Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1595/2006
{T 0/2}

Urteil vom 2. April 2009

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

Parteien
X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH),
vertreten durch Z._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000); Dienstleistungsbezug aus dem Ausland; Vorsteuerabzug.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (ehemals Y._______ GmbH; nachfolgend auch Steuerpflichtige genannt) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Der Rechtsformwechsel erfolgte gemäss Auszug aus dem Handelsregister ... per 10. Dezember 2004.

B.
An diversen Tagen im April 2001 sowie im Juni, Juli, September und November 2002 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 295'774.-- (Steuerschuld von Fr. 510'983.-- ./. Vorsteuergutschrift von Fr. 215'209.--), zuzüglich Verzugszins, sowie für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 mit EA Nr. ... eine solche im Betrag von Fr. 891'441.-- (Steuerschuld von Fr. 2'084'537.68 ./. Vorsteuergutschrift von Fr. 1'193'096.--), zuzüglich Verzugszins. Die Forderung umfasste u. a. eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf nicht deklarierten Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland, wobei nur einem Teil davon die Vorsteuerabzugsberechtigung zuerkannt wurde. In der Folge liess die Steuerpflichtige einen einsprachefähigen Entscheid beantragen.

C.
Die ESTV entschied am 14. September 2004, sie habe von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000) zu Recht Fr. 1'187'215.-- Mehrwertsteuer (EA Nr. ... und Nr. ... vom 30. September 2002 in Höhe von Fr. 295'774.-- sowie Fr. 891'441.--) nachgefordert. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und die Rechtmässigkeit der Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf nicht deklarierten Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland bestreiten. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, es liege kein solcher steuerpflichtiger Dienstleistungsbezug vor. Für den Fall, dass die ESTV dennoch an dieser Auffassung festhalte, könne die anfallende Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen werden.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 erkannte die ESTV, der Entscheid vom 14. September 2004 sei im Umfang von Fr. 119'864.-- in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache vom 13. Oktober 2004 ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, aufgrund der gesamten Umstände greife im vorliegenden Fall die Vermutung, dass die Steuerpflichtige die fraglichen Dienstleistungen selbst nutze und auswertete; der Beweis, dass dem nicht so ist, sei nicht erbracht worden. Somit sei von einem steuerpflichtigen Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland auszugehen. Die anfallende Mehrwertsteuer wäre grundsätzlich vorsteuerabzugsfähig, bedinge indessen das Vorliegen korrekter Rechnungsbelege sowie die Verwendung der bezogenen Leistungen für einen steuerbaren Ausgangsumsatz. Soweit dies nicht der Fall sei, sei der Vorsteuerabzug zu verweigern bzw. zu kürzen.

E.
Am 15. September 2006 lässt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid vom 18. April 2006 aufzuheben. Zudem sei der Entscheid vom 14. September 2004 bezüglich der strittigen Positionen aufzuheben und die ESTV zu verpflichten, betreffend die EA Nr. ... eine Gutschrift von Fr. 170'773.-- sowie betreffend die EA Nr. ... eine solche von Fr. 387'939.-- zu erteilen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragt die ESTV, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags von Fr. 534'523.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und deshalb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus beantragt die ESTV die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 48'155.--, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV führt hierzu an, bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Kontrolle seien einzelne Positionen fälschlicherweise als Dienstleistungsimporte eingeordnet worden. Da die Beschwerdeführerin in einem eher marginalen Umfang obsiege, seien ihr usanzgemäss sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

F.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Aufhebung des Entscheids vom 14. September 2004. Dieser wurde indes durch den Einspracheentscheid vom 18. April 2006 ersetzt (sog. Devolutiveffekt) und bildet daher kein taugliches Anfechtungsobjekt (BGE 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2737/2007 vom 25. September 2007 E. 1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Mit dieser Einschränkung ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Die ESTV ihrerseits beantragt, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen und im Umfang eines zusätzlichen Steuerbetrags von Fr. 534'523.--, zuzüglich Verzugszins von 5%, nicht bestritten und deshalb ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Anträge sind unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheinigung für Entscheide anderer Behörden auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3247/2007 vom 22. September 2008 E. 1.3; Entscheid der SRK vom 14. März 2006 [SRK 2003-135] E. 1c). Darauf aber laufen die Begehren hinaus.

1.4 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).

1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen sowie unter gewissen Umständen der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und d MWSTV).
2.2
2.2.1 Wird eine steuerbare Dienstleistung aus dem Ausland an einen Empfänger mit (Wohn-)Sitz im Inland erbracht, so muss dieser den Bezug dieser Dienstleistung versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet und sofern er nach Art. 18
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung - (Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG)
1    Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2    Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3    Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
a  ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b  eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
steuerpflichtig ist (Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV).
2.2.2 In der Verwaltungspraxis wird Näheres zum steuerbaren Dienstleistungsbezug und dessen Voraussetzungen, namentlich zur Nutzung und Auswertung im Inland, festgelegt (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 509 ff., Merkblatt Nr. 13 der ESTV über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Januar 1997 [Merkblatt Nr. 13], Ziff. 9 bzw. Ziff. 1 - 6).
Gemäss Ziff. 2 Bst. c und d des Merkblatts Nr. 13 bestimmt sich der Ort der Nutzung und Auswertung von Dienstleistungen wie folgt:
bei folgenden Dienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (sog. Domizilprinzip; nicht abschliessend aufgelistet):
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, soweit es sich grundsätzlich nicht um Lieferungen von Gegenständen handelt,
Dienstleistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Ingenieuren, Anwälten, Buchprüfern, Treuhändern und sonstige ähnliche Leistungen im Rahmen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung oder Betreuung,
Management-Dienstleistungen; dazu zählen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Werbung, Informationsüberlassung oder Informationsverschaffung, Datenverarbeitung, Buchprüfungen, rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung oder ähnliche Dienstleistungen, Entwicklung von Verkaufsförderungs- und Marketingprogrammen, Erarbeitung von Marktstudien, Marktforschungen etc.
bei den übrigen Dienstleistungen am Ort des (Wohn-)Sitzes, der Betriebsstätte oder des üblichen Aufenthalts des Leistungserbringers.
2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der "Nutzung und Auswertung" der Dienstleistung beim Bezug aus dem Ausland grundsätzlich in gleicher Weise anzuwenden und auszulegen wie beim Dienstleistungsexport (gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV), wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. So werde beim Dienstleistungsexport für den Fall des ausländischen Geschäfts- bzw. Wohnsitzes des Leistungsempfängers im Sinne einer Vermutung - allenfalls zusammen mit anderen Hinweisen in Fakturakopien, Zahlungsbelegen, Vertragsschriften etc. - angenommen, die Dienstleistung werde auch im Ausland verbraucht (d. h. dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet). Umgekehrt dürfe beim Dienstleistungsbezug aus dem Ausland davon ausgegangen werden, die Dienstleistung werde in der Schweiz zur Nutzung und Auswertung verwendet, wenn der Leistungsempfänger inländischen Geschäfts- bzw. Wohnsitz verzeichne (allenfalls in Verbindung mit anderen Hinweisen; zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.103 E. 2c/aa und E 2c/bb, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. auch Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 8e). Allerdings sei diese Vermutung der Nutzung und Auswertung der Dienstleistung nach dem Empfängerort widerlegbar (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in VPB 70.103 E. 2c/bb; Entscheid der SRK 2002-051 vom 30. Juni 2003 E. 2c, 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom 3. September 2007 E. 2.2.3). Ebenfalls als widerlegbare Vermutung hat die Rechtsprechung die im Merkblatt Nr. 13 festgehaltene Verwaltungspraxis anerkannt, wonach die unter Ziff. 2 Bst. c aufgelisteten Dienstleistungen am Ort des Sitzes des Empfängers genutzt und ausgewertet werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 6.3, A-4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.4.2; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, veröffentlicht in VPB 70.103 E. 2c/bb mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Damit eine steuerbare Dienstleistung - ob im Inland erbracht oder aus dem Ausland bezogen - überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc).
2.3.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
2.3.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 + A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein.
Hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Ermittlung sowohl des Leistungserbringers als auch des -empfängers ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich (vgl. auch Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1, 3.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 + A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, mwst.com, a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a).

