Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4807/2011

Urteil vom 15. März 2012

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verwaltungsmassnahme nach Art. 7
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 7 Grundsätze
1    Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a  das erforderliche Alter haben;
b  die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c  über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d  nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2    Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3    Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7
4    Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8
5    Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6    ... 9
STEBV und Art. 13
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
VTE.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...), bewarb sich im Jahre 2009 bei den Verkehrsbetrieben B._______ für eine Ausbildung zur Tramführerin. Am 8. Juli 2009 wurde sie im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung von Dr. med. X._______, Vertrauensärztin des Bundesamtes für Verkehr (BAV), als bedingt tauglich (Sehhilfe) eingestuft. Am 1. Februar 2010 nahm sie ihre Tätigkeit als Tramführerin auf.

B.
Vom 6. Januar bis am 13. Mai 2011 musste sich A._______ aufgrund von psychischen Problemen in stationäre Behandlung begeben. Danach kehrte sie mit einem Pensum von vorerst 50 % an ihre Arbeitsstelle zurück. Am 31. Mai 2011 führte Dr. med. X._______ auf Veranlassung der B._______ eine ausserordentliche medizinische Untersuchung durch und erklärte A._______ mit Entscheid vom 16. Juni 2011 für fahruntauglich. Gestützt auf dieses Ergebnis setzten die B._______ A._______ ab Juli 2011 nicht mehr im Fahrdienst, sondern in der Abteilung (...) ein.

C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ersuchte A._______ das BAV um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das BAV beauftragte in der Folge seine Fachstelle Medizin (Dr. med. Y._______) mit der Überprüfung des Untauglichkeitsbefundes von Dr. med. X._______.

D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 bestätigte das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) den Entscheid von Dr. med. X._______ und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es aus, es stütze sich bei medizinischen Tauglichkeitsentscheiden jeweils auf die Feststellungen seiner Vertrauensärzte und -ärztinnen ab und ziehe bei Bedarf zusätzlich seine Fachstelle Medizin bei. Da Letztere am 21. Juli 2011 ihm gegenüber den Untauglichkeitsentscheid von Dr. med. X._______ als korrekt bezeichnet habe, könne es sich dieser Beurteilung ohne weiteres anschliessen.

E.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2011 und beantragt ein Zweitgutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand von einem von der Vorinstanz anerkannten Verkehrsmediziner sowie die aktuelle Feststellung ihrer Fahrtauglichkeit. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung führt sie an, der von Dr. med. X._______ im Rahmen der Untersuchung vom 31. Mai 2011 erhobene Vorwurf, sie habe anlässlich der Erstuntersuchung wichtige Informationen zu ihrem Gesundheitszustand verschwiegen, treffe nicht zu, habe sie doch damals ihre Schilddrüsenerkrankung (allerdings ohne Auflistung der einzelnen Symptome) wahrheitsgemäss angegeben. Sie habe bereits im Jahre 2008 aufgrund von familiären Problemen unter Erschöpfungszuständen gelitten und sei schliesslich anfangs 2011 unter dem anhaltenden Druck zusammengebrochen. Sie habe sich jedoch in der Zwischenzeit von diesem Zusammenbruch vollständig erholt und sei seit anfangs August 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Zudem habe sich ihre Familiensituation deutlich entspannt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 befreite das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es ab.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Wie die Fachstelle Medizin in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 ausführe, habe die Beschwerdeführerin jahrelang starke Psychopharmaka eingenommen und leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Zudem sei - so die Fachstelle Medizin - das Vertrauensverhältnis zu Dr. med. X._______ aufgrund ihrer falschen Angaben gestört und ihre Schlaf- und psychischen Probleme liessen sich mit der mit dem Fahrdienst verbundenen Nacht- und Schichtarbeit nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen könne sie (die Vorinstanz) sich der Auffassung der Fachstelle Medizin anschliessen, wonach die Fahrtauglichkeit in absehbarer Zeit nicht gegeben sei und eine erneute Überprüfung dieses Befundes bei günstigem Verlauf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen könne.

