Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-559/2011

Urteil vom 1. November 2011

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel,

vertreten durch Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Ausfuhrveranlagung; Begriff des "Bestimmungslands".

Sachverhalt:

A.
Am 9. Dezember 2008 erkundigte sich die X._______ bei der Zollstelle Basel-Dreirosen, ob es möglich sei, eine Sendung zur Ausfuhr zu veranlagen und diese anschliessend in das offene Zolllager in Basel zu überführen. Die Zollstelle Basel-Dreirosen erklärte u.a., das Bestimmungsland müsse zur Zeit der Ausfuhrzollanmeldung zwingend bekannt sein. Die Zollstelle Basel-Dreirosen sprach sich in der Folge mit der Zollkreisdirektion Basel über den Sachverhalt ab.

Am 11. Dezember 2008 informierte sich die Y._______ bei der Zollstelle Bern über die Einlagerung von zur Ausfuhr veranlagtem Vollmilchpulver in das offene Zolllager Roggwil. Die Zollstelle Bern orientierte die Zollkreisdirektion Basel ebenfalls.

Da von zwei verschiedenen Zollstellen gleichlautende Anfragen gestellt worden waren, setzte sich die Zollkreisdirektion Basel mit der Oberzolldirektion (OZD) in Verbindung. Diese vertrat die Meinung, die Voraussetzungen für das Zollverfahren seien nicht erfüllt, da das Bestimmungsland, in welches das Vollmilchpulver ausgeführt werden sollte, nicht bekannt sei.

B.
Am 19. Dezember 2008 übermittelte die Y._______ der Zollstelle Bern per E-Mail eine Ausfuhrzollanmeldung, welche auf 356'260 kg brutto (bzw. 350'650 kg netto) Vollmilchpulver der Zolltarifnummer 0402.2111 lautete. Exporteurin war die A._______, Empfängerin die B._______ in Wien. Als Bestimmungsland wurde Singapur angegeben, beigefügt war eine auf die B._______ ausgestellte Proforma-Rechnung. Auf Nachfrage der Zollstelle Bern, weshalb eine Proforma-Rechnung ausgestellt worden sei, sandte die Y._______ eine Rechnung ohne "Proforma"-Vermerk. Gleichentags leitete die X._______ eine Ausfuhrzollanmeldung der A._______ über 645'846 kg brutto (bzw. 635'675 kg netto) Vollmilchpulver der Zolltarifnummer 0402.2111 inkl. einer ebenfalls auf die B._______ ausgestellten Proforma-Rechnung an die Zollstelle Basel-Dreirosen weiter.

Mit E-Mail vom 23. Dezember 2008 erläuterte die A._______ auf Nachfrage die Begründung für den Export und übermittelte eine "Purchase Confirmation" zwischen ihr und der B._______ als Kaufbestätigung. Nach Rücksprache mit der OZD entschied sowohl die Zollstelle Basel-Dreirosen als auch die Zollstelle Bern mit Verfügungen vom 29. Dezember 2008, die Ausfuhrveranlagung gegenüber der A._______ werde verweigert.

C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erhob die A._______ bei der OZD Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 29. Dezember 2008. Am 3. März 2009 übermittelte die OZD die Beschwerden der A._______ an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) erfüllt.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden parallelen Beschwerdeverfahren. Mit Urteil A 1434/2009 und A-1435/2009 vom 19. Juli 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies diese an die Zollkreisdirektion Basel. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei für die Behandlung der Beschwerde funktionell nicht zuständig.

D.
Am 30. November 2010 wies die Zollkreisdirektion Basel die Beschwerde ab und auferlegte der A._______ Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Art. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14; nachfolgend: Aussenhandelsstatistikverordnung) sei die Zollverwaltung verpflichtet, eine Aussenhandelsstatistik zu erstellen. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung sei in der Ausfuhrzollanmeldung unter anderem zwingend das Bestimmungsland anzugeben. Vorliegend sei das Bestimmungsland nicht bekannt gewesen und deshalb die Ausfuhrveranlagung zu Recht verweigert worden. Im Weiteren sei das Vollmilchpulver zum Zeitpunkt der Einreichung der Zollanmeldung noch gar nicht ins Ausland verkauft gewesen. Im Übrigen trage die A._______ die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Ausfuhrverfahren. Einen für Zwecke des Zollrechts genügenden Beweis für die Absicht, das Vollmilchpulver aus dem Zollgebiet zu verbringen, habe die A._______ nicht erbracht.

