Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3558/2018

Urteil vom 12. März 2019

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

A._______,

vertreten durch

Parteien lic. iur. Peter Fäs, Rechtsanwalt,

Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommando Operationen,

Kasernenstrasse 8, 6370 Stans-Oberdorf

Vorinstanz.

Gegenstand Bundespersonalrecht / Versetzungsanordnung.

Sachverhalt:

A.
A._______ absolvierte für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS im Rahmen der Friedensförderung zwischen dem 1. Oktober 2013 und 23. April 2015 mehrere befristete Auslandeinsätze bei der Kosovo Force (KFOR).

B.
Mit Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 vereinbarten A._______ und die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Führungsstab der Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT (heute: Kommando Operationen, Kompetenzzentrum SWISSINT; nachfolgend: SWISSINT), einen vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 dauernden Einsatz im Rahmen der Friedensförderung der Vereinten Nationen (UN) in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). A._______ trat seine Stelle als "Logistik Advisor" beim UN Mine Action Service (UNMAS) bzw. im UN Mine Action Coordination Center in the DR Congo (UNMACC DRC) vereinbarungsgemäss an.

C.
Nachdem A._______ am 26. Juni 2017 bei der SWISSINT einen Antrag auf Einsatzverlängerung um zwölf Monate gestellt hatte, schlossen die Parteien am 10. September 2017 einen weiteren Arbeitsvertrag ab und vereinbarten eine Verlängerung des Einsatzes um ein Jahr bis 30. April 2019. Dieser Vertrag wurde schliesslich durch den leicht modifizierten Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2018 ersetzt.

D.
Mit E-Mail vom 16. Februar 2018 teilte das United Nations Office for Project Services (UNOPS) der SWISSINT betreffend A._______ mit, dass der Programm-Manager des UNMAS sie dahingehend informiert habe, dass für das aktuelle Personal keine Verlängerung beantragt werde, ein Ersatz jedoch sehr geschätzt werde. Ein Antrag ("letter of request") mit den entsprechenden Anforderungen werde bald zugestellt werden.

E.
In der Folge teilte die SWISSINT A._______ - u.a. auch anlässlich eines Gesprächs am 25. April 2018 - mit, dass die vorgesehene Verlängerung seines Einsatzes in der DR Kongo vom UNMAS nicht akzeptiert werde. Die SWISSINT schlug A._______ stattdessen einen Einsatz im Kosovo bei der SWISSCOY (KFOR) vor.

F.
Mit E-Mail vom 30. April 2018 teilte A._______ der SWISSINT mit, dass er einem Einsatz im Kosovo bis vorerst Ende des Einsatzes des aktuellen Kontingents und in vorgeschlagener Funktion als Deputy Airport Manager auf dem Militärflughafen in Pristina grundsätzlich positiv gegenüberstehe, sofern bestimmte Bedingungen - u.a. keine Verschlechterung des Salärs inkl. Zulagen - erfüllt würden.

G.
Die SWISSINT unterbreitete daraufhin A._______ am 9. Mai 2018 einen neuen Arbeitsvertrag, welcher einen Einsatz vom 11. Mai 2018 bis 11. Oktober 2018 bei der SWISSCOY im Kosovo in der Funktion als "Admin DAMO" (Admin Duty Air Movements Officer) vorsah. Gleichentags teilte A._______ mit, er werde den Dienst gemäss Anordnung antreten, den Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung aber noch prüfen lassen. Am 16. Mai 2018 informierte A._______ die SWISSINT schliesslich dahingehend, dass er den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen werde, da aus seiner Sicht keine Notwendigkeit dafür bestehe. Der bisherige Arbeitsvertrag bleibe in Kraft. Man könne ihn mittels schriftlicher Anordnung jederzeit und für eine kurze Dauer anweisen, eine andere Tätigkeit auszuführen. Sodann schlug er der SWISSINT zwei Varianten vor, um die noch bestehenden Differenzen betreffend die Entschädigungen auszuräumen.

H.
Am 18. Mai 2018 ordnete die SWISSINT den vorerwähnten Einsatz von A._______ als "Admin DAMO" bei der SWISSCOY (KFOR) im Kosovo gestützt auf Art. 25 Abs. 3bis Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) an, wobei der Arbeitsantritt (Abflug in den Kosovo) auf den 22. Mai 2018 festgesetzt wurde. Die Anordnung wurde A._______ per E-Mail zugestellt.

I.
Mit E-Mail vom 20. Mai 2018 teilte A._______ der SWISSINT mit, er sei mit der Anordnung nicht einverstanden, sehe sich aber mangels zeitlicher Überprüfungsmöglichkeit genötigt, den Einsatz gemäss Anordnung anzutreten, was er in der Folge auch tat.

J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Anordnung der SWISSINT (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3558/2018) und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1.Die Anordnung des Kompetenzzentrum SWISSINT vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführer sei an eine Arbeitsstelle zu versetzen, die betreffend Funktion, Arbeitsbereich und Grad im Einsatz den Anforderungen des Arbeitsvertrages vom 19./23. Januar 2018 entspricht.

3.Eventualiter sei der Beschwerdeführer berechtigt zu erklären, seine Arbeitsleistung zu verweigern, bis ihm von der Beschwerdegegnerin eine adäquate Arbeitsstelle angeboten wird, welche der Vereinbarung vom 19./23. Januar 2018 entspricht.

4.Der Beschwerdeführer sei entsprechend der Vereinbarung vom 19./23. Januar 2018 finanziell zu entschädigen. Insbesondere sei er betreffend finanzieller Nebenfolgen so zu stellen, wie wenn er den Einsatz beim Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen gemäss Vereinbarung vom 19./23. Januar 2018 geleistet hätte.

5.Der Beschwerdeführer sei betreffend Ferien und Freizeit so zu stellen, wie wenn er den Einsatz beim Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen geleistet hätte.

6.Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben dem Lohnanspruch Anspruch auf finanzielle Nebenleistungen und Entschädigung für entgangene Ferien und Freizeit hat, wie sie der Vereinbarung vom 19./23. Januar 2018 i.V.m. den UNMAS-Einsatzbedingungen entnommen werden können, mindestens jedoch im Umfang von Fr. 45'580.50 zzgl. 5 % Zins ab Beschwerdeerhebung.

7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, die Anordnung vom 18. Mai 2018 sei eine beschwerdefähige Verfügung. Er unterliege keiner Versetzungspflicht, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 1bis
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) nicht zur Anwendung gelange. Die Versetzung sei weder dienstlich erforderlich noch zumutbar. Die ihm zugeordnete Stelle im Kosovo stelle hinsichtlich Entschädigung, Funktion, Rang, Ferien und Freizeit eine erhebliche Verschlechterung im Vergleich zur vereinbarten Stelle in der DR Kongo dar.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter verlangt sie deren Abweisung. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Anordnung vom 18. Mai 2018 stelle eine dienstliche Weisung ohne Verfügungscharakter dar und sei daher nicht beschwerdefähig. Die Beschwerde sei zudem verspätet erfolgt. In materieller Hinsicht macht sie geltend, die Anordnung sei dienstlich erforderlich gewesen und die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle zumutbar. Eine Schlechterstellung liege nicht vor.

L.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz bekräftigen in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2018 bzw. 24. September 2018 ihre Anträge und Standpunkte.

M.
Am 27. September 2018 erlässt die Vorinstanz eine zweite Anordnung gestützt auf Art. 25 Abs. 3bis Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV. Diese sieht vor, dass der Beschwerdeführer ab 12. Oktober 2018 bis Einsatzende am 30. April 2019 in der Funktion als "DAMO" bei der SWISSCOY im Kosovo zu verbleiben hat.

N.
Gegen diese persönlich übergebene Anordnung vom 27. September 2018 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-6181/2018) und stellt inhaltlich dieselben Rechtsbegehren wie im Verfahren A-3558/2018. Er macht geltend, auch die neue Funktion als "DAMO" sei nicht zumutbar und er sei weiterhin im gleichen Umfang schlechter gestellt.

O.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018, es sei auch im Verfahren A-6181/2018 nicht auf die Beschwerde einzutreten oder eventualiter sei diese abzuweisen. Sodann stellt sie den Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren A-3558/2018 und A-6181/2018. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie im Verfahren A-3558/2018.

P.
Mit Verfügung vom 26. November 2018 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren A-3558/2018 und A-6181/2018 und führt sie unter der Verfahrensnummer A-3558/2018 weiter.

Q.
In ihren jeweiligen Schlussbemerkungen vom 21. Dezember 2018 bzw. 28. Januar 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

R.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche bezeichnet ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des BVGer A-4464/2015 vom 23. November 2015 E. 1.1 und C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 16 ff. und § 29 Rz. 3).

