Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2708/2013

Urteil vom 28. August 2013

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

X._______ AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Ursprungsnachweis.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG sammelte über mehrere Jahre in der Schweiz gebrauchte Fässer, exportierte sie nach Deutschland, liess sie dort von einer Drittfirma rekonditionieren und reimportierte die Fässer danach wieder in die Schweiz. Sowohl bei der Ausfuhr aus der Schweiz als auch anlässlich der Wiedereinfuhr aus Deutschland wurden Ursprungsnachweise im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (im Folgenden: FHA; SR 0.632.401) ausgestellt.

B.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellten die deutschen Zollbehörden ein Gesuch um Nachprüfung, ob die von der X._______ AG gesammelten Fässer, für welche 134 Ursprungsnachweise ausgestellt worden waren, die Ursprungsregeln im Sinn des FHA erfüllten.

Die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen verfügte in der Folge am 17. Februar 2011, die genannten Ursprungsnachweise seien ungültig.

C.

Gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. Februar 2011 liess die X._______ AG am 23. März 2011 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch Vorinstanz) erheben.

Nachdem das Verfahren auf Wunsch der X._______ AG am 13. April 2011 sistiert worden war, wurde es am 16. Januar 2013 wieder aufgenommen.

Mit Entscheid vom 5. April 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der X._______ AG Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-. Die OZD führte zur Begründung insbesondere aus, die in Frage stehenden gebrauchten Fässer seien keine Produkte zur Gewinnung von Rohstoffen im Sinne des Protokolls Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3). Die Fässer würden mangels Lieferantenerklärungen von Schweizer Lieferanten, die den präferenziellen Ursprung belegten, als unbestimmten Ursprungs gelten, weshalb die Ursprungsnachweise für diese Waren zu Unrecht bestehen würden.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 lässt die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz sei der Entscheid der OZD vom 5. April 2013 aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die in Frage stehenden Fässer seien, da sie ohne aufwendige Rekonditionierung unbrauchbar seien, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 gesammelte Altwaren, welche nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden könnten. Infolgedessen seien sie als Ursprungserzeugnisse der Schweiz zu qualifizieren.

Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

F.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).

1.3 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 13 zu Art. 3). Grundsätzlich gelten somit in diesem Verfahrensstadium die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes, sofern dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), welche dem VwVG vorgehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 38 zu Art. 3; zur Anwendbarkeit des ZG sogleich E. 1.4).

1.4 Am 1. Mai 2007 sind das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurde das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).

Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft grenzüberschreitende Warenbewegungen im Zeitraum vom 8. Januar 2008 bis 8. April 2010 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1), weshalb ausschliesslich das neue Zollrecht (ZG und ZV) anzuwenden ist.

2.

2.1 Nach Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrund-lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen) oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).

2.2 Nach Art. 2
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 2 - Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz:
i  die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;
ii  die im Anhang II genannt werden;
iii  die im Protokoll Nr. 24 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
und 3
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 3 - (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
FHA bezweckt dieses Abkommen, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, "in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist" (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 des Protokolls Nr. 3).

2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.).

Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.7.1, A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 5, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1).

Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt somit dem Abgabepflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Gemäss dem Protokoll Nr. 3 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz insbesondere Erzeugnisse, welche im Sinne von Art. 5 des Protokolls vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Protokolls Nr. 3). Art. 5 Abs. 1 des Protokolls enthält dabei eine Liste der Erzeugnisse, welche vollständig als in der Schweiz gewonnen oder hergestellt gelten. Darunter fallen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls in der Schweiz "gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können".

2.4.2 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten sodann auch hier unter Verwendung von nicht vollständig in diesem Staat gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien hergestellte Erzeugnisse, sofern diese hierzulande (im Sinne des [hier nicht weiter interessierenden] Art. 6 des Protokolls Nr. 3) in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3). Als Be- oder Verarbeitungen, welche nicht als ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, gelten dabei gemäss Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3

"a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a-n genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren."

3.

