Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3064/2016

Urteil vom 5. Februar 2018

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Stiftung N._______ in Liquidation,

vertreten durch

Parteien RA Laurence Uttinger, Niederer Kraft & Frey AG,

Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat Rechtsdienst,

Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schadenersatzbegehren.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung N._______ mit Sitz in (...) wurde am 1. Mai 2003 errichtet und am 9. Mai 2003 ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte unter anderem die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Als Stiftungsräte waren A._______, B._______ und C._______, je mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingesetzt.

B.
Die Stiftung N._______ wurde nach dem sog. "Lean BVG"-Konzept betrieben. Dieses Geschäftsmodell sieht vor, dass zahlreiche Funktionen wie die technische Verwaltung, der Garantiegeber und der "Asset-Manager" an (aussenstehende) Dritte delegiert werden (bf-act. 78, S. 33 und 178 f.).

C.
Die Stiftung N._______ verfügte - soweit vorliegend relevant - über zwei Konten. Eines wurde bei der UBS, Basel, und eines bei der CreditSuisse, Weinfelden, geführt (bf-act. 70, S. 15).

D.
Als Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter wurde die Stiftung N._______ mit Verfügung vom 24. November 2003 unter die Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gestellt (bf-act. 13).

E.
Die Stiftung N._______ unterzeichnete am 8. Januar 2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der O._______ ltd. (trust), welche ihren Sitz auf British Virgin Island hatte. Der Vertrag galt rückwirkend per 1. November 2003 (bf-act. 93). Der O._______ ltd. (trust) kam damit die Funktion der "Asset Managerin" zu.

F.
Am 23. Januar 2004 erklärte die Kontrollstelle Z._______, die Annahme des Revisionsmandats (bf-act. 14).

G.
Die Stiftung N._______ räumte der W._______ AG (...) am 12. Februar 2004 (sowie bereits am 19. September 2003) eine umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre für das Konto bei der UBS ein; ein Vermögensverwaltungsauftrag bestand jedoch nicht (vgl. bf-act. 67, S. 8).

H.
Auf Ersuchen der Stiftung N._______ erklärte sich das BSV am 29. März 2004 mit einem Jahresabschluss für den Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 (sog. Langjahr) einverstanden (bf-act. 37).

I.
Am 15. April 2004 wurde D._______ als weiterer Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen.

J.
Am 9. Juni 2004 schloss die Stiftung N._______ mit der P._______ ag mit Sitz in (...) einen weiteren Vermögensverwaltungsvertrag ab. Dieser galt rückwirkend ab dem 1. November 2003 (bf-act. 93). Damit übernahm auch die P._______ ag die Aufgabe der "Asset Managerin".

K.
Die Stiftung N._______ ging am 15. Juni 2004 weitere Verträge ein:

K.a So unterzeichnete sie zunächst den "Leistungsauftrag 1.0" mit der Q._______ AG (...), mit Sitz in (...) und derselben Adresse wie die Stiftung N._______, rückwirkend per 1. Januar 2004. Darin übertrug die Stiftung N._______ der Q._______ AG - soweit zulässig - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung. Gleichentags unterzeichnete die Q._______ AG mit der R._______ AG (...), ebenfalls mit Sitz in (...) und demselben Domizil wie die Stiftung N._______, den "Leistungsauftrag 1.1". Mit diesem Vertrag übertrug die Q._______ AG ihrerseits der R._______ AG - soweit zulässig - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung N._______; wiederum rückwirkend per 1. Januar 2004 (bf-act. 85 und 86). Folglich oblag der R._______ AG die operative Führung der Stiftung N._______ (vi-act. p. 929); sie versah die Funktion der technischen Verwalterin.

K.b Sodann schloss die Stiftung N._______ mit der R._______ AG zwei Verträge (je als "Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0A" sowie als "Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0B" bezeichnet) ab. Ersterer galt unbefristet ab dem 1. Januar 2005; letzterer wurde hingegen rückwirkend per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und galt bis zum 31. Dezember 2004 (bf-act. 88 und 89).

L.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 wies das BSV die Stiftung N._______ auf die Auswirkungen der 1. BVG-Revision (AS 2004 2689) auf die Berichterstattung zur Jahresrechnung 2004 (Langjahr) hin. Es teilte mit, welche Dokumente beizulegen seien und setzte für deren Einreichung eine Frist bis zum 30. Juni 2005.

M.
An der Stiftungsratssitzung vom 7. Juni 2005 waren die angehenden, im Zuge der 1. BVG-Revision zusätzlich erforderlich gewordenen, paritätischen Stiftungsräte E._______, F._______, G._______ und H._______ eingeladen. Dabei erfuhren sie unter anderem, dass der definitive Abschluss 2004 (Langjahr) noch nicht vorlag (bf-act. 78, S. 173 f.).

N.
Die Stiftung N._______ ersuchte ab dem 22. Juni 2005 mehrfach um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Jahresrechnung für das Langjahr 2004. Sie begründete ihre Gesuche insbesondere damit, dass die Kontrollstelle aktuelle Bankbelege verlangt habe und sie diese noch nicht beschaffen konnte (vgl. vi-act. p. 755).

O.
Per 5. September 2005 traten die Stiftungsräte E._______, F._______, G._______ und H._______ in die Stiftung N._______ ein; ihr Mandat begründeten sie effektiv am 1. Oktober 2005 (bf-act. 78, S. 171).

P.
Am 31. Oktober 2005 reichte die Stiftung N._______ dem BSV die Jahresrechnung 2004 (Langjahr) ein. Sie wies per 31. Dezember 2004 das Hauptaktivum "Kapitalgeschützter Fonds UBS" mit rund Fr. 18,6 Mio. (92.1% des Aktivvermögens; vi-act. p. 763) aus. Ein UBS-Fonds existierte tatsächlich jedoch nicht; gemäss der "internen Bilanz" wurde nach wie vor ein UBS-Bankkonto mit identischem Saldo ausgewiesen (bf-act. 70, Ziff. 1.5). Die Jahresrechnung war nicht von der Kontrollstelle revidiert worden, da die Bankbelege zum Fonds fehlten (vgl. auch Telefonnotiz vom 10. Februar 2006 [bf-act. 48] und Schreiben der Stiftung N._______ vom 26. Januar 2006 [bf-act. 46]).

Q.
Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006 waren die Jahresabschlüsse 2004 (Langjahr) und 2005 traktandiert. Sie konnten jedoch - mangels Testierung durch die Kontrollstelle - nicht genehmigt werden (bf-act. 78, S. 157 und 175).

R.
Da die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung abermals nicht eingereicht wurden, ordnete das BSV mit Verfügung vom 2. Mai 2006 aufsichtsrechtliche Massnahmen an und verlangte bis zum 17. Mai 2006 die Einreichung der Berichterstattung 2004 (Langjahr), die Berichterstattung 2005, die Berichte der Kontrollstelle für die beiden Jahre 2004 und 2005, Erläuterungen zur Vermögensanlage der Stiftung, Verträge, Saldobelege sowie weitere Unterlagen zum besseren Verständnis des "(...)"-Konstrukts. Dabei stellte das BSV insbesondere fest, dass eine revidierte Jahresrechnung fehle und mangels Nachvollziehbarkeit der Vermögensanlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Stiftungsvermögen gefährdet sei bzw. zweckentfremdet werde (bf-act. 56).

S.
Am 18. Mai 2006 reichte die Stiftung N._______ die Jahresrechnungen 2004 (Langjahr) und 2005 ein, jedoch erneut ohne Bericht der Kontrollstelle. In der Bilanz per 31. Dezember 2005 ist als Hauptaktivum die Position "Kapitalgeschützter Fonds UBS" mit rund Fr. 36,0 Mio. (94.7% des Aktivvermögens) aufgeführt (bf-act. 57).

T.
Da die einverlangten Unterlagen nach wie vor nicht vorlagen, lud das BSV sämtliche Stiftungsräte zu einer Aufsichtssitzung vor. Die Sitzung fand am 13. Juli 2006 statt. Der Stiftung N._______ wurde eine letzte Frist angesetzt, um die nötigen Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 einzureichen, andernfalls ein kommissarischer Verwalter eingesetzt werde (vi-act. p. 831 f.).

U.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 ordnete das BSV unter der Bedingung, dass die mit Verfügung vom 2. Mai 2006 verlangten Unterlagen nicht bis zum 31. Juli 2006 eingereicht werden, die Suspendierung sämtlicher amtierender Stiftungsräte an. Für diesen Fall setzte es als neue, interimistische Stiftungsräte X._______ und Rechtsanwalt Y._______, je mit Einzelunterschrift, ein (bf-act. 63).

V.
Am 2. August 2006 stellte das BSV fest, dass die verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingegangen waren. Die in der Verfügung vom 14. Juli 2006 vorgesehenen Anordnungen traten damit in Kraft (vgl. vi-act. p. 104 ff.).

W.
Die interimistischen Stiftungsräte klärten in der Folge die Vermögenslage der Stiftung N._______ ab. Sie kamen zum Schluss, dass das Konto bei der UBS per 16. August 2006 lediglich einen Saldo von rund Fr. 2,3 Mio. aufgewiesen habe und bei der CreditSuisse am 31. Juli 2006 nur rund Fr. 1,4 Mio. vorhanden gewesen seien (bf-act. 64, S. 7f.).

X.
Am 17. August 2006 reichte der interimistische Stiftungsrat Y._______ Strafanzeige gegen A._______ und D._______ sowie allenfalls weitere Personen ein. Diese begründete er damit, dass die effektiven Kontostände bei der UBS und der CreditSuisse nur einen Bruchteil der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte ausmachten. Die Position "Kapitalgeschützter Fonds UBS" sei mit Fr. 36,0 Mio. per 31. Dezember 2005 massiv überhöht gewesen und es bestehe ein Fehlbetrag von über Fr. 30,0 Mio. (vi-act. p. 367 und 373 f.).

Y.
Mit Verfügung vom 1. September 2006 hob das BSV die Stiftung N._______ auf und ordnete deren Liquidation an, da sie nicht mehr über das nötige Vermögen verfügte, um ihren Zweck erfüllen zu können (vi-act. p. 329 f.).

