Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1772/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. September 2008

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.

Parteien
X._______ GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verzollung von Multifunktionsgeräten (Tarifierung).

Sachverhalt:

A.
X._______ GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... .
B.
B.a Am 5. bzw. 8. April 2005 führte die Y._______ AG, ..., im Auftrag von X._______ GmbH drei Multifunktionsgeräte in die Schweiz ein:
- ...:
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunktionsgerät zum Farbfotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und digitalen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in diversen Formaten, in einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus Kunststoff, auf Rollen, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor, Festplatte, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver, Schnittstellen, vier Belichtungstrommeln und drei Papierkassetten ausgerüstet; Kopierfunktion unabhängig von einem PC einsetzbar. Das Basisgerät muss mit einer separat zu bestellenden Papierausgabe ergänzt werden (optional mit Hefteinrichtung, Multifunktions-Finisher oder achtfach-Ablage).
- ...
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunktionsgerät zum Fotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und digitalen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in diversen Formaten, in einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus Kunststoff, auf Rollen, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor, Festplatte, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver, Schnittstellen und drei Papierkassetten ausgerüstet; Kopierfunktion unabhängig von einem PC einsetzbar.
- ...
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunktionsgerät zum Fotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und digitalen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in A4, in einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus Kunststoff, auf Rollen, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor, Festplatte, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver, Schnittstellen und drei Papierkassetten ausgerüstet; Kopierfunktion unabhängig von einem PC einsetzbar.
Diese drei Multifunktionsgeräte wurden im EDV-Verfahren Modell 90 beim Zollamt Luzern gestützt auf die Zolltarifnummer 8517.2100 zur definitiven Einfuhrverzollung deklariert (Einfuhrzollausweise ..., ..., ...).
B.b Im Rahmen der formellen Kontrolle wurden die Unterlagen in letzter Instanz der Oberzolldirektion (OZD) unterbreitet. Mit Revisionsbefund vom 29. September 2005 kam die OZD zum Schluss, dass die drei besagten Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnummer 9009.1200 einzureihen seien.
B.c Am 21. Oktober 2005 verzollte das Zollamt Luzern die fraglichen drei Geräte gestützt auf die Tarifnummer 9009.1200 zum Ansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Insgesamt erhob das Zollamt bei X._______ GmbH einen Zollbetrag von insgesamt Fr. 770.60 (ohne MWSt).
B.d Mit E-Mail vom 24. Oktober 2005 informierte das Zollamt Luzern die X._______ GmbH über diese Einreihung.