Vorliegend im Streit ist die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen für gesammelte, gebrauchte Fässer, die zur Rekonditionierung ausgeführt worden sind.

3.1 Die Vorinstanz sprach den entsprechenden Ursprungsnachweisen die Gültigkeit ab. Sie führte insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin als Schweizer Ursprungswaren nach Deutschland exportierten Fässer seien zwar gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 in der Schweiz gesammelt worden. Gleichwohl handle es sich nicht um Altwaren im Sinne dieser Vorschrift, weil die Fässer nicht zur Gewinnung von Rohstoffen ausgeführt worden seien. Die Rekonditionierung der Fässer in Deutschland stelle lediglich eine Wiederaufbereitung dieser Behältnisse dar. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass es sich bei den in Frage stehenden Fässern um Ursprungswaren im Sinne des FHA handle.

3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die in Frage stehenden Fässer seien Altwaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3. Unbestrittenermassen seien die Fässer in der Schweiz gesammelt worden. Zudem seien sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus der Schweiz ohne aufwendige Rekonditionierung im Ausland nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendbar gewesen, weshalb es sich um Altwaren gehandelt habe. Auch hätten diese Altwaren im Sinne der genannten Vorschrift nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können. Die Rekonditionierung der Fässer bilde just ein Verfahren zur Gewinnung von (Sekundär-)Rohstoffen. Bei der Rekonditionierung würde nämlich ein spezialisiertes Unternehmen die Fässer ausbrennen, ausbeulen, mit Sand bestrahlen, bordieren, innen phosphatieren oder lackieren und aussen grundieren. Die erhaltenen Spundfässer (Fässer mit Ausguss) würden zudem vorab aufgeschnitten und damit unter Änderung ihres Erscheinungsbildes zu Deckelfässern gemacht. Ausserdem würden die gereinigten Fässer neu gespritzt und mit einem neuen Unternehmenskennzeichen versehen. Es könne, um von Altwaren zur Gewinnung von Rohstoffen zu sprechen, nicht verlangt werden, dass die Fässer im Rahmen des Rekonditionierungsverfahrens eingeschmolzen würden. Es müsse genügen, dass die Fässer ihre Erscheinungsform verändern würden und nur mittels einer umfangreichen thermischen Bearbeitung durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen rekonditioniert wurden. Im Übrigen sei die streitbetroffene Rekonditionierung der Fässer mit der Runderneuerung von Reifen vergleichbar und seien in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung verwendet werden könnten, als Beispiel für die unter diese Bestimmung fallenden Altwaren aufgeführt (wird näher ausgeführt).

3.3 Nach dem Dargelegten stellt sich vorliegend insbesondere die Frage, was das in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 statuierte Erfordernis, wonach die in dieser Vorschrift genannten Altwaren "nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können", bedeutet.

3.3.1 Für die vom Anwendungsbereich der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) erfassten Staatsverträge gelten die Auslegungsregeln von Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK. Zwar fällt das FHA grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der VRK. Denn zum einen findet diese Konvention lediglich auf völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten Anwendung (vgl. Art. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens - Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.
VRK) und ist das FHA ein Übereinkommen zwischen einem Staat (Schweiz) sowie einem anderen Völkerrechtssubjekt (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft). Zum anderen findet die VRK nur auf Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Konvention für die beteiligten Staaten abgeschlossen wurden (vgl. Art. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens - Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
VRK). Das FHA wurde aber vor dem Inkrafttreten der VRK für die Schweiz am 6. Juni 1990, nämlich im Jahr 1972 abgeschlossen.

Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln indes auch bei völkerrechtlichen Verträgen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 6, mit Hinweis auf BGE 122 II 234 E. 4c), und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien aus einem Staat und einem anderen Völkerrechtssubjekt bestehen (vgl. auch Art. 3 Bst. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte
a  die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte;
b  die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären;
c  die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten auf Grund internationaler Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören.
sowie Art. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens - Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
VRK, wonach die unabhängig von der VRK geltenden Regeln auf jeden Fall anwendbar bleiben). Die Auslegung nach Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5 MARK E. VILLIGER, Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on the Law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Human Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327 JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaires article par article, 3. Bd., Brüssel 2006, N. 8 zu Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK). Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses, welche - nur, aber immerhin - zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK; vgl. dazu auch Michael Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 351 f.). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (vgl. BVGE 2010/7 E. 3.5.3; s. zur ganzen Erwägung auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 6).

Das Bundesgericht hat das FHA in ständiger Rechtsprechung als ein reines Handelsabkommen qualifiziert, das bloss eine Freihandelszone schaffen will. Die Schweizer Gerichte haben die Vorschriften dieses Abkommens grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden (BGE 131 II 271 E. 10.3, BGE 118 Ib 367 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.593/2005 vom 6. September 2006 E. 5.4).

Die hiervor genannten, für das FHA geltenden Auslegungsgrundsätze müssen auch für die Auslegung des Protokolls Nr. 3 zum FHA gelten. Nach dem zum Völkergewohnheitsrecht Ausgeführten spielt dabei insbesondere keine Rolle, dass die geltende Fassung dieses Protokolls - anders als das FHA - erst nach Inkrafttreten der VRK für die Schweiz unterzeichnet wurde.

3.3.2 Von der in Frage stehenden Ursprungsregelung werden nach ihrem Wortlaut gesammelte Altwaren erfasst, "die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können" (Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Rohstoff "ein unbearbeitetes Erzeugnis mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft, das zur gewerbl. Be- oder Weiterverarbeitung dient" (Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Bd. 16, Wiesbaden 1973, S. 47, auch zum Folgenden). Gemäss dem zitierten Lexikon werden unter anderem auch Altmaterial (z.B. Lumpen oder Schrott) und Endprodukte einer Synthese (Kunststoffe) oft als Rohstoff bezeichnet, "soweit sie als Ausgangsstoffe für eine weitere Verarbeitung dienen".

Dieser gewöhnliche Sprachgebrauch des Begriffes "Rohstoff" steht nicht in Widerspruch zur Verwendung dieses Begriffes im Protokoll Nr. 3, zumal in Art. 1 Bst. b des Protokolls Nr. 3 festgehalten wird, "Vormaterial" seien "jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden".

Aus dem hiervor dargelegten gewöhnlichen Sprachgebrauch ist abzuleiten, dass Altmaterial dann einen Rohstoff bildet, wenn es Ausgangsstoff für eine Weiterverarbeitung bildet. Gestützt auf das allgemeine Verständnis des Rohstoffbegriffes ist ferner davon auszugehen, dass sich Altwaren jedenfalls dann nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 "nur zur Gewinnung von Rohstoffen" verwenden lassen, wenn sie auch ohne Weiterverarbeitung ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend weiter verwendet werden können.

3.3.3 Klärungsbedürftig ist sodann die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Altware als Ausgangsstoff für eine weitere Verarbeitung dient. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass unter "Verarbeitung" in diesem Zusammenhang - wie sich auch aus der zitierten lexikalischen Definition des Rohstoffbegriffes ergibt - eine Verarbeitung im engeren Sinne zu verstehen ist. Im Gegensatz zu einem weiter gefassten, untechnischen Verständnis des Begriffes schliesst diese Verarbeitung im engeren Sinne die (etwa im Veredelungsverkehr) "Bearbeitung" genannten Prozesse (wie Anpassen, Montieren und Zusammensetzen) nicht mit ein (vgl. zur Unterscheidung zwischen Verarbeitung im weiteren und im engeren Sinne Ivo Gut, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Handkommentar, Bern 2009, Art. 10 N. 5). Im Unterschied zur "Bearbeitung" bleibt die Ware im Rahmen einer "Verarbeitung" im engeren Sinne nicht als solche gegenständlich erhalten (wie etwa bei der Beschichtung von Metallplatten), vielmehr kommen ihr neue Wesensmerkmale zu (vgl. Hans-Michael Wolffgang, IV. Präferenzen, in: Witte/Wolffgang [Hrsg.], Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, 6. Aufl., Herne 2009, S. 409 ff., 416). Bei einer entsprechenden Verarbeitung werden die Ausgangsstoffe derart umfassend umgestaltet oder wichtige Merkmale so verändert, dass in der Regel eine neue Ware entsteht (vgl. Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes VII R 33/08 vom 23. Juni 2009 Ziff. 19, abrufbar auf www.bundesfinanzhof.de > Entscheidungen [zuletzt eingesehen am 24. Juli 2013]).