Z.
Auf Gesuch der Stiftung N._______ hin leistete der Sicherheitsfond BVG am 26. Dezember 2006 zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für die Destinatäre einen Vorschuss von Fr. 33,0 Mio. (bf-act. 72); dieser erhöhte sich durch die Übernahme von Rentenverpflichtungen auf rund Fr. 33,5 Mio. (vgl. bf-act. 74). Der Sicherheitsfonds trat insbesondere in die Ansprüche gegenüber den Stiftungsräten ein und liess sich sämtliche der Stiftung allenfalls noch zustehenden, weiteren Ansprüche abtreten (vgl. Erklärung vom 13. Dezember 2006 [bf-act. 75] und Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010 [bf-act. 76]).

AA.
Am 15. August 2007 reichte die Stiftung N._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren ein (bf-act. 4).

BB.
Der Sicherheitsfonds erhob seinerseits am 17. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Verwaltungsgericht Zug) Verantwortlichkeitsklage gegen sämtliche Stiftungsräte und die Kontrollstelle sowie weitere natürliche und juristische Personen. Das Verwaltungsgericht Zug hiess die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2014 gut (bf-act. 78). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 18. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteile des BGer 9C_227/2014 et al.). Es verpflichtete die Beklagten - weitgehend unter solidarischer Haftung - zur Leistung von insgesamt Fr. 30,0 Mio. zuzüglich Zins.

CC.
Am 30. November 2012 ergänzte die Stiftung N._______ ihr Schadenersatzbegehren beim EFD. Neu verlangte sie, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr Fr. 29'584'230.- zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen; unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden. Sie begründete das Begehren insbesondere damit, dass das BSV seine Aufsichtspflichten verletzt habe. Aus diesem Grund habe der unrechtmässige Abfluss von Vermögenswerten nicht bemerkt und verhindert werden können (bf-act. 5).

DD.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 sprach das Strafgericht des Kantons Zug unter anderem A._______ und D._______ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und sanktionierte sie mit Freiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten bzw. fünf Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht Zug) wies mit Urteil vom 30. Juli 2015 die dagegen erhobene Berufung von A._______ ab; jene von D._______ hiess es teilweise gut und reduzierte dessen Strafmass minim (bf-act. 71). Das Bundesgericht bestätigte mit den Urteilen 6B_846/2015 und 6B_908/2015 je vom 31. März 2016 das Strafurteil des Obergerichts Zug.

EE.
Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies das EFD das Schadenersatzbegehren vollumfänglich ab.

FF.
Dagegen erhebt die Stiftung N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 24'402'420.35 zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen; unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden.

GG.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2006 schliesst das EFD (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

HH.
In ihrer Replik vom 4. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest.

II.
Mit Duplik vom 2. September 2016 erhält die Vorinstanz ihr Begehren aufrecht.

JJ.
Am 2. November 2017 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers um Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richterin Kathrin Dietrich an.

KK.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 10
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung, mit der ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen, auf sie nicht eintreten oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; BGE 131 II 200 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.2).

3.

3.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4; BVGE 2014/43 E. 3.1 und BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.1, A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.2 und A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 4.1):

-(quantifizierter) Schaden,
-Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit,
-adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem
Schaden sowie
-Widerrechtlichkeit des Verhaltens.

3.2 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG).

4.
An erster Stelle gilt es zu prüfen, ob das Schadenersatzbegehren rechtzeitig, innert der Fristen von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG, gestellt wurde. Hierzu ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Fristen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (nachfolgend: E. 5), bevor auf den Fristenlauf im konkreten Fall eingegangen wird (nachfolgend: E. 6 und 7).

5.

5.1 Die Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen beim Erlöschen der Haftung gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG von einer Verwirkung der Ansprüche aus (BGE 136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6 und 126 II 145 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016 E. 3.1.1 und A-112/2017 E. 3.2; Tobias Jaag, in: Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 3, 3. Aufl. 2017, Rz. 182; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782 und Rz. 2137; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 304; Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, 2008, S. 294; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln, 2006, S. 79; Pierre Moor, Droit administratif II, Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl. 2002, S. 87 ff. und S. 714; anderer Meinung: Christine Chappuis, La péremption en droit de la responsabilité civile, in: Le temps dans la responsabilité civile [éd. Franz Werro], 2007, S. 121 ff.).

5.2 Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden. Die Rechtsfolgen eines Ablaufs der Verwirkungsfrist treten ipso iure ein (statt vieler: BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 und A-1072/2014; Jaag, a.a.O., Rz. 183; Mayhall, a.a.O., S. 294; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, 1996, S. 182).

5.3 Bezüglich öffentlich-rechtlicher Forderungen gilt der Grundsatz, dass die mit der Sache befasste Behörde den Eintritt der Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen hat (grundlegend hierzu: BGE 101 Ib 348, S. 350; vgl. auch BGE 113 V 180 E. 2 und 105 Ib 6 E. 3a; A-3454/2010 E. 2.3.1 am Schluss; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., S. 56). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut; vielmehr hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon geschaffen. Diese betreffen die folgenden Fälle:

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf dem Gebiet der Staatshaftung befunden, dass die Verwirkung dann nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin beachtet werde, wenn das Gemeinwesen Schuldner der öffentlich-rechtlichen Forderung sei. Damit sollen die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs gemildert werden. Darüber hinaus sei die Verwirkung unbeachtlich, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlasse (vgl. Urteile des BVGer A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.3, A-2656/2014 vom 21. April 2016 E. 2.1 am Schluss, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.6 und A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.3 je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung geht auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 106 Ib 357 zurück. Sie ist jedoch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid allein bezüglich der Verjährung ("prescription") befunden, dass diese zulasten eines Bürgers nur dann von Amtes wegen berücksichtigt werde, wenn die Verjährungseinrede erhoben worden sei. Dagegen, so das Bundesgericht, sei die Frage der Verwirkung ("péremption") eines Staatshaftungsanspruchs von Amtes wegen zu prüfen, es sei denn, das Gemeinwesen habe sich ohne Vorbehalt auf eine materielle Beurteilung eingelassen ("Quant à la péremption de l'action, le juge l'examine certes d'office [...], mais la défenderesse [= la Confédération Suisse] elle-même a accepté - sans réserve - d'entrer en matière sur le problème de fond [...]."; vgl. BGE 106 Ib 357 E. 3a). Im Ergebnis unterscheiden sich die beiden Formulierungen aber kaum. Da das Bundesgericht offenbar dann von einer Einlassung ausgeht, wenn sich das Gemeinwesen materiell und vorbehaltlos zur Streitsache äussert, wird im Umkehrschluss die Verwirkung nach dieser Rechtsprechung regelmässig nur dann von Amtes wegen zu prüfen sein, wenn ein Vorbehalt gemacht und mithin eine Einrede (betreffend der Verwirkung) erhoben wird (ebenso im Zivilprozessrecht, wo konkludentes Handeln genügt und eine Einlassung bereits dann angenommen wird, wenn sich die Gegenpartei materiell zur Streitsache äussert, ohne zugleich die Einrede [der Unzuständigkeit] zu erheben: BGE 123 II 35 E. 3b; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK ZPO], Art. 18 Rz. 5 und 10). Mit anderen Worten wird für die Berücksichtigung des Fristenlaufs im einen wie im anderen Fall das Vorliegen einer Einrede vorausgesetzt.

5.3.2 Sodann hat das Bundesgericht sich auch im Enteignungsrecht mit der Berücksichtigung der Verwirkung auseinandergesetzt. Es kam dabei zunächst zum Schluss, dass sich die erwähnte Rechtsprechung aus dem Staatshaftungsrecht nicht darauf übertragen lasse, da sie zum Wegfall eines wichtigen Unterscheidungsmerkmals von Verjährung und Verwirkung führen würde und nicht mit dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) vereinbar sei (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 4d).

In der Folge präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Nunmehr ist im Enteignungsrecht die Verwirkung zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Enteigner von ihr absehen will und ausdrücklich darauf verzichtet (BGE 131 II 65 E. 1.3). Anders ausgedrückt wird die Verwirkung demnach nur dann nicht geprüft, wenn der Enteigner (Schuldner) eine Verzichtserklärung abgibt.

5.3.3 Zuletzt hat das Bundesgericht in einem Staatshaftungsfall festgehalten, dass die Frage der Verwirkung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 136 II 187 E. 6). Dies entspricht der früheren Praxis des Bundesgerichts, wonach "die Verwirkung immer und von Amtes wegen" geprüft wird (vgl. BGE 101 Ib 348, S. 350 mit Hinweis auf BGE 86 I 60 E. 2). Dennoch verzichtet das Bundesgericht in der Folge auf die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung, da die Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt worden sei und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die "Einrede der Verjährung/Verwirkung" erhoben habe (BGE 136 II 187 E. 6).

5.3.4 Nach dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts ist somit unklar, ob die Verwirkung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen ist oder nicht.

5.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid nicht mit der Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs auseinandergesetzt und keine Einrede erhoben; demgegenüber ging das BSV noch von einer Verwirkung aus. Folglich stellt sich die Frage, ob die Verwirkung vom Bundesverwaltungsgericht - im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - dennoch (von Amtes wegen) zu prüfen ist.

5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Rechtsprechung mit Billigkeitsüberlegungen. So führte es im Staatshaftungsrecht aus, dass die Verwirkung mangels Einwand des schuldnerischen Gemeinwesens zum Nachteil des Bürgers deshalb nicht von Amtes wegen berücksichtigt werde, um die Rechtsfolgen des raschen Fristenlaufs zu mildern (A-5798/2009 E. 4.4 und A-2656/2014 E. 2.1; letztmals Urteil des BVGer A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.2).

5.4.1.1 Vorliegend ist zunächst fraglich, ob bezüglich der Berücksichtigung der Verwirkung überhaupt Raum für einen Billigkeitsentscheid besteht.

