Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3671/2014

Urteil vom 4. März 2015

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

Sportschützen Leberberg,
Peter Brudermann, Präsident,
Parteien
Möösliweg 15, 2545 Selzach,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB),
Leitung, Hauptgasse 70, 4509 Solothurn,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtanerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst.

Sachverhalt:

A.
Die Sportschützen Leberberg sind ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Selzach. Die aktuellen Statuten vom 29. August 2013, welche am 20. Oktober 2013 vom Solothurner Schiesssportverband genehmigt wurden, nennen das Sportliche Schiessen sowie die Pflege guter Kameradschaft als Vereinszweck.

B.
Mit Schreiben vom 14. April 2014 gelangte der Verein "Sportschützen Leberberg" an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn (AMB) und ersuchte um Anerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst. Das Gesuch wurde insbesondere mit der Nachwuchsförderung und dem damit zusammenhängenden Bedürfnis nach Jungschützenkursen in Selzach begründet.

C.
Nach Anhörung der kantonalen Schiesskommission sowie des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers lehnte das AMB mit Verfügung vom 3. Juni 2014 das Gesuch um Anerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst ab. Hauptsächlich aufgrund der 68 (Obligatorisches Programm) beziehungsweise 46 Teilnehmer (Feldschiessen) an den im Jahr 2013 durch den anerkannten Schiessverein "Sportschützen Selzach-Altreu" durchgeführten Bundesübungen stehe fest, dass es in der Gemeinde Selzach für die Anerkennung eines weiteren Vereins am vorausgesetzten Bedürfnis nach ausserdienstlichen Schiessübungen fehle.

D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 erheben die Sportschützen Leberberg (Beschwerdeführer) gegen die ablehnende Verfügung des AMB (Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchen um Anerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst. Sodann sei dem Beschwerdeführer die Dreihundert-Meter-Schiessanlage der Gemeinde Selzach zur Benutzung zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der eidgenössische Schiessoffizier des Kantons Solothurn, A._______, als befangene Person nicht in eine Vernehmlassung einzubeziehen.

E.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) äussert sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 nicht inhaltlich zur Angelegenheit, weist jedoch darauf hin, dass der Bund den Kantonen bei der Anerkennung von Schiessvereinen einen grossen Ermessensspielraum offen lässt.

F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.

G.
In der Replik vom 5. Oktober 2014 hält der Beschwerdeführer seine Begehren aufrecht.

H.
Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 27. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest und verweist auf ihre Vernehmlassung vom 25. August 2014.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 19 Abs. 1
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.319) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das AMB ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst - 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
1    Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2    Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3    Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4    Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.244
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und, da seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Anerkennung im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung die Zuweisung auf die Dreihundert-Meter-Schiessanlage der Gemeinde Selzach.

1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nur wenig zu tun hat, ist ungültig (BGE 133 II 38 E. 2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.7 und 2.2139).

