Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3216/2008
{T 0/2}

Urteil vom 31. August 2010

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 4, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
LSVA.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 orientierte die Oberzolldirektion (OZD) der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) A._______, sie habe die Fahrzeuge ZH (...), Stammnummer (...), und ZH (...), Stammnummer (...), überprüft und beabsichtige, eine Nachforderung betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) von insgesamt Fr. 39'136.20 zu stellen.

Beim Sattelschlepper ZH (...) seien gemäss Durchfahrten bei der mobilen Kontrollstation diverse 3-Achs-Sattelanhänger mit deutschen Kontrollschildern mitgeführt, jedoch im Erfassungsgerät mit dem Kontrollschild ZH (...) und 5.5 t deklariert worden. Dadurch sei die Fahrzeugkombination jeweils mit 13 t anstelle von 40 t veranlagt worden. Die Sattelanhänger seien ausserdem teilweise systematisch vor und nach der Kontrollstation umdeklariert, d.h. nur zum Zeitpunkt der Durchfahrt vom richtigen Sattelanhänger deklariert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Fahrleistung vor und nach der Umdeklaration zu tief veranlagt worden sei. Die OZD bat A._______, ihr die jeweiligen Kontrollschilder und das Gesamtgewicht der mitgeführten Sattelanhänger mitzuteilen, da sonst sämtliche Veranlagungen bis zur Ausserverkehrssetzung am 18. Juni 2007 nach Ermessen auf 40 t korrigiert würden.

Beim Sattelschlepper ZH (...) sei der Sattelanhänger ZH (...) mehrmals mit 5.5 t im Erfassungsgerät deklariert worden, das Zugfahrzeug sei jedoch ohne Anhänger unterwegs gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Veranlagung des erwähnten Fahrzeugs mit 12.8 t anstelle 18 t (Gesamtgewicht des Sattelschleppers) in Rechnung gestellt worden sei.

B.
A._______ nahm am 31. Dezember 2007 Stellung und teilte mit, er könne nicht mehr jede einzelne Fahrt rekonstruieren. Ein beträchtlicher Teil seiner Arbeit habe darin bestanden, Stückgut für zwei Brockenstuben zu transportieren und einen Zügelservice für Auswanderer zu betreiben. Solche Fahrten hätten selten mehr als 2'000 kg Gesamtgewicht enthalten. Er könne nicht genau beziffern, wie viele solcher Fahrten gemacht worden seien, sicherlich aber mehr als die Hälfte aller Aufträge. Dass im Eifer des Gefechts Fehlbuchungen vorgekommen seien, könne er nicht ausschliessen, jedoch sicher nicht in dem Ausmass, wie die OZD dies aufgelistet habe. Die Nachforderung würde für ihn eine schwere Härte bedeuten und er bitte um eine realistischere Korrektur. Es sei ihm bewusst, dass er zum grossen Teil selber schuld sei, aber er wäre dankbar, wenn die OZD ihn weiterleben und weiterarbeiten lasse.

C.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 stellte die OZD fest, A._______ habe ihre Fragen nicht beantwortet und keine Unterlagen eingereicht. Sie hielt an ihrer Forderung vollumfänglich fest.

D.
A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 15. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der OZD ein. Er wiederholte im Wesentlichen seine Begründung in der Stellungnahme vom 31. Dezember 2007 und ergänzte, was die ausländischen Kontrollschilder betreffe, könne er nichts dafür, dass die Auftraggeber selber über 200 verschiedene Sattelanhänger mit eigenen Kontrollschildern verwendeten, die in den Geräten nicht erfasst seien. Es komme auch vor, dass leere Sattelanhänger auf den Parkplätzen abgestellt würden, damit nicht sinnlos damit herumgefahren werde. Des Weiteren werde meistens der nächsthöhere Wert im Gerät eingestellt, obwohl das tatsächliche Gesamtgewicht weit niedriger sei. Man fahre zumeist beladen hin und leer wieder retour, trotzdem würde die gesamte Fahrt mit dem höchsten Gesamtzugsgewicht registriert. Würde jede Teilfahrt effektiv mit dem tatsächlichen Gewicht abgerechnet, wäre die Gesamtbelastung um die Hälfte niedriger.