E.
Gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel liess die A._______ (Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Sie stellte folgende Rechtsbegehren "(1) Die Verfügungen der Zollstelle Bern und der Zollstelle Basel-Dreirosen gegen A._______ betreffend Verweigerung der Ausfuhrveranlagung auf offenes Zollager vom 29. Dezember 2008 seien aufzuheben. (2) Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend auf den 19. Dezember 2008 die Ausfuhrveranlagung mit Ausfuhrzollanmeldung 11.030 für 665'000 kg Vollmilchpulver zu erteilen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen".

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die mit der Beschwerde beantragte Erteilung der Ausfuhrveranlagung bilde die Voraussetzung für die Auszahlung der Ausfuhrbeihilfen gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, AS 1999 1226). Es gehe vorliegend um Beiträge des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in der Höhe von Fr. 509'124.--. Sie habe sich im 4. Quartal 2008 bereit erklärt, zusätzlich 2'000 Tonnen Vollmilchpulver auf den Weltmarkt zu exportieren, um den Schweizer Milchmarkt zu entlasten. Dies sei aber nur unter Berücksichtigung der Bundesbeihilfen und einer zusätzlichen Stützung durch die Schweizer Milchproduzenten überhaupt möglich gewesen. Aufgrund der stark gefallenen Vollmilchpulverpreise habe sie bis anfangs Dezember 2008 aber dennoch erst ca. 1'000 Tonnen des fraglichen Pulvers verkaufen können. Mitte Dezember 2008 habe sie sich zudem mit der B._______ über den Verkauf von 986'325 kg (netto) Vollmilchpulver geeinigt. Aus ihrer Sicht habe es sich um ein normales Exportgeschäft gehandelt. Von Seiten der Zollbehörden habe indessen von Anfang an ein grosses Misstrauen bestanden. Sie habe den Zollbehörden sowohl die Handelsrechnung an die B._______ als auch die Ausfuhrzollanmeldung mit Bestimmungsland Singapur sowie den rechtsgültig unterzeichneten Kaufvertrag eingereicht. Trotzdem hätten die Zollbehörden die Ausfuhrveranlagung abgelehnt. Effektiv habe sie der B._______ schliesslich nur 665'000 kg geliefert. Den Rest habe sie aufgrund der fehlenden Beihilfen im Inland absetzen müssen. Sie habe bei der Ausfuhrzollanmeldung ein Bestimmungsland angegeben. Gerade beim Export von Milchpulver liesse sich die endgültige Destination der Ware jedoch nie mit hundertprozentiger Sicherheit voraussagen, weil es bei den Händlern vielfach zu einem Weiterexport in andere Länder komme. Im Übrigen sei der Nachweis des Bestimmungslands für die Erteilung der Ausfuhrveranlagung nicht vorgeschrieben.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei es im Wesentlichen darum gegangen, für das in Frage stehende Milchpulver gestützt auf Art. 12 der Milchpreisstützungsverordnung Ausfuhrbeihilfen zu erhalten. Diese Beihilfen seien nur noch bis Ende 2008 ausgerichtet worden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Ausfuhrzollanmeldung habe das endgültige Bestimmungsland des Milchpulvers keineswegs festgestanden. Die Voraussetzungen für eine definitive Ausfuhr bzw. Einlagerung in ein offenes Zolllager seien deshalb nicht gegeben gewesen. Die Rückweisung der Ausfuhrzollanmeldung sei daher zurecht erfolgt.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sofern sie nicht erstinstanzlich sind (Art. 116 Abs. 1bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die gegen einen Entscheid der Zollkreisdirektion als Rechtsmittelinstanz gerichtet ist, zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 1.1, A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Dem Gesagten zufolge bildet vorliegend einzig der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 30. November 2010 das Anfechtungsobjekt. Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der Zollstelle Bern und der Zollstelle Basel-Dreirosen vom 29. Dezember 2008 seien aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1819/2011 vom 29. August 2011 E. 1.3, A 5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A 2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2).

