Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6465/2010

Urteil vom 5. November 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10,

D._______,

Vorinstanz,

sowie

B._______,

Beigeladener,

und

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und/oder Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt und/oder Rechtsanwalt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Kosten des Enteignungsverfahrens.

Sachverhalt:

A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms, ausgehend vom Landesflughafen Zürich, hängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb) als Enteigner auf.

B.
Mit Entscheid vom 1. März 2010 sprach die ESchK A._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem 1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Flughafen Zürich AG sowie dem Kanton Zürich die Verfahrenskosten für das fragliche Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und gewährte A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4, Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019). Bei der Festlegung der Minderwertentschädigung stützte sich die ESchK auf ein eigens zu diesem Zweck entwickeltes hedonisches Berechnungsmodell, das von einem ihrer Fachmitglieder, B._______, und der IAZI AG (Informations- und Ausbildungszentrum für Immobilien) ausgearbeitet worden war (nachfolgend: Modell ESchK).

C.
Gegen dieses Urteil reichten sowohl A._______ als auch die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde von A._______ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 im Kostenpunkt gut und sprach ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'325.80 zu. Im Übrigen wies es beide Beschwerden ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 ab.

D.
Am 5. August 2010 stellte der damalige Präsident der ESchK, C._______, der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich zwei Rechnungen betreffend die Leistungen des Fachmitglieds der ESchK, B._______, im Zeitraum von 2009 bis 2010 über Fr. 74'038.- (Rechnung Nr. 026/2010) und über Fr. 32'618.30 (Rechnung Nr. 028/2010) mit einem Begleitschreiben zu.

E.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 erheben die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Kanton Zürich gegen die Rechnung 028/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Rechnung sei aufzuheben. Eventualiter sei in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden der Rechnungsbetrag neu festzusetzen bzw. es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A 2684/2010 bezüglich den Pilotfall A._______ zu sistieren.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 sistiert der Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Pilotfall A._______ (A-2684/2010 bzw. 1C_100/2011 und 1C_102/2011). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2010/1C_544/2010 vom 14. Februar 2011 mangels Legitimation der ESchK nicht ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 nimmt der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren wieder auf und lädt die Vorinstanz ein, bis zum 25. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese Frist erstreckt er mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2012 bis zum 24. Februar 2011. Gleichzeitig lädt er B._______ (nachfolgend: Beigeladener) zum Verfahren bei und räumt ihm die Möglichkeit ein, bis zu demselben Zeitpunkt eine Stellungnahme einzureichen.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 nimmt der Beigeladene zur Beschwerde Stellung, wobei er sich nur zur Frage äussert, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit einen technischen Beruf darstellt.

I.
Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom 30. März 2012 ihre Anträge und vertieft ihre entsprechende Argumenta-tion.

J.
Am 22. Mai 2012 zieht der Kanton Zürich die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 028/2010 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2012, berichtigt am 31. Mai 2012, schreibt der Instruktionsrichter in der Folge das Beschwerdeverfahren bezüglich des Kantons Zürich als erledigt ab.

K.
Am 23. August 2012 zieht das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen die Akten im Verfahren A-2684/2010, am 11. September 2012 jene im Verfahren A-2800/2010 bei.

L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2012 gewährt das Bundesverwaltungsgericht A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers Gelegenheit, sich zu den nach dem 1. März 2010 entstandenen und in der Rechnung Nr. 028/2010 der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zu äussern.

M.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass sie die Verfahrenskosten der ESchK im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu tragen habe.

N.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In seiner Eigenschaft als damaliger Präsident der ESchK hat C._______ (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 Fr. 32'618.30 unter Einräumung einer dreissigtägigen Zahlungsfrist in Rechnung gestellt.

1.1. Ob die Beschwerdeführerin eine solche Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten kann, beurteilt sich nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711], vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1,
A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2.1, A-3045/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1.1). Danach können beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse angefochten werden, die in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht ausgeschlossen werden und zu denen eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen vorgängig in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Stellung genommen hat (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1.1. Die Rechnung 028/2010 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 gemeinsam mit der Rechnung 026/2010 zugestellt. Im zugehörigen Begleitschreiben hielt die Vorinstanz erläuternd fest, die Rechnung 026/2010 betreffe die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Modells ESchK entstandenen Verfahrenskosten, während sich die Rechnung 028/2010 auf weitere Arbeiten des Beigeladenen beziehen würde, wobei insbesondere die aufwändige Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Leitentscheid 1999-137 P/019 (Pilotfall A._______) ins Gewicht gefallen sei. Sowohl dieses Begleitschreiben als auch die Rechnung sind vom damaligen Präsidenten der ESchK, B._______, unterzeichnet, jedoch weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten indessen eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung, welche die Vorinstanz dadurch unterstrichen hat, dass sie der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt hat, sie habe, um die Anfechtung von Rechnungen zu ermöglichen, in der Vergangenheit nie eine besondere Verfügung erlassen und darauf verzichtet, Rechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Jedenfalls unter diesen Umständen stellt das Begleitschreiben vom 5. August 2010 unter Einschluss der Rechnung 028/2010 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.2).

1.1.2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es die Vorinstanz in Missachtung von Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG unterlassen hat, die fragliche Verfügung als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Denn diese Form- bzw. Eröffnungsmängel bewirken nur die Anfechtbarkeit der interessierenden Verfügung, nicht deren Nichtigkeit (BGE 137 I 275 f. E. 3.1, BGE 136 II 495 f. E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.3). Dasselbe gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 5 hiernach) und des nur teilweise erfolgten Einbezugs von A._______ in das vorinstanzliche Verfahren (vgl. E. 7 hiernach), weil diese Mängel nicht offensichtlich sind und die Annahme der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.3; Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, a.a.O., N. 956, N. 961 und N. 964). Beim Begleitschreiben vom 5. August 2010 mit der zugehörigen Rechnung 028/2010 handelt es sich folglich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, zumal mit dem Präsidenten der ESchK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, nicht vorliegt (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG).