H.
In ihrer Replik vom 21. November 2011 beantragt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2011 sei aufzuheben und sie sei als Tramführerin für fahrtauglich zu erklären, eventualiter sei bei einem externen Psychiater oder einer externen Psychiaterin FMH ein neues Gutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre gegenwärtige Fahrtauglichkeit einzuholen. Der Untauglichkeitsbefund sei aus psychiatrischen Gründen erfolgt, ohne dass die beurteilenden Ärzte Dr. med. X._______ und Dr. med. Y._______ über einen Facharzttitel in Psychiatrie verfügten. Zudem sei Dr. med. X._______ nicht unbefangen gewesen und Dr. med. Y._______ habe seine Begutachtung in unzulässiger Weise einzig gestützt auf die Akten und ohne persönliches Gespräch mit ihr (der Beschwerdeführerin) vorgenommen. Die beiden Ärzte wären angehalten gewesen, einen externen Psychiater oder eine externe Psychiaterin mit der Tauglichkeitsbeurteilung zu beauftragen oder sich zumindest bei ihrer Psychiaterin und ihrer Psychotherapeutin über den Krankheitsverlauf und bei ihrem Arbeitgeber über die mit ihr gemachten Erfahrungen nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu informieren. Ihre Psychiaterin Dr. med. Z._______ habe sie in dem von ihr in Auftrag gegebenen Bericht vom 16. November 2011 unter Berücksichtigung des gesamten Krankheitsverlaufes und der gegenwärtigen Befindlichkeit als fahrtauglich eingestuft. In dieselbe Richtung gehe auch der Verlaufsbericht ihrer Psychotherapeutin vom 11. Oktober 2011. Den einschlägigen Richtlinien des BAV sei zu entnehmen, dass selbst bei einer schweren depressiven Störung bloss eine befristete Untauglichkeit bis zum Abklingen der Symptome auszusprechen sei. Die (bestrittene) Kontraindikation für Nacht- und Schichtarbeit lasse sich ohne weiteres vermeiden, indem sie von diesen Tätigkeiten befreit werde.

I.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein aktuelles Arbeitszeugnis der B._______ nach.

J.
Mit Duplik vom 15. Dezember 2011 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin. Sie habe einen verkehrsmedizinischen Entscheid getroffen, für welchen spezifische Kenntnisse erforderlich seien. Dr. med. Y._______ verfüge über einen Facharzttitel in Arbeitsmedizin und Dr. med. X._______ über eine entsprechende Zusatzausbildung und beide hätten langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin. Es sei nicht Aufgabe der Fachstelle Medizin, selber Untersuchungen durchzuführen, sondern sie habe nur die fachliche Aufsicht sicherzustellen. Die Fahruntauglichkeit sei nicht aus psychiatrischen, sondern aus verkehrsmedizinischen Gründen ausgesprochen worden. Ein Psychiater ohne entsprechende Fachkompetenzen könne höchstens über die allgemeine Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch über die spezifische Eignung als Tramführerin befinden. Sie bzw. ihre Fachstellen Medizin und Psychologie könnten zwar bei Bedarf eine zusätzliche psychiatrische oder neuropsychologische Expertise anordnen; diese diene jedoch einzig als ergänzende, keinesfalls aber als allein ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage. Aufgrund des langjährigen Verlaufs der depressiven Störung sei gegenüber der Beschwerdeführerin eine Fahruntauglichkeit auszusprechen, welche unter der Voraussetzung einer vollständigen Heilung ohne Rückfallgefahr allenfalls nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden könne.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, dass für den Untauglichkeitsbefund neben verkehrsmedizinischen auch psychiatrische Kenntnisse erforderlich seien, über welche Dr. med. X._______ jedoch nicht verfüge. Wenn Dr. med. Z._______ als psychiatrische Fachperson ohne einschlägige verkehrsmedizinische Kenntnisse ihre Arbeitsfähigkeit als Tramführerin bejahe, so sei der Arbeitsmediziner zumindest gehalten, einen externen Psychiater beizuziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011. Sie ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben (Art. 81
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 81 Dienstunfähigkeit - Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 7 Grundsätze
1    Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a  das erforderliche Alter haben;
b  die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c  über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d  nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2    Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3    Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7
4    Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8
5    Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6    ... 9
der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) haben Triebfahrzeugführende die erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zu erfüllen. Sind sie mehr als dreissig Tage infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, müssen sie sich beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1    Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
2    Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.
3    Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.
4    Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.
STEBV). Diese prüfen ihre medizinische Tauglichkeit und teilen die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem (Eisenbahn-) Unternehmen mit; auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus (Art. 13 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
STEBV sowie Art. 13 Abs. 5 der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen [VTE, SR 742.141.21]).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin hat - nachdem ihr von der Vertrauensärztin Dr. med. X._______ am 23. Juni 2011 der medizinische Untauglichkeitsbefund mitgeteilt worden ist - die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juni 2011 um die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. Diese hat in der Folge bei Dr. med. Y._______ von der Fachstelle Medizin eine Stellungnahme eingeholt. Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vor Verfügungserlass das Ergebnis der Beurteilung vom 21. Juli 2011 zur Stellungnahme unterbreitet hätte.