1.1.1 Strittig ist zunächst, ob die vom Beschwerdeführer angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 zulässige Anfechtungsobjekte sind. Während die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, die gestützt auf Art. 25 Abs. 3bis Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV erlassenen Anordnungen würden arbeitgeberseitige Weisungen ohne Verfügungscharakter darstellen, die der Anwendbarkeit des VwVG entzogen seien (vgl. Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG), beruft sich der Beschwerdeführer auf deren Verfügungsqualität. Da er keiner Versetzungspflicht unterliege, komme die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 1bis
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG nicht zur Anwendung.

1.1.2 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung (Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Keine Verfügungen stellen Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
und cbis BPG dar (Art. 34 Abs. 1bis
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG schliesst sodann bestimmte personalrechtliche Entscheidungen von den verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln des VwVG aus. In der Aufzählung finden sich auch dienstliche Anordnungen an das Bundespersonal. Die Rede ist hierbei von individuell-konkreten Anordnungen im Rahmen der Dienstaufsicht, sog. Dienstbefehlen, welche von den allgemeinen Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur (Verwaltungsverordnungen) zu unterscheiden sind. Dienstbefehl und Verfügung sind gleichermassen Anordnungen einer Behörde, regeln einen Einzelfall, ergehen einseitig, sind verbindlich und stützen sich auf öffentliches Recht. Der Unterschied liegt in der Qualität der bewirkten Rechtsbindungen. Der Dienstbefehl trifft die angestellte Person im Gegensatz zur Verfügung nicht in ihrer Rolle als Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr bestimmt er, in welcher Art und Weise die kraft arbeitsrechtlicher Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind. Nicht jede Handlungsanweisung an einen Mitarbeitenden ist ein blosser Dienstbefehl. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und -funktionär können auch echte Verfügungen ergehen. Um innerhalb des Dienstverhältnisses anfechtbare Verfügungen von nicht anfechtbaren innerdienstlichen Anordnungen abgrenzen zu können, unterscheidet die Lehre zwischen Grund- und Betriebsverhältnis. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollen diejenigen Entscheide, welche das gegenseitige Verhältnis von Rechten und Pflichten, mithin die private Rechtssphäre des Adressaten betreffen, wie namentlich solche bezüglich Pflichtenheft, Gehalt oder Niederlassung. Dem nicht justiziablen Betriebsverhältnis werden dagegen dienstliche Anordnungen zugerechnet, welche sich auf das Verhalten des Funktionärs in seiner Eigenschaft als Organ der Verwaltung beziehen, so beispielsweise Anordnungen, welche die Arbeitsorganisation und -weise betreffen. Sofern jedoch durch betriebliche Massnahmen indirekt Rechte und Pflichten der Angestellten betroffen werden, stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutz. Dienstbefehle, welche nämlich das Grundverhältnis des Bediensteten berühren und damit verkappte Verfügungen sind, unterliegen wie jede Verfügung der ordentlichen Beschwerde (BGE 136 I 323 E. 4.4 und 4.5; Urteile des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1 und A-7309/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 und 2.4, je m.w.H.; Tschannen/
Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 Rz. 3 ff.; Pierre Tschannen in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel - 1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
1    Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
2    Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.22
Rz. 5).

Eine Verfügung ist grundsätzlich auch erforderlich für Versetzungen gestützt auf Art. 25 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
bzw. 3bis
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
Bst. a BPV, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund wesentlicher, ausserordentlicher Umstände eine vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasste lediglich vorübergehende Versetzung erfolgt (Urteil des BVGer A-2180/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2 m.w.H.).

1.1.3 Der Beschwerdeführer unterliegt unbestritten keiner Versetzungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
und cbis BPG. Eine solche ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem BPG bzw. den vorliegend anwendbaren Ausführungsbestimmungen (vgl. zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen nachfolgend E. 3.1). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die beiden Anordnungen vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 als beschwerdefähige Verfügungen anzusehen sind. Entscheidend ist nach dem vorgehend Dargelegten vielmehr, ob die Anordnungen das Grund- oder lediglich das Betriebsverhältnis betreffen.

1.1.4 Anstatt wie vertraglich vereinbart als "Logistik Advisor" beim UNMAS in der DR Kongo eingesetzt zu werden, wurde der Beschwerdeführer mit den in Frage stehenden Anordnungen angewiesen, seinen Dienst in der Funktion als "Admin DAMO" bzw. "DAMO" bei der SWISSCOY im Kosovo zu leisten. Damit ist der Beschwerdeführer zwar weiterhin im Rahmen der Friedensförderung tätig, allerdings in einem anderen Land, einer anderen Einheit und einer anderen Funktion. Die ihm neu zugewiesenen Funktionen sind sodann im Vergleich zur vereinbarten Funktion als "Logistik Advisor" hierarchisch tiefer angesiedelt. So beinhaltet z.B. zumindest die Stelle als "Admin DAMO" keine Weisungsbefugnisse mehr. Bei seinem Einsatz bei der SWISSCOY hat der Beschwerdeführer zudem militärische Uniform zu tragen, während er beim UNMAS gemäss Arbeitsvertrag in Zivilbekleidung hätte arbeiten können. Schliesslich sind mit der Versetzung auch Änderungen bei den Einsatz- und Gefahrenzulagen, den Spesen sowie den Ferien verbunden. Die angefochtenen Anordnungen konkretisieren somit nicht bloss die kraft arbeitsrechtlicher Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten, sondern greifen in diese und damit in die private Rechtssphäre des Beschwerdeführers modifizierend ein. Sie betreffen damit nicht nur das Betriebsverhältnis, sondern auch das Grundverhältnis und sind entsprechend als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren. Dass sie u.a. nicht als solche bezeichnet wurden und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ändert daran nichts (vgl. vorstehend E. 1.1). Dieses Ergebnis trägt auch der Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Dies im Übrigen auch wegen der in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Rechtsweggarantie (vgl. Urteil des BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-2180/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3, je m.w.H.).

1.1.5 Die angefochtenen Anordnungen stellen nach dem Ausgeführten zulässige Anfechtungsobjekte dar. Da es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG handelt und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG, wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen, mit welchen die Vorinstanz seinen Einsatz als "Admin DAMO" bzw. "DAMO" bei der SWISSCOY im Kosovo angeordnet hat, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3

1.3.1 Die Vorinstanz erachtet die Beschwerde vom 18. Juni 2018 zudem als verspätet. Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien ergebe, sei dem Beschwerdeführer spätestens am 4. Mai 2018 bekannt gewesen, dass er sich von der DR Kongo in den Kosovo begeben werde. Am 9. Mai 2018 sei ihm sogar ein entsprechender neuer Arbeitsvertrag unterbreitet worden und er habe persönliche und dienstliche Vorbereitungen für den neuen Einsatz getroffen. Die dienstliche Anordnung vom 18. Mai 2018 habe somit nur noch einmal schriftlich festgehalten, was dem Beschwerdeführer gegenüber bereits mindestens 10 Tage vorher angeordnet worden sei.

1.3.2 Nach Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Mit Einverständnis der Parteien können Verfügungen den Parteien elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen (Art. 34 Abs. 1bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

1.3.3 Weder die Umstände, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der schriftlichen Anordnung vom 18. Mai 2018 über seine Versetzung in Kenntnis gesetzt wurde und er Vorbereitungshandlungen für den Einsatz im Kosovo unternahm, noch die Unterbreitung eines neuen Arbeitsvertrages mit entsprechendem Inhalt vermögen die 30-tägige Beschwerdefrist auszulösen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern damit die vorgehend erwähnten Anforderungen an die Eröffnung einer Verfügung erfüllt worden sein sollten. Die blosse Kenntnis des Beschwerdeführers vom künftigen Inhalt der Anordnung genügt hierfür jedenfalls nicht. Selbst die schriftliche Anordnung vom 18. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet. Die Zustellung erfolgte lediglich per E-Mail und ohne elektronische Signatur. Zudem wurde die Verfügung nicht als solche bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nichtdestotrotz hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Beschwerde vom 18. Juni 2018 die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG - ausgehend von einer Eröffnung der Verfügung am 18. Mai 2018 - eingehalten. Vor diesem Hintergrund ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG).

1.4 Da die Beschwerde vom 29. Oktober 2018 unbestritten fristgerecht erfolgte und beide Beschwerden im Übrigen formgerecht (vgl. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurden, ist auf diese einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Der Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2018 untersteht der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH, SR 172.220.111.9) sowie der Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS, SR 172.220.111.91). Das Personal nach der PVFMH - wozu der Beschwerdeführer gehört - ist der BPV nicht direkt unterstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. f
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
BPV). Allerdings gelten nach Art. 2
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 2 Anwendbares Recht
1    Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29-31a, 35, 36, 38a, 44, 44a, 51, 51a, 56-60, 61-63, 77, 80, 88a, 88b, 91-103a und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200110 (BPV).11
2    Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
PVFMH gewisse Bestimmungen der BPV dennoch sinngemäss, u.a. Art. 25
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV und damit auch dessen Abs. 3bis Bst. a, worauf die Vorinstanz die beiden Anordnungen vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 stützt. Art. 25 Abs. 3bis Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV bestimmt, dass der Arbeitgeber ohne Änderung des Arbeitsvertrages und für längstens zwölf Monate Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts anordnen kann, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind.