Aus dem Gesagten lässt sich der Schluss ziehen, dass jedenfalls dann keine Verarbeitung einer Altware im Sinne des Rohstoffbegriffes vorliegt, wenn es sich um geringfügige Bearbeitungen (sog. Minimalbehandlungen) dieser Ware handelt (vgl. zum Begriff der Minimalbehandlungen auch Ziff. 1/III/3.6 der Erläuterungen "D30: Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV], abrufbar auf www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D30: Freihandelsabkommen [präferenzieller Ursprung], zuletzt eingesehen am 24. Juli 2013). Für die Frage, ob eine Altware lediglich einer Minimalbehandlung unterzogen wird, erscheint es als zweckmässig, auf die im Protokoll Nr. 3 (in anderem Zusammenhang) statuierte Liste der Minimalbehandlungen bzw. der für die Ursprungseigenschaft nicht genügenden "Be- oder Verarbeitungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 abzustellen (vorn E. 2.4.2).

3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass eine Altware jedenfalls dann, wenn sie allein aufgrund einer Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 wieder ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend gebraucht werden kann, nicht gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden kann. Darüber hinaus nicht in diesem Sinne nur für die Gewinnung von Rohstoffen verwendbar sind gemäss den vorstehenden Erwägungen zudem Waren, die durch eine sonstige Bearbeitung wieder funktionstüchtig werden und dabei als solche gegenständlich erhalten bleiben.

Da die genannten Waren allein aufgrund einer Minimalbehandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 oder einer (sonstigen) Bearbeitung, welche sie gegenständlich erhalten bleiben lässt, wieder ihre Funktionstüchtigkeit zu erlangen vermögen, könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob solche Waren auch deshalb nicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls fallen, weil sie nicht als Altwaren zu qualifizieren sind. Dies gilt umso mehr, als nach der Literatur nicht mehr gebrauchte, aber noch funktionstüchtige Waren keine Altwaren sind (vgl. zum FHA Marco Villa, La réglementation de l'origine des marchandises, Lausanne 1998, S. 358, mit Hinweisen; vgl. ferner zu Art. 24 des Zollkodexes der Europäischen Union [EG] Hans-Joachim Priess, in: Peter Witte [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 5. A., München 2009, Art. 23 N. 22). Wie es sich damit verhält, kann hier indes dahingestellt bleiben.

3.4

3.4.1 Es fragt sich, ob die Erwähnung der zur Runderneuerung verwendbaren gebrauchten Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 etwas am hiervor (E. 3.3.4 Abs. 1) gezogenen Schluss ändern kann.

Im Rahmen einer Runderneuerung werden die alten Laufflächen der abgefahrenen Reifen abgeraut. Anschliessend wird eine neue Lauffläche aufgelegt und vulkanisiert (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Hamburg Az. 4 K 167/08 vom 26. Januar 2009 Ziff. 18, abrufbar auf www.justiz.hamburg.de/finanzgericht > Rechtsprechung > Rechtsprechungsdatenbank [zuletzt eingesehen am 24. Juli 2013]).