4.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) leitet sich unter anderem das Recht des von einem Entscheid Betroffenen ab, bei Gutachten von Sachverständigen mitzuwirken. Ein Recht auf Stellungnahme zu verwaltungsinternen Fachberichten besteht zwar nur dann, wenn diesen Berichten Beweiswert (über strittige Sachverhaltselemente) zukommt, nicht aber, wenn sich der Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 92). Dennoch hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - angesichts des Umstandes, dass diese ihr gegenüber ihre Sicht der Dinge nie darlegen konnte - über das Ergebnis der Beurteilung durch Dr. med. Y._______ informieren und ihr vor Verfügungserlass (erstmalig) das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 133 I 201 E. 2.2). Da jedoch - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6 ff.) - der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als zureichend erstellt gilt, kann die Gehörsverletzung durch das grundsätzlich mit voller Kognition (vgl. E. 2) ausgestattete Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden.

5.
Die medizinische (Fahr-) Tauglichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
STEBV bzw. Art. 13 Abs. 5
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
VTE ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (vgl. E. 2 hiervor). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A 8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 446c f.).

6.

6.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2011 den Untauglichkeitsbefund von Dr. med. X._______ gestützt auf die Beurteilung ihrer Fachstelle Medizin vom 21. Juli 2011 als korrekt erachtet und sich in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 auf eine blosse Wiedergabe der Anmerkungen der Fachstelle Medizin vom 18. Oktober 2011 zur Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkt. In den von ihr eingereichten und nach eigenem Bekunden ausschliesslich zur Verfügung stehenden Akten finden sich lediglich das von Dr. med. X._______ ausgefüllte Formular nach Anhang 2 derRichtlinie "Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Eisenbahnen nach VTE" vom 1. April 2010 (nachfolgend: Richtlinie BAV; abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Grundlagen > Zu beachten > Richtlinien > Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen, besucht am 21. Februar 2012) mit dem (unkommentierten) Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung vom 31. Mai 2011 sowie die beiden Stellungnahmen der Fachstelle Medizin zu Handen der Vorinstanz. In seinem ersten Bericht vom 21. Juli 2011 bezeichnet Dr. med. Y._______ - nachdem er den Sachverhalt und die Gründe für den Untauglichkeitsentscheid von Dr. med. X._______ kurz zusammengefasst hat - den vertrauensärztlichen Entscheid als richtlinienkonform, ohne seine Beurteilung auf eigene fachliche Ausführungen abzustützen. In seinem zweiten Bericht vom 18. Oktober 2011 holt er die fehlende Begründung zwar nach, unterlässt es aber nach wie vor, sich näher zu den medizinischen Grundlagen seiner Einschätzung bzw. zu den von ihm beigezogenen Akten zu äussern. Es lässt sich daher nur bedingt nachvollziehen, worauf er seinen ärztlichen Befund im Einzelnen abstützt.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. X._______ und Dr. med. Y._______ hätten ihre Fahrtauglichkeit aus psychiatrischen Gründen verneint, obwohl beide über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügten. Da für ihre Begutachtung neben verkehrsmedizinischen auch psychiatrische Kenntnisse erforderlich gewesen wären, wären die beiden Ärzte gestützt auf die einschlägigen Richtlinien des BAV verpflichtet gewesen, einen externen Psychiater oder eine externe Psychiaterin mit der Tauglichkeitsbeurteilung zu beauftragen oder sich zumindest bei ihrer Psychiaterin und ihrer Psychotherapeutin nach dem Krankheitsverlauf zu erkundigen.

