Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3030/2013

Urteil vom 8. Mai 2014

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ AG, (...),

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher
Parteien
und Rechtsanwältin Sonja Bossart Meier, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Zolltarif (Granatsand).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._______. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie u.a. die Herstellung, den Vertrieb und die Entwicklung von Industrieprodukten in der Oberflächentechnik, den Handel mit technischen Erzeugnissen und mit diesen Produkten zusammenhängende Dienstleistungen.

B.
Am 10. Juli 2012, am 13. August 2012 und am 4. September 2012 meldeten drei verschiedene Spediteure im EDV-Verfahren bei den Zollstellen Kreuzlingen, Schaffhausen DA Thayngen und Schaffhausen DA Fracht (hiernach: Zollstelle), je eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung wie folgt zur Einfuhr an:

Veranlagung Nr. [...]:

Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz

X._______ 2513.2090 24000 24000 3.90

Veranlagung Nr. [...]:

Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz

Natürlicher Granatsand, gesiebt 2513.2090 24000 24416 3.90

Veranlagung Nr. [...]:

Ware Tarif-Nr. Eigengewicht Rohgewicht Ansatz

Natürliche Sande 2505.9000 24000 24000 0.0

Die Zollstellen Kreuzlingen und Schaffhausen DA Thayngen nahmen die Veranlagungen Nr. [...] und Nr. [...] antragsgemäss vor. Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 11. Juli 2012 und Nr. [...] vom 14. August 2012 erhoben sie einen Zoll von Fr. 936.00 bzw. Fr. 952.20.

Die Zollstelle Schaffhausen DA Fracht ordnete für die Veranlagung Nr. [...] eine Beschau an und unterbreitete ein aus der Sendung entnommenes Muster der Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der Oberzolldirektion (OZD) zur Überprüfung der Tarifeinreihung. Die Zollabgaben wurden mit provisorischer Veranlagung nach Tarifnummer 2513.2090 erhoben. Laut Zollbefund der OZD handle es sich beim untersuchten Muster "X._______ 80 Mesh" um einen feinen, rötlichen, spezifisch schweren und weitgehend bearbeiteten Granatsand der Tarifnummer 2513.2090.

Die provisorische Veranlagung wurde entsprechend dem Zollbefund der OZD mit korrigiertem Rohgewicht zum Zollansatz von Fr. 3.90 je 100 kg brutto mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 2. Oktober 2012 definitiv veranlagt und die Zollstelle erhob einen Zollbetrag von Fr. 783.10.

C.
Gegen die Veranlagungsverfügungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] erhob die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 12. September 2012 Beschwerde. Sie brachte u.a. vor, sie habe den Granatsand bis anhin unter der Nummer 2505.9000 importiert. Diese Tarifnummer sei ohne Ankündigung auf die Nummer 2513.2010 und letztlich gar auf die Nummer 2513.2090 geändert worden. Die Abgabepflichtige gab dabei an, der durch die C._______ importierte Granatsand werde in der Europäischen Union (EU) getrocknet, gesiebt und verpackt.

Mit kostenpflichtigem Beschwerdeentscheid vom 23. April 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab und bestätigte die Einreihung in die Tarifnummer 2513.2090. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, natürlicher Granatsand sei in der Nummer 2513 namentlich erwähnt, weshalb die Nummer 2505 ausgeschlossen werden könne. Weiter gelte der streitbetroffene Granatsand nicht mehr als "roh oder in unregelmässigen Stücken" im Sinne der Tarifnummer 2513.2010, da er eine weitergehende Behandlung (Sieben) erfahren habe.

D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 23. April 2013 der Zollkreisdirektion (Ziff. 1) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei der mit den Einfuhren vom 10. Juli 2012, vom 13. August 2012 und vom 4. September 2012 (Veranlagungsverfügungen Nr. [...], Nr. [...] sowie Nr. [...]) eingeführte Granatsand unter die Zolltarifnummer 2505.900 [recte: 2505.9000] einzureihen und der Zollansatz sei entsprechend festzusetzen (Ziff. 2). Eventualiter sei der in den drei genannten Einfuhren eingeführte Granatsand unter die Zolltarifnummer 2513.2010 einzureihen und der Zollansatz sei entsprechend festzusetzen (Ziff. 3). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Prüfberichte der SCTK stellten keine zulässigen Beweismittel dar, da die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung des Materials nicht beiwohnen konnte und somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Weiter könne sie aufzeigen, dass der Granatsand nicht maschinell gemahlen oder gebrochen worden sei und grundsätzlich keine scharfen Kanten habe. Die Aussagen in den Prüfberichten - das Material sei "[...] nicht abgerundet (wahrscheinlich gemahlen)" bzw. "gebrochen" - könnten demnach widerlegt werden. Wortlautgemäss falle der umstrittene Granatsand unter die Tarifnummer 2505.9000, da es sich um natürlichen Sand handle, der bereits als Sand vorgefunden und getrennt, getrocknet und gesiebt werde, was aber eine Einreihung unter Tarifnummer 2505 nicht ausschliesse. Weiter sei der Granatsand mit Quarzsand zu vergleichen, welcher klarerweise unter Nummer 2505 falle; eine andere Behandlung sei nicht angezeigt. Zudem falle Granatsand in der europäischen Nomenklatur unter Nummer 2505.9000; die tarifarische Einordnung in der EU sei für die Schweiz zwar nicht verbindlich, aber durchaus ein starkes Indiz für die Einreihung. Unter Nummer 2513.20 falle gemäss Wortlaut nur natürlicher Granat, der als Schleifstoff diene; also ein Mittel "zum Schleifen". Beim umstrittenen Granatsand handle es sich aber nicht um einen Schleifstoff, sondern um ein Strahlmittel. Der Wortlaut verbiete folglich eine Einreihung unter die Nummer 2513. Schliesslich bedinge die richtige Auslegung, dass - falls die Nummer 2513 überhaupt anwendbar wäre - der strittige natürliche Granatsand unter Nummer 2513.2010 falle; er befände sich nämlich immer noch im Rohzustand bzw. sei auch die Tatbestandsvariante "oder in unregelmässigen Stücken" gegeben.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 schliesst die OZD - handelnd für die Zollkreisdirektion Schaffhausen - (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Annahme der Beschwerdeführerin, die Tarifeinreihung resultiere daraus, dass der Granatsand gebrochen oder gemahlen worden sei, sei nicht korrekt. Der strittige Granatsand sei durch Sieben in spezifische Korngrössen getrennt worden, was einer Kalibrierung im Sinne der Erläuterungen zu Nummer 2513 entspräche. Diesfalls liege eine genauere Warenbeschreibung vor als in Position 2505, in welcher Granatsand - im Gegensatz zu anderen Sanden - nicht explizit erwähnt werde. Da der Beschwerdeführerin im Rahmen der vollständigen Akteneinsicht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Prüfberichte durch die Zollkreisdirektion zugestellt worden seien, könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Weiter seien Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollbehörde formell nicht verbindlich. Der Ausdruck "natürliche Schleifmittel" entspräche der deutschen Übersetzung der französischen und englischen HS-Fassung. Hierunter seien alle Arten von Waren eingeschlossen, die sich für den Einsatz in abrasiven Technologien (inkl. Wasserstrahlschneiden) eignen würden. Auch eine Einreihung unter 2513.2010 komme nicht in Frage, da durch das Trennen, Trocknen und Sieben des Granatsands eine gewollte und gezielte Korngrössenverteilung erreicht werde (Kalibrierung) und letztlich nicht mehr von einem rohen Granatsand bzw. von einem Granatsand in unregelmässigen Brocken ausgegangen werden könne.

