Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4684/2010
{T 0/2}

Urteil vom 5. November 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
3030 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ausstandsbegehren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde).

Sachverhalt:

A.
X._______, geboren 1969, ist seit dem 1. Februar 2003 als Wirtschaftsorganisator bei der Schweizerischen Post, PostFinance, angestellt. Am 1. Januar 2006 übernahm er beim Outputmanagement die Sachbereichsleitung.

B.
In der Personalumfrage 2007 fiel die Beurteilung von X._______ durch seine Teammitglieder im Vergleich zu anderen Gruppen derselben Organisationseinheit weniger gut aus. Im Rahmen der Personalbeurteilung für das Jahr 2008 wurde die Leistung von X._______ als "teilweise erfüllt" bewertet. X._______ akzeptierte diese Beurteilung nicht und gelangte an die Ombudsstelle der Schweizerischen Post. Diese stellte weder Verfahrensmängel noch Ermessensfehler fest.
Zur Verbesserung der Führungsfähigkeiten wurden X._______ verschiedene Massnahmen wie etwa ein externes Coaching und direkte Unterstützung durch die Vorgesetzten angeboten. X._______ lehnte diese ab.
Im September 2008 wurde X._______ mitgeteilt, dass ihm die bis Ende Jahr befristet gewährte Einzelfallzulage für das Jahr 2009 nicht verlängert werde. X._______ erklärte, er sei nicht bereit, seine Arbeit zum ordentlichen Lohn fortzusetzen und werde nach einer neuen beruflichen Herausforderung suchen.

C.
Nachdem die Differenzen und insbesondere die von PostFinance vorgeworfenen Mängel in Bezug auf die Führungsfunktion nicht behoben werden konnten, wurde X._______ am 20. August 2009 aufgrund seiner unbestrittenen Fähigkeiten als Fachspezialist eine andere Stelle, ebenfalls als Wirtschaftsorganisator, jedoch ohne Führungsverantwortung, angeboten. Dieser äusserte sich zunächst nicht zum Angebot, erhob dann aber seinerseits Mobbingvorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten. Die daraufhin eingeleiteten Abklärungen der Internen Revision führten zum Schluss, dass die Mobbingvorwürfe unbegründet seien.

D.
Am 5. Januar 2010 fand ein Gespräch mit X._______ statt, bei dem das weitere Vorgehen besprochen wurde. Es wurde die Diensteinstellung von X._______ festgelegt und ihm ein Schreiben übergeben, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekündigt und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zudem wurde ihm eine Vereinbarung für eine einvernehmliche Auflösung unterbreitet.
Nachdem X._______ am darauf folgenden Tag dennoch am Arbeitsplatz erschienen war, wurde ihm die Einstellung im Dienst mit Schreiben vom 7. Januar 2010 schriftlich zugestellt und der Zutritt zu den Räumen des Bereichs PostFinance bis auf Weiteres verboten.

E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit X._______ per 31. Mai 2010 aufgelöst. Gleichzeitig wurde er per sofort von der Arbeit freigestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F.
Dagegen erhob X._______ mit Schreiben vom 25. Februar 2010 Beschwerde beim Konzernleiter der Schweizerischen Post. Da die Eingabe nicht der geforderten Form entsprach, wurde X._______ eine Nachfrist zur Konkretisierung der Beschwerde angesetzt.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 gelangte X._______ zudem an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses verstand das Schreiben als Beschwerdeergänzung zum hängigen Verfahren vor dem Konzernleiter und leitete es am 6. April 2010 zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst der Post als instruierende Behörde weiter (Verfahrensnummer A-2031/2010).
Aus den verschiedenen Eingaben von X._______ geht hervor, dass er die Verfügung vom 21. Januar 2010 anficht, deren Nichtigkeit geltend macht und diverse Feststellungsbegehren stellt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangt, eine Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung gegen die Schweizerische Post stellt, die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen bzw. in einer anderen gleichwertigen oder höher eingestuften Stelle sowie die Erstellung eines sachlich korrekten Zeugnisses fordert und die Ausbezahlung des Lohnanteils beantragt, den seine Arbeitgeberin seit 2009 zurückbehalte.