Dieses Verfahren der Runderneuerung erscheint zwar insofern nicht als Verarbeitung im engeren, oben erwähnten Sinne, als dabei die abgefahrenen Reifen ohne neue Wesensmerkmale erhalten bleiben. Auch ist es prima vista nicht ausgeschlossen, dass die Reifen bei einer solchen Runderneuerung lediglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 be- oder verarbeitet werden. Freilich lässt sich aus dem fraglichen Passus von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 zu den gebrauchten Reifen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - von vornherein nichts bezüglich der Voraussetzungen ableiten, unter welchen die übrigen in dieser Bestimmung genannten Waren als vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt gelten:

3.4.2 Die Nennung der zur Runderneuerung verwendbaren Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 wäre bei Auslegung der übrigen Teile dieser Vorschrift massgebend, wenn sie als Beispiel für die ausdrücklich erwähnten gesammelten Altwaren zu verstehen wäre. Deutlich wird dies am genannten Urteil des Finanzgerichtes Hamburg, das gebrauchte LKW-Planen betraf (Az. 4 K 167/08 vom 26. Januar 2009 Ziff. 18, auch zum Folgenden). Das Finanzgericht hat in dieser Entscheidung die nur zur Runderneuerung verwendbaren Autoreifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 als Beispiel für die gesammelten Altwaren im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert. Es ist deshalb (insoweit folgerichtig) zum Schluss gelangt, dass bei der Beurteilung, ob die in concreto im Streit liegenden Planen als Altwaren nur zur Rohstoffgewinnung verwendet werden können, (wie bei den Reifen) nicht darauf abzustellen sei, ob diese Waren grundlegend in ihrer Struktur verändert werden.

Das Verständnis des Finanzgerichtes Hamburg, wonach die Erwähnung der zur Runderneuerung verwendbaren abgefahrenen Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 eine Exemplifikation der Umschreibung der (übrigen) Altwaren im Sinne dieser Vorschrift bildet, erscheint indes nicht als zwingend. Denn stattdessen könnte Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 auch so zu verstehen sein, dass damit Autoreifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, den gesammelten Altwaren gleichgestellt werden, welche gemäss dieser Bestimmung einzig zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können (in diesem Sinne: Ziff. 1/III/4.3.1 der vorn [E. 3.3.3] genannten Erläuterungen "D30: Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung").

3.4.3 In Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 wird der in Frage stehende Passus mit dem Wort "einschliesslich", in der französischen Version mit "y compris" und in der italienischen Fassung mit "compresi" eingeleitet. Der Wortlaut dieser Einleitungen ist mit Bezug auf die Frage, ob das ihnen Nachfolgende als Beispiel zu verstehen ist, nicht klar (anders jedoch Beschwerde, S. 14). Ob sich aus weiteren Fassungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 in anderen Sprachen etwas anderes ergibt und darauf im Rahmen der grammatikalischen Auslegung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Denn es bestehen gewichtige Gründe, welche gegen die Annahme sprechen, dass die Reifen zur Runderneuerung in der fraglichen Vorschrift im Sinne eines Beispiels aufgeführt sind:

Falls die gebrauchten Reifen, die nur zur Runderneuerung verwendet werden können, als Beispiel in Art. 5 Abs. 1 Bst. h
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
des Protokolls Nr. 3 aufgenommen worden wären, wären die Vertragsparteien des FHA damit vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abgewichen, da solche Rundreifen zwar Altmaterial bilden, sie aber nicht als Ausgangsstoff für eine weitere Verarbeitung im engeren Sinne dienen (vgl. vorn E. 3.3.2 f. und E. 3.4.1). Dass die Vertragsparteien eine solche Abweichung vom gewöhnlichen Sprachgebrauch qua der Sonderregelung für diese Reifen, aber mit darüber hinausreichender Wirkung beabsichtigten, erscheint von vornherein als unwahrscheinlich. Weiteres kommt hinzu:

Die erwähnte Regelung für gebrauchte Reifen, welche zur Runderneuerung verwendet werden können, war in der ursprünglichen Version des Protokolls Nr. 3 und seines Anhanges B in einer ergänzenden Anmerkung festgehalten (vgl. Villa, a.a.O., S. 354 Fn. 35). Diese Anmerkung wurde mit Beschluss Nr. 3/88 des Gemischten Ausschusses Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] - Schweiz vom 6. Dezember 1988 (ABl. L 379 vom 31. Dezember 1988, S. 29) ins Protokoll Nr. 3 aufgenommen, wobei zugleich Art. 4 Bst. h des Protokolls, welche der heutigen Altwarenbestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls entsprach, geändert wurde.