2.

2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG, "Zollpflicht"). Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
und b ZG). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG, "Zollfreie Ware"). Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 5 Ausfuhrtarif - 1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
1    Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2    Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3    Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4    Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
ZTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.1).

2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG i.V.m. Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige Zollanmeldung - ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählen u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG), das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. f
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG sind Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland verbracht werden sollen, zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Nach Art. 61 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG werden im Ausfuhrverfahren allfällige Zollabgaben veranlagt (Bst. a). Zudem ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzten (Bst. b) und die anmeldepflichtige Person muss erklären, die Ausfuhr der Waren unterliege keinem Verbot und keiner Beschränkung (Bst. c). Im Übrigen werden im Ausfuhrverfahren die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Bst. d). Gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG gilt das Ausfuhrverfahren als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss im Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, kann es widerrufen werden (Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG).

2.3.2. Charakteristisch für das Ausfuhrverfahren ist die endgültige Warenausfuhr und das dauerhafte Verbleiben der Waren im Zollausland. Bei der Veranlagung von Waren im Ausfuhrverfahren sind grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie bei der Einfuhr zu beachten. Der Hauptzweck des Ausfuhrverfahrens ist die Überwachung des Warenverkehrs beim Verlassen des Zollinlands (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 756). Diese Überwachung wird aufgrund der vollständigen Beseitigung aller Ausfuhrzölle reduziert auf die Beachtung von Beschränkungen, Verboten und der anzuwendenden handelspolitischen Massnahmen (Simeon L. Probst, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Art. 61 Rz. 1 f.). Die schwergewichtige Bedeutung des Ausfuhrverfahrens liegt bei der Anwendung nichtzollrechtlicher Erlasse, wobei diese sogar fiskalischer Art sein können, wie etwa die Prüfung des Anspruchs auf Ausfuhrbeiträge (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 636). Die Anwendung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes im Ausfuhrverfahren bestimmen deshalb massgeblich den Inhalt und Umfang der Veranlagungs- und Prüfungstätigkeit der Zollverwaltung (Probst, a.a.O., Art. 61
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
Rz. 17).

2.3.3. Ein nichtzollrechtlicher Erlass, der gemäss 61 Abs. 2 Bst. d ZG im Ausfuhrverfahren anzuwenden ist, stellt die Aussenhandelsstatistikverordnung dar. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Aussenhandelsstatistikverordnung ist in der Ausfuhrzollanmeldung u.a. das Bestimmungsland anzugeben. Dabei gilt nach Abs. 3 des genannten Artikels als Bestimmungsland das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll. Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik kann die Zollverwaltung die anmeldepflichtigen Personen zur Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung der Zollanmeldungen anhalten. Sie kann von den anmeldepflichtigen Personen sowie den Empfängern, Importeuren und Exporteuren alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen nehmen (Art. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
der Aussenhandelsstatistikverordnung).

2.3.4. Nach Art. 53 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren in offenen Zolllagern gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Bereits anlässlich der Ausfuhrveranlagung müssen sämtliche relevanten Daten in der Zollanmeldung vorhanden sein. Solcher Art eingelagerte "inländische" Waren verlieren den Status als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Sinn und Zweck einer solchen Zolllagerung ist es, die Befreiung von internen Abgaben oder die Erstattung von Abgaben oder Ausfuhrbeiträgen zu bewirken (Arpagaus, a.a.O., Rz. 804). Es gilt eine Ausfuhrfrist von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung für die Überführung in das offene Zolllager (Art. 53 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
zweiter Satz ZG i.V.m. Art. 157
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
erster Satz der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Somit können zur Ausfuhr veranlagte Waren höchstens sechs Monate abzüglich der Zeit, die für die Verbringung aus dem Zollgebiet benötigt wird, in einem offenen Zolllager gelagert werden (Reginald Derks, in Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
Rz. 2).