2.4 Das Entgelt ist nicht nur Voraussetzung für einen Leistungsaustausch, sondern stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Das Entgelt bildet auch im Falle des Bezugs von Dienstleistungen aus dem Ausland die Berechnungsgrundlage der Steuer (STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 89).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2003 S. 214 E. 6b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 2.1; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.).
2.5.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV), hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d).
2.5.3 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Er darf sich somit nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er muss vielmehr nachweisen, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2008 + 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2). Als offensichtlich unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls unvereinbar ist (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 4c und 4e/aa mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 2.2). Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1). Das Gericht nimmt eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung nur vor, wenn diese bei der Schätzung Bundesrecht verletzt hat bzw. ihr grössere Ermessensfehler unterlaufen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2).
2.6
2.6.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und b sowie Abs. 2 MWSTV). Die Vorsteuer kann auch abgezogen werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
oder für Tätigkeiten verwendet werden, die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 29 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV).
Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV - in Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog. "erfolgloser Unternehmer") - u. a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweizerische Recht knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmereigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf RIEDO, a.a.O., S. 257 ff.; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2).
2.6.2 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV), so z. B. Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten, Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften (Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV). Dasselbe gilt für sog. "Nichtumsätze" wie beispielsweise Dividenden (bzw. Umsätze im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens), welche nicht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beruhen und folglich keine dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende Vorgänge und keine "steuerbaren" Umsätze nach Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV darstellen (vgl. neu auch Art. 38 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG, welcher ausdrücklich festhält, dass namentlich von der Steuer ausgenommene Umsätze und nicht als Umsätze geltende Tätigkeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen; Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.4 und 4.1; BVGE 2007/39 E. 3.3 mit Hinweisen, BVGE A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.3; siehe auch BGE 132 II 353 E. 7.1). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II E. 8.2, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3, RIEDO, a.a.O. S. 354 f., 260, 263).

2.7 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV).
2.7.1 Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich der MWSTV nicht entnehmen. Die Aufteilung muss jedenfalls sachgerecht erfolgen, d. h. den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. Bericht WAK, BBl 1996 V S. 713 ff., S. 777; DIEGO CLAVADETSCHER, mwst.com, a.a.O., Rz. 37 f. und 57 ff. zu Art. 41; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1520; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.3).
Die Kürzung der Vorsteuern bei gemischter Verwendung hat primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung zu erfolgen. Nach der von der ESTV als gesetzliche bzw. effektive Methode bezeichneten Vorgehensweise sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Dabei ist für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit möglich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Soweit die direkte Zuordnung zu abzugsberechtigten oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19 der ESTV "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung", 1995 [BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3; Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58, E. 4b/aa).
Weiter gewährt die ESTV - zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) - die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen (Wegleitung 1997, Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4.2 - 1.4.4, 4 - 6; Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.2.2).
2.7.2 Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist (E. 2.7.1 hievor) und ob die Verwaltung sich bei der vorgenommenen Vorsteuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb). Dass die Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin nicht gerecht wird, hätte diese selbst nachzuweisen (vgl. Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.4.1, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 3.7).

2.8 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).

3.
Die ...-Gruppe betreibt eine weltweite Handelstätigkeit mit Befestigungs- und Montagematerial. Die Beschwerdeführerin nimmt innerhalb der Gruppe eine zentrale Koordinationsfunktion wahr. Sie ist in zwei Geschäftsbereiche gegliedert: "Beteiligungen" und "Zentraleinkauf". Der Bereich "Beteiligungen" ist für die Errichtung oder die Akquisition sowie für das Halten und Verwalten von Tochtergesellschaften im In- und Ausland besorgt. Im Jahre 2002 zählte die Beschwerdeführerin weltweit 112 direkte und 80 indirekte Tochtergesellschaften. Im Bereich "Zentraleinkauf" wird der gesamte Waren-Einkauf aller ...-Gesellschaften (mit Ausnahme von ... [bestimmtes Land]) für den weltweiten Verkauf abgewickelt: Die Beschwerdeführerin kauft sämtliche Produkte ein und verkauft diese dann über ihre rechtlich selbständigen Verkaufsgesellschaften (im Jahre 2002 waren es 261) in 80 Ländern. Dabei werden die Waren vorerst an die eigenen Vertriebs- bzw. Tochtergesellschaften verkauft. Diese wickeln schliesslich lokal den Verkauf an den Endkonsumenten ab, indem der Kunde die Waren jeweils direkt in seinem Geschäftssitzstaat bezieht (vgl. auch die Homepage der Beschwerdeführerin: ... [besucht am 17. Februar 2009]).