Soweit hier interessierend lautete der Beschluss wie folgt:

"Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

'h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I.'

2. In Anhang I 'Erläuterungen' wird folgende Anmerkung eingefügt:

'Anmerkung 5a) - zu Artikel 4 Buchstabe h):

Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck ,Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.' "

Als Begründung für diese Änderung des Protokolls Nr. 3 wird in der Präambel des Beschlusses Folgendes erklärt:

"Nach den bisherigen Erfahrungen bedarf die Regelung über den Ursprung von in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zwecks Runderneuerung im Gebiet des Vertragspartners eingesammelten gebrauchten Reifen einer Klarstellung, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich für die Beteiligten und die Zollverwaltungen in der Praxis ergeben haben. Zu diesem Zweck ist im Protokoll Nr. 3 Artikel 4 Buchstabe h) zu ergänzen und eine neue erläuternde Anmerkung zu dieser Vorschrift aufzunehmen."

Die zitierten Auszüge aus dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zeigen, dass die Regelung für Reifen, welche nur zur Runderneuerung oder als Abfälle verwendet werden können, zunächst ausdrücklich (nur) einen Vorbehalt zur Altwarenbestimmung des Protokolls Nr. 3 bildete. Auch macht die mit diesem Beschluss ins Protokoll aufgenommene Anmerkung deutlich, dass sich solche Reifen nach Auffassung des Gemischten Ausschusses von Reifen, welche nur zur Rohstoffgewinnung verwendet werden können, unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ist in der Regelung für Reifen, die ausschliesslich zur Runderneuerung eingesetzt werden können, keine beispielhafte Konkretisierung der (allgemeinen) Regel für Altwaren zu sehen. Letzteres gilt umso mehr, als die zitierte Begründung des Beschlusses zeigt, dass entsprechende Reifen nicht eindeutig unter die allgemeine Altwarenregelung fallen und es deshalb diesbezüglich einer Klarstellung bedurfte.

Nach dem Ausgeführten ist dem erwähnten Urteil des Finanzgerichtes Hamburg, das ohnehin mit Blick auf die gebotene grundsätzlich autonome Auslegung des Protokolls Nr. 3 (vgl. vorn E. 3.3.1) für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist (vgl. dazu auch Beusch, a.a.O., S. 355 f.), nicht zu folgen. Die Erwähnung der zur Runderneuerung verwendbaren abgefahrenen Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 kann mit anderen Worten nichts an der hiervor (E. 3.3) vorgenommenen Auslegung eines Teiles dieser Vorschrift ändern.

3.5 Vorliegend ist damit noch zu klären, ob (1) die Rekonditionierung der streitbetroffenen Fässer in Deutschland als Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 oder/und als Vorgang, bei welchem die Fässer als solche gegenständlich erhalten bleiben, zu qualifizieren ist (nachfolgend E. 3.5.1), und (2) ob diese Fässer aufgrund dieser Rekonditionierung wieder ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden können (nachfolgend E. 3.5.2). Wäre beides der Fall, könnten die Fässer nach den vorstehenden Erwägungen unabhängig davon, ob sie als in der Schweiz gesammelte Altwaren gelten (können), nicht als vollständig in der Schweiz gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 qualifiziert werden, weil sie nicht nur für die Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können (vgl. vorn E. 3.3.4 Abs. 1).

3.5.1 Die nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekonditionierungsverfahrens in Deutschland durchgeführten Bearbeitungsvorgänge umfassen das Ausbrennen, das Ausbeulen, die Sandbestrahlung, die Bordierung, die Phosphatierung oder Lackierung, die Grundierung, das Bespritzen mit Farbe und das Anbringen eines neuen Unternehmenskennzeichens. Spundfässer werden zudem aufgeschnitten.