3.

3.1. Gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Diese Bestimmung steht einer Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen auf Verfassungskonformität hin nicht entgegen, statuiert jedoch eine Anwendung des Bundesgesetzes selbst bei festgestellter Verletzung der Verfassung (anstatt vieler BGE 131 II 562 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2; Yvo Hangartner, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 190 N. 8).

3.2. Delegiert ein Bundesgesetz Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, so werden auch die gesetzlich statuierten Delegationsnormen selbst vom Anwendungsbereich von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV erfasst (BGE 131 II 562 E. 3.2). Die aufgrund der Gesetzesdelegation erlassene Verordnung des Bundesrates (sog. unselbständige Verordnung, vgl. anstatt vieler Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1869) kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung einer darauf gestützten Verfügung vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden (konkrete Normenkontrolle, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Gegenstand der Gesetzmässigkeitsprüfung bildet dabei die Frage, ob sich der Bundesrat an die Grenze der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ergibt sich, dass die in Frage stehende Verordnungsbestimmung gesetzmässig ist, ist weiter deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Abweichen von der Verfassung sei in der massgeblichen Gesetzesvorschrift begründet (BGE 128 IV 177 E. 2.1). Soweit der Bundesrat somit nicht durch das Gesetz ermächtigt worden ist, von der Verfassung abzuweichen, bzw. das Verordnungsrecht nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt das Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (BGE 131 II 13 E. 6.1, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2).

Räumt das Gesetz dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein, ist dieser für das Gericht verbindlich; es darf sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- und verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2). Im Rahmen dieser Überprüfung ist insbesondere zu beurteilen, ob die Verordnungsbestimmung sich auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der Verordnungsbestimmungen trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 130 I 26 E. 2.2.1). Die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch den Verordnungsgeber unterliegt jedoch insbesondere dann der gerichtlichen Kontrolle, wenn Eingriffe in die Rechtsstellung des Bürgers vorliegen; diesfalls kommt den Behörden kein oder nur ein geringer Ermessensspielraum zu (BGE 107 Ib 243 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2, A 5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 6.3).

3.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ist ein Grundprinzip des Verwaltungsrechts mit Verfassungsrang. Er hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 583 ff.). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Verwaltungsmassnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 132 I 49 E. 7.2, 130 I 16 E. 5, 128 II 292 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 1.5, A-1697/2006 vom 23. Januar 2009 E. 6.1.2).

4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (zur Gleichwertigkeit: Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, er gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III 373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] Peter Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 682 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 3).

5.

Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2008 350'650 kg sowie 635'675 kg netto (insgesamt somit 986'325 kg netto) Vollmilchpulver zur Ausfuhr an, um dieses anschliessend in ein offenes Zolllager zu überführen. Die EZV verweigerte jedoch die Ausfuhrveranlagung im Wesentlichen mit der Begründung, im Zeitpunkt der Einreichung der Ausfuhrzollanmeldungen habe das endgültige Bestimmungsland der Waren nicht festgestanden. Die formellen Voraussetzungen für eine Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren seien deshalb nicht erfüllt. In der Folge konnte die Beschwerdeführerin - nach ihren eigenen Angaben - keine Ausfuhrbeihilfen nach der Milchpreisstützungsverordnung mehr geltend machen, da solche nur noch für Ausfuhren bis Ende 2008 ausgerichtet worden seien. Im Streit liegt, ob die EZV die Ausfuhrveranlagung Ende 2008 zu Recht verweigert hat. Nicht zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen nach der Milchpreisstützungsverordnung hat.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdeführerin hat bei den am 19. Dezember 2008 eingereichten zwei Ausfuhrzollanmeldungen für insgesamt 986'325 kg Vollmilchpulver als Empfängerin die B._______ mit Adresse in Wien und als Bestimmungsland Singapur angegeben. Zum Nachweis dieser Angaben reichte die Beschwerdeführerin der EZV folgende Unterlagen ein:

- Zwei Proforma-Rechnungen an die B._______ vom 19. Dezember 2008 über 350'650 kg und 635'675 kg. Als Empfängerin der Waren war die B._______ angegeben (Beschwerdebeilage Nr. 13a und 13b).