G.
Am 13. April 2010 wurde X._______ mitgeteilt, dass der Konzernleiter für das strittige Verfahren in Ausstand trete und an seiner Stelle der Stellvertretende Konzernleiter die Beschwerde beurteilen werde. Sollte er damit nicht einverstanden sein, stehe es ihm frei, innert 10 Tagen ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Werde innert dieser Frist kein Begehren eingereicht, werde das Verfahren durch den Stellvertretenden Konzernleiter weitergeführt.

H.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gelangte X._______ mit einem Ausstandsbegehren an den Stellvertretenden Konzernleiter und machte geltend, dass dieser dem Konzernleiter unterstellt sei, und da der Konzernleiter befangen sei, auch dessen Stellvertreter als befangen gelte.

I.
Mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2010 trat der Stellvertretende Konzernleiter der Schweizerischen Post auf das Ausstandsgesuch von X._______ nicht ein und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung nicht wieder her.

J.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 28. Juni 2010 mittels Telefax-Übermittlung und darauf folgender persönlicher Übermittlung vom 29. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt, es sei ihm mittels Erlass einer superprovisorischen Verfügung sofortiger Rechtsschutz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Stellvertreter des Konzernleiters der Post befangen sei, und dessen Zwischenentscheid sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Verfügung der Schweizerischen Post (Vorinstanz) sei aufzuheben. Zudem sei er wieder in seine Rechte einzusetzen und ihm die Weiterbeschäftigung anzubieten.

K.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem erklärte es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als gegenstandslos. Gleichzeitig wurde dem Stellvertretenden Konzernleiter der Schweizerischen Post Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Juli 2010 zur Frage einer allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen.

L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juli 2010 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2010 aufzuheben und seine sofortige Weiteranstellung anzuordnen.

M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen.

N.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Antrag für eine superprovisorische Verfügung bezeichneten Eingabe vom 14. Juli 2010 erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Gericht habe die Vorinstanz anzuweisen, sein Pensionskassenkonto und das Guthaben darin nicht zu schädigen und das Konto, solange das Verfahren nicht beendet und kein Endentscheid getroffen sei, nicht zu schliessen sowie die falsche Angabe im Formular aufzuheben. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, per sofort alle ihre Handlungen im Hauptverfahren einzustellen und keine weiteren Anweisungen zu erteilen, Fristen anzusetzen oder Entscheide zu treffen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das vorliegende Verfahren einen Endentscheid getroffen habe.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab.

P.
Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten.

Q.
Am 2. August 2010 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, worin er rügt, dass er in einen Teil der Akten keine Einsicht bekommen habe und keine Kopien des Aktenhefts des Bundesverwaltungsgerichts habe anfertigen dürfen. In einem weiteren Schreiben desselben Tages verlangt er die Edition eines bestimmten Schriftstücks durch die Vorinstanz.

R.
Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2010 auf, sich in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das zu edierende "Beobachtungsjournal" zu äussern. Gleichzeitig wurden die Vorakten betreffend die Mobbing-Abklärungen aus den Akten gewiesen und an die Vorinstanz zurückgeschickt. Des Weiteren wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

S.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 11. August 2010 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, einerseits einen Entscheid zu fällen, andererseits das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren.

T.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Behörde oder ein Gericht einzig das eigene Verfahren sistieren könne und es mithin dem Bundesverwaltungsgericht nicht zustehe, das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren.

U.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2010, auf das Gesuch um Ausstand des Stellvertretenden Konzernleiters sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen und der Antrag des Beschwerdeführers um Einsicht in ein bestimmtes Dokument sei als gegenstandslos abzuschreiben. In ihrer Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer begründe die Befangenheit des Stellvertretenden Konzernleiters ausschliesslich mit dessen organisatorischen Unterordnung. Der Beschwerdeführer habe indessen die Möglichkeit, ein begründetes Ausstandsbegehren gegen diesen einzureichen, nicht innert Frist wahrgenommen, so dass sein Anspruch auf dessen Ablehnung verwirkt und damit auf das Begehren nicht einzutreten sei. Neue Ausstandsgründe habe er nicht vorgebracht. Selbst wenn das Begehren fristgerecht eingereicht worden wäre, entspreche es der gängigen Praxis der Schweizerischen Post, dass bei Abwesenheiten des Konzernleiters dessen Stellvertreter entscheide. Dabei sei dieser im vorliegenden Verfahren an keinerlei Weisungen des Konzernleiters gebunden und entscheide völlig unabhängig, weshalb das Gesuch abzuweisen wäre. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht in das Dokument "Beobachtungsjournal" macht die Vorinstanz geltend, dass nie ein formelles Beobachtungsjournal geführt worden sei. Mit der Aussage "so etwas wie ein Beobachtungsjournal" seien die Notizen gemeint gewesen, welche bereits als Beilagen eingereicht und dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zugestellt worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge somit bereits über die Dokumente, weshalb sich sein Antrag als gegenstandslos erweise. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, es spreche weiterhin nichts für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