E.
In der Vernehmlassung vom 29. August 2007 (recte 29. August 2008) hält die OZD an ihrer Forderung fest und ergänzt, dass der Forderung nach einer Berechnung der Abgabe, welcher das effektiv tatsächliche Gesamtzugsgewicht (Betriebsgewicht) zu Grunde liege, der klare gesetzliche Wortlaut entgegenstehe. Die OZD verweist auf die Deklarationspflicht des Halters des Zugfahrzeugs. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dass die Umdeklaration der Anhänger vor und nach den stationären Kontrollstationen bewusst und systematisch vorgenommen worden sei. Die Einrede, leere Anhänger würden zwischenzeitlich auf Parkplätzen abgestellt, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die OZD hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer, um massive Einsparungen bei der LSVA zu erzielen, absichtlich falsche Anhänger am Erfassungsgerät deklariert habe und die tatsächlich mitgeführten Anhänger erst kurz vor den Kontrollstationen am Erfassungsgerät deklariert und kurz danach wieder abdeklariert habe.

F.
Allfällige weitere entscheidrelevante Behauptungen der Verfahrensparteien werden in den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der OZD vom 16. April 2008 mit der Eingabe vom 15. Mai 2008 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Er ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe (LSVA) erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben (Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
SVAG); sie wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport eingefordert (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG).

2.2 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG, Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV, SR 641.811]). Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der LSVA erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV).

Der Abgabepflichtige unterliegt somit dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.2, A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2, A-1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2).

2.3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG; Art. 23 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1747/2006 vom 23. April 2008 E. 2.9, A-1705/2006 vom 14. Januar 2008 E. 2.4).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für die Sattelschlepper ZH (...) und ZH (...) sowie für die damit gezogenen Anhänger in Bezug auf die LSVA sowohl deklarationspflichtig (E.2.2) als auch abgabepflichtig war. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er seiner Deklarationspflicht nicht nachgekommen ist und anerkennt damit, dass die OZD zu Recht eine Ermessenstaxation (E. 2.3) vorgenommen hat. Er macht jedoch, ohne dazu detaillierte Behauptungen und Unterlagen einzureichen, sinngemäss geltend, die OZD habe ihr Ermessen überschritten und insbesondere nicht berücksichtigt, dass er häufig Leerfahrten durchgeführt habe und deshalb die Abgabe nach dem tatsächlichen Gewicht abzurechnen und zu reduzieren sei.

3.2 Der Beschwerdeführer übersieht zunächst Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG, wonach sich die Abgabe nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern berechnet. Näher führt Art. 13
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 13 Massgebendes Gewicht
1    Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2    Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3    Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4    Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5    Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6    Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7    Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36
8    Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37
SVAV das massgebende Gewicht aus; für die Bemessung der Abgabe ist danach das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend (Art. 13 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 13 Massgebendes Gewicht
1    Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2    Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3    Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4    Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5    Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6    Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7    Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36
8    Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37
SVAV). Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend (Art. 13 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 13 Massgebendes Gewicht
1    Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2    Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3    Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4    Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5    Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6    Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7    Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36
8    Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37
SVAV). Bei einer Kombination aus getrennt immatrikulierten Sattelschleppern und Sattelanhängern werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert (Art. 13 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 13 Massgebendes Gewicht
1    Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2    Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3    Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4    Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5    Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6    Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7    Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36
8    Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37
SVAV). Irrelevant für die Bemessung der Abgabe ist in jedem Fall das tatsächliche Gewicht der transportierten Ladung. Es kommt deshalb für die Bemessung der LSVA nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Leerfahrten oder Fahrten mit lediglich 2'000 kg Ladung durchgeführt hat.

3.3 Die OZD hat festgestellt, dass der Sattelschlepper ZH (...) (7.3 t Leergewicht, 18 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, 40 t Gesamtzugsgewicht) mehrmals mit dem Sattelanhänger ZH (...) mit 5.5 t im Erfassungsgerät deklariert worden war. Nach Feststellung der OZD war das Zugfahrzeug jedoch ohne Anhänger unterwegs, was zur Folge hatte, dass die Veranlagung des erwähnten Fahrzeugs mit 12.8 t anstelle von 18 t (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelschleppers) in Rechnung gestellt worden war. Die OZD belastete dem Beschwerdeführer die daraus entstehende Differenz von Fr. 137.95. Der Beschwerdeführer, der beweispflichtig ist, dass die Ermessenseinschätzung durch die OZD unrichtig ist (E. 2.3), brachte gegen diese weder in seinem Schreiben an die OZD vom 31. Dezember 2007 noch in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2008 etwas vor, was Zweifel an der Feststellung des Sachverhalts und an der Ermessenseinschätzung der Abgabe durch die OZD erwecken könnte. Er bestreitet auch nicht, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs ZH (...) 18 t betragen und er damit Fahrten ohne Anhänger durchgeführt hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