- Eine "definitive" Rechnung an die B._______ vom 19. Dezember 2008 über 350'650 kg. Als Empfängerin der Waren war die B._______ angegeben (Beschwerdebeilage Nr. 15).

- Eine Kaufbestätigung ("Purchase Confirmation") der B._______ vom 19. Dezember 2008. Darin bestätigte diese, sie habe von der Beschwerdeführerin 986'325 kg Vollmilchpulver gekauft. Die Lieferung fände im Januar und Februar 2009 ab den offenen Zolllagern Roggwil und Basel statt. Das endgültige Bestimmungsland ("final destination") sei voraussichtlich ("presumably") Singapur (Beschwerdebeilage Nr. 20).

Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 23. Dezember 2008 der EZV dar, die B._______ nehme das Vollmilchpulver zwar definitiv ab, führe aber bezüglich der Weitervermarktung noch Verhandlungen. Das Vollmilchpulver werde "aller Voraussicht nach" nach Singapur gehen. Die Ware werde definitiv exportiert und ein Verbleib bzw. eine Vermarktung in der Schweiz sei ausgeschlossen. Im E-Mail vom 29. Dezember 2008 an die EZV führte die Beschwerdeführerin zudem aus, beim Verkauf an Handelsfirmen sei zum Zeitpunkt der Ausfuhr das Bestimmungsland vielfach nicht bekannt.

5.1.2. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldung das (endgültige) Bestimmungsland nicht mit Gewissheit angeben konnte. Es stellt sich die Frage, ob dies einen Grund zur Verweigerung der Ausfuhrveranlagung darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung voraussetzt, das Bestimmungsland müsse bei der Ausfuhrzollanmeldung mit Gewissheit angegeben werden können. Dafür ist Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung auszulegen (E. 5.2). Erst wenn der Sinngehalt dieser Norm ermittelt ist, kann sie anschliessend auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (E. 5.3).

5.2.

5.2.1. Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung ist vom Wortlaut auszugehen (E. 4). Die genannte Norm hält in allen drei Amtssprachen inhaltlich identisch fest, als Bestimmungsland gelte das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll (bzw. "est réputé pays de destination le pays dans lequel la marchandise est censée être utilisée, transformée, perfectionnée ou travaillée de quelque autre manière" resp. "è reputato Paese di destinazione il Paese nel quale la merce è utilizzata, trasformata, perfezionata o lavorata in altro modo"). Die Norm definiert das Bestimmungsland demnach nicht als Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck etc. zugeführt "wird", sondern "werden soll". Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung setzt deshalb nicht voraus, dass bei der Angabe des Bestimmungslands in der Ausfuhrzollanmeldung Gewissheit besteht, die Ware werde in diesem Land ihre Bestimmung finden. Nach dem Wortlaut reicht es aus, wenn davon ausgegangen werden kann, im angegebenen Land werde die Ware voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt, verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob triftige Gründe für die Annahme bestehen, die aufgezeigte grammatikalische Auslegung gebe nicht den wahren Sinn der Norm wieder (E. 4).

5.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Aussenhandelsstatistikverordnung hat die Statistik des Aussenhandels u.a. den Zweck, Auskunft über die Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern zu geben. Aus statistischer Sicht wäre es grundsätzlich zweckmässig, das Bestimmungsland der Waren bereits bei der Zollanmeldung definitiv und endgültig zu kennen. Die teleologische Auslegung spricht deshalb insoweit für die Ansicht der EZV, das Bestimmungsland müsse bereits zu diesem Zeitpunkt definitiv angegeben werden können.

