Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5558/2013

Urteil vom 4. April 2014

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______,...,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Veranlagung von Hosen).

Sachverhalt:

A.
Die von der X._______ AG (nachfolgend: X._______) beauftragte Speditionsfirma Z._______ AG meldete am 11. Mai 2012 gestützt auf die Verzollungsinstruktion der X._______ vom 25. April 2012 der Zollstelle Embrach im Verfahren e-dec unter der Einfuhrzollanmeldung ***1 Beach Shorts, Eigenmasse 1'000 kg, Rohmasse 1'008 kg, statistischer Wert Fr. 20'104.--, Tarifnummer 6112.3100, Ansatz Fr. 426.--/q an. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Nach der Beschau beanstandete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer und nahm die Einfuhrveranlagung (provisorisch) nach dem statistischen Wert Fr. 20'517.--, Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q vor. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen bestätigte die Einreihung der Zollstelle Embrach durch Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2012. Die X._______ reichte dagegen am 9. Juli 2012 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) ein, die sie am 23. August 2012 jedoch wieder zurückzog.

Eine durch die Zollkreisdirektion Basel vorgenommene Überprüfung von Einfuhrveranlagungen solcher Hosen ergab, dass diese Artikel bereits mit der Verfügung ***2 vom 18. April 2011 nach der Tarifnummer 6112.3100 veranlagt worden waren. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete deswegen am 27. November 2012 eine Zollstrafuntersuchung gegen die X._______ wegen Erteilung von falschen Verzollungsinstruktionen zur Einfuhrveranlagung ***1.

B.
Am 29. Januar 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel in der gleichen Sache eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______, einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der X._______. Am 19. März 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel gegen A._______ ein Schlussprotokoll, in dem festgehalten wurde, er habe eine falsche Verzollungsinstruktion erteilt; die Einreihung hätte richtig auf Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q lauten sollen, was zu einer Differenz des Zollbetrages von Fr. 1'334.50 führte. Obwohl er auf Grund einer Tarifauskunft vom 27. April 2010 um diesen Umstand gewusst habe, habe er es unterlassen, die Veranlagungsverfügung ***3 vom 16. März 2011 berichtigen zu lassen. Da A._______ mit dem Schlussprotokoll nicht einverstanden war, erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. April 2013 eine Feststellungsverfügung, wonach zwei Sendungen mit den nicht korrekten Tarifnummern 6112.3100 bzw. 6211.1190 veranlagt worden seien. Die Sendungen wären zum Zeitpunkt der Abgabe der Abfertigungsanträge (e-dec) Nr. ***1 und ***3 nach der Tarifnummer 6204.6300 zollpflichtig gewesen. A._______ erhob am 27. Mai 2013 gegen die Feststellungsverfügung bei der OZD Beschwerde. Die OZD wies die Beschwerde am 2. September 2013 ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.--.

C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 2. September 2013 am 1. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Kosten und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Einreihung der fraglichen Hosen im Sinn der gerichtlichen Erwägungen neu vorzunehmen, da sie in der Tarifnummer 6211.11 eingereiht werden müssten.

D.
Die OZD nahm am 15. November 2013 zu einzelnen Punkten in der Beschwerde Stellung und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 2. September 2013.

E.
Soweit entscheidrelevant wird das Gericht in den Erwägungen auf die Eingaben der Parteien zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 144 und 1133 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 817/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2, A 469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632 ff.). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er-lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).

2.2

2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.2, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).

2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 auch zum Folgenden, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einreihung durch die zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Übereinkommens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4).

3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Hosen unter die Tarifnummer 6204.6300 (so die OZD) oder unter die Tarifnummer 6211.11 (so der Beschwerdeführer) einzureihen sind. Zu letzterer Tarifnummer ist festzuhalten, dass der schweizerische Gebrauchstarif (E. 2.1.2) weiter die Unterscheidung zwischen pflanzlichen Spinnstoffen und anderen Spinnstoffen vornimmt. Erstere fallen unter die Tarifnummer 6211.1110, letztere unter die Nummer 6211.1190. Vorliegend kommt nur letztere Tarifnummer in Frage, weil die Hose gemäss der Angabe auf der Etikette zu 100 % aus Polyester und damit klar nicht aus einem pflanzlichen Spinnstoff besteht.