Verjährungs- und Verwirkungsfristen unterscheiden sich insbesondere aufgrund der Interessenlage. Im Falle von Verjährungsfristen stehen einzig die Interessen der betroffenen Parteien auf dem Spiel. Entsprechend ist es ihnen anheimgestellt, über das Schicksal einer Forderung und den Fristenlauf - d.h., dass dieser unterbrochen oder von den Konsequenzen einer verpassten Frist abgesehen werden soll - zu entscheiden. Statuiert der Gesetzgeber hingegen eine Verwirkungsfrist, beabsichtigt er Rechtssicherheit zu schaffen und den Rechtsfrieden zu wahren (vgl. BGE 86 I 60 E. 5: "une mesure d'ordre public ou [...] d'assurer plus de sécurité au droit"). Aus diesem Grund sollen im Gegensatz zu den Bereichen, in denen ausschliesslich eine Verjährung gilt, die Rechtsbeziehungen endgültig und losgelöst vom Willen der Parteien festgelegt werden. Entsprechend können Verwirkungsfristen nicht durch Unterbrechungshandlungen verlängert werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2) und führen zum Untergang der Forderung, wenn die vorgeschriebene Rechtshandlung (vom Gläubiger) nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Verwirkung, d.h. das Erlöschen des Anspruchs, soll somit unabhängig des Einzelfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit eintreten (Meier, a.a.O., 2013, S. 302 f. und 304 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 782). Mit der Normierung von Verwirkungsfristen weicht der Gesetzgeber bewusst vom üblichen System der Verjährungsfristen ab, was letztlich den Interessen des Schuldners dient (BGE 86 I 60 E. 5).

Mit Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG hat der Gesetzgeber eine Verwirkungsfrist statuiert (vgl. vorne E. 5.1). Die damit vorgenommenen Wertungen sind für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Würde der Entscheid des Gesetzgebers nun kurzerhand aufgrund von Billigkeitsüberlegungen umge-
stossen, würden dadurch gerade die Ziele, die mit der bewussten Statuierung einer Verwirkungsfrist erreicht werden sollen, zumindest teilweise untergraben. Letztlich ist es klar am Gesetzgeber, allfälligen Härten mit einer anderen gesetzlichen Regel, beispielsweise einer Verjährungsfrist zu begegnen (vgl. Meier, a.a.O., S. 304 f.). Dies spricht dafür, die Verwirkung vorliegend von Amtes wegen zu beachten, unabhängig davon, ob sich das schuldnerische Gemeinwesen auf das Verfahren eingelassen hat.

5.4.1.2 Selbst wenn man Billigkeitserwägungen zulassen wollte, würde dies im konkreten Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung fusst auf jener zur Berücksichtigung der Verjährung. Entsprechend müssen mindestens dieselben Ausnahmegründe, mit denen ein Absehen der Behörde vom Verjährungseintritt gerechtfertigt wird, auch bezüglich der Verwirkung vorliegen, zumal bei der Verwirkung dem Dahinfallen der Obligation gerade höhere Bedeutung zugemessen wird als bei der Verjährung (vgl. vorne E. 5.4.1.1).

Die Praxis erkannte, dass die Verjährung zum Nachteil des Bürgers nur auf Einrede hin von Amtes wegen berücksichtigt werden solle, da der Staat durchaus beachtliche Gründe dafür haben könne, von einer solchen abzusehen. Lägen solche vor, sei dies vom Richter zu respektieren (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung HRK 2001-004 vom 15. Februar 2002 E. 4b, in: VPB 66.52; BGE 101 Ib 348, S. 349 f.). Nach Ansicht des Bundesgerichts bestehen derartige besondere Umstände, wenn die Verwaltung selbst dazu beigetragen hat, dass der Anspruch innert der Verjährungsfrist nicht zur Abklärung gelangte (vgl. BGE 101 Ib 348, S. 350). Ferner wird in der Lehre angeführt, dass ein öffentliches Interesse, wie der Wunsch des Schuldners nach einer materiellen Beurteilung einer Forderung, einer Einrede entgegenstehen könne. Schliesslich diene diese Rechtsprechung auch dem Schutz der Bürger, da sie die Leistung, trotz des Eintritts der Verjährung erhalten würden, wenn der Staat von einer Einrede absehe (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 775 f.; vgl. auch Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 279, wonach die gesamte Verjährungsordnung öffentlich-rechtlicher Forderungen dem Schutz des Privaten diene, da dieser jeweils ohne sein Zutun in ein Rechtsverhältnis mit dem Staat eintrete).

Im konkreten Fall sind keine beachtlichen Gründe oder besondere Umstände erkennbar, mit denen sich eine Einlassung begründen und die Nichtberücksichtigung der Verwirkung rechtfertigen liesse. So hat die Verwaltung keine Verschleppung des Verfahrens bewirkt bzw. dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch nicht fristgemäss einreichen konnte. Ebenso ist weder ein öffentliches Interesse ersichtlich, das nach einer materiellen Beurteilung des Schadenersatzanspruchs verlangen würde, noch ist eine Privatperson betroffen, die einen besonderen, finanziellen Schutz erfordern würde. Der Sicherheitsfonds hat mit Verfügung vom 26. Dezember 2006 zugunsten der Destinatäre der Beschwerdeführerin Sicherstellungsleistungen in der Höhe von Fr. 33,0 Mio. erbracht und damit deren gesetzlichen sowie reglementarischen Leistungen (exkl. Risikoprämien und dergleichen) unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gesichert. Durch die Übernahme von Rentenverpflichtungen erhöhte sich der Vorschuss sodann auf rund Fr. 33,5 Mio. (ohne Zinsen; vgl. bf-act. 74). Schliesslich war vorliegend nicht ein Bürger involviert, sondern eine juristische Person, welcher zugemutet werden kann, sich über die Rechtsmittel zu informieren oder einen sachkundigen Rechtsvertreter zu bestellen. Mithin war die Stiftung N._______ ohne Weiteres im Stande, ihre Rechtsansprüche zu wahren und bedurfte hierzu keines besonderen Schutzes. Entsprechend bestehen keine sozialpolitischen Gründe, um von einer Berücksichtigung der Verwirkung von Amtes wegen abzusehen.

5.4.1.3 Zusammengefasst besteht weder eine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen die Verwirkung nicht von Amtes wegen zu prüfen, noch lägen solche vor, wenn sie denn beachtlich wären.

5.4.2 Grundsätzliche Überlegungen verlangen, dass die Verwirkung stets von Amtes wegen berücksichtigt wird.

5.4.2.1 Die Verwirkung führt dazu, dass ein Anspruch vollständig, endgültig und unwiderruflich untergeht (sog. Untergang des Anspruchs ipso iure; BGE 126 II 145 E. 2a und bereits auch BGE 86 I 60 E. 5; Gross, a.a.O., S. 182). Es bleibt im Gegensatz zur Verjährung keine Naturalobligation zurück (BGE 136 II 187 E. 6, 133 II 366 E. 3.3 f., 111 V 135 E. 3b und 102 V 112 E. 2b; Urteil des BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.4; Meier, a.a.O., S. 319; anderer Meinung BVGE 2009/12 E. 6.3.2.2-6.3.2.3 und Beusch, a.a.O. S. 276 mit weiteren Hinweisen).

Demnach bewirkt der Eintritt der Verwirkung in einem Staatshaftungsverfahren den (vollständigen) Untergang der Schadenersatzforderung. Liesse man nun die Verwirkung ausser Acht, würde die Eidgenossenschaft - bei gegebenen weiteren Anspruchsvoraussetzungen - letztlich eine Obligation erfüllen, obwohl zufolge des Untergangs der Schadenersatzforderung hierfür kein Rechtsgrund mehr bestünde. Mithin stellt die Erfüllung einer verwirkten Schadenersatzforderung die Bezahlung einer Nichtschuld dar. Eine solche Forderung kann jedoch nicht mehr erfüllt werden - auch nicht freiwillig (BGE 103 V 63 E. 1a; Urteil des BGer 9C_741/2009 vom 12. März 2010 E. 1.2; Gadola, a.a.O., S. 55; Meier, a.a.O., S. 319; je zum Steuer- und Zollabgaberecht, wo die Verjährung dieselben Folgen zeitigt wie die Verwirkung: Beusch, a.a.O., S. 276 und Daniel Riedo, Die Verjährung der Zollschuld nach dem neuen Zollgesetz, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 75, Jg. 2006-2007, S. 450 ff., S. 453 f.; für Letzteren steht es im Widerspruch zur Verjährung, dass eine verjährte und untergegangene Schuld mit der richterlichen Gewährung dennoch erfüllt werde).

Damit werden die wesentlichen Unterschiede zur Verjährung ersichtlich, wo trotz Fristablaufs eine Naturalobligation zurückbleibt. Diese kann ohne Weiteres freiwillig erfüllt werden, wenn der Staat auf sein Leistungsverweigerungsrecht verzichtet. Nach dem Gesagten besteht deshalb für ein Absehen von der Verwirkung kein Raum; diese ist vielmehr von Amtes wegen zu berücksichtigen.

5.4.2.2 Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Eidgenossenschaft nicht gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstösst, wenn sie einen Haftungsanspruch anerkennt und gestützt darauf Leistungen erbringt, obwohl der zugrundeliegende Anspruch verwirkt und die Schadenersatzforderung untergegangen ist. Insoweit spricht Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG klar vom Erlöschen der Haftung, wenn die Verwirkungsfrist nicht eingehalten ist. Demnach setzt sich die Praxis, die erklärt, die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachten zu wollen, sofern sich der Staat vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt, über die gesetzlichen Grundlagen einer Haftung (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
i.V.m. Art. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG) hinweg. Dabei lässt sie ausser Acht, dass es sich bei der Verwirkung nicht um eine formelle Prozessvoraussetzung handelt, sondern diese Teil der materiellen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs bildet (Urteil des BGer 2C_640/2011 E. 1.2 und E. 3.3; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I/3, 3. Aufl. 2017, Rz. 181; Philippe Dufey, L'Etat créancier, 2013, S. 80-82; im Zivilprozessrecht stellt die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung gemäss Art. 220
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 220 Einleitung - Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] dagegen eine Prozessvoraussetzung dar [Infanger, in: BSK ZPO, Art. 209 Rz. 21 und Art. 220 Rz. 24; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 59 Rz. 60]). Handelt es sich bei der Verwirkung um eine materielle Voraussetzung, kann darauf - im Gegensatz zur Verjährung, bei deren Eintritt immerhin noch eine Naturalobligation weiterbesteht, die freiwillig erfüllt werden kann - genauso wenig verzichtet werden, wie auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch kritisch: Krauskopf, a.a.O., S. 210, wonach ein Verwirkungsverzicht, d.h. die Erklärung von der Verwirkungseinrede absehen zu wollen, gar keine Wirkungen entfalte, auch keine fristwahrende). Das Gesetz und die konstante Rechtsprechung verlangen für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs vielmehr, dass sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. vorne E. 3). Entsprechend kann bei der Frage der Verwirkung nicht entscheidend sein, ob eine Einrede erhoben wird bzw. eine Einlassung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzung ist in jedem Fall zu prüfen, andernfalls sich die damit betraute Behörde über den klaren Buchstaben des Verantwortlichkeitsgesetzes hinwegsetzen und das Legalitätsprinzip verletzen würde (vgl. auch BGE 126 II 145 E. 5a).