1.2. DieBeschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3, A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischen- oder Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2, A-3035/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2).

1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, festzustellen, dass sie die Verfahrenskosten der ESchK im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A-2684/2010 nicht zu tragen habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung über die Verfahrenskosten entschieden, die aufgrund des Beizugs des Beigeladenen bei der Redaktion des Entscheids der Vorinstanz vom 1. März 2010 (Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019) sowie im Zusammenhang mit den Vernehmlassungen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht entstanden sind; nicht jedoch die weiteren Verfahrenskosten der ESchK, die auf die Tätigkeit ihres damaligen Präsidenten, der zuständigen Aktuarin sowie weiterer vom Beigeladenen im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A-2684/2010 getätigten Arbeiten zurückzuführen sind. Der Antrag der Beschwerdegegnerin sprengt somit insoweit den Streitgegenstand, als er über die in der angefochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten hinausgeht. In dieser Beziehung kann darauf daher nicht eingetreten werden (BGE131 V 140 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8, je m.w.H.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung ihres Feststellungsbegehrens hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.30), da in Form eines Leistungsurteils über die strittigen Verfahrenskosten zu befinden sein wird, diese mithin im gesetzlich geschuldeten Umfang der bzw. den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Partei(en) aufzuerlegen sind. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sie die im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten nicht zu tragen habe, kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Rechnung Nr. 028/2010 aufzuheben, evtl. den Rechnungsbetrag in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden neu festzusetzen bzw. die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich einer dieser Anträge ganz oder teilweise als begründet erweist, prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
), sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 2, A-2144/2011 vom 30. Juli 2012 E. 5). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die massgeblichen Rechtsnormen von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2848/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2; Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 N. 40, Madeleine Camprubi, VwVG-Kommentar, Art. 62 N. 15).

4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.1.2 hiervor) - insofern als formell mangelhaft, als es die Vorinstanz versäumt hat, diese als Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Diese Mängel haben die Beschwerdeführerin allerdings nicht daran gehindert, sich rechtzeitig mit dem zulässigen Beschwerdemittel an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge aus den entsprechenden Fehlern der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Damit kann sie sich auf die der angefochtenen Verfügung anhaftenden Form- bzw. Eröffnungsmängel nicht berufen (BGE 114 Ib 116 E. 2a; Felix Uhlmann/Alexandra Schwanz, Praxiskommentar, Art. 38 N. 7, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.22), wovon denn auch die Verfahrensparteien übereinstimmend ausgehen.

5.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 32'618.30 für die nebenrichterliche Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum von November 2009 bis Juni 2010 auferlegt. Es stellt sich die Frage, ob sie hierfür sachlich zuständig ist.

5.1. Die ESchK erhebt für ihre Inanspruchnahme Verfahrenskosten, über die im Einspracheverfahren laut Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG das in der Sache zuständige Departement (Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG) oder die nach Art. 46 Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) zuständige kantonale Behörde entscheidet. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu. Welche Bedeutung dieser Regelung beizumessen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 nach den gängigen Methoden der Auslegung unter Berücksichtigung der hierzu existierenden Rechtsprechung und Lehre analysiert. Dabei ist es zur Überzeugung gelangt, dass die einzelnen Auslegungsmethoden, soweit sie Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zulassen, allesamt dafür sprechen, dass die Eidgenössische Schätzungskommission über die Verfahrenskosten zu entscheiden hat, die mit einem von ihr gefällten Einsprache-, Einigungs- oder Schätzungsentscheid zusammenhängen. Trifft der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission einen verfahrensabschliessenden Entscheid, so legt er die hiermit verbundenen Verfahrenskosten fest. Dasselbe dürfte für dessen verfahrensleitende Verfügungen gelten. Hingegen schreibt das Enteignungsgesetz nicht vor, dass über die Verfahrenskosten zugleich mit der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.1-5.8). Gemäss Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG war die Vorinstanz demnach berechtigt, über die strittigen Verfahrenskosten in einem separaten Entscheid zu befinden, wenn diese mit einem von ihr getroffenen verfahrensabschliessenden, allenfalls auch prozessleitenden Entscheid zusammenhängen.

5.2. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes hält die Rechnung 028/2010 fest, der Beschwerdeführerin würden darin die Verfahrenskosten auferlegt, welche durch die Tätigkeit des Beigeladenen im Zusammenhang mit den Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nachbarrechtlicher "Abwehrrechte infolge Fluglärms ("4. Welle"), Gemeinde Opfikon-Glattbrugg, insbesondere Leitentscheid A._______ [Nov. 2009 bis Juni 2010], Enteignungsnummer 1999-137/019" entstanden seien. Diese Angaben werden in den Details zur Rechnung 028/2010 dahingehend präzisiert, als es sich bei den strittigen Verfahrenskosten um das "Honorar für Bemühungen seit November 2009 bis Juni 2010 i.S. Leitentscheid A._______, Ent.Nr. 1999-137/019" handelt. Aufgeführt als getätigte Arbeiten werden anschliessend die Vorbereitung sowie Teilnahme an einer Präsentation des Modells MIFLU II in Kloten, deren Nachbearbeitung, das Studium der Akten des Falles A._______ sowie des von der Aktuarin diesbezüglich ausgearbeiteten Urteilsentwurfs, dessen Besprechung mit der Aktuarin, diverse Gespräche mit dem damaligen Präsidenten der ESchK sowie der Aktuarin in dieser Angelegenheit, Vorbereitung und Präsentation des Modells ESchK am Sitz der IAZI AG, Studium der gegen den Leitentscheid A._______ erhobenen Beschwerden sowie des von der Aktuarin in dieser Sache redigierten Vernehmlassungsentwurfs und schliesslich dessen persönliche und telefonische Besprechung. Diese Arbeiten stehen allesamt im Zusammenhang mit dem Leitfall A._______. Freilich wurde ein Teil der Arbeiten getätigt, nachdem die ESchK mit Urteil 1999-137 P/019 vom 1. März 2010 die der Beschwerdegegnerin zustehende Minderwertentschädigung festgelegt hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass diese Kosten dem Schätzungsverfahren A._______ zuzuordnen sind. Darüber hätte demnach die ESchK als in der Hauptsache zuständige Behörde entscheiden müssen. Dasselbe gilt, wenn ein ausreichend enger Sachbezug zum Verfahren A._______ abzulehnen wäre, fiele doch in diesem Fall der Entscheid über die Verfahrenskosten der ESchK aufgrund ihrer Auffangkompetenz zu (Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Satz 2 letzter Halbsatz EntG). Die Vorinstanz war demzufolge nicht befugt, über die strittigen Verfahrenskosten zu befinden. Die angefochtene Verfügung wurde folglich von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt, weshalb sie sich als formell mangelhaft erweist.