F.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2013 um Akteneinsicht (betreffend die Stellungnahme des Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] vom 15. Juli 2013) und der Einsicht in drei Musterproben (Ref.-Nr. [...], Ref.-Nr. [...] und Ref.-Nr. [...]). Mit Replik vom 29. Oktober 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 24. Mai 2013 fest und ersucht um deren Gutheissung. Sie stützt sich auf den von der Vorinstanz am 6. August 2013 neu erstellten Bericht, in welchem die anlässlich der Beschauen genommenen Proben erneut untersucht worden sind. Dieser bestätige, dass die drei importierten Granatsande natürlich vorkommende Sande seien und somit nicht maschinell gebrochen bzw. gemahlen worden seien. Mithin sei erstellt, dass die ursprünglichen Prüfberichte falsch gewesen seien und eine Einreihung unter Nummer 2505.9000 ohne Weiteres angezeigt sei. Sie präzisiert, mit Nummer 2513 solle nur "Granat" erfasst werden, der natürlicherweise als Gestein und nicht als Sand vorkomme. Das Argument der Vorinstanz des "kalibrierten" Granats gehe fehl, da nur in den Erläuterungen der Begriff "kalibriert" verwendet werde. Da sich Nummer 2513 nur auf Granat als Stein (oder auf daraus künstlich hergestellten Granatsand) - und nicht auf natürlich vorkommenden Granatsand - beziehe, treffe die Beschreibung "kalibrierter natürlicher Granat" auf die strittige Ware nicht zu. Zwar könnten kalibrierte natürliche Granate unter die Nummer 2513 fallen; wenn sie jedoch keine Schleifmittel seien, sei diese Nummer nicht anwendbar. Letztlich sei Sieben oder Trennen auch nicht mit Kalibrieren gleichzusetzen. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin erneut daran, der eingeführte Granatsand sei immer noch "roh" und "in unregelmässigen Stücken" vorhanden. Der Amtsbericht des SECO könne nicht klären, welche ratio legis die schweizerischen Unternummern heute noch hätten, was im Rahmen einer historischen und teleologischen Auslegung zu beachten sei. Schliesslich lägen keine sachlichen Gründe vor, um von der Tarifierung in der EU abzuweichen. Nachdem die Proben nochmals von der Vorinstanz untersucht und ihr jene zur Einsicht zugesandt worden seien, seien die ursprünglich gerügten Gehörsverletzungen nicht mehr relevant.

G.
Am 12. Dezember 2013 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein. Sie schliesst nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und führt u.a. aus, "Granat" bezeichne nicht einen einzelnen Stein, sondern sei die Bezeichnung einer ganzen Mineraliengruppe. Die Vorinstanz stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, Strahlen sei eine abrasive Bearbeitung und ein Abrasivstoff sei letztlich nichts anderes als ein Schleifstoff. Da die Grössenverteilung anhand der Siebfeine definiert werde, stelle das Sieben eine Kalibrierung dar.

H.
Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.2 und A 3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

1.4 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.144).

2.

2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bunds (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrats, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2 und A 1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).

2.1.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.1.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15
SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung
PublV Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen - Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.
der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).

2.2

2.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1), darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. E. 2.3.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).

2.2.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2).

2.3

2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.1, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 588). Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitts-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.4).

2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5 und A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4; Michael Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 356).

2.5

2.5.1 Das Zollverfahren ist - wie erwähnt - vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Eidgenössischen Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 36 Rz. 2; Arpagaus, a.a.O., Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Dieser Zollbefund ersetzt selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle. Für die weitere Veranlagung gilt damit im Sinn einer gesetzlichen Vermutung oder Fiktion der Zollbefund für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art als massgebende Grundlage des Verfahrens (Art. 37 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
ZG; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.1 und A 956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4; Arpagaus, a.a.O., Rz. 707).

2.5.2 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (Urteile des Bundesgerichts 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3, 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012; in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 [2012/2013] S. 588 ff. E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.2).

2.5.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A 7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A 1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunkts; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A 1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung des Granatsands "X._______" und "Y._______" der Einfuhren vom 11. Juli 2012, 14. August 2012 und 2. Oktober 2012 strittig. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Granatsand "X._______" und "Y._______" müsse unter der Tarifnummer 2505.9000, eventualiter unter der Tarifnummer 2513.2010, eingereiht werden. Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung, es komme die Tarifnummer 2513.2090 zur Anwendung. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern gehören alle zum Abschnitt V "Mineralische Stoffe", Kapitel 25 "Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement".