4.
Im vorliegenden Fall liegt zunächst die von der ESTV vorgenommene Aufrechnung von Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland im Streit. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es an einem Leistungsaustausch, weshalb von vornherein keine steuerbaren Dienstleistungsbezüge vorliegen könnten. Selbst wenn ein Leistungsaustausch vorliegen würde, lägen Nutzung und Auswertung dieser Leistungen im Ausland. Ist die Auffassung der Beschwerdeführerin zu schützen, erübrigt sich eine Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Ergibt die Überprüfung jedoch, dass steuerbare Dienstleistungsbezüge zu bejahen sind, ist in einem nächsten Schritt zu beurteilen, inwieweit die Vorsteuer abzugsfähig ist.
4.1
4.1.1 Anlässlich der Steuerkontrolle hat die ESTV diverse Kostenpositionen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin als Bezüge von Dienstleistungen aus dem Ausland qualifiziert. Sie hat sich dabei insbesondere auch auf eine detaillierte Aufstellung betreffend die Jahre 1999 und 2000 abgestützt, welche die Beschwerdeführerin am 7. August 2002 selbst erstellt und der ESTV abgegeben hat. Die Parteien gehen darin einig, dass verschiedene der dort aufgeführten Positionen keine Dienstleistungsbezüge darstellen; diesbezüglich hat die ESTV denn auch gar keine Mehrwertsteuer nachgefordert. Ferner anerkennt die Beschwerdeführerin bei einer Anzahl von Aufwendungen, dass es sich um Dienstleistungsbezüge handelt (siehe III. Sachverhalt, Ziff. 3.3, der Beschwerdeschrift; Beschwerdebeilage Nr. 6; Positionen unter "Kosten X._______ AG", "ausländischer Leistungserbringer"). Insoweit stellt sich von vornherein einzig die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe E. 5.1 - 5.3 nachfolgend). Darüber hinaus hat die ESTV im Rahmen der Vernehmlassung hinsichtlich mehrerer Positionen, welche sie im Einspracheentscheid noch als Dienstleistungsbezüge qualifiziert hat, die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Wie es sich damit verhält, ist unter E. 4.4.3 nachfolgend zu beurteilen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Aufstellung zwischen "Rechts- und Beratungskosten" sowie den Kosten, welche sie unter der Bezeichnung "Unterstützung Töchter" zusammenfasst. Diejenigen Kostenpositionen, die letztlich Eingang in die Ergänzungsabrechnungen gefunden haben, hat sie dabei in dieser Aufstellung wie folgt umschrieben: Beratungskosten und Beratungsspesen, Spesen im Zusammenhang mit der Reaktivierung einer Tochtergesellschaft bzw. ganz allgemeine Spesen, Treuhandhonorare, Restrukturierungs- und Gründungskosten, Rechtskosten, Kosten für Übersetzungen, Aktienregistrierung, Stelleninserate sowie für die Suche von Geschäftsführern für verschiedene Tochtergesellschaften, Übernahmekosten, Kosten der Teilnahme an der ...-Konferenz sowie an einem Seminar, "Trip Expenses" und "diverse Auslagen".
Die verwendeten Begriffe sind teilweise sehr allgemein gehalten, so dass nicht immer leichthin festgestellt werden kann, was für Leistungen genau mit den Zahlungen abgegolten worden sind. Nach Auffassung der ESTV handelt es sich im Wesentlichen um Managementdienstleistungen und Leistungen von Beratern. Darin sieht sie denn auch die steuerbare Leistung. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in der Stellungnahme vom 27. Januar 2006 an die Verwaltung Folgendes vor: "Falls hier Leistungen vorliegen würden, so müssten diese als Managementdienst- und Beratungsleistungen qualifiziert werden. Insofern stimmen wir mit Ihrer Beurteilung überein." Die Beschwerdeführerin wehrt sich lediglich dagegen, dass sie als Empfängerin der Dienstleistungen betrachtet wird. Hinsichtlich der Art dieser Leistungen ist sie demgegenüber derselben Auffassung wie die ESTV. Jedenfalls lässt sich den eingereichten Akten nirgends entnehmen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren Gegenteiliges geltend gemacht oder die Qualifikation der Verwaltung bestritten hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die umstrittenen Entschädigungen für Dienstleistungen geleistet hat, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.
Betreffend die Zahlungsmodalitäten hält die Beschwerdeführerin dafür, entweder leiste sie eine Vergütung an die jeweiligen Tochtergesellschaften oder sie bezahle unmittelbar die ausländischen Drittunternehmen, indem diese ihr direkt Rechnung stellen würden. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten jeweils im eigenen Namen bezahlt und auch in ihren Geschäftsunterlagen verbucht. Nach mehrfacher, unbestritten gebliebener Darstellung der ESTV verrechnet sie die von ihr geleisteten Zahlungen den betreffenden Tochtergesellschaften nicht weiter. Das Geld, mit welchem die Beschwerdeführerin die Kosten bezahlt, stammt aus ihren eigenen wirtschaftlichen Mitteln. Sie leistet es für ihre eigenen Zwecke, d. h., um die Anzahl ihrer Beteiligungen zu erhöhen bzw. deren Wert zu erhöhen und ihren eigenen Umsatz zu steigern. Zwischen der Bezahlung des Entgelts und dem Bezug von Dienstleistungen besteht demnach eine innere wirtschaftliche Verknüpfung. Die Beschwerdeführerin hat folglich angesichts ihres Auftretens im eigenen Namen und ihres Verhaltens als mehrwertsteuerliche Empfängerin dieser steuerbaren Dienstleistungen zu gelten. Leistungserbringerinnen sind dabei - je nachdem - entweder die Tochtergesellschaften oder die Drittunternehmen, wobei offen bleiben kann, wer jeweils konkret als Erbringerin der einzelnen Leistungen zu qualifizieren ist. So oder anders stehen der Beschwerdeführerin mit den Tochtergesellschaften bzw. den Drittunternehmen Leistungserbringerinnen im mehrwertsteuerlichen Sinn gegenüber. Die ESTV hat damit für das Bundesverwaltungsgericht rechtsgenügend aufgezeit, dass es sich bei den fraglichen "Kostenübernahmen" um mehrwertsteuerliche Leistungsaustauschverhältnisse handelt und die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin zu betrachten ist (vgl. E. 2.3.3 hievor). Offen stünde der Beschwerdeführerin nun, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass es im vorliegenden Fall doch an mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen mangelt bzw. andere Leistungsempfängerinnen gegeben sind. Gelingt ihr dies nicht, ist an den Darstellungen der Vorinstanz festzuhalten.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Zahlungen an die Tochtergesellschaften stellten lediglich Finanztransaktionen dar. Ihr würden überhaupt keine Leistungen erbracht; es handle sich vielmehr um "reine Zuschüsse", die sie den Tochtergesellschaften freiwillig ausrichte. Als Nachweis sollen eine von ihr am 17. Mai 2006 erstellte Übersicht betreffend sämtliche in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002 der Jahre 1999 und 2000 aufgeführten Kostenpositionen sowie die dazugehörigen Belege dienen.
4.2.1 Wie gesehen wickelt die Beschwerdeführerin innerhalb der ...-Gruppe zentral den Waren-Einkauf für sämtliche Produkte ab und veräussert diese an ihre rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften, welche schliesslich den Verkauf an die Endkunden lokal regeln (vgl. E. 3 hievor). Bereits aus diesem Grund erscheint es aus wirtschaftlicher Sicht wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Kosten von ihren Tochtergesellschaften übernimmt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dass ein gut ausgebautes Vertriebsnetz dabei auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, vermag daran nichts zu ändern. Dies ist durch ihr Geschäftssystem bedingt.
4.2.2 Zudem kann die Beschwerdeführerin selbst aus den eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten:
4.2.2.1 Bei einzelnen Kostenpositionen sind einzig die von der Beschwerdeführerin verfassten Angaben in der erwähnten Übersicht vom 17. Mai 2006 vorhanden; Dokumente, welche diese steuermindernden Angaben bestätigen und damit das Fehlen eines Leistungsaustauschs belegen könnten, sind demgegenüber nicht eingereicht worden. Es handelt sich dabei um die Position Nr. 30 der "Unterstützung Töchter 1999" der Aufstellung vom 7. August 2002 bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen, die Positionen "Verträge Nr. 1 - 3" der "Rechts- und Beratungskosten 1999" bzw. des Anhangs B03 zu den Ergänzungsabrechnungen sowie die Positionen "Verträge Nr. 1 und 2" der "Rechts- und Beratungskosten 2000" bzw. des Anhangs B05 zu den Ergänzungsabrechnungen. Bei den angeblich freiwilligen Zuschüssen ohne Gegenleistung handelt es sich indes - wie gesehen - um steuermindernde Tatsachen, für welche die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde demnach ohne Weiteres abzuweisen.
4.2.2.2 Betreffend die übrigen strittigen Kostenpositionen ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Übersicht vom 17. Mai 2006 sämtliche Kostenpositionen gemäss der Aufstellung vom 7. August 2002 der Jahre 1999 und 2000 erfasst, obschon sie - wie bereits unter E. 4.1.1 hievor ausgeführt - bei mehreren dem Grundsatz nach gar nicht bestreitet, dass es sich um steuerbare Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland und damit um Leistungsaustauschverhältnisse handelt. Zudem haben diverse Kostenpositionen gar nicht zu einer Nachforderung geführt (vgl. ebenfalls E. 4.1.1 hievor sowie die Anhänge B02 - B05 zu den Ergänzungsabrechnungen). Im Zusammenhang mit der Begründung des fehlenden Leistungsaustauschs verweist die Beschwerdeführerin ausschliesslich in pauschaler Weise auf ihre Übersicht vom 17. Mai 2006 sowie die Gesamtheit der Kopien der Belege zu den Kostenpositionen. Damit ist sie ihrer Begründungs- und Beweispflicht klarerweise nicht hinreichend nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Übersicht und die einzelnen Rechnungen bzw. Belege zu mehr als 180 Kostenpositionen für die - nota bene beruflich vertretene - Beschwerdeführerin zu untersuchen, um für sie allenfalls steuermindernde Tatsachen bzw. Tatsachen, welche entgegen der Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren auf das behauptete Fehlen von mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen schliessen lassen, zu ermitteln. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
4.2.2.3 Im Übrigen liessen die eingereichten Belege ohnehin nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Aktenlage, d. h. entgegen ihres Verhaltens während des Verfahrens vor der ESTV sowie der Art und Weise der Zahlungen und der Verbuchung in ihrer Buchhaltung - nicht als Empfängerin der fraglichen Leistungen zu betrachten ist bzw. dass kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. Im Besonderen enthält keiner dieser Belege einen Hinweis, der den Schluss nahelegen würde, dass es sich bei den Zahlungen der Beschwerdeführerin um freiwillige Zuschüsse handelt bzw. dass tatsächlich nicht sie, sondern die entsprechende Tochtergesellschaft Empfängerin der fraglichen Leistung wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in verschiedenen Fällen Löhne (Lohn, Boni, Umzugskosten, Reisespesen und teilweise auch Konferenzkosten) von leitenden Angestellten bei Tochtergesellschaften im Ausland bezahlt. Sie ist darauf hinzuweisen, dass zum Entgelt auch solche Kosten gehören, welche den Leistungserbringern infolge der Leistung entstehen und ihr in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere auch Auslagen im Zusammenhang mit Reisen oder Kosten einer Unterkunft, ungeachtet dessen, ob diese im In- oder Ausland anfallen. Darüber hinaus können die Beteiligten ohne Weiteres vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleistung, d. h. als Entgelt, gewisse Lohnkosten oder Umzugskosten von Angestellten der Tochtergesellschaften übernimmt. Dass die Lohnzahlungen durch die Beschwerdeführerin in vielen, vor allem asiatischen Ländern nötig sei, da dort die Löhne der leitenden Angestellten aus Europa aufgrund der sehr grossen Lohnunterschiede nicht offen gelegt werden könnten, bleibt im Übrigen eine unbelegte Behauptung. Aus den gleichen Gründen als unbehelflich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie bezahle verschiedene weitere Kosten wie Administrationskosten, Gründungs- und Liquidationskosten und Kosten für den Bezug von Beratern für die Tochtergesellschaften. Entscheidend ist einzig und allein, ob diese Kostenübernahmen im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs erfolgen bzw. ob die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin zu betrachten ist. Wie gesehen ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen bzw. vermag die Beschwerdeführerin nichts anderes nachzuweisen.
4.2.2.4 Der Vollständigkeit halber sei im Folgenden auf einige Kostenpositionen und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichten Belege näher eingegangen:
Position Nr. 1 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Aus den eingereichten Belegen geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin für die A._______ eine Bonuszahlung von $ 3'000.-- zuzüglich Steuern von $ 1'518.07 an den Mitarbeiter B._______ übernommen hat. Daraus lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, dass es sich dabei nicht um die Abgeltung einer Beratungsleistung und damit nicht um Beratungskosten handelt oder dass eine andere Leistungsempfängerin gegeben ist. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002 noch selber an, es handle sich um Beratungskosten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, um welche Währung es sich genau handelt. Da die Beträge in der Buchhaltung in Schweizer Franken bzw. Euro angegeben sind, ist eine Überprüfung auch in dieser Hinsicht nicht möglich.
Positionen Nr. 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Gemäss den vorgelegten Belegen handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin übernommenen Kosten um diverse Auslagen und Spesen in Höhe von insgesamt AUS $ 15'648.89, welche einem Mitarbeiter der C._______ im Rahmen eines geschäftlichen Aufenthalts in ... (bestimmtes Land) entstanden sind. Der Beleg zur Position Nr. 21 enthält zudem den handschriftlichen Hinweis, dass die entsprechenden Auslagen im Zusammenhang stehen mit der Gründung und Teilliquidation der D._______. Auch diesbezüglich sind die Belege demzufolge nicht geeignet nachzuweisen, dass die ESTV zu Unrecht von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch ausgeht bzw. die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin betrachtet. Vielmehr legen die erwähnten Belege den Schluss nahe, dass die C._______ der Beschwerdeführerin steuerbare Dienstleistungen erbracht hat, wobei das Entgelt auch die diversen damit verbundenen Auslagen umfasst.
Positionen Nr. 16, 20 und 21 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des Anhangs B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Bei den eingereichten Belegen handelt es sich um drei Rechnungen der E._______ an die Beschwerdeführerin, mit welchen ihr Reisekosten eines F._______ im Zusammenhang mit der G._______, der H._______ sowie der I._______ für die Monate Januar und Februar, März bis Juli sowie August bis Dezember 2000 in Rechnung gestellt wurden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei F._______ um einen Mitarbeiter der E._______ oder einen unabhängigen Dritten handelt, vermögen die Belege in keiner Weise nachzuweisen, dass es sich bei den genannten Kosten nicht um Auslagen handelt, die ihm Rahmen von Beratungsleistungen an die Beschwerdeführerin entstanden sind. Auf jeden Fall hat sie die Positionen Nr. 20 und 21 in ihrer Aufstellung vom 7. August 2002 selber mit "Beratungsspesen" benannt. Dass für die Position Nr. 16 der Ausdruck "Trip Expenses" verwendet worden ist, ist nicht relevant. Mit Ausnahme, dass die Rechnungen verschiedene Monate betreffen, sind sie vom Wortlaut her identisch abgefasst.
Positionen Nr. 7 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 sowie Nr. 5 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des Anhangs B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Gemäss den eingereichten Belegen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um Umzugskosten von Mitarbeitern der K._______ und der L._______, welche die Beschwerdeführerin bezahlt hat. Inwieweit es sich hierbei allerdings nicht um Beratungskosten bzw. um Kosten im Zusammenhang mit einer Beratung und somit um steuerbare Beratungsleistungen an die Beschwerdeführerin handeln soll, wie in der Aufstellung vom 7. August 2002 angeführt, vermag sie dadurch indes nicht aufzuzeigen.
Position Nr. 23 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Aus dem eingereichten Beleg geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der "...-Konferenz" in Höhe von DM 11'027.03 übernommen und diesen Betrag der M._______ überwiesen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch in keiner Weise erwiesen, dass die Kosten nicht im Rahmen von Managementdienst- oder Beratungsleistungen entstanden sind oder eine andere Leistungsempfängerin als sie vorliegt.
Positionen Nr. 2 der "Unterstützung Töchter 1999" sowie der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. der Anhänge B02 und B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Den eingereichten Belegen kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin N._______ von der O._______ 1999 und 2000 offenbar je eine Summe von DM 18'000.-- als Direktorengehalt ausbezahlt hat. Dass es dabei um Beträge handelt, die nicht im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs zwischen der O._______ und der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind, geht daraus jedoch nirgends hervor. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin selber angegeben hat, die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften seien mit wenigen Ausnahmen einzig bei den entsprechenden Tochtergesellschaften angestellt (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2006 an die ESTV [Vernehmlassungsbeilage Nr. 12]). Davon muss auch in diesem Fall ausgegangen werden, fehlt für die Annahme des Gegenteils jeglicher Hinweis in den Akten und wird solches auch nicht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
Position Nr. 36 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Beim eingereichten Beleg handelt es sich um eine Rechnung der P._______ GmbH in ... vom 8. April 1999, worin diese der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Suche eines Geschäftsführers für die R.________ Fahrt-, Übernachtungs- und Kommunikationskosten sowie sonstige Spesen in Rechnung stellt. Der Beleg enthält zudem folgenden Hinweis: "Auf der Basis unserer Vereinbarung vom 26. Januar 1999 berechnen wir Ihnen ...". Die Beschwerdeführerin vermag anhand des eingereichten Belegs demzufolge in keiner Weise nachzuweisen, dass sie betreffend diese Kostenposition nicht als Leistungsempfängerin anzusehen ist bzw. dass sie die Kosten freiwillig, d. h. nicht im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs, bezahlt hat.
Positionen Nr. 47 und 48 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Hierbei handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der beabsichtigen Gründung einer ...-Tochtergesellschaft in ... (bestimmtes Land). Die Position Nr. 47 betrifft das Honorar einer ... Anwaltskanzlei (im betreffenden Land) für ihre Beratungsleistungen. Die eingereichten Belege enthalten jedoch nicht den geringsten Hinweis, dass nicht die Beschwerdeführerin als Empfängerin dieser Leistungen zu gelten hat. Betreffend die Position Nr. 48 hat die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Rechnung der S._______ vom 31. Dezember 1999 mit dem Vermerk "Weiterverrechnete Kosten ... 1999" eingereicht, beinhaltend "Frais Mensuels", "Charges Coopérant", "Déplacements / Prime Déménagements" und "Divers" ["Assurances", "Cadeaux Pub", "Port" sowie "Entretien auto"]. Auch diesen Belegen kann in keiner Weise entnommen werden, dass es sich dabei nicht um Kosten handelt, die infolge der Leistungserbringung entstanden sind. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, wem die Leistungen erbracht worden sind, wenn nicht der zahlenden Beschwerdeführerin. Den zur Position Nr. 47 eingereichten Belegen kann entnommen werden, dass die seinerzeit beabsichtigte Gründung am Widerstand zweier ... Ministerien (im betreffenden Land) gescheitert und dieses Ziel offenbar für einige Zeit auf Eis gelegt worden ist. Eine ... (Tochtergesellschaft im betreffenden Land), der die Leistungen hätten erbracht werden können, existierte zum Zeitpunkt der Leistungserbringung offensichtlich nicht.
Positionen Nr. 11 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02, Nr. 13 der "Rechts- und Beratungskosten 1999" bzw. des Anhangs B03 sowie Nr. 24 der "Unterstützung Töchter 2000" bzw. des Anhangs B04 zu den Ergänzungsabrechnungen:
Zur ersten Position hat die Beschwerdeführerin die Rechnung einer Anwaltskanzlei in ... eingereicht. Die Adresse lautet zwar auf die M._______. In der Folge wurde sie jedoch an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Zudem enthält sie folgenden Vermerk: "Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Restrukturierung von M._______. Angelegenheit Y._______." Betreffend die zweite Position hat die Beschwerdeführerin eine Honorarabrechnung eines ... Beraters (in einem bestimmten Land) eingereicht. Der Rechnung kann entnommen werden, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der T._______ und der U._______ stehen. Ungeachtet dessen lautet die Rechnung direkt an die Beschwerdeführerin und hält Folgendes fest: "Laut Beratungsvereinbarung stelle ich hiermit meine Beratungsarbeiten im Jahr 1999 in Rechnung. [...]. Ich danke für das Vertrauen, dass man mir durch die Erteilung dieses Auftrags erwiesen hat." Hinsichtlich der dritten Position schliesslich hat die Beschwerdeführerin eine Rechnung der V._______, eingereicht. Diese ist ebenfalls direkt an die Beschwerdeführerin adressiert, mit dem Vermerk: "Diverse Beratungsleistungen gemäss Ihren Anforderungen". Inwieweit bezüglich dieser drei Kostenpositionen von einer anderen Leistungsempfängerin bzw. von einem fehlenden Leistungsaustausch ausgegangen werden müsste, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.
4.2.2.5 Nach dem Vorgesagten besteht keine Veranlassung, betreffend die umstrittenen Kostenübernahmen von der bisherigen Aktenlage gemäss Einspracheverfahren abzuweichen. Die Beschwerdeführerin vermag ihren Einwand, ihr würden überhaupt keine Leistungen erbracht, da es sich um "reine Zuschüsse" handle, nicht zu belegen. Soweit sie im Übrigen die "reinen Zuschüsse" als sog. freiwillige Beiträge von Privaten und damit als Spenden verstanden haben will, welche durch die Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt werden und nicht zum Entgelt gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV gehören, ist sie ebenfalls nicht zu hören. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin in keiner Weise nachgewiesen, dass es sich um Zahlungen handelt, mit welchen lediglich ganz allgemein die Tätigkeit der Tochtergesellschaften, ohne Gegenleistung, gefördert werden soll (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4; ebenso Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
Satz 1 und Art. 38 Abs. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Satz 1 MWSTG). Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin selber an, dass die Zahlungen im Interesse der eigenen Handelstätigkeiten, zur Stärkung des weltweiten Vertriebssystems erfolgen würden. Im Übrigen ist - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - nicht einzusehen, weshalb die entsprechenden Vergütungen nicht auch ausdrücklich als freiwillige Zuschüsse in der Buchhaltung oder der Aufstellung vom 7. August 2002 bezeichnet werden, auf die sich die ESTV bei der Erstellung der Ergänzungsabrechnungen massgeblich abgestützt hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Einvernahme von Mitarbeitern als Zeugen beantragt, ist Folgendes anzumerken: Der Beweisantrag enthält keinerlei Angaben dazu, welche Mitarbeiter genau einvernommen werden sollten. Unklar ist auch, zu welchem Sachumstand diese Mitarbeiter sich äussern könnten. Es erscheint somit mehr als fraglich, ob unter diesen Umständen auf den Antrag überhaupt eingetreten werden kann. Die Antwort kann jedoch offenbleiben, da der Antrag ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen wäre (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 28. Juli 2008 E. 7.1, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2). Zum einen hatte die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nämlich genügend Zeit, ihre Sichtweise darzulegen bzw. diese allenfalls mit
schriftlichen Stellungnahmen von Mitarbeitern zu untermauern, und zum andern ist nicht ersichtlich, was diese Personen geltend machen könnten, was sich nicht schon aus den Akten ergibt.