5.3. Ein solcher Mangel hat im Beschwerdeverfahren regelmässig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die zuständige Behörde zur Folge. Stammt die angefochtene Verfügung indessen von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle, so darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren in der Sache entschieden werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt hat und sich die zu beurteilende Angelegenheit als spruchreif erweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2, I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1, I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1, U 152/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich diese Rechtsprechung auf im eidgenössischen Schätzungsverfahren ergangene Kostendekrete übertragen, wenn ein erhebliches Interesse an der raschen Verfahrenserledigung besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Behörde einen anderen Entscheid als den angefochtenen gefällt hätte, womit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die zuständige Behörde zu einem prozessualen Leerlauf verkommen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.10).

5.4. Die Beschwerdeführerin hat die mangelnde Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt. Zudem erlaubt die materielle Aktenlage eine Überprüfung der strittigen Angelegenheit. Überdies ist zu beachten, dass die den angefochtenen Verfahrenskosten zugrunde liegenden Arbeiten im Zeitraum von November 2009 bis Juni 2010 erbracht und der Beigeladene hierfür bis anhin nicht entschädigt worden ist. Dieser wartet folglich bereits seit mehr als zwei Jahren auf Entlöhnung, so dass ihm ein weiteres Zuwarten nur schwerlich zugemutet werden kann. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die ESchK im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einen anderslautenden Entscheid als den angefochtenen fällen würde. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zu verzichten.

6.
In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz, die Akten des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 beizuziehen. Zur Begründung dieses Antrags bringt sie im Wesentlichen vor, im fraglichen Verfahren seien ebenfalls die Verfahrenskosten strittig, welche die Vorinstanz für die Mitwirkung von Fachmitgliedern erhoben und der Beschwerdeführerin auferlegt habe. In diesem wie im vorliegenden Verfahren stelle sich damit die Frage, wie die entsprechenden Regelungen der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) auszulegen seien. Welche Bedeutung Rechtsnormen zukommt, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht in alleiniger Verantwortung zu beantworten hat (BGE 130 I 345 E. 5.4.1, BGE 113 II 432 E. 31; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.135) und die infolgedessen dem Beweisverfahren entzogen ist (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar, Art. 33 N. 14). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Akten des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 beizuziehen, ist deshalb abzuweisen.

7.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin weder Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu den strittigen Verfahrenskosten zu äussern, noch hat sie ihr die angefochtene Verfügung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erachtet ein solches Vorgehen als entbehrlich, habe doch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 angefallenen Verfahrenskosten auferlegt. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht abgewiesen. Über die Verlegung der Kosten im Verfahren A-2684/2010 sei somit - jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin - rechtskräftig entschieden worden. Auf diese Frage könne allein das Bundesgericht in einem allfälligen Revisionsverfahren zurückkommen.

7.1. Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG hat die Enteignerin die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Verfahrenskosten zu tragen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise der Enteigneten auferlegt werden. Wenngleich diese in Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG statuierte Regelung nur ausnahmsweise zum Tragen kommt (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Art. 114 N. 6), hat sie doch zur Folge, dass bei der Verteilung der Verfahrenskosten eine Kostenpflicht der Enteigneten in Betracht zu ziehen ist, wenn sie sich mit eigenen Anträgen am Schätzungsverfahren beteiligt hat. Für das erstinstanzliche Schätzungsverfahren dürfte dies stets zutreffen (vgl. Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG); für das sich hieran allenfalls anschliessende Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn die Enteignete mit einem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und dagegen Beschwerde einreicht. In diesen Fällen eröffnet Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG die Möglichkeit, der Enteigneten die Verfahrenskosten der Eidgenössischen Schätzungskommission ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die Enteignete ist deshalb in Verfahren betreffend deren Verteilung und Bemessung als Partei im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG anzusehen (vgl. zum Parteibegriff: Vera Martantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 7, N. 12, Isabelle Häner, VwVG-Kommentar, Art. 6 N. 6, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.74 ff.) und damit in solche Verfahren zumindest solange einzubeziehen, als nicht rechtskräftig entschieden wurde, der Enteignerin sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden.