3.2 Die Parteien vereinbarten mit Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 einen einjährigen Einsatz des Beschwerdeführers als "Logistik Advisor" in der DR Kongo. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2018 um weitere zwölf Monate verlängert. Mit den beiden angefochtenen Anordnungen vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das zweite Jahr des insgesamt auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses einen anderen Arbeitsort und eine andere Funktion zugewiesen. Die maximal zulässige Dauer gemäss Art. 25 Abs. 3bis
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV von zwölf Monaten ist damit eingehalten. Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der beiden Anordnungen gilt es nachfolgend somit noch zu prüfen, ob diese auch dienstlich erforderlich und zumutbar waren.

4.
Zunächst ist auf die dienstliche Erforderlichkeit einzugehen.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die dienstliche Notwendigkeit seiner Versetzung. Diese sei einzig deshalb erfolgt, weil die Vorinstanz es versäumt habe, rechtzeitig beim UNMAS um eine Verlängerung seines Einsatzes zu ersuchen. Der Programmleiter des UNMAS habe sich durch das Vorgehen der Vorinstanz übergangen gefühlt und sei deshalb nicht gewillt gewesen, seinen Einsatz für ein zweites Jahr zu bewilligen. Wäre die Vorinstanz ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen, hätte der Programmleiter des UNMAS einer Einsatzverlängerung wohl auch zugestimmt. Die Ablehnung durch den UNMAS sei nicht auf seine Person zurückzuführen. Andernfalls hätte der UNMAS seine Einwilligung bereits im Sommer 2017 und nicht erst im Februar 2018 verweigert. Damit wäre es gar nicht zur Unterzeichnung des Vertrages gekommen und eine Zwangsversetzung hätte sich erübrigt. Es sei Sache der Arbeitgeberin, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle gemäss Vereinbarung antreten könne. Verpasse dies die Arbeitgeberin, gerate sie in Annahmeverzug.

4.2 Die Vorinstanz begründet die dienstliche Erforderlichkeit der Versetzung damit, dass der UNMAS erklärt habe, den Beschwerdeführer nicht für eine Einsatzverlängerung zu akzeptieren. Ein weiterer Einsatz in der DR Kongo sei daher aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen hätten, nicht möglich gewesen. Es habe nur zwei Möglichkeiten der Arbeitszuweisung gegeben, nämlich entweder innerhalb der Verteidigung in der Schweiz oder in einem anderen Einsatzgebiet der militärischen Friedensförderung im Ausland. Innerhalb der Verteidigung in der Schweiz habe es keine Einsatzmöglichkeiten gegeben. Neben dem Kontingentseinsatz im Kosovo entsende die Schweizer Armee eine überschaubare Anzahl an individuell eingesetztem Personal in Missionsgebiete der UN. Diese Positionen seien im Zeitpunkt der Anordnungen vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 vollumfänglich besetzt gewesen. Selbst bei Verfügbarkeit einer solchen Position wäre aber eine kurzfristige Entsendung nicht möglich gewesen, da für jeden Einsatz eine vorgängige einsatzbezogene Ausbildung notwendig sei und auch missionsspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vorausgesetzt würden. Da der Beschwerdeführer bereits mehrere Einsätze im Kosovo geleistet und entsprechend keine einsatzbezogene Ausbildung mehr benötigt habe, habe er dort direkt eingesetzt werden können. Die Position "Admin DAMO" sei damals auf der Vakanzenliste der KFOR gestanden. Der Beschwerdeführer sei mit der Anordnung vom 18. Mai 2018 dem SWISSCOY-Kontingent 38 zugewiesen worden. Da dieses Kontingent am 11. Oktober 2018 aufgelöst und durch das SWISSCOY-Kontingent 39 ersetzt worden sei, sei eine erneute Anordnung notwendig gewesen. Die Schweizer Armee sei kurz vor dem Kontingentswechsel von der KFOR angefragt worden, eine grundsätzlich nicht zum Teil der Stammfunktionen der SWISSCOY gehörende zusätzliche Position als "DAMO" zu übernehmen. Diese sei dem Beschwerdeführer zugewiesen worden.

4.3 Als dienstlich erforderlich gelten sämtliche Gründe, welche sich auf das Dienstverhältnis auswirken können, so beispielsweise personelle Spannungen oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis. Im Weiteren kann sich eine Vertragsänderung auch dann als dienstlich erforderlich erweisen, wenn die Verhältnisse objektiv betrachtet eine sorgfältige Aufgabenerfüllung nicht mehr zulassen bzw. im bisherigen Arbeitsbereich die erforderliche Vertrauensgrundlage für die Zusammenarbeit ganz oder zumindest teilweise fehlt. Nach der Rechtsprechung kann die Massnahme der Versetzung losgelöst von einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten angeordnet werden. Dies bedeutet, dass weder ein Verschulden noch eine Treuepflichtverletzung vorausgesetzt wird (Urteil des BGer 2A.394/2001 vom 27. November 2001 E. 4a, Urteile des BVGer A-4464/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 4.2.4 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 7.4.1.1).

4.4 Vorliegend hat der UNMAS, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Einsatz hätte leisten sollen, eine Verlängerung des Einsatzes des Beschwerdeführers abgelehnt. Unklar ist der Grund dieser Ablehnung. Aus der Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers durch den UNMAS vom 23. Mai 2018 geht hervor, dass seine Leistungen insgesamt zufriedenstellend waren. Kritisiert wurde jedoch, dass er rasch ungeduldig werde und mehr an den Beziehungen mit Menschen in einer mulitkulturellen und multiethnischen Umgebung arbeiten müsse. Dies beeinträchtige seine Fähigkeiten, seine Botschaften richtig zu kommunizieren. Er habe zwar gute Fortschritte in diesem Bereich gemacht, trotzdem werde nicht empfohlen, ihn wieder beim UNMAS einzustellen, sondern eher in einer anderen Umgebung mit der gleichen Art von Aufgaben. Bereits im "Assessment Report" des UNMAS von September 2017 wurden die Führungskompetenzen des Beschwerdeführers kritisiert und festgehalten, er müsse mehr mit gutem Beispiel vorangehen. Dies spricht somit gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, die Ablehnung sei nur deshalb erfolgt, weil sich der Programmleiter des UNMAS durch das Vorgehen der Vorinstanz übergangen gefühlt habe. Hierfür ergeben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte aus den Akten. Hingegen muss sich die Vorinstanz zumindest vorwerfen lassen, den Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 voreilig um ein weiteres Jahr verlängert zu haben. Es ist nicht dokumentiert und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet, dass vor der Vertragsverlängerung - die Vorinstanz unterzeichnete den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 10. September 2017 bereits am 27. Juli 2017 - Rücksprache mit dem UNMAS gehalten worden war. Bei einem vorgängigen Informationsaustausch zwischen der Vorinstanz und dem UNMAS wäre es allenfalls gar nicht zu einer Vertragsverlängerung gekommen. Wie es sich verhalten hätte, wenn der UNMAS damals einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers noch zugestimmt hätte, bleibt rein spekulativ.

Schlussendlich muss auf diese Fragen nicht näher eingegangen werden und es kann offen bleiben, wer die Versetzung des Beschwerdeführers zu vertreten hat. Einerseits ist, wie erwähnt, für eine Versetzung kein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich. Andererseits bleibt eine Versetzung - vorausgesetzt die neu zugewiesene Stelle erweist sich als zumutbar - auch dann zulässig, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Vorinstanz als Arbeitgeberin es zu vertreten hat, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz in der DR Kongo nicht wie vereinbart fortführen konnte und die Vorinstanz deshalb (verschuldet oder unverschuldet) in Annahmeverzug geriet. Im Falle eines Annahmeverzuges bleibt der Arbeitgeber zwar zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn aber anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG i.V.m. Art. 324
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dabei kann ihm gemäss der im Privatrecht ergangenen Lehre zu Art. 324
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
OR zumutbare Ersatzarbeit auch vom bisherigen Arbeitgeber zugewiesen werden (vgl. Adrian STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Bd. V/2c, Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR, 4. Aufl. 2006, Art. 324 N 34; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 324 N 12; Rehbinder/Stöckli in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
- 362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 2010, Art. 324 N 23). Die Frage, ob Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt, ist insofern für die Zulässigkeit der Versetzung irrelevant. Von Bedeutung wäre dies allenfalls dann, wenn mit der Versetzung auch eine Lohnkürzung verbunden wäre. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 6), erhält der Beschwerdeführer aber auch nach seiner Versetzung in den Kosovo den vertraglich vereinbarten Lohn und erfährt auch ansonsten keine finanziellen Einbussen, die zu entschädigen wären. Entsprechend kann offen bleiben, ob vorliegend ein Fall von Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt.