4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die umstrittenen Kostenübernahmen im Leistungsaustauschverhältnis im mehrwertsteuerlichen Sinn erfolgten. Darüber hinaus liegt der Geschäftssitz der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Inland. Soweit die Leistungserbringerinnen, d. h. je nachdem die entsprechenden Tochtergesellschaften bzw. die Drittunternehmungen, ihren (Geschäfts-)Sitz im Ausland haben, ist aufgrund der Art und Weise der Verbuchung durch die Beschwerdeführerin sowie der Fakturierung ins Inland - in Anwendung der gerichtlich geschützten Vermutung - davon auszugehen, dass die fraglichen Dienstleistungen auch in der Schweiz zur Nutzung und Auswertung verwendet werden. Der Rückgriff auf die Vermutung des Verbrauchs der fraglichen Dienstleistungen nach dem Empfängerort und damit im Inland ist im Übrigen aus einem weiteren Grund angezeigt: Die Parteien sind bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um Managementdienst- und Beratungsleistungen handelt und damit um Dienstleistungen, die unter Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 der ESTV zu subsumieren sind (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3 hievor).
Damit sind grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von steuerbaren Dienstleistungsbezügen nach Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV erfüllt, es sei denn, der Beschwerdeführerin gelinge es nachzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen - entgegen der Vermutung - dennoch im Ausland verbraucht wurden, bzw. es lägen aus irgendwelchen anderen Gründen gleichwohl keine Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland vor. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die ESTV habe nicht nachgewiesen, dass Nutzung und Auswertung der fraglichen Leistungen in der Schweiz liegen würden. Mit dieser Argumentation verkennt sie jedoch, dass aufgrund der gegebenen Umstände - ausländische Leistungserbringer haben der Beschwerdeführerin Leistungen fakturiert, für welche sie als Leistungsempfängerin zu gelten hat - die genannte Vermutung greift. Demgemäss obliegt es gerade der Beschwerdeführerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Nutzung und Auswertung dieser Leistungen nicht in der Schweiz liegt. Soweit sie in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, die Fakturierung habe - anders als beim Dienstleistungsexport - keine entscheidende Bedeutung, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Rechnung gemäss Rechtsprechung sehr wohl eine bedeutende Indizwirkung hinsichtlich der Vermutung der Nutzung und Auswertung in der Schweiz haben kann (vgl. E. 2.2.3 hievor). Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis auf Ziff. 5 des Merkblatts Nr. 13, wonach an inländische Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften oder Konzernen mit (Haupt-)Sitz im Ausland erbrachte Dienstleistungen, für welche das Domizilprinzip gilt, nach Ansicht der ESTV als im Inland genutzt und ausgewertet gelten und damit zu versteuern sind, auch wenn der inländische Leistungserbringer für die Dienstleistung die Rechnung an eine Firma oder Gesellschaft im Ausland stellt. Da in casu die Leistungen - wie gezeigt - gerade nicht als den Tochtergesellschaften, sondern der Beschwerdeführerin erbracht zu gelten haben und diese demnach als Empfängerin sowohl der Leistungen als auch der Rechnungen zu betrachten ist, könnte diese Verwaltungspraxis in casu ohnehin keine Anwendung finden.
4.4.2 Damit bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich ganz allgemein, dass Nutzung und Auswertung der fraglichen Dienstleistungen im Inland liegen. Beweismittel hiefür bringt sie keine an. Insbesondere beruft sie sich diesbezüglich auch nicht auf die Belege, welche sie offenbar ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Leistungsaustausch eingereicht hat. Doch selbst wenn die eingereichten Belege bei der Beurteilung der Nutzung und Auswertung ebenfalls mitberücksichtigt werden, ist eine direkte Verwertung im Ausland nicht dargetan. Dabei kann grundsätzlich auf das unter E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2 zum Leistungsaustausch Gesagte verwiesen werden: Soweit die Belege zu den Positionen fehlen, kann von vornherein nicht darauf abgestellt werden. Im Übrigen mangelt es an einer hinreichenden Begründung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen - wie gesehen - im Interesse der eigenen Handelstätigkeiten vornahm, d. h. in der Absicht, ihr Vertriebssystem zu stärken bzw. auszubauen (E. 4.2.2.5 hievor). Ihre Investitionen hatten zum Ziel, den eigenen Umsatz zu steigern und die Anzahl der eigenen Beteiligungen zu erhöhen bzw. deren Wert zu vermehren. Sowohl den Ein- als auch den anschliessenden Verkauf der Handelsware tätigt sie von ihrem Geschäftssitz in der Schweiz aus. Auch die Beteiligungen verwaltet sie allesamt von der Schweiz aus. Bei diesen Gegebenheiten ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen an ihrem Domizil und damit im Inland genutzt und ausgewertet hat. Etwas anderes vermag sie denn auch nicht nachzuweisen; die mit der Beschwerde eingereichten Belege jedenfalls widerlegen diese Vermutung in keiner Weise (vgl. auch E. 4.2.2.3 und 4.2.2.4 hievor). Selbst wenn man also die Belege miteinbeziehen würde, könnte die Beschwerdeführerin folglich nichts für ihren Standpunkt ableiten. Damit erweist sich der Einwand der mangelnden Verwertung im Inland als blosse Behauptung. Das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln muss dahingehend interpretiert werden, dass die Dienstleistungen effektiv in der Schweiz verwertet oder genutzt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.541/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2).
4.4.3 In Abweichung des Vorgesagten sind die folgenden Kostenpositionen bzw. Leistungen zu beurteilen:
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung betreffend die Position Nr. 13 der "Unterstützung Töchter 1999" bzw. des Anhangs B02 zu den Ergänzungsabrechnungen die Gutheissung, da diese Position fälschlicherweise als Dienstleistungsbezug qualifiziert worden sei. Gleiches beantragt sie mit Bezug auf die Positionen Nr. 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 22 der "Rechts- und Beratungskosten 2000" bzw. des Anhangs B05 zu den Ergänzungsabrechnungen, da es sich dabei um inländische Leistungserbringer handle. Nach einer Prüfung dieser Anträge ist der Vorinstanz zu folgen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