C.
Daraufhin ersuchte X._______ GmbH mit Schreiben vom 2. November 2005 bei der OZD um eine Tarifauskunft. Mit Schreiben vom 11. November 2005 erteilte die OZD die Auskunft, die besagten Multifunktionsgeräte seien nach der Zolltarifnummer 9009.1200 zu tarifieren.
D.
D.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 erhob X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) beim Zollamt Luzern Beschwerde gegen die Verzollungen gemäss den Einfuhrzollausweisen ..., ... und ... sowie die Tarifierung der drei Multifunktionsgeräte nach der Zolltarifnummer 9009.1200. Das Zollamt überwies die Beschwerde an die zuständige Zollkreisdirektion Basel. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte die Zollkreisdirektion Basel der Beschwerdeführerin mit, bei der vorliegenden Sachlage die Beschwerde nicht gutheissen zu können. Zur Vermeidung von Kostenfolgen gab sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin bestand darauf, einen beschwerdefähigen Entscheid zu erhalten. Daraufhin stellte die Zolldirektion mit begründetem Entscheid vom 19. April 2006 fest, dass die erwähnten drei Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnummer 9009.1200 einzureihen seien und wies die Beschwerde ab.
D.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 fristgerecht Beschwerde bei der OZD. Die OZD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2006 ab.
D.c Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der OZD vom 6. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben, die drei besagten Multifunktionsgeräte seien mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2006 in die Zolltarifnummer 8471 einzureihen, die Verzollungen gemäss den Einfuhrzollausweisen ..., ... und ... seien aufzuheben und der erhobene Zollbetrag in der Höhe von Fr. 770.60 sei der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache kostenpflichtig zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.d Mit Instruktionsmassnahme vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
D.e In der Vernehmlassung vom 21. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid vom 6. November 2006 fest und schloss auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
D.f Am 30. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2006 als Beilage 21 angekündigten Deklarationsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 liess sich die Vorinstanz dazu vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Ausführungen und am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 21. März 2007 fest.
D.g Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten über Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen - nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu bringen (Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS entspricht.
Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.2, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1, Entscheide der ZRK vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das Internet (www.ezv.admin.ch und www.tares.ch) konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1; vgl. auch Urteil des Bundsverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
1.1.3 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens (E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes explicatives du Système Harmonisé", welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachfolgend Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-) Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3; Entscheide der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.10 E. 3a, vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2b).
1.1.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend "Erläuterungen") stimmen - mit Ausnahme der so genannten "Schweizerischen Erläuterungen" - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS überein. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.4, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.4, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a).
1.2
1.2.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2).
1.2.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4).
1.2.3
1.2.3.1 Wie aus der Tarifanlage ersichtlich ist, basiert die Einteilung von Vervielfältigungsmaschinen, Apparaten und Geräten regelmässig auf der Grundlage ihrer Funktionsweise (so bereits Entscheid der ZRK vom 7. September 1967, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 37 [1968] S. 468 ff., 475). Stellt der Wortlaut der Tarifposition auf das technische Verfahren einer Vervielfältigungsmaschine, eines Apparats oder eines Geräts ab, so ist nachfolgend dieses für die Einreihung massgebend. Erlaubt der Wortlaut der Tarifpositionen keine eindeutige Zuordnung zu einer Zolltarifnummer, so ist in einem zweiten Schritt auf die Anmerkungen und letztlich auf die AV abzustellen.
1.2.3.2 Kommen für Kombinationen von Maschinen, Apparaten, Geräten und Vorrichtungen, die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannt werden, mehrere Tarifnummern in Frage, so ist für die Tarifierung gemäss Anmerkung 3 i.V.m. Anmerkung 5 zum Abschnitt XVI auf die charakterisierende Haupttätigkeit abzustellen:
"Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und einen einheitlichen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen."

"Bei der Anwendung der vorstehenden Anmerkungen umfasst der Begriff «Maschinen» die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannten Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen."

Die Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs wird durch eine Erläuterung der OZD wie folgt präzisiert:
"Mehrzweckmaschinen; Kombinationen von Maschinen: In der Regel ist eine Maschine, die zwei oder mehr Funktionen ausübt, nach der sie charakterisierenden Hauptfunktion einzureihen. (...) Wenn die Ermittlung der Hauptfunktion nicht möglich ist und auch die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI keine gegenteiligen Bestimmungen enthält, dann ist die Regel 3(c) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems massgebend. (...)"
1.2.3.3 Ziff. 3 AV enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von Waren, wenn diese unter zwei oder mehr Zolltarifnummern eingereiht werden können. Die Vorgehensweise bestimmt sich wie folgt:

"a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen."