Massgebend bleibt damit, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Beendigung des ersten Einsatzjahres wegen der Ablehnung durch den UNMAS nicht mehr wie vereinbart als "Logistik Advisor" in der DR Kongo einsetzen konnte und insofern gezwungen war, diesem eine andere Stelle zuzuweisen. Eine solche war bei der SWISSCOY im Kosovo vakant. Die beiden Versetzungsanordnungen erweisen sich daher als dienstlich erforderlich.

5.
Nachdem sich die Versetzung des Beschwerdeführers als dienstlich erforderlich erweist, bleibt deren Zumutbarkeit zu prüfen.

5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die ihm neu zugewiesenen Stellen als "Admin DAMO" und "DAMO" im Kosovo als nicht zumutbar. Er habe einem Einsatz im Kosovo nie zugestimmt. Die vertraglich vereinbarte Funktion als "Logistik Advisor" sei auf Stufe Kader/Management anzusiedeln, was sich auch aus der Einstufung in die Lohnklasse 21 ergebe. Sie beinhalte sodann Weisungsbefugnisse gegenüber UN-Personal. Als "Logistik Advisor" wäre er im Range eines Offiziers tätig (UN-Level "P3", was dem militärischen Grad eines Hauptmannes oder Majors entspreche). Die Funktion "Admin DAMO" enthalte demgegenüber keine Weisungsbefugnisse, stehe im Rang eines Wachtmeisters und sei üblicherweise maximal in der Lohnklasse 16 eingestuft. Er sei mehrere Dienstgrade zurückgestuft worden, was unzumutbar sei. Die Funktion "DAMO" würde zwar Weisungsbefugnisse beinhalten, allerdings arbeite er auch nach der Anordnung vom 27. September 2018 weiterhin faktisch als "Admin DAMO". Die zugesicherte Leitungsfunktion, die fachliche und persönliche Herausforderung sowie der Umstand, dass der Einsatz in zivil geleistet werden könne, seien entscheidend gewesen für die Vertragsverlängerung betreffend seine Tätigkeit in der DR Kongo. Er sei bereits früher im Kosovo in derselben Organisationseinheit auf dem Militärflughafen Pristina in leitender Stellung als "Deputy Air Operations Manager" tätig gewesen, welcher hierarchisch mindestens zwei Stufen über dem "Admin DAMO" stehe. Es sei demütigend, nun von Personen Anweisungen zu erhalten, welche früher von ihm kommandiert und in der Zwischenzeit nicht befördert worden seien. Er sei diesen aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zudem fachlich überlegen. Der Entzug der Führungsverantwortung sowie die Tatsache, der er nun wieder in Uniform im Militärbetrieb einen Arbeitseinsatz leisten müsse, würden eine Vertragsverletzung darstellen. Die Einbindung in eine militärische Einheit bringe diverse Einschränkungen seines Privatlebens mit sich. Die Tätigkeit im Kosovo unterfordere ihn. Seine Arbeit sei mehrheitlich überflüssig und er müsse anderen Mitarbeitern faktisch Arbeit wegnehmen. Genauso wie die Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung sein könne, stelle die Beschäftigung mit letztlich überflüssiger Arbeit eine Persönlichkeitsverletzung dar. Er sei aufgrund der Geschehnisse psychisch angeschlagen. Im Zeitpunkt der Versetzung seien zwei Positionen als "DAMO" vakant gewesen, trotzdem sei er nur als "Admin DAMO" eingesetzt worden. Seine Unterkunft in der DR Kongo sei komfortabler eingerichtet gewesen, habe er dort doch zusammen mit einer anderen Person eine 3.5-Zimmerwohnung mit eigenen Sanitäranlagen bewohnt. Im Kosovo wohne er in einem Seefrachtcontainer
und müsse die sanitären Anlagen teilen. Im Gegensatz zu seinem Einsatz in der DR Kongo könne er im Kosovo nicht mehr selber kochen oder sich im Restaurant verpflegen, sondern habe sich in einer der drei zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu verpflegen.

5.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet die dem Beschwerdeführer neu zugewiesenen Stellen als zumutbar. Im Kosovo seien markant bessere und fortschrittlichere Bedingungen vorzufinden als in der DR Kongo. Das Umfeld werde als sicherer beurteilt, die zur Verfügung gestellte Unterkunft sei komfortabler und die Mahlzeiten könnten in diversen Verpflegungseinrichtungen innerhalb der militärischen Camps kostenlos eingenommen werden. Es handle sich um eine adäquate Einsatzmöglichkeit und der Beschwerdeführer verfüge über die erforderlichen missionsspezifischen Kenntnisse. Er kenne zudem die Einsatzverhältnisse und Arbeitsbedingungen vor Ort. Auch die Aufgaben auf dem Flughafen seien ihm aus früheren Einsätzen bestens bekannt. Während seines Einsatzes im Kosovo vom 17. Oktober 2014 bis 16. April 2015 habe er aktiv beim Aufbau der Funktion "DAMO" mitgearbeitet. Mit der Zuweisung der Funktion "Admin DAMO" sei der Einstieg in das laufende Kontingent problemlos möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Einsatz denn auch sein Einverständnis gegeben. Dass der Beschwerdeführer degradiert worden sei und nun Befehle von Personen entgegennehmen müsse, welchen er früher selber Anweisungen erteilt habe, sei den internationalen Gepflogenheiten in solchen Einsätzen geschuldet und hinzunehmen. Der Beschwerdeführer trage in seiner Milizfunktion den ersten militärischen Unteroffiziersgrad (Korporal). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 12 Militärischer Grad
1    Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
a  den Grad, den es bisher in der Armee innehatte;
b  den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte;
c  den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG14;
b  die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c VMDP15.
PVFMH-VBS bekleide das Personal während des Einsatzes grundsätzlich den Grad, den es bisher in der Armee innegehabt habe. Aus der lediglich befristeten und funktionsbezogenen Verleihung eines Offiziersgrad in einem früheren Einsatz, im vorliegenden Fall aus den Jahren 2014 und 2015, liessen sich für den Beschwerdeführer keine dauerhaften Ansprüche ableiten. Als "DAMO" trage er den Grad eines Fachoffiziers. Auch das Tragen von Militäruniform sei zumutbar, gelte das Personal im Rahmen der Friedensförderung der Schweizer Armee, unabhängig von den Bekleidungsvorschriften in einem Einsatzgebiet, doch als Zeitmilitär. Der Einsatz dauere sodann nur bis 20. Mai 2019. Die kurzfristige Zuweisung einer anderen Stelle wäre nicht möglich gewesen. Die Funktionen "Admin DAMO" sowie "DAMO" seien zumutbar, wobei Letztere für den Beschwerdeführer adäquater sei. Dass der Einsatz im Kosovo zumutbar sei, bekräftige der Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung des Einsatzes zugunsten der SWISSCOY vom 21. November 2018.

5.3 Was den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit anbelangt, so hält z.B. Art. 104a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und Reorganisationen fest, eine Stelle in der Bundesverwaltung sei dann zumutbar, wenn sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist als die bisherige Stelle (Bst. a); für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden (Bst. b) und die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen. Art. 104a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV gilt grundsätzlich nur bei Stellenwechseln aufgrund von Umstrukturierungen und Reorganisationen. Die Bestimmung ist denn auch in Art. 2
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 2 Anwendbares Recht
1    Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29-31a, 35, 36, 38a, 44, 44a, 51, 51a, 56-60, 61-63, 77, 80, 88a, 88b, 91-103a und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200110 (BPV).11
2    Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
PVFMH bei der Aufzählung der sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der BPV nicht aufgeführt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer Versetzung nach Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV auf Art. 104a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV abzustellen (Urteile des BVGer A-4464/2015 vom 23. November 2015 E. 3.5.2 und A-5218/2013 vom 9 September 2014 E. 7.4.2.1). Der einzige Unterschied zwischen Art. 25 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV und dem vorliegend massgebenden Art. 25 Abs. 3bis
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV liegt darin, dass es sich bei Abs. 3bis nicht um eine dauerhafte Versetzung handelt, sondern lediglich um eine bis maximal zwölf Monate befristete, und diese ohne Einhaltung der Kündigungsfristen nach Art. 30a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30a Kündigungsfristen - (Art. 12 Abs. 2 BPG)
1    Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.
2    Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
a  zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b  drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
c  vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
3    Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:
a  im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat;
b  ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.
4    Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
BPV vom Arbeitgeber vorgenommen werden kann. Erweist sich eine Stelle dauerhaft als zumutbar, muss dies umso mehr für eine Zeit von längstens zwölf Monaten gelten. Entsprechend kann die Zumutbarkeit der neuen Stelle auch vorliegend nicht losgelöst von den in Art. 104a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV genannten Kriterien bestimmt werden, wobei dem speziellen Umstand, dass es sich um einen befristeten Auslandeinsatz im Rahmen der Friedensförderung handelt, Rechnung zu tragen ist. Sodann sind jedoch weitere, in der BPV nicht aufgeführte Gründe denkbar, welche die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Stelle beeinflussen können. So kann sich eine Stelle als unzumutbar erweisen, wenn diese zu einer völligen Unter- oder Überforderung führt (vgl. Urteile des BVGer A-5218/2013 vom 9 September 2014 E. 7.4.2.1 und A-2662/2013 vom 9. September 2013 E. 7.4.5).