Nicht mehr zur Diskussion steht die Tarifnummer 6112.3100, denn der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile der Auffassung der OZD angeschlossen, dass die Hosen weder gewirkt noch gestrickt sind, was für die Einreihung unter die Tarifnummer 6112.3100 erforderlich wäre.

Die Parteien sind sich einig, dass die Hosen in den Abschnitt XI «Spinnstoffe und Waren daraus» und hier unter das Kapitel 62 «Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt» fallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit dieser Auffassung zu zweifeln.

3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen:
6204
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen

6204.6300 -- aus synthetischen Fasern

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung:
6211
- Badeanzüge und -hosen

6211.11 -- für Männer oder Knaben:

6211.1190 --- aus anderen Spinnstoffen

Bereits hier kann festgehalten werden, dass aus diesen Tarifnummern (wie auch den Eingaben der Parteien) hervorgeht, dass es insbesondere um zwei Fragestellungen geht, nämlich einerseits um die Frage, ob es sich bei den importierten Hosen im Sinn des Zolltarifs um Herren- (so der Beschwerdeführer) oder Damenbekleidung (so die OZD) handelt, und andererseits um die Frage, ob es sich um Badehosen (so der Beschwerdeführer) oder um kurze Freizeithosen (so die OZD) handelt. Im Folgenden werden daher nur die für diese Fragen relevanten Bestimmungen aufgeführt.

3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 62 verweisen unter dem Titel «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» auf die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (dazu E. 3.3). Zudem wird festgehalten, dass die dementsprechenden Schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 61 mutatis mutandis für das Kapitel 62 gelten.

Dort (in den Erläuterungen zu Kapitel 61) steht unter dem Titel «Allgemeines»:

«In Anwendung der Bestimmungen der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel gelten Bekleidungen, die auf der Vorderseite eine Öffnung aufweisen, deren zwei Teile sich links über rechts schliessen oder übereinanderlegen, als Bekleidung für Männer oder Knaben. Wenn sich die besagte Öffnung rechts über links schliesst oder übereinanderlegt, gelten diese Kleidungsstücke als Bekleidung für Frauen oder Mädchen.

Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Unter der Überschrift «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» steht:

«Die Unterscheidung zwischen Männer- und Knabenbekleidung einerseits und Frauen- oder Mädchenbekleidung andererseits ist in Anmerkung 9 zu diesem Kapitel und in den vorstehenden Erläuterungen geregelt.

Bei der Beurteilung aufgrund des Verschlusses ist zu beachten, dass Besätze, wie Kragenverschlusslaschen und dgl. keine charakterbestimmenden Merkmale darstellen. Bei mehreren übereinanderliegenden Verschlussvorrichtungen ist auf den äussersten Verschluss abzustellen.

Schnittmerkmale, welche eine Einreihung entgegen der Verschlussart bedingen oder die eindeutig anzeigen, dass ein Kleidungsstück für das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist (gemäss Anm. 9/61 und 8/62, 1. Abs., letzter Satz), können z.B. sein:

- Brusteinnäher:
Bekleidung mit speziell an den weiblichen Körperbau angepassten Brusteinnähern gilt als Frauen- oder Mädchenkleidung.

- Oberweite/Brustumfang:
Frauenkleidung kann im Rücken schmäler und über der Brust breiter sein als gleichartige Bekleidung für Männer mit demselben Brustumfang.

Kleidung, die weder aufgrund des Verschlusses noch aufgrund anderer Schnittmerkmale als Männer- oder Knabenkleidung bzw. als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6204 verweisen auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6104. Dort wird neben anderen (für den vorliegenden Fall nicht relevanten) Erläuterungen auf die Tarifnummer 6103 verwiesen, welche sich für die vorliegenden Fragen allerdings ebenfalls nicht als relevant erweisen.

Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6211 verweisen für Badeanzüge und hosen (und nur um die geht es vorliegend in Bezug auf diese Tarifnummer) auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6112. Allerdings wird unter Bst. C) einzig festgehalten, dass Badeanzüge auch gummielastisch sein können.