V.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 stellt der Beschwerdeführer gegen Instruktionsrichter André Moser ein Ausstandsbegehren.

W.
Am 9. September 2010 reicht der Beschwerdeführer ein Schriftstück mit dem "Antrag für Entfernung der Vorbringen der Beschwerdegegnerin aus den Verfahrensakten und Treffen eines Entscheids entsprechend den Beschwerdebegehren" ein.

X.
Mit Zwischenentscheid vom 16. September 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren gegen Richter André Moser ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrensnummer A-6354/2010).

Y.
Am 16. September 2010 gelangt der Beschwerdeführer mit einem erneuten Antrag für eine superprovisorische Verfügung (datierend vom 15. September 2010) an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht dieses, der Vorinstanz alle Verfahrensschritte im Hauptverfahren betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu untersagen, namentlich das Ansetzen von Fristen.

Z.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 ab.
AA.
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Oktober 2010, einen Entscheid zu fällen.
AB.
Am 6. Oktober 2010 zeigt Rechtsanwalt Andreas Güngerich dem Gericht an, mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein.
AC.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonalrechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Bereich der Post bezeichnet der Gesamtarbeitsvertrag die interne Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG). Gemäss Ziff. 21 Anhang 6 des ab 1. Januar 2002 gültigen Gesamtarbeitsvertrages Post (Stand 1. Januar 2009; nachfolgend GAV Post) agiert der Konzernleiter als interne Beschwerdeinstanz. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Stellvertretenden Konzernleiters vom 26. Mai 2010 (vgl. auch Ziff. 22 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post) zuständig.

1.2 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 festgehalten wurde, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch richtet, nach Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG ohne Weiteres zulässig. Ebenso kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die mit der angefochtenen Zwischenverfügung nicht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG berufen, da damit für das laufende Verfahren vor der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen bleibt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen, macht ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend und ist daher beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) wurde, wie ebenfalls schon in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 festgestellt, gerade noch eingehalten, weshalb auf die formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie Begehren enthält, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, untersucht es grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr vorgebrachte Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Gutheissung der Beschwerde hätte allein die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, was bedeuten würde, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hätte (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6827/2008 vom 2. März 2009 E. 1.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8, 2.164).

3.
Streitgegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Stellvertretenden Konzernleiter der Schweizerischen Post nicht eingetreten ist und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt hat. Ferner bringt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben verschiedene weitere Rügen vor, deren Zulässigkeit im Einzelnen zu prüfen ist.