1.3.2 Vorliegend lehnte das AMB mit Verfügung vom 3. Juni 2014 das Gesuch um Anerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst ab. Nicht behandelt wurde dabei die Frage der Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer Schiessanlage, obschon der Beschwerdeführer darum ersuchte. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. g
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung setzt die Anerkennung unter anderem auch voraus, dass der gesuchstellende Schiessverein eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung hat. Es liegt sodann in der Kompetenz der kantonalen Militärbehörden, neugegründeten Vereinen eine bisherige Gemeindeschiessanlage zuzuweisen, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben (Art. 29 Abs. 2
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 29
1    Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:43
a  die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage;
b  den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage;
c  die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
2    Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.
i.V.m. Art. 34 Abs.1 Bst. f
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
1    Die kantonalen Militärbehörden:
a  ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
b  anerkennen die Schiessvereine;
c  ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;
d  erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen;
e  erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst;
f  treffen die Anordnung nach Artikel 29;
g  dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht.
2    Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
der Schiessverordnung). Die Vorinstanz verneinte im Sinne einer vorgelagerten Voraussetzung bereits das Bedürfnis nach der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen und ging in der Folge auf die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen nicht ein. Da die Möglichkeit eine Schiessanlage zu nutzen jedoch eine Anerkennungsvoraussetzung darstellt und eine entsprechende Zuweisung durch das AMB erfolgen kann, liegt das entsprechende Begehren grundsätzlich im Rahmen des Streitgegenstandes und ist nicht aus dem Recht zu weisen.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der eidgenössische Schiessoffizier des Kantons Solothurn, A._______, sei als befangene Person nicht in eine Vernehmlassung einzubeziehen. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG räumt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, auch "andere Beteiligte" zur Stellungnahme beizuziehen. Da sich ein Einbezug des eidgenössischen Schiessoffiziers des Kantons Solothurn nicht aufdrängt und nur im vorinstanzlichen Verfahren eine diesbezügliche Pflicht bestand (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung), ist der entsprechende Antrag als gegenstandslos zu betrachten.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Begehren die Anhörung des Schiessoffiziers im vorinstanzlichen Verfahren rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern dem fraglichen Schiessoffizier der Anschein von Befangenheit anhaften soll. Alleine seine Funktion als Präsident bei einem anerkannten Schiessverein, der im Jahr 2013 11 Teilnehmer am Obligatorischen Programm verzeichnen konnte, legt keinen Interessenkonflikt nahe. Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ausstandsgründe so früh als möglich, das heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 10 Rz. 35). Der Beschwerdeführer dürfte bereits bei Einreichen des Gesuches Kenntnis von der gesetzlichen Anhörungspflicht des eidgenössischen Schiessoffiziers gehabt haben. Ebenso war dem Beschwerdeführer dazumal bekannt, dass A._______ diese Funktion im Kanton Solothurn ausübt, zumal sich dieser bereits mit Stellungnahme vom 8. März 2013 gegenüber der Gemeinde Selzach zu einer allfälligen Anerkennung des Beschwerdeführers geäussert hatte. Selbst wenn ein Ausstandsgrund gegen den eidgenössischen Schiessoffizier vorliegen würde, so hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zu spät darauf berufen. Die entsprechende Rüge wäre unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr zugelassen und verwirkt zu betrachten.

4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe das gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung zur Anerkennung vorausgesetzte Bedürfnis nach ausserdienstlichen Schiessübungen nicht ausreichend konkretisiert. Insbesondere würden keine Untergrenzen für die Teilnehmerzahl an Bundesübungen genannt. Im Kanton Solothurn hätten im Jahr 2013 82 der insgesamt 115 Vereine weniger als 68 Teilnehmer und 37 Vereine weniger als 34 Teilnehmer am Obligatorischen Programm verzeichnet. In 11 Gemeinden des Kantons würden sodann mindestens zwei Vereine nebeneinander bestehen. In den drei Schützenvereinen der Stadt Olten sollen gar lediglich 26 Schützen das Obligatorische Programm absolviert haben. Angesichts dieser Zahlen sei nicht klar, welcher Massstab bei der Beurteilung des vorausgesetzten Bedürfnisses zur Anwendung gelange und inwiefern dabei die rechtsgleiche Behandlung gewahrt werde. Soweit damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nicht ausreichend begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist im Folgenden darauf einzugehen.

4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt sich das Recht bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Die Begründung einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung des Sachverhalts und dessen anschliessender Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begründung einer Verfügung - im Sinne einer Minimalanforderung - jedenfalls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 Rz. 13) Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).

4.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz auf die gemeinsame Stellungnahme vom 14. Mai 2014 der zuständigen Schiesskommission sowie des Schiessoffiziers abstützt. Ebenso nimmt sie Bezug auf die Vernehmlassung des Schiessoffiziers vom 8. März 2013, welche dem Beschwerdeführer bekannt war. Die Anzahl Teilnehmer bei den durch den Schiessverein "Sportschützen Selzach-Altreu" im Jahr 2013 durchgeführten Bundesübungen würde belegen, dass das Bedürfnis beziehungsweise die Pflicht zur Durchführung von Bundesübungen in der Gemeinde Selzach vom bestehenden Verein vollständig abgedeckt sei. In der Vernehmlassung vom 8. März 2013 wird das fehlende Bedürfnis mit 5 bis 10 zu erwartenden "Pflichtschützen" bei einem zusätzlichen Verein angegeben. Mit einer Anerkennung des Beschwerdeführers ginge ferner eine unzumutbare Zunahme der Lärmimmissionen einher, was in der Vernehmlassung vom 8. März 2013 dargestellt worden sei.