5.4.3 Nach dem Gesagten ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die neuesten bundesgerichtlichen Erwägungen anzupassen. Demzufolge ist die Verwirkung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen.

5.5 Nachfolgend ist die allfällige Verwirkung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. auch vorne E. 2). Ob sich die Vorinstanz vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen hat, spielt keine Rolle.

6.
Es gilt zu prüfen, ob das Schadenersatzbegehren rechtzeitig eingereicht wurde.

6.1 Die in Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG statuierten Verwirkungsfristen stimmen in gesetzessystematischer Hinsicht mit jenen von Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) überein. Aus diesem Grund kann für die Auslegung der Bestimmung im Staatshaftungsrecht auf die Rechtsprechung zur privatrechtlichen Haftungsbestimmung zurückgegriffen werden (Urteile des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2; BVGE 2014/43 E. 3.2.2; Volker Pribnow, in: Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 91). Demnach beginnt die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und - bei Genugtuungsansprüchen - von der Person des Haftpflichtigen zu laufen. Folglich reicht ein blosses "Kennen-Müssen" nicht aus (vgl. aber E. 7.4.1). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Dabei genügt die tatsächliche Kenntnis der wichtigen Elemente des Schadens und es ist nicht erforderlich, dass der Schaden betragsmässig präzis feststeht (Urteil des BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6; Jaag, a.a.O., Rz. 185 mit weiteren Hinweisen). Kenntnis vom Schaden hat, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, dessen Grössenordnung grob zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_940/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Ob die relative Frist von einem Jahr gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG eingehalten wurde, hängt vom Zeitpunkt ab, in welchem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schaden erlangt hat.

6.2.1 Gemäss Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sind die Organe berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Abs. 1); sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Abs. 2). Aus dem Prinzip der Zuordnung des Organhandelns folgt auch der Grundsatz der Wissensvertretung. Danach gilt das Wissen eines Organs grundsätzlich als Wissen der betreffenden juristischen Person (Claire Huguenin/Christophe Peter Reitze, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 5. Aufl. 2014, Art. 54/55 Rz. 19). Sodann ist allgemein anerkannt, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Vertretungsverhältnisse ankommt, dass also das Wissen eines einzelnen Organs rechtlich genügt, um entsprechendes Wissen der juristischen Person zu bewirken. Zumindest gemäss einem Teil der Lehre soll eine Zurechnung allerdings nur bei Wissen der effektiv handelnden oder sonst mit der betreffenden Angelegenheit effektiv befassten Organe erfolgen; es sei denn, das Wissen anderer Organe sei im betreffenden Fall schuldhaft - aufgrund ungenügender Organisation der juristischen Person, ungenügender Beachtung von Organisationsbestimmungen oder dergleichen - nicht eingeflossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 6.1.1; Hans Michael Riemer, Die juristischen Personen - Allgemeine Bestimmungen, Berner Kommentar, Band I, Dritte Abteilung, Erster Teilbd., 3. Aufl. 1993, Art. 54/55 Rz. 49; Huguenin/Reitze, a.a.O., Art. 54/55 Rz. 19).

6.2.2 Demnach gilt es im Folgenden das Wissen der einzelnen Stiftungsräte bezüglich des Schadens darzustellen. Hierfür ist neben den massgeblichen Personen im Stiftungsrat (nachfolgend: E. 6.3.1) auch auf den Aufbau und die Tätigkeit der Stiftung N._______ einzugehen (nachfolgend: E. 6.3.2), bevor die schadensverursachenden Transaktionen aufgezeigt werden (nachfolgend: E. 6.4) und die diesbezügliche Wissenszurechnung erfolgen kann (nachfolgend: E. 6.5).

6.3

6.3.1 Innerhalb des Stiftungsrates gilt es zwei Personen besonders hervorzuheben. Einerseits betrifft dies A._______, welcher ab dem 1. Mai 2003 als Präsident des Stiftungsrates eingesetzt war. Andererseits amtete D._______ ab dem 15. April 2004 als Stiftungsrat. Beide wirkten in diesen Funktionen bis zu ihrer Suspendierung per 2. August 2006. Die beiden galten innerhalb der Stiftung N._______ als führende Organe und waren unter anderem dafür verantwortlich, dass die Vorsorgegelder der angeschlossenen Kassen und Betriebe entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben sicher angelegt und verwaltet werden. Ein Organisationsreglement, das ihnen diese Aufgaben formell zugewiesen hätte, bestand jedoch nicht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 2 und E. 4.7.1.5 [S. 175]).

6.3.2 Der Aufbau und die Tätigkeit der Stiftung N._______ lässt sich wie folgt skizzieren:

6.3.2.1 Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung bildeten vor allem das Vorsorgereglement vom 22. September 2003 (rückwirkend gültig per 1. Januar 2003), das Anlagereglement vom 7. April 2003 sowie das revidierte Anlagereglement vom 1. Januar 2006. Die Stiftung selbst wurde nach dem sog. "Lean BVG"-Konzept betrieben; charakteristisch für dieses Konzept ist die Delegation zahlreicher Funktionen an (aussenstehende) Dritte. Neben der Stiftung sah das Konzept deshalb je einen externen "Technischen Verwalter", einen "Garantiegeber" und einen "Asset-Manager" vor (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug Sachverhalt Bst. A. sowie E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug E. 2).

6.3.2.2 Die Rolle der "Technischen Verwalterin" kam der R._______ AG zu. Die Stiftung N._______ übertrug hierzu zunächst der Q._______ AG am 15. Juni 2004 mit dem Leistungsauftrag 1.0, rückwirkend per 1. Januar 2004, soweit zulässig, die "vollständige unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung und der in der Stiftung zusammengefassten Vorsorgewerke"; gleichentags übertrug die Q._______ AG ihrerseits mit dem Leistungsauftrag 1.1, wiederum rückwirkend per 1. Januar 2004, soweit zulässig, die zuvor gefassten Aufgaben auf die R._______ AG. Die beiden Verwaltungsgesellschaften und die Stiftung N._______ waren personell eng miteinander verflochten. So war A._______ nicht nur an den beiden Aktiengesellschaften beteiligt, sondern nahm zusammen mit D._______ auch je in deren Verwaltungsrat Einsitz. Beide zeichneten jeweils kollektiv zu zweien. An den konkreten Vertragsabschlüssen waren zunächst auf Seiten der Stiftung N._______ unter anderem A._______ und auf Seiten der Q._______ AG unter anderem D._______ beteiligt, um dann in vertauschten Rollen den Folgevertrag zwischen der Q._______ AG und der R._______ AG abzuschliessen. Ferner unterzeichnete die Stiftung N._______ mit der R._______ AG am 15. Juni 2004 je zwei Verträge (sog. Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0A und Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0B). Mit diesen Verträgen wurde der R._______ AG das Recht übertragen, gegen Provision Abschlüsse von BVG-Verträgen zu vermitteln, sowie die Pflicht auferlegt, die damit verbundenen Arbeiten zu übernehmen und die gewonnenen BVG-Kunden zu betreuen. Während der Vertrag 4.0A unbefristet ab dem 1. Januar 2005 galt, wurde der Vertrag 4.0B rückwirkend per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und galt bis zum 31. Dezember 2004 (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug, E. 2).

6.3.2.3 Weiter unterzeichnete die Stiftung N._______, unter anderem vertreten durch A._______, am 8. Januar 2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der O._______ ltd. (trust), rückwirkend per 1. November 2003. Damit beauftragte die Stiftung N._______ die O._______ ltd. (trust) mit der Anlage all ihrer Vermögenswerte, d.h. der Gelder der beruflichen Vorsorge (im Vertrag Deckungskapitalien genannt), nach freiem Ermessen. Der Auftrag unterlag den folgenden Einschränkungen:

-sämtliche Verwaltungshandlungen sind im Rahmen des Anlagereglements der Stiftung N._______ vorzunehmen;

-der O._______ ltd. (trust) ist es untersagt, das Vermögen zu verwalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu 100% abgesichert ist und sie darf nur Geschäfte eingehen, welche eine Wertverminderung des Deckungskapitals ausschliessen;

-das Deckungskapital bleibt zu jeder Zeit im Besitz der Stiftung N._______;

-die beauftragte Vermögensverwalterin ist nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute Vermögenswerte an sich selbst oder Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen;

-auf das Bankkonto haben lediglich die Organe der Stiftung N._______ Zugriff (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 3.4.2; Urteil des Obergerichts Zug, E. 2).

6.3.2.4 Am 9. Juni 2004 schlossen die Stiftung N._______, unter anderem vertreten durch A._______, und die P._______ ag, unter anderem vertreten durch D._______, einen weiteren Vermögensverwaltungsvertrag, welcher wiederum rückwirkend per 1. November 2003 galt. Auch dabei handelte es sich um einen umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag im Rahmen des Anlagereglements vom 7. April 2003. Er unterlag denselben Einschränkungen, wie der Vertrag mit der O._______ ltd. (trust; vgl. vorne E. 6.3.2.3).

6.3.2.5 Den beiden "(...)"-Gesellschaften (Anm.: O._______ ltd. [trust] und P._______ ag) kam somit die Funktion des "Asset-Managers" zu. Ausserdem war angedacht, dass die O._______ ltd. (trust) zusätzlich die Funktion des Garantiegebers übernehmen sollte. Dies war jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall (vgl. Urteil des Obergerichts Zug, E. 2 und E. 4.4.5 [S. 25], wonach A._______ einräumte "die Garantie zwar verlangt, aber nie bekommen" zu haben).