2.
2.1 Die drei Multifunktionsgeräte, deren Tarifierung vorliegend strittig ist, setzen sich aus mehreren technischen Komponenten zusammen:
- Laserdrucker. Das Laserdruckverfahren beruht auf dem Prinzip der Elektrofotografie. Zentrales Element ist der Fotohalbleiter bzw. dessen Eigenschaft, bei Licht leitend und bei Dunkelheit als Isolator zu wirken. Der erste Schritt des Druckvorgangs besteht aus der elektrostatischen Aufladung des Fotohalbleiters. Zur Schaffung des Bildkontrasts wird die Ladung in einem zweiten Schritt dort entfernt, wo später kein Toner aufgetragen werden soll (Charged Area Development) bzw. dort entfernt, wo später Toner aufgetragen werden soll (Discharged Area Development). Dafür wird ein digitalisiertes Bild mit einem Laser oder einer LED-Zeile in Rasterform auf den zuvor elektrostatisch aufgeladenen Fotohalbleiter projeziert; die an den belichteten Stellen durch den Lichteinfall erzeugten Ladungsträger entladen die Oberflächenladungen an die elektrisch leitende Rückseite. Die anschliessend erfolgende Entwicklung und der Toner-Transfer basieren auf entgegengesetzter bzw. unterschiedlicher elektrischer Aufladung der verwendeten Materialien. Für die Fixierung des Bildes werden die Tonerteilchen in der Regel erhitzt und zum Schmelzen gebracht, wodurch sie sich fest mit dem Bedruckstoff verbinden.
- Scanner. Ein Scanner tastet Vorlagen mit einem Zeilensensor ab und wandelt die reflektierten Lichtpunkte in elektrische Signale um.
- Computer: Nach unbestritten gebliebener Darstellung verfügen die besagten drei Multifunktionsgeräte über Prozessoren, Festplatten, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver sowie die für ihre Funktion nötigen Schnittstellen.
- Telefax.
Diese technischen Komponenten erlauben es den drei besagten Multifunktionsgeräten, Dokumente im Laserdruckverfahren auszudrucken, zu scannen und - nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin - im Falle einer Unterstützung durch eine Faxkarte zu faxen. Ebenfalls möglich ist das Kopieren von Dokumenten. Die Kopierfunktion ergibt sich unbestrittenermassen aus einer "Hintereinanderschaltung" der digitalen Scan- und Laserdruckfunktion.
2.2
2.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kommen für die Einreihung der besagten drei Multifunktionsgeräte grundsätzlich die Zolltarifnummern 8471.6000, 8517.2100 und 9009.1200 in Frage. Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen, die erwähnten Multifunktionsgeräte seien gemäss der Zolltarifnummer 8471 zu tarifieren.
2.2.2
2.2.2.1 Unter die Zolltarifnummer 8471 fallen die folgenden Waren:
"Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftenleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen."

Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, fallen unter die Tarifnummer 8471.6000.
Als "automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Nr. 8471 gelten gemäss Anmerkung 5 (A) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2006:
"a) digitale Maschinen, die
1) das Verarbeitungsprogramm oder die Verarbeitungsprogramme und mindestens die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar notwendigen Daten zu speichern vermögen;
2) entsprechend den Erfordernissen des Benützers frei programmiert werden können;
3) Rechenvorgänge nach den Eingaben des Benützers durchführen können;
4) ohne menschlichen Eingriff ein Verarbeitungsprogramm durchzuführen vermögen, das sie während des Programmablaufs durch logische Entscheidung selbst ändern können;
b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und die mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen;
c) hybride Maschinen, die aus einer digitalen Maschine, kombiniert mit analogen Elementen, oder aus einer analogen Maschine, kombiniert mit digitalen Elementen, bestehen."

Nach der Anmerkung 5 (D) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs sind Drucker stets als Einheiten in die Nr. 8471 einzureihen, wenn sie die Bedingungen gemäss der Anmerkung 5 B(b) und 5 B(c) erfüllen. Die Anmerkungen 5 B(b) und 5 B(c), auf welche die Anmerkung 5D verweist, lauten folgendermassen:
"Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten Einheiten bestehen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz E) hiernach wird eine Einheit dann als Teil eines vollständigen Systems angesehen, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt: (...); (b) sie muss an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können; und (c) sie muss in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann."

Die vorbehaltene Anmerkung 5 (E) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs besagt folgendes:
"Maschinen mit eigener Funktion, andere als die Datenverarbeitung, welche eine eingebaute automatische Datenverarbeitungsmaschine aufweisen oder in Verbindung mit einer solchen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Nummer oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelnummer einzureihen."