3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhr des in Frage stehenden Granatsands "X._______" und "Y._______" aus dem Kapitel 25 Folgendes zu entnehmen:

2505 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

2505.1000 - kieselsaure Sande und Quarzsande

2505.9000 - andere

2513 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe, auch wärmebehandelt:

2513.1000 - Bimsstein

2513.20 - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe:

2513.2010 -- roh oder in unregelmässigen Stücken

2513.2090 -- andere

3.2

3.2.1 Den Anmerkungen zum Kapitel 25 liess sich u.a. entnehmen, zu den Nummern dieses Kapitels gehörten nur Stoffe im Rohzustand oder Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind.

3.2.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 25 hielten unter der Nummer 2505 soweit vorliegend relevant Folgendes fest:

[...], gehören zu dieser Nummer alle Arten von Sand aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen, d.h. in Form von mehr oder weniger feinen Teilchen, die durch die natürliche Verwitterung von Mineralien entstanden sind, jedoch unter Ausschluss von Sand und pulverförmigen Erzeugnissen, die insbesondere durch Zerkleinern künstlich gewonnen sind (Nr. 2517 oder Nummern der entsprechenden Gesteinsarten).

Zu dieser Nummer gehören daher insbesondere:

1) Kieselsäure- und quarzhaltige Sande [...].

2) Ton- und kaolinhaltige Sande [...].

3) Feldspathaltige Sande [...].

Demgegenüber stand zu Nummer 2513 Folgendes:

[...]. Zu den anderen natürlichen Schleifstoffen gehören [...] Granatarten, andere als solche, die Schmucksteine des Kapitels 71 sind (einschliesslich Staub und Pulver). Sie gehören zu dieser Nummer, auch wenn sie wärmebehandelt sind, wie das bei kalibrierten natürlichen Granaten der Fall ist, die bisweilen wärmebehandelt werden, um ihre Kapillarität zu verbessern und ihre Härte zu erhöhen.

4.

4.1 Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Granatsand "X._______" und "Y._______" um sog. "Z._______" ([...]), wobei die Qualität beider bzgl. der vorliegend interessierenden Eigenschaften weitgehend übereinstimmt; auf die offerierte Parteibefragung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der beiden Produkte kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.4) verzichtet werden. "Z._______" wird an Stränden abgebaut; weiter ist nunmehr unbestritten, dass er nicht maschinell gemahlen oder gebrochen ist und dementsprechend durch die natürliche Abnutzung abgerundete Kanten aufweist (vgl. Prüfbericht der Vorinstanz vom 6. August 2013, act. 17). Das diesbezüglich beantragte Sachverständigengutachten, die offerierte Zeugenaussage und die Befragung der Personen, welche die Prüfberichte erstellt haben, sind in der Folge ebenfalls nicht erforderlich.

4.2 Zu klären ist, ob der Granatsand "X._______" und "Y._______" als "natürlicher Sand aller Art" unter die Tarifnummer 2505 oder als "natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe" unter die Tarifnummer 2513 fällt.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wortlautgemäss falle der umstrittene Granatsand unter die Tarifnummer 2505.9000, da es sich um natürlichen Sand handle, der bereits als Sand vorgefunden und abgebaut werde (also nicht durch Zerkleinern künstlich gewonnen werde). Dass der Sand getrennt, getrocknet und gesiebt werde, schliesse eine Einreihung unter Tarifnummer 2505 nicht aus. Weiter sei der Granatsand mit Quarzsand zu vergleichen, welcher klarerweise unter Nummer 2505 falle; eine andere Behandlung sei nicht angezeigt. Unter Nummer 2513.20 falle nur natürlicher Granat, der als Schleifstoff diene. Dies rühre daher, dass zur Auslegung einzig der Wortlaut massgeblich sei; beim Wortlaut "Schleifstoff" sei klar, dass es sich um ein Mittel "zum Schleifen" handeln müsse. Beim umstrittenen Granatsand handle es sich aber nicht um einen Schleifstoff, sondern um ein Strahlmittel. Es sei zwar richtig, dass "Granat" in der Nummer 2513 namentlich genannt werde; da aber letztlich der Verwendungszweck - und nicht das Material an sich - entscheidend sei, sei "Granat", der anderen Zwecken als dem Schleifen diene, gemäss dem Wortlaut von Nummer 2513 ausgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. D). In der Replik vom 29. Oktober 2013 präzisiert die Beschwerdeführerin, eine Einreihung unter Nummer 2513 sei u.a. auch deswegen ausgeschlossen, weil anzunehmen sei, dass mit Nummer 2513 nur "Granat" erfasst werden sollte, der natürlicherweise als Gestein und nicht als Sand vorkomme. Das Argument der Vorinstanz des "kalibrierten" Granats gehe fehl, da zum einen die Auslegungsregel der "genaueren Warenbezeichnung" sich nur auf im Tarif selbst enthaltene Bezeichnungen oder die Anmerkungen, nicht aber auf die Erläuterungen, beziehe (nur in den Erläuterungen werde der Begriff "kalibriert" verwendet). Da sich Nummer 2513 zum anderen nur auf Granat als Stein (oder auf daraus künstlich hergestellten Granatsand) - und nicht auf natürlich vorkommenden Granatsand - beziehe, treffe die Beschreibung "kalibrierter natürlicher Granat" auf die strittige Ware nicht zu. Weiter sei der Begriff "kalibriert" kein Qualifikationsmerkmal für die Einordnung unter Nummer 2513, da er lediglich klarstellen soll, dass die thermische Behandlung - welche bei kalibrierten Granatsteinen vorkommen könne - nicht schädlich für die Einordnung sei. Zwar könnten kalibrierte natürliche Granate unter die Nummer 2513 fallen; wenn sie jedoch keine Schleifmittel seien, sei diese Nummer nicht anwendbar. Letztlich bedeute "kalibriert" nach allgemeinem Verständnis "auf ein genaues Mass bringen" bzw. "auf eine einheitliche, genormte Grösse bringen", also eine Vereinheitlichung mit geringen Abweichungen/Toleranzen, was vorliegend bei dem strittigen Granatsand durch das Trennen
und Sieben nicht erreicht werde; Sieben oder Trennen sei demnach nicht mit Kalibrieren gleichzusetzen (vgl. Sachverhalt Bst. F).