6.3.2.6 Weiter verfügte die W._______ AG über eine Vollmacht als Finanzintermediärin betreffend das UBS-Konto. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bestand zwischen Stiftung N._______ und der W._______ AG aber kein Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. Untersuchungsbericht des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 5. Januar 2007 [bf-act. 67; nachfolgend: Untersuchungsbericht], S. 8). Dennoch nahm die W._______ AG die gesamte Korrespondenz inkl. Vermögensausweise zum UBS-Konto direkt entgegen, da die Stiftung N._______ ausdrücklich darauf verzichtet und die UBS entsprechend angewiesen hatte (Untersuchungsbericht, S. 8). Anstelle von Vermögensausweisen produzierte die W._______ AG sog. Saldobestätigungen. Diese fertigte sie jeweils an, nachdem ihr A._______ mitgeteilt hatte, wie hoch das "Vermögen der BVG-Stiftung N._______ auf den UBS-Konten mindestens habe" sein müssen (Urteil des Obergerichts Zug, E. 4.4.1 [S. 22]). Erst gestützt auf diese Bestätigungen nahm die Stiftung N._______ aus "zweiter Hand" Kenntnis von den Kontoständen bei der UBS.

6.3.2.7 Im Übrigen ist auch die S._______ AG (...) dem "(...)"-Konstrukt zuzurechnen, da sie unter anderem von A._______ und D._______ gegründet wurde und beide als deren einzige Verwaltungsräte amteten. Sie hatte ihren Sitz ebenfalls in (...) an derselben Adresse wie die Stiftung N._______.

6.3.2.8 Die Stiftung N._______ verfügte über zwei Bankverbindungen. Ein Bankkonto befand sich bei der CreditSuisse, Weinfelden, und eines bei der UBS, Basel. Letzteres wurde nach aussen hin in der Jahresrechnung 2004 (Langjahr) und 2005 als "Kapitalgeschützter Fonds UBS" ausgewiesen. Ein solcher bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr enthielt die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Stiftung N._______ sichergestellte, interne Bilanz ein "Bankkonto 2 (UBS)" mit identischem Saldo (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2012 [bf-act. 70; nachfolgend: Anklageschrift], Ziff. 1.5).

6.3.3 Insgesamt bestand ein komplexes Konstrukt mit verschiedenen vertraglich und/oder personell eng verflochtenen Gesellschaften.

6.4 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, erfolgten zwischen 2004 und 2006 zahlreiche Zahlungen zum Nachteil der Stiftung N._______. Bezüglich der Schadensermittlung kann weitgehend auf den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Strafverfahren gegen die beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ sowie die rechtskräftigen Feststellungen in den Verantwortlichkeitsprozessen gegen die massgeblichen Organe und weitere Beteiligte abgestellt werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diese Verfahren einen umfassenderen Zeitraum betrafen und ihnen (teilweise) andere Wertungen zugrunde liegen. Soweit die vorliegend von der Beschwerdeführerin behaupteten Zahlungen davon abweichen, sind die Beträge im Folgenden einander gegenüber zu stellen. Konkret soll der geltend gemachte Schaden durch folgende Transaktionen verursacht worden sein:

6.4.1 Transaktionen zugunsten der R._______ AG:

Gemäss den Feststellungen aus den Strafprozessen sind zwischen dem 14. Februar 2005 und dem 1. Juni 2006 Stiftungsgelder im Umfang von Fr. 14'270'000.- an die R._______ AG abgeflossen (inkl. einer von der Stiftung N._______ zedierten Forderung gegenüber der S._______ AG). Die Beschwerdeführerin macht hingegen Zahlungen in der Höhe von Fr. 15'080'000.- geltend. Vorliegend kann der von der Beschwerdeführerin behauptete höhere Vermögensabfluss ohne Weiteres als erstellt gelten, da er mit Bankauszügen belegt ist. Zudem erkannte das Verwaltungsgericht Zug in den bei ihm geführten Verantwortlichkeitsprozessen gar auf Zahlungen von insgesamt Fr. 15'460'000.- zugunsten der R._______ AG. Weder A._______ noch D._______ haben in diesem Verfahren die Unrechtmässigkeit der Geldabflüsse und damit die Höhe dieses Schadens substanziell bestritten; dies geschah auch nicht im darauf folgenden bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.1; Urteile des BGer 9C_227/2014 und 9C_228/2014 je vom 18. Dezember 2014 E. 4.1).

Die Zahlungen erfolgten ohne eine Rechtsgrundlage, da die R._______ AG - wie vorne dargelegt (E. 6.3.2.2) - keinen Vermögensverwaltungsauftrag hatte und ihr allein die Funktion der technischen Verwalterin zukam. Zudem standen ihnen keine Gegenleistungen gegenüber und es wurden keine Sicherstellungen erbracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 3 [S. 15 ff.] und Anklageschrift, Ziff. 1.6.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.1 und 4.3.5.7).

6.4.2 Transaktionen zugunsten der O._______ ltd. (trust):

Zwischen dem 28. Juli 2004 und dem 10. April 2006 wurden der O._______ ltd. (trust) insgesamt Fr. 10'777'976.39 übertragen. Diesbezüglich stimmt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden mit den Beträgen aus dem Strafverfahren und dem kantonalen Verantwortlichkeitsprozess überein (Urteil des Obergerichts Zug E. 3 [mit Verweis auf Anklageschrift, Ziff. 1.6.3 und 1.6.4.2]; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4.6).

Auch in diesem Fall bestand keine Rechtsgrundlage für die einzelnen Transaktionen und es wurde weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung für die abgeführten Gelder erbracht (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4.6 und 4.3.5.2; vgl. auch Anklageschrift, Ziff. 1.6.3 und 1.6.4.2). Zudem war es der O._______ ltd. (trust) gemäss dem Vermögensverwaltungsauftrag vom 8. Januar 2004 explizit verwehrt, die ihr anvertrauten Vermögenswerte an sich selbst zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen.

6.4.3 Transaktionen zugunsten der P._______ ag:

Weiter macht die Stiftung N._______ geltend, dass zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 16. Juli 2004 Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'000'000.- an die P._______ ag getätigt wurden. Diese Transaktionen sind belegt; sie stimmen für den vorliegend relevanten Zeitraum mit den Feststellungen aus dem Strafverfahren und dem Verantwortlichkeitsprozess überein (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 3 und Anklageschrift, Ziff. 1.6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4 und 4.3.4.6, welche beide zusätzlich eine Zahlung in der Höhe von Fr. 589'000.- berücksichtigen, die jedoch vor dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenseintritt ab 5. April 2004 getätigt wurde).

Diese Geldzahlungen waren nicht von einem Rechtsgrund gedeckt und erfolgten ohne Gegenleistung und ohne Sicherstellung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.3; vgl. auch Anklageschrift, Ziff. 1.6.2). Ferner untersagte der Vermögensverwaltungsauftrag der P._______ ag ausdrücklich, zur Verwaltung anvertraute Vermögenswerte an sich selbst zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen.

6.4.4 Transaktion zugunsten der Q._______ AG:

Am 2. Mai 2005 leistete die Stiftung N._______ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 126'254.- an die Q._______ AG. Dafür bestand kein Rechtsgrund, da die Q._______ AG gegenüber der Stiftung N._______ insbesondere keine Leistungen erbrachte, hatte sie doch die ihr ursprünglich übertragenen Aufgaben aus dem Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 umgehend an die R._______ AG übertragen. Sodann erfolgte für die Geldzahlung weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.4).

6.4.5 Transaktionen an weitere Begünstigte:

Schliesslich tätigte die Stiftung N._______ zusätzliche Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 17. Juni 2004 und dem 14. September 2004 an die S._______ AG (Fr. 100'000.-), an die T._______ AG (Fr. 1'000'000.-), an Herrn U._______ (Fr. 500'000.-) und an Herrn V._______ (Fr. 1'000'000.-) im Umfang von insgesamt Fr. 2'600'000.-. Diese Geldabflüsse sind ebenfalls allesamt belegt. Sämtliche Zahlungen wurden ohne erkennbaren Rechtsgrund getätigt, bestanden doch zwischen der Stiftung N._______ und den betreffenden natürlichen und juristischen Personen keine Verträge. Zudem erfolgte jeweils weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.5 f.; vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 3 mit Verweis auf die Anklageschrift, Ziff. 1.6.2. sowie 1.6.4).

6.4.6 Insgesamt ist damit ein Geldabfluss in der Höhe von Fr. 29'584'230.- erstellt.

6.5 Es stellt sich nun die Frage, ob die beiden Stiftungsräte Kenntnis von sämtlichen Zahlungen hatten und um deren Unrechtmässigkeit wussten.

6.5.1 Werden die einzelnen Zahlungen in den massgebenden Rechtsrahmen eingebettet, zeigt sich, dass die Stiftungsräte ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. So sieht Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) vor, dass der Stiftungsrat als oberstes Organ für die Führung der Vermögensanlage verantwortlich zeichnet. Folglich muss er dafür besorgt sein, dass die Vermögensanlagen sorgfältig ausgewählt, bewirtschaftet und überwacht werden. Weiter halten die beiden Anlagereglemente vom 7. April 2003 und 1. Januar 2006 der Stiftung N._______ je in Ziff. 2 fest, dass das Vermögen unter den Aspekten der Sicherheit, dem genügenden Ertrag der Anlagen, der Verteilung von Risiken, der Effizienz und der Sicherstellung des Bedarfs an flüssigen Mitteln zu bewirtschaften ist. Keines der beiden Anlagereglemente bezeichnet es als zulässig, das ganze Stiftungsvermögen oder Teile davon ohne werthaltige Besicherung in Form von Darlehen wegzugeben oder das Eigentum daran auf andere Weise dem Vermögensverwalter zu übertragen. Entsprechend erfolgten die zuvor genannten Transaktionen unter Missachtung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Dafür zeichnet der Stiftungsrat, insbesondere A._______ und D._______, verantwortlich.