6.3. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Fahruntauglichkeit nicht aus psychiatrischen, sondern aus verkehrsmedizinischen Gründen ausgesprochen; ihre Beurteilung bedürfe daher eines verkehrsmedizinischen und nicht eines psychiatrischen Gutachtens. Eine psychiatrische Fachperson ohne verkehrsmedizinische Kenntnisse könne sich höchstens zur allgemeinen Arbeitsfähigkeit, nicht aber zur spezifischen Eignung als Tramführerin äussern. Sie könne zwar auf die aus ihrer Sicht günstigen bzw. ungünstigen Voraussetzungen zum Tramführen hinweisen; eine abschliessende Beurteilung sei jedoch im Unfall- oder Krankheitsfall ausschliesslich der verkehrsmedizinischen Fachperson vorbehalten. Selbstredend könnten sie (die Vorinstanz) bzw. ihre Fachstellen Medizin und Psychologie im Falle eines Gesuches um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Bedarf beispielsweise eine zusätzliche psychiatrische oder neuropsychologische Expertise einholen. Diese wären jedoch nur als ergänzende, keinesfalls aber als allein ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage zu verstehen.

6.4. Die Richtlinie BAV definiert (medizinische) Fahrtauglichkeit als "das Erfüllen der zeitlich nicht umschriebenen und nicht ereignisbezogenen psychischen und physischen Mindestanforderungen", ohne welche die Sicherheit für den Fahrbetrieb nicht mehr in hinreichendem Masse gewährleistet ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a), und bezeichnet als Ausschlussgründe für die Weiterbeschäftigung unter anderem die Dauerbehandlung mit Medikamenten, welche die Fahrtauglichkeit einschränken, sowie schwere Formen von psychischen Krankheiten (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. c und Bst. g). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Y._______ vom 21. Juli 2011 hat die Vertrauensärztin Dr. med. X._______ ihren Untauglichkeitsbefund aufgrund von zunehmend schweren Episoden des psychiatrischen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin und der mit diesen einhergehenden ausgeprägten Schlafstörungen getroffen. In seinem Bericht vom 18. Oktober 2011 begründet Dr. med. Y._______ die fehlende Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mit der jahrelangen Einnahme von stark wirkenden Psychopharmaka sowie der Überlagerung von verschiedenen gesundheitlichen Problemen (langjährige schwere Schlafstörungen, Tablettenüberdosierungen, Suizidversuche, nicht stabil eingestellte Schilddrüsenhormonsubstitution, zunehmend schwere depressive Episoden). Beide Ärzte haben demnach die Fahrtauglichkeit (wenn nicht ausschliesslich so doch zumindest hauptsächlich) aufgrund von psychischen Problemen verneint. Sie haben mithin - selbst wenn es sich im Ergebnis um einen verkehrsmedizinischen Entscheid handeln dürfte - auch psychiatrische Fragestellungen (mit-) beurteilt.