Nach grundsätzlich gleichen Kriterien bestimmt sich auch die Zumutbarkeit von Ersatzarbeit beim Annahmeverzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
OR (vgl. vorstehend E. 4.4). So muss die Ersatzarbeit dem Arbeitnehmer sachlich, örtlich und zeitlich zumutbar sein. Dabei gilt eine Arbeitsstelle als örtlich zumutbar, wenn sie den Arbeitsweg nicht wesentlich verlängert. Als sachlich zumutbar gilt eine Stelle, die der Leistungsfähigkeit und der sozialen Stellung des Arbeitnehmers entspricht. Er ist nicht gezwungen, jede beliebige Stelle anzutreten, insbesondere nicht solche, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten nicht entsprechen (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 324 N 23). Das Kriterium der örtlichen Zumutbarkeit korrespondiert somit inhaltlich mit Art. 104a Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV und dasjenige der sachlichen Zumutbarkeit mit Art. 104a Abs. 1 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV. Die zeitliche Zumutbarkeit spielt sodann nur dann eine Rolle, wenn es um Ersatzarbeit bei einem anderen Arbeitgeber geht, weshalb dieses Kriterium vorliegend unbeachtlich ist (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 324 N 23).

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer erhält auch nach seiner Versetzung in den Kosovo den vertraglich vereinbarten Lohn und ist weiterhin in der Lohnklasse 21 eingereiht. Es kann sodann nicht gesagt werden, die Funktionen "Admin DAMO" bzw. "DAMO" wären grundsätzlich mehr als drei Lohnklassen tiefer einzureihen als die ursprünglich vorgesehene Stelle als "Logistik Advisor". Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 wurde der Beschwerdeführer für seinen Einsatz vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 in der DR Kongo als "Logistik Advisor" in die Lohnklasse 19 eingereiht. Erst mit der Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr wurde er für die gleiche Stelle der Lohnklasse 21 zugeteilt. Der dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 unterbreitete Arbeitsvertrag, welcher einen Einsatz vom 11. Mai 2018 bis 11. Oktober 2018 bei der SWISSCOY im Kosovo in der Funktion als "Admin DAMO" vorsah und die Arbeitsverträge vom 7. April 2017 und 23. Januar 2018 ersetzen sollte, sah eine Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 21 vor. Insofern ist einerseits die Stelle als "Logistik Advisor" nicht per se der Lohnklasse 21 zuzurechnen und andererseits kann nicht behauptet werden, die Stelle als "Admin DAMO" sei maximal in die Lohnklasse 16 einzureihen. Aus der Lohnklassen-Einreihung der Stellen lässt sich daher nicht schliessen, dass die Stelle als "Admin DAMO" unzumutbar wäre.

5.4.2 In örtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Auslandeinsatz im Rahmen der Friedensförderung in der DR Kongo hätte leisten sollen. Nach der Ablehnung des Beschwerdeführers durch den UNMAS war dieser Einsatz nicht mehr möglich. Es liegt daher in der Natur des Arbeitsverhältnisses, dass eine Versetzung erhebliche Auswirkungen auf den Wohn- und Arbeitsort hat. Als Ersatzlösung kam lediglich eine Stelle innerhalb der Verteidigung in der Schweiz oder in einem anderen Einsatzgebiet der militärischen Friedensförderung im Ausland in Betracht. Durch die Versetzung zur SWISSCOY in den Kosovo wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine Stelle im Ausland im Rahmen der Friedenförderung zugewiesen, womit der Zweck des Arbeitsverhältnisses gewahrt werden konnte. Dem Beschwerdeführer war der Einsatzort auf dem Militärflughafen in Pristina aus früheren Einsätzen sodann bestens bekannt. Auch gilt der Kosovo unbestritten als sicherer als die DR Kongo, was sich auch anhand der tieferen Gefahrenzulage zeigt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.1). Schliesslich wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort im Kosovo im Vergleich zu den Verhältnissen in der DR Kongo wesentlich verlängern würde. Die örtliche Versetzung in den Kosovo ist deshalb grundsätzlich als zumutbar anzusehen.

Nach Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 10 Arbeitsverhältnis
1    Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Arbeitsverträgen geregelt.
2    Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen Einsatz abgeleitet werden.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG8; davon ausgenommen sind Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 MG. Zeitmilitärs sind nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20039 über das militärische Personal unterstellt.
PVFMH-VBS gilt das Personal im Rahmen der Friedensförderung als Zeitmilitär im Sinne von Art. 47 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) und damit als militärisches Personal. Die Einbindung in einen Militärbetrieb samt Unterkunft und Verpflegung kann daher nicht als unzumutbar angesehen werden, auch wenn damit gewisse Einschränkungen verbunden sind und dem Beschwerdeführer diesbezüglich in der DR Kongo mehr Freiheiten zukamen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Bekleidungsvorschriften. Solche können bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer neuen Stelle wohl ohnehin nur in untergeordneter Weise berücksichtig werden. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo Militäruniform tragen muss und seine Tätigkeit nicht mehr in zivil ausführen kann, vermag jedenfalls in Anbetracht dessen, dass er zum militärischen Personal gehört und Einsätze von Personal für die Friedensförderung nach Art. 3 Abs. 3
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 3 Einsätze
1    Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedens- und Sicherheitspolitik.
2    Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisierten Aktionen und Operationen erfolgen.
3    Sie erfolgen zivil oder uniformiert.
PVFMH in zivil oder uniformiert erfolgen, keine Unzumutbarkeit zu begründen. Insgesamt erweisen sich die Bedingungen vor Ort im Kosovo als zumutbar. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrere Einsätze im Kosovo geleistet hatte und mit Schreiben vom 21. November 2018 der Vorinstanz seine Bereitschaft mitteilte, auch in Zukunft seine Arbeitsleistung für die Koordination und Abwicklung der Flugaufträge zu Gunsten der KFOR zur Verfügung zu stellen.

5.4.3

5.4.3.1 Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres in der Lage in seiner Funktion als "Admin DAMO" oder "DAMO" die Leistungs- und Verhaltensziele - wie in Art. 104a Abs. 1 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV gefordert - auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3, was dem Prädikat "gut" entspricht (vgl. Art. 17
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV), zu erreichen, macht er doch eine Unterforderung geltend. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die dem Beschwerdeführer neu zugewiesenen Stellen eine unzumutbare Herabstufung darstellen oder zu einer unzumutbaren Unterforderung führen.