4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, sondern ihm bloss Kopien von Dokumenten zur Verfügung gestellt, deren Auswahl sie selber getroffen habe. Dabei hätten verschiedene relevante Dokumente gefehlt. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Das Akteneinsichtsrecht bildet somit einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im weiteren Sinne. Der Grundsatz, die Gewährung der Akteneinsicht, ist in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG geregelt, die Ausnahme in Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d.aa mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht die Originaldokumente zur Einsicht gegeben und gewisse Dokumente vorenthalten worden seien. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Zwischenverfügung dagegen fest, dass die PostFinance Personaldossiers nur noch elektronisch führe und daher keine Originaldokumente mehr aufbewahrt würden. Zudem seien dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zur Verfügung gestellt worden.
Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass resp. welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht überlassen worden sind. Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sämtliche relevanten Dokumente Einsicht erhalten hat. Da Dokumente teilweise lediglich elektronisch vorhanden sind, konnten diese nicht im Original zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts, mithin des rechtlichen Gehörs, auszugehen wäre, konnte der Beschwerdeführer seine Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen. Dieses hat volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor) und damit die Möglichkeit, die Vorbringen des Beschwerdeführers im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Die Unterlagen zu den Abklärungen betreffend die Mobbing-Vorwürfe erwiesen sich für das vorliegende Verfahren, welches ausschliesslich die Frage des Ausstands und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde umfasst, nicht als relevant, weshalb sie aus den Akten gewiesen und an die Vorinstanz zurückgesendet wurden. Auch wurde dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - Einsicht in das Aktenheft des Bundesverwaltungsgerichts gewährt, ihm dies lediglich nicht zur Herstellung von Kopien überlassen. Daraus ist dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen, da er bereits im Besitz sämtlicher das laufende Verfahren betreffender Dokumente war. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, nachdem der Konzernleiter im vorliegenden Fall befangen und in Ausstand getreten sei, sei auch sein Stellvertreter, der für ihn arbeite und ihm strukturell unterstellt sei, in der Sache befangen. Der Stellvertretende Konzernleiter dürfe daher nicht für den Entscheid des Falls eingesetzt werden. Darüber hinaus gehöre der Stellvertreter des Konzernleiters nicht zum gesetzlichen Spruchkörper; für Beschwerden in der Post sei allein der Konzernleiter zuständig, nicht aber etwa "die Konzernleitung" oder "der Stellvertreter des Konzernleiters". Da der Konzernleiter als einziger gesetzlicher Richter bei der Post und als Postoberhaupt befangen sei, lasse sich keine andere Möglichkeit realisieren, als die Beschwerde an die nächste Behörde, das Bundesverwaltungsgericht, weiterzugeben. Schliesslich beweise das Verhalten des Stellvertretenden Konzernleiters, der bei der summarischen Prüfung der Faktenlage nur die unbelegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogen habe, dass er befangen und voreingenommen sei.

5.2 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit erteilt worden, ein begründetes Ausstandsbegehren gegen den Stellvertretenden Konzernleiter einzureichen. Von dieser Möglichkeit habe dieser innert Frist nicht Gebrauch gemacht, so dass sein Anspruch verwirkt und auf das Begehren nicht einzutreten sei. Selbst wenn das Begehren rechtzeitig eingereicht worden wäre, verstehe es sich von selbst, dass der Stellvertretende Konzernleiter im vorliegenden Verfahren an keinerlei Weisungen des Konzernleiters gebunden sei und völlig unabhängig entscheide. Es handle sich nicht um eine ad hoc-Lösung für den vorliegenden Fall. Vielmehr entspreche es der gängigen Praxis, dass bei Abwesenheiten des Konzernleiters dessen Stellvertreter entscheide.

5.3 Mit Schreiben vom 13. April 2010 hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Konzernleiter in Anwendung von Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG für das hängige Verfahren in Ausstand trete und den Entscheid seinem Stellvertreter überlasse. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, allfällige begründete Einwände gegen den Stellvertretenden Konzernleiter innert 10 Tagen vorzubringen. Andernfalls werde das Verfahren durch den Stellvertretenden Konzernleiter weitergeführt. Innert dieser Frist verlangte der Beschwerdeführer nicht, der Stellvertreter habe in Ausstand zu treten. Erst mit Schreiben vom 10. Mai 2010 ersuchte er um dessen Ausstand.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nimmt das Verfahren seinen ordentlichen Verlauf, wenn die den Parteien eingeräumte Frist zur Ablehnung einer Gerichtsperson unbenutzt abläuft. Der Anspruch auf Ablehnung gilt dann grundsätzlich als verwirkt und eine verspätete Rüge der Befangenheit verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn wer die mitwirkenden Gerichtspersonen nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung eines allfälligen Mangels (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). Nur wenn sich Ausstandsgründe erst später verwirklichen oder erst im Laufe des Verfahrens bekannt werden, gilt der Anspruch nicht als verwirkt. Jedoch sind auch solche Ausstandsgründe umgehend nach Auftreten oder Bekanntwerden geltend zu machen (zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.73).
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist zur Ablehnung des Stellvertretenden Konzernleiters unbenutzt ablaufen, weshalb er seinen Anspruch auf Ablehnung verwirkt hat. Aber auch wenn er im vorliegenden Verfahren das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht hätte, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Denn wie aus seinen Eingaben hervorgeht, begründet er sein Gesuch einzig damit, dass der Stellvertretende Konzernleiter in seiner Funktion als Stellvertreter voreingenommen und daher befangen sei; weitere Ausstandsgründe bringt er nicht vor. Es liegt indessen in der Funktion eines Stellvertreters, die Vertretung zu übernehmen, wenn die zu vertretende Person abwesend oder verhindert ist, selber zu handeln. Im Bereich von Personalentscheiden handelt der Stellvertretende Konzernleiter der Post dabei unabhängig vom Konzernleiter und nicht nach dessen Vorgaben. Die Tatsache als solche, dass der Stellvertreter eingesetzt wird, vermag daher keinen Ausstandsgrund zu begründen.