4.2.2 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Meinung, der strittige Granatsand sei durch Sieben in spezifische Korngrössen getrennt worden, was einer Kalibrierung im Sinne der Erläuterungen zu Nummer 2513 entspräche. Diesfalls liege eine genauere Warenbeschreibung vor als in Position 2505. Weiter würden unter der Tarifnummer 2505 ganz allgemein natürliche Sande tarifiert, wobei Granatsand - im Gegensatz zu anderen Sanden - nicht explizit erwähnt werde. Der Ausdruck "natürliche Schleifmittel" entspräche der deutschen Übersetzung der französischen und englischen HS-Fassung. Hierunter seien alle Arten von Waren eingeschlossen, die sich für den Einsatz in abrasiven Technologien (inkl. Wasserstrahlschneiden) eignen würden. Beim Wasserstrahlschneiden werde nämlich Material aus dem zu schneidenden Objekt abgetragen, also würden "Atome" aus dem Objekt geschlagen bzw. aus dem zu schneidenden Objekt werde "abrasiv" Material abgetragen. Demnach sei die Unterscheidung zwischen Schleifen und Schneiden in dem strittigen Punkt der Tarifierung nicht relevant (vgl. Sachverhalt Bst. E). In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2013 führt die Vorinstanz weiter aus, "Granat" bezeichne nicht einen einzelnen Stein, sondern sei die Bezeichnung einer ganzen Mineraliengruppe. Es sei nicht beschrieben, in welcher Form das Mineral Granat in die Tarifnummer 2513 eingereiht werde; lediglich die Verwendung als Schmuckstein sei ausgeschlossen. Die Vorinstanz stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, bei einem Strahlmittel handle es sich streng genommen um eine spezielle Form eines Schleifstoffs (denn Strahlen sei eine abrasive Bearbeitung); ein Abrasivstoff sei letztlich nichts anderes als ein Schleifstoff. Da die Grössenverteilung anhand der Siebfeine definiert werde, sei das Sieben sehr wohl eine Kalibrierung bzw. ein "auf eine einheitliche, genormte Grösse bringen" (vgl. Sachverhalt Bst. G).

4.3 Bei der Einreihung in eine Tarifnummer ist vom Wortlaut der Tariftexte auszugehen (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.1). Dabei sind die Einreihungsavisen und die Erläuterungen zu berücksichtigen (E. 2.2.2).

4.3.1 Den verbindlichen Erläuterungen der Tarifnummer 2505 ist zu entnehmen, zu dieser Nummer gehörten alle Arten von Sand aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben, die in der Natur als Sand vorkommen (E. 3.2.2). Granatsand wird unter der beispielhaften Aufzählung nicht erwähnt. Quarzsand wird sowohl im Gebrauchstarif unter Nummer 2505.1000, als auch in den verbindlichen Erläuterungen der Tarifnummer 2505 erwähnt; eine gleiche Behandlung von Granat- und Quarzsand ist folglich nicht angezeigt (E. 3.1 und E. 3.2.2). Hingegen ist in den Erläuterungen der Tarifnummer 2513 natürlicher Granat erwähnt, wobei die Granatarten zu den anderen natürlichen Schleifstoffen gezählt werden - ausgenommen Schmucksteine des Kapitels 71 - einschliesslich Staub und Pulver (E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diesfalls unter "Granat" nicht nur Granat als Stein zu verstehen; die Erläuterungen sprechen vielmehr von Granatarten (einschliesslich solcher, die in Form von Staub und Pulver vorliegen). Es ist mit der Beschwerdeführerin jedoch einig zu gehen, dass gemäss Wortlaut aber letztlich der Verwendungszweck - und nicht das Material an sich - entscheidend ist. Wird im Tariftext selbst die Verwendung der Ware als Einreihungskriterium genannt, ist diese zu beachten (vgl. E. 2.3.1). Hierbei geht es im vorliegenden Fall nicht um die konkrete Verwendung der Waren, sondern um deren Eignung zu einer bestimmten Verwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 4.3.2.2).

4.3.2 Demnach ist abzuklären, ob der strittige Granatsand "X._______" und "Y._______" geeignet ist, als natürlicher Schleifstoff zu dienen und deshalb eine Einreihung unter die Tarifnummer 2513 zu erfolgen hat, oder ob der Granatsand anderen Zwecken dient und eine Einreihung unter 2505 angezeigt ist.

4.3.2.1 Gemäss dem in den Akten vorzufindenden Hinweis der Herstellerin des Produkts wird Granatsand vorwiegend als Strahlmittel für das Sandstrahlen und das Wasserstrahlschneiden verwendet. Beim Sandstrahlen wird das Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die zu behandelnde Oberfläche gerichtet, wobei die auftreffenden Körner von dieser abprallen, bei diesem unelastischen Stoss einen Teil ihrer Energie an die Oberfläche abgeben und diese dadurch verändern. Im Weiteren zeigt die von der Beschwerdeführerin beigelegte Expertise auf, dass beim Wasserstrahlschneiden Wasser in einer Hochdruckpumpe auf Drücke bis zu 6'200 bar gebracht und anschliessend einem Schneidsystem zugeführt wird, in welchem der erzeugte Druck in kinetische Energie umgesetzt wird. Die kontinuierlich mitgerissenen Abrasivpartikel treffen auf die Oberfläche des zu bearbeitenden Materials und übertragen dort ihre Energie, was zum kontrollierten Schnitt des Materials führt.