4.3 Die Vorinstanz legt die wesentlichen Überlegungen, welche ihrem Entscheid zugrunde liegen, offen. Das Bedürfnis nach ausserdienstlichen Schiessübungen beurteilt sich demnach anhand der räumlichen Abdeckung mit Bundesübungen, der Kapazität beziehungsweise Auslastung der Vereine bei der Durchführung dieser Schiessübungen sowie den entstehenden Lärmimmissionen. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich an seinen Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Soweit die fehlende Quantifizierung der einzelnen Kriterien und die mangelnde Nachvollziehbarkeit mit Blick auf andere teilnehmerschwache Vereine im Kanton Solothurn geltend gemacht wird, sind diese Rügen im Rahmen der materiellen Prüfung unter dem Titel der Rechtsgleichheit (vgl. E. 5.5) zu prüfen. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung erweist sich daher als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Schiessverein im Sinne von Art. 19
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung würden entgegen der Darstellung der Vorinstanz vorliegen und meint damit im Speziellen auch das geforderte Bedürfnis nach der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung.

5.1 Schiessvereine dürfen Übungen nach der Schiessverordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an (Art. 19 Abs. 1
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung). In Art. 19 Abs. 2
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung sind die Voraussetzungen aufgelistet, die vorliegen müssen, damit ein Verein anerkannt werden "kann". Selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht somit kein absoluter Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die vorliegend strittige Voraussetzung besagt, dass der Verein mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entspricht (Art. 19 Abs. 2 Bst. c
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung).

5.2 Beim Begriff des Bedürfnisses handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 445 ff.;Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage an sich frei erfolgt, Zurückhaltung aus und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 384 E. 3.4.2). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar dem Grundsatz nach einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2).

5.3 In einem ersten Schritt (E. 5.4) ist daher zu klären, ob die Vorinstanz den unbestimmten Rechtsbegriff richtig ausgelegt, beziehungsweise den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt ermittelt hat. In einem zweiten Schritt (E. 5.5) ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz in Ausübung dieses Beurteilungsspielraums beim Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entspricht, sich an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten, mithin den unbestimmten Rechtsbegriff vorliegend rechtmässig, d.h. im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes, konkretisiert und angewendet hat (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 und 450).

5.4

5.4.1 Dem Wortlaut der Verordnung entsprechend wird ein nicht genauer umschriebenes, vorbestehendes Bedürfnis nach der Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen vorausgesetzt, damit ein Verein im Sinne von Art.19
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
der Schiessverordnung anerkannt werden kann. Dieses Bedürfnis wiederum steht in Zusammenhang mit der Nachfrage nach ausserdienstlichen Schiessübungen, die sich nach Art. 3
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 3 Durchführung
1    Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.
2    Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.
3    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
a  den Schiessbetrieb der Schiessvereine;
b  die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen;
c  die historischen Schiessen;
d  die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen;
e  die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.2
4    Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.3
der Schiessverordnung in obligatorische und freiwillige ausserdienstliche Schiessübungen unterteilen und von den anerkannten Schiessvereinen durchgeführt werden. In Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
und b der Schiessverordnung sind die verschiedenen obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen unter den Kategorien "Bundesübungen" und "freiwillige Schiessübungen" aufgelistet. Darunter fallen insbesondere die Obligatorischen Programme und das Feldschiessen. Die Jungschützenkurse dagegen sind nicht zu den ausserdienstlichen Schiessübungen zu zählen, sondern als Ausbildungs- beziehungsweise Schiesskurse zu qualifizieren (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
der Schiessverordnung). Die systematische Gesetzesauslegung führt somit zur Erkenntnis, dass bei der Beurteilung, ob eine Nachfrage nach ausserdienstlichen Schiessübungen und damit auch ein tatbeständliches Bedürfnis nach der Durchführung dieser Übungen besteht, die Ausbildungs- beziehungsweise Schiesskurse und damit auch die Kategorie der Jungschützenkurse nicht von Belang sind. Relevant sind lediglich die ausserdienstlichen Schiessübungen im vorerwähnten Sinne.

Bei der Beurteilung des Bedürfnisses ist sodann im Rahmen einer Interessenabwägung auch der Umweltverträglichkeit der Schiessanlagen und der Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 125 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst - 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
1    Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2    Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3    Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4    Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.244
und Art. 133 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 133 Schiessanlagen - 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
1    Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
2    Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG267 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.
3    Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.
MG). Dem Umweltschutz als öffentliches Interesse ist bei jeder staatlichen Tätigkeit Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

5.4.2 Die Vorinstanz konkretisierte in Verfügung und Vernehmlassung den Begriff des Bedürfnisses anhand verschiedener Kriterien. So führt sie aus, im Jahr 2013 hätten 68 Teilnehmer (davon 59 Beitragsberechtigte) das Obligatorische Programm und 46 Teilnehmer (davon 43 Beitragsberechtigte) das Feldschiessen beim anerkannten Schiessverein der Gemeinde Selzach absolviert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Abdeckung mit anerkannten Schiessvereinen im Umkreis von 10 Kilometern ab Selzach und deren Auslastung fehle es an einem Bedürfnis zur Durchführung (weiterer) ausserdienstlicher Schiessübungen. Ferner wird auf die mit einer Anerkennung verbundenen zusätzlichen Lärmmissionen hingewiesen, die nicht zumutbar wären.