3.3 Die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 lautet:

«Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Knaben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist.

Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Die Anmerkung 9 zu Kapitel 61, auf die in den Erläuterungen (E. 3.2) hingewiesen wurde, hat denselben Wortlaut.

3.4 Den Einreihungsavisen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen.

3.5 Die OZD verweist schliesslich auf das Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vom 6. Mai 2011 (C 137). Soweit ersichtlich erweisen sich hier einzig die Erläuterungen zu den Tarifnummern 6112 31 10 bis 6112 39 90 als möglicherweise relevant. Dort heisst es unter dem Titel «Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben» unter anderem (S. 238):

«Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

- mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;

- Eng im Taillenbereich (z. B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

- die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d. h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);

- die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

- eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;

- eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.»

Die Auffassung der Europäischen Union ist für die Schweiz nicht bindend, doch sollte, um dem Gedanken der Vereinheitlichung des Harmonisierten Systems Nachachtung zu verschaffen, nicht ohne Not davon abgewichen werden (E. 2.4).

3.6 Gemäss der US-Zollbehörde (U.S. customs and border protection), die sich ihrerseits auf den United States Court of International Trade stützt (Hampco Apparel, Inc. v. United States, 12 CIT 92 [1988]), müssen Kleider, um als Schwimmkleider und nicht als kurze Hosen zu gelten, folgende Eigenschaften aufweisen (hier zitiert aus HQ 955009 vom 29. November 1993; auch zu finden in NY M87238 vom 14. November 2006; beide zu finden unter http://rulings.cbp.gov/index.asp, letztmals besucht am 14. März 2014):

1. Die Kleidung verfügt über einen elastischen Bund, durch den eine Kordel gezogen ist («has an elasticized waistband through which a drawstring is threaded»).

2. Die Kleidung hat ein Innenfutter aus leichtem Material, namentlich Nylon Trikot («has an inner lining of lightweight material, namely, nylon tricot»).

3. Die Kleidung muss zum Schwimmen konzipiert und hergestellt sein («designed and constructed for swimming»).

Auch hier gilt, dass diese Auffassung das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet, sie aber beachtet werden kann (E. 2.4).

4.

4.1 Über die Beschaffenheit der Hosen, deren Tarifierung vorliegend im Streit liegt, sind sich die Parteien einig. Die OZD hält im Beschwerdeentscheid vom 2. September 2013 dazu gestützt auf den Zollbefund zur Einfuhrzollanmeldung ***1 vom 11. Mai 2012 fest, es handle sich um «Beach Shorts, gewoben, aus 100% Polyester (gem. Etikette) mit Netz-Innenslip, breitem Bund mit Gummizug, Bindekordel, ohne Öffnung auf der Vorderseite, jedoch Männer-Öffnung mittels Absteppung angedeutet, zwei seitliche Eingriffstaschen, eine an der rechten Seite angenähte Tasche mit zwei Klettverschlüssen und drei kleinen Ablauflöchern (Metallösen, weiss); diverse Grössen, Farbe: weiss/schwarz/blau und weiss/grün; Marke [...]; Artikel [...], jede Hose einzeln verpackt in durchsichtigem Plastiksack.» Gemäss der ebenfalls im Beschwerdeentscheid vom 2. September 2013 genannten Aktennotiz vom 30. April 2013 zum Untersuchungsbericht der Zollkreisdirektion Basel handelt es sich um «Hosen gewoben, aus synthetischen Filamentgarnen, mit breitem Bund und eingezogener Bindekordel, auf der Vorderseite ohne Öffnung, mit zwei eingeschnittenen Lendentaschen ohne Verschluss und einer aufgesetzten Gesässtasche, mit Innenslip; grün kariert».

Der Beschwerdeführer behauptet nichts anderes. Zudem stimmt diese Beschreibung mit dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Exemplar einer solchen Hose überein (wobei es sich dabei um ein grünes Modell handelt). Die OZD ihrerseits bestätigt in der Vernehmlassung zumindest implizit, dass es sich bei der beigelegten Hose um ein Exemplar der einzureihenden Hosen handelt.