5.2.3. Bei der Erhebung der Statistikdaten ist aber das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang und fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sowie für den Betroffenen zumutbar sind (E. 3.3). Dies kommt vorliegend auch in der Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (Bundesstatistikgesetz, SR 431.01) zum Ausdruck, mit welcher der Bundesrat ermächtigt wird, die "erforderlichen" Erhebungen anzuordnen (vgl. unten E. 5.3.1). Der angestrebte Zweck der Aussenhandelsstatistik, Auskunft über die Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern zu geben, rechtfertigt indessen nicht, vom Exporteur mit Bezug auf die Angabe des Bestimmungslands in der Zollanmeldung Gewissheit zu fordern und in der Folge die Ausfuhr zu verweigern, wenn er diese nicht hat. Eine solche Forderung wäre für den Exporteur nicht zumutbar. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil dieser zwar nach Art. 4 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung die Ausfuhrzollanmeldung auszustellen hat, es aber nicht in seinem Einflussbereich liegt, ob der (ausländische) Importeur die Ware in ein Drittland weiterexportiert. Der Exporteur kann deshalb auch nicht dafür verantwortlich sein, das von ihm nach bestem Wissen angegebene Bestimmungsland werde vom (ausländischen) Abnehmer eingehalten. Vom Exporteur kann folglich nur verlangt werden, dass er das Bestimmungsland angibt, von dem er im Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldung annehmen kann, die Waren würden dort voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt bzw. be- oder verarbeitet. Dies entspricht inhaltlich dem Resultat der oben aufgezeigten grammatikalischen Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung.

Im Übrigen bestünde wohl auch die Möglichkeit, das Bestimmungsland bei der Erhebung der Aussenhandelsstatistik ohne grösseren Aufwand im Nachhinein zu berichtigen. Insoweit ist fraglich, ob die von der EZV verlangte definitive und endgültige Angabe des Bestimmungslands im Zeitpunkt der Zollanmeldung überhaupt erforderlich ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die Forderung der EZV für den Exporteur - wie ausgeführt - ohnehin nicht zumutbar ist und bereits deshalb gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstösst (vgl. E. 3.3).

Die von der EZV vertretene Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung würde demnach gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen. Dies im Gegensatz zum Ergebnis der oben dargelegten grammatikalischen Auslegung. Die Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung bestätigt damit die grammatikalische Auslegung (vgl. E. 4 in fine).

5.2.4. Im Weiteren enthält das Zollrecht der EU eine Definition des Bestimmungslands, die der aufgezeigten grammatikalische Auslegung im Ergebnis inhaltlich weitgehend entspricht. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (nachfolgend: EU-Verordnung) legt fest, bei der Ausfuhr sei in den Angaben über das letzte bekannte Bestimmungsland "das letzte Drittland anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder die zollrechtliche Bestimmung bekannt ist, dass die Waren an es geliefert werden sollen". Auch diese Definition des Bestimmungslands berücksichtigt den Umstand, dass der Exporteur bei der Ausfuhrzollanmeldung nur das ihm - bekannte - voraussichtliche Bestimmungsland angeben kann. Es wird auch hier nicht vorausgesetzt, dass der Exporteur das endgültige Bestimmungsland mit Gewissheit nennen kann. Entsprechend hält auch das Merkblatt zum Einheitspapier der EU vom 16. Dezember 2008 (Dok.-Nr. 2008/0721281; Beschwerdebeilage Nr. 24) unter Feld 17 fest, als Bestimmungsland sei stets das Land anzugeben, "in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen". Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin enthält indessen das Merkblatt zur Verwendung der Vordrucke des Einheitspapiers, das als Anlage Nr. 3 Bestandteil des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (SR 0.631.242.03) ist und auf den Warenverkehr zwischen der EU und den EFTA-Ländern zur Anwendung kommt, diese Definition nicht.