7.2. Die Beschwerdegegnerin forderte am 16. November 1998 gegenüber dem Kanton Zürich als damaligem Halter des Landesflughafen Zürichs eine Entschädigung wegen des fluglärmbedingten Minderwertes ihrer im Bereich der Abflüge von Piste 16 liegenden Liegenschaft an der Brugg-ackerstrasse 20 in 8152 Glattbrugg. Dieses Begehren wurde am 22. Juni 1999 - zusammen mit einer Vielzahl weiterer Forderungen aus der gleichen Gemeinde - der ESchK überwiesen, welche diese unter der Verfahrensnummer 199-137 P/019 prüfte und der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren Parteistellung zuerkannte. Mit Urteil vom 1. März 2010 sprach die ESchK der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Minderwertentschädigung von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem 1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Zürich die Verfahrenskosten für das fragliche Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und gewährte der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4). Dieses Urteil erwuchs in Bezug auf die Verfahrenskosten unangefochten in Rechtskraft, so dass die Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin für die bis dahin im Schätzungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten auszuschliessen ist. Insoweit sich die angefochtene Verfügung auf diese Kosten bezieht, durfte die Vorinstanz folglich davon absehen, die Beschwerdegegnerin in das strittige Verfahren einzubeziehen.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht nur über im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren entstandene Kosten entschieden, sondern der Beschwerdeführerin ausserdem gewisse, nach dem 1. März 2010 entstandene Verfahrenskosten auferlegt, die sich in erster Linie auf das Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht beziehen. Im fraglichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin eine eigene Beschwerdeschrift eingereicht, in der sie neben der Erhöhung der Parteientschädigung auf Fr. 41'303.20 die Zusprechung einer Minderwertentschädigung von Fr. 663'247, verzinslich ab dem 1. Januar 1997, forderte. Unter diesen Umständen kann die Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin für die während des fraglichen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sie als potentiell kostenpflichtige Partei in das erstinstanzlich Verfahren hätte einbezogen werden müssen, es sei denn, es liege ein rechtskräftiger Entscheid vor, der die Beschwerdeführerin zur Tragung sämtlicher im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2684/2010 entstandenen Verfahrenskosten verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im Urteil
A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 die im Beschwerdeverfahren angefallenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'000.- auferlegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 ab (vgl. Sachverhalt C.). Dieses in Anwendung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG ergangene Kostendekret bezieht sich allerdings ausschliesslich auf die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts, nicht jene der ESchK, die im vorliegenden Verfahren strittig sind. Ob die Beschwerdegegnerin diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat, wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin als potentiell kostenpflichtiger Partei im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Davon hat sie abgesehen, weshalb sich das angefochtene Verfahren in dieser Beziehung als mangelhaft erweist.

7.3. Allein deswegen ist die vorliegende Beschwerde allerdings nicht gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Fraglich ist bereits, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen Verfahrensmangel berufen kann (vgl. zu dieser Problematik: BVGE 2010/53 E. 6-8 [Nichtanstellungsverfügung]). Selbst wenn dies jedoch zu bejahen wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat doch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, zur Verteilung und Bemessung der nach dem 1. März 2010 entstandenen und in der angefochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten Stellung zu nehmen. Damit kann der dem vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich anhaftende Mangel als geheilt gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 2 hiervor) und eine Rückweisung der strittigen Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten Verfahrens zu einem prozessualen Leerlauf verkommen würde, der mit dem (der Anhörung gleichzustellenden) Interesse an der beförderlichen Streiterledigung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 390 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112).

8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat.

8.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Beigeladene habe dem damaligen Präsidenten der ESchK für seine Arbeiten als Fachmitglied der ESchK eine Rechnung von Fr. 32'618.30 gestellt. Dieser Rechnungsbetrag beziehe sich - wie sich aus der beigelegten Auflistung ergebe - auf insgesamt 111 Arbeitsstunden. Unter Zugrundelegung dieser Angaben habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, wobei die erbrachten Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der Staatsgebühr in Rechnung gestellt worden seien. Deren Überprüfung zusammen mit dem inzwischen beigeladenen Fachmitglied habe ergeben, dass sich diese Arbeiten nicht direkt auf die Entwicklung des Modells ESchK, sondern auf andere Arbeiten bezogen hätten, die der Beigeladene persönlich erbracht habe. Hinsichtlich der hierfür geschuldeten Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene in keinem Angestelltenverhältnis zur IAZI AG stehe. Er rechne über seine Sozialabzüge vielmehr als Selbständigerwerbender ab. Ausserdem ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug vom 24. Juni 2011, dass er seit Februar 2002 eine Einzelunternehmung mit dem Zweck "Einbringen von Dienstleistungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich" führe. Sodann habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bestätigt, dass er bei ihr als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei. Damit sei die selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen rechtsgenügend ausgewiesen. Als haupterwerblich Selbständigerwerbender könne er für seine Tätigkeit gemäss Art. 7 Kostenverordnung ein berufsübliches Entgelt beanspruchen. Der vom Beigeladenen in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.- erweise sich als branchenüblich und bewege sich ausserdem in der Bandbreite der Honorare der übrigen Fachmitglieder der ESchK. Die strittigen Verfahrenskosten seien somit nicht zu beanstanden.

8.2. Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend aus, der Enteigneten könnten nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie völlig aussichtslose oder missbräuchliche Begehren oder übersetzte Forderungen stelle. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Entschädigungsbegehren insgesamt überwiegend durchgedrungen. Soweit sie unterlegen sei, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe missbräuchliche oder aussichtslose Anträge gestellt, was übrigens sowohl vom Bundesverwaltungsgericht A-2684/2010 E. 28.1 als auch vom Bundesgericht im Urteil 1C_102/2011 E. 15 bestätigt worden sei. Gegenteiliges werde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die vorliegende Beschwerde sei im Übrigen augenscheinlich vom Bestreben gekennzeichnet, der ESchK quasi das Handwerk zu legen, auf dass sie in künftigen Fällen ja nicht nochmals auf die Idee komme, ein eigenes Entschädigungsmodell von einem ihrer Fachmitglieder entwickeln zu lassen. Mit ihrer Auffassung zum Milizcharakter der Kommissionstätigkeit, welche sie als nur symbolisch zu entschädigende Freiwilligenarbeit im Dienste der Öffentlichkeit verstanden haben möchte, idealisiere die Beschwerdeführerin in beinahe rührender Weise die Zeiten, aus denen das geltende Enteignungsgesetz stamme. Die Kommissionstätigkeit sei richterliche Tätigkeit, die besonderen Sachverstand erfordere. Von niemandem könne heute noch erwartet werden, dass er seine beruflichen Fachkenntnisse zu einem symbolischen Tarif zur Verfügung stelle; dies umso weniger, als es in der Sache ja um Fragen mit grossem Streitwert ginge, deren Ursache von Enteignern mit der Verfolgung gewinnstrebiger Tätigkeiten gesetzt werde. Die Vorschriften zur Entschädigung von Kommissionsmitgliedern müssten daher in geltungszeitlicher Weise ausgelegt werden, sodass die ESchK als erstinstanzliches Gericht operational tätig bleiben und ihre Aufgabe auch in der rechtsstaatlich geforderten Unabhängigkeit erfüllen könne.