6.5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt sodann als erstellt, dass A._______ und D._______ umfassende Kenntnisse über die Finanzströme der Stiftung N._______ hatten und zwar aus den folgenden Gründen:

6.5.2.1 Beide galten als federführende Organe der Stiftung N._______ und beherrschten und/oder wirkten als Organe von weiteren mit der Stiftung N._______ verbundenen Unternehmen, wie der R._______ AG, der Q._______ AG, der P._______ ag und der S._______ AG (vgl. Anklageschrift, S. 8 f.). Insgesamt betrieben sie nicht nur organisatorisch ein kompliziertes Konstrukt mit zahlreichen Firmen, wie die verschiedenen, häufig auch erst rückwirkend begründeten Verträge zeigen, sondern hielten zudem zahlreiche Geldströme geheim, indem sie diese nicht (vollständig) oder nicht wahrheitsgemäss verbuchten (Untersuchungsbericht, S. 8; Anklageschrift, S. 16 f. am Schluss). Einerseits legten sie hierzu gewisse Bankbelege in einem von der Buchhaltung getrennten Ordner ab (sog. "gelber Ordner"; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4.3 sowie 4.3.5.2 [S. 68 f.]; Untersuchungsbericht, S. 2 f., 7f. und 21). Andererseits nahmen die verantwortlichen Stiftungsräte bewusst nicht direkt über die Vermögensausweise der UBS von der Vermögenslage der Stiftung N._______ Kenntnis, sondern erst gestützt auf die durch die W._______ AG erstellten Bestätigungen betreffend den fiktiven "Kapitalgeschützten Fonds (UBS)". Dieses Vorgehen ermöglichte es A._______ und D._______, die fiktive Bilanzposition anzugeben und so die effektive Finanzlage der Stiftung N._______ zu verschleiern. Bereits aufgrund dieses komplizierten und täuschenden Vorgehens kann als erstellt gelten, dass sowohl A._______ als auch D._______ über sämtliche Geldflüsse genauestens im Bild sein mussten, ansonsten sich das System kaum hätte aufrecht erhalten lassen.

6.5.2.2 Dies zeigt sich vor allem auch anhand der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von D._______ sichergestellten Zusammenstellung. Diese geheime Zusammenstellung belegt nicht nur die wesentlichen Geldabflüsse in Millionenhöhe ab dem Stiftungskonto bei der CreditSuisse, sondern weist auch realitätsnahe Guthaben bei der UBS aus. Das per 31. Dezember 2005 bestehende "Guthaben UBS" hat D._______ darin mit Fr. 1'951'523.- beziffert und damit sehr nahe am Gesamtguthaben des auf die Stiftung N._______ lautenden UBS-Konto in der Höhe von Fr. 1'955'916.05 (vgl. Untersuchungsbericht, S. 8 und 17). Daraus folgt, dass er über sämtliche Zahlungen innerhalb des "(...)"-Konstrukts genauestens Bescheid wusste.

6.5.3 Aufgrund ihres Geschäftsgebarens wurden A._______ und D._______ strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen sind rechtskräftig, weshalb für das Wissen der beiden Stiftungsräte auch auf die von den Strafgerichten gemachten Feststellungen abgestellt werden kann.

Das Obergericht Zug erachtete es als erwiesen, dass A._______ und D._______ in Mittäterschaft ihnen anvertraute Vermögenswerte veruntreut haben, um sich oder andere zu bereichern. Während im Berufungsverfahren A._______ zumindest den objektiven Sachverhalt nicht mehr bestritt, bekannte sich D._______ der eventualvorsätzlichen mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 4.3). In seinen Erwägungen gelangte das Obergericht Zug zum Schluss, dass sowohl A._______ als auch D._______ bezüglich sämtlicher Sachverhaltselemente, insbesondere betreffend der Geldabflüsse oder der ungesicherten Weitergabe von Stiftungsgeldern zumindest im Bewusstsein gehandelt haben, etwas Unrechtes zu tun. Die beiden hätten die Unrechtmässigkeit ihres Vorgehens und den daraus resultierenden Vermögensschaden in Kauf genommen. Insbesondere hätten beide um die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben der beiden Anlagereglemente gewusst. Zudem sei ihnen bewusst gewesen, dass sämtliche ihnen zur Last gelegten Transaktionen nur zulässig gewesen wären, wenn die Übertragung der Gelder nachhaltig besichert gewesen wäre. Eine rechtsgenügliche Garantie lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, was zumindest A._______ bekannt war (vgl. vorne E. 6.3.2.5).

6.5.4 Zusammengefasst waren sich A._______ und D._______ vollumfänglich des von ihnen verursachten Schadens bewusst. So waren ihnen sowohl sämtliche zum Nachteil der Stiftung N._______ getätigten Zahlungen als auch der Umstand bekannt, dass sie diese Geldleistungen ohne die zwingend erforderliche Besicherung, ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrundlage erbrachten. Mithin hatten sie die Stiftung N._______ sukzessive entreichert, um sich oder Dritte zu bereichern. Im Übrigen war ihnen die Höhe des Schadens bekannt, da sie bzw. zumindest D._______ einerseits aufgrund der geheimen Zusammenstellung die effektiven Kontostände bei der UBS und der CreditSuisse kannten und andererseits um die Verbindlichkeiten der Stiftung N._______ aufgrund der einbezahlten Vorsorgegelder der Versicherten wussten. Mithin hatten sie Kenntnis der bestehenden Deckungslücke, d.h. der Differenz zwischen dem Vermögen der Stiftung N._______ und deren Verbindlichkeiten. Anders ist denn auch nicht zu erklären, dass sie die effektive Vermögenssituation der Stiftung N._______ verschleierten, indem sie mit dem angeblichen "Kapitalgeschützten Fonds UBS" eine fiktive Bilanzposition angaben.

6.6 Den beiden Stiftungsräten A._______ und D._______ waren somit von Anfang an sämtliche relevanten Elemente des Schadens bekannt.

6.7

6.7.1 Das Bundesgericht setzt sich in seinem Urteil 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 mit der Frage des Fristenlaufs gemäss Art. 20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG und der Zurechnung des Wissens der Organe an die Stiftung auseinander. Im zugrundeliegenden Fall standen Verletzungen von Anlagevorschriften und damit (allenfalls strafrechtlich relevante) Verfehlungen von Stiftungsräten im Raum, welche zu einer erheblichen Schädigung des Stiftungsvermögens geführt hatten (vgl. A-1072/2014 Sachverhalt Bst. F.c. und E. 3.5 mit Hinweis). Das Bundesgericht hält fest, am Fristenlauf vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass "die Stiftungsorgane ein Ermessensgesuch um Leistung von Schadenersatz gegen die Beschwerdegegnerin (= die Eidgenossenschaft) wegen mangelhafter Aufsicht damit hätten begründen müssen, die Beschwerdegegnerin hätte gegen ihre eigene und explizit gewünschte Geschäftspolitik einschreiten müssen" (Urteil 2C_357/2016 E. 3.3.2). Das Wissen der Stiftungsorgane sei den Stiftungen zuzurechnen. Zudem hätten die Stiftungsorgane - als Ausfluss ihrer Treuepflicht - den Stiftungszweck und nicht fremde oder gar ihre eigenen Interessen zu wahren. Bestehe ein Interessenskonflikt, habe ein Stiftungsorgan zu Gunsten der Stiftung zu handeln, ansonsten es sich pflichtwidrig verhalte und - sofern erforderlich - abzuberufen sei. Folglich bilde der Interessenskonflikt der damaligen Stiftungsorgane keinen objektiven Grund, um vom Erfordernis der Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist absehen zu können, sondern hätte allenfalls zu deren Ausstand oder gar Abberufung führen müssen (vgl. Urteil 2C_357/2016 E. 3.3.2).

6.7.2 Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der Staatshaftung das Wissen eines Stiftungsrates der Stiftung somit selbst dann zuzurechnen, wenn der Stiftungsrat ein Schadenersatzbegehren damit begründen muss, dass die Aufsichtsbehörde nicht (rechtzeitig) gegen sein eigenes, das Stiftungsvermögen schädigende Fehlverhalten eingeschritten ist. Folglich ist auch im vorliegenden Fall das Wissen der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ vollumfänglich der Stiftung N._______ anzurechnen, auch wenn sie sich im Falle eines Schadenersatzbegehrens gegenüber der Eidgenossenschaft eines eigenen Fehlverhaltens hätten bezichtigen müssen.

6.8 Die Beschwerdeführerin macht Geldabflüsse von insgesamt Fr. 29'584'230.- geltend. Der dadurch entstandene Schaden reduziert sich, wie die Beschwerdeführerin darlegt, um die aus den Strafverfahren restitutionsweise erhaltenen bzw. zugesprochenen Geldern und den aufgrund der Verantwortlichkeitsprozesse von Solidarschuldnern effektiv geleisteten Zahlungen. Entsprechend beziffert sie den Schaden (nur) noch auf Fr. 24'402'420.35 zuzüglich Zins von 5%. Die letzte schädigende Transaktion erfolgte am 1. Juni 2006. Da sich die Beschwerdeführerin das Wissen um die unrechtmässigen Vermögensabflüsse der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ vollumfänglich anrechnen lassen muss, hatte sie ab diesem Zeitpunkt effektive Kenntnis des gesamten Schadens; bezüglich der einzelnen Zahlungen sogar deutlich früher. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist begann somit spätestens ab dem 2. Juni 2006 zu laufen. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihr Schadenersatzbegehren vom 15. August 2007 zu spät eingereicht.

7.
Selbst wenn das Wissen der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ der Beschwerdeführerin nicht anzurechnen wäre, würde dies nichts am obigen Ergebnis ändern und zwar aus den folgenden Überlegungen:

7.1 Im September 2005 wurden weitere Stiftungsräte in das oberste Organ der Stiftung N._______ gewählt. Dies geschah im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen der 1. BVG-Revision, welche eine paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrates vorschrieb. Neu nahmen zusätzlich E._______, F._______, G._______ und H._______ im Gremium Einsitz. Sie begründeten ihre Mandate effektiv am 1. Oktober 2005 (nachfolgend auch: neue Stiftungsräte; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.3 am Schluss [S. 171]).

7.2

7.2.1 Sämtliche Stiftungsräte wussten von Beginn an um ihre Pflichten. So war ihnen bekannt, dass der Stiftungsrat das oberste paritätische Organ der Stiftung ist und sie dafür zu sorgen haben, dass die berufliche Vorsorge der angeschlossenen Vermögenswerke und deren Destinatären entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird. Zudem hatten sie über die Anlage der den Vorsorgewerken gehörenden Mittel zu bestimmen und insbesondere die Jahresrechnung zu genehmigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.4 [S. 172 f.]). Sodann war ihnen aufgrund der Teilnahme an der Stiftungsratssitzung vom 7. Juni 2005 das besondere Geschäftsmodell der Stiftung N._______ bekannt, wonach die gesamte Anlagetätigkeit Dritten übertragen war und die Sparkapitalien in irgendeiner Form mittels einer Garantie abgesichert sein mussten. Im Übrigen hatten sie aufgrund dieser Stiftungsratssitzung Kenntnis davon, dass die definitive Jahresrechnung 2004 (Langjahr) noch immer nicht vorlag (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.4 [S. 173 f.]).

