten durch MLaw Christoph Hindermann,
Parteien Rechtsanwalt,RVBS Partner, Jurastrasse 4, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA,
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand LSVA; Solidarhaftung.
Sachverhalt:
A.
Auf die B._______ GmbH (...) waren gemäss nachfolgender Aufstellung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegende Fahrzeuge der Euroklasse 5 zugelassen:
Fahrzeugart Stamm-Nr. Kontrollschild Gesamtgewicht in Verkehr
Sattelschlepper 1._______ 1 18 t 03.04.2007 - 08.04.2013
Lastwagen 2._______ 2 26 t 20.06.2007 - 04.04.2013
Lastwagen 3._______ 3 18 t 27.06.2008 - 07.04.2013
Lastwagen 4._______ 4 20 t 20.05.2008 - 04.04.2013
B.
Die rechtliche Grundlage für die Verwendung dieser Fahrzeuge durch die B._______ GmbH in den fraglichen Zeiträumen bildeten entsprechende Leasingverträge zwischen ihr und der Fahrzeugeigentümerin bzw. Leasinggeberin A._______ SA (...). Gemäss Handelsregistereintrag (...) bezweckt diese im Wesentlichen "toutes opérations de prêt, de placement, d'octroi de crédits, de financements, par tempérament ou en leasing, de garanties, et de cautionnement".
C.
Am 10. Dezember 2009 wurde über die B._______ GmbH der Konkurs eröffnet.
D.
Darüber setzte die Oberzolldirektion (OZD) die A._______ SA mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 in Kenntnis. Zugleich teilte die OZD ihre Absicht mit, die offene LSVA für die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______, 5._______, 4._______ und 6._______ im Rahmen der Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
E.
Am 31. Dezember 2009 erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Meldung, dass der Konkurs über die B._______ GmbH am 22. Dezember 2009 aufgehoben und die Gesellschaft wieder in die Verfügung über ihr Vermögen gesetzt worden sei.
F.
Dies wurde der A._______ SA mit Schreiben der OZD vom 6. Januar 2010 mitgeteilt. Die OZD hielt im nämlichen Schreiben ausserdem fest:
"Unser 'rechtliches Gehör' [gemeint ist das Schreiben der OZD vom 29. Dezember 2009] wird somit [d.h. aufgrund der erwähnten Konkursaufhebung] sistiert und wir verzichten im jetzigen Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Solidarhaftung. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sie - wie im Schreiben [der OZD vom 29. Dezember 2009] erwähnt - als Leasinggeberin für die Abgaben der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______, 5._______, 4._______ und 6._______ solidarisch haften. Wir werden die weitere Entwicklung der angespannten finanziellen Lage der B._______ GmbH im Auge behalten und gegebenenfalls die Anwendung einer allfälligen Solidarhaftung gegenüber A._______ SA zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht ziehen."
G.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte die OZD der A._______ SA mit, dass die B._______ GmbH betreffend die unter Bst. A genannten Fahrzeuge LSVA-Zahlungsausstände aufweise und die OZD beabsichtige, die entsprechenden Beträge im Rahmen der Solidarhaftung der Leasinggeberin nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
H.
Mit Stellungnahme vom 30. September 2013 machte die A._______ SA geltend, die - der Stellungnahme beigelegten - Leasingverträge betreffend die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ seien bereits vor Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
I.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragte die OZD beim Strassenverkehrsamt des Kantons X._______ den Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder u.a. betreffend die unter Bst. A genannten Fahrzeuge.
J.
Am 15. Oktober 2013 wurde über die B._______ GmbH (erneut) der Konkurs eröffnet.
K.
Zu den Vorbringen in der Stellungnahme der A._______ SA vom 30. September 2013 äusserte sich die OZD mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 wie folgt:
Der Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug mit Stamm-Nr. 1._______ habe vom 20. April 2007 bis 20. April 2012 gedauert, jener betreffend das Fahrzeug mit Stamm-Nr. 2._______ vom 20. Juni 2007 bis 20. Juni 2012. Beide Verträge seien somit in der Tat vor dem 7. März 2008 (recte: 1. April 2008) - und damit vor Inkrafttreten der solidarischen Haftung der Leasinggeberin nach Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Die Leasingverträge betreffend die anderen beiden Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ seien nach Inkrafttreten der genannten massgebenden Verordnungsbestimmung abgeschlossen worden. Für die entsprechenden erfolglos in Mahnung gesetzten LSVA-Rechnungen der Abgabeperioden Juni 2011 und Oktober 2012 bis April 2013 (Stamm-Nr. 3._______) bzw. Juni 2011, August 2011 und Oktober 2012 bis April 2013 (Stamm-Nr. 4._______) sei die A._______ SA daher nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
L.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 bringt die A._______ SA vor, entgegen der Annahme der OZD seien nach Ablauf der Leasingverträge betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ keine neuen Verträge abgeschlossen worden. Vielmehr seien die ursprünglichen Vertragsverhältnisse einfach verlängert bzw. - mit veränderten Abzahlungsfristen und Leasingzinsen - fortgeführt worden. Bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ werde zwar nicht bestritten, dass diesbezüglich keine Anfrage bei der OZD nach Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
M.