8.3. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beigeladene habe sich als Redner bei der Swiss Pension Conference als CEO und Mitinhaber der IAZI AG ankündigen lassen. Ein Chief Exekutive Officer sei definitionsgemäss unter keinen Umständen Auftragnehmer, sondern immer Angestellter. Auch auf der aktuellen Homepage der IAZI AG werde der Beigeladene als Geschäftsführer der IAZI AG aufgeführt. Ebenso zeichne er regelmässig für die IAZI AG und verwende die entsprechende E-Mail Adresse. Schliesslich sei der Beigeladene Mitinhaber, d.h. wohl einer der Hauptaktionäre der IAZI AG. Nach aussen gebe er sich somit klarerweise als Angestellter der IAZI AG aus. Das nun offengelegte Konstrukt über eine Einzelfirma mit der Verrechnung von Honoraren an die IAZI AG vermöge nicht über die obigen Tatsachen hinwegzutäuschen. Daran ändere auch nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Beigeladenen im Jahr 2002, aus welchen Gründen auch immer, den Status eines Freischaffenden zuerkannt und auf diesen - aufgrund obiger Fakten offensichtlich falschen - Entscheid seither offenbar nicht mehr zurückgekommen sei. Der Beigeladene sei nach dem vorstehend Ausgeführten faktisch hauptberuflich bei der IAZI AG tätig, weshalb er für seine Tätigkeit gemäss Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung ein Taggeld von Fr. 400.- beanspruchen könne. Dies müsse für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als sich andernfalls die im Leitfall A._______ ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts als krass fehlerhaft erweisen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes sei zumindest der für das Beschwerdeverfahren getätigte Aufwand als übermässig einzustufen, zumal der Beigeladene die Vernehmlassung nicht selber geschrieben, sondern nur einen ihm von der Aktuarin vorgelegten Entwurf überarbeitet habe. Die hierfür aufgewendeten 100.5 Stunden seien weder ausgewiesen noch angemessen. Ansonsten könne vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 verwiesen werden. Im Sinne dieser Ausführungen seien die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, die verbleibenden Stunden mit Fr. 47.05, evtl. mit Fr. 58.80 zu multiplizieren und die auf diesem Taggeldanspruch geschuldeten Abgaben entsprechend anzupassen.

8.4. Die ESchK amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht. Für ihre Inanspruchnahme erhebt sie Verfahrenskosten, welche als Kausalabgaben, genauer als (Verwaltungs-)Gebühren, zu qualifizieren sind. Solche Abgaben haben aufgrund ihrer Rechtsnatur, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Willkürverbots das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (BGE 132 II 84 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-3043/2012 vom 15. März 2012 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2636). Im Übrigen sind bei deren Überprüfung die spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Das Enteignungsgesetz begnügt sich damit, den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten an die Parteien des Schätzungsverfahrens zu statuieren (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Die Regelung der übrigen Fragen überlässt es dem Bundesrat (vgl. zur Zulässigkeit dieser Gesetzesdelegation: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2). Dieser hat von dieser Möglichkeit durch den Erlass der Kostenverordnung Gebrauch gemacht. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten demnach als rechtmässig, wenn sie aufgrund der massgeblichen Regelungen der Kostenverordnung geschuldet und weder unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- noch unter jenem des Äquivalenzprinzips zu beanstanden sind.

8.4.1. Das Urteil der ESchK im Pilotfall A._______ haben deren damaliger Präsident, C._______, E._______ und F._______ gefällt. Der Beigeladene war daran insofern beteiligt, als unter seiner Leitung und Aufsicht das diesem Urteil zugrunde gelegte hedonische Bewertungsmodell zur Bemessung des fluglärmbedingten Minderwertes von Renditeliegenschaften, sog. Modell ESchK, entwickelt wurde (vgl. Sachverhalt B.). Deshalb wurde er sowohl bei der Redaktion des Urteils der ESchK vom 1. März 2010 (Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019) als auch beim Verfassen der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht einbezogen. Hinsichtlich der Stellung des Beigeladenen bei der Entwicklung des Modells EschK hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 unter Berufung auf BGE 138 II 81 E. 3.1 entschieden, dass der Beigeladene diesbezüglich nicht als externer Sachverständiger, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission tätig war. Dasselbe muss für die vorliegend zu beurteilenden Arbeiten gelten (vgl. hinsichtlich der einzelnen Arbeiten die Aufzählung in E. 5.2 hiervor und E. 8.5 hiernach), weil ihm diese aufgrund seiner Funktion bei der Entwicklung des Modells ESchK zugewiesen wurden. Hierfür ist er somit nicht als externer Sachverständiger, sondern als Fachmitglied der ESchK zu entschädigen, wovon denn auch die Parteien ausgehen.