Schliesslich zieht die Vorinstanz bei ihrer Bedürfnisabklärung auch die Jungschützenkurse mit ein. Als freiwillige "Schiessübungen" seien diese einerseits weniger stark zu gewichten, andererseits deckten die bestehenden Angebote in der Region die Nachfrage genügend ab, was insbesondere auch im Lichte der Konzentrationsbestrebungen zutreffe.

5.4.3 Die räumliche Abdeckung mit Bundesübungen in der Umgebung von Selzach sowie die Kapazität beziehungsweise Auslastung der entsprechenden Vereine bei der Durchführung dieser Schiessübungen als auch die Berücksichtigung von zusätzlichen Lärmimmissionen stellen Kriterien dar, die als solche nicht über den Inhalt hinausgehen, der dem Begriff "Bedürfnis" nach systematischem Verständnis (E. 5.4.1) vernünftigerweise beigemessen werden kann. Im Lichte einer die öffentlichen Interessen berücksichtigenden Verwaltungstätigkeit ist auch nicht zu beanstanden, dass die zusätzlichen Lärmimmissionen unabhängig vom Überschreiten des Lärmgrenzwertes (K-Wert) in die Beurteilung einfliessen.

Da die Jungschützenkurse wie ausgeführt (E. 5.4.1) nicht zu den bedürfnisrelevanten ausserdienstlichen Schiessübungen gehören, liegt die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Darlegungen ausserhalb des Freiraumes, welcher der Begriff des Bedürfnisses inhaltlich umfasst. Diese Ausführungen sind nicht zu hören, was auch für die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gilt.

Ob die Vorinstanz die innerhalb des Beurteilungsspielraumes liegenden Kriterien in vorliegendem Fall korrekt angewendet hat, ist nachstehend zu prüfen.

5.5 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich, beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; 135 V 361 E. 5.4.1; 134 I 23 E. 9.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 6.3; A 626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1).

5.5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde eine Statistik aus dem Jahresbericht 2013 des Solothurner Schiesssportverbandes ein und weist darauf hin, dass im Jahr 2013 82 der insgesamt 115 anerkannten Schiessvereine weniger als 68 Teilnehmer und 37 Vereine weniger als 34 Teilnehmer am obligatorischen Programm verzeichnet hätten. In 11 Gemeinden des Kantons würden sodann mindestens zwei Vereine nebeneinander bestehen. In den drei Schützenvereinen der Stadt Olten sollen gar lediglich 26 Schützen das Obligatorische Programm absolviert haben. Der Beschwerdeführer führt noch weitere Beispiele an und äussert sein Unverständnis bezüglich teilnehmerschwachen Schiessvereinen, die anerkannt worden seien, beziehungsweise deren Anerkennung nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Fakten sei nicht nachvollziehbar, welcher Massstab bei der Beurteilung des vorausgesetzten Bedürfnisses zur Anwendung gelange. Eine rechtsgleiche Behandlung sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 reicht der Beschwerdeführer Statistiken der Jahre 2012, 2013 und 2014 über die Teilnehmerzahlen an den Obligatorischen Programmen in den anerkannten Schiessvereinen im Kanton Solothurn nach. Als speziell aussergewöhnlich bezeichnet er dabei die Situation beim Schiessverein in Kappel SO. Dieser Verein soll in den fraglichen drei Jahren gar keine Pflichtschützen verzeichnet haben, ohne dass dabei sein Status in Frage gestellt worden wäre. Noch aussergewöhnlicher gestalte sich die Situation bei den anerkannten "Combat"-Vereinen, die ebenfalls gar keine Pflichtschützen bedient hätten und zudem eine Schiessart anbieten würden, die nicht in den einschlägigen Schiessverordnungen aufgeführt sei.