5.4.3.2 Gemäss dem Stellenbeschrieb "Admin DAMO" gehören zu dessen Hauptaufgaben die Sicherstellung der pünktlichen Abfertigungen der Flugzeuge und Passagiere, der Funktionsfähigkeit des Passagier Reception Centers sowie der Einhaltung gewisser Prozesse. Nebst der Qualitätskontrolle und der Kontrolle der Zugänge zu Sicherheitszonen obliegt dem "Admin DAMO" zudem die Überwachung des Ground Handling während der Abfertigung der Flugzeuge und der Sicherheits-Disziplin. Sodann unterstützt er den "DAMO" bei Flugbewegungen. Vorausgesetzt für diese Stelle werden u.a. Teamfähigkeit, hohe Sozialkompetenz, Initiative, Selbständigkeit und sehr gute kommunikative und organisatorische Fähigkeiten. Was demgegenüber die Stelle als "Logistik Advisor" anbelangt, so geht aus der Leistungsbeurteilung durch den UNMAS vom 23. Mai 2018 hervor, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich für die Koordination der Logistik des UNMAS verantwortlich war. Gemäss dem "Assessment Report" des UNMAS von September 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Zweierteam, wobei die zweite Person ihm unterstellt war. Seine Weisungsbefugnis bzw. Führungsverantwortung beschränkte sich somit offenbar auf eine ihm unterstellte Person. Angaben zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers als "Logistik Advisor" ergeben sich sodann aus dem "Letter of Request" des UNMAS vom 4. April 2018, mit welchem dieser bei der Vorinstanz um einen Ersatz für den Beschwerdeführer ersuchte (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D). Gemäss der Beschreibung der nun allerdings als "Logistics Officer" bezeichneten Stelle ist dieser unter der direkten Aufsicht des "Associate Support Services Officer" tätig. Er koordiniert und unterstützt die Verwaltung sämtlicher Bestände des UNMAS und ist für die Koordination der Logistikbewegungen und der Fahrzeugflotte zuständig. Zu dessen konkreten Aufgaben gehören u.a. die Überwachung der Verwaltung sämtlicher Bestände gemäss Richtlinien, der Inventarprüfungen und der Fahrzeugflotte; die Unterstützung des UNMAS beim Containermanagement und der Logistik; Qualitätsprüfungen; die Sicherstellung der fristgerechten Berichterstattung über den Bestand und der korrekten Führung von Datenbanken sowie auch die Beratung und Anleitung des oberen Managements auf Anfrage. Vorausgesetzt für diese Stelle werden u.a. Teamfähigkeit, starke zwischenmenschliche Fähigkeiten in einem multikulturellen und multiethischen Umfeld, organisatorische, kommunikative und analytische Fähigkeiten, Kreativität und Innovation sowie die Fähigkeit, Probleme zu lösen.

5.4.3.3 Es ist unbestritten, dass die Stelle eines "Admin DAMO" im Vergleich zur derjenigen eines "Logistik Advisor" auf tieferer Stufe anzusiedeln ist und die Versetzung für den Beschwerdeführer insofern in hierarchischer Hinsicht eine Herabstufung bzw. Verschlechterung darstellt. Damit ist aber freilich noch nicht gesagt, dass die Stelle als "Admin DAMO" unzumutbar wäre. Nach Art. 104a Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV gilt selbst eine drei Lohnklassen tiefer eingereihte Stelle als zumutbar, womit selbstredend eine nicht unwesentliche hierarchische Herabstufung und damit auch ein Verlust von Kompetenzen und Weisungsbefugnissen einhergehen kann. Während dem Beschwerdeführer als "Logistik Advisor" Weisungsbefugnisse zukamen, ist er als "Admin DAMO" Weisungsempfänger. Allerdings waren die Weisungsbefugnisse nach dem vorgehend Dargelegten eher beschränkt. Die beiden Stellen erfordern sodann zum Teil übereinstimmende Fähigkeiten (Teamfähigkeit, Sozialkompetenz, kommunikative und organisatorische Fähigkeiten) und beinhalten zumindest teilweise ähnliche Aufgaben (Qualitätskontrolle, Überwachung, Unterstützung der übergeordneten Stellen), wenn auch in einem anderen Arbeitsumfeld. Objektiv betrachtet kann daher nicht von einer völligen Unterforderung ausgegangen werden, benötigt der Beschwerdeführer doch auch in seiner Funktion als "Admin DAMO" wesentliche Fähigkeiten, welche auch als "Logistik Advisor" erforderlich waren. Es kann daher nicht gesagt werden, die Stelle als "Admin DAMO" trage den Fähigkeiten des Beschwerdeführers keine Rechnung.

5.4.3.4 Die Vorinstanz wies dem Beschwerdeführer die Stelle im Kosovo auch deshalb zu, weil in diesem Bereich auf der Vakanzenliste der KFOR zwei Stellen aufgeführt waren. Es kann der Vorinstanz insofern nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Beschwerdeführer mit überflüssiger Arbeit betraut. Dass es für den Beschwerdeführer als "Admin DAMO" möglicherweise dann wenig zu tun gab, kann daher keine Unzumutbarkeit begründen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sein Einsatz als "Admin DAMO" schlussendlich weniger als fünf Monate dauerte. Danach wurde er als "DAMO" eingesetzt.

5.4.3.5 Nicht zu beanstanden ist zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer als "Admin DAMO" den Grad eines Wachtmeisters trägt. Einerseits ist nicht klar, welchen militärischen Grad dem Beschwerdeführer als "Logistik Advisor" zukam. Im Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2019 wird als Grad im Einsatz "zivil" angegeben. Andererseits trägt der Beschwerdeführer in der Armee den unter dem Grad eines Wachtmeisters liegenden Grad eines Korporals (vgl. zu den militärischen Graden Art. 22 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994 [DRA, SR 510.107.0]). Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 12 Militärischer Grad
1    Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
a  den Grad, den es bisher in der Armee innehatte;
b  den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte;
c  den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG14;
b  die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c VMDP15.
PVFMH-VBS bekleidet das Personal während des Einsatzes im Rahmen der Friedensförderung grundsätzlich den Grad, den es bisher in der Armee innehatte. Möglich bleibt zwar eine befristete Verleihung eines anderen Grades, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, allerdings bekleiden die Personen nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes wieder ihren ursprünglichen Grad (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 12 Militärischer Grad
1    Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
a  den Grad, den es bisher in der Armee innehatte;
b  den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte;
c  den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG14;
b  die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c VMDP15.
PVFMH-VBS i.V.m. Art. 75 Abs. 2 Bst. c
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 75 Befristete Gradverleihung - (Art. 103 Abs. 1 MG)
1    Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.
2    Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
a  ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b  eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren;
c  im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdienstes eingesetzt werden.
und Abs. 3 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP, SR 512.21]). Entsprechend kann es nicht als unzumutbar angesehen werden, wenn dem im Grad eines Korporals stehenden Beschwerdeführer nach Beendigung der Funktionsausübung als "Logistik Advisor" für den Einsatz als "Admin DAMO" der Grad eines Wachtmeisters verliehen wurde.

5.4.3.6 Bekleiden die in der Friedensförderung eingesetzten Personen nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes wieder ihren ursprünglichen Grad, kann der Beschwerdeführer aus seinen früheren befristeten Einsätzen im Kosovo, in welchen er in einer höheren Position eingesetzt wurde und den Grad eines Offiziers trug, nichts ableiten. Nach Wegfall der temporären Gradverleihung können Personen in einem darauf folgenden Einsatz ohne Weiteres ihrem ursprünglichen Grad entsprechend in tieferer Position eingesetzt werden. Diese Regelung bringt es mit sich, dass Situationen entstehen können, in welchen die Personen ihren ehemaligen Weisungsempfängern bei einem erneuten Einsatz plötzlich untergeordnet sind. Dass der Beschwerdeführer als "Admin DAMO" Anweisungen von Personen erhielt, welche früher von ihm kommandiert wurden, ist dem System der temporären Gradverleihung immanent und auch auf die jeweils befristete Anstellung zurückzuführen. Dies vermag deshalb keine Unzumutbarkeit zu begründen.

5.4.4 In sachlicher Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Friedensförderung in einem ihm bereits aus früheren Einsätzen bekannten Umfeld tätig ist. Schliesslich ist auch zu beachten, dass es sich um eine insgesamt auf rund ein Jahr befristete Versetzung handelt. Eine Herabstufung vom "Logistik Advisor" zum "Admin DAMO" für eine solch begrenzte Zeit ist dem Beschwerdeführer daher eher zumutbar, als dies bei einer dauerhaften Versetzung der Fall wäre.

5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 104a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BPV erfüllt sind und auch keine unzumutbare Herabstufung oder Unterforderung vorliegt. Die Versetzung des Beschwerdeführers als "Admin DAMO" zur SWISSCOY in den Kosovo erweist sich insgesamt als zumutbar. Ist die Stelle als "Admin DAMO" als zumutbar anzusehen, muss dies auch für die hierarchisch übergeordnete Stelle als "DAMO" gelten. Es erübrigt sich daher, auf diese Stelle näher einzugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei lediglich als "Admin DAMO" eingesetzt worden, obwohl im Zeitpunkt der Versetzung auch Stellen als "DAMO" vakant gewesen seien.

6.
Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer durch die Versetzung finanzielle Einbussen oder andere Nachteile erleidet, die allenfalls zu entschädigen sind.

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einsatz- und Gefahrenzulagen im Kosovo würden nur noch je Fr. 629.- pro Monat betragen anstatt wie in der DR Kongo Fr. 839.-. Insgesamt ergebe sich dadurch eine Reduktion von monatlich Fr. 420.-. Zudem würden die Tagesspesen von Fr. 42.- entfallen. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 300.- pro Monat und die Verpflegungspauschale von Fr. 7.50 pro Tag würden diesen Ausfall nicht kompensieren. Insgesamt entstehe ihm ein Verlust von Fr. 1'155.- pro Monat beziehungsweise Fr. 13'860.- für die ganze Vertragsdauer von zwölf Monaten. Die Höhe der Einsatz- und Gefahrenzulage ändere sich gemäss Vertrag aufgrund der Einschätzung der Einsatzbedingungen und der Sicherheitslage. Eine Veränderung der Höhe der finanziellen Entschädigung aufgrund einer dienstlich nicht notwendigen und unzumutbaren Versetzung rechtfertige keine Verschlechterung.