4.5 Mit Ausnahme der unter E. 4.3.3 hievor erwähnten Positionen sind demzufolge steuerbare Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu bejahen. Die ESTV hat diese Bezüge jeweils unter der Ziff. 5 der Ergänzungsabrechnungen Nr. ... und Nr. ... geltend gemacht. Die von ihr ermittelten Beträge werden von der Beschwerdeführerin in rechnerischer bzw. schätzungstechnischer Hinsicht in keiner Weise bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher sowie aufgrund seiner auferlegten Zurückhaltung im Zusammenhang mit Ermessenstaxationen keine Veranlassung, die Kalkulationen in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 2.5.3 hievor). Dass die ESTV lediglich die Jahre 1999 und 2000 geprüft und das Ergebnis auf die übrigen Zeitperioden umgelegt hat, ist ebenso wenig zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass in den anderen Zeitperioden nicht vergleichbare Verhältnisse vorgeherrscht hätten (vgl. E. 2.5.2 hievor). Hinsichtlich der Positionen, welche fälschlicherweise als Dienstleistungsbezüge qualifiziert worden sind, hält die ESTV dafür, die Höhe der "Unterstützung Töchter 1999" verringere sich auf Fr. 480'159.27 bzw. der Prozentsatz von Nicht-Dienstleistungsbezügen erhöhe sich auf 5,8%. Ferner reduziere sich der Übertrag betreffend die "Rechts- und Beratungskosten 2000" auf Fr. 386'269.96, so dass sich der Prozentsatz von Nicht-Dienstleistungsbezügen auf 16,5% erhöhe. Das Gericht hat die Berechnungen geprüft und erachtet sie als korrekt. Die Kalkulationen sind schliesslich auch seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet geblieben. Entsprechend den Anträgen der ESTV ergeben sich daraus Gutschriften von Fr. 17'498.25 und Fr. 30'656.36, ausmachend total Fr. 48'155.-- (gerundet). Die Nachforderung im Zusammenhang mit Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland ist demnach in diesem Umfang herabzusetzen.