4.3.2.2 Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass sowohl das Sandstrahlen als auch das Wasserstrahlschneiden - laut einem von der Beschwerdeführerin beigelegten Ausdruck aus Wikipedia zum Suchbegriff "Strahlspanen" - Fertigungsverfahren des Strahlspanens sind, "deren zerspanende Wirkung auf einem Hochdruckstrahl mit oder ohne abrasive Zusätze (Strahlmittel) beruht." Des Weiteren ist beizustimmen, dass das Strahlspanen als technisches Fertigungsverfahren von jenem des Schleifens zu unterscheiden ist. Laut "Meyers Grosses Universallexikon" bedeutet Schleifen "in der Technik das Abnehmen feiner und feinster Teilchen von der Oberfläche eines Werkstücks mit Hilfe von Schleifmittelpulvern oder mit Schleifpapier, Schleifsteinen [...], um Unebenheiten, auch ganze Schichten sowie Verunreinigungen zu entfernen [...]". Das "Schleifmittel" wird beschrieben als "feinkörnige, harte Substanzen, die als solche oder auch in Form von Aufschlämmungen, Pasten bzw. gepresst (z.B. als Schleifscheiben) zum Schleifen von Werkstücken verwendet werden. Wichtige Schleifmittel sind z.B. [...], Quarzsand [...]" (Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1984, Bd. 12, zum Begriff "Schleifen" und "Schleifmittel", S. 390). Gemäss einem auch hier von der Beschwerdeführerin beigelegten, mittlerweilen aber überarbeiteten Ausdruck aus Wikipedia zum Suchbegriff "Schleifen" ist das Schleifen ein spanendes, wegbestimmtes Fertigungsverfahren zur Bearbeitung von Oberflächen oder zum Trennen von Werkstoffteilen mit Schleifmitteln und gebundenem Schneidkorn; dies erfolgt manuell oder auf Schleifmaschinen.

Im Nachfolgenden ist zu klären, ob der vorliegende Granatsand, obwohl er nicht für das eigentliche Fertigungsverfahren "Schleifen" geeignet erscheint (sondern für das Fertigungsverfahren "Strahlspanen" [bzw. das Wasserstrahlschneiden und Sandstrahlen]), dennoch als "natürlicher Schleifstoff" im Sinn der Tarifnummer 2513 dienen kann.

4.3.2.3 Zur Klärung dieser Frage ist der Begriff "Schleifstoff" wortlautgemäss auszulegen. Dazu ist vorab zu erwähnen, dass als Besonderheit bei der grammatikalischen Auslegung des Zolltarifs - abweichend von der in der Schweiz geltenden Gleichwertigkeit der Formulierung von Gesetzesnormen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch - im Falle der Nomenklatur gemäss HS der französischen Sprachfassung ein gewisser Vorrang gebührt. Dies rührt daher, weil das HS im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist (Arpagaus, a.a.O., Rz. 580 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C 143/96, Knubben Speditions GmbH/Hauptzollamt Mannheim, Slg., I 7039). Aus diesem Grund kann auch die englische Fassung des HS zur Auslegung zumindest hilfsweise herangezogen werden. Vorliegend benutzt die französische Sprachfassung (statt den deutschen Begriff "natürliche Schleifstoffe") den Ausdruck "abrasifs naturels". Entsprechend spricht auch die englische Fassung von "natural abrasives". Zum französischen Begriff "abrasifs" führt die "Encyclopédie Larousse en ligne" aus: "Substance minérale dure et tranchante capable d'arracher par frottement des particules d'un matériau. [...] Les abrasifs sont utilisés sous forme de grains (silex, quartz, grenat [...] à l'état libre (sablage, polissage), incorporés à un liquide ou à une pâte (usage ménager), agglomérés entre eux, appliqués sur un support ou encore incorporés à un tissu." (Eintrag zum Stichwort "abrasif" in: Encyclopédie Larousse en ligne, abrufbar unter , besucht am 2. April 2014). Im "Grand Larousse Universel" wird sodann der Begriff "sablage" umschrieben mit: "[...] Il est exécuté au moyen d'une substance abrasive entraînée et projetée à une grande vitesse par un jet d'air comprimé exempt d'huile de graissage, qui altérerait l'effet de l'abrasif. [...]" (Grand Larousse Universel - Grand dictionnaire encyclopédique Larousse, Paris 1991, Bd. 13, zum Begriff "sablage", p. 9201). Im Weiteren wird der englische Begriff "abrasive" wie folgt umschrieben: "sharp, hard material used to wear away the surface of softer, less resistant materials. [...] Abrasives are used in the form of grinding wheels, sandpapers, honing stones, polishes, cutoff wheels, tumbling and vibratory mass-finishing media, sandblasting, pulpstones, ball mills, and still other tools and products" (Eintrag zum Suchbegriff "abrasive" in: Encyclopædia Britannica, abrufbar unter http://www.britannica.com , besucht am 2. April 2014). Der englische Term "abrasives" kann mit Abrasivmittel und feste Strahlmittel übersetzt werden (vgl. Richard Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, 7. Aufl., Wiesbaden 2007, S. 2).
Sowohl der französische Begriff "abrasif" als auch der englische "abrasive" und der deutsche "abrasiv" kommen vom lateinischen "abradere", das "abkratzen" bedeutet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2007, S. 93).

4.3.2.4 Die französischen und englischen Originaltexte verlangen demnach übereinstimmend bloss ein natürliches Abrasivmittel. Dieses ist geeignet, die Oberfläche von weniger resistenten Materialien im Rahmen von unterschiedlichen technischen Verfahren abzutragen. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich dieses Abrasivmittel spezifisch für das technische Fertigungsverfahren "Schleifen" eignet. Daran kann die deutsche Fassung der Tarifnummer mit dem Term "natürliches Schleifmittel" nichts ändern, da der Originalfassung des HS der Vorrang zukommt. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Definition "sablage" und "abrasive") werden Abrasivmittel u.a. auch beim Sandstrahlen ("sablage" bzw. "sandblasting") eingesetzt. Im Weiteren trifft dies auch auf das Wasserstrahlschneiden zu. In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Internetauszug "FAQ Sandstrahlmittel" wird Wasserstrahlschneiden gar als "Abrasivschneiden" bezeichnet.