3.4 Der Sattelschlepper ZH (...) wurde nach der Erhebung der OZD durch die mobile LSVA-Kontrollstation erfasst. Aus den bei den Akten liegenden Kontrolldaten und den Bildern ist ersichtlich, dass diverse 3-Achs-Sattelanhänger mit deutschen Kontrollschildern mitgeführt, jedoch im Erfassungsgerät mit dem Kontrollschild ZH (...) und 5.5 t deklariert worden waren. Damit wurde die Fahrzeugkombination statt mit 40 t lediglich mit 13 t veranlagt. Die OZD hat weiter festgestellt und durch bei den Verfahrensakten liegende Unterlagen bewiesen, dass die Sattelanhänger teilweise mehrfach vor und nach den Kontrollstationen umdeklariert wurden, d.h. nur zum Zeitpunkt der Durchfahrt wurde jeweils der richtige Sattelanhänger deklariert. Die ermessensweise Korrektur daraus ergab den Nachforderungsbetrag von Fr. 38'998.25. Auch gegen diese Aufrechnung hat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2007 an die OZD noch in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2008 etwas Substanzielles erwidern oder erklären können, geschweige denn hat er Unterlagen eingereicht, die zu einer Korrektur der Ermessenseinschätzung führen könnten. Er wendet lediglich ein, nicht mehr jede einzelne Fahrt rekonstruieren zu können, da auch andere mit dem gleichen Fahrzeug samt eigenem Anhänger gefahren seien. Er übersieht dabei aber, dass er dennoch gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG als Halter des Fahrzeugs für das Zugfahrzeug und den Anhänger abgabepflichtig ist, unabhängig davon, wer dieses Fahrzeug gefahren hat. Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass und ob Auftraggeber selber über 200 verschiedene Sattelanhänger mit eigenen Kontrollschildern verwendeten, die in den Geräten nicht erfasst sind. Es geht im vorliegenden Fall einzig um das Fahrzeug ZH (...) und die damit gezogenen Sattelanhänger, für die der Beschwerdeführer deklarations- und abgabepflichtig ist. Was das behauptete Abstellen von leeren Sattelanhängern auf Parkplätzen angeht, hat die OZD in den Beweisunterlagen überzeugend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die tatsächlich mitgeführten Anhänger erst kurz vor den Kontrollstationen am Erfassungsgerät deklariert und kurz danach wieder abdeklariert hat. Dafür hat der Beschwerdeführer keine einleuchtende Erklärung. Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten vor. Den Akten des Verfahrens ist zu entnehmen, dass der OZD bezüglich der Feststellung des Sachverhalts und der ermessensweisen Schätzung der LSVA nichts vorzuwerfen ist; insbesondere ist es sachgerecht, dass die OZD nach ihren Feststellungen jeweils das Gesamtzugsgewicht von 40 t der Ermessensschätzung zu Grunde gelegt hat. Es mag für den Beschwerdeführer wirtschaftlich schwierig sein, die Forderungen der OZD zu begleichen.
Dies allein kann aber keinen Grund dafür bilden, auf den rechtmässigen und gesetzlich geforderten Nachbezug zu verzichten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit eine Abgabeforderung in Raten abzubezahlen oder ein Erlassgesuch zu stellen. Entsprechende Gesuche können bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der OZD gestellt werden (Art. 17
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 17 Erlass der Abgabe
1    Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2    Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
SVAG i.V.m. Art 52
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 52 Erlass der Abgabe
1    Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
2    Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
a  die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;
b  das BAZG für die von ihm veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c  ...
3    Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.
4    Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.
Abs 2 Bst. b und Abs. 3 SVAV).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3216/2008
Datum : 31. August 2010
Publiziert : 07. September 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : LSVA


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
SVAG: 2 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
5 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
6 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
17 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 17 Erlass der Abgabe
1    Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2    Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
SVAV: 13 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 13 Massgebendes Gewicht
1    Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2    Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3    Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4    Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5    Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6    Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7    Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36
8    Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37
22 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
23 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
52
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 52 Erlass der Abgabe
1    Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
2    Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
a  die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;
b  das BAZG für die von ihm veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c  ...
3    Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.
4    Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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