5.
Als Nächstes ist darüber zu befinden, inwieweit die nachgeforderte Steuer auf den Dienstleistungsbezügen von der Beschwerdeführerin als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die Parteien gehen darin einig, dass die Berechtigung dann gegeben ist, wenn die bezogenen Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden. Währenddem die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die fraglichen Leistungen ausschliesslich in steuerbare Ausgangsleistungen Eingang finden, ist dies nach Ansicht der ESTV nicht der Fall.

5.1 Gemäss dem für die vorliegend massgebliche Zeit geltenden Handelsregisterauszug bezweckte die Beschwerdeführerin die Beteiligung und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art, die Verwaltung von und den Handel mit Wertpapieren, die Durchführung von Finanzierungen, den Handel mit Waren aller Art und Warenzeichen sowie den An- und Verkauf von Grundeigentum. Sie ist demnach offensichtlich als gemischte Holding zu qualifizieren und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Eine Durchsicht der Erfolgsrechnungen der Jahre 1995 - 2000 ergibt, dass sie u. a. folgende Erträge erwirtschaftet hat:

1995
1996
1997
Erlöse aus Lieferungen und Leistungen
Fr. 195'095'680.70
Fr. 196'546'100.69
Fr. 251'677'557.07
Zins- und Wertschriftenerträge
Fr. 1'624'622.55
Fr. 1'243'035.97
Fr. 2'177'325.26
Beteiligungserträge
Fr. 56'329'869.71
Fr. 36'192'855.35
Fr. 33'661'776.76
Übrige betriebliche Erträge
Fr. 877'690.30
Fr. 1'679'773.34
Fr. 1'311'192.89

1998
1999
2000
Erlöse aus Lieferungen und Leistungen
Fr. 299'370'153.48
Fr. 377'135'323.87
? 255'262'043.29
Zins- und Wertschriftenerträge
Fr. 3'094'158.59
Fr. 2'260'505.72
? 1'413'784.57
Beteiligungserträge
Fr. 43'578'982.28
Fr. 29'506'698.74
? 20'656'898.69
Übrige betriebliche Erträge
Fr. 1'428'029.73
Fr. 3'120'777.24
? 918'558.60

Auch wenn die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Umsatzes mit Erlösen aus Lieferungen und Leistungen erzielt, erwirtschaftete sie in den massgeblichen Jahren auch namhafte Zins-, Wertschriften- und Beteiligungserträge. Aus den Erfolgsrechnungen geht nicht klar hervor, um was für Umsätze es sich dabei genau handelt. Betreffend die Zins- und Wertschriftenerträge könnte es sich namentlich um Umsätze aus der Gewährung und Vermittlung von Krediten etc. handeln, welche nach Art. 14 Ziff. 15 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Steuer ausgenommen sind. Ebenfalls möglich wären Umsätze gemäss Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV, d. h. Umsätze von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften etc., welche ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind, es sei denn, es liege eine Verwahrung oder Verwaltung vor. Allenfalls handelt es sich dabei teilweise auch um sog. Nichtumsätze im Sinne von Dividenden oder dergleichen (vgl. E. 2.6.2 hievor). Die Beteiligungserträge könnten ebenfalls aus Umsätzen gemäss Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV herrühren (Handel) oder aber allenfalls lediglich im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen stehen, was nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst wird (vgl. auch BVGE A-1496/2006, A-1497/2006 + A-1498/2006 vom 27. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei den "übrigen betrieblichen Erträgen" ist sogar vollkommen ungewiss, woraus diese resultieren. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hält dafür, mit Ausnahme von Finanzgeschäften (vgl. Zins- und Dividendenerträge) führe sie keine steuerausgenommenen Tätigkeiten aus. Wie es sich genau mit den vorgenannten Erträgen verhält, muss indes - wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird - nicht abschliessend geklärt werden. Ein Vorsteuerabzug ist ohnehin einzig dann möglich, wenn und soweit die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. E. 2.6.1 hievor). Soweit die aufgerechneten Dienstleistungsbezüge also Eingang in steuerbare bzw. steuerbefreite Ausgangsleistungen gefunden haben, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Soweit sie jedoch für steuerausgenommene Tätigkeiten verwendet worden sind, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Gleiches gilt, soweit die Dienstleistungsbezüge zur Erzielung von sog. Nicht-Umsätzen gedient haben. Insoweit liegt Endverbrauch bei der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.6.2 hievor). Soweit Dienstleistungsbezüge schliesslich sowohl für steuerbare bzw. steuerbefreite Leistungen als auch für steuerausgenommene und/oder Nicht-Umsätze verwendet worden sind, d. h. gemischt, muss die Steuer nach Art. 32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV gekürzt werden (vgl. E. 2.7 hievor).