Nicht unter den Abschnitt XVI (Waren der Nr. 84 und 85) können hingegen Waren des Kapitels 90 eingereiht werden (Ziff. 1 lit. m der Anmerkungen zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs).
2.2.2.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass die drei besagten Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen, die an eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 8471 gestellt werden, erfüllen. Dass die besagten Multifunktionsgeräte grundsätzlich der Zolltarifnummer 8471 zugeordnet werden können, entspricht auch der Auffassung der Vorinstanz. Im angefochtenen Entscheid verneint sie lediglich für die Kopierfunktion die Erfüllung der Voraussetzungen von Anmerkung 5 zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs und ordnet weiter den Scanner als technische Komponente der drei Multifunktionsgeräte dem Kapitel 90 des Schweizerischen Zolltarifs zu.
Insofern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Umstand, dass die Kopierfunktion als nacheinandererfolgende Nutzung der Scan- und Druckfunktion auch ohne Zugriff auf einen Computer oder ein Netzwerk erfolgen kann, die diesbezügliche Erfüllung der Voraussetzungen der Anmerkung 5 zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit, die Scan- und Druckfunktion der Multifunktionsgeräte ohne Inanspruchnahme eines angeschlossenen Computers bzw. eines verfügbaren Netzwerks zu nutzen, ändert nichts daran, dass die besagten Multifunktionsgeräte an einen Computer oder an ein Netzwerk angeschlossen werden können. Ebenso ist es notorisch, dass Multifunkionsgeräte wie jene der Beschwerdeführerin in der Lage sind, Daten zu empfangen oder zu liefern, welche vom System verwendet werden können. Hinsichtlich der sich aus der technischen Komponente des Laserdruckers ergebenden Druckfunktion der drei Multifunktionsgeräte ergibt sich somit, dass es sich dabei um einen Drucker handelt, welcher die Voraussetzungen der Anmerkungen 5B(b) und 5B(c) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs erfüllt und somit gemäss Anmerkung 5 (D) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs als Einheit eines Systems von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in die Nr. 8471 einzureihen ist.
Für die Scanfunktion ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Scanner auf der Grundlage von optischen Systemen beruhen. So tastet ein Scanner die Vorlage zeilenweise ab und wandelt anschliessend die reflektierten Lichtstrahlen in elektrische Signale um. Optische Schriftleser fallen jedoch nicht unter das Kapitel 90; sie werden vielmehr vom Wortlaut der Zolltarifnummer 8471 ausdrücklich erfasst und sind folglich unter diese Tarifposition einzureihen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die technischen Komponenten, welche die Druck-, Scan- und Kopierfunktion der drei besagten Multifunktionsgeräte ermöglichen - der Scanner und der Laserdrucker - gemäss dem Wortlaut der Tarifposition und den einschlägigen Anmerkungen der Zolltarifnummer 8471 zugeordnet werden können. Da die Kopierfunktion aus einer nacheinander erfolgenden Nutzung zweier Funktionen von technischen Komponenten resultiert, die beide der Zolltarifnummer 8471 zuzuordnen sind, können die drei besagten Multifunktionsgeräten aufgrund dieser Funktion nicht als "Maschinen mit eigener Funktion, andere als die Datenverarbeitung" qualifiziert werden. Entsprechend ist die Anmerkung 5 (E) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs vorliegend nicht einschlägig und für die Einreihung der drei Multifunktionsgeräte der Beschwerdeführerin nicht massgeblich.
2.2.3 Die systematische Gliederung der Tarifnummer 8517.2100 stellt sich wie folgt dar:
"Elektrische Apparate für die drahtgebundene Telefonie oder Telegrafie, einschliesslich drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat und Apparate für Trägerfrequenzsysteme oder für die digitale Fernmeldetechnik; Bildtelefone
-Fernkopierer und Fernschreiber;
--Fernkopierer."