5.5.2 Die Vorinstanz äusserte sich weder in ihrer Verfügung noch im Rahmen der Instruktion zu ihrer Entscheidpraxis. Sie weist lediglich in pauschaler Weise darauf hin, dass alle antragstellenden Vereine gleich behandelt würden und das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt worden sei. Auch aus der eingereichten Auflistung von Schiessvereinen, Schiessanlagen und Teilnehmerzahlen in einem Umkreis von 10 Kilometern ab Selzach ist keine Praxis erkennbar. Schliesslich hilft auch der Hinweis, mit der Anerkennung des Beschwerdeführers würde kein weiterer Standort erschlossen, nicht weiter.

5.5.3 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise feststellt, haben im Kanton Solothurn in mehreren anerkannten Schiessvereinen in den letzten Jahren keine bis wenige Teilnehmer das Obligatorische Programm absolviert. Vor diesem Hintergrund und da die zu erwartende Teilnehmerzahl bei einem um Anerkennung ersuchenden Verein offensichtlich von vorrangiger Bedeutung ist, erscheint es fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine rechtsgleiche Behandlung zuteil wurde. Aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens und der fehlenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird deutlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich nicht oder nur mangelhaft abgeklärt hat. So ist nicht bekannt, unter welchen Bedingungen heute teilnehmerschwache Vereine einst anerkannt wurden, ob Gründe vorliegen, um einen einmal anerkannten Schiessverein nicht mehr an den ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen zu messen, und aus welchen Überlegungen allenfalls restriktivere Beurteilungskriterien beziehungsweise Massstäbe eingeführt wurden.

5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3; BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194).

5.7 Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verhältnis zu anderen Schiessvereinen eine rechtsgleiche Behandlung zu Teil wurde, nicht gegeben, und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist die Entscheidpraxis bei der Anerkennung von Schiessvereinen darzulegen und insbesondere aufzuzeigen, inwiefern gegenüber den teilnehmerschwachen anerkannten Schiessvereinen das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch besser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen. Die weitere Prüfung, ob sich die Vorinstanz in Ausübung ihres Beurteilungsspielraumes nebst dem Rechtsgleichheitsgebot auch an die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten hat, kann vor dem Gesagten unterbleiben. Sollte die Vorinstanz infolge der Sachverhaltsabklärungen von einem Bedürfnis nach der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen ausgehen, gilt es auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 2 der Schiessverordnungen zu prüfen, wozu auch die Frage gehört, ob dem Beschwerdeführer eine entsprechende Schiessanlage zur Verfügung steht beziehungsweise ihm eine solche zuzuweisen ist.

5.8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhaltes sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.2, 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A 2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4; A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 4). Demzufolge gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistet Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist ihm zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Juni 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Matthias Stoffel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3671/2014
Datum : 04. März 2015
Publiziert : 25. September 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen
Gegenstand : Nichtanerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
MG: 125 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst - 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
1    Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2    Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3    Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4    Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.244
133
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 133 Schiessanlagen - 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
1    Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
2    Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG267 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.
3    Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.
Schiessverordnung: 3 
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 3 Durchführung
1    Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.
2    Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.
3    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
a  den Schiessbetrieb der Schiessvereine;
b  die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen;
c  die historischen Schiessen;
d  die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen;
e  die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.2
4    Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.3
4 
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
19 
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1    Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2    Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a  eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen;
b  den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
c  mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
d  Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e  einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f  über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
g  eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
29 
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 29
1    Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:43
a  die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage;
b  den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage;
c  die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
2    Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.
34
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
1    Die kantonalen Militärbehörden:
a  ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
b  anerkennen die Schiessvereine;
c  ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;
d  erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen;
e  erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst;
f  treffen die Anordnung nach Artikel 29;
g  dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht.
2    Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
129-I-232 • 131-V-407 • 132-II-257 • 133-II-35 • 134-I-23 • 135-II-384 • 135-V-361 • 137-V-210 • 137-V-57 • 138-I-232 • 139-I-242 • 140-I-77
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • gemeinde • rechtsgleiche behandlung • unbestimmter rechtsbegriff • sachverhalt • frage • verfahrenskosten • richtigkeit • zahl • rechtsanwendung • bundesgericht • kenntnis • vbs • bundesverfassung • ermessen • sachverhaltsfeststellung • beweismittel • kostenvorschuss • gerichtsschreiber
... Alle anzeigen
BVGE
2012/21 • 2010/12
BVGer
A-1239/2012 • A-2601/2012 • A-3671/2014 • A-495/2014 • A-626/2010 • A-6377/2013 • A-770/2013 • A-7809/2010