Mit Verfügung vom 13. November 2013 erklärte die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die A._______ SA für die von der B._______ GmbH eingesetzten, unter Bst. A hiervor genannten, Fahrzeuge (Stamm-Nr. 1._______, 2._______, 3._______ und 4._______) für solidarisch haftbar und forderte bei der A._______ SA die entsprechende anteilsmässige LSVA im Betrag von Fr. 71'449.-- ein.
Betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ habe aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müssen, dass nach Ablauf der entsprechenden Leasingverträge bzw. nach Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
N.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Annahme der Vorinstanz, dass nach Ablauf der Leasingverträge betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ neue Verträge abgeschlossen worden seien, treffe nicht zu. Vielmehr sei die Laufzeit der ursprünglichen Verträge einfach verlängert worden. Dieser Vorgang stelle eine nachträgliche Vertragsanpassung und keinen Vertragsneuabschluss dar. Zum entsprechenden Nachweis werde auf die der Beschwerde beigelegten "Nachträge" zu den fraglichen Leasingverträgen verwiesen. Somit finde auf die betreffenden Fahrzeuge bzw. die genannten Leasingverträge, die beide vor dem 1. April 2008 und damit vor Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______, stellt sich die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2013; Bst. H) auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sie trotz gegenteiliger Zusicherung im Schreiben vom 6. Januar 2010 nicht über die fraglichen Zahlungsausstände der B._______ GmbH informiert. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ("Treu und Glauben") könne sie daher nicht für die strittige Solidarhaftung herangezogen werden. Schliesslich habe die Vorinstanz dadurch, dass sie nicht unmittelbar nach den ersten Zahlungsausständen den Kontrollschildentzug beantragt habe, ihre "Schadenminderungspflicht" verletzt.
O.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ in Wiedererwägung und verzichtete vollumfänglich auf die Geltendmachung der diesbezüglichen Solidarhaftung in der Höhe von Fr. 16'302.95 bzw. Fr. 21'038.05. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe - erst, aber immerhin - im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass nach dem Inkrafttreten der Solidarhaftung der Leasinggeberin gemäss Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
P.
In ihrer ebenfalls vom 14. Februar 2014 datierenden Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ "im Sinne der Wiedererwägung vom 14. Februar 2014 unter Kostenfolge zu behandeln" und hinsichtlich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ kostenfällig abzuweisen. Dem Umstand, dass die zur erwähnten Wiedererwägung führenden Unterlagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht worden seien, sei im Rahmen der Kostenverteilung angemessen Rechnung zu tragen.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die - wie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 - keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel |
|
1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Februar 2014 hat die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist daher insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge (Stamm-Nr. 3._______ und 4._______) beantragt die Vorinstanz jedoch die Abweisung der Beschwerde. Demnach bleibt der Rechtsstreit insoweit aufrechterhalten und ist über die vorliegende Beschwerde materiell zu entscheiden.
2.
2.1 Gemäss Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 1 Zweck |
|
1 | Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
2 | Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: |
a | die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; |
b | die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
2.2 Abgabepflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
|
1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
2.3 Das frei wählbare, zweistufige Verfahren gemäss Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
|
1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
|
1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern |
|
a | die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; |
b | Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; |
c | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. |
2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 6 Grundsatz |
|
1 | Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern. |
2 | Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. |
3 | Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 14 |
|
1 | Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: |
a | 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1; |
b | 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2; |
c | 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40 |
2 | Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar. |
3 | Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 14 |
|
1 | Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: |
a | 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1; |
b | 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2; |
c | 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40 |
2 | Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar. |
3 | Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 14 |
|
1 | Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: |
a | 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1; |
b | 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2; |
c | 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40 |
2 | Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar. |
3 | Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 14 |
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1 | Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: |
a | 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1; |
b | 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2; |
c | 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40 |
2 | Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar. |
3 | Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 15 Ausrüstung |
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1 | Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47 |
2 | Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49 |
3 | Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: |
a | der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; |
b | leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind. |
4 | Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen. |
5 | Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen. |
6 | und 7 ...50 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 23 Veranlagung |
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1 | Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt. |
2 | Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen. |
3 | Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Anhänger |
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1 | Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57 |
2 | Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt. |
3 | Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen. |
3.
Im vorliegenden Fall liegt die angefochtene Verfügung - wie erwähnt (E. 1.2) - noch insoweit im Streit, als die Beschwerdeführerin darin als Leasinggeberin der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ für die anteilsmässige LSVA für solidarisch haftbar erklärt wird.