8.4.2. Die Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen beziehen für die ihnen von der Eidgenössischen Schätzungskommission oder deren Präsident im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren sowie einem allfälligen hieran anschliessenden Beschwerdeverfahren zugewiesenen richterlichen Aufgaben ein Taggeld (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG und Art. 7 Kostenverordnung). Das Taggeld beträgt für Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission Fr. 400.-. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Diese Regelung erweist sich laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit als verfassungswidrig, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, verzichtet hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.1, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Die sich daraus ergebende Lücke ist durch analoge Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung zu schliessen. Demzufolge steht Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld von Fr. 500.- zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 6).

8.4.3. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines nebenamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen an verschiedenen Tagen während einiger Stunden vornehmen, allerdings nur schwerlich angemessen entlöhnen. Die infolgedessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Lücke in der Kostenverordnung ist vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahingehend zuschliessen, dass Arbeiten von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die nicht am Tag einer Einigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlung erbracht werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen sind, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.2, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4).

8.4.4. Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu bestimmende Entschädigung für die nebenrichterliche Tätigkeit der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission zuzüglich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und der auf den Taggeldern geschuldeten Staatsgebühr (Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung) hat die kostenpflichtige Partei zu tragen (Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung, Art. 20
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
Kostenverordnung und Art. 56 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
VESchK, vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5 und 13).

8.5. Laut dem im Recht liegenden Stundenrapport hat der Beigeladene für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Präsentation des Modells MIFLU II 2.5 Stunden, für deren Nachbearbeitung 0.5 Stunden, für die Lektüre und Diskussion des von der Aktuarin redigierten Urteilsentwurfs im Pilotfall A._______ 2.0 Stunden (1.0 + 1.0), für dessen Validierung mit Philippe Sormani 3.5 Stunden, für die Anpassung des Entscheides A._______ und das nachfolgende Telefonat mit der zuständigen Aktuarin insgesamt 8.5 Stunden, für diverse Schlussarbeiten 3 Stunden, für mehrere Telefonate mit der Aktuarin und C._______ in dieser Angelegenheit insgesamt 1.08 Stunden (0.25 Stunden + 0.33 Stunden + 0.50 Stunden), für die Präsentation des Modells ESchK, einschliesslich der hierfür erforderlichen Vorbereitungsarbeiten, 8.0 Stunden, für die Analyse der Beschwerde der Beschwerdeführerin und jener der Beschwerdegegnerin insgesamt 49 Stunden, für die Diskussion sowie Überarbeitung der Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 30 Stunden (8 + 8 + 8 4.0 + 1.5 Stunden) und schliesslich für die Lektüre der Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin 3 Stunden aufgewendet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass der Beigeladene diese insgesamt 110.58 Arbeitsstunden persönlich für die ESchK tätig war (0.5 + 2.0 + 0.5 + 1 + 1 + 12 + 3 + 0.25 + 0.33 + 0.50 + 6 + 2 + 49 + 8 + 8 + 8 + 3 + 4 + 1.5). Diese sind somit in dem im Stundenrapport angegebenen Umfang als ausgewiesen zu betrachten.

8.6. Welches Taggeld hierfür geschuldet ist, hängt - wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 8.4.2 hiervor) - unter anderem davon ab, ob der Beigeladene als selbständig oder unselbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Umschreibung der (un-)selbständigen Erwerbstätigkeit zu beurteilen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.3.3, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Danach ist derjenige grundsätzlich als unselbständig erwerbend zu qualifizieren, der von seinem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a). Demgegenüber gilt als selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle bzw. geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, BGE 115 V 170 E. 9a; Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder andere zutrifft, ist nach der gefestigten Rechtsprechung unter Zugrundelegung des formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115 Ib 42 E. 4b; Hans Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 7, je m.w.H.).

8.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stufte den Beigeladenen im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 ausgehend von dieser Definition als im Haupterwerb selbständig erwerbend ein (E. 8.2). Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 bestätigt (E. 7.3.4 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen.

8.6.2. Bei diesem Ergebnis hängt die Höhe der Entschädigung des Beigeladenen davon ab, ob er haupterwerblich einen technischen Beruf ausübt, mithin - wie sich Art. 7 Kostenverordnung ausdrückt - einem technischen Beruf angehört. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Berufsnomenklatur 2000 zu entscheiden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.3.6, A-3043/2011 vom 20. September 2012 E. 7.3.6, A-3045 vom 15. März 2012 E. 5.3.6). Diese unterscheidet zwischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufen, Berufen der Tierzucht (1), Produktionsberufen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus (4), Handels- und Verkehrsberufen (5), Berufen des Gastgewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6), Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben. Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen, technische Zeichenberufe, technische Fachkräfte und Maschinisten/ Maschinistinnen zugeordnet.

8.6.3. Weder die Erwerbstätigkeit als Dozent an der Universität Bern (Gruppe 8) noch jene als Einzelkaufmann (wohl Gruppe 7) und als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG (wohl Gruppe 7) zählen nach der Berufsnomenklatur 2000 zu den technischen Berufen (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 4.3.7, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.3). Wie hinsichtlich der vom Beigeladenen im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren sowie im anschliessenden Beschwerdeverfahren ausgeübten Funktion zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben, richten sich doch die Taggeldansätze nach der Erwerbstätigkeit(en), die ein Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission zusätzlich zu seiner nebenrichterlichen Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Tätigkeiten des Beigeladenen gehören, ungeachtet des von ihm im Jahr 1997 abgeschlossenen Nachdiplomkurses in angewandter Statistik, nicht zu den technischen Berufen. Für die zu beurteilenden Arbeiten kann der Beigeladene folglich ein Taggeld von Fr. 500.- bzw. einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 (Fr. 500.- : 8.5) beanspruchen.