Die Telefaxkomponente der besagten drei Multifunktionsdrucker fällt unter die Zolltarifnummer 8517. Diese Einreihung ist vorliegend nicht umstritten.
2.2.4
2.2.4.1 Der Wortlaut der Tarifnummer 9009 erfasst Fotokopierapparate, mit optischem System oder für das Kontaktverfahren und Thermokopierapparate. Elektrostatische Fotokopierapparate, welche durch Wiedergabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischenträgers (indirektes Verfahren) arbeiten, werden unter die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht.
2.2.4.2 Herkömmlicherweise fallen unter die Tarifnummer 9009.1200 sog. Analogkopierer. In diesem Verfahren wird die Vorlage selbst mit einer starken Lichtquelle beleuchtet und über ein Objektiv auf den elektrostatisch aufgeladenen Fotohalbleiter abgebildet (indirektes Verfahren); das so erzeugte latente Bild aus elektrischen Ladungen wird nachfolgend dafür verwendet, selektiv Toner anzubringen und so eine Kopie der Vorlage anzufertigen.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die besagten drei Multifunktionsgeräte keine technische Komponente enthalten, welche als Fotokopierapparat im dargelegten Sinn qualifiziert werden könnte. Die Vorinstanz begründet die Einreihung der Multifunktionsgeräte mit der Scan- und Laserdruckkomponente, welche - hintereinandergeschaltet - die Anfertigung von Kopien ermöglicht.
2.2.4.3 Vorauszuschicken ist, dass sowohl elektrostatische Fotokopierapparate wie auch Laserdrucker (vgl. dazu oben, E. 3.1) als Kernstück mit Fotohalbleiter beschichtete Trommeln enthalten und damit in technologischer Hinsicht auf der indirekten Elektrofotografie beruhen.
Sie unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, dass der Laserdrucker keinen Reproduktionsmechanismus enthält. Analogkopierer projezieren ein optisch identisches und unverändertes Abbild einer Vorlage über ein Objektiv direkt auf einen Fotohalbleiter, um nachfolgend unter Verwendung der unterschiedlichen elektrostatischen Ladung Toner an den aufgeladenen bzw. entladenen Stellen anzubringen und so eine Kopie der Vorlage anzufertigen. Ein Laserdrucker hingegen empfängt ein digitalisiertes Bild und stellt dieses latent mittels Laser auf dem Fotohalbleiter wieder her.
Beim sogenannten digitalisierten Fotokopieren wird der Reproduktionsmechanismus durch den Scanner übernommen. In einem ersten Schritt wird das reflektierte Licht über einen Zeilensensor aufgenommen, in elektronische Signale umgewandelt und an das Laserdruckwerk weitergeleitet. Mittels Laser wird das digitalisierte Bild im Rasterverfahren auf dem Fotohalbleiter latent wieder hergestellt und anschliessend dazu benutzt, selektiv Toner aufzutragen.
Entsprechend beruht die (digitale) Kopierfunktion der besagten drei Multifunktionsgeräte auf einer "Hintereinanderschaltung" von zwei technischen Komponenten der Multifunktionsgeräte, des Scanners und des Laserdruckers. Es fragt sich somit, ob die drei besagten Multifunktionsgeräte, deren Scanner und Laserdrucker hintereinander geschaltet und auf diese Weise - im Verfahren der indirekten Elektrofotografie, jedoch auf digitalem Weg - Vorlagen reproduzieren können, unter die Zolltarifnummer 9009 fallen.
2.2.4.4 Soweit sich die Vorinstanz für ihre Einreihung unter die Zolltarifnummer 9009 auf das - für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht verbindliche - EuGH-Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C67/95, Rank Xerox Manufacturing (Nederland) BV beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Beim Verfahren des digitalen Kopierens ersetzt die Umwandlung des Bildes in digitale Daten nicht den unter Nr. 9009.1200 erwähnten Zwischenträger bzw. das indirekte Übertragungsverfahren. Sollte die nacheinander erfolgende Verwendung der Scanner- und der Laserdruckfunktion in einem Multifunktionsgerät als Fotokopierer im Sinne der Zolltarifnummer 9009.1200 zu qualifizieren sein, so ersetzt die Scanfunktion den Reproduktionsmechanismus, welcher beim analogen Verfahren durch die starke Beleuchtung der Vorlage selbst und die Abbildung über ein Objektiv auf den elektrostatisch aufgeladenen Fotohalbleiter erfolgt. Das indirekte Verfahren selbst, d.h. die Verwendung von mit einem Fotohalbleiter beschichteten Trommeln bzw. Bänder anstelle der Nutzung einer Fotoleiterschicht auf dem Papier selbst (direktes Verfahren), wird dadurch nicht berührt. Der Argumentation des europäischen Gerichtshofes, wonach Multifunktionsgeräte mit digitaler Kopierfunktion deswegen unter die Tarifnummer 9009 einzureihen sei, weil dabei das indirekte Übertragungsverfahren aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten bestehe, vermag somit nicht zu überzeugen.