6.5. Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel "Facharzt FMH für Arbeitsmedizin" oder in der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel "Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin" werden, sofern sie mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet oder während der letzten fünf Jahre mindestens hundert verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben (Art. 56
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 56 Voraussetzungen
1    Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
2    In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:
a  mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder
b  während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.
VTE). Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Medizin muss über einen anerkannten Facharzttitel FMH für Arbeitsmedizin und über ausgewiesene Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung in verkehrsmedizinischer Eignungsdiagnostik verfügen (Art. 7 Abs. 1
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 56 Voraussetzungen
1    Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
2    In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:
a  mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder
b  während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.
der Richtlinie BAV). Dr. med. X._______ ist Fachärztin für innere Medizin, Dr. med. Y._______ Facharzt für Arbeitsmedizin und beide verfügen gemäss Vorinstanz über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin. Sie benötigen daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für die verkehrsmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung grundsätzlich keinen (zusätzlichen) Facharzttitel in Psychiatrie. Dennoch befähigt sie ihre Ausbildung nicht ohne weiteres, auch über psychiatrische Fachfragen zu befinden. So sieht Art. 13 Abs. 4
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
VTE ausdrücklich vor, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin Spezialuntersuchungen anordnet und beurteilt, sofern diese zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit erforderlich sind. Im Sinne einer Präzisierung lässt sich Art. 19 Abs. 3
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
der Richtlinie BAV weiter entnehmen, dass die Validierung medizinischer Eigenschaften zwar dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin obliegt, diese jedoch bei Bedarf externe medizinische und psychologische Stellen zu Rat ziehen müssen. Art. 7 Abs. 2
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
der Richtlinie BAV räumt schliesslich auch der Fachstelle Medizin die Befugnis ein, nach eigenem Ermessen Dritte für Gutachten und spezifische Fragen beizuziehen. Ob sich Dr. med. X._______ und Dr. med. Y._______ bei ihren Beurteilungen auf fachpsychiatrische Berichte abgestützt haben oder nicht, kann nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. bereits E. 6.1 hiervor). Tatsache ist jedoch, dass sie ihren jeweiligen Untauglichkeitsbefund hauptsächlich aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben. Sie hätten daher - wenn nicht bereits im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung so doch spätestens im Rahmen der Aufsichtstätigkeit - eine externe Fachperson in Psychiatrie zu Rate ziehen müssen, um deren fachspezifische Beurteilung deraktuellen Arbeitsfähigkeit und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin in ihre verkehrsmedizinische Begutachtung einfliessen zu lassen. Da sich weder aus den Vorakten noch aus der
angefochtenen Verfügung oder den Vernehmlassungen ans Bundesverwaltungsgericht schliessen lässt, dass sie dies getan haben, ist ihnen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzuwerfen.

6.6. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung kann im Ergebnis aber auch der Vorinstanz angelastet werden: Die Fachstelle Medizin ist als externe und unabhängige arbeitsmedizinische Stelle des BAV auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs das fachliche Beratungsorgan und das Bindeglied im Zusammenhang mit den Vertrauensärzten und -ärztinnen. Sie hat bloss beratende Funktion und unterstützt das BAV in fachlicher Hinsicht im Sinne von Entscheidgrundlagen namentlich bei der Festlegung der medizinischen Anforderungen an die Triebfahrzeugführenden, bei der Aufsicht über die Vertrauensärzte und -ärztinnen, bei Tauglichkeitsbeurteilungen, bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen und bei Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 6
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
und Art. 8 Bst. a
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
, d, f und g der Richtlinie BAV). Die Vorinstanz kann demnach ihre Fachstelle Medizin zwar in medizinischen Fragen beiziehen, nicht aber die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und dessen rechtliche Würdigung an sie delegieren. Genau das hat sie jedoch vorliegend getan: Indem sie sich im Grunde nur auf die knapp gefasste(n) Stellungnahme(n) von Dr. med. Y._______ abgestützt hat, ohne sich mit seiner (medizinischen) Einschätzung - soweit überhaupt möglich (vgl. E. 6.1) - zumindest in Ansätzen auseinanderzusetzen sowie allfällige weitere Sachverhaltsabklärungen in Betracht zu ziehen, und ohne eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme (inkl. Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen) vorzunehmen sowie wenigstens kurz darzulegen, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, hat sie sich ihrer Aufgabe in unzulässiger Weise entledigt und diese einer medizinischen Fachperson übertragen. Eine sorgfältige (eigene) Begründung wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als sie bei ihrem Entscheid über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. E. 5; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 21; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13).

7.