4.3.2.5 Zusammenfassend ergibt die grammatikalische Auslegung des Begriffs "abrasifs naturels" bzw. "natürlicher Schleifstoff" im Sinn der Tarifnummer 2513, dass damit generell natürliche Abrasivstoffe gemeint sind. Der vorliegende Granatsand stellt einen solchen Abrasivstoff dar. Auch auf der Homepage des Herstellers des umstrittenen Granatsands wird das entsprechende Sandstrahlmittel mit einem Abrasivstoff gleichgesetzt (publiziert auf der Webseite der X._______ Group [...] Sandstrahlmittel Vorteile gegenüber anderen Abrasivmitteln, besucht am 2. April 2014). Anzumerken ist, dass der Hersteller das Sandstrahlmittel auf seiner Homepage in französischer Version letztlich selber als "abrasif de sablage" bezeichnet (vgl. [...], besucht am 2. April 2014).

Im Zusammenhang mit der Eignung der vorliegenden Granatsande für das Fertigungsverfahren "Schleifen" verlangt die Beschwerdeführerin die Abnahme von Partei- und Zeugenaussagen und den Beizug eines Sachverständigengutachtens. Für die hier - wie soeben dargelegt - einzig zu prüfende Einordnung des natürlichen Granatsands als Strahlmittel unter die natürlichen Abrasivstoffe ist die Eignung des Granatsands für das Schleifen (als Fertigungsverfahren) nicht entscheidend. Die Anträge betreffen demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Aussagen bzw. des Gutachtens verzichten (vgl. E. 1.4).

4.4 Dem Gesagten zufolge fällt der Granatsand "X._______" und "Y._______" als natürlicher Abrasivstoff unter die Tarifnummer 2513.

4.5 Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Einreihung vor, diese entspreche nicht derjenigen der EU. Sie legt ihrer Beschwerde denn auch zwei Zolltarifauskünfte (VZTA) vom 13. November 2001 und vom 25. Februar 2013 aus Frankfurt am Main und Hannover bei. Diese Tarifauskünfte hatten natürlichen Granatsand "X._______" als Gegenstand. Die deutschen Behörden entschieden, den Granatsand "X._______" in die Tarifnummer 2505.9000 einzureihen. Sie kamen mithin zu einem anderen Ergebnis als die Schweizer Zollbehörden.

Dies steht der Einreihung unter die Tarifnummer 2513 jedoch nicht entgegen, da Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden beim Vorliegen von sachlich überzeugenden Gründen für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.4). Wie aufgezeigt, liegen sachlich triftige Gründe vor, um der Einreihung der deutschen Zollbehörden nicht zu folgen.

4.6 Damit ist auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese vorstehend nicht explizit oder implizit bereits behandelt worden sind.

4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Hersteller von Wasserstrahlschneide-Technologien als auch die Anwender der Technologie einem hohen Konkurrenzdruck durch die ausländischen Anbieter unterworfen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier aber nicht entscheidend sein, ob die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Kreise in der Schweiz geschwächt werden. Wie gesehen (E. 2.3.1) sind für die Tarifeinreihung lediglich die Art, Menge, Beschaffenheit und allenfalls der Verwendungszweck massgebend.

4.6.2

4.6.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, die Vorinstanz sei während Jahrzehnten nicht dagegen eingeschritten, dass die Importeure den Granatsand zollfrei mit Tarifnummer 2505.9000 oder 2513.2010 eingeführt haben. Die Importeure hätten aufgrund der Rechtslage in der EU und ihrer möglichen zollfreien Einfuhr in der Vergangenheit keinen Anlass dazu gehabt, von einem Ansatz von Fr. 3.90 auszugehen. Die Vorinstanz nähme im Moment flächendeckend bei Importeuren von natürlichem Granatsand Korrekturen vor und mache teilweise Nachforderungen über die letzten fünf Jahre geltend.

4.6.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, diese Rüge sei in zeitlichem Umfang unbegründet, da bereits im Jahre 2008 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde betreffend Tarifeinreihung von Granatsand bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen abgewiesen worden sei. Dieser Beschwerdeentscheid sei nie angefochten worden und weitere Einfuhren, die zwischenzeitlich erfolgt seien, seien von der Beschwerdeführerin nie beanstandet worden.

4.6.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem betreffenden Einwand auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen will, ist festzuhalten, dass dessen Voraussetzungen von Vornherein nicht gegeben sind. Da die Vorinstanz seit 2008 immer wieder Einfuhren der Beschwerdeführerin von Granatsand unter die Tarifnummer 2513.2090 eingereiht hat und diese von der Beschwerdeführerin nie angefochten wurden, konnte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin kein Vertrauen erweckt haben, Granatsand unter die Nummer 2505.9000 oder 2513.2010 zu tarifieren (vgl. E. 2.5.3). Im Übrigen ist grundsätzlich auf das Prinzip der Selbstdeklaration hinzuweisen; hierbei trägt die Abgabepflichtige die Verantwortung für die korrekte Deklaration (vgl. E. 2.5.1).

4.7 Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.

5.

5.1 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, die Einreihung des Granatsands "X._______" und "Y._______" habe - falls die Nummer 2513 überhaupt anwendbar wäre - unter Nummer 2513.2010 zu fallen. Dies rühre daher, dass der besagte Granatsand sich immer noch im Rohzustand befände - da in die Granatkörner nicht eingegriffen werde - bzw. die Tatbestandsvariante "oder in unregelmässigen Stücken" gegeben sei. Hierbei handle es sich klarerweise um zwei eigenständige Tatbestandsvarianten; die Vorgehensweise der Vorinstanz, welche beide Tatbestandsvarianten einander gleichsetze, verletze klar den Wortlaut von Nummer 2513.2010 und damit übergeordnetes Recht. Gleichermassen seien die Schweizerischen Erläuterungen, soweit sie den Wortlaut einengen, unzulässig.

5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, auch eine Einreihung unter 2513.2010 komme nicht in Frage, da durch das Trennen, Trocknen und Sieben des Granatsands eine gewollte und gezielte Korngrössenverteilung erreicht werde (Kalibrierung) und letztlich nicht mehr von einem rohen Granatsand bzw. von einem Granatsand in unregelmässigen Brocken ausgegangen werden könne.