5.2 Die ESTV hat zur Beurteilung der Frage, welche Kostenaufwendungen ihm Rahmen der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin angefallen sind, zunächst die Buchhaltung der Beschwerdeführerin herangezogen und auf die Art der Verbuchung abgestellt, d. h. ob diese Kostenaufwendungen im Buchungskreis "Zentraleinkauf" oder im Buchungskreis "Beteiligungen" erfasst worden sind. Für die im Buchungskreis "Zentraleinkauf" aufgeführten Aufwendungen, welche sie direkt steuerbaren bzw. steuerbefreiten Ausgangsumsätzen zuordnen konnte, hat sie bis auf wenige Ausnahmen den Vorsteuerabzug zugelassen. Die gemischt verwendeten Aufwendungen hat sie im Verhältnis der Personalbestände der beiden Geschäftsbereiche, d. h. zu 2/3, dem Beteiligungsbereich zugeordnet. Die im Buchungskreis "Beteiligungen" erfassten Aufwendungen hat sie bereinigt und ebenfalls zulässige Vorsteuerabzüge ermittelt. Die Aufwendungen, welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte, hat sie nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Schliesslich hat die Verwaltung bei den gemischt verwendeten Eingangsleistungen im Buchungskreis "Beteiligungen" wiederum eine Vorsteuerkürzung vorgenommen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, der weltweite Handelsumsatz könne selbstverständlich nicht ohne ein weltweites Vertriebsnetz erzielt werden, weshalb der Aufbau und die Unterstützung der Tochtergesellschaften notwendige Grundlage ihrer eigenen Handelstätigkeit seien. Die Vertriebsgesellschaften seien einzig Mittel für ihren eigenen Handel und hätten keine selbständige Bedeutung. Deshalb stünden sämtliche Dienstleistungsbezüge im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit.
Es ist augenscheinlich, dass ein möglichst gut ausgebautes Vertriebsnetz insbesondere auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Dass dieses Vertriebsnetz vorwiegend aus eigenen Tochtergesellschaften besteht, ist jedoch durch das gewählte Konzernkonstrukt bedingt. Dies ist indes nicht entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Relevant ist einzig die tatsächliche Verwendung der Dienstleistungsbezüge, d. h. ob diese für steuerbare Leistungen verwendet werden. Nicht entscheidwesentlich ist ferner, dass weitaus der grösste Teil der Einnahmen mit der Handelstätigkeit erzielt wird. Dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen auch in die Handelstätigkeit münden. Im Übrigen ist es sehr wohl möglich, dass die Eingangsleistungen nicht im Verhältnis der Umsätze der verschiedenen Tätigkeiten in die jeweiligen Umsätze Eingang finden. Tatsache bleibt, dass die Beschwerdeführerin als gemischte Holding zu betrachten ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der Dienstleistungsbezüge zu beurteilen ist und nicht sämtlicher Eingangsleistungen. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dar, dass sie sämtliche getätigten Dienstleistungsbezüge für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet hat.
5.2.2 Des Weitern hält die Beschwerdeführerin dafür, es bestehe ein Widerspruch, wenn bei der Begründung des Dienstleistungsbezugs Nutzung und Auswertung in der Schweiz angenommen werden und dann beim Vorsteuerabzug aber eine Investition in die ausländischen Tochtergesellschaften (Wertsteigerung der Tochtergesellschaften) fingiert werde. Falls Nutzung und Auswertung in der Schweiz seien, sei davon auszugehen, dass diese Leistungsbezüge im Hinblick auf die Handelstätigkeit erfolgten und somit vorsteuerabzugsberechtigt seien.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Orts der Nutzung und Auswertung einer Dienstleistung und damit die Festlegung des steuerbaren Umsatzes klar von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu unterscheiden ist. Wo die Dienstleistung genutzt und ausgewertet wird, sagt in keiner Weise etwas darüber aus, zu welchem Zweck die Leistung schliesslich verwendet wird. Ein vollständiger Vorsteuerabzug allein aus dem Grunde zuzulassen, weil Nutzung und Auswertung in der Schweiz liegen, ist demnach ebenso wenig in Betracht zu ziehen.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in der massgeblichen Zeit Auslagen zur Erschliessung neuer Märkte bzw. zum Ausbau bestehender Märkte aus. Wie die ESTV zu Recht ausführt, erfolgen diese primär mit dem Ziel, Beteiligungen zu erwerben. Solche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen berechtigen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Eine lediglich für die Zukunft beabsichtige Verwendung für steuerbare Zwecke reicht nicht aus (vgl. E. 2.6.1). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Verkauf von Beteiligungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weitern ist bei Auslagen betreffend Projekte, welche nicht realisiert werden (vgl. auch E. 4.2.2.4 hievor), offensichtlich, dass diese nicht direkt für steuerbare Ausgangsleistungen verwendet werden können und insoweit ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 6.1). Gleiches gilt im Übrigen mit Bezug auf Liquidationskosten (gar keine Verkaufsaktivität mehr vorhanden). Inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrem Tätigkeitsgebiet Weltmarktleader ist und den Umsatz in den massgeblichen Jahren fast verdoppelt hat und auch seither in gleicher Weise Umsatzsteigerungen erzielt, ist entgegen ihrer Ansicht nicht massgeblich. Diese Umsätze konnte sie klarerweise nicht mit den nicht realisierten Neugründungen bzw. Projekten oder den aufgelösten Tochtergesellschaften erwirtschaften.
5.2.4 In Anbetracht der vorstehenden Darstellungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die behauptete ausschliessliche Verwendung für steuerbare Leistungen in keiner Weise nachzuweisen vermag. Dies geht allein schon aus E. 5.2.3. hervor. Die von der ESTV vorgenommene Beurteilung der Aufwendungen für steuerbare, steuerausgenommene, nicht der Steuer unterliegende oder gemischt verwendete Zwecke bestreitet sie zudem lediglich in pauschaler Weise; zu den einzelnen Positionen nimmt sie keine Stellung. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Kostenaufwendungen auseinandergesetzt. Dass sie dabei als erstes Indiz auf den jeweiligen Buchungskreis abgestellt hat, erscheint nachvollziehbar. Zudem hat sie soweit als möglich eine direkte Zuordnung vorgenommen (vgl. E. 2.7.1 hievor). Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb auf die von der ESTV ermittelte Ausscheidung abzustellen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gemischte Holding handelt.
Demnach hat die ESTV den Aufwendungen des Buchungskreises "Beteiligungen", welche sie direkt den Beteiligungen zuordnen konnte, den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Nicht massgeblich ist, dass die ESTV dabei von ausgenommenen Tätigkeiten ausgegangen ist. Selbst für den Fall, dass die Aufwendungen ausschliesslich im Zusammenhang mit Dividendenerträgen stehen sollten und es sich damit um Nicht-Umsätze handelte, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (vgl. E. 5.1 hievor).
Soweit die ESTV eine Vorsteuerkürzung vorgenommen hat, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten bei ihr nicht gerecht wird (vgl. E. 2.7.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch an keiner Stelle ihrer Beschwerde mit den vorgenommenen Kürzungen auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Als Beschwerdeinstanz ist es ohnehin nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssten sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (sog. Rügeprinzip; vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.6, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3). Dies trifft vorliegend ebenfalls nicht zu. Betreffend die Vorsteuerkürzung auf den gemischt verwendeten Eingangsleistungen im Buchungskreis "Beteiligungen" erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, ob diese Kürzung überhaupt von der Beschwerdeführerin angefochten ist. Die entsprechende Kürzung hat gemäss Ausführungen der ESTV Eingang in die Ziffern 4 der beiden Ergänzungsabrechnungen gefunden. Die Beschwerdeführerin beanstandet indes ausschliesslich die Ziffern 5 und 10c (siehe Ziff. 13 der Beschwerdebegründung).
5.2.5 Im Zusammenhang mit der von der ESTV ermittelten zulässigen Vorsteuer ist schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der angewendeten Berechnungsmethode der ESTV ist nicht auszuschliessen, dass sich die zu berücksichtigende Vorsteuer infolge der teilweisen Gutheissung zu Lasten der Beschwerdeführerin verringern würde. Im Verhältnis zur Gutheissung würde die Reduktion indes lediglich in einem marginalen Bereich liegen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet deshalb auf eingehendere Prüfung. Dies rechtfertigt sich im Besonderen auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich die ESTV in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich in keiner Weise äussert bzw. keine Anpassung beantragt und damit - zumindest implizit - auf eine Korrektur zu verzichten scheint. Der Vorsteuerabzug ist demnach in dem von der Verwaltung zugelassenen Umfang zu bestätigen.