3.1 Unbestritten und vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum in Bezug auf diese beiden Fahrzeuge als Leasinggeberin und die B._______ GmbH als Leasingnehmerin zu gelten hat. Ebenfalls unbestritten und im Übrigen aktenkundig ist, dass die entsprechenden Leasingverträge erst nach Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 62b Solidarhaftung - Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind. |
3.2 Nach dem hier massgebenden Bst. a von Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
|
1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat für die fraglichen Fahrzeuge unbestrittenermassen keine Anfrage bei der OZD im Sinn von Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
Der Vorbehalt der Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
3.2.2 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen das Fahrzeug immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den insoweit unbestrittenen Angaben der Vorinstanz waren die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ vom 27. Juni 2008 bis 7. April 2013 bzw. vom 20. Mai 2008 bis 4. April 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit auf die B._______ GmbH, die seit dem 10. Juli 2007 (seit dem 15. Oktober 2013 mit dem Zusatz "in Liquidation") im Handelsregister des Kantons X._______ eingetragen ist, zugelassen.
Die B._______ GmbH hat somit im relevanten Zeitraum als Halterin der betreffenden Fahrzeuge zu gelten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts anderes geltend.
3.2.3 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die B._______ GmbH im Sinn von Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Dass hinsichtlich der Rechnungen betreffend die LSVA für die fraglichen Fahrzeuge in den strittigen Abgabeperioden diverse Mahnungen durch die OZD erfolgt und erfolglos geblieben sind, ist gemäss insoweit unbestrittener Darstellung in der angefochtenen Verfügung erstellt. Damit ist auch die letzte Voraussetzung für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gegeben. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass am 15. Oktober 2013 über die B._______ GmbH der Konkurs eröffnet wurde, womit diese ausserdem als "zahlungsunfähig" zu gelten hat.
3.2.4 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin von Fr. 14'265.55 (Stamm-Nr. 3._______) bzw. Fr. 19'842.45 (Stamm-Nr. 4._______) in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Gesamtgewichte der Fahrzeuge und der im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Kilometer bei einem Tarif von Fr. 0.0226 für Abgabeperioden bis Juni 2012 bzw. Fr. 0.0228 für Abgabeperioden ab Juli 2012 (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdeführerin macht dagegen keine Einwände geltend. Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Berechnung nicht bundesrechtskonform sein soll.
Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich - insoweit sie noch im Streit liegt (E. 1.2) - als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen ein solches Ergebnis vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
4.1 So macht sie geltend, sie habe aufgrund des Schreibens der OZD vom 6. Januar 2010 davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der fraglichen Fahrzeuge auf eine Geltendmachung der Solidarhaftung verzichtet werde. Zumindest habe sie aufgrund dieses Schreibens darauf vertrauen dürfen, dass sie durch die OZD informiert werde, sobald die B._______ GmbH ihren LSVA-Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte.
4.1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die OZD weder im Schreiben vom 6. Januar 2010 noch in einem sonstigen aktenkundigen Dokument auf die vorliegende Solidarhaftung ausdrücklich oder auch nur implizit verzichtet. Im Gegenteil hat sie deren allfällige Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt im fraglichen Schreiben explizit und unmissverständlich vorbehalten. Auf die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
4.1.2 Was die behauptete (sinngemäss unverzügliche) Informationspflicht der OZD betrifft, ist die Beschwerdeführerin zunächst und in erster Linie darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gesetz keine Pflicht der OZD ergibt, die Leasinggeberin eines Fahrzeugs spontan über allfällige Zahlungsschwierigkeiten des Fahrzeughalters zu orientieren. Die Leasinggeberin hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeignete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Sie kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2, A 1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2).
4.1.3 Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ("Treu und Glauben" nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1.4 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin vorliegend - auch wenn sie bereits zu einem Zeitpunkt vor der Ankündigung der Solidarhaftung mit Schreiben vom 18. September 2013 über bestehende Zahlungsausstände der B._______ GmbH informiert worden wäre - nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Solidarhaftung nach Art. 36b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
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a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
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a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der "Schadenminderungspflicht" durch die OZD. Denn in der Zeit zwischen den ersten hier relevanten Zahlungsausständen der B._______ GmbH und der Ankündigung der Solidarhaftung mit Schreiben vom 18. September 2013 "hätte ein Kontrollschildentzug längstens vollzogen werden können". So hätte (sinngemäss) die B._______ GmbH die fraglichen Fahrzeuge schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr verwenden dürfen und dergestalt der Betrag der Solidarhaftung der Beschwerdeführerin begrenzt werden können.
Die Beschwerdeführerin haftet als Leasinggeberin unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
4.3 Im Übrigen sei gemäss Beschwerdeführerin noch zu prüfen, ob das Schreiben der OZD vom 6. Januar 2010 "nicht als Antwort im Sinne von Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
|
1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
|
a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
Dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich nicht, was die Beschwerdeführerin damit geltend machen will. Doch greift der Vorbehalt der Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36a Anfrage beim BAZG |
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1 | Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86 |
2 | Die Anfrage muss enthalten: |
a | die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; |
b | die Angaben zum Fahrzeug; und |
c | die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG. |
3 | Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36b Spätere Mitteilung des BAZG - Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: |
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a | sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder |
b | alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. |
5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
5.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1.2), und die Beschwerde im Übrigen, d.h. bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______, abzuweisen ist (E. 3.2.4).
Nach dem ersten Satz von Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
5.2 Schliesslich ist aus denselben Gründen von der Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird, soweit die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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