5.3 Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Unterscheidung von natürlichen Schleifstoffen in "roh oder in unregelmässigen Stücken" gemäss Nummer 2513.2010 bzw. "andere" laut Nummer 2513.2090 sei nicht rechtmässig, ist sie darauf hinzuweisen, dass den schweizerischen Unternummern (siebte und achte Tarifposition) Gesetzesrang zukommt, soweit diese mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind (Arpagaus, a.a.O., Rz. 578). Dies ist hier der Fall. Die vorliegend relevante Unterscheidung von natürlichen Schleifstoffen in "roh oder in unregelmässigen Stücken" (damalige Tarifnummer 2513.2100) bzw. "andere" (damalige Tarifnummer 2513.2900) war bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZTG bzw. dessen Anhänge 1 und 2 am 1. Januar 1988 vorgesehen (vgl. AS 1987 1949). Somit ist die Unterscheidung von natürlichem Granat in "roh oder in unregelmässigen Stücken" bzw. "andere" rechtmässig. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1; Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

5.4 Wie gesehen (E. 2.3.2), finden bei der Auslegung der schweizerischen Unternummern die von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung. Ausgangspunkt bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 126 E. 4.1, BGE 136 II 149 E. 3). Im Folgenden sind für die Frage der Einreihung des Granatsands unter die Tarifnummer 2513.2010 die Begriffe "roh" und "unregelmässig" bzw. "regelmässig" auszulegen.

5.4.1

5.4.1.1 Bei der grammatikalischen Auslegung ist der Begriff "roh" wortlautgemäss auszulegen. Der Begriff "roh" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch u.a. umschrieben als "nicht bearbeitet, nicht verarbeitet [...]" (Duden, a.a.O., S. 1403). Der Rohzustand definiert sich somit gerade durch die Abgrenzung von einer Bearbeitung/Verarbeitung. Demnach führt lediglich die Bearbeitung/Verarbeitung an sich dazu, dass ein Stoff nicht mehr als "roh" bezeichnet werden kann. Der Zustand "roh" umschreibt nach seinem Wortlaut letztlich nichts anderes als den Urzustand eines Produktes; als Synonym wird denn auch u.a. "naturbelassen" genannt (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007, S. 718). Gemäss grammatikalischer Auslegung des Begriffs "roh" definiert sich dieser Zustand somit dadurch, dass keine Bearbeitung/Verarbeitung bzw. kein den Urzustand des Produktes verändernder Eingriff stattgefunden haben darf (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.5.2, in welchem ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen qualifiziert wurde, solange eine Bearbeitung lediglich zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses stattgefunden habe).

5.4.1.2 Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung einer Rechtsnorm abgestellt. Laut dem Bericht des SECO vom 15. Juli 2013 gründete der wesentliche Unterschied zwischen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten bei der Zollbelastung darin, die sich damals immer noch im Entwicklungsstadium befindende einheimische Schmirgelindustrie zu schützen (vgl. auch BBl Nr. 21 vom 17. Mai 1890). Der ursprünglich aus Gründen des Industrieschutzes eingeführte Unterschied in der Zollbelastung sei zwar reduziert, jedoch bis zuletzt teilweise aufrechterhalten worden. Es gebe keine Hinweise auf Begehren der Wirtschaft, den Zollansatz für Schmirgelprodukte an denjenigen für rohen Schmirgel anzugleichen; die bestehende Situation könne somit nur als historisch begründet bezeichnet werden. Im Bericht des SECO vom 22. November 2013 wird weiter ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Unterschied bei den Zollansätzen, auch wenn er sich nicht explizit dazu geäussert habe, bewusst beibehalten wollte. Zudem würden in der Schweiz weiterhin Schmirgelprodukte hergestellt werden.

5.4.1.3 Bezüglich der historischen Auslegung - der Frage nach dem Sinn einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung - zeigt der Bericht des SECO vom 15. Juli 2013 auf, dass bereits im Zolltarif von 1891 zwischen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten ein wesentlicher Unterschied bei der Zollbelastung bestanden habe. Auch im Zolltarif von 1902 und im Generaltarif von 1906 sei dieser unverändert beibehalten worden, wobei in der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates keine Begründung für die Beibehaltung der differenzierten Zollbelastung genannt werde. Letztlich sei diese Zollbelastung bis Ende 1959 unverändert aufrechterhalten worden und mit dem Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und den damit verbundenen Zollabbauverpflichtungen habe sich die Differenz in der Zollbelastung zwar vermindert, habe aber letztlich bis heute Bestand. Im Bericht des SECO vom 22. November 2013 wird präzisiert, die Zolltarife von 1891 und 1902 hätten den Verarbeitungsgrad der jeweiligen Erzeugnisse berücksichtigt und sodann zwischen rohem Schmirgel und Schmirgelfabrikaten unterschieden. Der Bundesrat habe diese differenzierte Zollbelastung vorgeschlagen und das Parlament sei der Argumentation gefolgt und habe den Zolltarif genehmigt.

5.4.2 Als Auslegungsergebnis ist damit festzuhalten, dass mit dem Begriff "roh" ein Zustand definiert wird, bei welchem keine Bearbeitung/Verarbeitung bzw. kein den Urzustand des Produktes verändernder Eingriff stattgefunden haben darf. An dieser wortlautgemässen Auslegung vermag auch die teleologische und historische Auslegung nichts zu ändern.

5.4.3 Die Anmerkungen zu Kapitel 25 (E. 3.2.1) sind bei der Auslegung der schweizerischen Unternummern ebenfalls anwendbar (vgl. E. 2.3.2). Sie unterteilen die zum Kapitel gehörenden Stoffe in solche im Rohzustand und Stoffe, die geschlämmt [...], gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind. Somit legen auch die Anmerkungen klar dar, dass ein Stoff, der durch Sieben bearbeitet worden ist, nicht mehr im Rohzustand vorliegt. Schliesslich führen auch die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 2513.2010 aus, unter diese Nummer fielen natürliche Schleifrohstoffe nur in der ursprünglichen, im Bergbau anfallenden Form (rohe, unregelmässige Bruchstücke ohne thermische Behandlung). Auch die Schweizerischen Erläuterungen bestätigen somit das Auslegungsresultat.

