Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4580/2007
{T 0/2}

Urteil vom 17. Januar 2008

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), Kesselinspektorat, Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sicherheitsvorschriften für einen Niederdruck-Dampfkessel.

Sachverhalt:
A.
Am 7. Juni 2007 verpflichtete das Kesselinspektorat des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) die Firma X._______ AG unter Androhung von Haft oder Busse im Unterlassungsfall, ihr bis spätestens am 13. Juli 2007 eine Liste mit allen im Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis 1. Juni 2007 in Verkehr gebrachten Niederdruck-Dampfkessel samt Abnehmern auszuhändigen, die Kopien der technischen Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen ihrer Niederdruck-Dampfkessel zu übergeben sowie eine Konformitätsbewertung der Niederdruck-Dampfkessel einschliesslich Risikoanalyse und Baugruppen-Konformitätserklärung vorzulegen. Gleichzeitig stellte das Kesselinspektorat der X._______ AG für den bisherigen Aufwand eine Gebühr von Fr. 450.-- in Rechnung. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich die X._______ AG geweigert habe, dem Inspektor die für eine stichprobenweise Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.
B.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 verlangt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) vom Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei der Inspektor der Vorinstanz zu verpflichten, seine hauptberufliche Tätigkeit und seine Interessen auf dem Gebiet des Kesselbaus offen zu legen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Geräte würden einen Sattdampfdruck von weniger als 0,5 bar aufweisen, seien steuerungsbedingt sowie konstruktiv gesichert und fielen deshalb entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht unter die einschlägigen Kontrollbestimmungen. Weiter hält die Beschwerdeführerin detailliert fest, dass jeder Druckbehälter sorgfältig verarbeitet und mehrfach geprüft sei und bei der Inbetriebnahme justiert sowie erneut kontrolliert werde. Sollte die Vorinstanz wider Erwarten zur Kontrolle verpflichtet sein, so sei diese verhältnismässig und durch unabhängige Fachleute durchzuführen. Das Kesselinspektorat, dessen Personal teilweise der Konkurrenz nahestehe und der zuständige Inspektor hätten Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ein Recht darauf, dass der Inspektor vorgängig seine berufliche Tätigkeit und seine Interessenbindungen offen lege.
C.
Die Vorinstanz beantragt am 12. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Mitwirkung verweigert. Damit sei die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und namentlich die Frage zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Niederdruck-Dampfkessel überhaupt den Kontrollbestimmungen unterständen. Diese Frage könne erst geklärt werden, wenn die verlangten Auskünfte erteilt, Einsicht in die Unterlagen und insbesondere in den Konformitätsnachweis gewährt werde. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des zuständigen Inspektors, der offiziell vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zugelassen sei, und der Unbefangenheit des Kesselinspektorats seien derart vage und unbestimmt, dass darauf nicht eingegangen werden könne.
D.
Die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom 16. Oktober 2007 an ihren Rechtsbegehren festhalten. Gerügt wird die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als falsch und unvollständig. Weiter sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Denn sie habe sich zu keiner Zeit geweigert, Auskünfte zu erteilen, sondern einzig verlangt, der Inspektor habe sich vor einem zweiten Besuch auszuweisen, woraufhin aber die strittige Verfügung erlassen worden sei. Zudem sei die Verfügung vom nicht unterzeichnungsberechtigten Inspektor unterschrieben worden; der SVTI trete im Rechtsverkehr jedoch immer mit Kollektivunterschrift zu zweien auf. Was die Unabhängigkeit des Inspektors angehe, so sei dieser für eine Aktiengesellschaft im Elektronikbereich tätig, was bezüglich der angeordneten Bekanntgabe der Geräteabnehmer einen schalen Nachgeschmack hinterlasse.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Duplik vom 5. November 2007 ergänzend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Falle des Eintretens sei die Replik, soweit sie neue Vorbringen enthalte, aus dem Recht zu weisen. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin. Insbesondere habe sich der Inspektor bei seinem ersten Besuch mit seinem Ausweis vorgestellt. Abgesehen davon handle es sich bei der strittigen Anordnung, Unterlagen auszuhändigen, um eine Zwischenverfügung, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke und deshalb nicht selbständig anfechtbar sei. Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und Unterzeichnung der Verfügung seien verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen. Ohnehin entbehre der Vorwurf der Gehörsverletzung jeder Grundlage, sei doch der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben worden, die fraglichen Auskünfte zu erteilen. Und die Rechtsauffassung, Verfügungen müssten kollektiv zu zweien unterzeichnet werden, widerspreche jeglicher Praxis der Verwaltungsbehörden. Die Zwischenverfügung sei von der zuständigen, mit den entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Person unterzeichnet worden. Abgesehen davon bedeute selbst das Fehlen einer Unterschrift weder nach dem Verfahrensrecht noch gemäss Bundesgericht die Ungültigkeit der Verfügung. Was die Unabhängigkeit des Inspektors angehe, so habe dieser die fragliche Gesellschaft, die seit drei Jahren inaktiv gewesen sei, am 25. Mai 2007 verkauft, wobei der Eintrag im Handelsregister auf Grund einer fehlenden Meldung des Käufers noch nicht erfolgt sei.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete am 28. November 2007 auf weitere Ausführungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtenen Anordnungen wurde von einem vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnetem Kontrollorgan - dem Kesselinspektorat des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) - im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtungen und Geräte erlassen (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten [Druckgeräteverordnung, SR 819.121] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [STEV, SR 819.11]; Anhang Bst. b der Verordnung des EVD vom 23. August 2005 über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung [Zuständigkeitsverordnung-STEG, SR 819.116]). Verfügungen der Fachorganisationen sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [STEG, SR 819.1]).