4.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.1) geht es vorliegend um die zwei Fragen, ob es sich bei den Hosen um solche für Herren oder solche für Damen handelt und ob es sich um eigentliche Badehosen handelt oder um kurze Hosen. Dabei ist die Bezeichnung der Hosen ebenso wenig ausschlaggebend wie deren Verwendung in einem Einzelfall. Die Feststellung, dass Badehosen auch ausserhalb des Wassers getragen werden können und mit allen möglichen Kleidern gebadet werden kann, ist nicht zielführend.

4.2.1 Die OZD stützt ihre Annahme, dass es sich um Damenhosen handelt, auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (siehe dazu E. 3.3). Sie hält fest, dass die in Frage stehenden Shorts weder einen Verschluss noch andere Schnittmerkmale aufwiesen, welche die Geschlechtsbestimmung eindeutig anzeigen würden. Daraus schliesst sie implizit, dass gemäss der genannten Anmerkung 8 die Hosen, die demnach weder als Bekleidung für Männer noch als solche für Frauen erkennbar seien, als Bekleidung für Frauen einzureihen seien. In der Vernehmlassung fügt sie hinzu, weder Design noch Farbgebung der Hosen seien relevant. Auch sei ein vorhandenes Innennetz kein ausschlaggebendes (Schnitt-)Merkmal für Hosen der Nummer 6203/04.

4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt demgegenüber, dass es sich um Männerhosen handle, ergebe sich aus dem eingenähten Innennetz, dem Design-Ansatz für den Schnitt des Hosenstalls, welcher links über rechts genäht sei, sowie aus den Farben der Ware.

4.2.3 Der Tariftext als solcher hilft für die Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenhosen handelt, nicht weiter. Dieser setzt die entsprechende Zuteilung voraus.

Den Erläuterungen (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass als Herrenkleidung solche gilt, deren Verschluss links über rechts schliesst. Weiter geht aus ihnen hervor, dass dem Schnitt eines Kleidungsstücks grosse Bedeutung beigemessen wird, denn nur, wenn aufgrund dessen nicht erkennbar ist, ob es als Männer- oder Frauenkleidung konzipiert ist, wird es als Frauenbekleidung eingestuft. Wenn der Schnitt zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt auch die Regel betreffend den Verschluss nicht zur Anwendung. Einzig für Oberteile, nicht jedoch für Hosen, halten die Erläuterungen einige Hinweise betreffen Schnitt bereit. Die Anmerkungen (E. 3.3) gehen nicht über die Erläuterungen hinaus.

4.2.4 Die als Anschauungsobjekt eingereichte Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres, insbesondere aufgrund der Form, als Herrenhose.

Zudem haben die fraglichen Hosen zwar keine Öffnung, es ist aber ein Herrenverschluss mittels Absteppung angedeutet, was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass die Hosen für Männer konzipiert sind. Diese Absteppung macht bei Frauenhosen schlicht keinen Sinn. Zudem sind die Hosen weiter geschnitten, als dies bei Frauenhosen in der Regel der Fall ist. Die Farbgebung allein kann zwar kein entscheidendes Kriterium sein, doch lässt das grüne karoähnliche Muster eher auf Herrenkleidung schliessen. Gleiches gilt im Übrigen für die blaue Hose, die in der Aktennotiz vom 30. April 2014 auf einem Foto zu finden ist. Auch das ebenfalls als Foto in der genannten Aktennotiz festgehaltene Blumenmuster auf der Hose spricht nicht per se für eine Frauenhose. Zudem ist nicht klar, ob ein Teil der konkret zu beurteilenden Hosen überhaupt dieses letztgenannte Muster aufwies. Jedenfalls wird diese Farbgebung im Beschwerdeentscheid vom 2. September 2013 nicht erwähnt. Auch das Innennetz weist - zwar nicht zwingend, aber doch eher - auf eine Herrenhose hin. Demgegenüber finden sich keine Merkmale, die auf eine Damenhose schliessen liessen. Solche werden auch von der OZD nicht genannt.