5.4.4 Der vorliegende Granatsand wird durch Sieben in verschiedene Korngrössen sortiert. Durch diese Bearbeitung liegt der Granatsand nicht mehr im Urzustand vor. Er kann deshalb nicht mehr als "roh" gelten. Ob der Granatsand eine untergeordnete bzw. eine weiterführende Behandlung erfahren hat, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für die Qualifizierung des Materials als "roh" und somit letztlich für die Einreihung irrelevant.

5.5

5.5.1 Gemäss seinem Wortlaut bedeutet der Begriff "regelmässig" u.a. "bestimmten Gesetzen der Harmonie in der Form, Gestaltung entsprechend, [...] einer bestimmten festen Ordnung, Regelung entsprechend" (Duden, a.a.O., S. 1370). Diese Auslegung bestätigt auch der französische Text in welchem von "en morceaux irréguliers" die Rede ist; gemäss "Le Petit Robert" bedeutet "irrégulier" "qui n'est pas régulier dans sa forme, ses dimensions, sa disposition, [...] qui n'est pas conforme à la règle établie [...]" (Le Petit Robert - Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012, p. 1372). Die grammatikalische Auslegung führt hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Im Weiteren liegen keine triftigen Gründe dafür vor, dass der klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. E. 2.3.2).

5.5.2 Vorliegend siebt die Beschwerdeführerin den strittigen Granatsand in unterschiedliche Korngrössen (80 Mesh, 30/60 Mesh usw.). Die Beschwerdeführerin führt aus, die Teilchengrösse innerhalb einer bestimmten Körnung sei nicht uniform, sondern liege in einer gewissen Bandbreite (z.B. 80 Mesh: 0.15 0.30 mm). Wie gesehen, bedeutet regelmässig nicht völlig gleich in der Form, Grösse oder Gestaltung; vielmehr definiert sich "Regelmässigkeit" dadurch, dass etwas einer bestimmten Ordnung, Regelung oder Gesetzen der Harmonie in der Form, Gestaltung entspricht. Obwohl vorliegend die Teilchengrösse des Granatsands nicht völlig gleich sind (und das grösste Korn doppelt so gross sein kann wie das kleinste Korn), bewegen sich diese dennoch in einer exakt definierten Bandbreite (z.B. bei 80 Mesh: 0.15 0.30 mm) und folgen letztlich dieser vorgegebenen Ordnung bzw. Regelung. Der Granatsand liegt demnach auch nicht "in unregelmässigen Stücken" vor.

5.6 Der strittige Granatsand "X._______" und "Y._______" kann somit weder als "roh" noch "in unregelmässigen Stücken" bezeichnet werden und fällt deshalb nicht unter die Tarifnummer 2513.2010. Er ist demnach unter die Tarifnummer 2513.2090 einzureihen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch der Bundesrat kürzlich auf eine parlamentarische Anfrage, welche konkreten Produkte bzw. Handelswaren von der Zollverwaltung unter der Nummer 2513.2010 und welche unter der Nummer 2513.2090 eingereiht werden würden, dieses Resultat bestätigte. Er gab zur Antwort, unter diesen Nummern würden Schleifstoffe wie z.B. Schneidehilfsmittel, Strahlmittel usw. eingereiht. Hierbei würden als "roh oder in unregelmässigen Stücken" gemäss Tarifnummer 2513.2010 natürliche Schleifrohstoffe nur in der ursprünglichen, im Bergbau anfallenden Form gelten, d.h. rohe, unregelmässige Bruchstücke ohne thermische Behandlung. Zur Tarifnummer 2513.2090 gehörten mit der Bezeichnung "andere" weiter gehend behandelte Erzeugnisse wie z.B. Schneidehilfsmittel, Strahlmittel usw., die geschlämmt, gesiebt, gebrochen, gemahlen oder gebrannt wurden. Nach einer bestimmten Körnung sortierte Schleifrohstoffe würden demzufolge nicht mehr als "roh oder in unregelmässigen Stücken" gelten (vgl. Antwort des Bundesrats vom 10. Juni 2013 auf die parlamentarische Anfrage "Anwendungsbereich von bestimmten Zolltarifpositionen" vom 5. Juni 2013 [Curia Vista 13.5188]).

5.7 Auch der Eventualantrag ist abzuweisen.

6.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die im Streit liegenden Einfuhren sind unter der Tarifnummer 2513.2090 einzureihen.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Anna Strässle

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3030/2013
Datum : 08. Mai 2014
Publiziert : 16. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zolltarif (Granatsand)


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
133 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
PublG: 5
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
PublV: 15
SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung
PublV Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen - Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
36 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
37 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 1 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
3 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
4 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
15
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
BGE Register
131-I-153 • 136-II-149 • 137-V-126
Weitere Urteile ab 2000
2C_1174/2012 • 2C_423/2012 • C_143/96
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • anmerkung • einfuhr • englisch • sachverhalt • frage • stein • grammatikalische auslegung • verfahrenskosten • bundesrat • teleologische auslegung • zollgesetz • historische auslegung • staub • antizipierte beweiswürdigung • treffen • richtigkeit • norm • zollgebiet
... Alle anzeigen
BVGE
2013/19 • 2012/33
BVGer
A-1134/2011 • A-1217/2011 • A-1374/2011 • A-1727/2006 • A-2925/2010 • A-3030/2013 • A-3130/2011 • A-3151/2008 • A-3197/2009 • A-5151/2011 • A-525/2013 • A-5477/2013 • A-606/2012 • A-662/2013 • A-7046/2010 • A-7148/2010 • A-829/2011 • A-8527/2007 • A-956/2013
AS
AS 1987/1949
BBl
1985/III/377 • 1994/IV/1004