Zu beachten ist, dass die Aussenhandelsstatistikverordnung u.a. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81; nachfolgend: Statistik-Abkommen) ausführt. Der Ingress der Aussenhandelsstatistikverordnung nimmt denn auch explizit auf dieses Abkommen Bezug. Art. 2 des Statistik-Abkommens legt fest, die in dessen Anhang A aufgeführten Rechtsakte seien in der durch dieses Abkommen angepassten Fassung für die Vertragsparteien verbindlich. Im Anhang A wird u.a. die genannte EU-Verordnung erwähnt. In der Folge ist die oben erwähnte Definition des "Bestimmungslands" gemäss Art. 7 Abs. 3 der EU-Verordnung ab dem 1. Januar 2012 für die Schweiz verbindlich, denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die Schweiz die EU-Verordnung umzusetzen (vgl. Anhang A des Statistik-Abkommens). Auch wenn diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall zeitlich noch nicht zur Anwendung gelangt, stützt sie dennoch die oben aufgezeigte grammatikalische Auslegung. Dies gilt umso mehr, als dass die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende neue Aussenhandelsstatistikverordnung (Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels, AS 2011 4731) in Art. 10 Abs. 4 den identischen Wortlaut aufweist, wie der zur Zeit gültige und einschlägige Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung.

5.2.5. Es kann festgehalten werden, dass keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung führt demnach zu folgendem Ergebnis: Der Exporteur hat in der Ausfuhrzollanmeldung als Bestimmungsland dasjenige Land anzugeben, von dem er ausgeht, die Waren würden dort voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt oder verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden.

5.3. Nachdem die Auslegung feststeht, kann die Regelung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung, die eine unselbständige Verordnung darstellt, vom Bundesverwaltungsgericht (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden (E. 3.2).

5.3.1. Die gesetzliche Grundlage der Aussenhandelsstatistikverordnung bildet einerseits Art. 8
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 8 - Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
ZTG, der besagt, über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze werde eine Statistik geführt. Andererseits ermächtigt Art. 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes den Bundesrat, die erforderlichen Erhebungen anzuordnen. Aufgrund dieser Delegation in einem formellen Gesetz konnte der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur Erstellung einer Aussenhandelsstatistik erlassen. Die genannte Delegationsnorm räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum (Anordnung der "erforderlichen Erhebungen") für die Regelung auf Verordnungsstufe ein. Dieser ist nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es hat sich bei der vorfrageweisen Prüfung demnach darauf zu beschränken, ob die betreffende Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. E. 3.2).

5.3.2. Bei der Regelung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung hat der Bundesrat den von der Delegationsnorm vorgegebenen (weiten) Rahmen offensichtlich eingehalten. Im Weiteren stützt sich die Regelung auf ernsthafte Gründe, da die Erhebung der Bestimmungsländer für eine Aussenhandelsstatistik sinnvoll ist. Im Weiteren hat der Verordnungsgeber insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten (vgl. E. 5.2.3). Die Verordnungsbestimmung erweist sich demnach als gesetzes- und verfassungsmässig.

6.

6.1. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung in der Ausfuhrzollanmeldung als Bestimmungsland dasjenige Land anzugeben, von dem sie ausgehen konnte, das Vollmilchpulver werde dort voraussichtlich verzehrt, verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet. Dies hat die Beschwerdeführerin getan. Sie hat als Bestimmungsland aus dieser Optik zutreffenderweise "Singapur" genannt, da sie davon ausging, das Vollmilchpulver werde voraussichtlich dort seiner Bestimmung zugeführt. Wie oben dargelegt, kann von der Beschwerdeführerin keine Gewissheit hinsichtlich der Angabe des Bestimmungslands verlangt werden. Es ist deshalb auch nicht schädlich, wenn in der von ihr eingereichten Kaufbestätigung Singapur bloss als voraussichtliches ("presumably") Bestimmungsland bezeichnet wird (vgl. E. 5.1). Entgegen der Ansicht der EZV stellt es im Übrigen keinen Widerspruch dar, dass die Beschwerdeführerin in der Ausfuhrzollanmeldung die B._______ mit Sitz in Österreich als Empfängerin und als Bestimmungsland Singapur angegeben hat. Bei der B._______ handelt es sich unbestrittenermassen um eine internationale Handelsfirma. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die B._______ habe das Vollmilchpulver in Empfang nehmen und allenfalls einlagern wollen, um es anschliessend nach Singapur weiter zu exportieren, sind deshalb durchaus glaubhaft. Ob die Beschwerdeführerin zudem - wie von der EZV dargelegt - in einer ersten Phase bei der telefonischen Auskunftseinholung als Bestimmungsland noch "ein Land in Afrika" angegeben hat, kann offen bleiben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, die spätere Angabe von Singapur habe nicht den Tatsachen entsprochen.