6.1.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Zulagen würden zum Ausgleich und zur Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet. Die Zulagen seien einsatz- und ortsgebunden sowie sachbezogen. Gemäss Ziff. 3 des Arbeitsvertrages könne die Höhe der Zulagen jederzeit aufgrund der Einschätzung der Einsatzbedingungen und der Sicherheitslage angepasst werden. Da sich die Einsatzbedingungen im Kosovo markant positiv von denjenigen in der DR Kongo unterscheiden würden, hätten die Zulagen angepasst werden müssen. Tagesspesen würden in Missionen ausgerichtet, in welchen keine Verpflegungsmöglichkeiten durch die Mission selber zur Verfügung gestellt würden und die Armeeangehörigen für ihre Mahlzeiten selbständig aufkommen müssten. Im Gegensatz zur DR Kongo würden im Kosovo diverse Verpflegungsmöglichkeiten innerhalb der militärischen Camps kostenlos zur Verfügung stehen. Daher würden keine Spesen entrichtet. Da der Beschwerdeführer aus operationellen Gründen den Flughafen zur Mittagszeit wohl nicht immer verlassen könne, werde eine reduzierte Verpflegungspauschale von Fr. 7.50 pro Tag ausgerichtet. Spesen würden keinen Lohnbestandteil darstellen, sondern Entschädigungen für Kosten, die den Angestellten durch den externen Einsatz entstehen.

6.1.3 Nach Art. 18
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 18 Einsatzzulage
1    Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
2    Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
3    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.37
4    ...38
PVFMH kann für jeden Einsatz eine Einsatzzulage gewährt werden (Abs. 1). Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten (Abs. 2). Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens Fr. 800.- (Abs. 3). Eine Gefahrenzulage kann gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 19 Gefahrenzulage
1    Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
2    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.39
3    ...40
PVFMH zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden. Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens Fr. 800.- (Art. 19 Abs. 2
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 19 Gefahrenzulage
1    Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
2    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.39
3    ...40
PVFMH). Art. 31
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten
1    Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.
2    Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
3    Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Ab dem 61. Tag im Einsatz wird das Taggeld gekürzt.67
4    Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.
PVFMH sieht zudem vor, dass die zuständige Stelle die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten (Abs. 1) und für Mahlzeiten ein Taggeld, das den ortsüblichen Kosten entspricht, ausrichten kann (Abs. 3). Der Auslagenersatz ist nicht als Lohn zu betrachten, da er nicht die Arbeitsleistung, sondern im Interesse des Arbeitsgebers gemachte Spesen entschädigt. Eine Pauschalentschädigung gilt nur dann (teilweise) als Lohnbestandteil, wenn sie die effektiven Spesen wesentlich übersteigt und als verkappter Lohn anzusehen ist (Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 4. Aufl. 2014, § 10 Rz. 122; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 327a N 1 und 7; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a N 2).

6.1.4 Der Beschwerdeführer erhält für seinen Einsatz im Kosovo weiterhin den vertraglich vereinbarten Lohn. Eine Reduktion erfolgte jedoch bei den Einsatz- und Gefahrenzulagen. Dies betragen im Kosovo monatlich je Fr. 629.-, während sie gemäss Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2018 für den Einsatz in der DR Kongo je Fr. 839.- pro Monat betragen hätten. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages hält aber auch fest, dass die Höhe dieser Zulagen jederzeit aufgrund der Einschätzung der Einsatzbedingungen und der Sicherheitslage geändert werden kann. Eine solche Anpassung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 18
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 18 Einsatzzulage
1    Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
2    Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
3    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.37
4    ...38
und 19
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 19 Gefahrenzulage
1    Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
2    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.39
3    ...40
PVFMH, mit den Zulagen die jeweils konkreten Einsatzbedingungen und Sicherheitsrisiken abzugelten. Bessere Einsatzbedingungen bzw. tiefere Risiken für Leib und Leben haben somit auch tiefere Zulagen zur Folge. Durch die Anpassung der Einsatz- und Gefahrenzulage aufgrund der Versetzung von der DR Kongo in den Kosovo erfolgt somit keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Auch im Kosovo erhält er den konkreten Einsatzbedingungen und der Sicherheitslage entsprechende Zulagen, wie dies auch in der DR Kongo der Fall gewesen wäre. Die Reduktion der Einsatz- und Gefahrenzulage ist daher nicht zu beanstanden.

6.1.5 Gemäss Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2018 hätte der Beschwerdeführer für seinen Einsatz in der DR Kongo zur Deckung der Auslagen für Unterkunft und Verpflegung eine Vergütung im Sinne von Art. 31
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten
1    Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.
2    Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
3    Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Ab dem 61. Tag im Einsatz wird das Taggeld gekürzt.67
4    Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.
PVFMH in der Höhe der jeweils geltenden Mahlzeitenpauschale in Anhang 1.1 zu Anhang 1 des Spesenreglements der Bundesverwaltung erhalten. Die Tagesspesen von Fr. 42.- stellen entsprechend keinen Lohnbestandteil dar, sondern Ersatz für die Auslagen des Beschwerdeführers in der DR Kongo. Die pauschal ausgerichteten Tagesspesen sind auch nicht derart hoch, dass von einer verkappten Lohnzahlung auszugehen wäre. Im Kosovo steht dem Beschwerdeführer demgegenüber sowohl Unterkunft als auch Verpflegung grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Für den Fall, dass er den Flughafen zur Mittagszeit nicht verlassen kann, wird ihm eine Verpflegungspauschale von Fr. 7.50 pro Tag ausgerichtet. Zudem erhält er eine monatliche Nebenkostenpauschale von Fr. 300.-. Dass dies die tatsächlich anfallenden Auslagen des Beschwerdeführers nicht decken würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wird zwar eine tiefere Spesenentschädigung ausgerichtet, ihm fallen jedoch auch entsprechend weniger Auslagen an. Damit sind trotz unterschiedlicher Regelung sämtliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch im Kosovo vollständig gedeckt. Eine finanzielle Schlechterstellung liegt deshalb nicht vor.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien auch die Arbeitsbedingungen des UNMAS zu berücksichtigen. Die Bedingungen einer Mission seien für einen Arbeitnehmer zentral beim Entschluss, den Arbeitsvertrag überhaupt zu unterzeichnen. Durch seine Versetzung habe er weniger Freizeit und Ferien. In der UNMAS-Mission in der DR Kongo habe er fünf Tage pro Woche arbeiten müssen. Bei der SWISSCOY müsse er hingegen eine Sechstagewoche leisten. Damit arbeite er in den zwölf Monaten im Kosovo mindestens 40 Tage zusätzlich. Gemäss den Bestimmungen der UN entstehe nach Ablauf einer Periode von 56 Tagen ununterbrochenen Einsatzes im Einsatzland zudem ein Anspruch auf sieben Wochentage bzw. fünf Arbeitstage "rest and recuperation". Dies ergebe pro Kalenderjahr Anspruch auf 25 freie Tage. Neu verfüge er zwar über einen Ferienanspruch von 43 anstatt 35 Tagen, diese würden jedoch nicht den effektiven Verlust an freien Tagen kompensieren. Insgesamt würden ihm durch die Versetzung 57 freie Tage entgehen. Diese Schlechterstellung sei zu beseitigen, eventualiter sei der dadurch bedingte finanzielle Nachteil von Fr. 31'720.50 festzustellen.

6.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
1    Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.
2    In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
PVFMH-VBS gelte am Arbeitsort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag, sofern nichts anderes vereinbart sei. Der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer enthalte keine abweichende Regelung. Zusätzliche freie Tage, die allenfalls von der Mission gewährt würden und ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis hätten, sondern dem Handlungs- und Ermessensspielraum der jeweiligen Mission entspringen würden, könnten nicht berücksichtigt werden. Der Ferienanspruch richte sich sodann nach Art. 24
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 24 Ferien
1    Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a  sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;
b  sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.49
2    Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
3    Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
4    Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
PVFMH und sei eingehalten. Zusätzliche freie Tage, welche der UNMAS dem Beschwerdeführer gewährt habe, seien nicht zu berücksichtigen. Die geltend gemachten freien Tage "rest and recuperation" würden keine Ferien im Sinne der PVFMH darstellen. Beim Konzept "rest and recuperation" handle es sich um eine Massnahme der UN, um die Gesundheit und das Wohlbefinden von Einsatzpersonal in besonders schwierigen und gefährlichen Einsatzräumen zu verbessern. Diese zusätzlichen freien Tage seien einsatzspezifisch und zweckgebunden. Die Festlegung liege nicht in der Kompetenz der truppenstellenden Staaten. Der Zweck entfalle im Einsatzgebiet des Kosovo aber ohnehin, da die Sicherheitslage und die allgemeine Situation viel positiver zu bewerten seien.