7.2.2 Dennoch verhielten sich die neuen Stiftungsräte seit ihrem Amtsantritt per 1. Oktober 2005 völlig passiv. Sie besuchten zwar eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsveranstaltung am 8. und 9. Dezember 2005, die sie in die Lage versetzen sollte, ihre Führungsaufgaben effektiv wahrnehmen zu können (Art. 51 Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG [AS 2004 1677, S. 1700]). Dass sie in der Folge jedoch aus eigenem Antrieb tätig geworden wären, geht nicht aus den Akten hervor. Sie haben sich nicht um die Überwachung der externen Vermögensverwaltung gekümmert oder wenigstens über deren konkrete Tätigkeit informiert. Entsprechend war es ihnen nicht möglich, die von den bisherigen Stiftungsräten gemachten Angaben zur angeblichen Wertentwicklung der Anlagen der Stiftung N._______ nachzuvollziehen. Dennoch fassten sie insbesondere an der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006, ohne über Belege zu verfügen, Beschlüsse betreffend die Schwankungsreserven. Ferner haben sie sich seit ihrem Amtsantritt weder in erkennbarer Weise um den ausstehenden Jahresabschluss 2004 (Langjahr) gekümmert noch gingen sie den Gründen nach, weshalb dieser Abschluss der Einladung zur Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006 nicht beilag, obschon er genehmigt werden sollte. Dabei störte sich offenbar auch kein Stiftungsrat daran, dass anlässlich derselben Sitzung auch der Jahresabschluss 2005 genehmigt werden sollte, obwohl sie von dessen Inhalt ebenfalls keine Kenntnis hatten. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen bei der Genehmigung des Jahresabschlusses 2004 (Langjahr) ist umso weniger verständlich, dass sich die Stiftungsräte nicht erkundigten, weshalb die bereits zuvor angekündigten Stiftungsratssitzungen vom 23. August und 22. November 2005 ausgefallen waren und die erste Sitzung im Jahr 2006 nicht früher angesetzt wurde, zumal die Genehmigung der Jahresrechnung 2004 (Langjahr) ausstehend war und diese einen Zeitraum betraf, welcher teilweise über 2.5 Jahre zurücklag. Gemäss den Behauptungen von F._______ sei zwar an der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006 das Fehlen der revidierten Jahresabschlüsse 2004 (Langjahr) sowie 2005 "ein heiss diskutiertes Traktandum" gewesen. Dies hat jedoch an keiner Stelle seinen Niederschlag im Protokoll gefunden (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.1 [S. 157] und E. 4.7.1.5 [S. 175]). Es fällt auch auf, dass sich die neuen Stiftungsräte in der Folge zu keiner Zeit direkt bei der Kontrollstelle nach den Gründen der Verzögerung oder den relevanten Unterlagen erkundigt haben. Träfe die Aussage von F._______ zu, wäre die anhaltende Passivität der Stiftungsräte im Nachgang zur Stiftungsratssitzung erst recht nicht nachvollziehbar, da ihnen offenbar spätestens in diesem Zeitpunkt die Bedeutung der
Pendenzen bewusst geworden sein muss, ansonsten dies kaum zu hitzigen Diskussionen geführt hätte. Bis zur Suspendierung der Stiftungsräte sind jedoch keine weiteren Kontrollhandlungen der neuen Stiftungsräte dokumentiert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.5).

7.2.3 Demnach steht fest, dass die Stiftungsräte aufgrund ihrer Untätigkeit elementare Pflichten eines Stiftungsrates verletzt haben.

7.3 Es stellt sich die Frage, wann sie den der Stiftung N._______ entstandenen Schaden bei pflichtgemässem Verhalten hätten feststellen können.

7.3.1 Dem Stiftungsrat E._______ kommt hierbei eine spezielle Stellung zu. Er war bis im April 2003 als Prokurist der R._______ AG tätig. Dabei war er als Protokollführer an beinahe sämtlichen Sitzungen der Projektgruppe "Lean BVG AG" anwesend, welche das Geschäftsmodell der "(...)"-Gruppe entwickelte. Aus den Protokollen folgt, dass er über alle wesentlichen Themen informiert war, die letztlich zur Gründung der Stiftung N._______ und der Geschäftsabläufe zwischen den weiteren Gesellschaften des "(...)"-Konstrukts führten. Ihm war insbesondere bekannt, dass die Vermögensverwaltungstätigkeit in regelmässigen Abständen mittels Reportings oder Sitzungen kontrolliert werden musste. Zudem hatte er Kenntnis davon, dass er die oberste Führungsverantwortung in einer relativ komplexen Organisation mit einigen Besonderheiten (Outsourcing-Konzept, betont schlanke Führungsstruktur, Zinsversprechung und Bankgarantie [vgl. vorne E. 7.2.1]) übernehmen würde. Aufgrund dieses Vorwissens erachtete es das Verwaltungsgericht Zug als erstellt, dass er spätestens ab dem 10. Dezember 2005 hätte aktiv werden müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.7).

7.3.2 Bei den weiteren Stiftungsräten setzte das Verwaltungsgericht Zug diesen Stichtag - teilweise zufolge personeller und/oder finanzieller Verflechtungen mit den "(...)"-Gesellschaften - sowohl früher auf den 1. Oktober 2005 als auch erst später auf den 11. Januar oder 1. Februar 2006 fest. So war beispielsweise G._______ ab dem 28. Dezember 2005 zum zweiten Mal Verwaltungsrat der R._______ AG, welcher mit Fr. 15'080'000.- die meisten Gelder unrechtmässig übertragen wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.8 ff.).

7.3.3 Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist erstellt, dass die Stiftungsräte ab dem jeweiligen Stichtag aus eigenem Antrieb aufgrund ihrer Pflichten hätten aktiv werden und eine allgemeine Prüftätigkeit hätten entwickeln müssen. Insbesondere hätten sie sich nach der Überwachung des externen Vermögensverwalters (Reportings) erkundigen und diese sicherstellen müssen. Zudem hätten sie der wichtigen Pendenz der ausstehenden Jahresrechnung 2004 nachgehen müssen. Bereits diese Schritte hätten sie unweigerlich auf die zahlreichen Missstände und Ungereimtheiten aufmerksam gemacht und sie in die Lage versetzt, den Schaden der Stiftung N._______ erkennen zu können, sofern dieser nicht bereits bekannt war.

7.3.4 Schliesslich hätte sie ein weiteres Ereignis endgültig zur Vornahme von zielgerichteten Kontrollhandlungen bewegen müssen.

7.3.4.1 Sämtliche Stiftungsräte wurden am 23. Juni 2006 vom BSV förmlich zu einer Aufsichtssitzung vorgeladen. D._______ informierte am 5. Juli 2006 die weiteren Stiftungsräte über die Vorladung. Gegenüber den neuen Stiftungsräten begründete er den Schritt der Aufsichtsbehörde damit, dass dem BSV und der Kontrollstelle nach wie vor die Bankbelege der UBS fehlen würden. Trotz mehrfachen Versprechungen der Vermögensverwaltung bzw. der UBS seien die Belege nicht geliefert worden; die Bemühungen würden jedoch auf Hochtouren laufen und die Unterlagen sollten in Kürze vorliege (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.3.4 [S. 197]).

7.3.4.2 Die Sitzung fand am 13. Juli 2006 statt. An dieser Sitzung waren sämtliche neuen Stiftungsräte bis auf F._______ anwesend. Das BSV verwies an dieser Sitzung auf die Verfügung vom 2. Mai 2006 und schilderte gestützt darauf die Chronologie der Ereignisse (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]). Mit der bezeichneten Verfügung hatte das BSV die Stiftung N._______ - nachdem diese bereits der "letzten Mahnung" vom 13. April 2006 nicht nachgekommen war - ultimativ unter Androhung von Bussen und weiteren Aufsichtsmassnahmen aufgefordert, bis zum 17. Mai 2005 die ausstehenden Unterlagen (Jahresrechnung 2004 [Langjahr] und 2005 sowie die Berichte der Kontrollstelle der beiden Jahre) einzureichen. Als deutlich schwerwiegenderen Mangel erachtete aber das BSV bereits damals, dass aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vermögensanlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Stiftungsvermögen gefährdet sei bzw. zweckentfremdet werde (vgl. bf-act. 56).

An der Sitzung vom 13. Juli 2006 stellte sich heraus, dass die beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ die UBS-Belege - entgegen der mehrfach und zuletzt mit E-Mail vom 5. Juli 2006 gemachten Zusicherungen - immer noch nicht beschafft hatten. Sie sicherten jedoch erneut zu, dass sie eine verbindliche Zusage hätten und die Belege in der nächsten Woche folgen werden. Das BSV teilte anlässlich der Sitzung mit, dass nicht mehr länger zugewartet werden könne. Sollten die Mängel nicht umgehend behoben werden, müsse der gesamte Stiftungsrat suspendiert und ein kommissarischer Verwalter eingesetzt werden (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]).

7.3.4.3 Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 fasste das BSV den gesamten Sachverhalt zusammen, bezeichnete klar die fehlenden Unterlagen und ordnete die Suspendierung sämtlicher amtierender Stiftungsräte sowie den Einsatz der beiden interimistischen Stiftungsräte X._______ und Rechtsanwalt Y._______ an, sofern die verlangten Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 nicht eintreffen sollten. Das BSV wies abermals darauf hin, dass eine Gefährdung bzw. Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne. Die Verfügung wurde sämtlichen Stiftungsräten mit eingeschriebenem Brief eröffnet (vgl. bf-act. 63).

7.3.4.4 Die Stiftungsräte waren somit noch nicht suspendiert bzw. eine Suspendierung im Amt wurde nur suspensiv bedingt angeordnet. Dies musste auch den Stiftungsräten bewusst sein, da X._______ an der Aufsichtssitzung vom 13. Juli 2006 den Stiftungsräten mitteilte, dass "die Verantwortung für die Bestätigung" nach wie vor bei ihnen liege und auch A._______ selbst davon ausging, dass die Verfügung hinfällig werde, wenn sie die fehlenden Belege innert der Frist liefern würden (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]).