2.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die vorliegend angefochtenen Anordnungen schliessen das eingeleitete nachträgliche Kontrollverfahren nicht ab, sondern stellen Beweismassnahmen im Hinblick auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar; es handelt sich somit um eine Zwischenverfügung. Gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG sind selbständig eröffnete Zwischenverfügung - mit Ausnahme der in Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG genannten, hier nicht interessierenden Arten - nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Die Beschwerdefrist beträgt - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auf Grund der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Änderung von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG (Anhang Ziff. 10 des VGG) auch bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen 30 Tage.
2.1 Vorliegend könnte nur dann mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, wenn feststellbar wäre, dass die Druckgeräte der Beschwerdeführerin nicht von den Vorschriften der Druckgeräteverordnung erfasst und damit nicht der nachträglichen Kontrolle unterliegen würden. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass ihre Behälter einen Sattdampfdruck von weniger als 0,5 bar aufwiesen und deshalb die Druckgeräteverordnung gestützt auf deren Art. 1 Bst. b nicht anwendbar sei, wurde von der Vorinstanz noch gar nicht beurteilt. Vielmehr hat sie zur Prüfung dieser Frage die vorliegend strittigen Beweisanordnungen getroffen. Damit bleibt im Lichte der Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung einzig zu prüfen, ob die Anordnungen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
2.2 Für die Annahme eines solchen Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II 149 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Punkt keine Ausführungen gemacht. Bei den Anordnungen, eine Liste mit allen in Verkehr gebrachten Niederdruck-Dampfkesseln und den entsprechenden Abnehmern auszuhändigen (Ziff. 4.1), Kopien der Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen der Dampfkessel zu übergeben (Ziff. 4.2) und eine Konformitätsbewertung vorzulegen (Ziff. 4.3), geht es darum, Fragen im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Diese Anordnungen dürften bei der Beschwerdeführerin zweifellos einen gewissen Aufwand verursachen. Dieser bewirkt aber kaum derart hohe Kosten, dass ein für die Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen wäre. Zudem werden im Zusammenhang mit diesen Anordnungen in der Beschwerde materielle Fragen aufgeworfen, die erst nach Abklärung des Sachverhalts beurteilt werden können, weshalb es zur Zeit an einem Anfechtungsinteresse fehlt (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c in fine). Weiter kann ebenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Androhung von Haft oder Busse für den Unterlassungsfall (Ziff. 4.4) richtet. Denn auch in diesem Punkt erleidet die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Vorinstanz eine allfällige Busse oder Haft in anfechtbarer Weise wiederum verfügen müsste.
2.3
Anfechtbar ist die Zwischenverfügung hingegen bezüglich der Erhebung einer innert 30 Tagen zu bezahlenden Gebühr für den bisher entstandenen Aufwand von Fr. 450.-- (Ziff. 4.5 und Verfügungsbeilage), weil die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an der sofortigen Überprüfung dieser Kostenverlegung hat. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufhebungsantrag mit dem erstmals in der Replik vorgebrachten formellen Einwand, der Inspektor habe keine Kompetenz, Zwischenverfügungen zu unterschreiben. Im Rechtsverkehr müsse der SVTI immer mit Kollektivunterschrift zu zweien auftreten.
3.1 Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) folgt, dass es ohne Einschränkung zulässig ist, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen einer allfälligen Replik oder von Schlussbemerkungen eine neue rechtliche Begründung vorzubringen (André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.77). Diese ist zu berücksichtigen, wenn sie als ausschlaggebend erscheint, der Streitgegenstand dadurch nicht ausgeweitet wird und die Verspätung nicht auf nachlässige Prozessführung oder Verfahrensverschleppung zurückzuführen ist (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 611 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht zulässig sind hingegen neue Rechtsbegehren. Der Antrag der Vorinstanz, die Rüge betreffend Unterschriftenberechtigung infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ist somit abzuweisen.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, gilt beim SVTI gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich die Zeichnungsart Kollektivunterschrift bzw. Kollektivprokura zu zweien. Weiter ist der hier fragliche Inspektor im Handelsregister nicht als unterzeichnungsberechtigte Person aufgeführt. Zwar ist für die Kontrollorgane wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, ebenfalls das VwVG massgebend (Art. 13a Abs 4 STEV). Allerdings kann weder dem VwVG noch den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten etwas über die Unterschriftsberechtigung entnommen werden. Auch behauptet die Vorinstanz nicht, der Inspektor sei gestützt auf Art. 20 Ziff. 1.6 der Statuten des SVTI vom 25. Juni 2003 eine mit der Vertretung und Zeichnungsberechtigung betraute Person oder Inspektoren seien gestützt auf einen Beschluss des Vorstandes generell unterschriftsberechtigt in Verwaltungsverfahren. Damit trägt die angefochtene Zwischenverfügung eine nicht gültige Unterschrift. Solange indes das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt, ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung (BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des Bundesgericht 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). Weil die Berufung auf Formmängel ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben findet, ist somit Massstab, ob dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG) ein Nachteil erwachsen ist. Dies ist zu verneinen, wenn er durch die falsche oder fehlende Unterschrift nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2 mit Hinweisen).

Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verlangt keine Unterschrift auf Verfügungen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Zwischenverfügung erkannt und innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist Beschwerde eingereicht. Die mangelhafte Eröffnung hat somit keine Nachteile bewirkt, zumal die Rüge der falschen Unterzeichnung erst mit der Replik erhoben wurde. Es besteht deshalb kein Anlass, den Gebührenentscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
3.3 Aus der bereits erwähnten Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt auch, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).
3.4 Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten ist in Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
STEG enthalten. Danach erlässt das EVD die Gebührenordnung. Die stichprobenweise nachträgliche Kontrolle umfasst eine formelle Überprüfung, eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine weitere nachträgliche Kontrolle der beanstandeten technischen Geräte und Einrichtungen (Art. 13 Abs. 2 STEV). Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Kontrollorgane befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Art. 13 Abs. 3 STEV). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzen Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten (Art. 13 Abs. 4 STEV). Die Kontrollorgane können eine Überprüfung auch aus den in Art. 13 Abs. 5 STEV genannten Gründen verfügen. Ergibt eine solche Überprüfung, dass die technische Einrichtung oder das Gerät den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung (Art. 13 Abs. 6 STEV). Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass eine allfällige Kostenpflicht des Inverkehrbringers erst mit der Anordnung einer Überprüfung entsteht. In diesem Sinn hält Art. 3 der Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG, SR 819.117) fest, dass dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt wird für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät nicht den Vorschriften entspricht und für Kontrollen beanstandeter Einrichtungen und Geräte.

Vorliegend hat die Vorinstanz noch keine Überprüfung angeordnet, sondern hat erst im Hinblick auf die Frage, ob eine solche zu verfügen ist, unter Fristansetzung und Strafandrohung Unterlagen und Informationen einverlangt. Weil die Gebührenerhebung an die formelle Einleitung einer Überprüfung geknüpft ist, fehlt für die auferlegten Fr. 450.-- für den bisher entstandenen Aufwand eine Rechtsgrundlage und der Kostenentscheid ist aufzuheben.
4.
Was schliesslich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Person des Inspektors angeht, so hat eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand zu treten, wenn sie unter anderem in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber - ausser bei Kollegialbehörden - die Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Deren Entscheid darüber stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Ein eigentliches Ausstandsgesuch bzw. ein Entscheid darüber liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eintreten kann. Sollte die Beschwerdeführerin den Inspektor tatsächlich als befangen erachten, steht ihr die Möglichkeit offen, ein begründetes Ausstandsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen.
5.
Auf Grund des Nichteintretens auf die Beschwerde gegen die hauptsächlich angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz gilt die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens im Kostenpunkt als grösstenteils unterliegende Partei. Weil sie indes gestützt auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen davon ausgehen durfte, die Zwischenverfügung der Vorinstanz sei (selbständig) anfechtbar, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.
Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, steht ihr eine um zwei Drittel zu kürzende Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Gemessen an der eingereichten Honorarnote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, entspricht dies Fr. 642.-- (inklusive Auslagen und MwSt). Diese Entschädigung ist ihr von der Vorinstanz zu ersetzen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des Kesselinspektorats vom 7. Juni 2007 hinsichtlich der Auferlegung der Gebühr von Fr. 450.-- aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 642.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. STF; Einschreiben)
- Das Generalsekretariat EVD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4580/2007
Datum : 17. Januar 2008
Publiziert : 29. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Sicherheitsvorschriften für einen Niederdruck-Dampfkessel


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
Druckgeräteverordnung: 22  23
STEG: 7  12
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-V-248 • 120-IB-97 • 130-II-149
Weitere Urteile ab 2000
1P.330/2000 • U_68/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • unterschrift • frage • weiler • evd • replik • bundesgericht • sachverhalt • ausstand • kollektivunterschrift • busse • tag • beschwerdefrist • beweismittel • rechtsbegehren • technisches gerät • entscheid • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht
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A-4580/2007