5.4 Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer sodann die direkte Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.
Ausnahmsweise ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (sog. Sprungbeschwerde, Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Konzernleiter oder dessen Stellvertreter der PostFinance als verfügende Instanz bei deren Entscheid konkrete Weisungen erteilt haben sollen. Auch der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nichts vorzubringen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind somit klarerweise nicht erfüllt; der Antrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung verursache ihm einen schweren Nachteil, der nicht wieder leicht gutzumachen sei. Zum einen bringe ihn der Entzug der aufschiebenden Wirkung in eine berufliche, soziale und wirtschaftliche Notlage. Zum anderen könne er zur Folge haben, dass seine Stelle neu besetzt und er im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr weiterbeschäftigt werde.

6.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass die ursprünglichen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der PostFinance in der Ausübung der Führungsverantwortung lägen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erscheine aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und des zerstörten Vertrauensverhältnisses eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in derselben Stelle unmöglich, weshalb kein Grund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestehe.
6.3
6.3.1 In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19). Handelt es sich um eine Verfügung, die keine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die aufschiebende Wirkung aber auch durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz entzogen werden (Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssen dafür keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist Sache der nach Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, zeitraubende Erhebungen anzustellen, die über den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt hinausgehen. Sie trifft gewissermassen einen prima facie-Entscheid (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.426/2005 vom 30. August 2005 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 650). Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verfahrensausgang präjudiziert, so muss jedoch ein strengerer Massstab an den Interessennachweis angelegt werden (THOMAS MERKLI/ ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 17 zu Art. 68 VRPG).
6.3.2 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Zwischenentscheid zum Schluss, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in derselben Stelle erscheine unmöglich. So werde, selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen werden sollte, aufgrund des Vorgefallenen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sein. Dies lasse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses prima facie zumindest nicht gerade als ungerechtfertigt erscheinen. Auch eine Abwägung der finanziellen Interessen lasse den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verhältnismässig erscheinen. Eine summarische Prüfung der massgeblichen Tatsachen und der Rechtslage spreche daher zumindest eher für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen sei.
6.3.3 Wie der Instruktionsrichter schon mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 betreffend die aufschiebende Wirkung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der PostFinance und dem Beschwerdeführer derart zerstört ist, dass eine Weiterbeschäftigung in derselben Tätigkeit und Organisationseinheit nicht möglich sein dürfte. Insbesondere wurde der Wechsel in eine andere Stelle als Wirtschaftsorganisator, jedoch ohne die bisher ausgeübte Führungsverantwortung, welche die Differenzen zwischen den Parteien begründet hat, bis anhin vom Beschwerdeführer abgelehnt. Der Instruktionsrichter sah deshalb keinen Grund, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Angesichts der unverändert gebliebenen Sachlage muss dasselbe auch für die Frage der hier umstrittenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für das vorinstanzliche Verfahren gelten.
Auch die Verhältnismässigkeitsprüfung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eignet sich insofern als Massnahme, als die PostFinance dadurch (vorerst) nicht mehr verpflichtet ist, den Beschwerdeführer über den Kündigungstermin hinaus zu beschäftigen und ihm Lohn auszurichten. Darüber hinaus ist der Entzug auch erforderlich, da keine anderen, milderen Massnahmen ersichtlich sind, die zu demselben Ziel führen würden. Schliesslich erweist er sich auch als verhältnismässig im engeren Sinn, das heisst zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den er für den Betroffenen bewirkt, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Dabei ist das Interesse der PostFinance an einem ordentlichen Vollzug ihres Geschäftsbetriebs und der Einsparung von Lohnzahlungen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit und unter Ausrichtung des vollen Lohnes gegenüberzustellen. Wie gesehen ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien grundlegend gestört und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in seinem früheren Tätigkeitsbereich unwahrscheinlich. Die PostFinance vertraut dem Beschwerdeführer keine Beschäftigung mehr mit Führungsverantwortung an, der Beschwerdeführer seinerseits lehnt die Angebote der PostFinance für eine Weiterbeschäftigung im selben Fachbereich, jedoch ohne Führungsfunktion, ab. Somit dürfte eine weitere Zusammenarbeit äusserst schwierig sein. Nach den Vorwürfen und Beschuldigungen von Seiten des Beschwerdeführers ist es der PostFinance aber auch nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens ohne eine Gegenleistung einen Lohn auszurichten. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgte, wird dem Beschwerdeführer der ihm zustehende Lohn nachträglich zu vergüten sein. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsteht ihm im Ergebnis somit kein finanzieller Nachteil. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch keine dringende finanzielle Notlage geltend, die ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehe, weil er etwa Unterstützungspflichten nicht mehr nachkommen könnte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Interessenlage insgesamt nicht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren spricht, ist demnach nicht zu beanstanden.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer gelangt schliesslich mit diversen weiteren Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht. So stellt er Rechtsbegehren in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Einerseits beantragt er, die Verfügung vom 21. Januar 2010 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 5), andererseits sei er wieder in seine Rechte einzusetzen und ihm die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Stelle, eventualiter in einer anderen äquivalenten Stelle, anzubieten (Rechtsbegehren 6 sowie Eingabe vom 9. Juli 2010).
Auf diese Begehren ist indessen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solches und damit die Hauptsache betreffen, von der Vorinstanz erst noch zu beurteilen sind und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (siehe auch vorne E. 3).