7.3.4.5 Trotz der einschneidenden Aufsichtsmassnahmen, d.h. der drohenden Einstellung in der Funktion als Stiftungsrat, und trotz des Wissens, dass (allenfalls) das Weiterbestehen der Stiftung N._______ auf dem Spiel stand, da die Vermögensanlage bis zuletzt unklar geblieben war, wurden die neuen Stiftungsräte auch bis zum 31. Juli 2006 nicht bzw. nicht erkennbar tätig. Dies ist nicht nachvollziehbar, da sie wussten, dass mit dem "Kapitalgeschützten Fonds UBS" gerade die Bankbelege jener Bilanzposition fehlten, die mit über 90 % den mit Abstand grössten Aktivposten darstellte. Nachdem A._______ und D._______ wiederholt die dringend erforderlichen Bankbelege nicht lieferten, hätten sie im Nachgang der Aufsichtssitzung selbst aktiv werden und sich naheliegenderweise zum Beispiel bei der UBS danach erkundigen müssen.

7.3.4.6 Zusammengefasst wussten die neuen Stiftungsräte spätestens per 13. Juli 2006 im Detail um die bestehenden Probleme mit den Jahresrechnungen und um die fehlenden Belege der UBS, die für die Testierung der beiden Jahresrechnungen erforderlich waren.

7.3.5 Wären die Stiftungsräte am jeweiligen Stichtag, ab welchem sie generell als Stiftungsräte hätten tätig werden müssen, oder spätestens am 13. Juli 2006, ab welchem sich konkrete Kontrollhandlungen bezüglich der ausstehenden Jahresrechnungen aufdrängten, eingeschritten, hätten sie umgehend den bei der Stiftung N._______ entstandenen Schaden feststellen können.

Bereits eine Kontaktaufnahme mit der UBS hätte genügt, um die benötigten Bankauszüge erhältlich zu machen und den angeblich bestehenden Problemen auf den Grund zu gehen. Sobald diese Bankauszüge vorgelegen hätten, hätten die neuen Stiftungsräte auf einen Blick erkennen können, dass das von A._______ und D._______ in den Bilanzen per 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 gezeichnete Bild in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Vermögenssituation der Stiftung N._______ stand. Eine detaillierte Prüfung wäre nicht notwendig gewesen. Allein der Vergleich zwischen den beiden Bankbelegen per Ende 2004 sowie Ende 2005 und der Bilanzposition "Kapitalgeschützter Fonds UBS" bzw. das Fehlen einer Fondsbestätigung hätte ausgereicht, um erkennen zu können, dass ein Fonds nicht existierte und nur ein Bruchteil der bilanzierten Gelder auf dem UBS-Konto vorhanden war. Weitere Bilanzpositionen hätte sie nicht prüfen müssen, da der Fonds mit rund Fr. 36,0 Mio. (per 31. Dezember 2005) bzw. Fr. 18,6 Mio. (per 31. Dezember 2004) 94.7 % bzw. 92.1 % der gesamten Bilanzsumme hätte abdecken sollen (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005 [bf-act. 57], S. 4).

Folglich hätten sie mit wenigen und einfachen Kontrollmassnahmen erkennen können, dass beinahe das gesamte Stiftungsvermögen aus der Stiftung N._______ abgeflossen war, ohne dass diese Vorgänge verbucht wurden (vgl. auch Untersuchungsbericht, S. 8, wonach "für die Verantwortlichen der Stiftung [...] ohne weiteres und jederzeit schon nur mit einem kurzen Telefonat bzw. schriftlichen Auskunftsbegehren an die UBS feststellbar [war], wie es um die Vermögenswerte stand"). Damit wäre ihnen schlagartig klar geworden, dass die Stiftung N._______ in erheblichem Umfang entreichert bzw. geschädigt wurde. Selbst wenn ihnen hierfür eine gesamte Arbeitswoche zugestanden würde, hätten sie spätestens per 20. Juli 2006 umfassende Kenntnis vom Schaden gehabt.

7.4 Wie vorne dargelegt, beginnt die relative Verwirkungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens zu laufen. Ein blosses "Kennen-Müssen" reicht hierfür nicht aus (vgl. E. 6.1).

7.4.1 Der Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund eines allfälligen Anspruchs steht unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben (BGE 136 II 187 E. 8.1; BGE 126 II 145 E. 3b/aa); sowohl der Geschädigte als auch der Haftpflichtige haben sich loyal und vertrauenswürdig zu verhalten. Entsprechend kann unter Umständen vom Grundsatz, dass blosses "Kennen-Müssen" für den Beginn des Fristenlaufs der Verwirkung nicht genügt, abgewichen werden. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung und Literatur etwa vor, wenn (i) der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es in der Folge jedoch unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs notwendig sind, oder (ii) er sich wider Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) gleichgültig oder sogar total desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält. Ein solches Verhalten kann bei der Festsetzung des massgebenden Stichtages für den Beginn des Fristlaufs berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis; BVGE 2014/43 E. 3.2.4; A-4147/2016 E. 4.2.3 und A-1072/2014 E. 3.1.2; Brehm, a.a.O., Art. 60 Rz. 60 f.).

7.4.2 Im vorliegenden Fall haben sich die neuen Stiftungsräte wie bereits erwähnt ab ihrem Amtsantritt völlig passiv verhalten und ihre Pflichten verletzt (vgl. vorne E. 7.2.3). Selbst als sie von der Aufsichtsbehörde über die akuten Probleme wegen den ausstehenden revidierten Jahresrechnungen informiert wurden und die Behörde feststellte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Stiftungsvermögen gefährdet sei bzw. zweckentfremdet werde, blieben sie untätig (vgl. vorne E. 7.3.4.2). Mit anderen Worten machte sie sich trotz der bestehenden, deutlichen Alarmsignale und des Umstandes, dass just für jene Vermögenswerte Belege fehlten, welche über 90% der Bilanzsumme ausmachten, nicht selbst ein Bild von der Vermögenslage und damit letztlich vom Schaden. Dies ist nicht nachvollziehbar, da sie davon ausgehen mussten, dass der Weiterbestand der Stiftung N._______ (wegen der potentiellen Gefährdung bzw. Zweckentfremdung des Vermögens) auf dem Spiel stand. Da ferner bereits eine Kontaktaufnahme mit der kontoführenden UBS, mithin einfache Kontrollmassnahmen genügt hätte, um den effektiven Vermögensstand in Erfahrung zu bringen und es nur um eine einzige Bilanzposition ging, kann ihre Untätigkeit nur als völlige Gleichgültigkeit am Bestehen eines allfälligen Schadens aufgefasst werden. Das Verhalten der neuen Stiftungsräte erscheint dabei nicht nur als treuwidrig, sondern stellt zugleich eine Verletzung von elementaren Rechtspflichten eines Stiftungsrates dar. Folglich rechtfertigt es sich, dieses Verhalten bei der Festsetzung des Beginns des Fristenlaufs zu berücksichtigten.

7.4.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend bereits das "Kennen-Müssen" des Schadens für den Beginn des Fristenlaufs ausreichend. Dieser Umstand ist nach Treu und Glauben den Stiftungsräten anzulasten.

7.5 Da schliesslich die neuen Stiftungsräte bis zum 2. August 2006 nicht in ihrer Funktion eingestellt waren und zugunsten der Stiftung N._______ handeln konnten (vgl. Feststellungsverfügung vom 2. August 2006 [vi-act. p 355 ff.]), ist ihr hypothetischer Kenntnisstand nach dem Grundsatz der Wissensvertretung der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. vorne E. 6.2.1; A-798/2014 E. 6.3.3).

7.6 Selbst wenn nur auf den Wissenstand der neuen Stiftungsräte abgestellt wird, begann somit die einjährige, relative Verwirkungsfrist spätestens mit dem letztmöglichen Zeitpunkt des "Kennen-Müssens" des Schadens am 20. Juli 2006 zu laufen (vgl. vorne E. 7.3.5.2). Mithin ist das eingereichte Schadenersatzbegehren vom 15. August 2007 auch bei dieser Sachlage zu spät eingereicht worden.

8.
Zusammengefasst ist das Schadenersatzbegehren vom 15. August 2007 nach Eintritt der relativen einjährigen Verwirkungsfrist eingereicht worden. Demnach sind allfällige Ansprüche aus Staatshaftungsrecht wegen mangelnder Aufsicht der Eidgenossenschaft (relativ) verwirkt und damit untergegangen. Die Beschwerde ist somit von vornherein abzuweisen.

9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

9.1 Die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt und sich der Streitwert auf über Fr. 24,0 Mio. beläuft, werden die Kosten auf Fr. 35'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

9.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Ebenso hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 35'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3064/2016
Datum : 05. Februar 2018
Publiziert : 08. Januar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung (Bund)
Gegenstand : Schadenersatzbegehren. Entscheid aufgehoben, BGer 2C_245/2018 vom 21.11.2018.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BVG: 51
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVV 2: 50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
EntG: 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
OR: 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
VG: 3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZPO: 220
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 220 Einleitung - Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
BGE Register
101-IB-348 • 102-V-112 • 103-V-63 • 105-IB-6 • 106-IB-357 • 111-V-135 • 113-V-180 • 116-IB-386 • 123-II-16 • 126-II-145 • 131-II-200 • 131-II-65 • 133-II-366 • 133-V-14 • 136-II-187 • 86-I-60
Weitere Urteile ab 2000
2C_1059/2014 • 2C_149/2013 • 2C_192/2015 • 2C_357/2016 • 2C_640/2011 • 2C_756/2010 • 2C_936/2012 • 2C_940/2013 • 4A_576/2010 • 6B_846/2015 • 6B_908/2015 • 9C_227/2014 • 9C_228/2014 • 9C_741/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • verwirkung • schaden • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • von amtes wegen • stiftungsrat • kenntnis • wissen • transaktion • trust • verhalten • vorinstanz • funktion • frage • anklageschrift • frist • juristische person • sachverhalt • efd
... Alle anzeigen
BVGE
2014/43 • 2010/4 • 2009/12
BVGer
A-1072/2014 • A-112/2017 • A-2634/2016 • A-2656/2014 • A-3064/2016 • A-3454/2010 • A-4147/2016 • A-5172/2014 • A-5744/2016 • A-5748/2008 • A-5798/2009 • A-798/2014
AS
AS 2004/1677 • AS 2004/2689
VPB
66.52