6.2.3 Nach Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
1    Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.
2    In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
PVFMH-VBS gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird. Arbeitszeit und Dienstplan richten sich gemäss Art. 23 PFVMH nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die für den Einsatz zuständige Stelle festgelegt. Die Ferien werden in Art. 24
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 24 Ferien
1    Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a  sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;
b  sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.49
2    Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
3    Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
4    Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
PVFMH geregelt. Demnach hat das Personal Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr (Abs. 1). Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus Abs. 3).

6.2.4 Der Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2019 enthält keine Bestimmung zur Anzahl Arbeitstage pro Woche. Massgebend ist daher die Regelung von Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
1    Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.
2    In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
PVFMH-VBS, womit eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen gilt. Daran vermag auch die Gewährung eines zusätzlichen freien Tages pro Woche durch den UNMAS nichts zu ändern. Jene Regelung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz geworden. Es kann auch nicht von einer entsprechenden stillschweigenden Übereinkunft ausgegangen werden, zumal für eine gültige Vereinbarung Schriftlichkeit erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
BPG und Art. 25 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV; Peter Helbling in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 8 N 36). Zudem richtet sich der Dienstplan nach den Bedürfnissen des Einsatzes und wird von der für den Einsatz zuständigen Stelle vor Ort festgelegt. Auch bei einem Einsatz in der DR Kongo hätte der Beschwerdeführer eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen leisten müssen, sofern dies vom UNMAS verlangt worden wäre. Ein Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche besteht deshalb nicht. Die Verhältnisse bei der SWISSCOY im Kosovo mit sechs Arbeitstagen pro Woche entsprechen dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2018. Eine zusätzliche Entschädigung ist daher nicht geschuldet.

6.2.5 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2018 beträgt der Ferienanspruch des Beschwerdeführers 35 Tage. Dieser Anspruch erhöhte sich durch die Versetzung auf 43 Tage und geht damit sowohl über das arbeitsvertraglich Vereinbarte als auch über den in Art. 24 Abs. 1
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 24 Ferien
1    Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a  sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;
b  sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.49
2    Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
3    Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
4    Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
PVFMH vorgesehenen Mindestanspruch von sechs Ferienwochen hinaus. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf die Regelung der UN betreffend "rest and recuperation". Nach Ziff. 1.1 der in englischer Sprache verfassten "Administrative instruction on rest and recuperation" der UN vom 28. Juni 2011 (bei den Akten sowie abrufbar unter < http://www.un.org/Depts/OHRM/salaries_allowances/allowances/orb.htm >), soll dem Personal, das längere Zeit unter gefährlichen, anstrengenden und schwierigen Bedingungen arbeitet, regelmässig Ruhe und Erholung ("rest and recuperation") gewährt werden, um dessen Gesundheit und Wohlbefinden zu schützen und eine optimale Arbeitsleistung bei Wiederaufnahme des Dienstes sicherzustellen. "Rest and recuperation" stellt keinen zusätzlichen Jahresurlaubsanspruch und keine finanzielle Entschädigung für die am Einsatzort bestehende Belastung und Unsicherheit dar ("Rest and recuperation is not an additional leave entitlement or financial compensation for the degree of hardship and insecurity of a duty station"). Die gestützt auf diese Regelung gewährten freien Tage gelten somit nicht als Ferien, sondern dienen dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des unter gefährlichen und anstrengenden Bedingungen eingesetzten Personals. Sie sind insofern zweckgebunden und abhängig von den konkreten Einsatzbedingungen.

Die "Administrative instruction on rest and recuperation" der UN vom 28. Juni 2011 ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2018, weshalb sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht auf diese Regelung berufen kann (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.2.4). Beim Einsatz des Beschwerdeführers im Kosovo handelt es sich sodann nicht um eine UN-Mission. Folglich gelangen die Regelungen der UN und damit auch die "Administrative instruction on rest and recuperation" vom 28. Juni 2011 nicht zur Anwendung. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einsatzbedingungen im Kosovo zusätzliche freie Tage im Sinne der UN-Regelung betreffend "rest and recuperation" rechtfertigen würden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist im Vergleich zu derjenigen in der DR Kongo positiver einzustufen und auch die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers am Militärflughafen Pristina können nicht als derart gefährlich, anstrengend und schwierig angesehen werden, dass sich zusätzliche Erholungstage zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens als notwendig erweisen würden. So macht der Beschwerdeführer selbst geltend, er sei unterfordert und es habe zu wenig Arbeit. Selbst wenn also die UN-Regelung betreffend "rest and recuperation" zur Anwendung gelangen würde, wären die Bedingungen zur Gewährung zusätzlicher freier Tage nicht erfüllt. Eine finanzielle Entschädigung wegen Nichtgewährung zusätzlicher freier Tage steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu.

6.3 Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die Versetzung keine finanzielle Einbussen oder andere Nachteile erleidet, die zu entschädigen wären.

7.
Zusammengefasst erweisen sich die angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz vom 18. Mai 2018 und 27. September 2018 als rechtmässig und führen nicht zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers, die zu entschädigen wäre. Die Beschwerden vom 18. Juni 2018 und 29. Oktober 2018 sind deshalb abzuweisen.

8.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden vom 18. Juni 2018 und 29. Oktober 2018 werden abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 20180518_SWISSCOY38-1; Einschreiben)

- Das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3558/2018
Datum : 12. März 2019
Publiziert : 21. März 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Bundespersonalrecht / Versetzungsanordnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
8 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
21 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 1 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
3 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel - 1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
1    Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
2    Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.22
17 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
25 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
30a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30a Kündigungsfristen - (Art. 12 Abs. 2 BPG)
1    Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.
2    Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
a  zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b  drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
c  vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
3    Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:
a  im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat;
b  ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.
4    Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
104a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104a Zumutbare Stellen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a  sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
b  für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
c  die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu erreichen.
2    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
3    Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
BV: 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
MDV: 75
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 75 Befristete Gradverleihung - (Art. 103 Abs. 1 MG)
1    Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.
2    Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
a  ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b  eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren;
c  im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdienstes eingesetzt werden.
MG: 47
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
324 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
330a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
PVFMH: 2 
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 2 Anwendbares Recht
1    Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29-31a, 35, 36, 38a, 44, 44a, 51, 51a, 56-60, 61-63, 77, 80, 88a, 88b, 91-103a und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200110 (BPV).11
2    Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
3 
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 3 Einsätze
1    Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedens- und Sicherheitspolitik.
2    Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisierten Aktionen und Operationen erfolgen.
3    Sie erfolgen zivil oder uniformiert.
18 
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 18 Einsatzzulage
1    Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
2    Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
3    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.37
4    ...38
19 
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 19 Gefahrenzulage
1    Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
2    Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.39
3    ...40
24 
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 24 Ferien
1    Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a  sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;
b  sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.49
2    Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
3    Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
4    Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
31
SR 172.220.111.9 Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
PVFMH Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten
1    Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.
2    Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
3    Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Ab dem 61. Tag im Einsatz wird das Taggeld gekürzt.67
4    Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.
PVFMH-VBS: 10 
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 10 Arbeitsverhältnis
1    Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Arbeitsverträgen geregelt.
2    Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen Einsatz abgeleitet werden.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG8; davon ausgenommen sind Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 MG. Zeitmilitärs sind nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20039 über das militärische Personal unterstellt.
12 
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 12 Militärischer Grad
1    Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
a  den Grad, den es bisher in der Armee innehatte;
b  den Grad, den es bei seiner Entlassung aus der Wehrpflicht innehatte;
c  den Grad Soldat, wenn es zuvor nicht der Armee angehörte.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Ernennung zum Fachoffizier nach Artikel 104 MG14;
b  die befristete Verleihung eines anderen Grades nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c VMDP15.
16
SR 172.220.111.91 Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)
PVFMH-VBS Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
1    Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.
2    In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
136-I-323
Weitere Urteile ab 2000
2A.394/2001 • 2C_272/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stelle • kosovo • vorinstanz • arbeitsvertrag • tag • funktion • monat • bundesverwaltungsgericht • lohnklasse • vbs • arbeitgeber • ferien • arbeitnehmer • lohn • bedingung • innerhalb • weisung • rechtsmittelbelehrung • e-mail • frage
... Alle anzeigen
BVGer
A-2180/2016 • A-2662/2013 • A-3558/2018 • A-4464/2015 • A-4699/2015 • A-5046/2014 • A-5218/2013 • A-6181/2018 • A-7309/2010 • C-8135/2010