Diese Arbeitsschritte können grösstenteils unter verschiedene Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 subsumiert werden (vgl. vorn E. 2.4.2): So fallen das Ausbrennen und die Sandbestrahlung unter die in Bst. c aufgeführten Bearbeitungsformen des Reinigens und des Entfernens von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen. Ferner können die Phospatierung, die Lackierung, die Grundierung und das Bespritzen mit neuer Farbe unter Bst. e (einfaches Anstreichen oder Polieren) subsumiert werden. Das Anbringen eines Unternehmenskennzeichens wird sodann durch Bst. l (Anbringen oder Aufdrucken von Unterscheidungszeichen) erfasst. Das Aufschneiden der Spundfässer ist schliesslich als einfaches Zerlegen in Einzelteile gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. n des Protokolls Nr. 3 zu betrachten.

Es liegt somit teilweise ein Zusammentreffen von mehreren, unter Art. 7 Abs. 1 Bst. a-n des Protokolls Nr. 3 erwähnten Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. o Bst. des Protokolls Nr. 3 vor.

Die hiervor genannten, unter Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 subsumierbaren Arbeitsschritte der in Frage stehenden Rekonditionierung bilden zudem Vorgänge, bei welchen die Fässer als solche - ohne neue Wesensmerkmale - gegenständlich erhalten bleiben. Dies gilt namentlich auch für das Aufschneiden der Spundfässer. Zwar können diese Fässer, nachdem sie aufgeschnitten worden sind, nur noch als Deckelfässer verwendet werden. Gleichwohl bleiben diese Fässer in ihrer Grundsubstanz als solche bestehen und es kann nicht von einer rechtserheblichen Änderung ihres Erscheinungsbildes gesprochen werden. Sie lassen sich deshalb nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie durch das Aufschneiden nur noch als Deckelfässer eingesetzt werden können, als Ausgangsstoff für die Gewinnung von Rohstoffen für eine neue Ware qualifizieren.

Auch das Ausbeulen und die Bordierung bilden keine Behandlungen, welche die Fässer derart umfassend umgestalten oder wichtige Merkmale so verändern, dass eine neue Ware entsteht. Vielmehr bleiben die Fässer auch mit diesen Arbeitsschritten ohne neue Wesensmerkmale als solche gegenständlich erhalten. Ob diese Behandlungsformen auch unter die in Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 genannten Tatbestände fallen, kann hier deshalb offen gelassen werden.

3.5.2 Aufgrund der in Frage stehenden Rekonditionierung werden die Fässer wieder ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend gebrauchsfähig. Dies gilt auch mit Bezug auf die Spundfässer, obschon diese nach der Rekonditionierung nur als Deckelfässer zu verwenden sind. Denn Letzteres ändert nichts daran, dass diese Fässer nach der Rekonditionierung - wie in ihrem ursprünglichen Zustand - als Behältnisse dienen können.

Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen von Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3, welche nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, zu Recht verneint.

3.6 Was die Beschwerdeführerin über das bereits mit den vorstehenden Erwägungen Gewürdigte hinaus gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