7.1. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z._______, führt in ihrem Bericht vom 16. November 2011 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden, gegenwärtig jedoch remittierten depressiven Störung. Sie nehme derzeit einen Moodstabilizer sowie ein Antidepressivum ein, welche sie in ihrer Fahrtüchtigkeit aber nicht massiv beeinträchtigten. Es lägen bei ihr gegenwärtig weder eine schwere Schlafstörung noch eine Tablettenüberdosierung vor, die Schilddrüsenhormonsubstitution sei seit fünf Monaten stabil eingestellt und sie sei seit dem 2. August 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufes und der gegenwärtigen Befindlichkeit erachte sie daher die Beschwerdeführerin für fahrtauglich als Tramführerin. Die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. W._______, stellt in ihrem Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2011 dieselbe Diagnose und weist ergänzend darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik eine Besserung eingetreten und sie trotz dem negativen Bescheid der Vertrauensärztin betreffend ihre Fahrtauglichkeit stabil geblieben sei.

7.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides massgebend, d.h. die Parteien dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes auch bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Tatsachen vorbringen, welche sich zeitlich vor oder erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 49 N 50). Die beiden nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Fachberichte weisen zwar als eigentliche Parteigutachten und mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der Verfasserinnen nicht dieselbe Beweiskraft auf wie ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten (Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 19 N 16; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 165 f. Rz. 3.147 f.). Dennoch vermögen sie die Korrektheit des Untauglichkeitsbefundes der Vertrauensärztin bzw. der Fachstelle Medizin zumindest in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund erscheint es daher angezeigt, die Beschwerdeführerin durch eine externe und unabhängige psychiatrische Fachperson begutachten zu lassen.

8.

8.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen und sich bei ihrer Beurteilung auf nur bedingt nachvollziehbare ärztliche Berichte abgestützt. Zudem muss sie sich eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorwerfen lassen. Da die Sachverhaltsvervollständigung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und am besten durch die Vorinstanz bzw. eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt unter Beizug einer externen Fachperson erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an diese zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 16 f.; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 180 f. Rz. 3.194 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.3 sowie A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3). Bei diesem Ergebnis kann - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor) - die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden.

8.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2011 aufzuheben. Eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin erneut zu begutachten und eine(n) externe(n) und unabhängige(n) Psychiaterin oder Psychiater mit der Abklärung ihres aktuellen psychischen Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit zu beauftragen. Anschliessend hat sie bzw. er unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens eine neue verkehrsmedizinische Einschätzung der Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und diese ausführlich zu begründen. Sollte die Beschwerdeführerin wiederum an die Vorinstanz gelangen, hat diese den Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes unter Beizug der Fachstelle Medizin zu überprüfen und nach einer umfassenden Interessenabwägung und in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entweder eine (allenfalls nur befristete) Untauglichkeit oder eine (bedingte oder unbedingte) Tauglichkeit auszusprechen. Die Fachstelle Medizin hat dabei keine eigene rechtliche Würdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen, sondern der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über die Vertrauensärzte und -ärztinnen auf gezielte Rückfragen hin in verkehrsmedizinischer Hinsicht allgemein oder fallspezifisch Auskunft zu erteilen.

9.

9.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen.

9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz hat daher der ab dem 2. Schriftenwechsel anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von Amtes wegen auf Fr. 1'500.- festzusetzende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. an eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4807/2011
Datum : 15. März 2012
Publiziert : 26. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Verwaltungsmassnahme nach Art. 7 STEBV und 13 VTE


Gesetzesregister
BAV: 6  7  8  19
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EBG: 81
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 81 Dienstunfähigkeit - Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.
STEBV: 7 
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 7 Grundsätze
1    Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
a  das erforderliche Alter haben;
b  die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c  über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d  nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2    Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3    Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7
4    Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8
5    Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6    ... 9
12 
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1    Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
2    Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.
3    Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.
4    Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.
13
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
STEBV Art. 13
1    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13
2    Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14
3    Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4    Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VTE: 13 
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1    Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16
2    In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17
3    Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a  zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b  zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c  zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20
4    Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5    Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6    Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7    Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8    Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
56
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE Art. 56 Voraussetzungen
1    Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
2    In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:
a  mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder
b  während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-V-130 • 127-V-431 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-II-35
Stichwortregister
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A-2424/2007 • A-438/2009 • A-4807/2011 • A-6594/2010 • A-8233/2010