7.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer Massnahmen in Bezug auf sein Guthaben bei der Pensionskasse der Post. Da aber auch dieses Begehren vorliegend nicht Streitgegenstand ist, ist darauf nicht einzutreten.

7.3 Am 29. Juli 2010 begehrt der Beschwerdeführer schliesslich die Edition bestimmter Dokumente, insbesondere des "Beobachtungsjournals", durch die Vorinstanz. Ein formelles Beobachtungsjournal ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz indessen nie geführt worden. Mit der Aussage "so etwas wie ein Beobachtungsjournal" seien die Notizen gemeint gewesen, welche die Vorinstanz bereits als Beilagen eingereicht habe und die dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zugestellt worden seien. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich bei diesem Stand der Dinge somit als gegenstandslos.

7.4 Auf die Sistierungsanträge des Beschwerdeführers vom 14. Juli und 9. August 2010 ist das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Verfügungen vom 21. Juli und 12. August 2010 eingegangen. Eine weitere Beurteilung erübrigt sich daher an dieser Stelle.

7.5 Ebenso wurde mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010 im Verfahren A-6354/2010 betreffend das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9. September 2010 (datierend 8. September 2010) eingegangen (wiederholt mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 [datierend 4. Oktober 2010]). Wie dort festgestellt wurde (E. 3.2.2 i.f.), bezieht sich die an A._______ erteilte Substitutionsvollmacht offensichtlich auf die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 und damit sehr wohl auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vertreterin der Vorinstanz ohne gültige Vollmacht gehandelt habe, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2010 betreffend Ausstandsbegehren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sind das erstinstanzliche Verfahren, das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4684/2010
Datum : 05. November 2010
Publiziert : 15. November 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ausstandsbegehren und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
54 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BPG: 34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
127-V-431 • 129-II-286 • 132-II-485 • 132-V-74 • 133-I-201 • 134-I-20
Weitere Urteile ab 2000
2A.426/2005
Stichwortregister
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BVGer
A-2031/2010 • A-4684/2010 • A-6354/2010 • A-6827/2008