3.6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, Zweck des Protokolls Nr. 3 sei namentlich, im Recyclingbereich tätigen Unternehmen den Ursprungsnachweis zu erleichtern, weil dieser faktisch nicht mehr erbracht werden könne. Letzteres läge daran, dass Personen oder Unternehmen, welche eine Ware entsorgen wollen, regelmässig kein Interesse daran hätten, deren Ursprung zu belegen. Entsprechend dem genannten Zweck des Protokolls hätten die Zollbehörden bei schweizerischen Altpapierexporteuren den Nachweis des schweizerischen Ursprungs von Altpapier stets ohne Weiteres akzeptiert. Was für Altpapier gelte, müsse für jede Form von Abfall gelten, zumal das Recyling jeder Ware ökonomisch und ökologisch sinnvoll sei. Eine Ungleichbehandlung je nach Art der Altwaren sei nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin läge selbst dann keine (gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verstossende) rechtsungleiche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 auf Altpapier zum einen und die vorliegend streitbetroffenen Fässer zum anderen vor, wenn die Zollverwaltung diese Altwarenbestimmung bei Altpapier tatsächlich als einschlägig qualifiziert haben sollte. Denn Altpapier wird gerichtsnotorischerweise bei der Wiederaufbereitung zur Verwendung als (neues) Papier grundlegend in seiner Struktur verändert, so dass es im Sinne dieser Bestimmung eine Altware ist, welche nur zur Rohstoffgewinnung verwendet werden kann (vgl. das genannte Urteil des Finanzgerichtes Hamburg 4 K 167/08 vom 26. Januar 2009 Ziff. 16 und Ziff. 18; vgl. auch Vernehmlassung, S. 2, wonach gesammeltes Altpapier in einem aufwendigen Verfahren zerfasert, gereinigt und als Rohstoff für neues Papier aufbereitet wird). Bei der Rekonditionierung werden die vorliegend fraglichen Fässer dagegen nicht in dieser Art verändert; vielmehr bleiben sie - wie aufgezeigt - als solche gegenständlich erhalten. Das Beispiel des Altpapiers spricht somit nicht dafür, diese Fässer als Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 anzusehen.

Im Übrigen geht aus der Altwarenvorschrift nicht hervor, dass danach sämtliche Abfälle gleich zu behandeln sind oder alle gebrauchten Waren, welche in irgendeiner Form rezykliert werden könne (wie z.B. gebrauchte Flaschen, welche für eine Wiederverwendung nur gereinigt werden müssen), als vollständig in der Schweiz gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Bestimmung gelten.

3.6.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ursprungsnachweis der Fässer sei faktisch (auch) nicht über den Nachweis des Ursprungs der darin (früher) enthaltenen Waren möglich, und zwar insbesondere, weil diese Fässer in der Regel mehrfach eingesetzt würden (Beschwerde, S. 11 f.). Freilich legt sie nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, weshalb aus diesem Umstand etwas zu ihren Gunsten abgeleitet werden könnte. Es kann hier deshalb darauf verzichtet werden, näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen der Ursprung der Fässer mittels Nachweises des Ursprungs der darin ursprünglich enthaltenen Waren belegt werden kann (vgl. dazu E. 11 und 15 des angefochtenen Entscheides).

3.7 Es ist schliesslich weder seitens der insoweit beweisbelasteten Beschwerdeführerin (vgl. vorn E. 2.3) vorgebracht worden, noch ist gestützt auf die Akten erkennbar, dass sich der Nachweis des schweizerischen Ursprungs der im Streit liegenden Fässer auf eine andere Vorschrift als Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 stützen könnte bzw. aus anderen Gründen als erbracht zu gelten hat. Da sich somit weitere Abklärungen erübrigen, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.

4.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2708/2013
Datum : 28. August 2013
Publiziert : 05. September 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Ursprungsnachweis


Gesetzesregister
Abk CH-EG: 2 
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 2 - Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz:
i  die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;
ii  die im Anhang II genannt werden;
iii  die im Protokoll Nr. 24 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
3 
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 3 - (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
SR 0.111: 1  3  4  31  32
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
BGE Register
118-IB-367 • 119-IB-103 • 119-V-347 • 122-II-234 • 131-II-271
Weitere Urteile ab 2000
2A.593/2005 • 2C_355/2007 • K_167/08 • R_33/08
Stichwortregister
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BVGE
2010/7 • 2007/41 • 2007/25
BVGer
A-1373/2006 • A-1410/2006 • A-1740/2006 • A-1791/2009 • A-2708/2013 • A-30/2012 • A-5612/2007 • A-6547/2007 • A-680/2007 • A-813/2010
EU Amtsblatt
1988 L379