8.7. Dass die fraglichen Arbeiten einen direkten Bezug zu einer Einigungs-, Schätzungs-, Instruktionsverhandlung oder andersartigen Kommissionsitzung aufweisen, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Sie sind daher mit einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 zu entschädigen. Demnach kann der Beigeladene für die in der angefochtenen Verfügung beurteilten Arbeiten eine Entschädigung von Fr. 6'526.80 (111.0 x Fr. 58.80) beanspruchen. Zuzüglich der darauf von der ESchK als Arbeitgeberin zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge von Fr. 401.40 (6.15 % x Fr. 6'526.80), der Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse in Höhe von Fr. 126.60 (1.94% x Fr. 6'526.80) sowie der Staatsgebühr von Fr. 652.70 (10% x Fr. 6'526.80) resultieren daraus - unter Ausklammerung eines allenfalls geschuldeten Beitrags an die berufliche Vorsorge - Verfahrenskosten von total Fr. 7'707.50 (Fr. 6'526.80 + Fr. 401.40 + Fr. 126.60 + Fr. 652.70).

8.8. Diese Kosten haben die Parteien des Schätzungsverfahrens jedoch nur zu tragen, wenn deren Erhebung weder gegen das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip verstösst (vgl. E. 7.3 hiervor).

8.8.1. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2637, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 4.2; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 6 f.). Dass die Vorinstanz die strittigen Verfahrenskosten in Verletzung dieses Grundsatzes erhoben hat, rügt die Beschwerdeführerin angesichts der gerichtsnotorisch angespannten Finanzlage der ESchK zu Recht nicht (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 5 und 7, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010).

8.8.2. Demzufolge bleibt die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen. Dieses konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Abgaberecht und verlangt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für die kostenpflichtige Partei hat, wobei ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ebenso zulässig ist, wie in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 52 E. 4a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2641, Hauser/Schweri/Ehrhard, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 7). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (wie z.B. Portos, Telefonkosten, Löhne und Mietzinsen) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Zudem kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörde hinzugerechnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 4.2).

8.8.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips in erster Linie die für die Mitwirkung des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 erhobenen Verfahrenskosten.

8.8.3.1 Die Begründung eines Entscheids hat grundsätzlich selbsterklärend zu sein. Sie bildet damit im Regelfall eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Beschwerde (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 324 N. 4). Nichts desto trotz kann es hilfreich sein, wenn eine Vorinstanz der Rechtsmittelbehörde nicht nur die Akten übermittelt, sondern sich zu den in den Beschwerdeschriften erhobenen Vorbringen äussert. Dies gilt für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen umso mehr, als diese hierfür im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht auf die Hilfe ihrer fachkundigen Mitglieder zurückgreifen können. Dass die ESchK im Verfahren A-2684/2010 ihre Stellungnahmen unter Mithilfe des fachkundigen Beigeladenen verfasst hat, ist deshalb zu begrüssen. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die Angemessenheit des hierfür getätigten Aufwandes.

8.8.3.2 Diesbezüglich steht aufgrund der Details zu den Rechnungen 019/2010, 024/2010 und 028/2010 fest, dass der damalige Präsident der ESchK, C._______, die Aktuarin, D._______, sowie der Beigeladene für das Verfassen der insgesamt 24 Seiten umfassenden Vernehmlassungen in den Verfahren A-2684/2010 und A-2800/2010, beide datierend vom 24. Juni 2010, insgesamt 102.5 Stunden aufgewendet haben (10 Stunden [C._______] + 11 Stunden [Aktuarin] + 81.5 Stunden [Beigeladener]). Hinsichtlich dessen Angemessenheit ist zu beachten, dass C._______ im Schätzungsverfahren A._______ als Instruktionsrichter und D._______ als Aktuarin tätig waren, während - wie bereits mehrfach festgehalten - unter der Leitung und Aufsicht des Beigeladenen das Modell ESchK entwickelt wurde, das dem Pilotfall A._______ zugrunde gelegt wurde. Die fraglichen Personen hatten demnach bereits Kenntnis von den sich im Fall A._______ stellenden Sach- und Rechtsfragen, als sie mit der Redaktion der Vernehmlassungen beauftragt wurden. Allerdings ist zu bedenken, dass es die Vorinstanz versäumt hat, den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Modell ESchK und den diesem zugrundeliegenden Berechnungsparametern zu äussern. Dies hatte zur Folge, dass sich die Diskussion über dessen Zuverlässigkeit und Validität grossteils ins Beschwerdeverfahren verlagert hat, weshalb der Aufwand für die Vernehmlassungen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin und jener der Beschwerdegegnerin grösser ausgefallen ist als im Normalfall. Während sich unter diesem Blickwinkel der von C._______ und D._______ getätigte Aufwand als angemessen erweist, erscheint jener des Beigeladenen übermässig. Dies umso mehr, als die EschK im Weiteren am 15. Oktober 2010 in einer zweiseitigen Duplik zu den eingereichten Beschwerden Stellung genommen, am 15. Dezember 2010 unter Ergänzung ihrer Ausführungen Beweismittel eingereicht und der Beigeladene das Modell ESchK ausserdem an der dreieinhalbstündigen Instruktionsverhandlung eingehend erläutert und zum von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Modell MIFLU II Stellung genommen hat. Jedenfalls bei dieser Ausgangslage erscheinen 81.5 Arbeitsstunden für die Mitwirkung an den beiden ersten, insgesamt gerade einmal 24 Seiten umfassenden Stellungnahmen der ESchK, die durch weitere Instruktionsmassnahmen ergänzt werden mussten, als übermässig. Der vom Beigeladenen getätigte Arbeitsaufwand ist unter diesen Umständen in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf 60 Stunden herabzusetzen, wodurch sich die Verfahrenskosten auf Fr. 4'178.55 reduzieren (Fr. 3'528.- [60.0 Stunden x 58.80] + Fr. 229.30 [6.5% x Fr. 3'528.-] + Fr. 68.45 [1.94% x Fr. 3'528.-] + Fr. 352.80 [10% x Fr. 3'528.-]).