2.2.4.5 Massgebend ist vorliegend jedoch, dass es sich beim Scanner und beim Laserdrucker nicht um eine Weiterentwicklung des analogen Fotokopierapparats handelt, wie er in der Zolltarifnummer 9009.1200 beschrieben worden ist. Beim Scanner und beim Laserdrucker handelt es sich vielmehr um etablierte selbständige technische Komponenten, welche ihrerseits auch selbständig in der Nomenklatur aufgeführt sind.
Weder der Scanner noch der Laserdrucker können für sich betrachtet unter die Zolltarifnummer 9009.1200 eingereiht werden. Eine allfällige Unterstellung der besagten Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnummer 9009.1200 würde somit lediglich daraus resultieren, dass auf die Verwendung dieser technischen Komponenten im Einzelfall abgestellt würde: Im Falle einer Nutzung des Laserdruckers für das Ausdrucken von Dokumente bzw. des Scanners für deren Einlesen wären beide Komponenten unter die Zolltarifnummer 8471; im Falle einer "Hintereinanderschaltung" des Scanners und des Druckers hingegen unter die Zolltarifnummer 9009 einzureihen.
Massgebend für die Einreihung von Waren ist in erster Linie deren Beschaffenheit; auf den Verwendungszweck ist hingegen nur dann abzustellen, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich festhält (vgl. E. 2.2.1). Kopieren - ob als klassisches analoges Fotokopieren oder digitales Kopieren - figuriert nicht in der Nomenklatur des Schweizerischen Zolltarifs; die Funktion ist damit für die Einreihung nicht massgebend. Dass hingegen ein Scanner und ein Laserdrucker - welche ihrerseits beide je für sich in der Nomenklatur aufgeführt sind - nacheinander betätigt und so zur Herstellung von Fotokopien verwendet werden können, macht sie noch nicht zu einem Fotokopierapparat im Sinne des Wortlauts der Zolltarifnummer 9009.1200. Entsprechend können die besagten drei Multifunktionsgeräte nicht unter die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht werden.
2.2.5 Selbst wenn die kombinierte Verwendung der Scan- und Laserdruckfunktion der besagten drei Multifunktionsgeräte als Fotokopierapparat im Sinne der Zolltarifnummer 9009.1200 qualifiziert werden würde, änderte sich vorliegend nichts an der Einreihung der Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnummer 8471.
Nachdem es sich bei dem so aus einem Scanner und einem Laserdrucker zusammengesetzten Fotokopierer, dessen Bestandteile weiterhin auch separat ihrer Funktion gemäss benutzt werden können, nicht um eine reine Ware des Kapitels 90, sondern um eine zusammengesetzte Ware handeln würde, käme diesfalls der Ausschlussgrund von Ziff. 1 lit. m der Anmerkungen zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs (siehe dazu oben, E. 3.2.2.1) nicht zum Tragen. Für die Einreihung der drei Multifunktionsgeräte der Beschwerdeführerin wären somit die Zolltarifnummern 8471, 8517 und 9009 in Betracht zu ziehen. Da es sich dabei nicht nur um Waren der Kapitel 84 und 85 handeln würde, wäre dieser Konflikt nicht nach der Anmerkung 3 i.V.m. Anmerkung 5 zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs, sondern nach Ziff. 3 AV zu lösen. Gemäss Ziff. 3(b) AV ist die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und deren Tarifierung nicht nach Ziff. 3(a) AV erfolgen kann, nach dem Bestandteil vorzunehmen, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Unbestrittenermassen stellt die Faxkomponente kein Hauptbestandteil der besagten drei Multifunktionsgeräte dar. Beide Funktionen, welche vorliegend von den Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund gestellt werden - die Druck- bzw. die Kopierkomponente - basieren auf gedrucktem Papier. Es kann somit ohne weitere Ausführungen davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Laserdruckkomponente, welche für eine Einreihung sowohl unter die Zolltarifnummer 8471 wie auch unter die Zolltarifnummer 9009 ausschlaggebend ist, den drei Multifunktionsgeräten ihren wesentlichen Charakter verleiht. Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2.2), fällt die Laserdruckkomponente ihrerseits als solche unter die Zolltarifnummer Nr. 8471. An diesem Ergebnis ändern weder die Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. März 2006 (ABl 2006 L 70/9) noch der Umstand etwas, dass die erwähnten Geräte gemäss OZD ab dem 1. Januar 2007 unter die Tarifnummer 8443.3100 fallen.