Da insbesondere das Schnittmuster und die Ausstattung klar auf eine Herrenhose hinweisen, muss auf die von der Zollverwaltung angerufene - subsidiäre - Bestimmung, dass Kleidung, die weder eindeutig als Männer- noch als Frauenkleidung erkenntlich ist, als Frauenkleidung eingestuft wird, gar nicht zurückgegriffen werden. Bei den fraglichen Hosen handelt es sich um Herrenhosen.

4.3

4.3.1 Nach konstanter Praxis der OZD qualifizierten sich nur diejenigen kurzen Hosen als Badehosen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften ausschliesslich oder vorherrschend als Badehosen verwendet würden. Dies sei - so die OZD - z.B. bei Hosen, die eine vom Bund ausgehende Öffnung und/oder nicht verschliessbare (Lenden-)taschen aufwiesen, nicht der Fall. Diese Praxis decke sich mit derjenigen der EU (zu den Erläuterungen der EU E. 3.5). Könnten solche Hosen unterschiedslos als Freizeit- oder Badehose getragen werden, schliesse dies eine Tarifierung in die Nummer 6211 aus. In der Vernehmlassung erklärt die OZD zudem, auch gewisse Freizeit- und insbesondere Sporthosen trügen Innennetze. Das Vorhandensein von Ablauflöchern bei einer Tasche könne ebenfalls nicht relevant sein. Die Dicke oder Schwere eines Gewebes könne a priori kein Unterscheidungsmerkmal bei Hosen/Badehosen sein. Sinngemäss hält die OZD fest, zumindest die beiden eingeschnittenen Lendentaschen wiesen kein festes Verschlusssystem auf.

4.3.2 Hierzu ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Stoff der Hose sehr dünn sei, was ein Hinweis auf die Zweckbestimmung dieser Hose, nämlich der Gebrauch im Wasser, sei. Als (kurze) Freizeithose sei sie nicht geeignet. Dafür spreche die Ausfertigung der Hose. So weise sie drei kleine Ablauflöcher unten in der Aussentasche auf. Diese dienten dem Ablaufen des Wassers, das sich beim Baden in der Tasche ansammle. Bei einer mit Innennetz ausgestatteten Hose handle es sich um eine Badehose, denn zu kurzen Freizeithosen würden Unterhosen getragen, was bei einer mit Netz ausgestatteten Hose wohl keinen Sinn mache. Für die Zweckbestimmung ausschlaggebend seien Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit. Diese drei Kriterien qualifizierten die in Frage stehende Hose eindeutig als Badehose. Die Aussentasche habe einen Klettverschluss, so dass das Kriterium «festes Verschlusssystem» für die Aussentasche erfüllt sei.

4.3.3 Der Tariftext setzt - ähnlich wie bei der Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenkleider handel (E. 4.2.3) - voraus, dass es sich um Badehosen oder andere Hosen handelt, ohne diese Begriffe zu definieren.

Weder den Erläuterungen noch den Anmerkungen ist diesbezüglich etwas zu entnehmen. Es wird demnach davon ausgegangen, dass sich von selbst ergibt, ob ein bestimmtes Kleidungsstück als Bade- oder andere Bekleidung anzusehen ist, und deshalb keine Definition notwendig ist.

Demgegenüber zählen die - für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlichen (E. 2.4) - Erläuterungen der EU Merkmale auf, die auf Badekleidung hinweisen. Auch hier scheint aber das wichtigste Merkmal zu sein, dass die Hosen nach allgemeinem Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit als Badehosen erscheinen (E. 3.5). Auch das Kriterium, dass sie im Allgemeinen ganz oder überwiegend aus Chemiefasern bestehen, hilft nur bedingt weiter, bestehen doch auch viele andere Kleidungsstücke ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Allerdings lassen sich so immerhin Stoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern in der Regel ausschliessen. Weiter müssen die Hosen eine doppelte Verarbeitung oder ein Innenfutter aufweisen und im Taillenbereich eng sein, z.B. einen Kordelzug oder einen durchgehend elastischen Bund aufweisen. Taschen müssen ein festes Verschlusssystem haben. Sie dürfen weder im vorderen Bereich noch an der Taille eine Öffnung aufweisen.