8.8.4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten die Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt, ist anzumerken, dass die ESchK im Pilotfall A._______ erstmals ein den vom Bundesgericht in BGE 134 II 182 ff. formulierten Kriterien genügendes Bewertungsmodell zur Anwendung gebracht hat. Deshalb musste sie dessen Funktionsweise eingehend erläutern und sich mit alternativen Bewertungsmodellen auseinandersetzen. Zu diesem Zweck hat die ESchK sowohl bei der Urteilsfällung als auch bei der Urteilsredaktion den Beigeladenen konsultiert. Die hierfür vom fachkundigen Beigeladenen aufgewendeten 17.58 Arbeitsstunden stehen in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung, zumal ansonsten wohl der Arbeitsaufwand der ESchK sowie jener der Aktuarin und damit die dadurch verursachen Verfahrenskosten höher ausgefallen wären. Die daraus resultierenden Verfahrenskosten von Fr. 1'127.50 (Fr. 1'033.70 [17.58 x Fr. 58.80] + 63.50 [6.15% x Fr. 1'033.70] + Fr. 20.00 [1.94% x Fr. 1'033.70] + 10.30 [10% x Fr. 1'033.70]) sind folglich unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Präsentationskosten von Fr. 208.30 (Präsentation MIFLU II: Fr. 176.40 [3.0 x 58.80] + Fr. 10.85 [6.15% x 176.40] + Fr. 3.40 [1.94% x 176.40] + 17.65 [10% x 176.40]) bzw. Fr. 590.25 (Fr. 499.80 [8.5 Stunden x Fr. 58.80] + Fr. 30.75 [6.15% x Fr. 499.80] + Fr. 9.70 [1.94% x Fr. 499.80] + 50.00 [10% x Fr. 499.80]), wovon denn auch die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, ausgeht.

8.9. Die nach dem vorangehend Ausgeführten den Parteien des Schätzungsverfahrens A._______ zu überbindenden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'203.80 (Fr. 5'237.90 [89.08 x 58.80] + Fr. 340.50 [6.5% x Fr. 5'237.90] + Fr. 101.60 [1.94% x Fr. 5'237.90] + Fr. 523.80 [10% x Fr. 5'237.90]) hat jedoch die Beschwerdeführerin nur insoweit zu tragen, als diese nicht in Anwendung von Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind (vgl. dazu: E. 7.1 hiervor). Diese Frage wurde in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Urteil der ESchK vom 1. März 2010 rechtskräftig entschieden. Demgegenüber fehlt ein solcher Entscheid hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 angefallenen und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfahrenskosten (vgl. E. 7.2 hiervor). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin, worauf sie zu Recht hinweist, im Beschwerdeverfahren A-2684/ 2010 vor Bundesverwaltungsgericht weder rechtsmissbräuchliche noch offensichtlich übersetzte Forderungen gestellt hat. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin die gesamten in der angefochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten von Fr. 6'203.80 zu überbinden.

9.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorinstanz an sich die sachliche Zuständigkeit gefehlt hat, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. Ausserdem hat sie es versäumt, die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der nach dem 1. März 2010 entstandenen und in der angefochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten Parteistellung einzuräumen. Trotz dieser Verfahrensmängel ist jedoch unter den gegebenen Umständen auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu entscheiden. Die entsprechende Prüfung ergibt, dass die Beschwerdeführerin als kostenpflichtige Enteignerin für die vom Beigeladenen im Zeitraum von November 2009 bis Juni 2010 getätigten Arbeiten Verfahrenskosten von Fr. 6'203.80 zu tragen hat. Die gegen die angefochtene Kostenverfügung erhobene Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 6'203.80 zu reduzieren.

10.
Die Beschwerdeführerin trägt als Enteignerin ungeachtet des Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'500.- (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Ausserdem hat sie die Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin selbst kann als kostenpflichtige Enteignerin keine Parteientschädigung beanspruchen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung (Begleitschreiben vom 5. August 2010 sowie die Rechnung Nr. 028/2010 vom 4. August 2010) wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführerin schuldet für die vom Beigeladenen von November 2009 bis Juni 2010 geleistete Arbeit Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'203.80.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteienschädigung von Fr. 1'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 028/2010; Gerichtsurkunde)

- der Beigeladene (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6465/2010
Datum : 05. November 2012
Publiziert : 14. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Kosten des Enteignungsverfahrens


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VSchK: 5  18  20  56
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
WRG: 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46
1    Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2    Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3    Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4    Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
BGE Register
113-II-429 • 114-IB-112 • 115-IB-37 • 115-V-161 • 119-V-156 • 119-V-161 • 122-V-169 • 126-I-180 • 128-I-46 • 130-I-337 • 132-II-371 • 132-II-81 • 132-V-387 • 133-I-201 • 134-II-182 • 136-II-489 • 137-I-273 • 138-II-77
Weitere Urteile ab 2000
1C_100/2011 • 1C_102/2011 • 1C_224/2012 • 1C_542/2010 • 1C_544/2010 • 9C_891/2010 • I_232/03 • I_8/02 • U_152/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • vorinstanz • bundesgericht • frage • flughafen • enteigneter • selbständige erwerbstätigkeit • rechtsmittelbelehrung • honorar • gerichtsurkunde • sachverhalt • rechtsanwalt • postfach • wiese • stelle • sachliche zuständigkeit • beweismittel • tag • sprache
... Alle anzeigen
BVGE
2010/53
BVGer
A-2144/2011 • A-2684/2010 • A-2800/2010 • A-2848/2011 • A-3035/2010 • A-3043/2011 • A-3043/2012 • A-3045/2011 • A-5112/2011 • A-5998/2010 • A-6465/2010 • A-6471/2010 • C-2687/2006