2.2.6 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unzulässigkeit der behaupteten Praxisänderung der Zollbehörden.
3.
3.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend hat die OZD den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
3.2 Die Vorinstanz hat die obsiegende Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer; das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, anteilsmässig zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; vgl. zur Rechtslage bei den Vorgängerorganisationen André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 4.24).
Mit Kostennote vom 13. August 2008 bzw. vom 18. August 2008 haben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. ... (exkl. Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche und in Höhe von Fr. ... (exkl. Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes für die Instruktion, die Sachverhalts- und Rechtsabklärungen - welche insbesondere auch die Funktionsweise von digitalem Fotokopieren umfassen - des Abfassens und der Durchsicht der Beschwerdeschrift sowie dem Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE, wird die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer angesetzt. Für das vorliegende Verfahren ist hingegen festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2006 sowohl systematisch wie inhaltlich im wesentlichen der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2006 folgt; diesbezüglich erscheint - unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien - eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer als angemessen. Für die Auslagen der Vertretung, die nicht nach den tatsächlich erwachsenen Kosten, sondern pauschal geltend gemacht worden sind, ist eine Entschädigung von Fr. ... zu leisten.
Die OZD hat somit der Beschwerdeführerin für das vorliegende und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer auszurichten. Anzumerken bleibt, dass diese Entschädigung angesichts von bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, welche sich für die Parteientschädigung bei Streitsachen mit Vermögensinteressen in erster Linie am Streitwert ausrichten (Art. 3 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), vergleichsweise hoch ausfällt.

4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die OZD wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den erhobenen Zollbetrag von Fr. 770.60 zurückzuerstatten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die OZD wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.

3.
Die OZD wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. ... zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Nadine Mayhall

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1772/2006
Datum : 11. September 2008
Publiziert : 26. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Verzollung von Multifunktionsgeräten


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZTG: 1 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
3 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
21
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anmerkung • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • funktion • druck • kopie • mehrwertsteuer • bestandteil • beschwerdeschrift • bundesgericht • kostenvorschuss • schnittstelle • zollgesetz • kunststoff • charakter • verfahrensbeteiligter • not • zollbehörde • schriftstück • akte
... Alle anzeigen
BVGer
A-1675/2006 • A-1692/2006 • A-1699/2006 • A-1704/2006 • A-1718/2006 • A-1753/2006 • A-1772/2006
EU Verordnung
400/2006
EU Amtsblatt
2006 L70
VPB
59.34 • 64.10 • 64.109