Die US-Zollbehörde - auch deren Auffassung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich (E. 2.4) - geht von Badekleidung aus, wenn diese über einen elastischen Bund mit Kordelzug verfügt, ein Innenfutter aus leichtem Material besteht und die Kleidung zum Schwimmen konzipiert und hergestellt wurde. Wiederum scheint das letzte Merkmal darauf hinzudeuten, dass eigentlich selbsterklärend ist, was als Badehose zu gelten hat.

Die Auffassungen der EU und der US-Zollbehörde werden der nachfolgenden Erwägung zugrunde gelegt.

4.3.4 Die fragliche Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres als Badehose. Dies bestätigt sich, wenn die oben genannten Kriterien herangezogen werden. Sie hat einen durchgehend elastischen Bund mit Kordelzug, erfüllt also sowohl das entsprechende Kriterium der EU-Erläuterungen als auch der US-Zollbehörde. Sie weist ein Netz-Innenfutter aus leichtem Material auf, womit ein weiteres, von beiden Behörden aufgestelltes Kriterium erfüllt ist. Sie hat weder an der Vorderseite noch an der Taille Öffnungen und besteht ausschliesslich aus Chemiefasern, wie dies in den EU-Erläuterungen verlangt ist.

Einzig das Kriterium der EU, dass Taschen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt, da die Seitentaschen nicht vollständig verschliessbar sind.

Abgesehen davon lassen aber Schnittmuster und Verarbeitung zweifelsfrei auf Badehosen schliessen. Selbst wenn die Abflusslöcher bei der hinteren Tasche auch für Freizeithosen eine gewisse Berechtigung haben könnten, ist der Stoff für andere kurze Freizeithosen, die belastbar sein müssen, zu dünn. Für Badehosen eignet er sich hingegen in idealer Weise. Es ist zudem nicht ersichtlich, wozu die Hosen sonst zweckmässig verwendet werden könnten.

Bei den Hosen handelt es sich demnach um Badehosen. Einzig das - für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche - Kriterium, dass Taschen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die fraglichen Hosen nicht als Badehosen zu qualifizieren sind.

Damit handelt es sich bei den in Frage stehenden Hosen um Herrenbadehosen, welche in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind.

4.4 Auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung ist hier nicht mehr näher einzugehen. Es ist nämlich bereits fraglich, ob überhaupt die gleichen Hosen sowohl Gegenstand der Tarifauskunft als auch der vorliegenden Beschwerde waren.

5.

5.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Weil sie (zumindest teilweise) in die Tarifnummer 6112.3100 eingereiht wurden, ist die Sache zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt die Rückweisung - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - grundsätzlich als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 11.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, A 2572/2010 und A 2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A 6830/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.2; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 N. 14). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2
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3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

5.2 Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
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3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). War der obsiegende Beschwerdeführer bereits in einem kostenpflichtigen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.2, A 2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. November 2013 eine Kostennote über insgesamt Fr. 4'356.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Allerdings ist der Aufwand darin nur pauschal aufgeführt. Zudem erscheint der verlangte Betrag in Anbetracht des Umstands, dass sowohl vor der OZD als auch vor Bundesverwaltungsgericht nur sehr knapp gehaltene Beschwerdeschriften eingereicht wurden, zu hoch. Die Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen, wobei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 2'250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen erscheint (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE).

6.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Die Sache wird zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird ihm zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Susanne Raas

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5558/2013
Datum : 04. April 2014
Publiziert : 11. April 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zolltarif (Veranlagung von Hosen)


Gesetzesregister
BGG: 83
BV: 133  190
PublG: 5
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 2  5  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 7  116
ZTG: 1  3  4  15
BGE Register
132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
1C_697/2013 • 2D_49/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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... Alle anzeigen
BVGE
2007/27
BVGer
A-1217/2011 • A-1734/2006 • A-1753/2006 • A-1942/2011 • A-2572/2010 • A-2574/2010 • A-2632/2013 • A-2677/2007 • A-3197/2009 • A-469/2013 • A-5151/2011 • A-525/2013 • A-5558/2013 • A-606/2012 • A-642/2008 • A-662/2013 • A-6830/2010 • A-817/2013 • A-829/2011 • A-8527/2007 • A-956/2013
BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950