6.2. Die Beschwerdeführerin hat die Ausfuhrzollanmeldungen demnach korrekt ausgefüllt und mit den eingereichten Dokumenten (E. 5.1.1) in genügender Weise belegt. Insbesondere weist die Kaufbestätigung der B._______ vom 19. Dezember 2008 den Kauf von 986'325 kg Vollmilchpulver einwandfrei nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen keinen Anlass, an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln. Im Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldungen stand fest, dass die Waren - nach der Einlagerung in ein offenes Zolllager und innert der 6-monatigen Ausfuhrfrist gemäss Art. 157
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
ZV (vgl. E. 2.3.4 und die Kaufbestätigung der B._______ vom 19. Dezember 2008, welche die Ausfuhr im Januar und Februar 2009 vorsieht) - endgültig aus der Schweiz ausgeführt werden und dauerhaft im Zollausland verbleiben sollten (E. 2.3.2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztlich nicht die gesamte Menge von 986'325 kg, sondern nur 665'000 kg exportiert hat, spricht - entgegen der Meinung der EZV - nicht gegen die Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags mit der B._______. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführt, musste sie den ursprünglichen Vertrag mit der B._______ aufgrund der bestehenden guten Geschäftsbeziehungen nicht (vollumfänglich) erfüllen, da sie keine Ausfuhrbeihilfen erhalten hatte. Dies bestätigte die B._______ in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2009 (Beschwerdebeilage Nr. 26). Im Übrigen war die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, das Vollmilchpulver - nach dem Verkauf an die B._______ - bis zur Ausfuhr in ein offenes Zolllager einzulagern, um per Ende 2008 noch in den Genuss der Ausfuhrbeihilfen kommen zu können, legitim und rechtmässig (vgl. E. 2.3.4).

6.3. Die EZV hätte demnach den Ausfuhrzollanmeldungen der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2008 stattgeben und die Ausfuhrveranlagung vornehmen müssen. Der Beschwerdeantrag Nr. 2 ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 19. Dezember 2008 die Ausfuhrveranlagung für die tatsächlich exportierte Menge Vollmilchpulver, in der Höhe von unbestrittenermassen 665'000 kg, zu erteilen.

6.4. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise, insbesondere auf die Befragung von Zeugen, ohne weiteres verzichtet werden.

7.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000.-- festgelegt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Nichteintreten auf den Beschwerdeantrag Nr. 1 rechtfertigt keine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen, inklusive Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 4.2). Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote eingereicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten auf Fr. 20'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist. Im Weiteren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 30. November 2010 wird aufgehoben. Die Ausfuhrveranlagung für 665'000 kg Vollmilchpulver gilt rückwirkend auf den 19. Dezember 2008 als erteilt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- auszurichten und den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-559/2011
Datum : 01. November 2011
Publiziert : 11. November 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Verweigerung der Ausfuhrveranlagung auf Zolllager


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
53 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
PublG: 14
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
VGG: 33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
12 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
47 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
53 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
61 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 5 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 5 Ausfuhrtarif - 1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
1    Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2    Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3    Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4    Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
8
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 8 - Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
ZV: 157
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
BGE Register
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Weitere Urteile ab 2000
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BVGE
2007/41
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AS
AS 2011/4731 • AS 1999/1226
BBl
2004/636
EU Verordnung
113/2010