5.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, vorliegend müsse die Fifty-Fifty-Praxis zu Anwendung kommen.
Die Fifty-Fifty-Praxis wurde im Bereich der Verrechnungssteuer und der direkten Bundessteuer entwickelt. Sie erlaubte es Gesellschaften oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, im Falle von Ausland-Ausland-Geschäften anstelle des effektiven Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands eine pauschale Kostendeckung von 50% des Bruttogewinns heranzuziehen. Zudem diente sie auch zur ermessensweisen Festsetzung des ausländischen Aufwands durch die ESTV. Die erwähnte Praxis war im Kreisschreiben Nr. 9 der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (DVS) der ESTV vom 19. Dezember 2001 festgehalten. Sie wurde per 1. Juli 2005 mit dem Kreisschreiben Nr. 9 der DVS vom 22. Juni 2005 aufgehoben. In gewissen Fällen galt bis und mit den Geschäftsabschlüssen per 31. Dezember 2008 eine Übergangsfrist. Gemäss Praxismitteilung der Vorinstanz vom 18. April 2002 gelten die Regeln der Fifty-Fifty-Praxis, sofern sie bei der Verrechnungssteuer und der direkten Bundessteuer zur Anwendung kommen, grundsätzlich auch für die Mehrwertsteuer.
Nach dem Gesagten dürfte die Fifty-Fifty-Praxis künftig wohl auch im Bereich der Mehrwertsteuer nicht mehr Gültigkeit haben. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Praxis - was selbstredend auch für die Verrechnungs- bzw. die direkte Bundessteuer galt - um eine Erleichterung zur Ermittlung der geschuldeten Steuer handelte. Betreffend die Mehrwertsteuer stützen sich Vereinfachungen dieser Art auf Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV ab. Danach ist die ESTV berechtigt, dem Steuerpflichtigen - wenn ihm aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe erwachsen - Erleichterungen zur Verfügung zu stellen bzw., wenn sie wie vorliegend die Steuer- bzw. Vorsteuerbeträge selbst zu eruieren hat, diese auch selbst anzuwenden. Die ESTV ist ebenso befugt, solche Vereinfachungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die sie selbst festsetzen darf (vgl. auch Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2e; vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3e/aa und bb). Wenn die ESTV die Anwendung der Regeln der Fifty-Fifty-Praxis bei der Mehrwertsteuer also davon abhängig macht bzw. gemacht hat, dass sie bei der Verrechnungssteuer und den direkten Bundessteuern angewendet wird, ist dies folglich nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.4).
Nach Darstellung der ESTV ist diese Bedingung vorliegend gerade nicht erfüllt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese Angaben anzuzweifeln: Weder lässt sich den vorhandenen Akten etwas entnehmen, was einen anderen Schluss nahelegen würde, noch wird das Vorbringen der Verwaltung von der Beschwerdeführerin bestritten oder Gegenteiliges gar nachgewiesen. Damit kann die Fifty-Fifty-Praxis von vornherein keine Anwendung finden, ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen hiefür überhaupt erfüllt wären. Ebenfalls unterbleiben kann bei diesem Ergebnis eine eingehendere Auseinandersetzung mit der genannten Verwaltungspraxis an sich, d. h. inwieweit eine solche Praxis tatsächlich zu schützen wäre, oder mit der Frage, ob die Praxis in zeitlicher Hinsicht in casu überhaupt anzuwenden wäre.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich betreffend die Doppelbelastung, die sich teilweise ergebe, wenn Rechnungen von ausländischen Steuerpflichtigen an die ausländischen Tochtergesellschaften die ausländische Umsatzsteuer enthalten und auf den Leistungsbezügen teilweise die ausländische Umsatzsteuer (im Preis eingerechnet) sowie die infolge Dienstleistungsimports abzurechnende Mehrwertsteuer lasten würden, geltend macht, diese Doppelbelastung sei dadurch zu berücksichtigen, indem zumindest eine Rückforderung der Mehrwertsteuer als Vorsteuer zuzulassen sei, kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.5 des Einspracheentscheids verwiesen werden. Zum anderen ist sie an die Rechtsprechung zu erinnern, welche die Regelung von Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV als verfassungsmässig und mit dem Bestimmungslandprinzip übereinstimmend anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 9. April 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 483 ff. E. 2; Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 3.1).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Umfang von Fr. 48'155.-- gutzuheissen und die Mehrwertsteuerschuld für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2000 um diesen Betrag herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin - entgegen dem Antrag der ESTV - die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10'000.-- festgelegt werden, im Umfang von Fr. 9'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer inklusive) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und die Mehrwertsteuerschuld im Umfang von Fr. 48'155.-- herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 9'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1595/2006
Datum : 02. April 2009
Publiziert : 23. April 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 33 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
38 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
65 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
9 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
10 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
13 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
15 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
18 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung - (Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG)
1    Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2    Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3    Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
a  ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b  eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
28 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
32 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
37 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
47 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
121-III-274 • 122-II-464 • 124-I-208 • 126-II-249 • 126-II-443 • 129-II-438 • 131-I-153 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2A.148/2000 • 2A.175/2002 • 2A.253/2005 • 2A.269/2006 • 2A.304/2003 • 2A.349/2004 • 2A.410/2006 • 2A.437/2005 • 2A.526/2003 • 2A.541/2006 • 2A.650/2005 • 2A.69/2003 • 2C_16/2008 • 2C_171/2008 • 2C_426/2007 • 2C_426/2008 • 2C_432/2008 • 2C_45/2008 • 2C_506/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • tochtergesellschaft • vorsteuerabzug • bundesgericht • vorinstanz • gegenleistung • vermutung • 1995 • einspracheentscheid • leistungserbringer • frage • lieferung • bezogener • erwachsener • umsatz • stelle • zins • direkte bundessteuer • berechnung
... Alle anzeigen
BVGE
2007/39 • 2007/23
BVGer
A-1338/2006 • A-1341/2006 • A-1346/2006 • A-1351/2006 • A-1354/2006 • A-1357/2006 • A-1359/2006 • A-1361/2006 • A-1373/2006 • A-1376/2006 • A-1382/2006 • A-1385/2006 • A-1394/2006 • A-1397/2006 • A-1398/2006 • A-1406/2006 • A-1408/2006 • A-1409/2006 • A-1429/2006 • A-1431/2006 • A-1434/2006 • A-1442/2006 • A-1444/2006 • A-1445/2006 • A-1462/2006 • A-1469/2006 • A-1479/2006 • A-1496/2006 • A-1497/2006 • A-1498/2006 • A-1511/2006 • A-1531/2006 • A-1535/2006 • A-1538/2006 • A-1562/2006 • A-1567/2006 • A-1595/2006 • A-1681/2006 • A-1710/2006 • A-2737/2007 • A-3069/2007 • A-3247/2007 • A-4896/2007
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
BBl
1996/V/713
VPB
64.83 • 65.103 • 66.58 • 67.49 • 68.126 • 68.161 • 69.126 • 69.88 • 70.103 • 70.41 • 70.7
Zeitschrift ASA
ASA 72,483 • ASA 73,563